74 setze zu uͤbertragen, welcher sich dagegen einer Pruͤfung in dieser Beziehung gleich den Koͤniglichen Gerichts-Notarien zu unterwerfen hat. Der Fuͤrst hat alle Vortheile der von dem Gerichts-Notar ausgeuͤbten freiwilli- gen Gerichtsbarkeit, den Gesetzen gemaͤß, zu beziehen, dagegen aber auch alle Lasten derselben allein und ohne Zuziehung der Gemeinden zu tragen; derselbe hat fuͤr die Ausuͤbung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und fuͤr den aus den Amtshandlungen der damit beauftragten Beamten entspringenden Schaden zu haften, dagegen aber auch das Recht der Aufsicht über die Verwaltung derselben, unbeschadet jedoch der Befug- nisse der gerichtlichen Stellen. III. Polizei-Verwaltung. G. 50. Die Munizipal-Verwaltung in den fürstlichen Besizungen muß der im übrigen Theile des Königreichs völlig gleich seyn. Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Verband der Amtö, LKöerpers haften wird aufrecht erhalten. Der Grundsaß der Trennung der Polizei= und der Justiz-Verwaltung muß auch in den fürstlichen Besitzungen durchgeführt werden. In so fern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung des König- reichs Statt finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Fürsten in Be- ziehung auf die Bildung eigener fürstlichen Oberamts-Bezirke und auf die Uebertra- gung der Unsern Königlichen Oberämtern vorzugsweise vor den fürstlichen Amtmän-= nern zuständigen Befugnisse auf lehtere, durch einen ausserordentlichen und widerrufli- chen Königlichen Auftrag, den Umständen nach, Rücksicht zu nehmen. Inzwischen aber sollen alle diejenigen Amtskbrperschafts-Lasten, welche sich etwa als solche ausweisen, die den fürstlichen Gemeinden ganz fremd sind, ausgeschieden und jene Gemeinden von der Theilnahme daran frei gelassen werden. · K. 51. Es wird dem Fürsten gestattet, zu Ausübung der niedern Polizei an den Orten, wo er die Gerichtsbarkeit auszuuͤben hat, einen Polizei-Beamten zu ernennen, welchet hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, namentlich der Befähigung, Besoldung, Annahme