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      <titleStmt>
        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834.</title>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_wuerttemberg_1834</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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  <text>
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        Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Würktemberg

vom  Jahr  1833.
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        Beilage  I.  zur  Zoll-Ordnung.

Vereins-Zoll-Tarif.

Ersie  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.
Ganz  frei  bleiben:

1)  Bäume  zum  Verpflanzen,  und  Reben;

2)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

5)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges.  als  eingetrocknetes;  «-4)

  Branntweinspuͤlig;

5)  Duͤnger,  thierischer;  desgleichen  andere  Duͤngungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,  Kalkaͤscher,
  Hornspaͤne,  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Duͤngesalz,  letzteres  nur  auf  besondere
  Erlaubnißscheine  und  unter  Controle  der  Verwendung;

6)  Eier;

7)  Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:  Bolus,
Bimsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gips,  Lehm,  Mergel,  Sand,  Schmirgel,  Schwerspath
  (in  krystallisirten  Stücken),  gewohnlicher  Töpferthon  und  Pfeifenerde,  Tripel,
Walkererde  u.  a.;

8)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Grenze  durchschnittenen
  Landgutes;

9  Fische,  frische,  und  Krebse;

10)  Gras,  Futterkräuter  und  Heu;

11)  Gartengewmüchse,  frische,  als:

Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln  2c.,
auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roh,  wie  er  von  den  Bäumen
kommt;  auch  ungetrocknete  Eichorien,  diese  mir  Ausnahmen  für  besonders  bestimmte
  Grenzen;

1
        <pb n="4" />
        2

12)  Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;

15)  Glasur=  und  Hafnererz  (Alduilour);

157)  Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Varren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden
silberhaltigen  Scheidemünze;  '

15)  Hausgeraͤthe  und  Effecten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Waͤsche,  auch  gebrauchtes

  Handwerkszeug,  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;  auch  neue  Kleider,

Waͤsche  und  Effecten,  insofern  sie  Ausstattungs-Gegenstände  sind;

Holz  (Brenn=  und  Nutholz,  auch  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren  wird,

und  nichr  nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist,  ausgenommen  auf  den

mit  einem  Zollsaße  namentlich  betroffenen  Grenzlinien;  Reisig  und  Besen  daraus;

Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,

  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,  ingleichen  Muster  und

Musterkarten,  welche  Handelsreisende  mit  sich  führen;  dann  die  Wagen  der  Reisen-=den;

  ferner  Wagen  und  Wasserfahrzeuge  der  Fuhrleute  und  Schiffer  zum  Personenund

  Waaren-Transport,  gebrauchte  Inventarien-Stücke  der  Schiffe,  Reisegeräth,  auch

Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauch;

18)  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

19)  Milch;

20)  Obfst,  frisches,  ausgenommen  auf  besonders  bestimmten  Grenzen;

21)  Papierspine  (Abfälle)  und  beschriebenes  Papier  (Acten,  Makulatur);

22)  Saamen  von  Walohölzern;

23)  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

27)  Scheerwolle  (Abfälle  beim  Tuchscherren),  deßgleichen  Flockwolle  (Abfälle  von  der
Spinnerei)  und  Tuchtrümmer  (Absälle  von  der  Weberei);

25)  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-.  Schiefer-,  Ziegel--  und  Mauersteine
  beim  Landtranaport,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt
  sind;t  Mühl=  und  grobe  Schleif=  und  Weßsteine  in  demselben  Falle,  ausgenommen
  auf  besonders  bestimmten  Grenzen;

26)  Stroh,  Spreu,  Häckerling;

27)  Thierc,  alle  lebenden,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

28)  Torf  und  Braunkohlen;

29)  Treber  und  Trester.

16

—
        <pb n="5" />
        Zweite  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  einer  Abgabe
unterworfen  sind.

Fünfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preuß.  vom  Preufß.
Centner,  oder  fünfzig  Kreuzer  im  24-Gulden-Fuß  vom  Zoll-Centner  Brutto-Gewicht
  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  und  weiter  keine  Abgabe  bei  dem  Verbrauch
  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn  die  Waare  hiernächst  ausgeführt  werden
  sollre.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder  nach  dem  Vorhergehenden
  (erste  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden,  namentlich

-a)  einer  geringern  oder  höhern  Eingangsabgabe  als  ein  halber  Thaler  vom  Preuß.

Centner,  oder  fünfzig  Kreuzer  vom  Zoll-Centner  unterworfen,  oder
h)  bei  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.  #
Eo  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefälle  erhoben  werden:
        <pb n="6" />
        Nr.

—

t

OI

–—

G□G

Benennung  der  Gegenstände.

Abfälle

von  Glashütten,  desgleichen  Glasscherben  und  Bruch;  von  Seifũiedereien  die  Unterlauge;
  von  Gerbereien  das  Leimleder;  ferner  Thierflechsen,  Oorner,  Hornspiten.
Klauen  und  Knochen,  letztere  moͤgen  ganz  oder  zerkleinert  feon  .

Anmerk.  An  den  Baperischen  und  Württemberg'schen  Grenzen
Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)Rohe  Baumwolle  .
b)Baumwollengarn«
1)  weißes  ungezwirntes,  und  Watten  ,
2)  doublirtes,  gezwirntes  Garn  (Zwirn,  Srrickgarn),  ingleichen  alles  gefärbte  Garn  .
c)BaumwollenedesgleichenausVaumwolleundLemen,olmeBccmtschungVonSecde
und  Wolle,  gefertigte  Zeuge  und  Strumpfwaaren,  Spitzen  (Tuͤll),  Posamentier-,
Knopfmacher-,  Sticker-  und  Putzwaaren;  auch  Gespinnst  und  Tressenwaaren  aus
Metallfäden  (Lahn)  und  Baumwolle  orer  Baumwolle  und  Leinen,  außer  Verbindung
  mit  Seide,  Wolle  Eisen,  Gle,  Holz,  Leder,  Messing,  Stahl  und  andern
Materialien
Blei:
a)  Rohes,  in  Bloͤcken,  Mulden  ꝛc.

b)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Roͤhren,  Schrot,  Platten  u.  s.  w.
c)  Feine  Bleiwaaren,  als:  Spielzeug  2c.,  ganz  oder  theilweise  aus  Vei-  *  derleichen
  lackirte  Waaren  .  .
Bürstengtnders  und  Siebmacherwaaren:
a)grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  u  und  Lack
b)  feine,  in  Verbindung  mit  andern  Materialien
Droguerie=  und  Apotheker-,  auch  Farbewaaren:
a)Chemische  Fabrikate  für  den  Medicinal=  und  Gewerbegebrauch,  auch  Präparate,
4therische  auch  andere  Oele,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Säfte;  deßgleichen  Maler-,
  Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und  Tuschkasten,  feine  Pinfel,
Mundlack  (Oblaten),  Englisch-Pflaster,  Siegellack  u.  s.  ##;z  überhaupt  die  unter
Apotheker-,  Droguerie=  und  Farbewaaren  gemeiniglich  begriffenen  Gegeußände,
sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sind  .
        <pb n="7" />
        lbgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden=Nünzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
50  stel  und  2  stel),  Maaße  und  Bewichte.

5

Abeabensäte  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.  D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver  Gewicht,  Sätze  beim  Hür  Thara  wird  ver-Maaß
  gütet  vom  Centner  Maaß  gütet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewichr:  oder  Eingang  [Ausgang.)  Brutko-Gewicht:

Anzahl.  d⅝  Pfund.  Anzahl.K  k  K.  Pfund.
1  Centner  frei.  10  J0  1  Centner  frei  517
(8)
.  L.  ..  «  ·  ICruinrxfer  1140
1  Centner  frei.  .  dh  1  Centner  frei  50
6  12
1  Centner2  0o0iin  Fässern  u.  Kisten.1  Centner  5  264  1I18#  In  Fässern  u.  Kisten.
1  Centner6  10  in  Ballen.  1  Centner  10|123  oin  Ballen.
6  1
1  Centner'  0  ç  ç  (  Aashin-  u.  Kisten.,1  Centner  85  6%  18  in  usen  u.  Kisten.
1CEentnerl  .  J.73  1.  ..  1  Cemner  25
1  Centner?  7  in  Fäffern  u.  Kisten.1  Centner  31264  .  7  in  Fässern  u.  Kisten.
.  22  in  Fässern  u.  Kisten.  .  ..  -.3  «20iaFässernu-.Kisten.
16cntner10.  -  rw  1Eentners  16582  (  Rörben.
1  Centnes.  .  .  1  Centner  5  6,n  .
ICenmerlO  .  -  22  in  gisseen  u.  Kisten.  Centner  16/|582  20  in  Fäslern  u.  Kisten.
«  is  in  Faͤssern  u.  Kisten.  16  in  Käflern  u.  Kisten.
1  Centnet  20  10  in  Körben.  1Centner]  615  .  J.  9  in  E4  "
(16)  7  in  Ballen.  7  i  Belen.

 

dDie  unter  den  Silbergroschen  stehenden  giffern  bezeichnen  21stel  des  Thalers.
        <pb n="8" />
        Nr.

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen  weniger:
2  l  2  2  2  2  ·  r  ·  e  r*  ·  ·  #  #  ·#  ·

b)  Alaun

Jc)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein  oder  vrsent,  ......-.......
d)  Mennige,  Schmalte,  gereinigte  Soda  (Mineral-Alkali),  Kupfervitriol,  gemischter

Kupfer=  und  Eisenoitriol,  weißer  Vitriol  ..«........  .—.
c)Ccsetmtuol(gumcr)..  .  ...

s)  Gelbe,  gruͤne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth-  Kreide,  ler,  Rothstein,  Umbra;
auch  roher  Flußspath  in  Stückhen  ....

g)1)GalläpfelK1-app,  Kreuzbeeren  Kurkume,  Quercitronen/  Safflor,  Sumach,
Waid  und  Wan  .

2)  Eckerdoppern,  Knoppern

h)  Farbehölzer,  in  Blöcken  oder  geraspell  ..
i)  Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz  und  Buchsbaum.  .....
k)  Pott-(Waid-)  Asche,  Weinstein;  auch  ungereinigte  Sddaa
!)  Mineralwasser  in  Flaschen  oder  Krüeeen

m)  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigter
n)  Salzsaͤure  und  Schwefelsaͤure..
o)  Abfälle  von  der  Fabrikation  der  Salpetersäure  und  Salzsaͤure..  .

p)  Schwese..:
        <pb n="9" />
        ——  nach  dem  Preuft.  oder  21-Gulden=Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

50  stel  und  2  /stel),  Maaße

7

und  Gewichte.

—

Abgabensaͤtze  nach  dem  24-Gulden--Fuße

und  Zoll-Cen

tner.

 

 

 

 

 

Gewicht  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver  Gewicht,,  Sitze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maaß
  guͤtet  vom  Centner  !  Maaß  gütet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  Brulte-Gewicht:
Anzahl.  sgot  Isnuu.  cat.  Pfund.  Anzahl.fl.|  fr  .  Pfund.
1Centnei  lo  .#  ösern.  11#enne  2  177  41  in  Fässern.
s
1  Cenin“%.  I.  Centness  265  fin  Fissern.
1  Centnesl  ...  1Centners  1  40
1Centner  71.  .  1  Cemner  25
(6)
1Centner  5  1  Centner  183
(4)
1  Centnesn.  5  5  ..  1  Centner18  132
G  (4)
1  Centnen  22  ——7T  1Eentner  8  8
(2)  (2)
1  Centner  5  5  .  ..  1  Centner  183  133
G#-  0)  -
1  Centner  5  5  1  Centner  18.118
(0)  (4)
1Centner.  7!  .  ..  1  Centner  25
(6)
1  Centnern  7  ...  ICentncr.25
(6)
ICentnn-.  5  .  ...  1  Centner  133
6)  '·.  ,
1  Centnes  23  in  Aisten.  2  .25  in  Kisten.
5  0  in  Koͤrben.  1Centner  174  5  in  Körben.
1  Centner  7  .  1  Centner  25
00)
1  Centner  24.  .  .  1Centner  8
(2)
        <pb n="10" />
        Nr.

2

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

ꝗ)  Terpentin  und  Terpentinoͤl  (Kienoͤl).  ......
Anmerk.  Rohe  Erzeugnisse  des  Mineral-,  Thier=  und  Pflanzenreichs  zum  Gewerbe=  und  Medicinal-Gebrauch,
  die  nicht  besonders  höher  oder  niedriger  bestcuert  sind,  insbesondere  auch  anderswo
nicht  genannte  außereuropäische  Tischlerhölzer;  ingleichen  Blei-,  Silber=  und  Goldglätte  tragen

dic  allgemeine  Eingangsabgabe.

Eisen  und  Stahl:  —-o)RoheisenallerArtzalteöVrucheisemEisenfeile,Hammerschlag.....«.,

Anmerk.  1.  In  den  Preußischen  wesilichen  Provinzen,  in  Bayern,  Württemberg,  Kurhessen  und  im
Großherzogthum  Hessen  ist  Roheisen  auch  beim  Ausgange  frei.
—  2.  In  Bayern  und  Wuͤrttemberg  beim  Eingange  rechts  vom  Rhein..  .
b)  Geschmiedetes  Eisen,  als:  Stab.-,  oder  Stangen-,  Rund-,  Reifen-,  Schlösser-,
Reck-,  Kneip-,  Band-,  Zain-,  Kraus-,  Bolzen-,  Welleneisen;  desgleichen  Rohund
  Cementstahl,  Guß-  und  raffinirter  Stahl..
Aumerk.  1.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erhoben.
—  2.  Von  Rohstahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung  einschließlich
eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
P)  Eisenblech  aller  Artz  desgleichen  Eisendrath,  Anker  und  Ankerketten
d)  Eisenwaaren:  .  ««"  «
1)GrobeGußwaareninOefemPlatten-Gittern:c.....3.....
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Wuͤrttembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erhoben
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen,  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahlund
  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  gefertigtz  ingleichen  Waaren
dieser  Art,  die  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,
  Hämmer,  Hecheln,  Haspen,  Holzschrauben,  Kaffeetrommeln  und  -Möhlen,
Ketten,  Maschinen  von  Eisen,  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösfer,
  grobe  Schnallen  und  Ringe  (ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,
Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,  grobe
Waagebalken,  Zangen  u.  .tooooood.
5)  Feine,  sie  mögen  ganz  aus  seinem  Eisenguß,  feinem  polirten  Eisen  oder  Stahl,
oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,  lohgarem
Leder,  Kupfer,  Messing,  Zinn  (letzteres  polirt)  und  andern  unedlen  Merallen

 

gefertigt  seyn,  als:  seine  Gußwaaren,  Messer,  Näh=  und  Stricknadeln,  Schceren,
        <pb n="11" />
        9

 

Abgabensähe  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

zostel  und  2  5el),  Maaße  und  G#wichte.

!  Abgabensäße  nach  dem  24-Gulden-Fuße
6  und  Zoll-Cemner.

 

 

 

 

Gewichr,  Sätze  beim
Maaß
oder  Eingang.  Ausgang.
Anzahl.  5  Ribir.  5
Centnen  10  -
(8)
1  Centner]  frei
1  Eentner1
1  Centnes  5520
(16)
1  Cenener  4%
1  Centnes

 

 

 

 

Ser.

Für  Thara  wird  vergütet
  vom  Ceniner
Brutto-Gewicht:

Pfun  d.

Gewicht,
Maaß

Sätze  beim

Für  Thara  wird  vergütet
  vom  Centner

 

oder
Angahl.

Eingang.usgang.

Brutto-Gewicher- 



fl.

kr.  fl.

kr.

Pfun  d.

 

l

k«,·,.Jum
  Fässern  u  Kisten.
in  Koͤrben.
41  in  Hübe

41  k  mistgern  u.  Kisten.

 

n  Koͤrben.
Ballen.

7  i
a  in

 

1  Gentner

I.Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner

1  Centner#
1  Centner

1  Centner

 

1  Centner

1  —

10

 

frei

514

1
C□#

—
□V

12.

 

 

 

10  in  Fässern  u.  Kisten.
n.

4  in  Vallen.

7  in  Körbe

10  in  Fulernr  u.  Kisten.
7  in  K
(  4  in  Sten-
        <pb n="12" />
        10

 

·  0c0

Benennung  der  Gegensiände.

Streichen,  Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.;  ingleichen  —  auch
Gewehre  aller  Art.  .
Erze,  nämlich:  Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,  Wasserblei  (Reißolci),  Galnei,  Kobait  .
Anmerk.  In  Westphalen  und  Niederrhein  auf  der  Grenze  von  Wilnsdorf  bis  zum  Rbein,  desgleichen
an  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen,  r*’  *
Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede  .  .....  ."  ...
Getreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien,  auch  Veeren:
aJ  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  als:  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste  (auch  gemälzte),
  Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Nerggen  Bohnen,  Erbsen,  Hirse.
Linsen  und  Wicken  ....  .  .
Anmerk.  1.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bayern  und  Württenberg  die  Eingangsabgabe  nach  der
Beilage  A.,  die  Ausgangsabgabe  nach  der  Beilage  B.  erhoben.
Anmerk.  2.  Auf  der  Söchsisch-Böhmischen  Grenze  gehen  die  unter  a.  genannten  Getreidearten  beim
-  Landtrauspert  zu  folgenden  ermäßigten  Sätzen  ein:
Weigen,  Spelz  oder  Dinkel  .........

Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  ücnn  und  Wicken
Gerste.w  ....

Hafer  und  Heidekon  .
Anmerk.  3.  Hafer  in  Quantitäten  unter  einem  Pteußischen  Scheffel  oder  beziehungsweise  unter  Bayerischen
  Metzen  und  andere  Getreidefrüchte  unter  einem  halben  Preußischen  Scheffel  oder
unter  1  Baperischen  Metzen  frei.
b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis  und  Kümmel
2)  Oelsaot,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Doder,  tohnsaamien
Raps,  Rübesaat
5)  Klersaar  und  alle  nicht  namentlich  im  auf  benaunten  Samereien;  insleichen
Wachholderbeeren
Anmerk.  Auf  einen  Preußischen  Scheffel  Kleesaat  können  mit  Eiuschluß  des  Sackes  95  Preuß.  üeter
89  Zoll-Pfund,  auf  ein  Bayerisches  Schäffel  desgleichen  360  Joll-Pfund  gerechnet  werden.
        <pb n="13" />
        11

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Muͤnzfüße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
50stel  und  2ästel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  25-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewichr,  Sätze  beim  Sür  Thara  wird  ver]  Gewiche,  Säte  beim  Kär  Thara  wird  ver-Maaß

  gütet  vom  Cenkner  Maaß  gütct  vom  Crurner

oder  Eingang  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  oder  annsnttgen  Brurto-Gewicht:

„Anzahl.  J  e  I—  —  Pfund.  Anzabhl..  kr.  1  fl.  Pk.Pfund.

7.  22  in  Faͤssern  u.  Kisten.  5  20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centner0  «  «  «  41  in  Körben.  1Centner  16  5871"4  u  Korben.
1  Centner]frei  5„  1  Centner  frei  182  —

(«·)

...frei.frei.  ...frei.frei

ICenmcr.  .  1  Centner  183
(4)

1  Schefel  5

1  Bayeri-  (4)  1  Bayerisches

  sches

Schaͤffel  20  .  s  .  Schaffclljo
(16)
1  Dresdner  15
Scheffel  (12)
4.  Dresdner  14
Schefel  (1)
1  Dreodner  1
Schestel  l
4  Dresdner  1772.
Scheffel  (63)
EEIIE  .  «  «1Cei1tne»r1!s0
lCcntner«.1ä  .«»  1  Centner  4.G
«  «(1)
1Scheffel  5
1  Bayeri-  (6)  1  Bayerisches
  ·  sches
(  Schäfsel  20  .  Schäffctlio
«  (16)
        <pb n="14" />
        12

 

Benennung  der  Gegenstände.

Glas  und  Glaswaaren:

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)  ..
An  den  Bayerischen  und  Wörrtembergsschen  Grenzen'  rechts  vom  Rhein  wird  erboben  .

Anmerk.
Bei  loser  Verpackung  werden  zu  1  Preuß.  Centner  veranschlagt  52  Preußische
6  3/  Alrbaperische  „
Kubikfuß.

zu  1  Zoll-Centner  oder
4½  Rheinbayerische

b)  Weises  Hohlglas,  ungeschliffens,  oder  mit  abgeschlifsenem  Boden  und  Hüttenrande;
ingleichen  Fenster=  und  Tafelglas  ohne  Unterschied  der  Farbe  ..
An  den  Bayerischen  und  Wuͤrttembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erboben

geschnittenes,  vergoldetes,  gemaltes,  desgleichen  alles  massive  uͤnd

Anmerk.
Behaͤnge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glaaknöpfe  Glasperlen

c)  Geschliffenes,
gegossene  Glas,
und  Glasschmelz

Aumerk.  An  den  Vapeilihen  und  Wörttembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  rhoben  .

d)  Spiegelglas:

1)  wenn  das  Stück  nicht  gf  288  Preuß.  oder  335  Altbaperische  oder  245  Rheinbayerische

  Quadrat-Zoll  mißt,

#)  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,
aa)  wenn  das  Stück  nicht  über  154  Preußische  Quadrat-Zoll  mist
bb)  wenn  das  Stück  über  144  und  bis  288  Preußische  Quadrat-Joll  mißt

6)  geblasens,  belegtes  oder  unbelegtes
Anmerk.  zu  d.  1.  Beim  Eingange  au  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  wird  *

a#a)  belegtees
bb)  unbelegtes  .  ..«...  .
2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stück  migr:
über  288Q.,  Zollbis  576  O.  Zoll  Preuß.  oder  bis  666  Altbayer.  od.  8  Rhbayer  Q.  23.
—  —  1156  —
—  1618  —  —  —
—  2196  —  1684  —  —

·  "  "  "·  "  "  rl  "½  "  "

—  576  —  1000  —
—  1000  —  1400  —  —
—  1400  —  1900  —  —

—  1900  Q.  Zoll  Preuß.
e)Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedeln  Merallen  und  andern  nichi  zu  den  Ge:
spinnsten  gehörigen  Urstoffenz  auch  Spiegel  aller  Art  ....

«.e..,.
        <pb n="15" />
        15.

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden=Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
50stel  und  2/  stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

Gewiche,  Sätze  beim  ür  Thara  wird  vers  Gewicht,  Säge  beim  Hür  Thara  wird  ver-Maaß
  »  guͤtet  vom  Centner  Maaß  gütet  vom  Cenincr.
oder  Eingang.  Ausganz.Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.Uusgang.  Brutto-Gewicht:

Anzabl.  iir.  Iat,  l  Ki.  a.  Pfuud.  Anzahl.fl.  kr  fl.  r.  Pfund.
1  Centner  .  ..  ICentnerläO
...  ..  1  Centner  9223
.  %  .25  in  Fasern  u.  T  n.  1  zin  issernu  Kisten.
.«  Z«Ig::::::::g2ssiiss
r  ·  !  "  ·  2  2
1  Centner  6  %  H(oo  u.  Kisten  Centner  10  12%  wsin  Fäenn  .  Kisten.
...  .  in  Kärben.  1  Centner  13453  45  iun
)
1  Centnern  6ö  .  ·I.«-  ICentnerlo  lså  ..
lkaIWZ  18  in  Aisten.  1  Centner15|537  .s  in  Aisten.
1  Centner5  .  ..;·".  ICenmeLööå  .
.  .  .  ..  1Centner1845..]
1  Centner  15583.  1  16  in  Kisten.
1  Stück  1.n  ..  .-1.Stück1!su.
Stczchs..  .  1Stück515.
I.Scc·sck8.  -,  .  IScück1!-..
1  Stuͤck  2  .  1-.Stück.3830..
lStuckZZ  .  .  IStück57!·5..
»  22  »  20  in  Flernn.  Kisten.
1  Centnern  16o  .  LHTIFMIH  Kisten.  1  Centner  16  58383.  (4/4  örben.
l  l
        <pb n="16" />
        Nr.

11

—
t-9

14

Benennung  der  Gegenstände.

Häute,  #  und  Haare:

a)Rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  Hiute  und  öaulS.  zur  Lederbereitung,  ingleichen
rohe  Pferdehaare

b)  Felle  zur  Pelzwerkbereitung  (Rauchwaaren),  Schmaschen,  Baranken  und  Ukrainer
c)  Haasenfelle  und  -=  Harer

d)  Haare  von  Rindeeieel

Holz,  Holzwaaren  c.

a)  Brennholz  beim  Wassertransport

b)  Bau=  und  Nußholz  beim  Wassertransport,  oder  beim  Landtransport  zur  Verschiffungsablage:


1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirsche,  Birn-,  Apfel=  und  Kornelhols

2)  Buchen;  auch  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Pappeln-,  Erlen-,  und  anderes  weiche
Holz,  ferner:  Sägwaaren,  Faßholz  (Dauben),  VBandfiocke,  Stangen,  Faschinen.
Pfahlholz,  Flechtweiden  ꝛc.  .

Anmerk.  1.  In  den  oͤstlichen  Provinzen  des  Vreußischen  Staats  wird  choben  sur:
a.  a.  Masten
b.  b.  Bugsprieten  oder  Spieren  .
c.  e.  Bloͤcke  oder  Balken  von  hartem  Holze  .
d.  d.  Balken  von  Kienen=  oder  Tannenholz
e.c.  Bohlen,  Bretter,  Latten,  Fahbot  (Dauben),  a  *  Faschinen,  Pfahl-·
  holz.  Flechtweiden  2c.
Anmerk.  2.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bayern  und  Württemberg  beim  Landtranaport,  sowie
beeim  Wassertransport  auf  der  Donau,  dem  Inn  und  dem  Bodensee  der  Ausgangsgoll
nach  der  Beilage  C.  erhoben.

)  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen  und  Birken,  desgleichen  Holzkohlen

 

k  Holholslstttt

17.
        <pb n="17" />
        15

 

Abgabensäße  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden=Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
50stel  und  2stel),  Maaße  und  Gewichte.

——

—.—

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Kür  Thara  wird  verGewicht,  Säge  beim  Ein  Thara  wird  ver-Maaß
  Z  güret  vom  Centner  Maaß  guͤtet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:
Anzahl.  Pfunde.  Anzahl.f.  .  kr.  1  fl.  tr  Pfun  d.
*•1„  4  in  Fäsfern  u.  Kisten.  .  5  I  Kisten.
1Centner  frei  1120  4  *  1  Centner  frei  2  zorl  13  Flinn  Kisten
(16)0
1Centner  20  -  1  Centner  1182  .
(16)  -  ,  «  .
lCentncrfrct.  .15  .  lCentnekfrcc  50
«  (12)  «
lCentncrfret.  5  .  1  Centner  frei  182
G#n
1  Preuß.  27  .  „  1  Baperische  .J.
Klafter  (125)  Klafter  .  8
ucthe  8.  m
belFsodeqm  10  ·  IISMRTMY  2  50%  s
Fasse-XII-  (5)  E*½
—  %  jbslmsFtöäea
  2  .  .  .  .  oeshse  11-  15
0  Kubufuß  ö  (16)  Fiche  1
1Stuͤckj  110j.
1  Stück  .
6Stück1  %
50  Stückl  "„
1  Schiffslast  15  "  i#
-.  *  .  5rn  W(u  t:  "6
*  *  *
4  4  6  "  .  **5
1  Centner  freii4i.  223  Centne##frei  "S.  („
45  +“  5her.  .
1  Centner#  frel  .  ..  ICentnetfrec.  314
(3)  .
        <pb n="18" />
        16

 

Nr.

15

16

—

1
18

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

e)  Hoͤlzerne  Hausgeraͤthe  (Meubles)  und  andere  Tischler-,  Drechsler=  und  Börtcherwaaren,
  welche  gefärbt,  gebeizr,  lackirt,  polirk,  oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in
Verbindung  mit  Eisen,  Mesling  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet  sind;  auch  feine
Korbflechterwaaren

s)  Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nürnbergerwaaren  aller  Art,
feine  Drechsler-,  Schniß=  und  Kammmacherwaaren,  auch  Meerschaumarbeit;  ferner
dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit  andern  Materialien  (jedoch  mit  Ausschluß
von  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor,  und  ächten  Steinen  und  Perlen),  ingleichen
Holzbronze,  Holzuhren,  ganz  feine  Korbflechterbarbeit;  auch  Blei=  und  Rothstifte

6)  Gepolsterte  Meubles,  wie  grobe  Sattlerwaaren.

h)  Grobe  Böttcherwaaren,  gebrauchte,  ohne  eiserne  Reisen

Anmerk.  Grobe  Böttcher=  und  Drechsler-,  Korbflechter-,  Tischler=  und  alle  rohen  und  bloß  gehobelten
Holzwaaren,  Wagugrbeiten  und  Maschinen.  von  Holz  tragen  die  algemcine  Eingangeabgabe.

Hopfsen:  ...

astrumente,  musikalische,  mechanische,  mathematische,  optische,  astronomische,  chirurgische.

alender,

a)  die  fürs  Inkand  bestimmt  sind,  werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen
  besondern  Vorschriften  behandelt  "

b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  Abgabe  von  einem  halben  Thaler  für  den
Preaßischen  oder  50  Kreuzer  für  den  Zoll-Centner.  Der  Wiederausgang  muß
nachgewiesen  werden.

 

Kalk  und  Gipe,  gebrannter
Karden  oder  Weberdisteln  [3Q

.

Kleider,  feziige  neue;  Lsshichen  zetragene  Kleider  und  gerragan  Wäsche  beide  bestere,
wenn  sie  zum  Bebuf  eingehen  *  ..

9  Kupfer  unh  Messin

a)  Roh  (Stack.),  Aest  ing,  Roh  z  oder  Schwarzkupfer,  Gar=  oder  Rosettenkupfer,
alt  çN  oder  Messing;  desgleichen  Kupfer=  und  Mesinsfeile,  Glocken-1


1
        <pb n="19" />
        17

 

1
Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  212  Gulden-Münzsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
50  el  und  256  stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Saͤtze  beim  5Kr  ————  tze  beim  Fuͤr  Thara  wird  ver-Maaß
  üret  vom  Centner  Maaß  gütet  vem  Cemner
oder  Eingang.  J  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.  ancpn  Brutto-Gewicht:

Anzahl.  Siubir  at  die.  got,  Pfund.  Anzahl.  Ifl.  Jkr.  Ini.  Ir.  Pfund.
18  in  Fölleran  u.  Kisten  .0  -  -  16  in  Faͤssern  u.  Kisten.
1Centner]  3  .  .  1  Centner  64  *l  "  7  in  Ballen.
22  in  Fillurn  u.  Kisten.  20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centner10  .  .  14  in  Koͤrben.  1  Centner6  58:  .  13  in  Koͤrben.  .
10  in  Ballen.  9  in  Ballen.
1  Centnerr.  5  .  .  ICentner.18-2..
(4)
1  Centner  215  .  ....  1  Centnert
012)  7„  .

»K»  .
lCentnerö  ..  35  a  P  ern  u.  isen44entne  10  1231.  .  *  #  e  Kisten
4  Scheffel

oder  ..
W  oder/  5  *r*  1  Barerilsches  .  »
kBavckischeö  (-k)  Schifel
Schaͤffel
1Centnerj  frei.  5  1  Centner  fr  .  183
(4)
22  in  Kisten.  *  (20  in  Kisten.
1  Centner'  1lo+b  .  12  in  Koͤrben.  1  Centner18875  4A1“  in  Körben.
10  in  Ballen.  9  in  Vallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III
        <pb n="20" />
        18

 

Benennung  der  Gegenstände.

Nr.

gut,  Kupfer=  und  andere  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen  werden  gegen  die  allgemeine
  Eingangsabgabe  (die  Münzen  auf  besondere  Erlaubnißscheine)  eingelassen
b)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,  wie  sie
vom  Hammer  bommen;  ferner:  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher  und  plattirter
Draht,  desgleichen  polirte,  gewalzte,  auch  plattirte  Tafeln  und  Bleche  .
c)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonstige  Waaren  aus  Kupfer
und  Messing;  Gelb=  und  Glockengießer-,  Gürtler=  und  Nadlerwaaren,  außer  Verbindung
  mit  edeln  Metallen;  ingleichen  lackirte  Kupfer=  und  Messingwaaren

20  Kurze  Waaren,  Quincaillerien  ꝛc.:
Waaren,  gefertigt  ganz  oder  theilweise  aus  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  oder
andern  feinen  Metallgemischen,  mit  Gold=  oder  Silberbelegung,  aus  Bronze  (im
Feuer  vergoldet)  aus  Perlmutter,  echten  Perlen  und  Korallen,  und  aus  echten  Steinen;
auch  dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,  Fischbein,
  Gips,  Glas,  Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,  Leder,  Marmor,  Meerschaum,
unedeln  Metallen,  Schildpatt  und  unechten  Steinen  u.  s.  w.;  feine  Parfümerien,
wie  solche  in  kleinen  Gläsern,  Kruken  rc.  im  Galanteriehandel  und  als  Galanteriewaare
  geführt  werden;  Eruis,  Taschenuhren,  Stuß=  und  Pendeluhren,  Kronleuchter
mit  Bronze,  Gold=  und  Silberblatt;  ganz  feine  lackirte  Waaren  von  Metall  oder
Pappmasse  (papier  maché),  Regen=  und  Sonnenschirme,  Fächer,  Blumen,  zugerichtete
Schmuckfedern,  Perückenmacherarbeit  u.  s.  w.;  überhaupt  alle  zur  Gattung  der  Kurzen,
  Quincaillerie-und  Galanteriewaaren  gehdrigen  unter  den  Nummern  2.  3.  4á.  5.
6.  10.  12.  1.  19.  21.  22.  27.  50.  51.  35.  55.  53.  40.  41.  u.  45.  der  zweiten  Abtheilung
  dieses  Tarifs  nicht  mitinbegriffenen  Gegenstände;  ingleichen  Waaren  aus  Gespinnsten
  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,
Messing  oder  Stahl  verbunden  sind,  z.  B.  Tuch=  und  Zeugmüßen  in  Verbindung  mit
Leder,  Knöpfe  auf  Holzformen,  Klingelschnuren  und  dergleichen  mehr  ...

21  Leder  und  daraus  gefertigte  Waaren:

a)  Lohgarc,  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,

—

S
        <pb n="21" />
        19

Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden—  Abgabensüce  nach  kem  2)-Gulden-Fuße

 

 

 

 

 

 

Münzfusee  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
Mnzfuße  (  eiluns  des  an  und  Zoll-Centner.
50stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewiecte.
Gewicht,  Sätße  beim  Für  Thara  wird  ver  Gewicht,  Süge  beim  Kür  Thara  wird  ver-Maaß
  gütet  vom  Centner  Maaß  gütet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.Ausgang.)  Brutto-Gewicht:
Anzahl.  itir.  U#  ..y  Pfund.  Anzahl.fl.  5l.-r.  Pfun  d.
1Centner  15  Centner
(12)
1  SCentner  6  .  1  Centner022  .
43  in  Fässery  u.  Kisten.  11  in  Fässern  u.  Kisten.
7  in  Horben.  7  in  Körben
4  in  Ballen.  4
1  Centnes  10  .  .  1  Centner  16  581  in  Balen- 



st
3  W.  Kisten  Centner2

13  in
10  in  Ballen.  #  lwin  Ballen.

 

1  30  in  dasernu  Kisten.

Gr
#r——

1  Centner
        <pb n="22" />
        20

 

2
1

Benennung  der  Gegenstände.

 

Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  ingleichen  samisch-  und  weißgares  Leder,
  auch  Pergament  .  ..
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rheine

b)  Brüsseler=  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Gorduan,  Marokin,  Saffian?  und
alles  gefärbte  und  lackirte  Leder  ..
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rbeine  .
Ausnahme:  Halbgare  Ziegen=  und  Schaaffelle  für  inländische  Saffian=  und  beder-Fabrrikanten
  werden  unter  Controle  für  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen.

cq)  Grobe  Schuhmacher=  und  Sattlerwaaren,  Blasebälge,  auch  Wagen,  woran  Lederoder

  Polsterarbeiten  .
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Wörttembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rheine  .

d)  Feine  Lederwaaren  von  Corduan,  Saffian,  Marokin,  Bruͤsseler-  und  Dänischem
Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  auch  lackirtem  Leder  und  Pergamenr,
Sattel=  und  Reitzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen,  ganz  oder  theilweise
  von  feinen  Metallen  und  Metallgemischen,  Handschuhe  v  von  Leder  und  feine
Schuhe  aller  UArt  .  ..  .

ILernengarmUrnwandnnd  andere  Leinenwaaren:
a)  Rohes  Garn...w  ....

b)  Lebleichtes  gefärbtes  Garn  und  Z9win
c)  Grane  Packleinwand  und  Segelruch.  .  ..
Anmerk.  In  Bayern  und  Wuͤrttemberg  wie  von  roher  Leinwand  (a.  und  Aumerk.)
d)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,  Zwillich  und  Drillich  ...
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rheine
NAusnahme:  Rohe  ungebleichte  Leinwand  gehrt  frei  ein:
aa.  in  Preußen:
auf  der  Grenzlinie  von  Leobschüg  bis  Seidenberg  in  der  Ober-Lausß  nach
Schlesischen  Bleichereien  oder  Märkten,  auch  an  der  Grenze  der  Provinz  Westphalen
  nach  Bleichereien  in  den  westlichen  Provinzen;
bb.  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Osrit  bio  Schandau,  ebenfalls  auf  Erlaubnißscheine;
cc.  in  Kurhessen:
ußt  „Erlaubnißscheine  der  Steuerdirection  nach  Kurhessischen  Bleichereien  oder
        <pb n="23" />
        21

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden=Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
50stel  und  26stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensäße  nach  dem  25-Gulden-Fuße“
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-  Gewicht,  Satze  beim  Zuͤr  Thara  wird  ver—
EIIIEIIEIEIEEIIII  Maaß  guͤtet  vom  Centuer
oder  Eingang.  Auga  Ausgang.  Brutto  Gewicht:  oder  Eingang.  lausgang.  Brutto-Gewicht:

Anzahl.  wi  sEag  l  aci  I5  Pfund.  Anzahl.  III  n.  ir.  Pfun  d.

1  Centnel65.  .  .  lCrntnerlolsz

...  .  .  .  16entncr1'Zs-Z
»Hm  Fassernu.  Kisten.  16  in  Faͤssern  u.  Kisten.
14  in  Koͤrben.  15  in  Koͤrben.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.

1  Centne  8  .  ,,..  lCcntner-13382..

..  .  .  .-.  .  1Cemner1845s

1  Centners0  .  16  in  Süflernu.  .Kisten.]  Centner  10|582  .  118  in  Fisternu.  Kisten.

14  in  15  in
in  Ballen.  1Centners  18146  .  .  5  in  Baten
22  in  Fässern  u.  Kisten.  20  in  Fässern  u.  Kisten.

1  Centner22  .  .  14  in  Körben  1  Centner  5750%  P0  j„  e  itten

7y  in  Ballen.  7  in  Ballen.

1  Centner  51...  Eentner  811..

(4)
1  Centnel  1114Q¼¼4¼  Centner##  .
1Centner  20  .  ICentnerlss  .
(16)
1  Ceniner  .  ,  ,14k«n.siistcn·  1Centner526i  .13m«Kcsten
7  in  Ballen.  1Centnerl  9  224  7  in  Ballen.
        <pb n="24" />
        10
10

 

Nr.

23

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

e)  Gebleichte,  gefaͤrbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete  (appretirte)  Leinwand,
  Zwillich  und  Drillich,  desgleichen  rohes  und  gebleichtes  Tisch=  und  Handtächerzeug,
  leinene  Kittel,  auch  neue  Wäsche

I)  Bänder,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,  Schnüre,
Strumpfwaaren,  Gespinnst  und  Tressen-Waaren  aus  Metallfäden  und  Leinen,
jedoch  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl

6)  Zwirnspitzen

 

Lichte  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath=  und  Stearin  .  .  ....

24  Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation:

15
SCc

o)  leinene,  baumwollene  und  wollene  Lumpen.
b)  alte  Fischernehe,  altes  Tauwerk  und  Stricke

Material=  und  Specerei-,  auch  Conditorwaaren,  und  andere  Confumtbilien:
a)  Bier  aller  Ner  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässern

b)  Branntweine  aller  Art,  auch  Arrak,  Num,  Franzbranntwein  und  versehte  Branntweine
c)  Essig  aller  Art  in  Faͤssern  ..  ...

d)  Bier  und  Essig,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend
o)  Oel,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend  .

Wein  und  Most,  auch  Cirreernrn
Aumerk.  Weiße  Bodensee-Weine  über  die  *-“.  von  Lindau  bis  Rottweil  eingeführt
g)  Vutter

Anmerk.  Einzelne  Stücke,  velche  eingehen.  sind,  wenn  sie  zusammen  nicht  wehr  als  drei  Pfund  wiegen,  fee.
b)  Rleisch-  ausgeschlachtetes:  frisches,  gesalzenes,  geraͤuchertes;  auch  ungeschmolzenes
Fett,  Schinken,  Speck,  Würste;  desgleichen  großes  Wild  ...
i)  Fruͤchte:
aa)  Suͤdfruͤchte  und  Blaͤtter:
a)  Frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen  und  Grangten
        <pb n="25" />
        bgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Nünzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

23

Jostel  und  2ä  stel),  Maaße  und  Gewichte.

**

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver]Gewicht,  Sätze  beim  Fuͤr  Thara  wird  ver-Maa.üter
  vom  Ceutner  Maaß  —  ——  duͤtet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  oder  Eiugang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:
Anzahl.  diubir.  S#l  Pfund.  Anzahl.l.  kr.  fl.  tr.  Pfunde.
14  in  Kisten.  1  ·  in  Kisten.
1  Centnern1  10  in  Klrben.  1  Centner18  13  k  nen.,
7  in  Ballen.  7  m  Ballen.
20  in  Kisten.  13  in  Kisten.
1  Centnerl?  14  in  Körben.  1  Centner  3750  .  in  Körben.
7  in  Ballen.  in  Ballen.
E  55  25  in  Kisten  ⁊  (1Te90#  N  Uu  in  Kisten.
1  Sentne#5  Fin  1  Centner  95827  in  Aten-1
  Centnersl  18  in  Kisten.  1  Centner  66  0  in  Kisten.
1  Centner)  frei  2  ---  1  Centner  frei  3  264
1Gentnerj  frei  ·«--  ICentnerfrei.  514
½“
1  Centner  25  .  ...  ICentnerlIlSz  .
C  (12)  22  in  Kisten  Kist
18  entner  8  .  in  isten.  1Centner  13  383  20  in  Kisten.
«  '«1.de.  007««
lCeiItncrIs10.  .  Z  mun—  lCcnttIer-217å..  UMKMM
,  (8)
Ieentner8.  .  »««K«-k«»,  lCentncrlz  z8  20o  in  FKisten.
1  Centner  8  14  in  Körben.  1  Centnern15581  .  3  in  Körben.
22  in  K  n  Kisten.
Gentner  8  z#n  en  1  Centner  1568  *  Aen.
7  in  Ueberfässern.  7  In  leberfsgern.
....  .  .  «  lCcntnerNso  .
1  Centnes  320  in  Fasern.  1  Centner  615  6  in  Faͤssern.
(16)
18  in  Faͤssern  u.  Kisten.  .
1Centner]  2  .  .  .,l)  10  41Silin.  1  Centner  5  264  ½  Wälseaen  Kisten
7  in  Ballen.  7  in  Ker-1#
  in  Fällern  u.  Kisten.  ...  16  in  Fgenn.  Kisten.
1  Centnen2  )w14  in  Körben.  1  Centnes  5|/264.  in
7  in  Ballen.  7  in  —
        <pb n="26" />
        10
4.—
·

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für  l00  Stück
2
he  oder  1  fl.  12  kr.  Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn  sie  in
Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.
6)  Trockene  und  getrocknete:  Datreln,  Feigen,  Kastanien,  Korinthen,  Mandeln,
Pfrrsichkerne,  Rosinen,  Lorbeeren,  auch  Pomeranzenschaalen
bb)  Frisches  Obst  und  ungetrocknete  Cichorienwurzeln  auf  den  Bayerischen  und
Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  unterliegen  der  allgemeinen
Eingangsabgabe.
k)  Gewürze,  nämlich:  Galgant,  Ingber,  Cardamomen,  Cubeben,  Muskatnüsse  und
Blumen  (Macis),  Nelken,  Pfeffer,  Miemenr  Sifran  Sternanis,  Vanille
Zimmt  und  Zimmt-Cassia,  Zimmtblühte  .

1)Heringe.....................

m)  Kaffee  und  Kaffeesurrogate

n)  Kakao  .

0)  Kaͤse  aller  Att..  ..

p)  Confituren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,  eingemachte  Fruͤchte  und  Gewuͤrze

mit  Zucker  und  Essig;  desgleichen  Chocolade,  Kaviar,  Olicen,  Pasteten,  Saso
und  Sagosurrogate,  zubereiteter  Senf  und  Tafelbouillon

ad)  Krastmehl,  worünter  Nudeln,  Puder,  Stärke  mitbegriffen

i)  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotete  oder  2
schälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grüße,  Mehl

Anmerk.  Gewöhnliches  Roggenbrod  bei  dem  Eingange  zu  Lande  auf  der  Eãchfi  schen  Ewüme  gegen

Böhmen
8)  Muschel=  oder  Steliere  aus  der  er:  als:  nfiern-  Hummern-  Wruschen
Schildkröten  ...  ...
)etß
        <pb n="27" />
        25

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  *  Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30stel  und  25  stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensäte  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Fuͤr  Thara  wird  ver-,Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maag—69Gütet
  vom  Cemtner  Maaß  .  gütet  vom  Cenener
oder  E  "  Auegang.Brutto-Gewicht:  oderEingang.#Ausgang.  Brutto-Gewicht:

Anzahl.  F  n.  ES  Pfund.  Anzahl.  fk.  J  kr.  fl.  /  kr.)].  fund.

(18  in  Fässern  u.  Kisten.  b  46  in  Fässern  u.  Kisten.

1  Centnes  )  1  in  Körben.  1  Centnen6  164  )  15  in  Korben.

7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
-  Im  Fässer-un  Kisten;  i6  i  in  Faͤssern  u.  Kisten.

1  Centner  6  20  *  13  14  in  Körben.  1  Centner  11  214.  in

(16)  .  7  in  Vallen.  7  in  Vallen.
1  Tonnd  .  .  ...  1Tonne145  .
.  -  r  211.  «
leentmrsgo  «  '«  in,  Eisern,  Kisten  1  Centnen1  11  J  in  Fässern,  Kisten
(16)  d  Körben.  und  Käörben.
rentne  6201U  ablen  1  Centner1214.  7  in  Ballen.
(16)  18  in  Faͤssern  u.  Kisten.  #ein  "  ernn.  Kisten.
1  Centne0  )0  10  —  ben.  .  1  Centner  6  16#  it
(16)  7  in  Vallen-  5  i  Kten.
22  in  Fässern  u.  Kisten.  #  .

ICentnetn  .-4T·Z,FsTe-heu,mstxCentnerckMz  FrSlisn.  Kisten

7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
.  9  “*s  1
1Centner]  2  ·  ·  in  Faͤssern  u.  Kisten.  1  Centner5  264  13  in  Faͤssern  u.  Kisten.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.

1  Centner?2  .  .-  lCeNtnet526å

ICentner.  5.  .

4*  444  14  m  Fäler.  1  Centner  66  r  Säler

in  Fässern.  53  13  aͤssern.
1  Centner  1  .  .  445#  1  Centner  5  ör  on  4  aa
        <pb n="28" />
        26

 

4

Benennung  der  Gegenstände.

 

Nr.
u)  Salz  □  Steinsalz)  ist  einzuführen  verboten;  bei  gestaiteter  Durchfuhn  wird
die  Abgabe  besonders  bestimm.
v)  Sorvo  .  ......
)  Tabak:
1)  Tabaksblätter,  unbearbeitete,  und  Stengel.
2))  Tabaksfabrikate,  als:  Rauchtabak  in  Rller  abgerollten  Blättern,  oder  geschnitten;
  Cigarren,  Schnupstabas  in  Carotten  oder  Stangen  und  gerieben  auch
Tabaksmehl.  .  ..  .  ..
I)  Thee  —  2  2—  2  2  2  2ü2  2  2222  2222222
7)  Zucker:
1)  Raffinirter,  und  Kochzucker...  ....
2)  Rohzucker  und  Schmelzlurnpen  für  inländische  Siedereien,  unter  den  bet  onders
vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Controlen.
26  Oel,  in  Fässern  eingehend

Baumöl  zum  Fabrikgebrauch  wird  gegen  die  aligemeine  Eidgangsabgabe  u  lassen,
wenn  bei  den  Zollämtern  an  der  Grenze,  oder  bei  der  Abfertigung  aus  den  Packhöfen
(Hallanstalten)  vorher  auf  einen  Centner  Oel  ein  Pfund  Terpentinöl  zugesebt  worden.
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Kbeina)
  Lein-,  Hans--,  Ruͤb  und  Rapsoͤl..  .
b)  Oliven-,  Mohn-,  Nuß=  und  Buchl
Papier  und  Pappwaaren:
a)  ungeleimtes  ordinäres  Druckpapier,  auch  örobes  (veißes  und  gefarbtes)  Packpapier
  und  Pappdeckel  .
b)  alle  andere  Papiergattungen
Anmerk.  Papier,  welches  lithographirt,  bedruckt  oder  liniirt  1.  um  in  diesem  Justande  zu  Rechmungen,
·  Etiketten,  Frachtbriefen  u.  s.  w.  zu  dienen,  geboͤrt  zu  den  lit.  b.  benannten  Papiergatttungen.
c)  Papiertapdten

 

d)  Huchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe,  auch  grobe  lackirte  Waarene  aus  dlesen
rstoffen  .  ..  ....
        <pb n="29" />
        27

 

Abgabeensaͤtze  nach  dem  Preuß  oder  21-Gulden-Muͤnzffuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
zoistel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensaͤtze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

Gewichcht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver  Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-„Maan
  —  64gürer  vom  Centner  Maaß  —  Hüret  vom  Centner
oderr  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.  IAusgang.  Brutto-Gewicht:
————————————.  Anzahl.  fl.  )  kr.  ff.  1r.  Pfund.
1  Centtner  5  .  .  l  HmFüssekm  1Centner8325...13iaFäisem.
ICenttnet515.·Is,  in  Eöstern.  1  Centner9122½  ½  n  Kilten.
(12)  7  in  Ballen.  .—  7  in  Ballen.
18  in  gässern.  16  in  Fässern.
1  Centtner11  .  .  1  in  Koͤrben·  1  Centne8  15  in  Körben.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
1  Cemtner  1111  .  .  s  5  in  Kisten.  1  Centner  185  I  25  in  Kisten.
18  in  eichenen  Faͤssern.  16  in  eichenen  Faͤssern.
IEenttner]  11  «  "  "  #  15  in  anderen  Fässern.  1  Centnern  18|45  11  in  anderen  Fässern.
15  in  Faͤssern  u.  aisten.l  14  in  Fäsernu  Kisten.
1  Cenitner  5  .  10  in  Körben.  1  Centner  8  3214  r  in  Kör
«  7  in  Ballen.  ·  7  in  Alben-20
  in  Kisten  v.  8  Cent-  18  in  Kisten  v.  8  Centnern
  und  darüber.  nern  und  darüber.
1  Cemtner,  1120  ...  1  Centnes?83  .  -
(16)
..  .  .  .  ...  1Centncrls16:
..  .  .  .  .  ..  lCentner"83«.z·
1Centtner1.  .  .  .....  lCentnerIXs0..
ICenttnet5.  .  à  ½  in  Kisten.  1  Centner  8|32  153  in  Kisten.
7  in  Ballcn.  ,—  7  in  Ballen.
3.  in  Kisten.  *  46  in  Kisten.
1  Centtner11o.v  .  .«i»  MHW  1Centner1608-Z..,zz»Kz-k,»,»
10  in  Ballen.  9  in  Ballen.
48  in  Kisten.  —  16  in  Kisten.
1  Cenittner  161..  .)  14  in  Körben.  1  Centner  16.  58.  15  in  Körben.
7  in  Ballen.  |  7  in  Ballen.
        <pb n="30" />
        Nr.

29
30

32

53

Benennung  der  Gegenstände.

Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbeiten),  als:  uͤberzogene  Pele,  Müen,  Handschuhe,  decker
Pelzfutter,  Besaßze  und  dergleichen

Ausnahme:  Fertige  nicht  uͤberzogene  Schaafpelze..

Schießpulver  .
Seide  und  Seidewaaren:
a)  Gefärbte,  auch  weiß  gemachte  Seide  oder  Floretseide  (gezwirnt  oder  ungezwient)
auch  Zwirn  aus  roher  Seide
b)  Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tuͤcher  (Shawls),  Bänder,  Plonden.
Spißen,  Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putwaaren,
  Gespinnst=  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  und  Seide,  außer  Verbindung
  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;  Gold=  und  Silberstoffe;
  endlich  obige  Waaren  aus  Floretseide  (bourre  de  scie),  oder  Seide  und
Floretseide
)  Alle  obige  Waaren,  in  welchen  außer  Seide  und  Floretseide  auch  andere  Spinnmateriaglien:
  Wolle  oder  andere  Thierhaare:  Baumwolle/  Leinen,  einzeln  oder  verbunden
  enthalten  sind  .  ..  .  ...  ....  .
Seife:
a)  Grüne  und  schwarze  .............
b)  Gemeine,  weiße  ...  ..-........

c)Fcine,inTüfelchenundKugeln............

Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Groͤße  sind  zum  Gebrauche  im  Lande  einzufuͤhren
verboten.  Werden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldet,  so  wird  die  Durchgangstbpahbe
  mit  einem  halben  Thaler  vom  Preußf.  oder  50  Kreuzern  vom  Zoll-Centner
erhoben.

Bei  der  Einfuhr  nach  Bayern,  Württemberg  und  Großherzogthum  Hessen,  neben
Berückst  ichtigung  der  Stempelverordnung
In  Sachsen  werden  die  für  das  Inland  bestimmten  eingehenden  Epielkarten  nach

 

der  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen  besondern  Vorschrift  behandelt.
teine:
a)  Bruchsteine  und  behauene  Ereine  aller  Art,  Muͤhl-,  grobe  Schleif-  und  Wetzsteine,
Tufsteine,  Traß,  Ziegel=  und  Backsteine  aller  Art,  beim  Transport  zu  Wasser,
        <pb n="31" />
        29

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
zostel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensaͤtze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-  Gericht,  Sätze  beim  Rür  Thara  wird  ver-Maaß
  gütct  vom  Centner  Maaß  gütet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.AusgangBrurto-Gewicht:

Anzahl.  Ribir.  ——  Niblr.  1½  Pfund.  Anzahl.—N.  Pfun  d.

1  Centner22  22  in  Kisten.  1  Centne  537  30  .  .  20  in  Kisten.

7  in  Ballen.  7  in  Vallen.
·  «  1-1inFässeknu-.Kisten.  4.  .13  in  Fässern  u.  Kisten.

1  Centnes  ¼1  e  1  Centner  10|2  ne

1  Centner?  .  in  Fässern.  1  Centner  5263  3  in  Fällern.

is  in  Kisten.  16  in  Sisten.

1  Centner  6  k  s  10  in  Vallen.  1  Centner  10  121½%  9üin  Ballen.
25  in  Kisten.  4  -  923  in  Kisten.

1  Centner  110  "  «  3  in  Ballen.  1Centner  187  ?  "  "  l1  13  in  Ballen.
5  22  in  Kisten.  5321720  in  Kisten.

1  Centner,  55  6  v  1  12  in  Ballen.  16entne5  1  11  in  Ballen.

1  Centnes  1  .  .  ....  1Cen"tner1-·0

1Centuet320  .  .11  in  Kisten.  1  Centnerr  65  13  in  Kisten.

(16)  7  in  Ballen.  7  in  Ballen.

1  Centner  10  .  .  J  as  in  Kisten  .  1  Centnen  16|582  in  Kisien.

1  Centner  ..  .ICentner16583  .
        <pb n="32" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

—

 

34
35

36
37
58

auch  beim  Landtransport,  wenn  die  Steine  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt
  sind.

b)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor  und  Speckstein;  ferner:  ueechte  Steine  in  Verbindung
  mit  unedeln  Metallen,  auch  echte  und  unechte  geschliffene  Steine/  Perlen

und  Korallen  ohne  Fassung
Anmerk.  zu  a  u.  b.  1)  Große  Mangoafbeilen  (Statuen,  Büsten“  und  dergleichen),  Flimtensteine,  seine

Schleif=  und  Wetzsteine,  auch  Waaren  aus  Serpentinstein  zahlen  die  allgemeine
Eingangsabgabe.

2)  Bruch=  und  behauene  Bausteine  bei  der  Einfuhr  auf  dem  Bodensee  frei.

5)  An  den  Bayerischen  und  Wintemberzischen  Grenzen  secht  vom  Rbein-  von
Muͤhl-  und  großen  Schleifsteinen  .  ..  ...  ...
li)thoJraxhckStecne.............

Otetnkohlen...  -.  4

Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:

a)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilf

b)  Stroh=  und  Bastgeflechte,  grobe  Strohhüte  und  Decken  aus  unespalienem  Stiob—
Spahn-  und  Rohrhuͤte  ohne  Garnitur..  .

c)  feine  Bast-  und  Strohhuͤteß.  ....  .  .....

Talg  (eingeschmolzenes  Thierfetth.  .

Theer,  Daggert,  gemeines  Pech.

Toͤpferthon  und  Toͤpferwaaren:  ·

a)gdpferthousttrPorzellanfabrtkcn(Porzellanerde).......

b)  Gemeine  Topferwaaren,  Fliesen,  Schmelztieel

Jc)  Einfarbiges  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut,  irdene  Pfeisen
d)  Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes  Fapence  oder  Steingut

e)  Porzellan,  weißes  ..
s)  Porzellan,  farbiges  und  weißes  mit  farbigen  Streifen-  auch  bergeiichen  mit  Mae

rei  oder  Vergoldnnnnng  .  ....  ..
        <pb n="33" />
        31

 

Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21--Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
zostel  und  2  stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensäbe  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Gewicht,  Säge  beim  Eiür  Thara  wird  ver-Maaß
  güret  vom  Centner  Maaß  gütet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.  J  Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.#lusgang.)  Brutto-Gewicht:

Anzahl.  o#sfund.  Anzahl..]  kr.  Pfund.

1  Schifslatt.  15  .  50  Centner  56
(12)

1  Centnen  0  Eaingäseen  u.  Kisten.  Centner  16  582  13  in  Faͤssern  u.  Kisten.
...  ...  ...  1  Stück  50

1  Stückk.-R.  .  141  .  ..  .  .  11  Etuͤck  .

(1)
1  Centner  111  .  .  ..  1Centner  4
(1)
1  Centner  55  .  ....  1Centner.18-2
(!s)

ICcntnerIo  .  .(2,ik-4kiste«·  lCentnerlsöså  .(20snKiste-i.

1Centner55.  .  .(’1oinBallea.  1Cmmkk9332z  »sganallen.

JYCcntnerZ  .  44WzsskknwgistkmiCentner56å  iziasässernmskistem

Grimm-.  5.  ....  1Centner.18-Z.

»(!s)  ,1

ICcMUckftcl.  .15  .-..  lSrucunfocs  50

(12)
1  Centner  10  .  .  1CEentner].  314
(8)
1  Centner  1  Centner  3##  ·»
lCeUtnetIO  .  18  in  Kisten.  LCentnerl  16  582  «  16  in  Alsen.
,-  25  In  Kisten.  "  «-  23  in  Kisten.
1  Sentne256  .  44  in  Alen  1  Centnes  50  1  15  in  Kürben.
        <pb n="34" />
        va
—E

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

6)  Fayence,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,  auch  weißes  Porzelle  und  Email
in  Verbindung  mit  unedeln  Metallen

t1)  Dergleichen  in  Verbindung  mit  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  andern  feinen
Metallgemischen,  ingleichen  alles  s  uibrige  Porzellan  in  Verbindung  mit  edeln  oder
unedekn  Metallen  Q

59  Vieh

0

B  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Eel.
h)  Ochsen  und  Stiererr

Aumerk.  Pfferde  und  andere  vorgenannte  Thiere  sind  steuerfrei,  wenn  aus  dem  Gebrauch,  der  von  ihnen
beim  Eingange  gemacht  wird;  überzeugeud  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug=  oder  Lasithiere  zum
Angespau  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehdren,  oder  zum  Waarentragen  dienen,  oder  die
Pferde  von  Reifenden  zu  ihrem  Forrkommen  geritten  werden  müssen.
Fohlen,  welche  der  Mutter  solzen,  *  frei  ein.
e)  Kuͤhe.  ·  .  22
ch  Rinder  (Tungoieh)  ......
e)  Schweine  (ausgenommen  Spanferkel,
1)  gemästete  ........
«))magere..-s....,........

D«  Hammel  .  .  ..  2  —

8)  Anderes  Schaafoieh,  Ziegen,  Kälber  und  Spanferkel
Anmerk.  Auf  den  Grenzlinien  von  Waldmünchen  bis  Mariahilf  bei  Passau  und  von  Schsuenberg  bei
Salzburg  längs  der  Alpen  bis  an  den  Bodensee  werden  nach  besonders  hierüber  zu  gewärtigender
  Verordnung  Ochsen,  Stiere,  Kühe  und  Jungvieh  gegen  ermäßigte  Abgabensätze  eingelassen.
Wachsleinwand,  Wachsmousselin,  Wachstafft,  Wachswgaren:
a)  Grobe,  schwarze,  unbedruckte  Wachsleinwand.
b)  Alle  andere  Gattungen,  ingleichen  Wachsmousselin  und  Wachstafft  .

 

P)  Feine  bossirte  Wachswaartrten
        <pb n="35" />
        33

 

Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
zostel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensähe  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Säge  beim  Für  Thara  wird  ver  Gewicht,  Säge  beim  Kür  Thara  wird  ver-Maaß
  gutet  vom  CentnerMa  gütet  vom  Ceniner
oder  Eingang.  Ausgang.  Vrutto-Gewicht:  ederingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:

Anzahl.  Nr.  —  Rebir.  2  Pfunde.  Anzahl.  .rg-  Pfund.

1  Centnesl0ä  .  16entner16582..

18  in  Kisten.  16  in  Kisten.
10  in  Koͤrben.  5  in  Körben.
1  Centner55  „  1  Centner93527  -
?1Stück110.  ....1Stück22o.
,  (8)  »
IStuck5..  .  .—1Stuck8!is5
sIStücks.  ....1Stück515

IStück2..  «  siStückszos

1Stück1.  .  ..-.  1Stück1!05.

1Scück.20.  ...  1  Stück  10

(16)
1  Stück35  1  Stück  527
(12)
1  Stück  55  .  1  Stück  17#
(#)
1  Centnere  4u  iten.  1  Centner  264  13  in  Kisten
5  401  -1  Körben.
1  CGentner  5  05  .  10  kn  Karben  1  Centnernrt9|22  in  Kürten
12
1  Centner  10  .  22  in  Kisten.  1  Centner16  582  .  20  in  Kisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V
        <pb n="36" />
        Ci
—

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

zolle  und  Wollenwaaren:
a)Rohe  Schaafwolle

b)  Weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirnte  wollene  und  Kamelgarn;  desgleichen  alles
färbte  Srn

c)  Wollene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Tuch=  und  Filzwaar
Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren,  außer  Verbindung
Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;  ferner:  dergleichen  Waaren  #
andern  Thierhaaren  oder  aus  leßtern  und  Wolle;  endlich  Waaren  obiger  Art
Verbindung  mit  andern  nicht  seidenen  Spinnmareriallen  *

d)  Teppiche  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren,  und  dergleichen  mit  Leinen  gemis

Anmerk.  Oeltücher  aus  Roßhaaren  zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
ink:

a)  roher.

b)  in  Blechen.

inn  und  Zinnwaaren:

a)  Grobe  Zinnwaaren,  als:  Schuͤsseln,  Teller,  öfel.  Kessel  und  andere  Gefaͤ
Röhren  und  Platter  ........

b)Anderefeine·,auchlackirteZinnwaaren,Spielzeugunddcrgleichen.....

Anmerk.  Von  Zinn  in  Bloͤcken  und  altem  Zinn  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
        <pb n="37" />
        35

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensähe  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-  -
.  -.  ..  «  .  nsaͤtze  n  4  den-Fuß
Münzfuße  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Abgabe  sit  e  2  Fcrhul  en-Fuße
2
50stel  und  2  stel),  Maaße  und  Gewichte.  o
Gewicht  Sätze  beim  Für  Thara  wird  verGewich  «  T  sds--
  ,  S  beim  Fuͤr  Thara  wird  ver
Maaß  »  guͤtet  vom  Centner  Maaß  atze  guͤtet  vom  Centner
oder  Eingang.  Ausgang.  sBrutto-Gewicht:  oder  Eingang.Ausgang.]  Brutte-Gewicht:
Anzahl..  (#bR  Pfund.  Anzahl.fl.  kr  fl.  r  Pfunde.
l
1  Centnersfrei  2  1  Centner  frei  526
16  inFäernu.  Kisten.  löin  Fässern  u.  Kisten.
1  Cente  66  6!  10  in  Ballen.  1  Centner  10/127  I  9  in  Ballen.
1  Centner50o  .  .  ,«  1Centner512ä..  ·»
22  in  Kifen  *
1  Centner20  O  .  10  in  Ballen  1  Centner  34  5#  S  9  in  Ballen.
31964  .
lCcmncr2  ·.  «  «  tunFassernqusten  lEcnmeroÆT  «  HoinFåssemuJiistcic
7  in  Körben.  »  in  Körben
1  Centner  3520  .  1Ccntner610..
(16)
1  Centnerr  2  «  «  ,,umzassernumstenICmmkrZWE«·  iom  Fässern  u.  Kisien.
7  in  Körben.  in  Koͤrben.
1  Centner  10  .  .  .  22  in  Fässern  u.  Kisten.  Centner  16  583  5  20  in  Fässern  u.  Kisien.
14  in  Koͤrben.  5  13  in  Korben.
        <pb n="38" />
        36
Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstaͤnde  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstaͤnde  bleiben  auch  bei
der  Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegenstaͤnden,  welche  nach  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs,  beim  Eingange
  oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Faͤllen  zusammengenommen,  mit  weniger
als  :  Thaler  vom  Preußischen  Centner  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Centner,  oder
nach  Maaß  oder  Stuͤckzahl  belegt  sind,  ist  in  der  Regel  als  Durchgangsabgabe
der  Betrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zu  entrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder  beide  zusammen,
  Thaler  vom  Preußischen  Centner  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Centner
erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener  Saß  von  1  Thaler  vom
Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Cemner,  ingleichen  für  Vieh-  und  zwar:

vom  Stuͤ
a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln.  14Rthlr.  oder  2fl.  20  kr.
b)  von  Ochsen  und  Stieren—  —  1—  45  —
c)  von  Kühen  und  Rinden—  ———5241—
d)  von  Schweinen  und  Schaafvieh.  ———  17—
als  Durchgangsabgabe  entrichtet,  soweit  nicht  nachfolgend  für  den  Transit  auf
gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  ausnahmsweise  höhere  oder  geringere
  Säße  fesigestellt  sind.
Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.

Von  nachfolgenden  Waaren  wird,  wenn  sie  rechts  der  Oder,  seewärts  oder  landwärts,
von  Memel  bis  Berun  (die  Straße  über  Neu-Berun  ausgeschlossen)  eingehen,  deSsgleichen
durch  die  Odermündungen  ein=  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen  aber  mit
Einschluß  der  Straße  über  Neu-Berun,  ausgehen;  ferner:  anderöwo  links  der  Oder  zuerst
eingehen,  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Strafe
über  Neu-Berun,  ausgehen,  erhoben:

Vom  Preuß.  Vom
Centner:  oll-Center:
Riblr.  Sat.  f.  tr.
—#

 

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung,  Art.  2.  c.  ),
feinen  Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas=  und  Holzwaaren
(5.  c.)  (4A.  b.)  (6.  d.  5.)  (lo.  e.)  (12.1.);  ferner  von  Pappwaaren,
  feiner  Seife,  seinen  Steinwaaren,  feinen  Strohgeflechten,
  Porzellanwaaren,  Wachs=  und  fseinen  Zinnwaaren  (27.  d.)
(Sl.  c.)  (35.  b.  )  (36.  b.  u.  c.)  (5S.  g.  u.  h.)  (40.  c.)  (33.  b.);
neuen  Kleidern  (18.);  kurzen  Waaren  (20.);  gebleichter,  gefärbter
  oder  gedruckter  Leinwand  und  andern  leinenen  Stuhl-
        <pb n="39" />
        37

waaren  (22.  d.,  e.  u.  Il.);  Seide,  seidenen  und  halbseidenen

Waaren  (50.  wollenen  Zeug=  und  Strumpf-,  Tuch=  und
Filzwaaren  (41.  c.  u.  d.):
o)  insofern  die  Ein=  oder  die  Ausfuhr  durch  die  Ostsechaͤfen
geschieht
b)  auf  anderem  Wege
2)  Von  Vaumwollengeen  (2.  b.  )  und  gefärbtem  Wollengarn  Ga1.  b.)
5)  Von  Kupser  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waaren
(19.),  Gewürzen  (25.  k.),  Kassee  (25.  m.),  Tabaksfabrikaten
(25.  w.  2.),  raffinirtem  Zucker  (#.  7.  1.  ),  roher  Schaafwolle
41.  a.  .

)
4)  von  rohem  Zucker  (s.  .  2)

5)  Von  Schmalte,  gereinigter  Soda  (Mineral-Alkali)  (5.  d.),
Schwefelsäure  (5.  u.);  Kolophonium,  überhaupt  Harzen,  von
Glaͤtte  und  außereuropaͤischen  Tischlerhoͤlzern  (5.  Anmerk.);
rohen  Haͤuten  und  Fellen  zur  Gerberei,  und  Haaren  (11.);
Muschel-  oder  Schalthieren  aus  der  See  (25.8.);  getrockneten,
geräducherten,  oder  gesalzenen  Fischen,  Heringe  ausgenommen;:
Lum-  und  Leinöl  Co)  *  Spiebglans  Antimonium)

hran.

6)  Von  Zink  (342.  a.  undb).  ........·..
Ausnahmen
a)  wenn  solcher  auf  der  Linie  von  der  Ostsee  bei  Memel  bis  zur
Weichsel,  diese  eingeschlossen,  eingeführt  und  durch  die  Häfen
von  Danzig,  Memel  und  über  Pillau  aus  geführt  wird  oder

umgekehrk,  vom  Preuß.  Centner  10  Sgr.
b)  wenn  solcher  über  Danzig  mit  der  Bstinmuns  iah  Rußland
  durchgeht,  vom  Preuß.  Centner  .  53  Sgr

7)  Von  Roheifen  (6.a),  geschmiedetem  Eisen  und  Stahl  (6.  b.),
groben  Eisengußwaaren  (6.  d.  1.),  Kraftmehl  (25.q4.),  Mühlenfabrikaten
  aus  Gerreide,  und  Huͤlsenfruͤchten  (is-  r  )  ingleichen
  Schissszwieback

Auönahmen:

g  q)  für  geschmiederes  Eisen,  aus  Rußland  oder  Polen  kommend

und  scewaͤrts  ausgehend,  vom  Preußischen  Centner  5  Sgr.

b)  für  Mehl  in  Tonnen  verpackt,  auf  dem  unter  6.  5.  bezichne

ten  Transitozuge,  vom  Preuß.  Centter  583gr.

 

 

 

 

Vom  Preuß.  Vom
Centner:  Foll-Centner:
Ear.
Rtblr.  (Qr.)  fl.  kr.
44  —  65  46
22—  5  26.
2—  5  267
11—  40
—  2  1183
(16)
—  10—  1314
1(35)
—  20  1  8#
(16)
—75
(6)
        <pb n="40" />
        38

Vom  Preuß.  Vom
Se#nern  Boll-Centner:

 

Ear.
Riblr.  ·  *G  7  fl.  #r
—  —

 

8)  Von  Hoͤrnern,  Hornspitzen,  Klauen  und  FEnochen  (1.),  Mennige
  (5.d.),  grünem  Eisen-Vitriol  (5.e.,),  Mineralwasser  in
Flaschen  oder  Krügen  (5.1.),  von  grauer  Packleinwand  und
Segeltuch  (22,6.),  rohem  Agatstein  und  großen  Marmorar- 



 

 

 

 

 

 

 

beiten,  als:  Statuen,  Büsten,  Kaminen  —  5.  33
G)
Lee  ue  der  Von
9)  Von  Salz  (25.  u.)  auf  dem  unter  6.  a.  erwähnten  Transitozuge  170  mm6ö  EWi
zum  Bedarf  der  Königl.  Polnischen  Salzadministration,  unters—Wlunden-  «
Controle  der  Koͤnigl.  Preußischen  Salzadministration,  x't']□v—
Last  "  5  8;
10)  Breuß  Steinkohlen  (5/.).  .........  —»15—56
12
11)  Bon  Bruch=  und  behauenen  Sieinen  aller  Art,  „Mähl=  und  (12)
Schleifsteinen  (55.  a..)  .  —10—37å
(8)
Von  der  Tonne·
———.1  Sgr.  fl.  K#
12)  Von  Heringen  (25.1.)  —  10  35
15)  Von  Weizen  und  andern  unter  Nr.  14  micht  besonders  genann
ten  Getreidearten,  desgleichen  von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,
Erbsen,  Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen
eingehend,  und  durch  die  Häfen  von  Danzig  und  Memel,  auch
durch  Elbing  und  Khnigebers  über  Pillau  ausgehend,  vom  "“

Preußischen  Scheffel  .  2  Sgr
(Dieß  ist  zugleich  die  Eingangsabgabe  auf  dieser  Linie,  wenn
jene  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte  nicht  weiter  auf  der
Brahe  verschifft  werden;  geschiehr  solches  aber,  so  wird  der
Unterschied  zwischen  dieser  Abgabe  und  der  für  diese  Getreidearten
  und  Hülsenfrüchte  in  der  zweiten  Abtheilung  allgemein
  bestimmten  Eingangsabgabe  nacherhoben.)

14)  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Stroͤmen  ein-  und
uͤber  die  vorgenannten  Haͤfen  ausgehend,  vom  Prenßischen

Scheffel  ...  ..Sgr

II.  Abschnitt.
Von  nachbenannten  Gegenständen,  wenn  sie
4).  durch  die  Pdermuͤndungen  oder  auf  dem  linken  Oderufer  westlich  bis  zum  Rhein  hin,
        <pb n="41" />
        39

diesen  Strom  ausgenommen  eingehen,  und  auf  der  Grenzlinie  zwischen  Neu-Berun

in  Schlesien  und

chärding  am  Thurm  in  Bayern,  beide  ebengenannten  Orte  eingeschlossen,

  wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  auf  oer  Linieivon  Reu-Berun  bis
Schärding  am  Thurm  in  das  Vereinsgebiet  eintreten  und  über  die  zuerst  genannten

Grenzen  wieder  ausgehen;  oder

"8)  auf  dem  linben  Rheinufer  landwärts  eingehen,  um  auf  dem  rechten  Rheinufer,  ohne
Ueberschreitung  der  Oder  (mit  Ausnahme  der  Grenzlinie  von  Friedrichshafen  bis
Füßen  in  Bayern,  beide  Orte  eingeschlossen)  wieder  auszugehen;z  deßgleichen,  welche
vom  rechten  Rheinufer  (mit  Ansschluß  sowohl  der  unter  Abschnitt  l.  gedachten  Strabenzüge,
  als  auch  der  Grenzlinie  von  Füßen  bis  Friedrichshafen)  eingehen,  um  mit

Ueberschreitung  des  Rheins  wieder  auszugehen,
wird  erhoben:  -

Centner:

Vom  Preuß.

Vom
Soll-Centner:

 

von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (Abtheilung  M.  Art.  2.  c.),
neuen  Kleidern  (18.),  Leder  und  Lederarbeiten  (21.),  Wolle

und  wollenen  Garnen  und  Waaren  (oll)

n  III..  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren  bloß  durch  nachgenannte  Landestheile,
  oder  auf  nachgenannten  Straßen,  wird  die  Durchgangsababe
  dahin  ermäßigt,  daß  als  höchster  Durchfuhrzoll  auch  von  den
za  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgabo  höher  belegten  Waaren
nur  erhoben  wird:  ·  -  ·
1)  Von  Waaren,  welche  auf  dem  linken  Rheinufer  oder  mittelst
des  Rheins  eingehen  und  auf  Straßen  auf  derselben  Rheinseite

  oder  auf  dem  rechten  Rheinufer  auf  der  Linie  von  Friedrichshafen
  bis  Fuͤßen  in  Bayern  ausgehen,  deßgleichen  welche,
soweit  sie  landwaͤrts  auf  dem  linben  Rheinufer  oder  auf  der

Grenzlinie  von  Friedrichshafen  bis  Füßen  eingegangen  sind

auf  dem  Rhein  oder  auf  dem  linken  Rheinufer  wieder  ausgeführt
  werden
2)  Von  Waaren,  welche  auf  Straßen  an  den  Königl.  Baperischen
und  Königl.  Württembergischen  Landesgrenzen  in  das  Vereinsgebiet
  eintreten,  und  ebenfalls  an  den  Königl.  Bayerischen  oder
Königl.  Würtrembergischen  Landesgrenzen  aus  dem  Vereinsgebiet
  austreten  ..«...·.

Vom  Vieh,  und  zwar:

1  —

Gentner:

Rtblr.  er.  .

Vom  Preuß.

J
4

1  I  40

WVom

 

Ribir.]  Sar.

7——“—....
SBoll-Centner:

fl.  )  kr.

 

WVom

—  5##5  —123

S

 

a)  von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,
Kühen  und  Rinden:;
b)  von  Säugefüllen,  Schweinen  und  Schaafoieh
Anmerk.  Wenun  die  auf  obenbemerkten  Straßen  durchzusendenden  Gegenstände
  in  ununterbrochener  Fortsetzung  ihres  Weges,  ohne  daß  eine

S##.

Rehlr.
z“t———““"“""•“

fl.  tr.

 

—

u#

5
        <pb n="42" />
        40

 

 

WVom  Stuck.
Umladung  im  Anslande  siattfindet,  ahne  Aufhebung  des  angelegten  —

Waarenverschlusses  und  binnen  der  zur  Durchfahrung  der  ausländischen
Wegesirecke  erforderlichen  Frist  in  das  Vereinsgebiet  wieder  eintreten:
so  wird  der  bercits  emrichtete  Durchgangszoll  auf  die  höhern  Transit
sätze,  welche,  sey  es  nach  der  allgemeinen  Regel  mit  Thaler  vom
reußischen  Centuer  oder  50  kk.  vom  Zoll-Zentner,  oder  nach  den  besonderen
  Vorschriften  in  einem  der  Abschnitte  I.  und  11.  zu  entrichten

sind,  angerechutt.  «

 

 

Z)VonWaaren-·wclche,übcrOffenbach-NkainkuroderHanau,-VVMP"",H-Vom,
oder  aus  dem  Freihafen  zu  Mainz  eingehen,  und  uͤber  Hepp  Centnet:  Pol  Centnet:
heim,  Miltenberg  oder  auf  der  Grenzlinie  von  Friedrichshafen###  #n.  —
bis  Mittenwald  (gegen  Tyrol),  beide  genannten  Orte  eingeschlossen,
  ausgehen;  oder  welche  umgekehrt  auf  lehtgedachter
Grenzlinie  oder  bei  Heppenheim  oder  Miltenberg  in  das  Vereinsgebiet
  eingeführt,  und  über  Offenbach,  Mainkur  oder  Ha- 



nau  oder  nach  dem  Freihafen  zu  Mainz  ausgeführt  werden—10
und  wenn  in  einer  der  vorbezeichneten  Richtungen  der  Eintritt
oder  Austritt  zu  Neu-senburg  erfosstt  —  44—41

 

Vom  Stuck:

 

von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,  Kühen

 

.  Niblr.  Sar  l  er.
und  Nindern  ———emrr  –  4+—  5
von  Säugefüllen,  Schweinen  und  Schagfoihe  —  7—  1

Anmerk.  Wenn  auf  diesen  Steroßenzügen  Großhergoglich-Badensches  Land
ohne  Umladung,  ohne  Aufhebung  des  Waarcnverschlusses,  und  nur
binnen  der  Jur  Durchfuhr  nöthigen  Frist  berührt  wird,  so  wird  der
Transstzug  dadurch  für  unterbrochen  nicht  erachtet.

IV.  Abschnitt.

Bei  der  Waarendurchfuhr  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  kurzen
Strecken  purchschneiden,  und  für  welche  die  örtlichen  Verhältnisse  eine  weitere  Ermäßigung
der  Durchgangsgefälle  oder  deren  Verwandlung  in  eine  nach  Pferdesladung  zu  entrichtende
Control-Gebühr  erfordern,  werden  die  Ministerien  der  betheiligren  Regierungen  solche
Ermäßigungen  anordnen  und  zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.  4
        <pb n="43" />
        41
Vierte  Abtheilung.
Hinsichts  der  Schifffahrtsabgaben  bei  dem  Transport  von  Waaren  auf  der  Elbe,

der  Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenfluͤssen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  bewendet

es  im  Allgemeinen  bei  den  in  der  Wiener  Congreß-Acte  enthaltenen  Bestimmungen,  oder

den,  auf  den  Grund  derselben,  über  die  Schifffahrt  auf  einzelnen  dieser  Ströme  bereits
abgeschlossenen  Uebereinkünften,  und  es  werden  die  Regierungen  der  betheiligten  Uferstaaten
  die  hierbei  in  Folge  der  Zollanschluß-Verträge  eintretenden  erleichternden  Bestimmungen
  besonders  bekannt  machen.

Fünfte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Das  in  dem  Tarif  neben  dem  Preußischen  Gewicht  in  Anwendung  gebrachte
Zoll-Gewicht  ist  mit  dem  Großherzoglich-Hessischen  übereinstimmend.  Der
Zoll-Centner  ist  in  hundert  Pfund  getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Zoll-Pfunden:
9551##  —  1000  Preußische  (Kurhessische)  Pfund,
—  1000  Baverische  Pfund,
2000  —  1000  Rheinbayerische  Kilogramm,

955—##  —  1000  Württembergische  Pfund,
955W###  —  1000  Sachsische  (Dresdner)  Pfund,
Demnach  siund  gleich  zu  achten:
oll-Pfund:
15  —  15  Preußflische  (Kurhessische)  Pfund,
28  —=  25  Bayerische  Pfund,
2  =  1  Rheinbayerisches  Kilogramm,
1/  —  15  Wuürttembergische  Pfund,
14  —=  15  Sachsische  (Dresdner)  Pfund.
und
Zoll-Centner:
56  =  55  Preußische  (Kurhessische)  Centner  zu  110  Pfund,
28  —  25  Baperische  Centner  zu  100  Pfund,
2  —  1  Rheinbaperisches  Quinral  zu  100  Kilogramm,
56  =  37  Württembergische  Centner  zu  104  Pfund,

36  55  Sachsische  (Dresdner)  Centner  zu  110  Pfund.
2)  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Controle  versandt,  oder  bedarf  es  zum  Waarenverschlusse
  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  2  sgr.  (12  gGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  sgr.  (7  6Gr.)  oder  5  Kreuzer.
Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulätzig.
5)  Die  Abgaben  werden  vom  Bruttogewicht  erhoben:
#a)  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;  vr
        <pb n="44" />
        42

b)  von  den,  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Preußischen

oder  einen  Gulden  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zoll-Centner  nicht  übersteigt;  auch

in  andern  Fällen,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Thara  im  Tarif  ausdrücklich
festgesest  ist.  Gehen  Waaren,  bei  denen  eine  Tharavergütung  zugestanden  wird,
bloß  in  einfachen  Säcken  gepackt  ein,  so  kann  vier  Pfund  vom  Centner  für

Thara  gerechnet  werden.  Inwiesern  der  Steuerpflichtige  die  Wahl  hat,  den

Tharatarif  gelten  zu  lassen  oder  Rettoverwiegung  zu  verlangen,  bestimmt  die

Zollordnung  §&amp;amp;.  15.  Die  Steuerbehörde  ist,  in  besondern  Fallen,  solche  anzuordnen

ebenfalls  befugt.

Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (dritte  Abtheilung

Abschn.  IV.)  geringere  Zollsätze  statt  finden,  auch  wenn  sonst  die  Abschäßung  des

Gewichts  nachgelassen  wird,  kann,  mit  Vorbehalt  der  speciellen  Verwiegung,  im

Ganzen  berechnet  werden:
die  Traglast  eines  Lastthiers  zu  drei  Centner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,

—  —  —  einspännigen  Fuhrwerks  zu  fünfzehn  Centner,
—  —  ——  zzweispännigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Centner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

1)  Bei  den  aus  gemischten  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  und  Wolle
gefertigten  Waaren  muß  bei  der  Declaration  jedes  darin  vorhandene  Material
genannt  werden,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehdrt.  Die  gewöhnlichen
  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Uisière)  an  den  Zeugwaaren
  bleiben  dabei  und  bei  der  Steuerklassisication  außer  Betracht.

5)  Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  (Faß,  Kiste)  Waaren  zusammengepackt,  welche
nicht  gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Declaration  zugleich  die  Menge  von  einer
jeden  Waarengattung,  welche  der  Vallen  enthält,  nach  ihrem  Rettogewicht  angemerkt
  werden,  widrigenfalls  entweder  der  Inhaber  des  Ballens  2c.  beim  Grenz-Zollamte,
  Behufs  der  speciellen  Revision,  auspacken  muß,  oder  von  dem  ganzen  Gewicht
  des  Ballens  2c.  der  Abgabensaß  erhoben  werden  soll,  welcher  von  der  am
höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverläßigen  Verschluß  gestartet.
  Auch  soll  die  Declaration  der  in  der  zweiren  Abtheilung  Nr.  5.  Ab.  6f.y.
10.  12  19.  271.  5  1c.  55b.  55h.  und  45h.  benannten  Waaren  als  Kurze  Waaren
nicht  die  Besteuerung  derselben  nach  dem  höheren  Tarifsate  für  Kurze  Waare
zur  Folge  haben,  sondern  die  Abgabenerhebung  nach  dem  Revisionobefunde  geschehen,
wenn  der  Steuerpflichrige  vor  der  Revision  auf  specielle  Ermittlung  anträgt.

6)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

a)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  declarirt  werden,  die
Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Trangport  von  der  Niederlage  erhoben.

b)  Sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgang  declarirt  werden,  erfolgt  die  Entrichtung
  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beim  Eingangsamte,  wo  nicht
aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordner,  oder,  bei  veränderter  Richtung
des  Waarenzugs,  Nacherhebungen  beim  Ausgangs=  oder  Packhofsamte  nöthig  werden.

c

—S
        <pb n="45" />
        43

e)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,  als  die  allgemeine
  Eingangsabgabe  (2  Thaler  vom  Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom  ZJoll-Centner)
und  nach  der  dritten  Abtheilung  beim  Durchgange  nicht  mit  einer  geringern  Abgabe
belegr  sind,  als  an  Eingangsabgabe  oder  Ausgangsabgabe,  oder  an  beiden  zusammengenommen,
  davon  zu  entrichten  seyn  würde,  müssen  die  Gefälle  gleich  beim
Eingangsamte  erlegt  werden,  vorbehältlich  örtlicher  Ausnahmen  wie  bei  b.

7)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Ausnahme  begriffen,
  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steueramt  befindet,
  adressirt  sind,  können  unter  Begleitschein-Controle  von  den  Grenzämtern  dorthin
abgelassen  und  es  können  daselbst  die  Gefälle  davon  emrichtet  werden.  An  solchen
Orten,  wo  Niederlagen  befindlich  sind,  erfolgt  sodann  die  Gefälle-Entrichtung  erst,
wenn  die  Waaren  aus  der  Riederlage  entnommen  werden  sollen.

8)  a)  Bei  den  Reben-Zollämtern  erster  Klasse  (Zollordnung  §.  28)  können  alle  Gegenstände
  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  nicht  über  fünf  Thaler
vom  Preußischen  oder  nicht  über  neun  Gulden  vom  Zoll-Centner  betragen.  Bei
hoͤher  belegten  Gegenständen  findet  die  Einführung  über  diese  Aemter  nur  statt,
wenn  die  Gefälle  von  der  ganzen  Ladung  oder  den  darunter  begriffenen  höher
belegten  Artikeln,  nicht  über  fünfzig  Thaler  oder  nicht  über  acht  und  achtzig
Gulden  betragen,  und  örtliche  Verhältnisse  das  Finanz-Ministerium  nicht  bestimmen,
  erweiterte  Befugnisse  einer  solchen  Zollstelle  beizulegen.

Den  Ausfuhrzoll  können  die  Neben-Zollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung
  in  Hinsicht  des  Betrages  erheben.

b)  Bei  den  Reben-Zollämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge
eingehen.  Waaren,  wovon  die  Gefälle  weniger  als  sechs  Thaler  vom  Preußischen,
oder  weniger  als  zehn  Gulden  Lom  Zoll-Centner  betragen,  und  Vieh  können  in
der  Regel  bei  diesen  Aemtern  nur  ein=  und  ausgeführt  werden,  wenn  die  von  der
ganzen  Waarenladung  oder  dem  ganzen  Vieh-Tranoport  zu  erhebenden  Gefälle
überhaupt  nicht  zehn  Thaler  oder  nicht  achrzehn  Gulden  übersteigen;  auch  können
an  höher  belegten  Gegenständen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  zehn  Pfund  innerhalb
  des  vorstehenden  Gefällebetrags  mit  einemmal  eingeführt  werden.

c)  Bei  den  Reben-Zollämtern  müssen  die  Gesälle  in  der  Regel  sogleich  erlegt  werden.
  —  Ausnahmen  finden  nur  statt  bei  solchen  Reben-Zollämtern,  die  vom  Finanz-Ministerium
  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  oder  Abfertigung  von  Waaren,
ohne  daß  die  Gefülle  sogleich  entrichtet  werden,  besonders  ermächtigt  sind.

9)  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
alle  Waaren-Quantitäten  unter  vier  Loth  Preußisch  oder  unter  rovs  des  Zoll-Centners.
  —  Gesällebeträge  von  weniger  als  sechs  Silberpfennigen  oder  Einem  Kreuzer
werden  überhaupt  nicht  erhoben.  »  ·

10)  Die  Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangsabgaben  (zweite  und  dritte  Abtheilung)
sind  in  Preußischem  Silber-Courant,  zu  14  Thalern  (21  Gulden),  und  in  Bayerischem
Silbergeld,  zu  25  Gulden  auf  die  Mark  fein,  zahlbar.  Ueber  das  Verhältniß,  nach
welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme
  der  Scheidemünze  —  bei  Entrichtung  der  gedachten  Abgaben  anzunehmen
sind,  werden,  so  weit  als  erforderlich,  besondere  Kundmachungen  ergehen.
        <pb n="46" />
        Veilage  C.
zum  Wereins-ZJolltarif.
—————

Ausgangs-Zölle  für  Holz
in  den  Königreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Württemberg
beim  Landtransport,  so  wie  beim  Wassertransport  auf  der  Donau,
dem  Inn  und  dem  Bodensee.

 

Gegenstände.

 

Bemerkungen.

 

Holz:
a))  gemeines  hartes  und  weiches:
1)  Bau=  und  Werkholz  in  Stämmen
  und  Blöcken,  auch  Rafen
und  Stangen  ungeschnitten

2)  Bau=  und  Werkholz  geschnitten
  zu  Rähmlingen,  Läden,
Pfosten,  Riegeln,  Stollen,
Bohlen,  Brettern,  Schwärtlingen,
  Latten,  Dauben,  Faßböden,
  Felgen,  gebohrte  Brunnenteicheln,
  Weinpfähle  oder
Rebstöcke,  auch  Weiden  und
Reifholz

5)  Brennholz,  alles,  in  Scheitern,
  Aesten,  Bauschen,  Bor-*!

  Spänen,  Stöcken,  Sturzürden,
  Scheiden,  Hobelspaänen

4)  Schiffbauholz,  alles,  in
Stämmen,  Ruthen,  auch
Küpfe  und  Krummholz

·

 

 

Anmerkung.  In  Absicht  auf  die  2

 

Ausgangs-Zoll

von  6  fl.  1  kr.
1  fl.  Werthl
1  fl.  Werth—  #
1  fl.  Werth  3
1  fl.  Werth—
gehandlung  der  Musfuhr

Verfügungen  nachfolgen.

 

Rasen  bedeutel  das  geringere  Bau-,  Werk=  und
Schissbaubo  nämlich:  Bauholz  in  Stämmen,
und  Sageblöcke  von  "“  bis  zu  1  Fuß  um  Durchmesser,
  dann  Schiffbauholz  in  Stämmen  von  10
8  Klafter  Länge  und  dem  erwähnten  Durchmesser.


Läden  oder  Bohlen,  4—6  Foll  dicke  Bretter.  —
Unter  Pfosten  ist  das  beschlagene  oder  geschnittene,
  zur  Befestigung  von  Gartenzäunen  2c.  dienende
  Holz  verstanden;  Rähmlinge  sind  Rähmschenkel;
  Stollen  (oder  Riegel)  ist  vierkantig  geschnittenes
  Holz,  2  bis  à  Joll  im  Gevierte  und
von  Bretterleinge.  Schwärtlinge  oder  Schwarten
  sind  die  äußern  Segmente,  welche  beim
Schneiden  eines  Stammes  in  Bretter  auf  den
Seiten  absallen.  —  Felgen  sind  das  zugehauene
oder  geschnittene  Holz,  wie  es  die  Wagqner  kanfen,
  um  es  zu  Radfelgen  weiter  zu  verarbeiten.

Bauschen  bedentet  Wellen;  Sturzbürden  sind
Wellen  größerer  Gattung,  auch  werden  darunter
Faschinen  und  die  Holzburden  verstanden,  welche
Landleute  in  den  Wäldern  sammeln  und  nach
Hause  bringen;  Borzen  werden  theils  Theile
ausgehauener  Wurzelstöcke,  theils  die  Giebel-Enden
  des  Floßholzes,  welche  beim  Floßbau  zr
Erzielung  einer  gleichen  Länge  der  Floßstämm
atgeschnitten  werden,  theils  jene  knärzigen  Absälle
  genannt,  welche  beim  Aufmachen  der  grö,
ßeren  Buumäste  zu  Prügelholz  abfallen.  Holzscheiten
  sind  die  Spähne,  welche  beim  Beschlagen
des  Bau=  und  Commerzialholzes  abfallen.

Um  die  Zollbehandlung  der  verschiedenen  Holzartikel
  nach  Klafter,  Maß,  Stämmen  und  Stü
cken  möglich  zu  machen,  wird  der  Curmntwertt
derselben  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den  örrlicher
Preisen  der  verschiedenen  Ein,  und  Austritts
punkte  festgesest  und  bekannt  gemacht  werden.

von  Getreide  und  Holz  werden  noch  besondere
        <pb n="47" />
        Beilage  II.  zur  Zoll-Ordnung.  J.  1834.
1)  Abgegeben
den  ten
2)  Eingetragen  in  das  Deklarations-Register
unter  Nr.

3)  Ernennung  der  Redisions-Beamten.
4)  Weitere  Bemerkungen  des  Dirigenten  zur
Beachtung  bei  der  Repvision.

Deklaration

zum

Wagren  =  Eingange.

 

Amtlicher  Ausweis  zum  Durchgang  durch  Ich  Unterzeichneter,  der
den  Grenzbezirk,  und,  so  weit  nöthig,  für  melde  dem  Königlichen
die  Waaren-Controle  im  Innern.  innen  verzeichnete  Waaren  an.  Sie  sind  auf

geladen.

Ich  übergebe  zugleich  Stück  Frachtbriefe

  und  die  in  der  Spalte  9  näher  bezeichneten

  Dokumente,  Stück  an  der  Zahl.
den  *

VII
        <pb n="48" />
        ·
J.  1834.  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
I.  Deklaration.
—  5  —  —
1  0  4.  *7  s  5.  6.  7  1  F  —  —
*  Namen  Benennuh!  Zahl  Menge.  9
undd  8  der  5er.  Koll#o.  Deren  "1—4  Weitere  Angabe
*r*½2  Waaren  und  under  über  die  Bestimmung  der  Waahn
*5  Wohn  ort  nach  den  Angabe  Marken  Brutto-  iier  und  die  begehrte  Ubschtigungewet
#2  —*“  ach  den  der  und  Gewicht  cab  nach  unter  Alirung  der  nöthigen
m—mt2t  Unferscheibungen.  Veipak.  Nummern  zulss  okumente.
Empfängers.  .  des  Zolltarifs.  ·  Zoll  Zoll-  z8
çgçungsart.  en-  .  F8  z8
N.  N.  zuN.  N  *
a.  N.  N.  zu  N.  N.  Reis  4  Ball  Ju  l.  b.  Jeder  Banen  il
Ballen  Ar.  10  ;  ;  200  Pfund  vrrpacke  l
–½%  33  32.  Begleitschein  mmiet
„J.  424/.  Transit  auf  das  Haupt-  ollant
!  56  *  *4  s  N.  N.  Es  wird  Abfertigung,
55  «  "“  *760%  an  n
T  «  en  Transit  abe  bege
Kaffee  so  Ballen  —  Nr.4H10—  —
M.  N.  zu  N.  N  I  3  gegen  euh  "
.N.  zu  N.  N.  Astronomische  is  I  Essmgmtgss
Instrumente.  fiste  VR  2—  I.|  Zu.  Dieser  Zuckeristschon
N.  N.  zu  N.N.  M  en  rn--  d  zaemte  1%  3
3  .  N.  zu  N.  N.  athematische  eiliegenden  Begleitschto
Instrunsente.  1  Kise  xx  1515  1  rom..N.-..rpedirrumt
—  .  H  I  1  l  i  .  !,  des  wieder  eln
.N.  zu  N.  N.  ut  ac  *rv  i  a.  Ich  gebe  anheim,
z  Hutzucker  2  Fässer  10.81  8—  als  Weh  Foesies
a.  N.  N.  zu  N.  N.  Wollengarn,  weiwes,  daasstfeiren  ist;  es  ist  uuun
  haann,  eie,  4  Ballen  W  Nr.  111  Sorte  vorhanden.  65;  4
—  d  2  Simo  Meß-  Netousse
Weiße  wollene  W  es  Fabrikanten  N.  N.
asn  iß  ne  Waaren  Ballen  Nr.  2.  2—  wind  wegleischei  237
.N.  zu  N.  U.  eidene  Waaren,  ollamt  zu  N.  begehrt.
nämlich  *  4  Ballen  VP  2  30  meldung  des  N.  .  wuine-30
  Mfd.  gefärbte  Seide  Abnigl.  Zollamte  durch  date
20  fäerne  Waaren  7*n  .  tndt  ht  syn.  r  des  zon
.  ..»  ·  «  -·
—  fhalbseid.  Waarenan  HEERIIE  en  #n  4%  *
.  N.  zu  N.  N.  Sarbdeboͤlzer  1  reiung  in  Anspruch  gemn
3  n  ehdlz  150  Block  16—  n  beiliegeem  Aur
.  N.  zu  N.  N.  ei  in  Bloͤcke  ion  bescheinigt  der  N
..#  cken  10  Mulden  r-  e  Gegenstände  als  ee  seinig  6
arhr  das  darunter  befindlich  che  brn
N.  N.  zu  N.  N.Gebrauchtes  tülzernes  5o  eingeln  Lentue  meisterliche  Attest  weiset  ihn
Hausgerath  h  zelne  Stück  nach  [Anziehenden  aus.
v  eiliegend.  ESpecifila-  III.]  Zu  10.  Ist  nach  dem  bi
.  N.  zu  N.  N.  Schwefe  tiion.  den  Deklarationsschein  de
chwefeifiur  ss  Flashenoh560  Wod  *
..  Zeichen  brikar  mit  der  passage  duren
Mein  Eigengut  Wein  1  Foß  Ausland,  daher  abgabensrai
ohne  Frachtbrief.  6  170  dition  begehrt  wird.  anul
N.  Nunn.  N.  Porcell  d  all  Stelle  der  E
.N.  zu  N.  N.Porcellan  mit  Malerei.  «  -  dung  des  haratarifs  wird-**
  4  Kiste  R  526  telung  der  Thara  dur  9.
onns  verloat
        <pb n="49" />
        3  J.  1834.

 

 

 

 

—  —
II.  Revisions-Befund.  III.  Expedition.  IV.  Nachweisung.
——s#□——..  ——„â„  —  —„—
10.  LIl.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  13.  19.  20.  21.  22.
Gewicht  72  Neducion  Gefälle-Betrag  v  2
Benennun  nach  der  2  zusn  —  NJm
8  n,  ung.  Ander-  on  e!Nede,
der  uggjhurch  he,  Tarif.  für  die  für  den  riunge  ,  722
vor  E5pFpeiter  echnung  W  g-  ..  l(age  32
gefundenen  der  rariff!  Satz.  einzelnen  ganzen  schterh  5n  iser
Wagaren.  Brutto.  Netto.  S  S  Maaß=  —i  Positio-  Fracht-  angelegt  e2  S.  egister  S
S3olloll  stab.Zoll  nen.  brief.  1  **5  uutet  S*
—  mWrmr-  En.  IPt.  f.  rr.  K.  r.  f.  .  Nr.  [Ilatt  Nr.]  Nr
)n  ——““““  7——-!

l
s
l
I
I
i
E
.
!
6%
        <pb n="50" />
        1834.  4
—
I.  Deklaration.
—ms  –
ĩ.  2.  3.  4.  5.  6  7.S.  9.
3  z  Namen  Benennung  A5  —.  Weitere  Angabe
*5  und  der  und  Deren  Ander-  suͤber  die  Bestimmung  der  Wann
*  Wohnort  Waaren  Ancab  Marken  Brutto=  üüen,  und  die  begehrte  Ubsepnsgungsn
*  2  5  nach  den  ugabe  und  Gewlcht  stab  nach  unter  Mgirung  der  nothigen
2  des  ·  '  der  Anlei  ino  *  60  kumente.
Unterscheidungen  Verpak=  Nummern.  gelr  4  #
#  ängeré.  if  1  3
6  Empfänger  des  Jolltarifs.  kungsart.  I  tarif  z5
131  N.  N.  zuN.  N.  ODel  z  Faͤsser  Mr.s.  20  50  Zu  i3.  Ist  Baumdl  zum  ha
—–10|  18  kengebrauch,  daher  der  Tariffäh  7
—23.21  50  Kreuzer  gegen  Vermischunge
v  Teeheni#s  in  Anspruch  genom
11.N.zu  N.  N.  Rosinen  1  Sag  774  28—  ih.  1  Vaegleistein  nach  ’7
eeise  on  auf  das  Haupt-Ich,
  der  Waarenführer,  i  juus
15  N.  N.  zu  N.  N.  Rohe  Felle  100  Stück  lose,  ohne  33—  auf  Ermittelung  des  Gewichts
Jeichen  Verwiegung.  .
1  u  15.  Die  Felle  kommen  Stce
+  beiliegenden  Heklarationt,  den  7
4  —  von  .,
1(-N.N.zuN.N.  Schaafwolle  3  Ballen  I  Nr.  2.  kude.  Det  dobeel  lüruene-  0
—  6.  poffrenscheln  wird  zur  Erlcir,
—  10.  3□2  der  Bürgschaft  für  die  Au
882  v  r*  zurücbegebrt.
v  f15  4  n.  Lam!  Sortirung  *
17N.  zu  N.  N.  Getragene  Kleider  4  Koffer  ohne  1  *"ö  feimien  #nr  t
-  eklaration  164
und  Wäsche  Zeichen  bei.
VI  3  17.  5%  Kleider  laß  —
—  Herr  N.  N.  zu  N.  N  264  4ir
18  N.  N.  zu  N.  N.  Rohzucker  2  Kisten  R  Nr.  z.4  und  sie  sind  **  70
—  8.2□  stimmt,  daher  die  Gefälle  “
7:2—=  tung  nach  dem  Sabe  von  30
sürde  Erntuer  angestrochen
,  .  «  UntdseStdetel  as
10.à  N.  N.  3u  N.  N.  Wein  6  Fässer  *  Nr.  1.2650  bestimmt  dur  wird?  Vegleitsce  eis
in  Ueber-  —  2.255  das  dasige  Hauptamt  begebrt.  a##
fässern.  –—  .  VIIII.  Zu  19.  a.  Auf  den  Grund!  ben
—  4.27  liegenden  Consulats=  Bescher
—  5.2  d.  d.  Bourdeaur  vom.  #
–—  6.6  scheinigung  des  Lawwberie  8
—  das  der  Empfänger  zum  in
161  63  nusse  berechtigt  ist,  uͤnd  bon
·  klaration,  daß  der  Wein  ni  ½
b.  Wein  4  Fässer  Nr.  7.5—  ditions=  oder  Commisssons-=  4n
—–  8.2—  Ssr#t  ser,  wird  2  Rabe
—9.  6  20  w  angepro  en.  115
—9  3u  10.  k.  Fur  das  Trasi
"  bes  eihfurges!  *79
8210  gbfertigung  auf  Begleitsch
das  Haupt-Jollamt  zu  N.  156
c.  Essig  2  Fässer  Nr.  2663  Zu  19.  c.  Insofern  derh#ile
—  22.  42  geessnet  mird,  wolle  da  *
Zollamt  ihn  wieder  versichet
dieh  auf  der  Deklaration
N.  N.  den  ten  Unterschrift  des  Waarenführen
        <pb n="51" />
        J.  183  *

 

 

 

 

 

 

 

 

5
—
II.  Revisions-Befund.  III.  Expedition.  IV.  Nachweisung.
–––  —

10.  11.  1  12.  15.  14.  15.  16.  17.  1A  18.  19.  20.  21.  22.

Gewicht  7  Nedußtion  Gefälle-Betrag  2.  2
Benennung  nach  der  SAnder-  ——  n
der  Verwiegunge#ge  d.  Tarifr  die"  für  den  g.  3,3)  Niedere
vo  —.  "  welterechnung  .  wie  der  lage-  S
gefundenen  23  rrarif  Satz.  eeinzelnenganzen  e  Nister  .
Waaren.  #ratto.]  Nene.  3/  Ma  Tien  wostio=  Fracht=  eren  23  *  .

—  s  ist.  2

Solloll  95  6  stab.  goll  nen.  brief.  #5  –
Ctr.  I#ft.]C#r#pfb.  —  En.  pfd.]  .  L  fl.  r.  .  Lt.  Ve.  [#eattl  .
        <pb n="52" />
        Vorschriften.

1)  Je  nachdem  die  Waaren  zum  Eingang  oder  Durchgang  bestimmt  sind,  ist  solches  dann  auf  dem
Titelblatte  zu  bemerken,  wenn  der  ganze  Transport,  worüber  die  Declararion  lauter,  die
eine  oder  die  andere  Bestimmung  hat.  Wenn  aber  die  Bestimmung  den  einzelnen  Posten
nach  verschieden  ist,  so  ist  solche  in  der  9hten  Spalte  bei  jeder  Position  anzumerken.

2)  Der  Declarant  muß  in  der  Regel  eigenhändig  unterschreiben.

3)  Gedruckte  Muster  der  Declarationen  kann  jeder  Declarant  bei  den  K.  Haupt-Zollämtern,  so
viel  er  deren  bedarf,  im  Voraus  erhalten.  Es  liegt  dem  Declaranten  ob,  die  Ausfüllung  der
Spalten  1.  bis  9.  darin  zu  besorgen.  Die  Declaration  muß  in  deurscher  Sprache  vom  Declaranten
  ausgefüllt  und  deutlich  geschrieben,  zweifach  dem  Zollamte  übergeben,  und  die  Frachtbriese,
  welche  als  Beilagen  dazu  gehbren,  müssen  vollständig  beigefügt  werden.

4)  Besteht  die  Declaration  aus  mehr  als  einem  Bogen,  daun  muß  dieselbe  paginirt  und  geheftet
übergeben,  vom  Zollamt,  welches  die  Declaration  empfängt,  aber  sofort  der  Faden  mit  dem
Dienstsiegel  angesiegelt  werden.  ·

5)  Die  mit  Frachtbriefen  versehenen  Guͤter  werden  fuͤr  jeden  Frachtbrief  unter  einer  besonderen
Nummer  eingetragen,  welche  Nummer  auf  dem  Frachtbriefe  zu  bemerben  ist.  Die  Gegenstände
  eines  jeden  Frachtbriefes  sind  in  der  Declaration  in  derselben  Reihenfolge  anzuführen,
wie  sie  in  dem  Frachtbriefe  verzeichnet  sind.

6)  Die  Angabe  der  in  einem  Kollo  befindlichen  Gegenstände  geschieht,  wenn  es  nur  ein  einzelner
Gegenstand  ist,  speciell  nach  seiner  Beschaffenheit,  oder,  wenn  es  mehrere  sind,  nach  den  Positionen
  des  Tarifs  für  die  Eingangs-,  Durchgangs=  und  Ausgangszölle,  wohin  sie  gehören.

7)  Die  Angabe  des  Bruttogewiches  von  verpakten  Waaren  geschieht  für  jedes  Kollo  besonders.
Befinden  sich  in  einem  Kollo  Gegenstände,  die  zu  verschiedenen  Tarif-Positionen  gehèren,  so
muß  das  Bruttogewicht  des  Kollo  und  das  Nettogewicht  jeder  darin  befindlichen,  zu  einer  besonderen
  Tarif-Position  gehdrigen  Waarengattung  angegeben  werden;  sind  mehrere  Kolli  derselben
  Waaren  von  gleichem  Gewichte  vorhanden,  so  können  sie,  unter  Anmerkung  dessen,  zusammen
  eingetragen  werden.  Waaren  in.  unverpacktem  Zustande  werden,  so  weit  es  ihre  Beschaffenheit
  verstattet,  dem  Gewicht  und  der  Stückzahl  nach,  summarisch  angegeben.

8)  Die  Quantitäten  sind  nach  dem  Zollgewicht  und  Maaß  anzugeben.  Sollren  sich  bei  einer  Ladung
  Gegenstände  befinden,  von  welchen  der  Declarant  das  gesetzlich  vorgeschriebene  Gewicht  2c.
nicht  angeben  kann,  dann  muß  in  der  gien  Spalte  wenigstens  das  fremde  Gewicht  oder  Maaß,
wonach  er  die  Waaren  übernommen  hat,  angegeben  werden.

Ist  das  ausländische  Gewicht  oder  Maaß  zugleich  angegeben,  so  machen  den  Declaranten
etwaige  bloße  Rechnungsfehler  bei  der  Reduction  auf  Zollgewicht  und  Maaß  nicht  verantwortlich.

9)  Es  ist  Sache  des  Waarenführers,  sich  die  nöthigen  Notizen  zur  Declaration  bei  Annahme  der
Ladung  zu  verschaffen.  Hat  er  solche  nicht,  und  kann  die  Declaration  nicht  vorschriftmäßig  von
ihm  übergeben  werden,  dann  müssen  die  Waaren  unter  Aufsicht  der  Beamten  abgeladen  werden,
und  es  erfolgt  eine  genaue  Revision  derselben.  Mehrere  sonst  zuläßige  Erleichterungen  bei  der
Abfertigung  fallen  weg,  und  es  muß  jede  nicht  gehörig  declarirte  Ladung  der  Abfertigung  derjenigen
  nachstehen,  worüber  eine  gehdrige  Declaration  statt  gefunden  hat.

10)  In  der  Spalte  9.  ist,  nach  Anleitung  der  eingetragenen  Beispiele,  alles  dasjenige  zu  bemerken,
was  der  Declarant  in  seinem  Interesse  beobachtet  zu  sehen  wünscht.

11)  Wenn  ganz  freie  Gegenstände  in  verpacktem  Zustande  oder  eingangszollfreie  Gegenstände  zollflichtigen
  Waaren  beigeladen  sind,  so  werden  diese  in  die  Declaration  ebenfalls  mit  aufgenommen.

12)  8  der  aͤußern  Seite  der  Thuͤre  zu  dem  Expeditionszimmer  eines  jeden  Zollamts  ist  ein,  nach
diesen  Vorschriften  aufgestelltes  Declarationsmuster  zur  Einsicht  jederzeit  angeheftet.
        <pb n="53" />
        Beilage  III.  zur  Zoll-Ordnung.
Deklaration

n  chfolgender  Wagren,

als:
1)  A.  G.  10.  Ein  Faß  Brann#wein  —  zwei  Centner,  siebenzehn  Pfund.
2)  2.  7.  Ein  Faß  Wein  —  einen  Centner,  neunzig  Pfund.

3)  15.  Eine  Kiste  grobe  kurze  Waaren  —  vier  Centner,  zwei  Pfund.
4)  N.  1.  a.  5.  Fünf  Säcke  Kleesaamen  —  zwei  Scheffel  enthaltend.

welche  Endesunterzeichneter,  der  Waarenführer,  von  Würzburg
  über  das  Haupt-Zollamt  zu  N.  N.  aus  führt,  um  sie
über  das  Haupt-Zollamt  zu  N.  N.  wieder  einzuführen,
und  sind  die  Waaren  für  den  Kaufmann  JN.  N.  zu  N.  N.
bestimmt.

Die  Richtigkeit  dieser  Deklaration  bescheinige  ich
mit§  meiner  Unterschrift.

N.  N.  am  ten  183
N.  N
Abfertigung
de  s  Amts  am  Versendungsort.
Nummer  Die  vorstehend  erklaͤrten  Waaren  sind,  nachdem  sie,  bei  genauer
des  Revision,  mit  der  vorstehenden  Erklaͤrung  ganz  uͤbereinstimmend
Notizbuches.  gefunden  worden,  von  dem  unterzeichneten  Amt

in  der  nachstehend  angegebenen  Art  mit  Verschluß  belegt  worden.

Dieses  bescheinigt  hiermit
am  ten  183
Königl.  Amt.
        <pb n="54" />
        2

Nummer  Abfertigung
des  Ausgangs-Zollamts.

3
S
—.
A
S
4
il

Den  richtigen  Ausgang  der  umseitig  verzeichneten  Waaren
bescheinigt  das  unterzeichnete  JZollamt,  mit  folgenden  Bemerkungen:


uld

Diefe  Abfertigung  ist  nur  in  sofern  gültig,  als  die  darin
bezeichneten  Waaren  mit  derfelben  bis  zum  ten

uabjuiacpjoq  uaavvgꝭʒ  aaq  buvsssnꝑ  uabuipia  ua

5  bei  dem  Eingangsamt  eintreffen.
am  ten  183
28  Königl.  Zollamt.
3.8
2
2  Abfertigung
5  des  Eingangs-Zollamts.

Umstehend  verzeichnete  Waaren  find  den

hier  eingegangen,  bei  der  Revisson  richtig  befunden,  und  in
*  dem  Notizbuche  unter  Nummer  eingetragen.
am  ten  183
Königl.  Zollamt.

Vorschriften  für  den  Deklaranten.

1)  Gedruckte  Formulare  zu  diesen  Deklarationen  kann  jeder,  welcher  deren
bedarf,  bei  den  Königlichen  Hauptzollämtern  unentgeldlich  erhalten.

2)  Der  Deklarant  muß  die  zu  versendenden  Waaren  genau  angeben  und
beschreiben,  und  zwar:  k

a)  die  Gattung  der  Waare,  nach  der  Classifikation  des  Tarifs;
b)  das  Gewicht  eines  jeden  Ballens,  Colli,  Fasses  2c.  mit  Buchstaben
nach  der  Brutto-Verwiegung;
#6P-)  die  besonderen  Bezeichnungen  und  Marken  der  Ballen,  Colli,  Fässer  2c.
Zugleich  ist  das  Zollamt,  über  welches  die  Ausfuhr,  und  jenes,  über
welches  die  Wieder-Einfuhr  statr  finden  soll,  so  wie  auch  der  Namen  und
das  Gewerbe  des  Empfängers,  anzugeben.

5)  Diese  Deklaration  ist  von  dem  Versender  eigenhändig  zu  unterschreiben,
und  diese  Unterschrift  macht  ihn  für  die  Richtigkeit  seiner  Deklaration
verantwortlich.

4)  Der  Versender  muß  die  zu  versendende  Waare,  nebst  der  Deklaration,  bei
dem  betreffenden  Zollamt  an  der  Grenze,  worüber  die  Ausfuhr  geschehen
soll,  zur  Revision  und  zur  gesehlichen  weiteren  Behandluna  stellen.
        <pb n="55" />
        Beilage  A.

zum  Vereins-Zolltarif.
.t-...  —  —

Eingangs--in
  den  Königreichen  Bapern  (mit  2

 

Weizen,  Kernen  oder  gegerbter

Berechnung

des  Jolls  von  ungegerbtem  Dinkel

—

K.

 

 

 

 

 

 

 

 

und  darüber.

 

 

 

 

 

 

und  darüber.

 

 

frei

 

 

 

Dinkel.  (Fesen,  Spelz),  nach  dem  Preise
des  Kerns  oder  gegerbten  Dinkels.
Das  Schaͤffel  im  Zoll-  Das  Schaͤffel  Kernen  ]  Zoll-  Das  S
Preise  Belegung  im  Preise  Belegung  P
—  vom  vom
von  bis  Schäffel.  von  bis  Schäffel.  von
EIIIIIIIIIIIIIIIIIIIE
1  SSE
8  1112  —1—41381112  —1—  18161
12  1113458  4  1115  5bH—.H
11—  5%%  5SN  6s1  o  —
16  —  220—  frei  16  —20—  111—.
        <pb n="56" />
        oll  vom  Getreide
asschluß  des  Rheinkreises)  und  Wuͤrttemberg.

 

n  oder  Roggen.

Gerste.

Haber  und  Wicken.

 

äffel  im

Zoll- 



 

 

 

 

Das  Schäffel  im  Zoll-  Das  Zollise
  Belegung  Preise  Belegung  Schaͤffel  im  Preise  Belegung
vom  vbom  vom
bi  s  Schaͤffel.  von  bis  Schaͤffel.  von:  bis  Schäffel.
EIIIIIIIIIIILIIIIIIILIIIIIIIIIIE
6G6—  86  111—  5—  2  1|—  5—  18
7  59  %  5  1  6  549—  B  6
8  5—  11  T599  .9  6
10  9  68  —  59—  6655—  6—  frei
15.—  frei  9  2—  frei  und  darüber.
und  darüber.  und  darüber.  «
        <pb n="57" />
        Veilage  B.
zum  Vereins--Zolltarif.
———  —

Ausgzangs

in  den  Koͤnigreichen  Bayern  (mit

 

Weizen,  Kernen  oder  gegerbter

des  Zolls  von  ungegerbtem  Dinkel

Berechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dinkel.  (Fesen,  Spelz),  nach  dem  Preise

des  Kerns  oder  gegerbten  Dinkels.
Das  Schäffel  im  Zoll-  Das  Schäffel  Kernen  Zoll-  Das  (
Preise  Belegung  im  Preise  Belegung

vom  4  vom
von  biss  Schifel.  von  bis  Schaͤffel.  von
IIIIIIIIIIIIILIIIIIIEIIE
I
I-1559  frei  1—1559  frei  111—
1656—  17599—  916—  17  511111—
18  —20  29900  —  5018  20  291  —
2005002529  1112  20  n  5  9  50  30
25303029  224250  !  111  20  50
3o  3205  2  —SSof5  29  1½  %
55330  0110—  6—35  5050  22450
und  darüber.  und  6195
        <pb n="58" />
        Zoll  vom  Getreide
usschluß  des  Rheinkreises)  und  Wuͤrttemberg.

 

Haber  und  Wicken.

 

 

 

 

 

n  oder  Roggen.  Gerste.
affel  im  Zoll-  Das  Schaͤffel  im  golle  Das  Schaͤffel  im  Zel-—N—nPs———————.—...—...

biss  Schäfeel.  don  bis  Schäffel.  von  bis  Schäffel.
EHIIIIIIIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIE
10  59  frei  11—  8  59  frei  11—  18  .59  srei
12  59—  6  9  9  59—  6  5.—  5  59—  5
152290—  2410  —  18  6—  7  59  —  112
20  29  1|7  100  „  642  8  —  9  59  —  80
25  29  2  —  1530  16  29  112400  —  111)59  1.—
50  29  5  566416  565002200  29  2  2412  13  9  136
35—  5.24420  —  ——  —  214
und  dariber.  und  darüber.  und  darüber.
        <pb n="59" />
        1
Nro.  1.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag,  den  3.  Januar  1834.

—

 

—.—————  ——

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  —  Wohnsttz=  Veränderung  eines
Rechks-Consulenten.  —  Bekanntmachung,  die  Unterdrürkung  der  zu  Darmstadt  erschienenen  Zeitblätter:
„des  Beobachters  in  Hessen  bei  Rhein“  und  „des  Neuen  Hessischen  Volksblatts“  betreffend.  —  Errichtung
  einer  evangelischen  Pfarrei  in  Oethlingen,  Oberamts  Kirchheim.  —  Bekanntmachung,  die  evangelischtheologische
  Candibaten-Prüfung  betreffend.  —Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Stations-Distanz-Erhöhung
zwischen  Ellwangen  und  Malen.

Dienst=  Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestärt  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  51.  December
  v.  J.  an  den  Ordens-Vice-Kanzler  dem  Prinzen  Friederich  von  Württemberg
  Königl.  Hoheit,  und

dem  Herzog  Paul  Wilhelm  von  Wuͤrttemberg  Hoheit,  den  Friederichs-Orden,
  sodann
        <pb n="60" />
        dem  Fürsten  von  Löwenstein-Wertheim-Freudenberg  zu  Wertheim,  seitberigem
  Ritter  des  Ordens  des  goldenen  Adlers,  und

dem  Grafen  von  Schaesberg-Thannheim  zu  Thannheim,  das  Großkreuz  des
Kron-Ordens  zu  ertheilen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  dem  Staatsrath  v.  Fischer
den  Friederichs-Orden  gnädigst  verliehen,  und  zu  Rittern  des  Kronordens  ernannt:

den  Obersten,  Gestütts-Direbktor,  Freiherrn  v.  Gemmingen,

den  Finanzkammer-Direktor  v.  Bacmeister  zu  Ludwigsburg,

den  Regierungs-Direktor  v.  Mosthaf  zu  Ellwangen,

den  Kreis-Ober-Forstmeister  v.  Plessen  zu  Reutlingen,  seitherigen  Ritter  des
Eivil-Verdienst-Ordens,

den  Ober-Finanzrath  Späth  zu  Stuttgart,

die  Ober-Tribunalräthe  Wächter  und  Gmelin  zu  Stuttgart,

den  Ober-Finanzrath  Dieterich  zu  Ludwigsburg,

den  Regierungsrath  (a.  D.)  Freiherrn  v.  Ow  zu  Wachendorf,

den  Kriegsrath  Major  v.  Schönlin  zu  Stuttgart,

den  Major  Freiherrn  v.  Linden,  Konigl.  Geschäáftsträger  zu  Berlin,

den  Rittmeister  (a.  D.)  Erbkämmerer,  Freiherrn  v.  Gültlingen,  zu  Stuttgart,

den  Professor  Osiander  zu  Stuttgart,

den  Oberamtmann  Knapp  zu  Kirchheim,

den  Oberamtmann  Fischer  zu  Rürtingen,

den  Stadt-Schultheißen  Preyß  zu  Ludwigsburg,  und

den  Konigl.  Bayerischen  Ober-Consistorialrath  v.  Niethammer  zu  München.

")  Dienst-Nachrichten.

Seine  Kbdnigliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom
13.  December  die  erledigte  Katharinen-Caplanei  in  Ehingen  dem  Pfarrer  Winter  in
Baustetten,  Dekanats  Wiblingen,  seinem  Ansuchen  gemäß,  gnädigst  übertragen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  December  dem  Finanz-Ministerial=  Cassier
Löchner  den  Titel  eines  Kanzleiraths  gnädigst  verliehen,  auch
        <pb n="61" />
        die  bei  dem  K.  Staats-Archio  in  Erledigung  gekommene  zweite  Archivars-Stelle
dem  bisherigen  Archiv-Assistenten,  Archivar  Kausler,  so  wie

vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  December  das  erledigte  Oberamt  Heilbronn
  dem  Oberamtmann  Mugler,  von  Gaildorf,  zu  übertragen,  und

den  durch  körperliche  Gebrechen  und  fortdauernde  Kränklichkeit  dienstuntüchtig
gewordenen  Oberamtmann  Ovelog  zu  Neresheim,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den
Pensionsstand  zu  versehen  geruht,  vorbehältlich  jedoch  seiner  Wiedereinberufung  zum.
aktioen  Dienste  in  dem  Falle  seiner  Wiedergenesung.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Maj  estaͤt  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung
vom  30.  December  v.  J.  die  seitherigen  ausserordentlichen  Mitglieder  des  Geheimen
Rathes,  Staatsrath  v.  Harttmann  und  Ober-Tribunalrath  Wächter  zu  solchen
auch  für  das  Jahr  1854  gnädigst  zu  bestimmen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.  December  v.  J.  dem  Bankier  Federer
dem  äaltern  und  dem  Kaufmann  Jobst  zu  Stuttgart,  den  Titel  eines  Commerzienraths
  zu  verleihen  gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
e)  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Thon  von  Hall  aus  der  Zahl  der  Rechts-Eonsulenten
ausgetreten  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  dem  20.  December  1835.
S  ch  wab.
        <pb n="62" />
        4

b)  Wohnsitz  -  Beraͤnderung  eines  Rechts,  Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Steiger  zu  Wangen  seinen  Wohnsig  nach  Kißlegg
verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  21.  December  1833.
Schwab.

8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  quswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  die  Unterdrückung  der  zu  Darmstadt  erschienenen  Zeitblätter:  „des  Beobachters  in
Hessen  bei  Rhein,“  und  „des  Neuen  Hessischen  Volksblatts,“  betreffend.

Da  die  deutsche  Bundes-Versammlung  in  ihrer  51.  Sißung  vom  5.  d.  M.  folgenden
  Beschluß  gefaßt  hat:

Nachdem  die  in  Darmstadt  erschienenen  beiden  Zeitschriften:
„Der  Beobachter  in  Hessen  bei  Rhein,“  und
„das  Neue  Hessische  Volksblatt,“
von  der  Großherzogl.  Hessischen  Regierung  bereits  unterdrückt  worden  sind,  so  wird

1)  jede  Fortsehung  derselben  unter  dem  von  ihnen  geführten,  oder  einem
veränderten  Titel,  in  Gemäßheit  des  Bundes-Beschlusses  vom  20.  September
  1819  untersagt;

2)  die  Redaktoren  derselben,  der  Buchhändler  E.  W.  Leske  und  der  Advokat
Heinrich  Carl  Hoffmann,  ferner  der  Kaufmann  E.  W.  Lange,  sind  binnen
fünf  Jahren  in  keinem  Bundesstaate  bei  der  Redabtion  einer  ähnlichen  Schrift
zuzulassen;

5)  sämtliche  Bundes-Regierungen  werden  aufgefordert,  wegen  Vollziehung  dieses
Beschlusses,  so  weit  es  nicht  schon  geschehen,  unverweilt  das  Röthige  anzuord-
        <pb n="63" />
        5

nen,  auch  die  Bundes-Versammlung  von  den  getroffenen  Anordnungen  in
Kenntniß  zu  seßzen,
so  wirt  dieser  Beschluß  andurch  zur  allgemeinen  Kenntnißnahme  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  30.  December  1855.
In  Abwesenheit  des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Bilfinger.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrei  in  Octhlingen,  Oberamts  Kirchheim.

Vermöge  hbchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  sind  die  evangelischen  Pfarrgenossen
  zu  Oethlingen  und  Lindorf,  Oberamts  Kirchheim,  von  ihrem  bisherigen  Verbande
  mit  der  Stadtpfarrei  Kirchheim  getrennt,  und  zu  einer  selbstständigen  Pfarrgenossenschaft,
  deren  Pfarrer  seinen  Siß  in  Oethlingen  erhalten  wird,  bestimmt  worden.

Stuttgart  den  28.  December  18585.

Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung,  die  ebangelisch-theologische  Candidaten-Prüfung  betreffend.

Es  ist  bisher  häufig  vorgekommen,  daß  Candidaten  der  evangelischen  Theologie,
welche  nicht  sogleich  nach  ihrem  Abgange  von  der  Universität  die  Candidaten-Prüfung
in  Tübingen  bestehen  wollten,  die  Vorschrift,  nach  welcher  sie  die  Anzeige  hievon  mit
den  erforderlichen  Angaben  je  vor  dem  1.  Februar  und  1.  August  zu  machen  verpflichtet
  sind  (Reg.  Bl.  1829,  S.  555,  95.  2  u.  5)  nicht  befolgt  haben;  und  wiederholte  öffentliche
  Mahnungen  der  Prüfungs-Commission  wurden  nicht  beachtet.

Diese  Vorschrift  wird  daher  hiemit  auss  Reue  mit  dem  Anfügen  in  Erinnerung
        <pb n="64" />
        gebracht,  daß  diejenigen  Candidaten,  welche  künftig  derselben  entgegen  handeln,  einen
längeren  Aufschub  der  Prüfung,  als  sie  selbst  wünschen,  zu  erwarten  haben.
Stuttgart  den  15.  December  1835.
Für  den  Vorstand:
Flatt.

3.  Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Stations-Distanz-Erhbhung  zwischen  Ellwangen  und  Aalen.

Nachdem  zufolge  einer  Entschließung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom
4.  d.  M.  die  Stationsdistanz  zwischen  Ellwangen  und  Aalen  von  einer  einfachen  auf
14  Post  erhöht  worden  ist;  so  bringt  man  dieses  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß.
Frankfurt  den  15.  December  1855.
Alerander  Freiherr  von  Vrints-Berberich.

Dienst-Erledigungen.

1)  Am  23.  v.  M.  ist  der  Ober-Tribunal-Prokurator  Mörike  in  Stuttgart  gestorben.
  Die  Bewerber  um  die  hiedurch  erledigte  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
  bei  dem  K.  Ober--Tribunal  zu  melden.

2)  Bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  ist  eine  etatsmäßige  Revisorsstelle  mit  dem
Normalgehalt  von  800  fl.  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche
bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  einzureichen.

3)  Durch  die  Pensionirung  des  seitherigen  Oberbeamten  ist  das  in  der  zweiten
Besoldungsklasse  stehende  Oberamt  Neresheim  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  diese  Dienststelle  werden  aufgefordert  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen
bei  der  K.  Regierung  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  einzureichen.

4)  Durch  Beförderung  des  seitherigen  Oberbeamten  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
  stehende  Oberamt  Gaildorf  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
        <pb n="65" />
        7

um  diese  Dienststelle  werden  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
Regierung  des  Jaxtkreises  vorschriftmaͤßig  einzureichen.

5)  Die  erledigte  Helfersstelle  in  Winnenden,  Diöcese  Waiblingen,  wird  mit  dem
Nebenamte  eines  evangelischen  Seelsorgers  an  der  nächstdem  zu  eröffnenden  Irren-Heilanstalt
  Winnenthal  auf  widerrufliche  Weise  verbunden  werden.  Ein  köünstiger  Helfer
hat  daher  die  in  dem  Statut  jener  Anstalt  (Reg.  Bl.  1855,  Nro.  51,  9.9,  S.  387  f.)
bezeichneten  Verrichtungen  zu  übernehmen.  Die  birchlichen  Geschäfte,  welche  ihm  obliegen,
  sind  folgende:  45  Predigten  an  Sonn-,  Fest=  und  Feiertagen  (darunter  10  in
2  Filialbirchen)  8  Vorbereitungs-Predigten,  die  sonntäglichen  Kinderlehren  (mit  einigen
Ausnahmen);  die  Mittwochs-Betstunden,  die  Taufen  und  Trauungen,  und  die  Leichen-Gottesdienste,
  abwechselnd  mit  zwei  andern  Geistlichen.  Er  hat  jedoch,  so  oft  er
durch  seine  Verrichtungen  in  der  Anstalt  Winnenthal  verhindert  ist,  die  Unterstützung
des  aufzustellenden  Vikars  in  Anspruch  zu  nehmen.  Das  Einkommen  der  Helfersstelle
  ist  zu  636  fl.  berechnet;  die  Belohnung  für  das  Nebenamt  an  der  Frren-Heilanstalt
  beträgt  250  fl.  Von  dem  ersteren  wird  aber  für  die  Dauer  der  Verknüpfung  beider
  Aemter  ein  Abzug  von  80  fl.  zum  Behuf  der  Ergänzung  des  Vikariats-Gehalts
gemacht.  In  die  dem  Helfer  angewiesene  Wohnung  (bisherige  Stadtpfarr-Wohnung)
ist  der  selbstständige  Vikar  aufzunehmen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ssch
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden,
und  sich  in  ihren  Eingaben  besonders  über  ihre  Fähigkeit  und  Reigung  zu  psychologisch-religibser
  Behandlung  von  Geisteskranken  zu  erklären.

6)  Die  erledigte  Pfarrei  Nellingen,  Didcese  Eßlingen,  zählt  mit  Einschluß  des
eine  halbe  Stunde  entfernten  Filials  Berkheim  1565  Pfarrgenossen.  In  diesem  Filial
werden  alle  Casualien  besorgt,  an  jedem  Sonn-,  Fest=  und  Feiertag,  auch  Bußtag,  eine
Predigt,  und  in  der  Woche,  wenn  außer  dem  Sonntag  keine  Predigt  vorkommt,  eine
Kinderlehre  gehalten.  Das  Einkommen  ist  zu  765  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet,
und  die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consisiorium
zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Markgröningen,  Dibcese  Ludwigsburg,
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  nach  Sportelpreisen  auf  617  fl.
        <pb n="66" />
        8

berechnet.  Der  Helfer  hat  aber  neben  den  gewoͤhnlichen  Arbeiten  bei  der  Stabtkirchen-Gemeinde
  noch  in  dem  Arbeitshause  alle  Sonntage  einen  Gottesdienst  und  in  jeder
  Woche  eine  Erbauungsstunde  zu  halten,  wofuͤr  er  eine  besondere  Belohnung  von
jährlichen  80  fl.  bezieht.

8)  Die  Bewerber  um  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Kameralamt
Maulbronn  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Reckarkreises
vorschriftmäßig  zu  melden.

9)  Am  24.  v.  M.  ist  der  Finanzkammer-Direktor  Freiherr  v.  Seutter  zu
Ludwigsburg  gestorben.

ie

Widerruflich  angestellte  Diener.

Ernannt  wurden:  den  9.  v.  M.  zum  Forstwart  in  Oggenhausen,  Forsts  Heidenheim,
  der  Waldschütz  Hofmann  zu  Herbrechtingen;

den  21.  v.  M.  für  die  erledigte  Asüstenten-Stelle  bei  dem  Catasterbüreau  der
bisherige  provisorische  Assistent,  Kameralamts-Buchhalter  Fink,  von  Urach;

den  25.  v.  M.  der  vormalige  erste  Commis  bei  der  Tabaks-Regie,  Schwarzmann,
  zum  Kanzlei-Assistenten  beim  Staatsarchive.
        <pb n="67" />
        9

Nro.

Regierungs-Blatt

 

 

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.
Dienstag,  den  7.  Januar  1834.

 

 

In  halt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Ausleihung  pflegschastlicher  Gelder.  —
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Deutschland  und  seine  Bewohner  sc.,  von  K.  Fr.  Vollrath
Hoffmann.  —  Veränderungen  bei  den  Schul-Conferenz-Direktoren.  —  Verfügung,  in  Betreff  des
Salzverkaufes.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  augestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majsestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom
25.  December  v.  J.  die  erledigte  Revierförsters-Stelle  zu  Herrenalb,  Forsts  Neuen-Kurn.
  dem  Revierförster  v.  Kechler  zu  Leidringen,  Forsts  Sulz,  gnädigst  übertragen,
un

durch  höchste  Entschließung  vom  26.  v.  M.  den  praktischen  Arzt  D.  Albert  Zeller,
  von  Stutrgart,  zum  Direktor  der  Irren-Heilanstalt  Winnenthal  mit  Titel  und
Rang  eines  Hofraths  guädigst  ernannt,  wie  auch
        <pb n="68" />
        10

die  Stelle  des  Oekonomie-Verwalters  an  derselben  Anstalt  dem  bisherigen  Buchhalter
  der  Arbeitshaus-Verwaltung  zu  Ludwigsburg,  Gmelin,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  51.  December
  v.  J.  die  erledigte  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Stadtpfarrstelle  in
Oberndorf  dem  Pfarrer  und  Landkapitels-Kämmerer  Zipheli  in  Naßgenstadt,  Dekanats
  Ehingen,

die  erledigte  evangeelische  Pfarrei  Mähringen,  Dekanats  Tübingen,  dem  Professor
am  Gyomnasium  in  Heilbronn,  Dörner,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Neckargrbdningen,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem
Pfarrer  Ehmann  in  Bronnweiler,  Dekanats  Reutlingen,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Beinstein,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Seminaristen
  Wolff,  Pfarrgehülfen  in  Hedelsingen,  Dekanats  Cannstadt,  gnädigst  verliehen,
  auch

den  Geheimen  Kanzlisten,  Sekretär  Kurz,  nach  zurückgelegtem  vierzigsten  Dienstjahre
  in  den  Ruhestand  zu  verseßen,

die  hierdurch  bei  dem  Geheimen  Rathe  erledigte  Kanzlistenstelle  dem  seitherigen
Geheimen  Justiz-Ministerial-Kanzlisten  Hanisch,  unter  gnädigster  Verleihung  des  Sekretär-Titels,
  zu  übertragen,  und  «

den  Tagschreiber  Neuffer  bei  dem  K.  Straf-Anstalten-Collegium  auf  die  in  Erledigung
  gekommene  Geheime  Kanzlistenstelle  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  zu  befördern
  geruht.

1II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Ausleihung  pflegschaftlicher  Gelder.

Durch  das  Geses  vom  28.  November  1855  (Reg.Bl.  S.  377)  ist  das  Maaß  von
Sicherheit  bei  Anlegung  pflegschaftlicher  Gelder  gegen  Unterpfänder  (gerichtliche
        <pb n="69" />
        11

Versicherung)  festgestellt,  hiemit  aber,  wie  sich  aus  dem  ganzen  Inbalte  dieses  Gesetzes
  ergiebt,  die  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gestattete  anderwärtige
Ausleihung  solcher  Gelder  nicht  ausgeschlossen  worden.

Um  nnun  gleichwohl  jedem  denkbaren  Mißverständniß  in  dieser  Beziehung  zu  begegnen,
  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestär
vom  2.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  Unterbringung  vormundschaftlicher  Gelder  bei  der  württembergischen  Staats-Schulden-Zahlungskasse,
  so  wie  bei  notorisch  in  gutem  Eredit  stehenden  inländischen
Corporations-Kassen,  ist  unbeschränkt  gestattet.

2)  Insbesondere  sind  die  Pfleger  ermächtigt,  vormundschaftliche  Gelder,  zumal  im
geringeren  Summen,  welche  auf  andere  Art  nicht  mit  Vortheil  und  Sicherheit  angelegt
  werden  können,  den  in  Folge  der  Bekanntmachung  des  K.  Ministerium  des  Innern
  vom  5.  November  1324  (Reg.  Bl.  von  1825,  S.  5)  errichteten  Corporations-Leihkassen
  anzuleihen;  vorauogesetzt,  daß  die  Statuten  solcher  Leihkassen  die  Genehmigung
der  zuständigen  K.  Kreisregierung  erhalten  haben.

5)  Vormundschaftliche  Gelder  können  ferner  gegen  Verpfändung  von  Staats=  und
Corporations-Capitalien  (Nr.  1),  so  wie  von  versicherten  Privat-Capitalien  gültig  dargeliehen
  werden,  wofern  nur  in  letzterer  Hinsicht  das  als  Faustpfand  angebotene  Privat-Capital
  durch  mindestens  zweifache  gerichtliche  Versicherung  gedeckt  ist.

4)  Die  Bestimmungen  des  Staats  und  Unterrichts  für  Vormünder  vom  22.  Juni
1776,  Kap.  III,  &amp;amp;.  16,  17,  hinsichtlich  der  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen
Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  gegen  obrigkeitliche  Schuldverschreibungen  bleiben
  forran  in  Wirkung.

5)  Im  Uebrigen  ist  bei  Ausleihung  der  vormundschaftlichen  Gelder  neben  der  vorzugsweise
  zu  beachtenden  Sicherheit  des  Capitals  auch  auf  die  höhere  Zins-Einnahme
der  pflichtmäßige  Bedacht  zu  nehmen.

Stuttgart  den  3.  Januar  1834.

«  Schwab.
        <pb n="70" />
        12
3)  Des  Departemente  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Mibilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes:  „Deutschland  und  seine  Bewohner  2c.,  von  K.  Fr.
Vollrath  Hoffmann.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  31.
v.  M.  dem  Buchhändler  Carl  Hoffmann  zu  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  des  in  seinem  Verlag  demnächst  erscheinenden  Werkes:
„Deutschland  und  seine  Bewohner,  ein  Handbuch  der  Vaterlands-Kunde  für
alle  Stände,  von  K.  Fr.  Vollrath  Hoffmann,"“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung
auf  die  K.  Verordnung  vom  25  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-RNachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  hiedurch  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  2.  Januar  1834.
Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Veränderungen  bei  den  Schulkonferenz-Direktoren.

Unter  dem  5.  November  1833  wurde  dem  Diakonus  Zeller,  von  Besigheim,  die  gebetene
  Entlassung  von  der  Schullehrer-Conferenz-Direkrion  ertheilt,  und  an  seine  Stelle
der  Diakonus  Krauß  in  Bietigheim  mit  der  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen
beauftragt.

Den  19.  November  d.  J.  wurde  an  die  Stelle  des  nach  Thüngenthal  befdrderten
Pfarrers  Cleß,  Pfarrer  Zeller  in  Dürnau,  Dekanats  Göppingen,  zum  Direbtor
der  Schullehrer-Conferenzen  in  dem  obern  Bezirk  dieser  Diöcese  ernannt.

Unter  dem  22.  November  d.  J.  wurde  an  die  Stelle  des  zum  Dekan  in  Leonberg
beförderten  Schul-Conferenz-Direktors  Wächter,  Diakonus  Eisenlohr  in  Marbach,
zum  Direktor  der  Schullehrer-Conferenzen  ernannt.

Stuttgart  den  28.  December  1833.
Mohl.
        <pb n="71" />
        13
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  in  Betreff  des  Salzverkaufes.

Seine  Königliche  Majestät  haben  zur  Erleichterung  des  Salzverbrauches
folgende,  in  dem  mit  den  Ständen  jüngst  verabschiedeten  Finanzetat  bereits  berücksichtigte
  Bestimmungen,  welche  mit  dem  1.  Februar  1854  in  Wirkung  treten,  unter  der
ausdrücklichen  Voraussehung  gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  nach  dem  Gesetze
  vom  14.  December  1307  (Reg.  Bl.  S.  617)  der  Staats-Finanz-Verwaltung  zustehende
  Alleinverkauf  aus  erster  Hand  und  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Salz  und
salzhaltigen  Stoffen  mit  den  darauf  sich  beziehenden  Strafbestimmungen  aufrecht  erhalten
  werden:
-a)  der  Preis  des  gesottenen  Salzes  (Kochsalzes)  wird  auf  5  kr.  für  das  Pfund
in  der  Art  festgeseha,  daß  dasselbe  im  Verkauf  aus  lehter  Hand  in  keinem
Orte  des  Landes  höher  zu  stehen  kommen  darfz

5)  die  Staats-Finanz-Verwaltung  wird  daher,  namentlich  für  die  von  den  Salinen
  entfernteren  Bezirke,  dafür  sorgen,  daß,  soweit  der  Preis  von  5  kr  für
Ein  Pfund  nicht  etwa  im  Privatverkehr  sich  herstellt,  auf  den  bisherigen
Faktoriepläßen  der  Salzbedarf  für  die  einzelnen  Orte  faß=  oder  sackweise  mit
Vergütung  der  gewöhnlichen  Verschleußgebühr  von  #  kr.,  also  zu  25  kr.  das
Pfund  bezogen  werden  kann;

64%  auf  den  K.  Salinen  wird  das  Kochsalz  centnerweise  an  Jeden  um  23  kr.  das
Pfund  in  unverpacktem  Zustande  verkauft;

d)  das  Steinsalz  wird  aus  leßhzter  Hand  überall  um  17  kr  das  Pfund,  im  gemahlenen,
  oder  auf  Verlangen  im  ungemahlenen  Zustande,  verkauft,  und  daher
sowohl  auf  dem  Salzwerke  als  den  Faktorieplähen  faß=  oder  sfackweise,  nach
Abzug  der  gewöhnlichen  Verschleußgebühr,  um  13  kr.  das  Pfund  abgegeben;

u%  der  Handel  mit  Salz  von  den  K.  Salinen  wird  unter  der  Bedingung,  daß
das  Kochsalz  nicht  höher,  als  um  z  kr.  und  das  Steinsalz  nicht  höher,  als
um  1#  kr  das  Pfund  verkauft  werde,  für  Handelsberechtigte  überall  freigegeben.
        <pb n="72" />
        14

Nachdem  nun  zu  Ausfuͤhrung  dieser  Bestimmungen  das  Erforderliche  eingeleitet
worden  ist;  so  werden  dieselben  hiedurch  mit  nachstehenden  Vollzlehungs-Anordnungen
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

1)  die  Salinen,  bei  welchen  Kochsalz  in  vorstehender  Weise  bezogen  werden  kann,
sind:  Hall,  Friedrichshall,  Wilhelmshall  und  Sulz,  bei  letzterer
jedoch  nur  in  soweit,  als  die  bisherige,  einer  Ausdehnung  nicht  fähige  Produktion
  hinreicht;  sodann  Clemenshall  (Offenau),  in  soweit  die  K.  Finanz-Verwaltung
  von  der  dortigen  Pachtgesellschaft  Salz  abzunehmen  har,  alfo
mit  Ausschluß  des  übrigen  Erzeugnisses.

Die  Salzabnehmer  haben  sich  mit  ihren  Bestellungen  an  den  bei  jeder
Saline  angestellten  K.  Salzinspektor  oder  Controleur  zu  wenden,  ZJahlungen
jedoch  nur  an  den  Salinenkassier  oder  auf  dessen  Anweisung  zu  leisten.

2)  Zur  Begquemlichkeit  der  Abnehmer,  welche  das  Salz  in  eigenen  Fässern  oder
Kisten  auf  der  Saline  abholen,  wird  die  Einleitung  getroffen,  daß  sie  die
Verpackung,  das  Zuschlagen  der  Fässer  u.  s.  w.  durch  besonders  aufgestellte
verpflichtete  Arbeiter  gegen  Bezahlung  einer  angemessenen  Gebühr  besorgen
lassen  können,  worüber  der  Tarif  in  jedem  Magazinslokale  öffentlich  anzuschlagen
  ist.

Diejen#gen,  welche  es  vorziehen,  das  Salz  von  den  Salinen  in  schon
verpacktem  Zustande  abzunehmen,  haben  für  das  auf  Rechnung  der  Salinen=Verwaltung
  verpackte  Salz,  neben  dem  bestimmten  Salzpreise,  an  Verpackungskosten
  dem  Centner  nach  zu  bezahlen:

10  kr.  bei  der  Abnahme  des  Salzes  in  Fässern  oder  in  Säcken  zu
200  Pfund,  und
14  kr.  bei  der  Abnahme  von  Säcken  zu  100  Pfund.

5)  Steinsalz  kann  sowohl  auf  dem  Salzwerke  Wilhelmeglück  (bei  Hall),  als  bei
den  in  den  einzelnen  Oberamtsbezirken  hlefür  bestehenden  besonderen  Faktorien
faß  =  oder  sackweise  um  den  für  den  Centner,  nach  Abzug  der  gewöhnlichen
Verschleußgebühr  von  163  kr.  zu  bezahlenden  Preis  von  2  fl.  133  kr.  ohne  weitere
  Vergütung  für  Verpackungskosten  bezogen  werden,  wonach  die  Orts-Verschleußer
  in  den  Stand  gesetzt  sind,  das  Steinsalz  im  Kleinverkaufe  überall  zu
1#  kr.  das  Pfund  abzugeben.
        <pb n="73" />
        15

4)  Das  sogenannte  Viehsalz  (geringeres  Salz  und  Salz--Abfaͤlle),  dessen  Erzeugung,
  so  fern  es  im  Detail-Verkaufe  nicht  selten  zu  Vermischung  des  Kochsalzes
  mißbraucht  wurde,  in  Zukunft  moͤglichst  beschraͤnkt  werden  wird,  verkauft
die  Staats-Finanzverwaltung  nur  auf  den  Salinen  centnerweise  um  Preise,
welche  je  nach  der  verschiedenen  Qualitaͤt  im  Verhaͤltniß  zu  den  uͤbrigen  Salzpreisen
  angesetzt  werden.

5)  Bei  dem  Verkaufe  auf  den  Salinen  und  Faktorien  wird  der  Centner  im  sogenannten
  „Gut-Gewicht,“  d.  h.  mit  1  Pfund  Zulage,  oder  mit  101  Pfund
gegen  Bezahlung  von  100  Pfund  abgegeben.

6)  Oie  Salinen-Verwaltungen  und  Faktorien  sind  nicht  anders,  als  gegen  baare
Bezahlung  zu  verkaufen  verpflichtet,  nur  Abnehmern  größerer  Quantitäten
darf  gegen  vorherige  Sicherheits-Einlegung  innerhalb  des  Betrages  der  leßhtern
bis  zu  5  Monaten  Eredit  gegeben  werden.

7)  Wegen  des  auf  den  1.  Februar  1834  eintretenden  Preis-Abschlages  wird  nur
den  bisherigen  Fakroren  ihr  Salzvorrath  nach  den  ermäßigten  Preisen  berechnet,
  den  Orts-Verschleußern  aber  für  etwaigen  Vorrath  keine  Preis-Räckvergütung
  geleistet  werden;  es  ist  daher  Sache  der  leßteren,  sich  bei  ihren
  Salz-Abnahmen  von  den  Faktorien  auf  den  muthmaßlichen  Bedarf  für
die  noch  übrige  Zeit  zu  beschränken.

8)  Für  die  den  Salinen  näher  liegenden  Bezirke,  in  welchen  sich  auf  dem  Wege
des  Privatverkehrs  der  Kochsalzpreis  im  Kleinverkauf  auf  3  kr.  oder  weniger
für  das  Pfund  stellt,  werden  die  bisherigen  Faktorien  auf  Rechnung  der
Staats-Finanzverwaltung  zu  bestehen  aufhèren;  indessen  können  die  bisherigen
Fabtore,  wenn  sie  Handelsberechtigte  sind,  den  Salzverkauf  auf  eigene  Rechnung
  fortsehen,  und  namentlich  innerhalb  des  Betrages  der  von  ihnen  eingelegten
  Dienstkautionen  bei  den  Salinen-Verwaltungen  als  Salzabnehmer  dreimonatlichen
  Credit  erhalten,  wenn  die  Kaution  durch  eine  nachträgliche  Urkunde
  auch  für  diesen  Fall  gültig  erklärt  wird.

Die  K.  Ober=  und  Kameralämter  haben  daher  den  Gang  des  Salzhandels  zu

beobachten,  und,  wenn  im  Privatverkehr  jener  Preis  ohne  Vermittlung  der  Bezirks-Fakrorien,
  welche,  gegen  den  Bezug  der  Faktoriegebühren,  der  K.  Salzgefäll-Verwal-
        <pb n="74" />
        16

tung  2  kr.  für  das  Pfund  zu  verrechnen  haben,  scch  darstellt,  sofort  dem  K.  Bergrathe
  Anzeige  zu  erstatten.  Jedenfalls  aber  haben  dieselben  längstens  bis  zum  1.  Mai
1354  an  den  K.  Bergrath  zu  berichten,  ob  nach  den  eingetretenen  Verkaufs-Verhält--nissen
  das  Aufhören  der  in  ihren  Bezirken  bestehenden  Faktorien  zuläßig,  oder  das
Fortbestehen  derselben  nöthig  sey.

Stuttgart  den  50.  December  1833.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  wieder  zu  besebende  mit  dem  Dekanatamt  zu  verbindende  katholische
Stadtpfarrstelle  in  Horb  begreift  in  der  Oberamtsstadt  und  in  dem  mit  einer  besondern
  Schule,  auch  Gottesacker  versehenen  Dorfe  Ihlingen,  zusammen  2,122  Pfarrgenossen,
  und  hat  an  Gartengenuß,  sehr  wenigen  Zehnten,  an  Besoldungen  und  Gebühren
nach  Abzug  der  Ausgabe  für  den  beständigen  Vikar,  ein  fires  Einkommen  von  1,026  fl.
Die  zu  Führung  des  Dekanatamts  geeigneten  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen
  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförsters-Stelle  zu  Leidringen,  Forsts
Sulz,  mit  welcher  die  Normal-Besoldung  zweiter  Klasse  von  600  fl.  nebst  Pferdsration
  verbunden  ist,  haben  innerhalb  des  Termins  von  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

r  *  1*  .—

Widerrusiich  angestellte  Diener.
Am  z.  Januar  1864  ist  den  Tagschreiber  Gallmann  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
in  gleicher  Eigenschaft  zu  dem  K.  Straf-Anstalten-Collegium  versetzt  worden.

7
        <pb n="75" />
        17

·  Ame-.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

 

Donnerstag,  den  9.  Januar  1834.

 

—..  —
Juhalt.

Königl.  Debrete.  Provisorisches  Gesetz  über  die  Notariats-Sporteln.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Provisorisches  Gesetz  über  die  Notariaks-Sporteln.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  über  den  Ertrag  der  nach  Maßgabe  des  Landtag-Abschieds  vom
50.  Juni  1821,  §.52  durch  die  Notariats-Vollziehungs-Verordnung  vom  24.  Mai  1826
sestgesegten,  später  in  das  allgemeine  Sportelgeses  vom  23.  Juni  1828  aufgenommenen
  Notariats-Sporteln  vollständige  Erfahrungen  gesammelt  worden  sind,  und  dadurch
eine  Verminderung  und  Vereinfachung  dieser  Sporteln  als  ausführbar  sich  dargeslellt
hat,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths  und
anter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
        <pb n="76" />
        18

J.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.
Uushebung  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Notariats-Sporteln.

Die  in  dem  allgemeinen  Sportelgesetze  vom  23.  Juni  1828  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Notariats-Sporteln,  namentlich  die  Arr.  27—36  und  die  in  dem  Sporteltarif
  aufgeführten,  die  Notariats-Geschäfte  betreffenden  Posttionen;  ingleichen  die
auf  die  Sportelsätze  sich  beziehenden  Bestimmungen  der  Notariats-VWollziehungs-Verordnung
  vom  24.  Mai  1826,  namentlich  die  99.  55,  47  bis  63,  C9  zweiter  Saß,  72
letzter  Saß,  74—79,  91,  92,  95  find  hiemit  aufgehoben.

An  deren  Stelle  treten  bis  zur  definitiven  Verabschiedung  über  das
Notariatswesen,  und  längstens  bis  zum  Ablauf  der  Etatsperiode  von
1833  bis  1856,  die  in  dem  gegenwärtigen  probisorischen  Gesehe  bestimmten  Sporteln
und  Gebühren,  welche  nach  den  in  dem  angehängten  Notariats-Sporteltarif  enthaltenen
  Säßen  erhoben  werden.

Art.  2.
Ansangstermin  für  die  Erhebung  der  neuen  Sporteln.

Die  mit  dem  1.  Januar  1836  und  von  da  an  anfallenden  Notariats-Geschäfte  unterliegen
  den  in  dem  gegenwärtigen  Gesehe  bestimmten  Notariats-Sporteln.  Die  früher
  angefallenen  Geschäfte  werden  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  behandelt.

Als  Tag  des  Anfalls  eines  Geschäftes  ist  bei  den  Beibringens=  Inventuren  und
Ehe-Verträgen  der  Trauungstag,  bei  den  Theilungen  der  Todestag,  bei  den  Ganzt-Inventaren
  und  Vermögens-Untersuchungen  der  Tag  des  zu  deren  Vornahme  ertheilten
  bezirksgerichtlichen  Auftrags  anzunehmen;  bei  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen
  entscheidet  der  Anfallstermin  zur  Rechnungsstellung  auch  für  die  Revision  und
Abhör.

Art.  5.
Anwendung  der  Notariats-Sporteln  bei  sämtlichen  Classen  von  Staats-Angehbrigen.

Zur  Notariats-Sportel-Entrichtung  sind  in  den  eintretenden  Fällen  sämtliche  Elassen
  von  Staars-Angehörigen  verbunden.  Insbesondere  unterliegen  auch  diejenigen  standesherrlichen
  und  ritterschaftlichen  Familien,  deren  staatsrechtliche  Verhältnisse  durch
Unsere  Deklarationen  festgestellt  sind,  für  die  ihre  Mitglieder  betreffenden  Geschäfte  der
        <pb n="77" />
        19

freiwilligen  Gerichtsbarkeit  der  Sportel  in  so  weit,  als  die  letztere  durch  eine  amtliche
Handlung  einer  Staatsbehoͤrde  nach  dem  Gesetze  begruͤndet  ist.
Art.  4.
Grundlage  für  die  Sportel-Berechnung.

Bei  der  Berechnung  der  für  die  Geschäfte  der  Gerichts=  und  Anns-Notare,  beziehungsweise
  der  Bezirksgerichte,  so  wie  der  Pupillen-Senate  der  höheren  Gerichte
zu  erhebenden,  nach  dem  Vermögen  zu  bemessenden  Sporteln  wird  das  Aktiv-Vermeogen
  zu  Grunde  gelegt,  und  es  werden  von  demselben  die  Schulden,  so  weit  sie  in  das
Inventar  ausgenommen  und  nicht  schon  vor  dessen  Aufnahme  von  baaren  Mitteln  der
Erbschaft  bezahlr,  oder  von  einzelnen  Erben  oder  anderen  Personen  auf  unverdächtige
Weise  gültig  übernommen  worden  sind,  nicht  in  Abzug  gebrachr.

»  Art.  5.
Fortsetzung.

Wenn  bei  einem  Geschäfte,  welches  der  Sportel  unterliegt,  die  Werthssumme,
die  bei  der  Berechnung  der  Sportel  zu  Grunde  zu  legen  ist,  nicht  ausgemitielt  ist,  so
hat  die  Theilungs=  oder  vormundschaftliche  Behörde,  nach  vorheriger  Vernehmung  der
Betheiligten,  solche  zum  Behufe  des  Sportel-Ansates  durch  beiläufigen  Anschlag  zu  bestimmen.
  Die  Betheiligten  können,  wenn  sie  diesen  Anschlag  für  unrichtig  halten,  eine
sôrmliche  Taration  des  zu  besportelnden  Gegenstandes  verlangen.

II.  Besondere  Bestimmungen.
4)  Inventur=  und  Theilungs-Sporteln.
Art.  6.

Gegensiände,  welche  der  Sportel  nicht  untrrliegen.

Gegenstände,  welche  entweder  nicht  zur  Verlassenschaft  eines  Verstorbenen  geh5-ren,
  wie  die  in  Natur  vorhandenen  Sondergüter  (peculia)  der  Kinder,  oder  die
durch  die  Theilungs-Behörden  nicht  zu  vertheilen  sind,  wie  z.  B.  untheilbare  Familien=Fideicommisse,
  werden  zum  Behuf  des  Sportel-Ansatzes  dem  sonst  vorhandenen  Vermögen
  nicht  zugeschlagen.

Zu  den  vorbemerkten  Sondergütern  der  Kinder  gehören  jedoch  diejenigen  Vermögenstheite
  nicht,  welche  denselben,  wie  gewöhnlich  bei  Evenrual-Theilungen  der  Fall  ist,
blos  vorlausig  zugewiesen  worden  sind,  und  erst  nach  dem  Tode  des  überlebenden  Va-
        <pb n="78" />
        20

ters  oder  der  überlebendeu  Mutter  zu  wirklicher  Ausscheidung  kommen.  (Vergl.  Verordnung
  vom  21.  Mai  1825,  §.  36,  Reg.  Bl.  S.  557.)

Dagegen  bleibt  das  bei  einem  Dritten  noch  in  Nußnießung  stehende  hinterfällige
Vermögen  eines  Erblassers  bei  dessen  Verlassenschafts-Theilung  von  der  Sportel-Entrichtung
  befreit.  -

Art.7
Fortsetzung.

Lehen-,  Stamm=  und  Familien-Fideicommis-Güter  sind  nur  dann  in  die  Inventare
  (vorbehältlich  einer  Vormerkung  innerhalb  Falzes)  nicht  aufzunehmen,  somit
zu  dem  der  Sportel  unterworfenen  Aktiv-Vermögen  nicht  zu  rechnen,  wenn  sie  ungetheilt
  und  ohne  Dazwischenkunft  der  Theilungsbehörde  von  selbst  an  den  neuen  Inhaber
  übergehen.

Kommen  dagegen  dergleichen  Güter  zur  Vertheilung,  oder  wird  in  Hinsicht  auf
dieselben  wegen  anderer  besonderer  Verhältnisse  die  Thätigkeit  der  Theilungsbehörde  in
Anspruch  genommen,  so  sind  sie  e  in  die  Inventare  einzutragen,  und  unterliegen  der  gesehlichen
  Sportel.

Tedoch  findet  bei  den  in  dem  Art.  3  des  gegenwärtigen  Gesebes  bezeichneten  standesherrlichen
  und  ritterschaftlichen  Familien  auch  im  Falle  der  Vertheilung  solcher  Güter
  eine  Sportel  nicht  Statt,  wenn  die  Vertheilung  ohne  Dazwischenkunft  einer  obrigkeitlichen
  Behörde  geschieht.

.  Art.  8.  6
Sportelberechnung,  wenn  die  Inventarisation  nicht  durch  den  Notar  geschieht.

Wenn  und  so  weit  bei  den  mit  Vermögens-Aufnahme  verbundenen  Geschäften
die  Inventarisation  ohne  Mitwirkung  des  Notars  durch  das  Waisengericht,  oder  durch
beeidigte  Schäher  vorgenommen  wird,  sind  nur  drei  Viertheile  der  für  die  ganze
Arbeit  vorgeschriebenen  Sportel  zu  entrichten.

Ein  solcher  Abzug  tritt  jedoch  bei  der  Sportel  von  Gant-Inventaren,  welche  der
Notar  verfertigt,  nicht  ein,  wenn  gleich  die  Waisengerichte  ohne  Mitwirkung  des  Notars
  an  der  Aufnahme  derselben  vorbereitend  Theil  genommen  haben.

Eine  weitere  Ausnahme  von  vorbesagter  Regel  sindet  bei  den  Eheverträgen  statt.
(Pergl.  Art.  10.)
        <pb n="79" />
        21

Art.  9.
Schätzung  der  der  Sportel  unterworfenen  Gegenstände.

Die  Notare,  beziehungsweise  die  Aktuare  der  Bezirks=  und  der  höhern  Gerichte,
haben  streng  darauf  zu  achten,  daß  der  Anschlag  der  unter  dem  Aktiv-Vermögen  begriffenen
  Realitäten  und  Fahrniß-Stücke  dem  wahren  Werthe  derselben  gemäß  geschebe,
  und  zu  dem  Ende  die  Schäßer  erforderlichen  Falls  an  ihre  Pflichten  zu  erinnern.

Leisten  Lehtere  denselben  dennoch  keine  Folge,  so  ist  dem  zuständigen  Gerichte
Anzeige  hievon  zu  erstatten,  welches  sodann  eine  Revision  des  Anschlages  entweder
selbst  vorzunehmen  oder  nach  Umständen  durch  andere  verpflichtete  Schäter  vornehmen
zu  lassen,  und  den  Anschlag  definitio  festzusehen  hat.

,  Art.  10.
Sportelberechnung  bei  einzelnen  Geschaͤften:
a)  von  Beibringens-Inventaren  und  Eheverträgen.

Wenn  bei  Ehevertraͤgen  der  Notar  kein  Beibringens-Inventar  zu  fertigen  hat,
so  ist  nur  die  Hälfte  der  für  Beibringens-Inventare  zu  entrichtenden  Sportel  anzusehen.
  Diese  Bestimmung  tritt  namentlich  dann  ein,  wenn  durch  den  Ehevertrag  unter
  den  Gatten  die  allgemeine  Güter-Gemeinschaft  festgesent  worden.

Wenn  nach  den  Bestimmungen  des  Ehevertrags  der  eheliche  Gewinn  oder  Verlust
  einem  der  beiden  Ehegatten  allein  zufallen  soll  (vergl.  Art.  XXX.  Nr.  2  des  Notariats-Edikts),
  so  wird  nur  derjenige  Vermögens-Betrag,  welcher  in  den  das  Inventar
  vertretenden  Ehevertrag  ausgenommen  worden,  dem  Sportelansatze  unterworfen.

Art.  11.
Fortsetzung.

In  Dispensations-Fällen  (wenn  der  Ehevertrag  privatim  errichtet  worden)  finben
nachstehende  Bestimmungen  statt:  ·  .

Wenn  unter  den  Reuverlobten  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  bedungen,  und
durch  den  hierüber  errichteten  Vertrag  sowohl  die  Summe  des  beiderseitigen  Beibringens
überhaupt  als  auch  dasjenige,  was  jedes  von  ihnen  dereinst  gegen  seine  Geschwister
einzuwerfen,  oder  an  seinem  hinterfälligen  Vermögen  in  Abzug  zu  bringen  hat,  hinreichend
  beurkundet  wird  (Art.  XXX.  Nr.  1  des  Notariats-Edikts),  so  ist  ein  Sechstheil

  der  für  Beibringens-Inventare  überhaupt  bestehenden  ordentlichen  Sportel
anzuseben.  «««
        <pb n="80" />
        22

Wenn  nach  den  Bestimmungen  des  Ehevertrags  der  eheliche  Gewinn  oder  Verlust
  nur  einem  der  beiden  Ehegatten  allein  zufallen  soll,  und  daher  nur  das  Beibringen
  des  andern  Thrils  vollständig  zu  beschreiben  ist  (Art.  XXX.  Nr.  2  des  Notariats-Edikts),
  so  tritt  von  dem  dem  Sportelansaße  unterworfenen  Vermögens-Betrage
  (Art.  10  oben)  die  gewöhnliche  Dispensations-Sportel  ein.  Gleiches  findet  in
allen  übrigen  Fällen,  mithin  auch  namentlich  bei  der  gesetzlichen  Errungenschafts-Gemeinschaft,
  wenn  die  Neuverlobten  ihr  Beibringens-Inventar  selbst  errichten  (Art.  XX.
Nr.  öu.  4  des  Notariats-Edikts),  ohne  Unterschied  statt.

In  dem  leßtern  Falle  insbesondere  steht  den  Bezirks-Richtern,  beziehungsweise
den  Pupillen-Senaten  der  höhern  Gerichte  zu,  von  den  verschlossen  übergebenen  Beibringens-Inventaren
  zu  Ermittlung  des  Sportelansaßes  Einsicht  zu  nehmen.

Art.  12.

b)  Von  mit  der  Eventual-Theilung  verbundenen  Beibringens-Inventaren  zur  zweiten  Ehe.

Wird  im  Falle  der  Wiederverehelichung  einer  Person,  die  in  der  ersten  Ehe  in
allgemeiner  Güter-Gemeinschaft  gelebt  hatte  (Art.  XXKXII.  des  Notariats-Edikts),
oder  in  Folge  eines  aus  besonderen  Gründen  auf  dem  Dispensations-Wege  ausgewirkten
  Aufschubs,  eine  Eventual-Theilung  erst  alsdann  errichtet,  wenn  der  überlebende
Ehegatte  zur  zweiten  Ehe  schreitet,  und  wird  alsdann  das  Beibringens-Inventar
  oder  der  Ehevertrag  mit  der  Eventual-Theilung  in  Einem  Akt
vorgenommen,  oder  wird  endlich  das  Beibringen  des  zur  zweiten  Ehe  schreitenden
Ehegatten  nach  der  erst  kurze  Zeit  vor  der  Wiederverehelichung  errichteten  Eventual-Theilungs-Inventur
  unverändert  in  das  Beibringens-Inventar  übertragen;  so  unterliegt
  nur  das  Beibringen  des  andern  Ehegatten  der  Sportel  für  Beibringens-Inventare
  und  Eheverträge.  »

Hiebeiwirdjedochinjetianällenvorausgesetzt,daßzumBehufederEventual-Theilung
  ein  ordentliches  Inventar,  auf  welches  sich  in  dem  Beibringens-Inventar
oder  Ehevertrage  bezogen  werden  kann,  aufgenommen  worden  sey.

Art.  13.
e)  Von  Eventual-Theilungen.

Bei  der  Dispensation  von  der  öffentlichen  Vornahme  der  Eventual-Theilungen
beträgt  in  dem  Falle,  wenn  den  Betheiligten  gestattet  worden,  das  Verlassenschafte-
        <pb n="81" />
        23

Inventar  selbst  zu  errichten,  die  hierauf  zu  gruͤndende  Eventual-Theilung  aber  dem
Waisengerichte  zu  uͤberlassen  (Art.  XXXI.  Nr.  3  des  Notariats--Edikts),  die  Sportel
fuͤnf  Sechstheile  der  ordentlichen  Sportel.

Wenn  die  foͤrmliche  Inventur  der  Verlassenschaft  unterbleibt  (Art.  XXXI.  Nr.  4,

5.  6  des  Notariats-Edikts),  so  belauft  sich  die  Sportel  bei  öffentlicher  Vornahme  der
Theilung  auf  drei  Viertheile,  wenn  solche  aber  privatim  vorgegangen  ist,  auf
Ein  Viertheil  der  ordentlichen  Sportel.

Wenn  bei  dem  Bestehen  der  allgemeinen  Güter-Gemeinschaft  keine  Eventual-Theilung
  statt  findet  (Art.  XXXlII.  des  Notariats-Edikts),  so  ist  keine  Theilungs=Sportel
  zu  entrichten.

'  Art.  15.
4)  Von  Real-Tbeilungen.
Wenn  eine  Real-Theilung  den  gesehlichen  Bestimmungen  gemäß  ganz  unterbleibt,
so  findet  vorbehältlich  der  Cognitions-Sportel  (Art.  20  unten)  ein  Theilungs-Sportel=Ansatz
  gar  nicht  statt.
Ist  der  Zustand  der  Verlassenschaft  ohne  vorgängige  förmliche  Inventur  auf
andere  Weise  vollkommen  in's  Reine  geseßt  (Art.  KXXIII.  Nr.  2  des  Notariats-Edikts),
so  sind,  wenn  die  Theilung  öffentlich  vorgenommen  wird,  drei  Viertheile,  wenn
aber  dieselbe  privatim  errichtet  wird,  Ein  Viertheil  der  ordentlichen  Sportel  zu
entrichten.
«  Wird  zu  Errichtung  einer  Privat-Theilung  Dispensation  ertheilt  (Art.  XXXIII.

Nr.  3  des  Notariats-Edikts),  so  tritt  die  gewöhnliche  Dispensations-Sportel  ein;  beschränkt
  sich  aber  die  Dispensation  auf  die  Erlaubniß  zur  Privat-Aufnahme  des  Inventars,
  so  sind  fünf  Sechstheile  der  ordentlichen  Sportel  anzusehen.

Art.  15.

Fortsetzung.

Bei  Real-Theilungen  ist  das  noch  in  Nubnießung  des  leßtverstorbenen  Ehegatken
gestandene  Vermögen  der  Kinder  (vergl.  Verordnung  vom  21.  Mai  1825,  K.  36,
Reg.  Bl.  S.  557)  zu  der  Aktiv-Verlassenschaft,  deren  Betrag  bei  der  Berechnung  der
Sporteln  zu  Grunde  zu  legen  ist,  zu  schlagen,  nicht  aber  das  von  den  Kindern  vorempfangene,
  zur  Gleichstellung  einzuwerfende  Vermögen,  so  weit  dasselbe  in  Natur
nicht  wirklich  eingeworfen  und  zur  Vertheilung  gebracht  wird.
        <pb n="82" />
        24

Art.  16.
Insbesondere  für  den  Fall,  wenn  nur  Ein  Erbe  vorhanden.

Wemn  ein  Verstorbener  auch  nur  Einen  Erben  hinterläße,  es  ist  aber  wegen  der
Verhältnisse  des  letzteren,  weil  er  z.  B.  noch  minderjährig  ist,  oder  in  ehelicher  Errungenschafts-Gesellschaft
  lebt  2c.  die  Aufnahme  des  Vermögens  nothwendig,  so  ist
die  gewöhnliche  Real-Theilungs-Sportel  anzuseßen.

Wenn  eine  Wittwe,  welche  entweder  die  einzige  Gläubigerin  ihres  verstorbenen
Gatten  ist,  oder  die  Befriedigung  der  außer  ihr  vorhandenen  Gläubiger  freiwillig  übernimmt,
  von  den  weiblichen  Freiheiten  Gebrauch  macht,  und  wenn  alsdann  auf  das  zum
Behuf  der  Eventual=  oder  Realthellung  ausgenommene  Inventar  keine  wirkliche  Theilung
  folgt,  vielmehr  der  Wittwe  die  ganze  Vermögensmasse  für  ihr  dieselbe  übersteigendes
  Beibringen  überlassen  wird;  so  ist  die  Sportel  von  Gant-Inventaren,  beziehungsweise
  ohne  oder  mit  Verweisung,  anzuseßen.

Art.  17.
e)  Von  der  Vertheilung  des  Vermögens  Verschollener.

Die  Theilungs-Sportel  für  die  definitive  Vertheilung  des  Vermögens  eines  Verschollenen
  ist,  wenn  das  Vermögen  denselben  Personen  zufällt,  an  welche  solches  früher
vorläusig  ausgefolgt  war,  nach  dem  Vermögensstande  zur  Zeit  der  vorläufigen  Ausfolge
  zu  berechnen.  «

Im  entgegengesetzten  Falle  ist  fuͤr  die  Sportelberechnung  der  Vermoͤgensstand  zur
Zeit  der  definitiven  Vertheilung  zu  Grunde  zu  legen.

Ist  nur  ein  einziger  Erbe  vorhanden,  so  unterbleibt,  vorbehaͤltlich  der  Cognitions-Sportel
  (Art.  20  unten)  der  Ansatz  einer  Theilungs-Sportel.

Art.  18.
f)  Bei  der  Concurrenz  einer  Real=  und  Eventual-Theilung.

Bei  der  Concurrenz  einer  Real=  und  Eventual-Theilung  wird  aus  dem  ganzen,
zur  Vertheilung  gekommenen  Vermögen  die  Real-Theilungs-Sportel  berechnet  und
solche  auf  die  reell  oder  eventuell  zu  vertheilenden  Vermögens-Quoten  verhältnißmäßig
ausgetheilt,  sofort  die  auf  das  reell  vertheilte  Vermögen  gefallene  Sportel  ganz,  die
das  eventuell  zur  Vertheilung  gekommene  Vermögen  treffende  Sportel  aber  zur
Hälfte  zum  Anfatz  und  Einzug  gebracht-
        <pb n="83" />
        26

Art.  19.
§)  bei  Vermögens-Uebergaben  der  Eltern  an  die  Kinder  in  der  Form  von  Kaufoerträgen.

Von  Vermögens-Uebergaben  der  Elrern  an  die  Kinder,  welche  in  der  Form  von
Kaufverträgen  vorgenommen  werden,  ist  keine  Notariats-Sportel  zu  entrichten,  indem
bier  lediglich  die  Entrichtung  der  Accise  nach  den  Bestimmungen  des  F.  11  des  Accisegesetzes
  vom  18.  Juli  1824  eintritk.

Wird  ein  Theil  des  Kaufschillings  als  Heirathgut  ausgeseht,  so  n  dieser  nach
g.  3,  2)  des  Accise-Gesetzes  zwar  von  der  Accise-Entrichtung  frei;  es  ist  aber  derselbe,
so  fern  die  Vermoͤgens-Uebergabe  das  Beibringens-Inventar  oder  den  Ehe-Vertrag
in  sich  begreift,  mit  der  Beibringens-Sportel  zu  belegen.

"  Art.  20.
Ansatz  der  Prüfungs=  und  Solennisirungs-,  auch  Cognitions-Sporteln.

Bei  dem  Ansatze  der  für  die  Prüfung  und  Solennisirung  der  Inventur=  und  Theilungs-Geschäfte,
  so  weit  sie  bei  Exemten  erster  Classe  Statt  findet,  angeordneten  Sporteln
  ist  zunächst  auf  den  Betrag  des  Vermögens,  dann  aber  auch  auf  den  Grad  der
durch  das  einzelne  Geschäft  verursachten  Mühewaltung  der  Behb5rde  Rücksicht  zu
nehmen.  6  «

Auf  die  Form,  in  welcher  ein  solches  Inventur=  und  Theilungsgeschäft  vorgenommen
  worden  (ob  z.  B.  eine  Theilung  öffentlich  oder  von  den  Betheiligten  selbst  Lprivatim!]
  geschehen),  kommt  es  hiebei  nicht  an.

In  gleicher  Weise  ist  die  tarifmäßige  Sportel  auch  für  die  Cognition  über  dH
Einsehung  eines  einzigen  Erben  in  eine  Verlassenschaft  ohne  vorherige  Inventur  und
Theilung,  so  wie  über  die  Gestattung  der  zeitlichen  oder  gänzlichen  Unterlassung  von
Inventur=  und  Theilungs-Geschäften  bei  Exemten  erster  Elasse  anzuseten.  Bei  Erxemten
  zweiter  Elasse  und  bei  Richt-Eremten  kommt  in  den  vorbemerkten  Fällen  neben  den
Gebühren  der  Theil=  und  Waisenrichter  die  Hälfte  der  tarifmäbigen  Sportel  zum  Ansatze=Art.

  21.
Sporteln  von  —  durch  Verschuldung  der  Parteyen  nicht  zum  Vollzug  gekommenen  Geschäften.

Von  Inventur=  und  Theilungs-Geschäften,  welche  durch  Verschuldung  der  Partepen
  nicht  zum  Vollzuge  gekommen,  sind  —  neben  etwaiger  Bestrafung  der  Schuldbaften
  —  die  in  dem  §K.  4  der  Notariats-Vollziehungs-Verordnung  bestimmten  Gebühren
  für  die  wirklich  statrgehabten  Verrichtungen,  zu  der  die  Besoldung  des  *
lungs-Actuars  reichenden  Kasse  einzuziehen.

2
        <pb n="84" />
        26

Art  22.
Weitere,  neben  den  Sporteln  von  den  Betheiligten  zu  entrichtende  Gebuͤhren.

Neben  den  im  Vorstehenden  festgesetzten  Sporteln  in  ordentlichen  oder  in  Dispensations-Faͤllen
  haben  die  Betheiligten

1)  fuͤr  solche  Auslagen,  die  nicht  als  in  der  Natur  des  Geschaͤfts  gelegen  angesehen

  werden  koͤnnen,  z.  B.  fuͤr  Porto,  Ankuͤndigungen  in  oͤffentlichen  Blaͤttern
  r2c.  Ersaß  zu  leisten;  auch  haben

2)  bei  Inventur=  und  Theilungs-Geschäften  der  Exemten  zweiter  Classe  und  der

Nicht-Exemten  die  Betheiligten  die  Belohnung  der  Waisenrichter,  namentlich
für  die  Prüfung  und  Genehmigung  einer  Privat-Inventur  oder  Theilung,
nach  Maßgabe  des  Art.  XXI.  des  Notariats-Edikts  zu  übernehmen.

Dagegen  haben  die  Interessenten  weder  für  Dicten  oder  Reisekosten  der
Notare  und  Theilungs-Aktuare,  wenn  solches  im  Gesehe  nicht  ausdrücklich  bestimmt
  ist,  noch  für  die  wesentlich  zur  Sache  gehdrigen  Abschriften  und  Auszüge
  irgend  eine  Vergütung  zu  leisten.

Zu  den  Leßteren  sind  zu  zählen:

a)  die  Auszüge  aus  Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben  für  die  einzelnen
Betheiligten  (Theilzettel,  Activ=  und  Passiv-Schulden-Verweiszettel),  so  wie
die  Beurkundung  der  durch  Erbgang  erfolgten  Besibstands  =  Veränderungen
von  Activ-Capitalien  auf  den  Schuld-Verschreibungen;

b)  die  Vorladungen  der  Gläubiger  zu  den  Schulden-Liquidationen  (IV.  Organisations-Edikt
  vom  51.  December  1818,  §.  166);  endlich

c)  die  Auszüge  aus  Gant=  und  Schulden-Verweisungen  (Verweiszettel)  für
die  Gläubiger,  die  Schuldner  der  Masse,  und  den  Güterpfleger.

Art.  23.
Vertheilung  der  Sporteln  und  anderer  Gebühren  unter  die  Erbberechtigten.

Bei  Theilungen  sind  die  Sporteln  und  andere  Gebähren  zuerst  nach  Verhältniß
der  Summen  auf  die  verschiedenen  Bestandtheile  der  zu  vertheilenden  Masse,  d.  h.  auf
die  darunter  befindlichen  Beibringens=  und  Errungenschafts-Ansprüche  von  überlebenden
Ehegatten,  auf  die  Ansprüche  der  Kinder  an  nicht  in  Natur  vorhandene  Sondergüter
u.  s.  w.  einer=  und  auf  die  wahre  Verlassenschaft  des  Erblassers  andererseits  zu
vertheilen.  Von  letzterem  Antheil  ist  sodann  jedem  Erben  seine  Rate  nach  Verhällnic
  der  ihm  zufallenden  Erbsquote,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  einen  Theil  der
Erbschaft  bereits  vorempfangen  und  daher  zu  conferiren  hatte  oder  nicht,  zuzuscheiden;
        <pb n="85" />
        27

dergestalt,  daß  es  hiebei  nicht  auf  die  Summe  des  wirklichen  Empfangs  bei  der  Theilung,
  sondern  lediglich  auf  die  Erbsportion  ankommt.

Im  Falle  der  Conkurrenz  einer  Real=  mit  einer  Eventual-Theilung  hat  es  übrigens
  bei  der  oben  im  Art.  18  ertheilten  besonderen  Bestimmung  sein  Verbleiben.

In  Erbabfertigungs-Fällen  ist,  wenn  in  dem  Vertrage  selbst  hierüber  nicht  ein
Anderes  festgesehr  worden,  die  Erbabfertigungs-Sportel  hälftig  von  dem  Abfertigenden,
und  hälftig  von  den  abgefertigten  Erben  zu  tragen,  der  Antheil  der  leßteren  aber  ist
unter  dieselben  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an  der  Abfertigungs-Summe  zu.
vertheilen.

2)  Sporteln  von  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen.
Art.  24.
Fesisetzung  der  Gebühren  für  die  Rechnungs  Stellung.

Unter  Zugrundlegung  des  bisherigen  Berrages  der  Rechnungsstell-Kosten  im
Allgemeinen  wird  je  bei  der  Abhör  der  Anstands-Rechnung,  beziehungsweise  derjenigen
Rechnung,  in  welcher  ein  neu  angefallener  Vermögens-Antheil  verrechnet,  oder  sonst
eine  bedeutendere  Aenderung  in  dem  Vermögensstande  eingetreten  ist,  die  Belohnung
für  die  Stellung  der  ersten  und  der  künftigen  Rechnungen,  auf  den  Antrag  des  Revidenten
  durch  das  Abhörgericht  definitiv  festgeseßr.  Bei  den  bereits  bestehenden  Vormundschaften
  und  Masse-Curatelen  wird  die  Gebühr  für  die  Stellung  der  künftigem
Rechnungen  bei  der  Abhör  der  lehr  vorangegangenen  Rechnung  bestimmt.

Art.  25.
Bezug  der  Rechnungsstell-Gebühren.

Die  Gebühr  für  die  Rechnungsstellung  hat  der  Pfleger  oder  Masse-Verwalter,
wenn  er  jene  selbst  besorgt,  ganz  für  sich  zu  beziehen.

Wenn  dagegen  die  Rechnungsstellung  dem  Bezirks-Notar  übertragen  wird,  so  hat
derselbe  die  eine  Hälfte  der  Gebühr  für  sich  zu  beziehen,  die  andere  Hälfte
aber  für  die  Staatssportel-Kasse  zu  verrechnem.

Art.  26.
Berechnung  der  Revisions=  und  Abhrsporteln:.  «

Die  Sportel  für  die  Revision  und  Abhör  der  Vormundschafts=  und  Gant-Rech
nungen  wird  von  dem  Aktiovermögen  berechnet,  wie  solches  beim.  Anfange  der  Rechnungs-Periode,
  worüber  die  Rechnung  revidirt  und  abgehört  worden,  sich  dargestellr  hatz  vorbehältlich
  der  Hinzurechnung  der  etwa  während  der  Rechnungsperiode  durch  Erbschaft,
Vermächtniß  2c.  neu  angefallenen  Aktio-Verm  ögens-Theiler.
        <pb n="86" />
        28

Sind  der  Curatel-  oder  Gant-Rechnung  abgesondert  gefuͤhrte  Rentamts-  oder
andere  Guts-Rechnungen  beigelegt,  welche  zugleich  geprüft  und  abgehört  worden;  so
ist  bei  der  Sportel-Berechnung  der  nach  dem  reinen  Gutsertrag  zu  bemessende
Schätungswerth  des  abgesondert  verwalteten  Vermögenötheils  mit  in  Anschlag  zu
bringen.  Ebenso  ist,  wenn  eine  Curatel  Renten,  Apanagen,  Deputate,  Alimentengelder
  2c.  zu  beziehen  hat,  der  Capitalwerth  derselben  für  die  Sportel-Berechnung  zu
Grunde  zu  legen.

Art.  27.
Sportelfreiheit  der  Uebergaben  und  Abscheidungen  von  pflegschaftlichem  Vermögen.

Die  Vermögens-Uebergabe  bei  Endigung  der  Curatel,  z.  B.  an  den  volljährig  gewordenen
  Pfleg-Sohn,  oder  die  Uebergabe  des  Vermögens  an  einen  neuen  Vormund,
ist  in  der  Regel  mir  der  Abhör  der  vorangegangenen  Rechnung  zu  verbinden,  und  es
finder  hiefür  eine  besondere  Sportel  nicht  Statt.  Desgleichen  ist  für  die  Abscheidung
eines  bisher  gemeinschaftlich  verwalteten  Pfleg-Vermögens  eine  besondere  Revisionsund
  Abhr-Sportel  nicht  zu  entrichten.

Art.  28.
Bezug  und  Vertheilung  der  Revisions,  und  Abhör-Sportel.

Die  Sportel  für  die  Revision  und  Abhör  der  Vormundschafts=  und  Gant-  Nechnungen
  wird  für  die  Staats-Sportelkasse  verrechnet,  wogegen  letztere  die  Belohnung
des  Revidenten,  so  wie  die  Diäten  und  Reisekosten  des  Abhör-Personals,  wenn  dergleichen
  zu  entrichten  sind,  und  die  Gebühren  der  Waisenrichter  übernimmr.

Art.  29.
Insbesondere
a)  bei  Nicht-Eremten  und  Erxemten  zweiker  Classe.
Namentlich  gebühren  bei  Nicht-Exemten  und  Exemten  zweiter  Elasse
1)  dem  Revidenten  der  Rechnung,
a)  wenn  die  Revision  durch  den  Bezirks-Richter  besorgt  wird.,  unter  der  hienach
(Art.  50)  bemerkten  Ausnahmze  zoei  Fünftheile;
b)  wenn  der  Notar  die  Revision  vornimmt  ein  Fürftheil  der  Gesamtsportelz
2)  für  die  Anwohnung  bei  der  Abhör,
e  dem  Bezirkerichter  .
imWohnorte,....-....nichts,
«  außerhalbWohnorts...«...diekegut«kivmägngiaieuuuv
.  Reise-Kosten;
        <pb n="87" />
        29

b)  dem  Rechnungssteller,  wenn  er  zur  Abhoͤr  beigezogen  wird  (Not.  Vollz.  Verordnung
  §.  72)
im  Wohnorte...  rnicchts,
außerhalb  Wobnorts  die  gesetzlichen  Reise-Kosten;

c)  dem  ersten  Orts-Vorsteher  taͤglich.  die  regulativ.  11  fl.  —)
d)  einem  Waisenrichter  täglich  mäßigen  (□  6sr.)
ge.)  dem  Gemeinderathsdiener  täglich.)Gebühren  1(—  15s1)

Die  Abhörkosten-Anrechnungen  unterliegen  der  Prüfung  der  Gerichtshöfe,  von

welchen  solche  vorschriftmäßig  auf  die  Staatssportel-Kasse  zur  Zahlung  anzuweisen  sind.
"  Art.  30.
b)  bei  Eremten  erster  Klasse.

Bei  Exemten  erster  Klasse,  bei  welchen  in  der  Regel  durchgängig  die  schriftliche
Abhör  der  Rechnungen  stattfindet,  sind  die  Revisions=  und  Abhörsporteln,  ohne  einigen
Abzug,  für  die  Staatssportel-Kasse  zu  verrechnen.

Deßogleichen  fallen  der  Lebteren  ausschließend  zu:

die  Sporteln  für  die  durch  das  Stadtgericht  in  Stuttgart  (bei  welchem  ein  in
Besoldung  stehender  Pupillenamts-Aktuar  angestellt  ist),  besorgten  Rechnungs-Revisionen
  (Art.  29,  Punkt  1,  2).  «  .

I  2  3

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  des
gegenwärtigen  provisorischen  Gesehes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  31.  December  1835.

Wilheim.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Herdegen.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär:
Bellnagel.
        <pb n="88" />
        30

Notariats-Sportel-Tarif.

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

Abfertigungs-Verträge,  welchen  eine  Vermögens-Untersuchung
  nicht  vorangegangen,  und  zwar:

a)  in  denjenigen  Faͤllen,  in  welchen  der  Vertrag  eine

Realtheiluug  vertritt  und  eine  endliche  Abtheilung  zwischen
  den  Erben  bezweckt,
1)  wenn  von  dem  Notar  eine  Urkunde  über  den  Vertrag
  zu  fertigen  ist,  je  von  der  Summe  der  Absindung:
bei  dem  Betrag  bis  auf  5000  fl.  je  von  100  fl.  .
bei  einem  höheren  Betrage,  von  jedem  weiteren  100  fl.
2)  wenn  dieses  nicht  geschieht,  ebenso:
bei  dem  Betrag  bis  auf  5000  fl.  je  von  100  fl.  .
bei  einem  höheren  Betrage,  von  jedem  weiteren  100  fl.
5)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Vertrag  statt  einer
Eoventual-Theilung  errichtet  wird,  und  die  vertragsmä-Kig
  festgestellrten  künftig  auszufolgenden  Erbtheile  bis

zum  Tode  des  überlebenden  Ehegatten  in  dessen  Vervwaltung

  und  Nußbnießung  bleiben,  je.

Geht  dem  Abfertigungs-Vertrag  eine  Vermögens-Untersuchung
  voran,  so  ist
zus)
zub)
zu  berechnen.
Absonderungs-Verträge,  wie  Abfertigungs-Verträge.
Beibringenus-Inventare,  (.  Inventare.
Curatel-Rechnungen,  s.  Vormundschafts-Rechnungen.

Procente.  J  fl.  skr.

1  111—
7r  —  830
3  —  80
1  —  15

 

 

die  Hälfte  vorstehender-·
  Ansaͤtze.

die  Real-Theilungs-,
die  Eventual-Theilungs-Sportel
        <pb n="89" />
        1

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Bet  rag.

 

"  Procente.  J  fi.  kr.
Dispensation.  Bei  einer  im  einzelnen  Falle  ertheilten  besonderen

  Dispensation  von  der  oͤffentlichen  Vornahme  der  den

Gerichts=  und  Amts-Notaren,  beziehungsweise  den  Bezirks-Gerichten,

  so  wie  den  Pupillen  =  Senaten  der  höhern  Gerichte

  zukommenden  Inventur=  und  Theilungs-Geschäfte  besteht

  die  Sportel  durchgehends  in.  ..  Einem  Drittel

des  fuͤr  die  gleichartigen  Geschaͤste  sestgesetzten  Eportelbetrags.
Ehe-Verträge,  (.  (Beibringens-)  Inventare.
Erb-Abfertigungs-Verträge,  s.  Abfertigungs-Verträge.
Eventual-Theilungen,  (.  Theilungen.
Gant-Inventare,  (.  Inventare.
Gant-Rechnungen,  s.  Vormundschafts-Rechnungen.
Inventare:

1)  für  die  Anfertigung  von  Beibringens-Inventaren,  und
den  die  Stelle  derselben  vertretenden  Eheverträgen,  so
wie  von  Vermögens-Inventaren,  welche  aus  besonderen
Veranlassungen  (z.  B.  weil  Jemand  wegen  eingetretener
Geistesbrankheit,  oder  als  Verschwender  2c.  unter  Curatel
gesehbt  werden  muß)  aufzunehmen  ind  iin  Viertel  der  Real-Theilungs-Sportel.


2)  für  die  Prüfung  und  Solennistrung  der  Beibringens-Inventare
  und  Ehe-Verträge,  so  weit  solche  bei  Exemten
erster  Classe  stattfindet,  ingleichen  für  die  Cognition  über
die  zeitliche  oder  gänzliche  Unterlassung  dieser  Geschäfte  —  1

Der  hoͤchste  Betrag  dieses  Satzes  ist  bei  einem  Vermoͤ-  bis  18—

gen  von  50,000  fl.  und  darüber  immer  anzuseben.

□O#
S
        <pb n="90" />
        32

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
fl.kr

 

.  rocente.
3)  für  die  Anfertigung  von  Gant-Inventaren,

a)  welchen  keine  Gantoerwessung  folgt,  wie  z.  B.  wegen

Vergleichs  .  .  .  ..  .  sEin  Viertel  der  Real- 



theilungs-Sportel.
b)  welche  mit  einer  Gant-Verweisung  verbunden  sind  .  JDie  Haͤlfte  der  Realtheilungs-Sportel.

Obsignation.
Für  die  Vornahme  derselben  bei  Exemten  erster  Classe  —  3—

(neben  den  etwaigen  Reisekosten  des  obsignirenden  Beamten.)
Wenn  dieser  Akt  in  verschiedenen  Oberämtern  vorzunehmen
ist,  so  ist  in  jedem  Bezirke  die  Sportel  anzuseßen.
Fuͤr  eine  Resignation,  nach  welcher  wieder  obsignirt,  werden
muß  (neben  den  etwaigen  Reisekosten)..  .  .  ..  —  130
Realtheilungen,  s.  Theilungen.
Rechnungen,  s.  Vormundschafts-Rechnungen.
Resignation,  s.  Obsignation.
Schulden-Verweisungen,  weichen  keine  Vermoͤgens-Untersuchung
  voranging,  wie  (Beibringens-)  Inventare.
Theilungen:
1)  für  die  Vornahme  von
a)Real-Theilungen,  Vermögens-Uebergaben  und  Vermoͤ-n
  gens-Absonderungen,  bei  einem  Vermögen  von  1000  fl.

und  darunter,  je  von  100  f1.  1  —  45
von  diesem  Betrag  an,  von  jedem  weiteren  booff.  bie
auf  10,000  ffl.  .  .  —30

ebenso  von  10,000  fl.  bis  :50,  00  f.
von  lebter  Summe  an,  von  jedem  weiteren  100  of.

i  —
l
—
        <pb n="91" />
        33

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

«  ·Drocente.flxkr.
so  daß  die  Sportel  beträgt  bei  einem  Vermögen  von
«  10,00fl..  —
10,000  fl..  —  5
50,000  fl.  —
100,  000  fl.  —
u.  f.  f.

12  19  —
EI
SS

□O#
—
S

.-1



S  —
il


b)EVentual«-Theillmgen.  Die  Haͤlfte  der  Real-Theilungs-Sportel.


2)  Fuͤr  die  Pruͤfung  und  Solennisirung  der  Eventual-  und

Realtheilungen,  Vermögens-Uebergaben  und  der  diesen
gleichkommenden  Geschäfte,  so  weit  solche  bei  Exemten
erster  Classe  stattfindet,  ingleichen  für  die  Cognirion  über
die  zeitliche  oder  gänzliche  Unterlassung  dieser  Geschäfte

Bei  einem  Vermögen  von  60,000  fl.  und  darüber  ist
immer  der  höchste  Betrag  anzusehen.

Vermögens-Absonderungen,  (.  (Real-)  Theilungen.

Vermögens-Absonderungs-Verträge,  wie  Abfertl!.
gungs-Verträge.

Vermögens-Uebergabe,  (.  (Real-)  Theillmgen:

Vermögens-Untersuchungen,  auf  welche  (z.  B.  wegen
Vergleichs)  keine  Gantverweisung  folgt,  wie  (Beibringens-)
Inventare:

Verschollene.  »
Neben  der  Sportel  fuͤr  die  Bewilligung  der  Ausfolge  des
Vermögens  eines  Verschollenen  gegen  Sicherheits-Leistung,
und  zwar:  ,

1)  wenn  das  Vermögen  nicht  mehr  als  100  fl.  betraͤgt.  Nichts.
2)  bei  einem  Vermoͤgen  von  mehr  als  100  fl.  je  von  100  fl.  4  —

D
l

bis  5
        <pb n="92" />
        34

 

Gegenstand  der  Sportel.

Sportel-Betrag.

 

ist  als  Theilungs-Sportel.-a)
  für  die  vorläufige  Ausfolge  gegen  Caution
5)  für  die  de  finitive  Vertheilung  aber  anzuseßen:

a)  wenn  die  Verlassenschaft  des  Verschollenen  denselben
Personen  zugetheilt  wird,  welchen  solhe  r!smiF*iM
ausgefolgt  worden

8)  im  andern  Falle

Vormundschafts-Rechnungen.
1)  für  die  Stellung  der  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen,
  einschließlich  aller  damit  verbundenen  Reben-Verrichtungen,
  namemrlich  auch  der  Anfertigung  des  sogenannten
  Rapiats,  wird  —  hauptsächlich  nach  Maßgabe
der  Mühewaltung  und  unter  Rücksichtnahme  auf  den
größern  oder  geringern  Betrag  des  Vermögens,  eine
Gebühr  von  .7)
ausgesett.
Bei  einem  Vermögen  von  75,000  fl.  und  darüber  ist  der
hoͤchste  Betrag  dieser  Gebühr  begründet.
Insbesondere  sind:
)  bei  Anstands-Rechnungen.

b)  bei  bloßen  Grundstocks-Nachweisungen

 

Procenie  fl.
Nichts.

Ein  Viertel;

Die  Haͤlfte  der  Real-Theilungs-Sportel.


bis  25

 

 

Vier  Drittel  dieser
buͤhr

Gebuͤ
oder  —  460
bis  335—
Ein  Drittel
oder  —  110

bis  8—
        <pb n="93" />
        35:

 

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
-  Procente.si.kr.
anzusetzen,  und
c)  fuͤr  die  Abscheidung  eines  wegen  besonderer  Verhaͤltnisse
  gemeinschaftlich  verwalteten  Pfleg  Bermogens,
wie  für  die  Rechnungs-Stelllg  —  —  23o0
bis  25—
2)  Für  die  Revision  und  Abhör  der  Vormundschafts=  und
Gant-Rechnungen  ist  mit  Ausschluß  aller  sonstigen  Anrechnungen,
  namentlich  unter  Aufhebung  des  —  biöher
noch  als  Sportel  beibehaltenen  Stempel-Surrogats,  als
Sportel  zu  entrichten:
bei  einem  Aktiv-Vermögen  von  600  fl.  und  darunter  je  vo#n-  6  n
100  fl.  44—  12
von  400  fl.  an  bis  auf  800  fl.  von  jedem  weiteren  100  fl.  1#8  —  8
—  800  fl.  —  —  1,200  fl.  —  —  —  313  —"å3"
—1,200fl.——4,000fl.  —  —  —  35  —  2
—  4,  000  fl.  —  —  10,000fl.  —  —  —  ð  —  1
und  von  lehbter  Summe  an  125.  —  3
so  daß  die  Sportel  betraͤgt  bei  einem  „  Vermögen  von  r  voo  fl.  —  —  48
800  fl.  —  1|12
1,  200  fl.  —  1124
4,  000  fl.  .  —  2  20
10,000  fl.  —  520
50,  000  fl.  —  5.—
u.  s.  f.
Insbesondere  ist  zu  entrichten:
à)  für  die  Revision  und  Abhbr  einer  Anstands-Rechnung  JVier  Drittel)der  vorbeb)
  für  die  Revision  u.  Abhör  einer  Grundstocks-Rachweisungin  *  —
        <pb n="94" />
        36

 

Gegenstand  der  Sportel.“

Sportel-Betrag.

 

Sodann  ist

Tc)  für  die  Revision  und  Abhör  der  Rechnung  einer  Curatel,
deren  Beaufsichtigung  von  Seite  des  Staats  nicht  au

Procente.fl.Er

einem  gesehlichen  Grunde,  sondorn  auf  dem  Wunsche  der

Betheiligten  beruht  .
zu  bezahlen.

Von  der  Revisions-  und  Abhoͤr-Sportel  werden
zwei  Fünstheile  für  die  Revision,“

einschließlich  der  vor  der  Abhör  zu  besorgendem  Erdrterung  der

Revisions-Ausstellungen,  und
drei  Fünftheile  für  die  Abhör  der  Rechnung
ausgeschieden.

Das  Doppelte  der
ortel

#

 

 

 

Zur  Beglaubigung:

Der  Justiz=  Ministerial-Sekretär:
Wocher.
        <pb n="95" />
        57

 

 

 

 

Nro.  .  ·
Negierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.
Samstag,  den  II.  Invar  1834.  *
——  NJo#  ——

Königl.  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe
von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betressend  den  Termin
für  die  nächste  Prüfung  der  Studien-Candidaten.  —  Bekanntmachung  der  in  den  Jollverein  eingeschlossenen
  Länder  und  Landestheile.  —  Bebanntmachung,  betreffend  den  erleichterten  Verkehr  mit  der
Schweiz.  —  Verfügung,  betreffend  die  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staaten  für  gewisse  Gegenstände
  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben.  —  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  von  Schifffahrts-Abgabem.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

I1I.  Vers.ügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshfen  zu  Oberamts-Gerichten
  betreffend.
Diejenigen  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Folge  der  Verfügung  vom
10.  Juli  1853  (Reg.  Bl.  S.  188)  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probe-Jahrs  bei  den
K.  Gerichtshöfen  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probezeit
  den  hienach  benannten  Oberamts-Gerichten  zugetheilt:
        <pb n="96" />
        38

1)  der  Referendär  Carl  Sberhard  Friedrich  Bechstein  dem  Oberamts-Gerichte
Sulz;

2)  der  Referendär  Eberhard  Bechstein  dem  Oberamts-Gerichte  Oehrin  gen;

3)  der  Referendär  Freiherr  v.  Crailsheim  dem  Oberamts-Gerichte  Mergentheim;

  «

4)  der  Referendär  Fallati  dem  Stadt-Gerichte  Stuttgartz

5)  der  Referendér  Kurz  dem  Oberamts-Gerichte  Weinsberg;

6)  der  Referendär  Lehr  dem  Oberamts-Gerichte  Ludwigsburg;

7)  der  Referendär  Marß  dem  Oberamts-Gerichte  Künzelsau;

8)  der  Referendär  Neuffer  dem  Oberamts-Gerichte  Göppingen;

0)  der  Referendär  Sautter  dem  Oberamts-Gerichte  Heilbronn;

10)  der  Referendär  Werner  dem  Criminalamte  Stuttgart;

11)  der  Referendär  Wiedenmann  dem  Oberamts-Gerichte  Ellwangen.

Die  vorbenannten  Referendaere  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamts-Gerichten
acht  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälfte  ihres  Probe-Jahrs  ihre  Funktionen
anzutreten,  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschriftmäßige  Anzeige  oon
diesem  Antritte  gewärtigt.

Stuttgart  den  9.  Januar  1834.  Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Studienraths.
Bekanntmachung,  bekreffend  den  Termin  für  die  nächste  Prüfung  der  Studien-Candidaten.

Die  nächste  Prüfung  der  Universitäts-Candidaten  wird  den  25.  und  26.  Februar
d.  J.  vorgenommen  werden.  6

Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  derselben  müssen  mit  den  durch  die  Verordnung
vom  Jahr  1820  (Reg.  Bl.  S.  19)  vorgeschriebenen  Angaben  und  Zeugnissen  versehen,
und  vor  dem  ersten  Februar  bei  dem  K.  Studienrath  eingelaufen  seyn;  zu  der  Prüfung
  sind,  wie  bisher,  Livius,  Kenophons  Memorabilien,  Platos  Phädon  und  Eriton
mitzubringen.  »

Stuttgart  den  4.  Januar  1834.  Flatt.
        <pb n="97" />
        39
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
)  Bekanntmachung  der  in  den  Jollverein  eingeschlossenen  Länder  und  Landestheile.

Vermöge  der  Zollvereinigungs-Verträge  zwischen  den  Königreichen  Württemberg
und  Bapern  einer  Seits,  und  dem  Kbnigreiche  Preußen  (in  Ansehung  seiner  östlichen
sowohl  als  westlichen  Provinzen),  dem  Königreiche  Sachsen,  dem  Kurfürstenthum
Hessen,  dem  Großherzogthum  Hessen,  ingleichen  den  zum  Thüringen'schen  Handelsverein
  verbundenen  Staaten,  nämlich  dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,
den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg-Getha,
den  Fürstenthümern  Schwarzburg=  Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß-Schleiz,
  Renb-Greiz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  anderer  Seits,  sind  in  dem
Gesammtvereine  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,  welche  schon  früher  entweder
mit  ihrem  ganzen  Gebiete  oder  mit  einem  Theile  desselben  dem  Zoll=  und  Handelsspsteme
  eines  oder  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  beigetreten  find.

Jene  Staaten  werden  daher  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

Schwarzburg-Sondershausen,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom
25.  Oktober  1819,  in  Beziehung  auf  die  in  dem  Preußischen  Gebiete  eingeschlossenen
Theile  des  Fürstenthums;  «

Schwarzburg-Rudolstadt,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  25.  Juni
1822,  in  Beziehung  auf  seine  von  Preußen  umschlossenen  Landestheile;

Sachsen-Weimar-Eisenach,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  27.  Juni
1823,  in  Beziehung  auf  die  Aemter  Allstädt  und  Oldisleben;

Hohenzollern-Sigmaringen,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Württemberg  vom
28.  Juli  1824,  in  Beziehung  auf  die  fürstlichen  Lande;  jedoch  mit  Ausnahme  der
bietstheile;

Hohenzollern-Hechingen,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Württemberg  vom  28.  Juli
1824,  in  Beziehung  auf  die  fürstlichen  Lande;  «

Lippe,  vermoͤge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  9.  bis  17.  Juni  1826,  in
Beziehung  auf  die  von  Preußischem  Gebiete  umgebenen  fuͤrstlichen  Landestheile  Lipperode,
  Cappel  und  Grevenhagen;
        <pb n="98" />
        40

Mecklenburg--Schwerin,  vermoͤge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  2.  December
  1826,  in  Beziehung  auf  seine  von  Preußen  umschlossenen  Gebietstheile  Rossow,
Netzeband  und  Schoͤnberg;

Anhalt-Dessau,  vermoͤge  seiner  Vertraͤge  mit  Preußen,  wegen  der  herzoglichen
Aemter  Sondersleben  und  Groß-Alsleben,  vom  30.  März  bis  5.  April  1827;

Anhalt-Köthen  und  Anhalt-Dessau,  vermöge  ihres  Vertrages  mit  Preußen  vom
17.  Juli  1828,  betreffend  die  Zoll=  und  Verkehrs-Verhältnisse  zwischen  den  beiderseitigen
  Landen;

Anhalt-Köthen,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  17.  Juli  1828,  wegen
  der  hohen  Grafschaft  Warmsdorfz;

Sachsen-Coburg-Gotha,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  4.  Juli  1829,
in  Beziehung  auf  das  Amt  Volkenrode;

Hessen-Homburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  51.  December  1829,
in  Beziehung  auf  das  Oberamt  Meisenheim;

Sachsen-Coburg-Gotha,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  G.  März  1550,
in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Lichtenberg;

Oldenburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  23.  Juli  1830,  in  Beziehung
  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld;

Sachsen-Weimar-Eisenach  vermöge  seines  Vertrages  mit  Bayern  und  Württemberg
  vom  25.  Januar  1851,  in  Beziehung  auf  das  Vorder-Gericht  Ostheim;

Baden,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Württemberg  vom  12.  April  1831,  in
Beziehung  auf  die  von  Württembergischem  Gebiete  umschlossenen  Baden'schen  Orte
Schluchtern  und  Ruchsen,  und  die  Condominat-Orte  Widdern  und  Edelfingen;

Waldeck  und  Pyrmont,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  16.  April
1831,  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Waldeck;

Anhalt-Bernburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  17.  Mai  1851,
betreffend  die  Erneuerung  der  Verträge  wegen  Anschliefung  der  verschiedenen  Anhalr-Bernburgischen
  Landestheile  an  das  Preußische  indirekte  Steuersystem;

Sachsen-Coburg-Gotha,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Bayern  und  Württemberg
vom  1¾.  Juni  1851,  in  Beziehung  auf  das  Amt  Königsberg.

Stuttgart  den  5.  Jannar  1834.  Herdegen.
        <pb n="99" />
        41
b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  erleichterten  Verkehr  mit  der  Schweiz.

Nachdem  in  Folge  der  größern  ZJoll-Vereinigung  der  neue  Vereinstarif  mit  dem
1.  Jannar  d.  J.  in  Wirkung  getreten  ist;  so  findet  man  sich  veranlaßt,  in  Absicht  auf
die  für  den  Verkehr  mit  der  Schweiz  von  dieser  Zeit  an  eintretenden  Erleichkerungen,
nach  den  hierüber  unter  den  betheiligten  Staaten  gepflogenen  Verhandlungen,  Nachstehendes
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen:

1)  folgende  in  der  Schweiz  erzeugte  Artibel  unterliegen,  wenn  sie  mit  den
vorschriftmäßigen  Ursprungszeugnissen  versehen  bei  den  württembergischen  und
bayerischen  Zollstellen  auf  der  Linie  von  Rottweil  bis  Lindau,  beide  Orte  einschließlich,
  zum  Eingang  versteuert  werden,  nur  der  Hälfte  der  vom  1.  Januar
1854  an  in  Wirkung  tretenden  tarifmäßigen  Eingangszölle;  namenelich

Scppeizen,

Stab-,  Stangen=  und  Zain-Eisen,
Eisengußwaaren,
alle  Gattungen  des  rohen  und  abgeschweißten  Stahls,
Käse,
Obst,
a)  frisches,  einschließlich  der  Weintrauben,
b)  gedoͤrrtes,
Seewein,  weißer,  alter  und  neuer,  ohne  Unterschied,
Obstmost,  alter  und  neuer,
Kirschenwasser,
Wermuthgeist  (Extrait  d'Absynthe),
Erden-Geschirr,  gemeines,  einschließlich  gemeiner  Oefen,
Honig,
ungebleichtes  Wachs,
Färbekraduter,
medicinische  Kräuter  und  Wurzeln,
Uhren-Bestandtheile.

2)  Die  Begünstigung  der  Schweizerschen  Seide-Fabrikate  in  einem  den

bisherigen  Zugeständnissen  entsprechenden  Verhältnisse  hängt  noch  von  den  Er-
        <pb n="100" />
        42

klaͤrungen  der  Schweiz  wegen  der  zur  Verhütung  von  Mißbräuchen  zu  treffenden
  Maßregeln  ab;  diese  Fabrikate,  sie  mögen  nun  mit  oder  ohne  Ursprungszeugniß
  eingeführt  werden,  sind  daher  bis  auf  weitere  Verfügung  dem
vollen  tarifmäßigen  Eingangszoll  zu  unterwerfen.  ·

5)  Für  schweizerische  Fabriken  und  Handelshäuser,  welche  Seiden-,  Baumwollenund
  Wollenzeuge  in  Württemberg  auf  irgend  eine  Weise  zubereiten,  vollenden
oder  veredeln  lassen,  bleibt  sowohl  für  die  eingehenden  rohen  Stoffe,
als  für  die  zurückgehende  zubereitete  Waare  der  wechselseitige  abgabenfreie
  Ein=  und  Rückgang,  unter  den  erforderlichen  Vorsichts-  Maßregeln,  wie
bisber,  vorbehalten.

4)  Von  der  auf  schweizerische  Bleichen  gegebenen  und  gebleicht  zurückgeföhrten
  württembergischen  Leinwand  ist  bei  der  Wieder-Einführ  auch  fernerhin
  nur  ein  Eingangszoll  von  24  kr.  vom  Centner  zu  entrichten.

5)  Von  Schgafen,  welche  die  Schweizer  auf  württembergische  Waiden  treiben,
wird  nur  die  Hälfte  des  gesetlichen  Eingangszolls  entrichtet.  Werden  die
Schaafe  zur  Schur  nach  der  Schweiz  getrieben  und  nach  der  Schur  wieder
auf  die  Waide  gebracht,  so  ist  nach  ersolgter  Nachwelsung  kein  Zoll  davon  zu
entrichten.

Eben  so  soll  für  Vieh,  welches  die  Shweig  durch  Württemberg  auf
ausländische  Märkte  hin  und  herführt,  nur  die  Hälfte  des  Durchgangszolls
  bezahlt  werden.

Stuttgart  den  4.  Januar  1837.  Herdegen.

J))  Verfügung,  betreffend  die  im  Verkehr  unter  den  zollvcreinten  Staaten  für  gewisse  Gegenstände
vorbehaltenen  Ausgleichungs,  Abgaben.

Durch  Art.  11  des  Zoll-Vereinigungs-Vertrags  mit  Preußen  u.  s.  w.  sind  zur
Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  eigenen  Staats  im  Verhältniß
  zu  den  Producenten  in  andern  Vereins-Staaten  aus  der  ungleichen  Besteurung
erwachsen  würden,  auf  die  Einfahr  bestimmter  Verkehrs-Gegenstände  Ergänzungs=  oder
Ausgleichungs-Abgaben  vorbehalten  worden.
        <pb n="101" />
        43
Der  Betrag  dieser  Abgaben,  wie  derselbe  dermalen  unter  den  zollvereinten  Regierungen

  feltgesest  worden  ist,  wird  nun  in  folgendem  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

In  Bapern  und  Württemberg  (mit  Ausnahme  des  bayerischen  Rhein-Kreises).

A.  Aus  Preußen  und  dem  Königreich  Sachsen:
1)  von  Bier  30  kr.  für  den  bayerischen  Eimer,
2)  von  geschrotetem  Malz  50  kr.  für  den  bayerischen  Mehen.
.B.  Aus  Kaurhessen:
1)  von  Bier  40  kr.  für  den  bapyerischen  Eimer,
2)  von  geschrotetem  Malz  50  kr.  für  den  bayerischen  Meßen.
C.  Aus  dem  Großherzogthum  Hessen:
1)  von  Bier  40  kr.  für  den  baperischen  Eimer,
2)  von  Branntwein  1  fl.  45  kr.  für  den  bayerischen  Eimer,
5)  von  geschrotetem  Malz  50  kr.  für  den  bayerischen  Meßen.

In  Preußen  und  in  den  Staaten  des  Thüringischen  Zoll-Vereins.
A.  Bei  dem  Uebergang  aus  Bayern  und  Württemberg  (mit  Ausnahme  des
bayerischen  Rheinkreises):
1)  von  Branntwein  32  Thlr.  für  die  Ohm  zu  120  preußischen  Quart  bei  500
Alkohol-Stärke  nach  Tralles,
2)  vom  Tabak  (Blätter  und  Fabrikate)  2  Thlr.  für  den  Centner,
5)  von  Traubenmost  3  Thlr.  und  von  Wein  3  Thlr.  für  den  Centner.
B.  Bei  dem  Uebergang  aus  dem  baperischen  Rheinkreise:
1)  von  Bier  #  Thlr.  für  den  Centner,
2)  von  Br#untwein  5  Thlr.  für  die  Ohm  bei  50%  Alkoholstärke,
5)  von  Tabak  (Blätter  und  Fabrikate)  :  Rthlr.  für  den  Centner,
4)  von  Traubenmost  2  Thlr.  und  von  Wein  3  Thlr.  für  den  Centner.

C.  Bei  dem  Uebergang  aus  Kurhessen:
von  Branntwein  35  Thlr.  für  die  Ohm  bei  50%  Alkoholstärke.
        <pb n="102" />
        44

D.  Bei  dem  Uebergang  aus  dem  Großherzogthum  Hessen:

1)  von  Branntwein  5  Thlr.  für  die  Ohm  bei  50%  Alkoholstärke,

2)  von  Tabak  (Blätter  und  Fabrikate)  3  Thlr.  für  den  Centner,

3)  von  Traubenmost  3  Thlr.  und  von  Wein  3  Thlr.  für  den  Centner-Hiernach

  haben  sich  die  Zoll-Erhebungs-Behörden  zu  achten,  und,  da  die  Ausgleichungs-Abgabe
  demjenigen  Staate  zu  gut  kommt,  wohin  die  Versendung  des  abgabepflichtigen
  Gegenstandes  erfolgt,  über  diese  Einnahmen  abgesonderte  Rechnung  zu
führen,  wozu  ihnen  durch  die  Zoll-Direktion  nähere  Vorschriften  zukommen  werden.

Stuttgart  den  6.  Januar  r834.  Herdegen.

4)  Verfögung,  betreffend  den  Erlaß  von  Schifffahrts-Abgaben.

Nachdem  durch  besondere  Uebereinkunft  zwischen  den  zollverbündeten  Regierungen
von  Württemberg  und  Bayern  einer=  und  Preußen  andererseits,  für  die  Schifffahrt
ihrer  Unterthanen  auf  dem  Rheine  und  dessen  Nebenflässen,  gegensoitig  die  Erlassung
der  Schifffahrts-Abgaben  (mit  Vorbehalt  der  Recognitions-Gebühr)  für  alle,  im  freien
Verkehr  dieser  Staaten  befindlichen  Gegenstände,  welche

a)  aus  einem  dieser  drei  Staaten  in  einen  andern  derselben,  mit  der  Bestimmung

zum  Verbleiben  im  Lande,  oder  zur  Ausfuhr  auf  Landwegen  verführt,  oder

b)  aus  einem  dieser  drei  Staaten  durch  einen  andern  derselben  nach  dem  Auslande

gebracht  werden,  "
jedoch  mit  Ausnahme  der  notorisch  nicht  zu  den  deutschen  Erzeugnissen  gehoͤrenden,
festgesetzt,  und  demgemaͤß  auch  bereits  durch  Königl.  preußische  Cabinets-Ordre  vom
18.  November  v.  J.  bestimmt  worden  ist,  daß  alle  im  steuerlich  freien  Verkehre  befindlichen
  Gegenstaͤnde,  die  nicht  uͤberseeischen  Ursprungs  sind,  welche  rheinabwaͤrts  aus
den  K.  bayerischen  oder  K.  wuͤrttembergischen  Landen  ein-  oder  durchgefuͤhrt  werden,  vom
Rheinzolle  befreit  seyn  sollen;  so  wird  dieß  mit  dem  Anfägen  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß,  wie  bisher,  auch  künftig  von  preußischen  und  bapyerischen  Schiffen,
welche  die  württembergische  Reckarstrecke  befahren,  dießseits  keine  Schifffahrts-Abgaben
erhoben  werden.

Stuttgart  den  6.  Januar  1835.  Herdegen.
        <pb n="103" />
        45
Nro.  5.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

——————s- 



—
Dienstag,  den  14.  Januar  1834.

..  —m

 

—.

Jnhalt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Aufnahme  mehrerer  ausübenden  Verzte.  —  Nachtrag  zu  der  Verfügung,
  betreffend  die  im  Verkehre  unter  den  zollvereinten  Staaten  für  gewisse  Gegenstande  vorbehaltenen
Ausgleichung  s  Abgaben.

Dieust-Erledkgungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.
d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ostelsheim,  Dekanats  Calw,  dem.  Pfarrer
Hornberger  in  Oberkochen,  Dekanats  Aalen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Nußdorf,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Helfer
Gaupp  in  Owen,  Dekanats  Kirchheim,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Heiningen,  Dekanats  Gôöppingen,  dem  Pfarrer
Härlin  in  Grimmelfingen,  Dekanats  Ulm,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="104" />
        46

Sodann  haben  Höchsidieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.  den
Oberamtmann  Eranz  in  Sulz,  unter  Vorbehalt  seines  Titels  und  Rangs,  auf  eine
Expeditors-Stelle  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises,  und

den  bisherigen  Amtsverweser  des  Ministerial-Revisorars,  Revisor  Pfizenmajer
zu  dem  Sekretariat  der  K.  Regierung  des  Jaxt-Kreise  zu  versetzen,  auch

den  Referendär  erster  Classe,  Ferdinand  Keller,  don  Göppingen,  in  die  Zahl
der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  gnädigst  geruht.

Derselbe  hat  Stuttgart  zu  seinem  Wohnorte  gewählt.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  mehrerer  ausübenden  Aerzte.

Nach  erstandener  Prüfung  sind  der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie  Hermann
Stockmaper,  von  Stuttgart,  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde,  der  Doktor  der
Medicin  Carl  Braun,  von  Reckarsulm,  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde  und
Geburtshülfe,  und  der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie  Gustav  Adolph  Pfeilstiker,
  von  Ofterdingen,  Oberamts  Rottenburg,  so  wie  der  Licentiat  der  Medicin  und
Chirurgie,  Wilhelm  Ulmer,  von  Möhriugen,  Am's-Oberamts  Stuttgart,  zur  Ausübung
  der  innern  Heilkunde,  Wundarzneikunde  und  Geburtshäülfe  ermächtigt  worden.

Sruttgart  den  3.  Januar  1831.  Walther.

8)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Nachtrag  zu  der  Verfügung,  betreffend  die  im  Verkehre  unter  den  zollvereinten  Staaten  für  gewisse
Gegenstinde  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben.
Nachtraglich  zu  der  Verfügung  vom  6.  Januar  1854  (Reg.  Bl.  S.  42)  werden
noch  weiter  folgende,  im  Verkehre  unter  den  zollvereinten  Staaten,  für  gewisse  Gegenstände
  vorbehaltene  Ausgleichungs-Abgaben  zur  öffsentlichen  Kenntulß  gebracht:
        <pb n="105" />
        47

III.  in  Kurhessen:
A.  beim  Uebergange  aus  Bapern  und  Wörttemberg  (mit  Ausnahme  des  bayrischen
Rheinkreises):
1)  von  Branntwein  11  Rhthlr.  für  die  Steuer-Ohm  zu  120  Quart  preußisch;
2)  von  Tabak  (Blärter  und  Fabrikate)  3  Rthlr.  für  den  Centner;
5)  von  Traubemmost  3  Rthlr.,  und  vom  Wein  4,Nthlr.  für  den  Centner.
Beim  Uebergange  aus  dem  baprischen  Rheinkreise:
1)  von  Bier  Rthlr.  für  die  Ohm;
2)  von  Branntwein  5  Rchlr.  für  die  Ohm;
5)  von  Tabak  (Blätter  und  Fabrikate)  3  Rthlr.  für  den  Centner;
4)  von  Traubenmost  :  Rehlr.,  und  vom  Wein  3  Rlhlr.  für  den  Centner.
C.  Beim  Uebergange  aus  dem  Großherzogthum  Heslen:
1)  von  Branntwein  5  Rthlr.  für  die  Ohmz
2)  von  Tabak  (Blätter  und  Fabrikate)  Rrölr.  für  den  Centner;
5)  von  Traubenmost  3  Rehlr.,  und  vom  Wein  &amp;amp;  Nrthlr.  für  den  Centner.
IV.  Im  Großherzogihum  Hessen:
Beim  Uebergange  aus  dem  bayrischen  Rheinkreise  vom  Bier  30  kr.  für  die  Ohm.
V.  Im  Königreiche  Sachsen  werden  gleiche  Uebergangs=  Abgaben,  wie  in
Preußen,  erhoben,  und  ebenso  werden
VI.  in  Bayern  und  Württemberg  die  Erzeugnisse  (Bier  und  Malz)  aus
den  Staaten  des  thüringenschen  Zollverbands
gleich  jenen  aus  den  Koͤnigreichen  Preußen  und  Sachsen  belegt.
Sturtgart  den  11.  Januar  1854.

r

Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schwaikheim,  Diohcese
W.  iblingen,  welche  1593  Pfarrgenossen  enthält,  und  deren  Einkommen  auf  977  fl.
        <pb n="106" />
        48

nach  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evaugelischen
  Consistorium  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

2)  Da  auf  die  fruͤhere  Einladung  zur  Meldung  um  die  erledigte  evangelische
Pfarrei  Althengstaͤtt,  Dekanats  Calw,  nur  zwei  zur  Bewerbung  um  einen  Dienst
zweiter  Elasse  berusene  Candidaten  sich  gemeldet  haben,  und  zum  Behufe  des  Vorschlages
  nchrever  ·  Candidaten  eine  groͤßere  Conkurrenz  gewuͤnscht  wird,  so  wird  unter
Beziehung  auf  Nr.  46,  S.  347  des  Regierungsblattes  vom  vorigen  Jahre,  worin  die
Verhältnisse  der  erwähnten  Pfarrstelle  angegeben  sind,  der  Aufruf  zur  Bewerbung  um
dieselbe  hiemit  erneuert,  und  eine  Frist  von  vier  Wochen  zu  Einreichung  der  Bittschriften
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  anberaumt.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrzi  Sontheim,  Dekanats
Münsingen,  welche  467  Pfarrgenossen  zählt,  und  deren  Diensteinkommen  auf  619  fl.
in  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  durch  den  Tod  des  Oberförsters  Bührlen  in  Erledigung
  gekommene  Forstamt  Kapfenburg,  mit  welchem  die  Besoldung  zweiter  Elasse
verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises
  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="107" />
        49
Nro.  6.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

—.—  —

Samstag,  den  18.  Januar  1834.

 

—
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Zwangs  im  Verkehr  mit  Lumpen,  als  Stoffen
der  Papierbereitung.  —  Ordbens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger
  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Verfügung  der  K.  Bayerischen  Regierung  hinsichtlich
  der  Pässe  der  Lohnkutscher.  —  Belobung  des  Schultheißen  Roth  zu  Renfrizhausen.  —  Vorladung  #  der
Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung  für  die  dießlährige  Aushebung.  —  Versügung,
  betreffend  die  den  Müllern  obliegende  Malzsteuerkontrole.  —  Verfügung,  die  Errichtung  von  Piivatmühlen
  zum  Molsschroten  betreffend.

Dienst=  Erledigun

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Geses,

betreffend  die  Aufhebung  des  JZwangs  im  Verkehr  mit  Lumpen,  als  Stoffen  der  Papier-Bereitung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Absicht  auf  den  Verkehr  mit  Lumpen  als  Stoffen  der  Papier-Bereitung  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhbdrung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter
Zustimmunzg  Unserer  getreuen  Stände,  daß  folgende,  den  26.  Juni  1831  (Reg.  Blatt
S.  271)  vorläufig  und  bis  zur  künftigen  Verabschiedung  mit  den  Ständen  im  Verordnungswege
  verkündigte  Bestimmungen,  nunmehr  zum  Geseb  erhoben  seyn  sollen:

*
        <pb n="108" />
        50

Art.  1.

Die  in  Folge  der  aͤlteren  Einrichtung  zur  Versorgung  der  inlaͤndischen  Papier-Fabriken
  mit  rohem  Arbeitsstoff  bestandenen,  in  der  Verordnung  vom  24.  Januar
1810  (Reg.  Bl.  S.  26)  unter  Ziffer  2—s8  festgesetzten  Bestimmungen  hinsichtlich  des
Sammelns,  Aufkaufens  und  Verkaufens  der  Haderlumpen  sind  vom  1.  Juli  1831  an
außer  Wirkung  gesetzt,  und  der  innere  Verkehr  mit  diesem  Artikel  ist  sonach  von  gedachtem
  Zeitpunkt  an,  unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen,  freigegeben.

Die  Ausfuhr  der  Haderlumpen  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Vereins-Zollgesetze
  und  der  Handels-Berträge  mit  dem  Ausland.

Art.  2.

Von  dem  1.  Juli  1831  sind  die  von  den  Papier-Fabrikanten  des  Königreichs  für
die,  ihnen  bisher  zum  ausschließlichen  Lumpensammeln  angewiesenen  Bezirke  enrrichteten
  Concessions-Gelder,  und  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Sporteln  für  Sammlungs-Patente,
  aufgehoben.

Art.  5.

Denjenigen  Papier-Fabrikanten  deb  Landes,  welche  nachzuweisen  vermöchten,  daß
ihnen  vormals  von  der  Landesherrschaft  eine  fortdauernde  Berechtigung  zum  ausschließlichen
  Lumpensammeln,  in  einem  bestimmten  Bezirk  des  Inlands,  unter  einem  lästigen
Rechtstitel  verliehen  worden  sey,  bleibt  ein  Anspruch  auf  Vergütung  des  ihnen  durch
die  Aufhebung  des  bisherigen  Systems  der  Verpachtung  von  Lumpensammlungs-Bezirken
  erweislichermaßen  zugehenden  wirklichen  Schadens  vorbehalten.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
beauftragt.  «

Gegeben,  Stuttgart  den  7.  Januar  1834.

Wilhelm.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Staatsrath  v.  Schlaper.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Herdegen,  :
·  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="109" />
        51
"-B)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  bisherigen  K.  Bayern'schen  Bevollmächtigten  bei
der  hiesigen  Zolldirebtion,  Ober-Zoll.  Administrations-Rath  Ibrres,  das  Ritterkreuz  des
Ordens  der  Württembergischen  Krone  gndigst  verliehen.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestiät  haben  vermöge  hchster  Entschließung  vom  9.
d.  M.  dem  evangelischen  Geistlichen  an  dem  Zuchthause  zu  Gotteszell,  Vikar  Wagner,
den  Amts-Charakter  eines  evangelischen  Pfarrers  an  dem  Zuchthause  zu  ertheilen
geruht,  und  .

vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  das  erledigte  Oberamt  Ulm  dem
Ober-Justizrath  Schumm  bei  dem  K.  Gerichtshofe  daselbst,  unter  Verleihung  des
Titels  und  Rangs  eines  Regierungsraths,  und  unter  dem  Vorbehalt  seiner  bisherigen
Ancienneté  im  Justiz-Departement,  gnädigst  übertragen.

Die  patronatische  Romination  des  Pfarrers  Jordan  zu  Lauterburg,  Dekanats
Aale#,  auf  die  erledigte  Pfarrei  Essingen,  ebendesselben  Dekanats,  ist  den  7.  Januar
bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  &amp;amp;#.  49  und  50  der  K.  Verordnung  über  die  Organisation
  des  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1823  werden  die  nachgenannten  wegen  besonderer

  Auszeichnung  im  Dienste  zuerkannten  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt
gemacht,  nämlich
        <pb n="110" />
        52

1)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  gestrigen  Tage  haben  Seine  Königliche
  Majestät  dem  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse,  Johann  Conrad  Holzhauer
  zu  Oehringen,  und

dem  Stations-Commandanten  dritter  Classe,  Johann  Gottlieb  Sippel  zu  Oberndorf,
  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

2)  Geldprämien  haben  erhalten:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Schäufele  zu  Ellwangen,
Gutbrodt  zu  Weinsberg,
Wagenblast  zu  Heilbronn;

die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Kneule  zu  Reresheim,
Falschebner  zu  Mergentheim,
Gläser  zu  Freudenstadt,
Maier  zu  Gerabronn,
Melber  zu  Erailsheim,
Bebmann  zu  Spaichingen,
Zieger  zu  Saulgau.

Die  Landjäger  erster  Elasse:
Großmann  zu  Neuenstadt,  Oberamts  Reckarsulm,
Maute  zu  Hasenweiler,  Oberamts  Ravensburg,
Kuppinger  zu  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz,
Weser  zu  Mühringen,  Oberamts  Horb;

der  Landjäger  zweiter  Elasse:
Rath  zu  Leonberg.

5)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Classe:
Locher  zu  Ravensburg,
Kurz  zu  „Nürtingen;  ..

die  Stations-Commandanten  dritter  Glase:.
Stek  zu  Göppingen,
        <pb n="111" />
        53

Weiß  zu  Baknang,
Ludwig  zu  Kirchheim,
Streng  zu  Rottweil;

die  Landjaͤger  erster  Classe:
Bek  zu  Oehringen,
Staiger  zu  Erolzheim,  Oberamts  Biberach,
Wittel  zu  Weil  der  Stadt,  Oberamts  Leonberg,
Leins  zu  Weikersheim,  Oberamts  Mergentheim;

die  Landjäger  zweiter  Elasse:
Grohe  zu  Ereglingen,  Oberamts  Mergentheim,
Braun  zu  Ravensburg.

Stuttgart  den  9.  Januar  1854.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Verfügung  der  K.  baperischen  Regierung  hinsichtlich  der  Pässe  der
Lohnkutscher.

Da  nach  einer  im  Königreich  Bapern  getroffenen,  mit  dem  1.  Februar  d.  J.  in
Vollziehung  tretenden  Anordnung  für  den  Eintritt  ausländischer  Lohnkutscher  in  das
dortige  Staatsgebiet  erfordert  wird,  daß  nicht  nur  die  von  ihnen  geführten  Reisenden
mit  den  erforderlichen  Ausweisen  zur  Reise  versehen  sepen,  sondern  auch  die  Lohnkutscher
noch  besonders  über  ihre  Personen  mit  Pässen  sich  auszuweisen  vermögen;  so  wird
dieß  zur  Kenntnißnahme  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  9.  Januar  1335.  Schlapver.

c)  Belobung  des  Schultheißen  Roth  zu  Renfrizhausen.

Da  sich  bei  der  Visitation  des  Oberamts  Sulz  ergeben  hat,  daß  der  Schultheiß
Roth  zu  Renfrizhausen  sich  die  Verbesserung  des  Haushaltes  seiner  Gemeinde,  namentlich
  auch  hinsichtlich  der  Bewirthschaftung  der  Gemeinde-Waldungen  mit  besonderem
Eifer  hat  angelegen  seyn  lassen;  so  wird  derselbe  in  Gemäßheit  höchster  Enrschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  9.  d.  M.  hiemit  öffentlich  belobt.

Stuttgart  den  11.  Jannar  1834.  Schlaper.
        <pb n="112" />
        54
":8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutlrungs-Rathe.

Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Mustcrung  für  die  dießjährige
  Aushebung.

Den  1.  März  d.  J.  wird  in  sämtlichen  Oberamtsbezirken  Behufs  der  dießjährigen
Rebrutenaushebung  das  Loos  gezogen.

Sodann  wird  in  den  verschiedenen  Oberamtsbezirken  die  Musterung,  nämlich  die
Untersuchung  der  Diensttüchtigbeit  der  Militärpflichtigen,  an  nachbemerkten  Tagen
vorgenommen:

den  10.  März:

Ludwigsburg,  Maulbronn,  Nagold,  Nürtingen,  Künzelsau,  Schorndorf,  Geißlingen,

  Saulgau;
den  12.  März:

Marbach,  Vaihingen,  Freudenstadt,  Urach,  Gmünd,  Mergentheim,  Göppingen,

Ravensburg;
den  14.  März:

Backnang,  Leonberg,  Horb,  Reutlingen,  Aalen,  Gerabronn,  Kirchheim,  Tettnang;

den  17.  März:

Heilbronn,  Balingen,  Neuenbürg,  Rottweil,  Crailsheim,  Heidenheim,  Münsingen,
Wangen;

den  20.  März:

Brackenheim,  Calw,  Oberndorf,  Spaichingen,  Hall,  Neresheim,  Leurkirch,

Riedlingen;
den  22.  März:

Besigheim,  Stuttgart  Stadt,  Sulz,  Tuttlingen,  Ellwangen,  Oehringen,  Ehingen,

Waldsee;
den  24.  März:

Neckarsulm,  Stuttgart  Amt,  Waiblingen,  Herrenberg,  Rottenburg,  Gaildorf,

Biberach,  Blaubeuren;
        <pb n="113" />
        55
den  25.  März:

Böblingen,  Cannstadt,  Eßlingen,  Weinsberg,  Tübingen,  Welzheim,  Ulm,
Wiblingen.  ·

Zu  den  genannten  beiden  Verhandlungen  werden  nun  die  Militaͤrpflichtigen,  an
deren  Altersklasse  in  gegenwaͤrtigem  Jahre  die  Reihe  der  Aushebung  ist,  naͤmlich
sämtliche  im  Jahr  1815  geborenen  Jünglinge,  unter  den  im  Rekrutirungs-Geset  vom
10.  Februar  1828  angedrohten  Rechrsnachtheilen  hierdurch  vorgeladen,  wobei  zu  ihrer
Belehrung  Folgendes  bemerkt  wird:

1)  Für  diejenigen,  welche  bei  der  Ziehung  des  Looses  nicht  erscheinen,  wird  das

Loos  durch  Andere  gezogen.
2)0)  Wer  bei  der  Musterung  nicht  erscheint,  wird  im  Zweifel  für  diensttüchtig  angenommen,
  und  nach  Maaßgabe  seiner  Loosnummer  zum  Kontingent  bezeichnet.
Ueberdieß  treffen  den  MNichterscheinenden  die  im  Art.  47  des  Rekrutirungs=Gesehes

  bestimmten  Srafen.

5)  Wer  eine  Befreiung  wegen  Familien-Verhältnissen  oder  wegen  Berufs  anspricht,
  hat  solche  bei  Verlust  derselben  bei  dem  Rekrutirungsrath  des  betreffenden
  Oberamtsbezirks  geltend  zu  machen,  welcher  sich  unmittelbar  nach  der
Ziehung  des  Looses  versammelt.  Uebrigens  wird  Jeder,  der  eine  Befreiung
anspricht,  erinnert,  solche  noch  vor  der  Ziehung  des  Looses  dem  betreffenden
Oberamte  anzuzeigen,  damit  dieses  den  Befreiungsgrund  vorlaäuusig  prüfe,  und
dem,  der  ihn  anspricht,  in  Beziehung  auf  die  beizubringenden  Beweise  die  erforderliche
  Belehrung  ertheile.

Stuttgart  den  14.  Januar  1834.  Göriz.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfögung,  betreffend  die  den  Müllern  obliegende  Malzsteuer-Controle.

In  Bezug  auf  die  Steuer-Controlirung  des  auf  öffentlichen  Mühlen  geschroteten
Malzes  ist  bei  der  jüngsten  Finanz-Verabschiedung  den  Müllern  ein  halber  Kreu-
        <pb n="114" />
        56
zer  vom  Simri  —*  oder  eingesprengten)  Malzes  als  Belohnung  dafuͤr  ausgesetzt
  worden,  daß  sie  dasselbe  (nach  Art.  55  und  55  des  Wirthschafts-Abgabengesetzes),
sowohl  bei  der  Ankunft  auf  der  Mühle  als  bei  dem  Abgange  aus  derselben,  nachzumessen
  und  darüber  ordentliche  Register  zu  führen  haben.

Die  K.  Kameralmter  werden  daher  angewiesen,  vom  1.  Januar  1854  ab  diese
Gebühren  vierteljährlich  an  die  Müller  von  demjenigen  Malzbetrage,  den  diese  nach
den  von  ihnen  übergebenen  Registern  in  den  vorangegangenen  drei  Monaten  geschrotet
haben,  durch  die  Orts-Acciser  baar  bezahlen  zu  lassen,  und  unter  den  Verwaltungskosten
  in  den  Rechnungen  über  die  Wirthschaftsabgaben  in  Ausgabe  zu  stellen.

Uoebrigens  werden  die  Müller  in  Vetracht,  daß  diejenigen,  welche  sich  den  geset
lich  schuldigen  Abgaben  entziehen,  darum  lediglich  die  übrigen  Steuerpflichtigen  betrügen,
  welchen  der  entgehende  Sreuerbetrag  in  anderer  Weise  wieder  zur  Last  fällt,  nicht
sowohl  durch  die  Bewilligung  der  vorgedachten  Belohnung,  als  vielmehr  durch  ihre
Bürgerpflichten  sich  aufgefordert  finden,  durch  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  gesetzichen
Obliegenheiten  in  Absicht  auf  die  Angabe  des  bei  ihnen  geschroteten  Malzes  zu  vollständiger
  Erhebung  der  ermäßigten  Malzsteuer  mitzuwirken,  welche  die  Brauer  jedenfalls
  und  selbst,  wenn  sie  solche  unterschlagen  haben,  in  dem  Bierpreise  von  den  Abnehmern
  erseßt  erhalten.

Stuttgart  den  15.  Januar  1835.  Herdegen.

b)  Verfügung,  die  Errichtung  von  Privat-Mühlen  zum  Malgschroten  betreffend.

In  dem  Wirthschafts-Abgaben-Geseh  vom  9.  Juli  1827,  Art.  27,  ist  als  Regel
bestimmt,  daß  das  Malzschroten  auf  einer  öffentlichen  Mühle  geschehen  soll,  und  daß
Privatmühlen  oder  Maschinen  zum  Malzschroten  ohne  besondere  Erlaubniß  nicht  gestattet
  seyen.

Um  nun  für  den  Fall,  daß  die  Staats-Finanz-Verwaltung,  in  Rücksicht  auf  Entsfernung
  oder  sonst  erschwerten  Gebrauch  öffentlicher  Mühlen,  auf  Umfang  oder  Verwaltungsart
  des  Brauerei-Betriebs  und  dergleichen,  sich  veranlaßt  findet,  vermöge  der
ihr  zustehenden  Befugniß  ausnahmsweise  einem  Brauerei=  Besster  eine  Privatmühle
zu  gestatten,  gleichwohl  die  gesehliche  Steuer  möglichst  zu  sichern,  sind  die  Voraussehun-
        <pb n="115" />
        57

gen,  unter  welchen  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt  werden  kann,  folgendermaßen  festgestellt
  worden:

I.  Mit  Erlangung  der  nachgesuchten  Erlaubniß  zu  Errichtung  einer  Privat-Malzmöhle

  tritt  der  Brauerei-Besitzer  in  ein  Vertrags-Verhältniß  zu  der  Finanz-Verwal--tung,
  wodurch  er  gegen  dieselbe  solgende  Bedingungen  zu  erfüllen  übernimmt:

1)  die  Mühle  ist  so  herzustellen  und  zu  erhalten,  daß  nicht  nur  das  Getriebe  unter
Siegel  gelegt,  sondern  auch  der  Zugang  zu  derselben  verschlossen  werden  bann.

2)  Sie  darf  nur  zum  Schroten  von  Malz,  und  zwar  bloß  für  den  Brauerei=  oder
Brennerei-Bedarf  des  Mühle-Besibers  gebraucht  werden.

5)  Die  Maschine  und  der  Zugang  zu  derselben  werden  unter  Siegel  und  Verschluß
des  Orts-Steuerbeamten  (Accisers,  Umgelders)  oder  einer  anderen  verpflichteten
Person  gehalten,  welche  auf  jedesmalige  Anzeige  des  Brauers,  daß  er  schroten
wolle,  einen  Erlaubnißschein  auf  die  erforderliche  Zeit  auszufertigen,  sodann  die
Maschine  zum  Gebrauch  zu  öffnen,  und  nach  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  sogleich
wieder  zu  schließen  hat.
4)  Der  Gebrauch  der  Maschine  darf  nur  in  Anwesenheit  einer  Person  stattfinden,
welche  neben  dem  von  dem  Brauer  aufzustellenden  Malz-Brecher,  auf  die  Erfüllung
  der  gesehlichen  Obliegenheiten  eines  öffentlichen  Müllers  verpflichtet  ist.
So  lange  die  Maschine  geöffnet  ist,  muß  in  dem  Raume  ihrer  Ausstellung  nicht
nur  der  Gebrauchs-Erlaubnißschein  für  die  betreffende  Zeit  (Punkt  3),  sondern
auch  der  geseßliche  Malzschein  für  die  zum  Schroten  gebrachten  Stoffe  zu  Jedermanns
  Einsicht,  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle,  angeheftet  seyn.
5)  Vor  dem  Anfang  des  jährlichen  Siedens  hat  der  Brauer  dem  Steuer-Beamten,
  zum  Eintrag  in  das  für  jeden,  mit  einer  Privatmühle  versehenen  Brauer
zu  haltende  eigene  Buch  schriftlich  anzuzeigen,  wie  viel  er  das  Jahr  hindurch
Süde

a)  zu  braunem  Winter=  (Schenk-)  Bier,

b)  zu  braunem  Sommer=  (Lager-)  Bier,  und

Wc)  zu  weißem  Bier

19
        <pb n="116" />
        58

zu  machen  Willens  sey,  wie  viel  er  zu  jedem  Sud  Malz  beduͤrfe,  und  wie  viel
er  daher  das  Jahr  hindurch  Malz  schroten  zu  lassen  beabsichtige.

Jeder  wirklich  begonnene  Sud,  mit  Angabe  der  Gattung  des  Biers,  so  wie
jede  im  Laufe  des  Jahrs  eintretende  Abänderung  des  eingeschriebenen  Betriebsplans
  ist  binnen  24  Stunden  dem  Steuerbeamten  zur  Vormerkung  anzuzeigen.

6)  Die  Gebühren
)  des  Steuer-Beamten  für  jedesmalige  Ausstellung  eines  Erlaubnißscheins  und
das  Oeffnen  und  Wiederverschließen  der  Maschine  (Punkt  5)  mit  zusammen

20  kr.,  und

b)  der  als  Müller  verpflichteten,  aufsehenden  Person  (Punkt  4)  für  jede  Stunde
FZaeit-Aufwand  mit  9  kr.,

welche  aus  der  Steuerkasse  bezahlt  werden,  sind  dieser  vom  Brauer  in  soweit  zu
ersehen,  als  sie  nicht  durch  den  Betrag  der  Controle-Gebühren,  welche  die
Steuer-Verwaltung  im  Fall  des  Schrotens  in  öffentlichen  Mühlen  (mir  #3  kr.
vom  Simri  Malz)  aufzuwenden  härte,  ausgeglichen  werden.

7)  Vorbehältlich  der  auf  die  Verfehlungen  gegen  das  Wirthschafts-Abgaben-Geset
in  diesem  bestimmten  Strafen  ist

a)  im  Fall  der  Nichtachtung  der  Bedingungen  1,  2,  3  und  4  von  Seite  des
Brauers  die  Maschine  selbst,  neben  dem  Verlust  des  Rechts,  eine  solche  ferner
zu  gebrauchen,  der  Steuer-Verwaltung  verfallen,  und  sofort  für  Rechnung
der  letztern  zu  verwerthen;

b)  wenn  den  unter  5  gestellten  Bedingungen  nicht  nachgekommen  wird,  tritt  das
erste  Mal  eine  Rüge  von  5  fl.,  das  zweite  Mal  von  10  fl.,  und  das  drirte
Mal  der  Verlust  des  Gebrauchs  einer  Privat-Mühle  ein.

Zu  b)  hat  in  den  zwei  ersten  Fällen  das  Steuer-Collegium,  in  dem  dritten  und
in  den  Fällen  zu  a)  aber  das  Finanz-Ministerium  zu  erkennen,  ohne  daß  von  dem
einen  oder  dem  andern  Erkenmunisse  irgend  eine  weitere  Berufung  stattfindet.
        <pb n="117" />
        8)

59

Die  Erlaubniß  des  Gebrauchs  von  Privatmuͤhlen  wird  bloß  fuͤr  die  Person  des
nachsuchenden  Brauerei-Besitzers  oder  Verwalters  ertheilt,  und  ist  daher  bei  einer
Aenderung  in  diesen  Personen  neu  nachzusuchen.

II.  Bei  dem  Ansuchen  um  Errichtung  einer  Privat-Malzmhle  ist  folgendes  zu

beobachten:

1)

tO0

7

V0½

Nach  erlangter  baupolizeilicher  Erlaubniß  hat  der  Ansuchende  zugleich  mit  der
hierüber  von  dem  Vezirks-Polizeiamte  beizubringenden  Urkunde  eine  Zeichnung
und  Beschreibung  der  Maschine  und  des  Raums,  in  welchem  sie  aufgestellt  werden
  soll,  dem  K.  Kameralamte  vorzulegen,  welches  unter  Rücksprache  mit  dem
Orts-Steuerbeamten  und  dem  Umgelds-Commissär  über  das  Gesuch  umständlichen
  Bericht  an  das  K.  Steuer-Collegium  erstattet.

Auf  Gutachten  des  Steuer-Collegiums  wird  über  dus  Gesuch  von  dem  Finanz-Ministerium
  erkannt,  und  im  Falle  der  Erlaubniß-Ertheilung  hiefür  lediglich  die
allgemeine  Dispensations  -Sportel  mir  1  fl.  50  kr.  angesetzt,  vorbehältlich  jedoch
der  für  die  Bau-Erlaubniß  oder  die  Errichtung  eines  Muͤhl-  Wasserwerks  geseblich
  bestimmten  besondern  Sportel.

Ueber  die  ertheilte  Erlaubniß  hat  das  Kameralamt,  unter  Benachrichtigung  des
Umgelds-Commissariats,  dem  Brauer  eine  besondere,  alle  Bedingungen  genau
enthaltende  Urkunde  auszufertigen,  und  dieselbe  wortgetreu  in  das  sogleich  für
den  Orts-Steuerbeamten  (nach  I.  5)  anzulegende  Buch  eintragen  zu  lassen,  in
welchem  der  Brauer  den  Inhalt  derselben  als  Revers  unterschriftlich  anzuerkennen
  hat.  Die  Anschaffung  des  Buchs  wird  aus  der  Amtöbasse  bezahlt.

Zugleich  hat  der  Kameral-Verwalter  durch  den  Umgelds-Commissär  dem  Orts-Steuer-Beamten
  die  erforderlichen  Weisungen  ertheilen,  und  wie  dieses  geschehen,
den  Umgelds-Commissär  in  einem  an  das  Cameralamt  einzusendenden  Protokoll
  durch  den  instruirten  Steuerbeamten  beurkunden  zu  lassen.  Dieses  Protokoll,
so  wie  der  Plan  und  die  Beschreibung  der  Mühle  sind  bei  dem  Cameraglamt
aufzubewahren.
        <pb n="118" />
        60

5)  Dem  Umgelds-Commissär  liegt  ob,  bei  seinen  Visirationen  sich  jedesmal  über
die  Beobachtung  der  gegebenen  Vorschriften  in  allen  Beziehungen  zu  unterrichten;
  Erinnerungen,  zu  welchen  er  sich  gegen  den  Orts-Steuerbeamten  veranlaßt
  findet,  sind  in  dem  die  Privatmühle  betreffenden  besondern  Buch  vorzumerken.

Vorstehendes  wird  theils  den  Brauerei-Besitzern,  theils  den  Finanz-Beamten  hiemit
  zur  Kenntuiß  und  Nachachtung  gebracht.
Sturtgart  den  15.  Januar  1857.  Herdegen.

Dienst-Erledigung,

Durch  die  Ernennung  des  Ober-Justizraths  Schumm  zum  Oberamtmann  in
Ulm  ist  eine  Rathsstelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  für  den  Donaukreis  in  Erledigung
gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K.  Ober-Tribunal  sich  zu  melden.
        <pb n="119" />
        61

Nro.  7.
Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Mittwoch  den  22.  Januar  1834.

 

 

—..——

 

 

––.  ——  —.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dilenst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  Concurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten
  in  den  Monaten  December  1833  und  Jannar  1854  betreffend.  —  Die  Bestiellung  von  eilf
geprüsten  Nechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Elasse  betrefsend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Bebandlung
  der  vor  dem  1.  Januar  1834  eingeführten  und  inzwischen  unversteuert  auf  Hallen  gelagerten
preußischen  und  hessischen  Erzeugnisse.

 

I.  Unmittelbare  Käonigliche  Dekrete.
Oienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  17.  November
  v.  J.  den  zu  Rom  ansäßigen  Kaufmann  Carl  Kolb  zum  Königl.  Consul
daselbst  zu  ernennen  geruht,  «

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  das  Forstamt  Wilbberg  dem  Revierfoͤrster
  Gunzert  in  Simmozheim,  Forsts  Wildberg,  gnaͤdigst  uͤbertragen,  und

unter  dem  14.  d.  M.  den  seitherigen  Kommandanten  des  Landjaͤger-Corps,  General-Major
  v.  Palm,  in  den  Ruhestand  versetzt,  und

an  dessen  Stelle  Höchstihren  bisherigen  Adfutanten,  Oberstlieutenant  v.  Baß,  zum
Obersten  und  Kommandanten  des  Landjäger-Corps  ernannr.
        <pb n="120" />
        62

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.  das
erledigte  Oberamt  Waldsee  dem  seitherigen  Oberamts-Verweser  Bilfinger  daselbst
definitio  zu  übertragen,  wie  auch

die  erledigte  Helfersstelle  zu  Rürtingen  dem  ersten  hiesigen  Stadt-Vikar,  Repetenten
  Hauber,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Reichenbach,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Seminaristen
  Elsenhans,  dermaligen  Pfarrgehülfen  in  Lombach,  Dekanats  Freudenstadt,
und

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  untersten  Classe  des  Gymnastums  in  Stutrgart  dem
Präzeptor  Brandauer,  seitherigen  Lehrer  an  der  Elementarschule,  zu  verleihen  geruht.


II.  Verfugungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

a)  Das  Resultat  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  den  Monaten  December  1855  und
Januar  1854  betreffend.

Nachstehende  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführten  eils  Rechts-Candidaten,
welche  sich  zu  der  nach  der  Bekanmmachung  vom  9.  November  1835  (Reg.  Bl.  S.  346)
angeordneten  Conkurs-Prüfung  gemeldet  haben,  sind  für  besähigr  erkannt  worden,  die
prabtische  Laufbahn  als  Referendäre  zweiter  Elasse  anzutreten:

1)  Carl  Friedrich  Bozenhard,  von  Tübingen.

2)  Carl  Gustav  Breunin  9,  von  Kochersteinsfeld,  Oberamts  Reckarsulm.
3)  Wihelm  Daniel,  von  Zuffenhausen,  Oberamts  Ludwigsburg.

4)  Sirt  Friedrich  Jakob  Kapff,  von  Tübingen.

5)  Carl  v.  Neubronner  aus  Ulm.

6)  Carl  Gottfried  Reichardt,  von  Derendingen,  Oberamts  Tübinzen.
7)  Ludwig  Sprösser,  von  Göppingen.

9)  Christian  Adolph  Steudel,  von  Eßlingen.
        <pb n="121" />
        63

9)  Adolph  Bernhard  Joseph  Vogt,  von  Ehingen.

10)  Franz  Weber,  von  Eßlingen.

11)  Johann  Jakob  Zirkler,  von  Tuͤbingen.

Stuttgart  den  18.  Januar  1834.  Schwab.

b)  Die  Besiellung  von  eilf  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  betreffend.

Diejenigen  eilf  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung
die  erste  Dienstprüsung  genügend  erstanden  haben,  sind  zu  Referendarren  zweiter  Elasse
ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probe-Jahrs  den
K.  Gerichtshöfen  folgender  Maaßen  zugetheilt  worden:

I.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Breuning,
Reichardt,
Steudel,
Weberz
II.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Bozenhardt,
Zirklerz
III.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen:
Daniel,
Sprösser,
Vogrz  "n
IV.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm:
Kapff,
v.  Neubronner.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  sich  nunmehr  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen
  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  leßtzteren  wird  die
gewöhnliche  Anzeige  von  der  stattgehabten  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  18.  Januar  1834.
Schwab.
        <pb n="122" />
        64

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  vor  dem  1.  Januar  1834  eingeführten  und  iuzwischen
unversteuert  auf  Hallen  gelagerten  preußischen  und  hessischen  Erzeugnisse.

Im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  zollverbündeten  Staaten  wird  hiemit  folgendes

  verfügt:

1)  Diejenigen  preußischen  und  hessischen  Erzeugnisse,  welche  noch  vor  dem  1.  Januar
  1854  mit  Ursprungs-Zeugniß  und  mit  Beobachtung  der  sonstigen  durch
die  K.  Verordnung  vom  26.  December  1829  (Reg.  Bl.  S.  595)  vorgeschriebenen
  Formalitäten  nach  dem  württembergisch--bayerischen  Vereinsgebiete  gebracht
  und  seitdem  auf  Hallen  eingelagert  wurden,  können  nunmehr  ebenso,
wie  wenn  sie  nach  dem  1.  Januar  1854  aus  Preußen  und  Hessen  eingeführt
worden  wären,  ohne  Entrichtung  von  Eingangszoll  in  freien  Verkehr  gesenzt  werden.

2)  Eine  Ausnahme  hievon  tritt  ein,  bei  den  auf  vorstehende  Weise  eingeführten
preußischen  Zucker-Fabrikaten,  von  welchen  beim  Consumo-Bezuge  aug  der
Halle  eine  Abgabe  von

Eilf  Gulden  achtundfünfzig  dreiviertels  Kreuzer
vom  Zoll-Centner  für  Vereins-Rechnung  erhoben  wird.

5)  Würden  sich  unter  den  zu  1  bemerkten  Erzeugnissen  solche  befinden,  welche
der  Artikel  11  des  Zoll-Vereinigungs-Vertrags  einer  Ausgleichungs-Abgabe
unterwirft,  so  muß  diese  davon  erhoben  werden.

A)Für  württembergische  und  bayerische  Erzeugnisse,  welche  unter  gleichen
Umständen  in  preußische  oder  hessische  Packhöfe  und  Lagerhäuser  niedergelegt
waren  und  jeßt  erst  in  den  freien  Verkehr  gelangen,  ist  die  gleiche  Zoll-Befreiung
  anzusprechen.

Sämtliche  Zoll-Behbrden  haben  sich  nach  dieser  Verfügung  zu  achten  und  dieselbe

zur  Kenntniß  des  Handels=  und  Gewerbe-Standes  zu  bringen.
Stuttgart  den  17.  Januar  1834.  Herdegen.

Am  48.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Oktober  v.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="123" />
        65

Nro.  8.

Regierungs=  Blatt

Königreich  Württemberg.

——..———————

Mittwoch,  den  29.  Januar  1834.

 

——

 

 

—....  —.-Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Königliche  Deklaration,  die  staaksrechtlichen  Verhälknisse  des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-Wurzach
  betreffend.  —  Diemt-Nachrichten.
Dieust-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Deklaration,

die  staatsrechtlichen  Verhälrnisse  des  fürsilichen  Hauses  Waldburg-Wurgach  betreffend.

Wir  Wilheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

Than  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  daß,  nachdem  bei  Uns  der  Fürst
Leopold  von  Waldburg  zu  Wurzach  wegen  der  in  der  Beilage  l.  bezeichneren,
in  Unserem  Königreiche  gelegenen  Bestöungen,  unter  Berusung  auf  den  17.  Aruekel
der  deutschen  Bundee-Akte,  um  Feststellung  seiner  slaatsrechtlichen  Verhälenisse,  für
        <pb n="124" />
        66

sich  und  sein  fuͤrstliches  Haus,  nachgesucht  hat,  Wir,  nach  gepflogenen  Verhandlungen
mit  dem  bevollmächtigten  Abgeordneten  desselben  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,
  beschlossen  haben  und  verordnen,  daß  nachfolgende  Bestimmungen  den
bleibenden  Rechtszustand  des  Fürsten  bilden  sollen:

I.  Persönliche  Vorzüge,  allgemeine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
fürstlichen  Hauses.

K  u

Das  fürstliche  Haus  Waldburg-Wurzach  behält  die  Ebenbürtigkeit  in  dem
bisher  damit  verbundenen  Begriffe,  und  gehört  zum  hohen  Adel.

Der  Fürst  hat,  gleich  allen  Standesherren,  die  Huldigung  persönlich  oder  durch
einen  ebenbürtigen  Bevollmächtigten  dahin  zu  leisten:

daß  er  dem  Könige  wegen  seiner  sämtlichen  der  Königlichen  Souverainetät
untergebenen  Besihungen  treu  und  gehorsam  seyn,  und  alles  das  abwenden
und  thun  werde,  wozu  derselbe  als  getreuer  und  gehorsamer  Unterthan  dem
König  und  dessen  Nachkommen,  als  seinem  allergnädigsten  Souverain,  verpflichtet
  ist.

K.  2.

Die  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  behalten  die  Tirel,  die  sie  seither  geführt
haben,  jedoch  mit  Weglassung  aller  auf  ihre  vormaligen  reichsständischen  Verhältnisse
sich  beziehenden  Beisähe  und  Würden.

Sie  benennen  sich  demnach  von  ihren  ursprünglichen  Stammgütern  und  Herrschaften.


Der  Erstgeborene,  welcher  in  dem  Besiße  derselben  sich  befindet,  oder  jedes  in
seine  Rechte  eintretende  Familien-Glied,  nennt  sich  in  öffentlichen  Schriften  und  Handlungen,
  die  nicht  an  den  Souverain,  oder  an  die  Königlichen  Behbrden  gerichret  werden:

„Fürst  und  Herr“
mit  dem  Prädikate:  „Wir“.
K.  5.
Dem  Haupte  des  fürstlichen  Hauses  kommt  das  Prädikat:  „Durchlaucht“  zu.
        <pb n="125" />
        67

Die  näheren  Bestimmungen  eines  der  Ebenbürtigkeit  des  fürstlichen  Hauses  anmessenen
  Kanzlei-Ceremoniels  sind  durch  Unsere  Verordnung  vom  16.  November  1826
(Reg  Bl.  S.  485)  festgesett.

C.  4.

In  allen  Städten,  Marktflecken  und  Dörfern,  welche  dem  fürstlichen  Hause  gehören,
  soll  das  Kirchengebet  nach  dem  Souverain  auch  für  das  Haupt  des  Hauses  und
für  dessen  Familie  verrichtet  werden.  Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten
  gestattet,  daß  das  Trauer-Geläute  für  das  Haupt  des  Hauses,  seine  Gemahlin
  und  für  seine  nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,  für  ein  nachgebornes  Mitglied
des  fürstlichen  Hausee  aber  vierzehn  Tage  lang,  von  dem  Leichen-Begängniß  an,  beobachtet
  werde;  daß  die  fürstlichen  Stellen  und  Beamten  eine  Trauer  von  sechs  Wochen
anlegen,  und  daß  alle  öffentlichen  Lustbarkeiten  in  den  fürstlichen  Besitungen  bis  nach
Beendigung  der  Erequien  eingestellt  werden.

K.  5.

Dem  Fürsten  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Familie  die  unbeschränkte  Freiheit
  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehörigen,  oder  mit  demselben  im  Friedensstande
  befindlichen  Staate  seinen  Aufenthalt  zu  wählen.  Egs  ist  demselben  ferner
gestattet,  in  die  Dienste  eines  solchen  Staates  zu  treten,  oder  Orden  und  Würden  von
demselben  anzunehmen,  vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu  machenden  Anzeige.

Diejenigen  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unsern
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staatskassen  eine  Pension  beziehen,  haben  sich
nach  den  deßfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

6.

In  allen  die  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  und  ihre  standesherrlichen  oder
adelichen  #mmatrikulirten  Güter  betreffenden  Real=  und  Personal-Klagen  haben  sie
einen  privilegirten  Gerichtsstand,  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlägigen  Kreis-Gerichte,
in  zweiter  und  letzter  Instanz  bei  Unserem  Königlichen  Ober-Tribunal.

C.  7.

Die  bei  dem  fürstlichen  Gesamthause  Waldburg  durch  Familien-Verträge  eingeführten
  besondern  Austrägal-Gerichte  werden  Wir  näher  untersuchen  lassen,  und  wegen
ihrer  Bestätigung  besondere  Entschließung  ertheilen.
        <pb n="126" />
        68

g.  8.

Bei  dem  Absierben  eines  Mitglieds  des  fürstlichen  Hauses  wird  den  Erbschafts-Betheiligten
  die  Befugniß  zugestanden,  die  Verlassenschafts-Verhandlungen  unter  der
Leitung  des  Haupts  des  Hauses,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen,  vorzunehmen
  und  zu  erledigen,  wobei  jedoch  vorausgesetzt  wird,  daß,  wenn  Minderjährige
sich  darunter  befinden,  diese  durch  ihre  gesehmäßig  bestellten  Vormünder  vertreten
werden.  «

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen-Senat  des  einschlagenden
  Kreis-Gerichtshofs  das  Erforderliche  zu  besorgen;  so  wie,  wenn  ein  wirklicher
  Rechtostreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreis-Gericht  zum  geeigneten
rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  die  fürstlichen  Familienglieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches  zugestanden.
  ·

H.9.
,InpeinlichenFällcmmitAusnahmedchilitänundderinUnseremCivil-Staatsdienste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wir  dem  Haupte  des  fuͤrstlichen  Hauses
ein  nach  Maßgabe  Unserer  Verordnung  vom  31.  December  1829  (Reg.  Bl.  v.  1830
S.  15)  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbuͤrtigen  oder  von  Richtern  seines  Standes  bewilligen.


Die  Gäter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigzren  oder  Verurtheilten  dürfen  in  keinem
Falle  confiscirt  werden,  sondern  es  kann  nur  die  Sequestration  derselben  auf  seine  Lebenszeit,
  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Besitzer  zu  ernähren  verbunden
  ist,  und  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Segquesters  contrahirten  Schulden,
Statt  finden.  Der  Ucberschuß  gehört  zu  seinem  künftigen  Nachlasse.

K.  10.  6

Die  nach  den  Grundsäßen  der  frühern  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden  Familien-Verträge
  des  fürstlichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  alle  bisher  dagegen
  erlassene  Verfügungen  sollen  für  künfrige  Fälle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemäßheir  derselben  kann  das  Haupr  der  Familie  über  seine  Güter=  und
Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfägungen  trefen,  welche  dem  Souverain  vor-
        <pb n="127" />
        69

gelegt  werden  muͤssen,  worauf  sie,  so  weit  sie  nichts  gegen  die  bestehende  Verfassung
enthalten,  durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
gebracht  werden.

#.  11.

Die  Vormundschaften  der  fürstlichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte
des  Hauses  bestellr  werden.

Isk  dasselbe  dabei  betheiligt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeits  wegen
aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreis-Gericht  des  einschlägigen  Regierungs-Bezirks,
  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Pupillen-Senat  Unseres  Königlichen
Ober-Tribunals.

In  beiden  Fällen  sind  die  lehten  Willens-Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien-Gesehe
  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gese-lichen  Vorschriften,
mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Ebenbürtigkeit  des  zu  wählenden  Vormünders,  zu  beobachten.



Die  Aufsicht  über  die  fürstlichen  Vormundschaften  wird  dem  Pupillen-Senate
des  einschlägigen  Königlichen  Kreis-Gerichtshofs  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe
  jedesmal  von  der  getrofsenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu
sehen  ist.  «

K.  12.

Der  Fürst  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Vefreiung  von  aller  Militär=Pflichtigkeit.


G.  15.

Die  von  demselben  bewohnten  Schlösser  sollen  —  Nothfälle  ausgenommen  —
von  der  Einquartierung  Unserer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit  seyn,  in  so
weit  die  Dislokation  und  Einlegung  der  Leßteren  von  den  Landesbehörden  abhängt.

t

Es  wird  dem  Fürsten  gestattet,  eine  Ehrenwache  aus  Eingebornen,  welche  dem
Souverain  den  Huldigungs-Eid  geleistet  haben,  und  nicht  in  den  Jahren  der  Militär=Pflichtigkeit
  stehen,  in  den  Schlössern  seines  Wohnsites  zu  halten.

.  15.
Der  Fürst  ist  berechrigt,  von  seinen  Beamten  einen  Dienst-Eid  sich  leisten  zu  lassen.

4

*
        <pb n="128" />
        70

K.  16.

Die  fürstlichen  Grundholden  können  bei  Vollziehung  dieser  Unserer  Erklärung
mittelst  eines  angemessenen,  Unserem  Ministerium  des  Innern  zu  vorgängiger  Genehmigung
  vorzulegenden  Vorhalts  an  die  Obliegenheiten  und  Pflichten  erinnert  werden,
  welche  sie  gegen  ihre  fürstliche  Standesherrschaft  haben.

Ein  Gleiches  kann  bei  jeder  künftig  in  der  Person  des  Fürsten  eintretenden  Vera#nderung
  Statt  finden  und  geschieht  durch  die  fürstlichen  Polizeibeamten,  und  im  Falle
solche  nicht  angestellt  wären,  durch  die  K.  Oberamtmänner.

K.  17.

Der  Fürst  ist  befugt,  jene  Angelegenheiten  an  die  Regierungen  auswärtiger  Staaten
  zu  bringen,  welche  er  mit  denselben  rücksichtlich  seiner  darin  befindlichen  Besihungen
  und  allenfallsigen  Lehens=  und  Dienst-Verhältnisse  zu  verhandeln  hatz  er  darf
jedoch  nicht  Agenten  mit  diplomatischem  Charakter  abordnen.

K.  18.

Es  ist  dem  Fürsten  gestattet,  neben  dem  im  ganzen  Königreiche  nach  der  bestehenden
  Verordnung  zu  haltenden  Königlichen  Regierungs-Blatt  auch  besondere  Wochen-Blätter
  für  seine  Besihungen  einzuführen.  «

II.  Rechts-Pflege.

K.  19.

Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  den  fürstlichen  Gerichts-Bezirken  den  Geseßen  des  Konigreichs
  gemäß,  und  unabhängig  von  jeder  persdnlichen  Einmischung  des  Fürsten
verwalter.

K.  20.

Dem  Fürsten  steht  die  Ausübung  der  bürgerlichen  und  Strafrechtspflege  in  dem
Umfange  seiner  Besitungen  in  erster  Instanz  zu.

Zu  der  Bildung  der  Gerichtsbezirke,  welche  nicht  an  die  Oberamts-Eintheilung
gebunden  ist,  wird  keine  zusammenhängende  Besihung  erfordert;  doch  darf  kein  Gerichts-Ort
  weiter  als  vier  Stunden  von  dem  Wohnorte  des  Richters  entfernt  seyn.

Auch  wird  unter  gleicher  Voraussehung  dem  Fürsten  gestattet,  sich  mit  den  übrigen
fürstlich  Waldburgischen  Häusern  zu  Bildung  gemeinschaftlicher  Gerichsbezirke  zu  vereinigen.
        <pb n="129" />
        71

In  letzterem  Falle  haben  übrigens  die  zu  einem  Jurisdictions-Bezirke  sich  vereinigenden
  fürstlichen  Häuser  nicht  nur  eine  bestimmte,  Unserem  Justiz-Ministerium
zur  Genehmigung  vorzulegende  Regel  unter  sich  festzusehen,  nach  welcher  die  Besehung
der  Stelle  im  Erledigungs-Falle  stattfinden  soll,  sondern  sich  auch  weiter  darüber
zu  vereinigen,  daß  einer  der  Theilhaber  die  Verantwortlichkeit  für  die  vorschriftmäßige
Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Gerichtsstellen,  so  wie  für  die  Beaufsichtigung  des
Gerichts=  Rotars  und  die  Haftung  für  dessen  Handlungen  (J.  29)  in  der  Art  übernehme,
  daß  die  oberaufsehende  Königliche  Stelle  sich  in  allen  Fällen  an  ihn,  vorbehältlich
des  Regresses  an  die  Mittheilhaber,  zu  halten  befugt  ist.

Die  Einseßung  in  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  kann,  im  Falle  einer  solchen
Vereinigung,  nicht  früher  erfolgen,  als  bis  alle  diejenigen  Bestimmungen,  welche  auf
der  Verabredung  der  Theilhaber  beruhen,  vollständig  gerroffen  und  von  der  vorgeseßten
Königlichen  Stelle  als  genügend  anerkanm  worden  sind.

Die  einmal  geschehene  Vereinigung  zu  einem  solchen  gemeinschaftlichen  Jurisdictions-Bezirk
  kann  ohne  Genehmigung  der  oberaufsehenden  Justizstelle  nicht  mehr  abgeändert
  werden.  "

H.21.  ,

In  gemischten  Gemeinde-Bezirken  und  Orten,  wo  vor  dem  Jahre  1806  die  Gerichtsbarkeit
  in  Gemeinschaft  mit  andern  standesherrlichen  Haͤusern  ausgeuͤbt  worden
ist,  bestimmt  sich  die  Ausuͤbung  sowohl  der  Gerichtsbarkeit  als  der  Polizei-Gewalt  oder
ihrer  Surrogate,  nach  der  unter  Nr.  II.  beiliegenden  Bezeichnung  einer  wegen  der  fuͤrstlichen
  Besitungen  getroffenen  Purifikation  nach  Gemeinde-Bezirken.

g.  22.

Die  fuͤrstlichen  Gerichte  haben  dieselben  Amtsbefugnisse,  welche  die  Gesetze  Unsern
Koͤniglichen  Gerichten  erster  Instanz  beilegen,  oder  kuͤnftig  beilegen  werden;  dieselben
stehen  mithin  den  Königlichen  Oberamts-Gerichten  gleich,  müssen  dagegen  aber  auch
stets  gleichsörmig  mit  denselben  gebildet  sepn.

Ihrer  Gerichtsbarkeit  sind  allein  Unsere  im  fürstlichen  Gebiete  angestellten  Königlichen
  Diener  in  Ansehung  ihrer  Dienst-Verhältnisse,  so  wie  die  Straf-Verfügungen
wegen  Verlehung  der  Staato-Hoheits-Rechte  und  wegen  Uebertretung  der  sich  darauf
beziehenden  Verwaltungs-Verordnungen,  entzogen.
        <pb n="130" />
        72

g.  23.
Die  fuͤrstlichen  Gerichte  werden  benannt:
„Königlich  Württembergisches,  fürstlich  Waldburg-Wurzach'sches  Amts-Gericht.“


Die  fürstlichen  Richter  führen  das  Prädikat:
„Amterichter.“
C.  24.

Diese  fürstlichen  Justizstellen  sind  der  Ober-Aufsicht  Unseres  einschlägigen  Königlichen
  Kreis-Gerichtshofes,  an  welchen  der  Appellationszug  gehr,  unterworfen.  Sie
haben  gegen  denselben  die  durch  Gesetze  oder  den  Gebrauch  bestimmten  Formen  der
untergcordneten  Stellen  zu  beobachten;  sie  werden  von  demselben  in  allen  Geschäfts-Verhälenissen
  auf  dieselbe  Weise,  wie  Unsere  Königlichen  Gerichtsstellen,  denen  sie
gleichgesest  sind,  behandelt.

K.  25.

Die  Amts-Richter  werren  von  dem  Fürsten  ohne  Bestätigung  ernannt;  jedoch  hat
der  vorgesehte  Königliche  Kreis-Gerichtsbof  vor  der  Einweisung  und  Verpflichtung  derselben
  durch  Einsicht  der  gesetzlichen  P.  üfungs-Zeugnisse  sich  zu  versichern,  daß  dieselben
die  erforderlichen  Eigenschaften  besen,  und  den  Beweis  darüber  zu  den  Akten  zu
bringen.  ·  ,

Die  Ernennungen  der  Amts-Richter  sind  daher,  unter  Beifügung  der  Veweise
ihrer  Befähigung,  jedesmal  dem  vorgesehten  Königlichen  Gerichtshofe  vorzulegen.

Eben  dieses  gilt  von  dem  Amtegerichrs-Aktuar.

G.  26.

Die  fürstlichen  Amtsrichter  werden  von  der  Largesetzten  Königlichen  Gerichtsstelle
eingewiesen  und  verpflichtet.

Dieselben  und  die  Gerichts-Aktuare  leisten  dem  fürstlichen  Hause  den  Dienst-Eidz;
Uns  werden  sie  als  Unterthanen  und  in  Bezichung  auf  ihre  Dienst-Verhältnisse  gegen
Uns  als  Staats-Oberhaupt  verpflichtet.

Das  darüber  abgehaltene  Protokoll  ist  an  Unser  Königliches  Justiz-Ministerium
einzusenden.
        <pb n="131" />
        F.  27.

Die  fürstlichen  Justizbeamten  stehen  mit  den  Königlichen,  denen  sie  in  Beziehung.
ihrer  Dienst-Befugnisse  glelchgesetzt  sind,  im  völlig  gleichen  Dienst-Verhältnissen,  namentlich
  in  Antehung  der  Befähigung;  der  Annahme  und  Entlassung,  der  Besoldung  und
Pensionirung,  und  der  Diäten.

Jedoch  wird  dem  Fürsten  ausnahmsweise  gestattet,  für  einen  Gerlihts-Bezirk,  der
eine  Volksmenge  von  4000  Seelen  nicht  übersteigt,  einen  Amtsrichter  mlt  einer  Besolvung
  von  900  fl.  theils  in  Geld,  theils  in  Naturalien,  neben  der  freien  Wohnung,
anzustellen.

Die  Prüfung  der  fürstlichen  Justizbeamten  geschieht  durch  die  Königliche  Stelle,
der  die  Prüfung  Unserer  Beamten  gleicher  Kategorie  obliegt.

g.  28.

Der  Fürst  hat  alle  Lasten  der  Gerichtsbarkeit  zu  bestreiten,  dagegen  aber  auch
alle  Jurisdictions-Gefaͤlle,  den  bestehenden  Gesetzen  gemaͤß,  zu  beziehen,  welche  als
Ausfluß  der  fuͤrstlichen  Gerichtsbarkeit  zu  betrachten  sind.

Vorbehalteu  bleiben:
a)dem  Fiskus  alle  diejenigen  Geldstrafen,  Taxen,  Sporteln  2c.,  welchs  als  Ausfluß
  der  höhern  Staats-Gewalt  zu  betrachten,  und  demnach  auch  nur  von  den
Koͤniglichen  Behörden  anzusehen  sind,  z.  B.  die  Strafe  wegen  der  Uebertretung
  der  Steuer-Gesehez
„PD)  den  Corporations.=  und  Gemeinde-Cassen  alle  denselben  nach  den  allgemeinen
Landes-Gesehem  zufließenden  Sporteln  u.  s.  w.
G.  29.

Die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  stehr  den  fürstlichen  Gerichtsstellen  nur  in  so  weit
zu,,  als  diesslbe  von  den-  Koͤniglichen  Gerichtsstellen,  denen  jene  gleichgestellt  find,  ausgeübt
  wird:  «-Was

  dagegen  diejenigen  VBefugrisse  der.  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anmlangt,  weichs
fräher  nach  den  Gesetzen  von  den  Stadt-  und  Amtsschreibern  ausgeuͤbt  worden,  nunmehr
  aber  den  Gerichts-Notaren  zugefallen  sind;  so  wird  dem  Fürsten  ausnahmeweise
###atter,  die  Ausübung  jener  Befugnisse  dem.  Gerichts-Aktuar  nach  Maßgabe  der  Ge-.
  .--  i-  ..  -»  2·.«  f-
        <pb n="132" />
        74

setze  zu  uͤbertragen,  welcher  sich  dagegen  einer  Pruͤfung  in  dieser  Beziehung  gleich  den
Koͤniglichen  Gerichts-Notarien  zu  unterwerfen  hat.

Der  Fuͤrst  hat  alle  Vortheile  der  von  dem  Gerichts-Notar  ausgeuͤbten  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  den  Gesetzen  gemaͤß,  zu  beziehen,  dagegen  aber  auch  alle  Lasten
derselben  allein  und  ohne  Zuziehung  der  Gemeinden  zu  tragen;  derselbe  hat  fuͤr  die
Ausuͤbung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  fuͤr  den  aus  den  Amtshandlungen  der
damit  beauftragten  Beamten  entspringenden  Schaden  zu  haften,  dagegen  aber  auch
das  Recht  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  derselben,  unbeschadet  jedoch  der  Befugnisse
  der  gerichtlichen  Stellen.

III.  Polizei-Verwaltung.
G.  50.

Die  Munizipal-Verwaltung  in  den  fürstlichen  Besizungen  muß  der  im  übrigen
Theile  des  Königreichs  völlig  gleich  seyn.

Die  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke  und  der  Verband  der  Amtö,  LKöerpers  haften
wird  aufrecht  erhalten.

Der  Grundsaß  der  Trennung  der  Polizei=  und  der  Justiz-Verwaltung  muß  auch
in  den  fürstlichen  Besitzungen  durchgeführt  werden.

In  so  fern  in  der  Folgezeit  vielleicht  eine  andere  Gebiets-Eintheilung  des  Königreichs
  Statt  finden  sollte,  so  sind  Wir  geneigt,  auf  die  Wünsche  des  Fürsten  in  Beziehung
  auf  die  Bildung  eigener  fürstlichen  Oberamts-Bezirke  und  auf  die  Uebertragung
  der  Unsern  Königlichen  Oberämtern  vorzugsweise  vor  den  fürstlichen  Amtmän-=nern
  zuständigen  Befugnisse  auf  lehtere,  durch  einen  ausserordentlichen  und  widerruflichen
  Königlichen  Auftrag,  den  Umständen  nach,  Rücksicht  zu  nehmen.

Inzwischen  aber  sollen  alle  diejenigen  Amtskbrperschafts-Lasten,  welche  sich  etwa
als  solche  ausweisen,  die  den  fürstlichen  Gemeinden  ganz  fremd  sind,  ausgeschieden  und
jene  Gemeinden  von  der  Theilnahme  daran  frei  gelassen  werden.  ·

K.  51.

Es  wird  dem  Fürsten  gestattet,  zu  Ausübung  der  niedern  Polizei  an  den  Orten,
wo  er  die  Gerichtsbarkeit  auszuuͤben  hat,  einen  Polizei-Beamten  zu  ernennen,  welchet
hinsichtlich  seiner  Dienst-Verhältnisse,  namentlich  der  Befähigung,  Besoldung,  Annahme
        <pb n="133" />
        75

und  Entlassung,  Unseren  Königlichen  Oberamtleuten  gleichzuseen  ist,  unmittelbar
unter  der  Kreis-Regierung  steht,  und  Amtmann  genannt  wird.

Ausnahmsweise  wird  dem  Fürsten  nachgelassen,  in  so  sern  ein  Polizei-Bezirk  eine
Volksmenge  von  2000  Seelen  nicht  übersteigt,  für  denselben  einen  Polizei-Beamten
mit  einer  Besokdung  von  900  fl.  theils  in  Geld,  theils  in  Naturalien,  neben  der  freien
Wohnung,  zu  bestellen.

Die  Prüfung  der  fürstlichen  Polizei-Beamten,  gleich  wie  deren  Verpflichtung  steht
der  Königlichen  Stelle  zu,  welcher  die  Prüfung  und  Verpflichtung  der  Königlichen
Oberamtleute  obliegt.

In  den  vor  dem  Jahre  1806  gemischten  Orten  soll  es  in  Ansehung  der  Ausübung
  der  Polizei  durchgängig  so  gehalten  werden,  wie  dieß  im  §.21  rücksichtlich  der
Gerichtsbarkeit  festgeseht  worden  ist.

Eben  so  findet  der  9.  28  Anwendung  auf  die  Lasten  und  Gefälle,  die  als  Folge
und  Ausfluß  der  fürstlichen  Polizei-Befugnisse  zu  betrachten  sind.

.  32.  .  ,

Die  fuͤrstlichen  Polizeiamts-  Bezirke  müssen  mit  den  Gerichts-Bezirken  (§F.  20)
gleichfoͤrmig  gebildet  seyn.

Im  Falle  einer  Vereinigung  des  Fuͤrsten  mit  den  uͤbrigen  fuͤrstlich  Waldburgschen
  Haͤusern  zu  Bildung  gemeinschaftlicher  Amtsbezirke  finden  dieselben  Grundsaͤtze,
welche  desfalls  im  Abschnitte  von  der  Rechtspflege  aufgestellt  sind  (F.  20),  analoge
Anwendung,  namentlich  auch  in  Beziehung  auf  die  Besetzung  der  Stellen,  Aufstellung
eines  Gesamt-Vertreters,  welcher  zugleich  die  dem  Fürsten  im  §.  56  eingeräumten  Besugnisse
  auszuüben  hat,  die  Einsehung  in  die  Ausübung  der  Polizei-Verwaltung,  und
die  Wiederauflösung  einer  gestatteten  Vereinigung.

K.  35.

Der  fürstliche  Polizei-Beamte  hat  alle  Befugnisse  des  Königlichen  Oberamtmanns
den  bestehenden  Gesehen  und  den  Anordnungen  der  Königlichen  Kreis-Regierung  gemäß,
  in  so  ferne  sie  die  niedere  Polizei  betreffen,  auszuüben;  namentlich:  die  Erhaltung
  der  Gemeinde-Verfassung,  die  Wahlen  in  den  Gemeinden,  die  Aussicht  über  die
Gemeinde-Vorsteher  und  Offtzianten,  die  Erledigung  und  beziehungsweiste  Vorkegung
        <pb n="134" />
        76

der  Irrungen  zwischen  den  Gemeinderaͤthen  und  Buͤrger-Ausschuͤssen,  nach  Maßgabe
des  Verwaltungs-Edikts  vom  1.  März  1822,  .  55,  so  wie  der  in  Absicht  auf  die  Erwerbung,
  den  Genuß  oder  den  Verlust  des  Bürger=  und  Beisitzrechts  sich  ergebenden
Anstände;

die  Aussicht  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermögens,  und  die  Führung
der  öffentlichen  Bücher  von  Seiten  der  Orts-Vorsteher,  die  Prüfung  und  beziehungsweise
  Genehmigung  der  Gemeinde-Etats,  der  Gemeinde-Rechnungen  und  der  Veschluͤsse
des  Gemeinderaths  in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
der  Stiftungen,  die  Sorge  für  die  Erhaltung  derselben,  und  für  die  stiftungsmäßige
Verwendung  ihrer  Einkünfte,  die  Prüfung  und  Justifikation  ihrer  Rechnungen;  die
Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegsleistungen  unter  den  einzelnen  Mitgliedern
der  Gemeinden;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  und  die  Handhabung  der  Landes-Polizei,
  in  so  fern  die  Gegenstände  derselben  nicht  zur  hohen  Polizei  gehören;  es
steht  ihm  daher  insbesondere  zu:

die  Fürsorge  für  die  bestehenden  Bildungs-,  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten,
  für  die  Beförderung  der  Sittlichkeit,  des  Arbeitsfleißes,  für  die  Beschäftigung
und  Ernährung  der  Armen,  Entfernung  der  Bettler  und  Landstreicher,  die  Aufenthalts-Bestimmung
  für  Heimathlose,  die  Sicherheits-,  Gelundheite,  Gewerbs-,  Feuerund
  Straßen-Polizei  rc.;

die  Untersuchung,  Vestrafung  und  beziehungsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
der  Polizei=  und  Regiminal-Gesecze,  die  Aufsccht  über  Polizei-Gefängnisse  und  Gefangenen-Transporte,
  die  polizeilichen  Maßregeln  zu  Verhütung,  Entdeckung  und  Beltrafung
  der  Verbrechen;

die  Unterstühung  des  Königlichen  Oberamts  bei  der  Ausübung  der  Hoheits-Rechre
in  den  Patrimonial-Orten,  gleich  wie  auch  die  der  Kbniglichen  Justiz=  und  Finanz-Beamten,
  der  Königlichen  Militär=  und  übrigen.  Stagts-Behörden  in  der  Ausübung
ihres  Berufs.

§.  34.
Derförstliche  Amtmayn.  bat.  die  Vefugniß,  in;  seiner  Eigesschaft  als  Vorgesetzter

der  sie  fürfsichen  Besitzungen  bilvenden  Gemeinden,  den  Amts-Versammlungen  berathend
  beizuwohnen.  ·
        <pb n="135" />
        77

..  III-—

Die  in  die  hohe  Polizei-  und  allgemeine  Staats-Verwaltung  einschlagenden  Gegenstaͤnde
  hat  Unser  Koͤniglicher  Oberamtmann  ausschließend  und  unmittelbar  im  ganzen
Umsange  seines  Bezirks  zu  besorgen,  namentlich:

a)  die  Wahrung  der  Hoheits-Rechte  des  Staats,  die  Erhaltung  der  Landes-Gränze

  und  der  mit  den  Nachbar-Sgtaaten  bestehenden  Verhältnisse;

)  die  Erhaltung  des  Staats-Organismus,  in  so  ferne  der  Gegenstand  den  ganzen
  Oberamts-Bezirk  betrifft,  mawentlich  die  Erhaltung  der  Oberamts-Verfassung,
  die  Leitung  der  Wahlgeschäfre,  in  so  fern  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk
  betreffen;

Wa)  alle  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Oberamts-Bezirke  gemeinschaftlich  sind;

d)  die  Gegenstände  der  Feuer-Assecuranz;

e)  die  Aufsicht  über  die  Umlage  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Steuern,
und  des  Oberamtsschadens;  Aufsicht  und  Leitung  des  Einzugs  der  Steuern,
Verhängung  von  Exerutionen,  und  die  Behandlung  der  Steuer-Nachlaß-Gesuche;
  .

ß.  die  Aussicht  über  die  Amts-Körperschasten  und  über  die  Verwaltung  ihres
Vermögens,  den  Vorsiß  in  der  Amts-Versammlung,  die  Prüfung  und  Vorlegung
  der  Amts-Corporations-Etats;  die  Prüfung  und  Erledigung  der  Amtspfleg-Rechnungen;


g)  die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der  Kriegsleistungen  und  anderer  öffentlicher
  Lasten,  in  so  ferne  sie  den  ganzen  Oberamts-Bezirk  betreffenz  die  Leitung
  der  Amts-Vergleichung;

b)  die  Rebrutirung,  Landes-Bewaffnung  und  die  Vorbereitungs-Geschäfte  derselben,
  das  Verfahren  gegen  die  Ungehorsamen;  die  Erledigung  und  Vorlegung
der  Heiraths-Gesuche  der  Militärpflichtigen;

i)  die  Sammlung,  Redaktion  und  Vorlegung  statistischer  Notizen,  Bevolkerungs-Listen,
  Cultur-Tabellen  und  ähnlicher  periodischer  Berichte;

k)  die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehnogsweise  Vorlegung  der  Uebertretungen
  der  Finanz-Gesetze;
        <pb n="136" />
        78

I!)  die  Straßen-Polizei,  in  so  fern  es  sich  von  der  Anlegung  und  Erhaltung  der

Heer-Straßen,  Brücken  und  Fluß-  Bauten  handelt;

m)  Ein=  und  Auswanderung  der  Unterthanen;

Mn)  die  Sicherheits=  und  Gesundheits-  Polizei,  in  so  fern  sie  si  ch  auf  allgemeine

Anstalten  des  Oberamts-Bezirks  bezieht.
.  36.

Der  Fürst  hat  die  Vefugniß,  seine  Polizei-Behôrden  mit  Bericht  über  die  diesen
zugewiesenen  Geschäfts-Gegenstände  zu  vernehmen,  und  darauf  nach  Maßgabe  der
Königlichen  Gesetze  und  Verordnungen  Entschließungen  zu  ertheilen,  bei  deren  Befolgung
  die  fürstlichen  Diener  für  dasjenige,  was  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft
  geschieht,  persönlich  und  den  Gesehen  gemäß  verantwortlich  bleiben,  woneben
auch  der  Fürst  selbst  für  die  Handlungen  seiner  Beamten,  gleich  dem  Fiskus  mit  seinem
  Vermögen  zu  haften  hat.

C.  57.

Unter  Beobachtung  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  über  die  Dienst-Verhältnisse
  der  fürstlichen  Polizei-Beamten  getrofsenen  Bestimmungen  wird  dem  Fürsten  gestattet,
  die  ihm  zustehende  Polizei-Verwaltung  mit  seiner  standesherrlichen  Renten-Verwaltung
  in  einer  Person  zu  vereinigen.

In  so  fern  der  Fürst  von  dieser  ihm  hiemit  nachgelassenen  Verbindung  Gebrauch
zu  machen  beabsichtigt,  bleibt  es  ihm  zwar  unbenommen,  dieselbe  später  wieder  aufzuheben,
  jedoch  nie  mit  der  Wirkung,  daß  dadurch  in  den  Dienst-Verhältnissen  der  Polizei-Beamten
  etwas  verändert,  namentlich  ihr  Normal=  Gehalt  vermindert  werden
könnte.

.  58.

Die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher  in  den  fürstlichen  Besizungen  wird  dem  Fürsten
  in  so  weit  überlassen,  als  dieselbe  gesetlich  Unsern  Königlichen  Regierungs-Behörden
  beigelegt  ist,  oder  künftig  beigelegt  werden  wird.

.  39.  ·

Die  Annahme  neuer  Einwohner  jeder  Glaubens-Confession,  mithin  auch  der

Juden,  in  den  fürstlichen  Besizungen  steht  dem  Fürsten  zu;  dieselbe  seßzt  jedoch  die
        <pb n="137" />
        70

Erwerbung  des  Staats-Bürgerrechts  voraus,  und  kann  nicht  gegen  den  Willen  der
betreffenden  Gemeinden,  wenn  hinreichende  Gründe  des  Widerspruchs  vorhanden  sind,
welche  Unsere  vorgesehte  Königliche  Kreis-Regierung  zu  beurtheilen  hat,  Statt
finden.
C.  40.  .

Wegen  Aufnahme  der  fuͤrstlichen  Schloͤsser  und  der  von  den  fuͤrstlichen  Rentaͤmtern
  zu  unterhaltenden  Kirchen-Gebäude  in  die  Feuer-Versicherungs-Anstalt  ist  durch
die  Gesehgebung  bereits  das  Erforderliche  vorgesehen.

IV.  Aufsicht  in  Kirchen=  und  Schul-Sachen,  auch  über  milde  Stiftungen.
F.  äl.  «

Die  Ausuͤbung  derselben  wird  dem  Fürsten  durch  seine  Polizei-Beamten,  nach
Vorschrift  der  Gesehe  und  unter  der  Oberaufsicht  Unserer  vorgesehten  Königlichen
Kreis-Regierung  und  der  geistlichen  Central-Behörde,  auf  gleiche  Weise  wie  Unseren
Königlichen  Oberamtleuten  überlassen.

Die  Zwecke  der  Stiftungen  sollen  auf  keine  Weise  verändert  werden.

Die  Ausübung  eines  jeden  Episkopal-Rechts  ist  davon  völlig  ausgeschlossen.

K.  42.

Dem  Fürsten  werden  für  seine  Person  und  Familie  die  Privat-Trauungen,  Taufen,
  Confirmationen  2c.  in  seinen  Schlössern  im  Allgemeinen,  und  ohne  sie  an  jedesmalige
  Diepensations-Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.

.  45.

Das  Patronat-Recht  wird  dem  Fürsten,  wo  und  wie  er  solches  hergebracht  hat,
belassen.

Das  Kirchengebet  für  den  Kirchenpatron  verbleibt  in  der  hergebrachten  Art.

Das  Recht,  die  Schullehrer  zu  nominiren  und  zu  präsentiren,  wird  von  dem  Färsten,
  wo  und  wie  er  es  hergebracht  hat,  ausgeübt.

V.  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung.
K.  44.  «
Die-fürstlichenForst-Behdkpenhaben,nachMaßgabqihterAmtsWerhälkjiissedieForstsGerichtobcjrkeitxForst-undJagdpolizetunbFOR-Verwaltungmitgleichen
        <pb n="138" />
        80

Befugnissen  wie  Unsere  Koͤniglichen  und  in  dem  Umfange  auszuuͤben,  wie  der  Fuͤrst
dieselben  zur  Zeit  seiner  Unterwerfung  unter  die  Staats-Hoheit  rechtmäßig  hergebracht
hatte,  sowohl  in  seinen  eigenthümlichen,  als  auch  in  den  innerhalb  seiner  Besitungen
liegenden  Gemeinde-,  Stistungs=  und  Privat-Waldungen,  wogegen  der  Fürst  das  zu
Ausübung  dieser  Gerechtsame  erforderliche  Personal  auf  seine  Kosten  zu  bestellen  hat,
vorbehältlich  jedoch  der  den  Wald-Besitzern  und  Gemeinden  in  dieser  Beziehung  geseslich
  obliegenden  Verbindlichkeiten.

Die  Forst-Bezirks-Eintheilung  selbst  bleibt  vor  der  Hand  noch-  ausgeseht.

Unter  analoger  Anwendung  der  im  F.  20  bezeichneten  Bedingungen  wird  übrigens
  dem  Fürsten  gestattet,  sich  mit  andern  fürstlich  Waldburg'schen  Häusern  über  gemeinschaftliche
  Forst-Verwaltungs-Bezirke  zu  vereinigen.

K.  45.

Die  fürstlichen  Forst-Verwalter  sind  den  Königlichen  Oberförstern  und  die  fürstlichen
  Revierförster  den  Königlichen  Forstdienern  gleichen  Grades,  sowohl  in  Beziehung
ihrer  Dienstbefugnisse,  als  rücksichtlich  ihrer  Dienst-Verhältnisse,  wie  namentlich  in  Ansehung
  der  Befähigung,  der  Annahme  und  Entlassung,  der  Besoldung  und  Penstonirung
  in  der  Regel  völlig  gleichgestellt.

Unter  dieser  Voraussehung  wird  jedoch,  so  fern  ein  fürstlicher,  allein  oder  gemeinsafrlich
  gebildeter,  Forst-  Verwaltungs-Bezirk  von  geringerem  Umfange  als  der  eines
Köntglichen  Forstamts  ist,  dem  Fürsten  nachgelassen,  die  Besoldung  eines  fürstlichen.
Forst-Verwalters  nur  auf  900  fl.  in  Geld  und  Naturalien  festzusetzen.

Auch  bleibt  dem  Fürsten  überlassem,  die  Stelle.  eines  Forst-Verwalters  mit  der
elnes  fürstlichen  Domainen-Raths,  oder  Rentbeamten  zu  verbinden;  inzwischen  kann
die  Wieder-Aufhebung  dieser  Geschäfts-Verbindung  keine  Veränderung  in  den  Dlenst-Verhältnissen
  des  Forst-  Verwalters,  namentlich  in  Anfehung  des.  Gehalts,  zur  Folge
huben.

4.  46.

Ausnahmsweise  wird  dem  Fürsten  gestattet,  Forst-Verwalter  oder  Revier-Förster
  nur  im  Verhältniq  von  Privat-Dienern,  zunächst  für  die  Ausübung  der
Forst-  und  Jagd-Polizei  (aller  dem  Fuͤrsten  zustehenden  Forst-  und  Jagd-Gerechtsame,
mit  Ausnahme  des  Straf-  -  Rechts)  in  den.  eigenthömlichen  fürstlichen  Waldungen
        <pb n="139" />
        81

auzustellen,  deren  Annahme  und  Entlassung  einzig  von  den  Bestimmungen  des  Dienst-Contracts

  abhängig  bleibt.

Hinsichtlich  ihrer  Verhältnisse  treten  folgende  Tesiimmungen  ein:

1)  die  im  Verhältniß  von  Privat-Dienern  stehenden  fürstlichen  Forst-Verwalter
sind,  sofern  sich  ihre  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  auf  die  eigenthümlichen
fürstlichen  Waldungen  beschränkt,  gleich  Unsern  Ober-Förstern,  Unsern  hoͤ-heren
  Forst-Behörden  unmittelbar  untergeordne:.

2)  Dem  Fürsten  wird  überdieß  die  besondere  Bewilligung  ertheilt,  seinen  als
Privatdiener  angestellten  Forst-Beamten  auch  die  Beaufsichtigung  der  in
den  fürstlichen  Besizungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen
  in  forst=  und  jagdpolizeilicher  Beziehung  zu  übertragen.

Die  hiezu  verwendeten  fürstlichen  Forst-Verwalter  oder  Revier-Förster  haben
  übrigens  ihre  dießfallsige  Befähigung  bei  der  höheren  Königlichen  Forst-Behörde
  gehdrig  nachzuweisen,  auch  sind  denselben  in  Beziehung  auf  diese
ausgedehntere  Verwendung,  die  Königlichen  Ober-Förster,  vermöge  beständigen
  Auftrags  der  Königlichen  Kreis-Finanzbammer,  alsdann  überhaupt  vorgesebt.
  Stehen  nur  allein  die  diese  ausgedehntere  Verwendung  erhaltenden
und  dießfalls  befähigten  fürstlichen  Revier-Förster  im  Privatdienst-Verhältniß,
der  denselben  vorgesebte  fürstliche  Forst-Verwalter  aber  im  Verhältniß  eines
Staatsdieners;  so  kommt  diesem  die  Beaufsichtigung  ihrer  Diensthandlungen  auch
in  der  angeführten  Ausdehnung  vermäge  der  in  §.  45  ausgesprochenen  Gleichstellung
  seiner  Dienst-Befugnisse  mit  denjenigen  eines  Königlichen  Ober-Försters  zu.

5)  Für  die  Pflicht-Erfüllung  seiner  Forstdiener  hat  der  Fürst,  gleich  dem  Fiekus,
mit  seinem  Vermögen  zu  haften.

4)  Die  Forst-Gerichtsbarkeit,  und  namentlich  das  aus  derselben  flietzende  Strafrecht
  kann,  wenn  keine  im  Verhältniß  der  Staatsdiener  (§.  45)  stehende  fürstliche
  Forst-Verwalter  angestellt  werden,  durch  die  fürstlichen  Amtsrichter  oder
Amtmänner,  im  Umfange  sowohl  der  eigenthümlichen,  als  der  innerhalb  der
fürstlichen  Besitzungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen
  ausgeübt  werden.

3
        <pb n="140" />
        82

Ueberdieß  wird  dem  Fuͤrsten  auch  gestattet,  zu  alleiniger  Ausuͤbung  der
Forst-Gerichtsbarkeit,  entweder  fuͤr  seine  Besitzungen  allein,  oder  in  Gemeinschaft
  mit  anderen  fürsilich  Waldburg'schen  Häusern,  eigene  Forst-Justitiare.
aufzustellen,  für  deren  Diemt-Verhältnisse  in  Ansehung  der  Besähigung,  Annahme,
  Entlassung,  Besoldung  und  Pensionirung  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;.  45
gelten.  «

Die  in  Folge  dieses  Zugestaͤndnisses  mit  Ausuͤbung  der  Forst-Gerichtsbarkeit
  beauftragt  werdenden  fuͤrstlichen  Amtsrichter,  Amtmaͤnner  und  Forst-Jusiitiare
  sind  in  dieser  Beziehung  den  Königlichen  Kreis-Finanz-Kammern  untergeordnet.
  Die  Dienst-Befugnisse  der  in  diesen  Fällen  im  Verhältniß  fürstlicher
  Privatdiener  bleibenden  fürstlichen  Forst-Verwalter  und  Revier-Förster
beschränken  sich  somit  auf  die  —  im  Eingange  dieses  K.  46  bezeichnete  Ausübung
  der  Forst=  und  Jagd-Polizei,  und  es  finden  auf  sie,  in  dem  unter
Nr.  2  dieses  Paragraphen  erwähnten  Fall,  die  dort  enthaltenen  Bestimmungen
  Anwendung.  «  v  «

5)  So  lange  der  Fürst  für  die  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit  auf  eine  oder
die  andere  der  unter  Nr.  4  bezeichneten  verschiedenen  Arten  sich  noch  nicht  erblärt
  hat,  oder  im  Falle  des  Verzichts  auf  dieselbe,  wird

·)  das  Strafrecht  durch  die  betreffenden  Königlichen  Oberförster  ausgeübt  werden,
  wogegen
b)  die  Ausübung  der  übrigen,  dem  Fürsten  zustehenden,  Forst=  und  Jagd-Gerechtsame

  (Forsi=  und  Jagd-Polizei)  nach  den  unter  vorangehenden  Nr.  1

bis  3  gegebenen  Bestimmungen  durch  die  als  Privatdiener  angestellten  fürstlichen

  Forst-Verwalter  und  Revier=  Förster  geschehen  kann.  Ohnehin  bleibt
e)  dem  Fürsten,  auch  unter  vorausgesehter  Ausübung  seiner  Forst=  und  Jagd-Gerechtsame

  durch  Privatdiener.,  freigestellt,  seine  Forst-Verwaltung  mit  -

der  Renten-Verwaltung  zu  verbinden.

5.  47.

Sowohl  bei  Ausuͤbung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
zum  Behufe  des  Waldschutzes  zu  treffenden  Vorkehrungen  haben  sich  die  fürstlichen
        <pb n="141" />
        83

Forst-Behörden  nach  den  bestehenden  oder  kuͤnftig  zu  ertheilenden  Gesehen  und  Verordnungen
  genau  zu  achten.

Die  Verpflichtung  des  fürstlichen  Forst-Personals,  welche  namentlich  auf  die  Landes-Gesetze
  auszudehnen  ist,  wird  den  fürstlichen  Beamten  zugegeben.  Diese  sind  aber
gehalten,  das  Verpflichtungs-Protokoll  hierüber  an  Unsere  zuständige  Kreis-Finanzkammer
  einzusenden,  welches  bei  dem  niederen  Schuh=  und  Jagd-Personal  nicht  erforderlich
  ist.  «

Ist  kein  fuͤrstlicher  Beamter  (Amtsrichter,  Amtmann,  Forst-Verwalter  oder  Forst-Justitiar)
  in  der  Eigenschaft  als  Staatsdiener  angestellt;  so  sind  die  fuͤrstlichen  Forstdiener
  von  den  betreffenden  Köntglichen  Forst-Behörden,  und  zwar  die  Forst-Verwalter
  von  der  Königlichen  Kreis-Finanzkammer,  die  Rebierförster,  wie  das  übrige  für
das  Forst=  und  Jagdwesen  angestellte  Personal,  vom  Königlichen  Ober-Förster,  auf  die
Landesgesehe  zu  verpflichten.

25  6

Die  Ober-Aufsicht  Unserer  höheren  Forst-Behbôrden  (früher  des  Forftraths,
nun  der  Kreis-Finanzkammern)  erstreckt  sich  auch  auf  die  fürstlichen  Forst-Behöbr-=den,
  welche  die  Verbindlichkeit  haben,  jenen  alle  geforderten  Nachrichten  pünktlich  zu
ertheilen.

Die  Einsendung  der  früher  vorgeschriebenen  Holz-Berichte  kann  jedoch  für  die  Zukunft
  unterbleiben.

Insofern  die  Unseren  höheren  Forst-Behörden  zustehende  Ober-Aufsicht  eine  Lokal-Untersuchung
  in  den  fürstlichen  eigenen  Waldungen  erfordern  sollte,  kann  dieselbe
in  deren  Auftrag  nur  durch  einen  Königlichen  Oberförster  oder  durch  dessen  gesetlichen
Stellvertreter,  oder  durch  einen  von  Unseren  höheren,  für  den  besonderen  Fall  zu-Ktändigen
  Behörden  besonders  beauftragten  Commissär,  mit  Zuziehung  der  sürstlichen
Forst-Behörden,  vorgenommen  werden.

Für  die  oberforsteiliche  Aufsicht  hat  der  Fürst  aus  seinen  Waldungen  unter  keinem
  Titel  etwas  zu  entrichten.

K.  49.

Waldreutungen  sind  dem  Fürsten  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  eben  so
wenig,  als  andern  Staats,  Angehdrigen,  ohne  besondere  Legitimation  der  zuständigen
Staats-Behörde  erlaubt.
        <pb n="142" />
        84
g.  50.

Die  durch  das  fürstliche  Forst-Personal  entdeckren  Frebel  aller  Art  werden  unter
den  im  9.45  und  46,  Nro.  4,  bezeichneten  Verhältnissen  von  der  fürstlichen  Forst-Verwaltung,
  beziehungsweise  von  dem  fürstlichen  Amtsgerichte  oder  Polizeiamte,  oder  dem
fürstlichen  Forst-Justitiar,  innerhalb  der  Gränze  der  Strafbefugniß  Un  serer  Forst-Aemter,
  den  Gesehen  gemäß  bestraft,  und  die  von  den  fürstlichen  Stellen  angesebten
Strafen  für  den  Fürsten  eingezogen,  in  so  fern  nicht  andere  Wald-Besiter  oder  Gemeinden
  nach  den  Lagerbüchern  oder  einem  andern  Rechtstitel  auf  den  Bezug  Anspruch
  haben.

Wird  in  den  füärstlichen  Besizungen  das  Strafrecht  von  Unseren  Forstämkern
ausgeübt  G.  46,  Nro.  5,  lit.8),  so  hat  der  Fürst  die  wegen  Beeinträchtigung  des
Wald-Eigenthums  und  der  Wald-Cultur  in  seinen  eigenthümlichen  Waldungen  angesetzten
  Strafen  wie  bisher  zu  beziehen.

«  K.  51.

Dem  Fürsten  wird  gestattet,  seinen  Forst-Beamten  dieselben  Titel  zu  geben,  die

von  Unseren  Königlichen  Dienern  des  entsprechenden  Dienstgrades  geführt  werden.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit,
Polizei-Verwaltung,  Forst=  und  Jagd  Polizei,
*  .

Der  Fürst  hat  längstens  innerhalb  drei  Jahren,  vom  Tage  dieser  Unserer  Deklaration
  an,  bei  Unsern  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  eine
Erklärung  einzugeben,  ob  und  in  welcher  Art  er  die  Gerichtsbarkeit,  Polizei-Verwaltung,
  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst=  und  Jagd-Polizei,  oder  nur  das  eine  oder  das
andere  dieser  Rechte,  unabhängig  von  den  übrigen,  auszuüben  Willens  sey.

Sobald  der  Fürst  sich  für  die  Ausübung  erklärt  und  die  Erfüllung  der  gesehlichen
  Vorbedingungen  nachgewiesen  haben  wird,  soll  sofort  auch  die  Einsehung  erfolgen,
und  Unsere  Vollziehungs-Verordnungen  für  die  fürstlichen  Häuser  Thurn  und  Taris
und  Hohenlohe-Bartenstein  werden  im  Allgemeinen  als  Anleitung  und  Norm  fir  die
Einsetzung  dienen.
        <pb n="143" />
        85

Die  Unterlassung  obgedachter  Erklaͤrung  soll  einem  foͤrmlichen  Verzichte  gleich  geachtet
  werden.  «
5.53.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Gerichtsbarkeit  wird  dem  Fuͤrsten,  neben  der
durch  die  neue  Gesetzgebung  ohnedieß  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  Cameral-Aemtern
  in  Beziehung  auf  das  Vorzugsrecht  der  Real-Gefälle  und  der  aus  dem  Real-Verbande
  schuldigen  Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefällpflichtigen,

a)  die  Befugniß  eingeräumt,  gleich  Unsern  Kniglichen  Cameral-Beamten  alle
gutsherrlichen  Einkünfte  und  Leistungen,  mit  Ausschluf  der  mit  der  Guts-Verwaltung
  in  keiner  Verbindung  stehenden  Privat-Forderungen,  den  gegenwärtigen
  oder  künftigen  geseßlichen  Bestimmungen  gemäß,  erxecutorisch  beizutreiben;
  deßgleichen  wird  ihm  #

b)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalter  wegen  aller  aus  der
Guts-Verwaltung  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugs-Recht,
welches  den  Gemeinden  zusteht,  bewilligt.

.  54.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Polizei-Verwaltung  werden  dem  Fürsten
folgende  Rechte  zugesichert:

#6)  innerhalb  seiner  Schlösser  und  der  in  dem  Umbkreise  derselben  liegenden  Hofgüter,
so  wie  der,  nach  vorgängiger  Local-Untersuchung,  näher  zu  bezeichnenden  Hofgärten
  und  Parks,  hat  er  das  Recht  der  niedern  Polizei,  mit  der  Befugniß,
Strasen  bis  auf  einen  bleinen  Frevel  anzusehen  und  den  Betrag  für  sich  einzuziehen.


Er  ist  jedoch  hinsichtlich  der  Ausübung  dieses  Rechts  Unserer  vorgeseßten
Königlichen  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  unmittelbar  deren  Aussicht
unterworfen,  auch  steht  dem  Gestraften  gegen  die  Straf-Ansätze  2c.  die  Berufung
  an  jene  Stelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuer-Polizei  fl  nd  seine  Wohnungen  der  Visitation
der  Ober-Feuerschau  unterworfen,  welche  ihm  über  die  erfundenen  Mängel  einen

  Auszug  aus  dem  Vilitations-Protokoll  mitzutheilen,  und,  wenn  denselben
        <pb n="144" />
        86

nicht  in  der  gehoͤrigen  Zeit  abgeholfen  wird,  eine  Anzeige  bei  Unserer  vor
gesetzten  Koͤniglichen  Kreis-Regierung  zu  veranlassen  hat;

b)  hat  er  die  Befugniß,  den  Vogtrug-Gerichten,  den  Kirchen-,  Schul=  und  Medicinal-Vistrationen,
  so  wie  den  Abhören  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungen,
  selbst  oder  durch  seinen  Beamten,  jedoch  ohne  einige  Kosten-Aufrechnung,
  anzuwohnen;  auch  soll  ihm  von  allen  auf  die  gedachten  Gegenstände  sich
beziehenden  Verfügungen,  wenn  er  im  Orte  gegenwärrig  ist,  oder  seinem  im
Orte  anwesenden  Beamten,  vor  der  Vollziehung  Nachricht  ertheilt  werden;

U)  steht  ihm  die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher,  nach  M:  der  im  §.  58  getroffenen
  Bestimmung  zu;

4)  bei  jeder  Annahme  eines  neuen  Bürgers  oder  Beisitzers  bu  mit  dem  Fürsten
oder  dessen  Beamten  Rücksprache  genommen  werden.

Auch  sind  die  Erinnerungen  desselben  gehbrig  zu  berücksichtigen,  oder  sofern
dieses  Anstand  findet  und  auf  dem  fürstlicher  Seits  erhobenen  Widerspruch
beharrt  wird,  Unserer  höheren  Königlichen  Behörde  zur  Entscheidung  vorzulegen.


Ebenso  ist  Niemand  in  den  Schuß  aufzunehmen,  ohne  daß  vorher  der
Fürst  oder  dessen  Beamter  in  gleicher  Weise  um  seine  Erklärung  vernommen  wäre.

g.  55.

Im  Falle  der  Verzichtleistung  auf  die  Forst-Gerichtsbarkeit,  d.  h.  auf  das
mit  der  Forst-  und  Jagd-Polizei  verbundene  Strafrecht,  bleibt  dem  Fürsten  unbenommen,
  unter  den  Bestimmungen  des  §.  566  ff.,  sowohl  für  die  Verwaltung  seiner  eigenthümlichen
  Waldungen,  als  für  die  Beaufsichtigung  dieser  und  der  in  den  fürfllichen
Besihungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen  in  forst=  und
jagdpolizeilicher  Hinsicht,  Forst-Verwalter  und  Förster  anzustellen,  deren  Annahme
und  Entlassung  einzig  von  den  Bestimmungen  des  Dienst-Contracts  abhängig  ist.

VII.  Eigenthums=  und  grundherrliche  Rechte.
.  56.  "„

Dem  fäürstlichen  Hause  werden  in  Rücksicht  seiner  mit  ihm  unter  die  Königliche
Staats=  Hoheit  übergegangenen  Vesitzungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zuge-
        <pb n="145" />
        87

sichert,  welche  aus  deren  Eigenthum  und  dessen  ungestoͤrtem  Genusse  herruͤhren,  und
nicht  zu  der  Staats-Gewalt  und  den  höheren  Regierungs-Rechten  gehören.

Die  Ausscheidung  der  landesherrlichen  von  den  fürstlichen  Gefällen  und  Einkünften
  und  die  damit  in  Verbindung  stehende  Abtheilung  der  Schulden  und  Diener
bat  durch  die  deßhalb  getroffenen  Uebereinkünfte  ihre  völlige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.  «

Das  Zehentrecht  von  Neubruͤchen  wird  dem  Fuͤrsten  in  allen  ihm  zustehenden
Zehent-Bezirken  eingeraͤumt.

G.  57.

Nachdem  der  Fürst  vorgestellt  hat,  daß  er  die  durch  das  erste  und  zweite  Königliche
  Edikt  vom  18.  November  1317  vorgeschriebene  gezwungene  Ablösbarkeit  der
darin  benannten  gutsherrlichen  Rechte  und  Gesälle,  und  der  Erb=  und  Fall-Lehen  für
undereinbar  mit  der  ihm  durch  den  Art.  ¼/  der  deutschen  Bundes-Akte  zugesicherten
Mfrechthaltung  seiner  Eigenthums-Rechte  halte;  so  haben  Wir  beschlossen,  die
Frage:

„ob  der  in  den  genannten  Edikten  ausgesprochene  Grundsaß  der  gezwungenen
Ablbsbarkeit  der  betreffenden  Rechte  und  Gesälle,  gleich  wie  der  Erb=  und
Fall-Lehen,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmung  der  Norm  derselben,  durch  ein
verfassungsmäßig,  mit  Zustimmung  der  Stände,  zu  erlassendes  Gesetz,  mit
Art.  XIV.  der  deutschen  Bundes-Akte  unvereinbar  sey?“
der  gutächtlichen  Beurtheilung  des  deutschen  Bundes  zu  überlassen  und  diese  zu  veranlassen.
  #

Wir  wollen  dieselbe  als  verbindlich  fuͤr  Uns  zum  Voraus  anerkennen,  gleich  wie
auch  der  Fuͤrst  sich  derselben  zu  unterwerfen  hat.

Wir  ertheilen  inzwischen  dem  Fuͤrsten  die  Zusicherung,  daß,  ehe  und  bevor  die
erwaͤhnte  authentische  Erklärung  des  Art.  XIV.  der  deutschen  Bundes-Abte  erfolgt  seyn
werde,  der  durch  das  erste  und  zweite  Edikt  vom  18.  NRovember  1317  ausgesprochene
Grundsah  der  gezwungenen  Ablösbarkeit  auf  die  dem  Fürsten  zuständigen  gutöherrlichen
  Rechte  und  Gefälle,  Erb=  und  Fall-Lehen  nicht  angewendet,  in  keinem  Falle  aber
und  welches  auch  immer  die  gutächtliche  Auslegung  des  deutschen  Bundes  seyn  werde,
        <pb n="146" />
        88

die  Normen  der  Abloͤsung  anders,  als  durch  ein  verfassungsmaͤßig,  mit  Zustimmung
der  Staͤnde,  erlassenes  Gesetz,  festgesetzt  werden  sollen.

Dagegen  wird  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  die  Verwandlung  der  ungemessenen
  Frohnen  in  gemessene  schon  jetzt,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  mit  der  Zustimmung
  des  Fuͤrsten  wegen  der  Entschaͤdigung  und  anderer  Bestimmungen  naͤher
festzusetzenden  Modalitaͤten  eintreten  koͤnnen.

g.  58.

Der  Fuͤrst  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  koͤnnen  den  Ertrag  ihres  im  Koͤ-nigreiche
  gelegenen  Vermoͤgens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland  beziehen.


g.  88.

Der  Fürst  hat  das  Recht,  für  die  Verwaltung  seiner  Patrimonial-Einkünfte  ein
Collegium  unter  dem  Namen  „Domanial-Kanzlei“  anzuordnen,  und  dasselbe  mit  einem
Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen,  auch  dem  nöthigen  Unter-Personal,
  zu  besehen.

Höhere  Titel  zu  verleihen  ist  ihm  nicht  erlaubt.

VIII.  Besteurung.
K.  60.  -

Was  die  Besteurung  anlangt,  so  wird  dem  Fuͤrsten  die  Freiheit

2)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Königreiche  zuständigen

Gütern  sich  aufhält;  "

D)  von  der  Besteurung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schlôsser  und  der,  mit
Ausschluß  der  Maierei-Gebäude,  zu  denselben  gehörigen  Gebäude,  auch  Schloßgärten
  und  Parks,  deren  Grenzen  bei  der  Vollziehung  genau  bestimmt  werden
  sollen,

zugesichert.  .

ImübtigenistderFürstinFolgedesstdekVerfassungssUrkundezueiner
gleichen  Theilnahme  an  allen  verfassungsmaͤßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen  allgemeinen
  Landes-Anlagen  verbunden.
        <pb n="147" />
        89

K.  61.

Der  Fürst  ist  allen  Gesetzen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  unterworfen;
wenn  derselbe  jedoch  im  Königreiche  wohnt,  und  er  aus  dem  Auslande  Consumtibilien
für  die  Bedürfnisse  seiner  Oekonomie  einführt,  so  soll  in  Ansehung  der  hiefür  schuldigen
  Zoll-Abgaben  eine  billige  Aversal-Uebereinkunft  mit  ihm  getroffen  werden.

«  g.s2.

Der  Fuͤrst  hat  an  allem  Militaͤr-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszugleichenden
  Quartiers=  und  Militär-Transportkosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese  ein  Gegenstand
  einer  allgemeinen  Landes-,  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  sind,  seinen
Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesehlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.

Bei  Natural-Requisitionen  bleibt  es  seiner  Willkühr  überlassen,  ob  er  seinen  Antheil
  selbst  abliefern,  oder  an  Abkorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorstehern  getroffen
werden,  Theil  nehmen  will.
K.  65.

Der  Fürst  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besitzungen  weder  zu  den
eigentlichen  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinde-Lasten,  worunter  diejenigen  Lasten  der
Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-Körperschafts=  und  Gemrinde-Verband,  an
dem  die  Standesherren  keinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne  seine
Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenden  Leistungen  soll  ihm  stets  besonders  ausgeschieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der
Beischaffung  des  Antheils  der  Amts-Eingesessenen  getroffenen  Maßregeln,  namentlich
durch  Anleihen,  für  ihn  irgend  eine  Verbindlichkeit  haben  könnten.

Diejenigen  Kosten,  welche  bei  Epidemien  und  Viehseuchen  durch  die,  unter  der
Leitung  Unseres  Medicinal-Collegiums,  den  Königlichen  Oberämtern  und  Gesundheits-Beamten
  obliegenden  allgemeinen  Veranstaltungen  und  damit  verbundenen  Verrichtungen
  (F.  55,  lit.  n)  in  den  fürstlichen  Amts-Bezirken  veranlaßt  werden,  trägt  in
gleicher  Art,  wie  es  gegenüber  von  den  Königlichen  Oberämtern  der  Fall  ist,  die

Staats-Casse.
4
        <pb n="148" />
        90

K.  64.

Wenn  wegen  der  den  Fürsten  mitangehenden  öffentlichen  Lasten  eine  Amts-Versammlung
  abgehalten  wird,  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  durch  seine  Rentbeamten  anwohnen  und  sein  Interesse  hiebei
wahren,  oder  einen  besondern  Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu  können.

Auch  wird  ihm  jederzeit  gestattet,  von  den  bei  der  Repartition,  namentlich  bei
den  Kriegskosten-Umlagen,  zu  Grund  gelegten  Dokumenten  Einsicht  zu  nehmen,  oder
nehmen  zu  lassen.

K.  65.

Die  Berechnung  der  Steuer-Anlagen  der  fürstlichen  Besizungen  soll  dem  Fürsten
unmittelbar  von  dem  betreffenden  Königlichen  Oberamte  zugefertigt  werden.

Die  Einzahlung  der  Steuern  geschieht  unmittelbar  an  die  Königliche  Oberamts-Pflege,
  ohne  Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber,  jedoch  wird  nach  Besinden  der  Umstände
  eine  die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde  Einrichtung,  wo  möglich  durch
Einzahlung  derselben  im  Ganzen  an  irgend  eine  Konigliche  Central-Stelle  getroffen
werden.

IX.  Lehens-Verhältnisse.
.  66.

Die  Lehensherrlichkeit  von  Kaiser  und  Reich,  so  wie  von  den  aufgehobenen  Stiftern,
  oder  von  fremden  Lehenherren  über  die  im  Königreiche  gelegenen  fürstlichen  Besitzungen,
  ist  an  die  Krone  Württemberg  übergegangen,  und  der  Fürst  hat  daher,  in
der  Eigenschaft  als  Unser  Vasall,  Unsere  Lehens-Gesetze  und  Verordnungen  zu  beobachten.


Das  frühere  Herkommen  soll  jedoch  dabei  zur  Norm  dienen,  und  gegen  dasselbe
keine  weitere  Ausdehnung  der  lehenherrlichen  Rechte  oder  vasallitischen  Verbindlichkeiten
  Statt  finden  können.

K.  67.

Was  die  Aktio-Lehen  betrifft,  so  werden  dieselben  ferner  dem  Fürsten  belassen.

Die  Ritterdienste  können  nur  für  den  Souverain  verlangt  werden.

Die  übrigen  Lehens-Verhältnisse  werden  nach  Maßgabe  der  Geseße,  der  Lehen-
        <pb n="149" />
        91

briefe  und  Lagerbücher,  so  wie  des  unbestrittenen,  einen  Rechts-Titel  begrändendem
Herkommens,  bei  Kräften  erhalten.

X.  Diener-Verhältnisse.
C.  68.
Ausser  dem,  was  bereits  im  Einzelnen  hinsichtlich  der  fürstlichen  Diener  bei  der
Justiz-,  Polizei=  und  Forst=  Verwaltung  vorgekommen  ist,  wird  insbesondere  festgeseßzt:

1)  Die  fürstlichen  Diener  im  Justiz=  und  Polizei-Fache  können  nur  Eingeborne
oder  naturalisirte  Ausländer  seyn.

2)  Es  wird  dem  Fürsten  nachgelassen,  seinen  Dienern  eine  angemessene  Uniform
zu  ertheilen,  jedoch  muß  dieselbe  zur  Genehmigung  bei  Unserem  betreffenden
Königlichen  Ministerium  angezeigt,  und  damit  das  Tragen  der  Keniglich
Württembergischen  Kokarde  verbunden  werden.

5)  Die  unter  gleichen  Verhäáltnissen  mit  Unsern  Staatsdienern  angestellten  fürstlichen
  Justiz-,  Polizei=  und  Forst-Beamten  haben  den  Rang  unmittelbar  nach
Unsern  Königlichen  Beamten  gleicher  Kategorie,  und  sind  auch  hinsichtlich
des  Gerichtsstandes  diesen  gleichgestellt.

4)  Diejenigen  fürstlichen  Privatdiener,  welche,  ständen  sie  in  derselben  Kategorie
im  Staatsdienste,  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  erimirt  seyn
würden,  genießen  dieselde  Exemtion,  und  sind  der  Gerichtsbarkeit  Unserer  Oberamts-Gerichte,
  zutreffenden  Falls  der  fürstlichen  Amts-Gerichte,  untergeordnet.

Nach  dieser  Unserer  Erklärung  haben  sich  nun  alle  Königlichen  Landes-Stellen

und  Behbrden  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse
des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-Wurzach  in  vorkommenden  Fällen  genau  zu  achten.

So  geschehen  in  Unserer  Königlichen  Haupt=  und  Nestdenz=  Stadt  Stuttgart,

den  14.  Januar  1834.

»  Wikhelnt.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Staatsrath  v.  Schlayer.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.
        <pb n="150" />
        92
Beilage  Nro.  J.
Verzeichniß

der  Orte,  in  welchen  das  fuͤrstlche  Haus  Waldburg-Wur  zach  die  Gerichtsbarkeit

1)  Wurzach.

2)  Heiligenkreuzberg.
3)  Leprosenhaus.
A)  Oberried.

5)  Langensteig.
6)  Restbaum.
7)  Ellwangen.
8)  Enlenthal.

9)  Löhlis.

10)  Pfaffenried.
11)  Tristolz.
12)  Weißenried.
13)  Wirrenweiler.
14)  Gospolzhofen.
15)  Albers.

16)  Bauhofen.
17)  Brändlings.
18)  Oberschwende.
19)  Reinstein.
20)  Reute.

21)  Röthelnberg.
22)  Truschwende.
25)  Unterried.

und  Polizei-Gewalt  anzusprechen  hat.
Donau-Kreis.
1)  Oberamt  Leutkirch.

24)  Unterschwende.
25)  Wiesen.

26)  Wizmanns.
27)  Hauerz.

28)  Anhorn.

29)  Bayerz.

50)  Floders.

31)  Frauenlob.
52)  Gurben.

55)  Harma.

34)  Hellers.

55)  Kästlenswald.
56)  Krattenberg.
57)  Linden.

58)  Pfauzenwald.
39)  Rothegg.
40)  Steinenthal.
Al)  Thalacker.
42)  Unterholden.
450  Unterhueb.
44)  Mooshausen.
45)  Aitrach.

46)  Boniswald.
        <pb n="151" />
        47)  Breitenbach.
48)  Degenreute.
49)  Ferthofen.
50)  Haͤberlings.
51)  Marstetten.
52)  Oberhausen.
55)  Pfänders.
5/)  Rieden.

55)  Rothengrund.

II.

66)  Brennberg,  deßgleichen.

67)  Gronholz.

68)  Haslach,  gemischt  mit  Wolfegg.
69)  Herroth.

70)  Hunau.

71)  Reipertshofen,  gemischt  mit  Wolfegg.

72)  Unterroth,  deßgleichen.

73)  Weitershofen,  deßgleichen.
7#4)  Kißlegg,  deßgleichen.

75)  Sommersried,  deßgleichen.
76)  Aach.

77)  Aich.

78)  Argensee.

79)  Arisried.

80)  Au,  gemischt  mit  Wolfegg.
81)  Bachhaͤusle.

82)  Bachmühle,  gemischt  mit  Wolfegg.

83)  Bärenweiler.
84)  Burg,  gemischt  mit  Wolfegg.

95
56)  Schmiddis.
57)  Schnaggenberg.
58)  Sigglis.
59)  St.  Johann.
60))  Threerz.
61)  Threerzer  Thal.
62)  Vogelheerd.
65)  Wald.
6/))  Wazeney.

Oberamt  Wangen.
65)  Emmelhofen,  gemischt  mit  Wolfegg.

85)  Fischenreute.

86)  Frohnmühle.

87)  Goppertshofen,  gemischt  mit  Wolfegg.
88)  Halden.

89)  Häusern.

90)  Hintermoos.

91)  Kaibach,  gemischt  mit  Wolfegg.

92)  Langenacker,  deßgleichen.

95)  Lautersee,  deßgleichen.

9/)  Loretto.

95))  Löhle,  gemischt  mit  Wolfegg.

96)  Liebenried,  deßgleichen.

97)  Oberhaid,  deßgleichen.

98))  Oberhorgen.

99)  Obertiesenthal,  gemischt  mit  Wolfegg.
100)  Reute.

101)  Riehlings,  gemischt  mit  Wolfegg.
102)  Samisweiler,  deßgleichen.

103)  St.  Anna,  desgleichen.

106)  Schönenberg.
        <pb n="152" />
        94
105)  Schurthannen,  gemischt  mit  Wolfegg.  115)  Wuͤhrmuͤhle.

106)  Sommerzhalden,  deßgleichen.  116)  Zaisenhofen,  gemischt  mit  Wolfegg.
107)  Unterhaid,  deßgleichen.  117)  Hinterhub.

108)  Unterhorgen,  gemischt  mit  Wolfegg.  118)  Holderreute,  gemischt  mit  Wolfegg-109)
  Unterrübgarten,  deßgleichen.  119)  Höllenbach,  deßgleichen.  «

110)  Vordermoos.  120)  Matzenweiler.

111)  Waffenried.  121)  Rempertshofen,  gemischt  mit  Wolfegg.
112)  Walmusried.  122)  Stolzensee.

115)  Weilers.  125)  Vorderhub.

114)  Wolfgelts.

Beilage  Nro.  II.

Bezeichnung
einer  Purifikation  der  fürstlich  Waldburg-Wurzach'schen  Besitungen  nach  Gemeinde-Bezirken
  für  den  Zweck  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt
oder  deren  Surrogate.
A.  Das  fürstliche  Haus  verzichtet  auf  die  gedachten  Befugnisse
zu  l.  im  Oberamt  Leutkirch,

in  den  zum  Gemeindebezirk  Altmannshofen  gehörigen  Orten  Ziff.  5  und  6);
zu  ll.  im  Oberamt  Wangen,

in  den  zu  dem  Gemeindebezirk  Emmelhofen  gehörenden  Orten  Ziff.  65  bis  73;
so  wie  in  seinem  Antheil  an  Kißlegg  (Ziff.74);
jedoch  unter  Vorbehalt  des  als  Surrogat  der  Polizei-Verwaltung  zugesagten.

niedern  Strafrechts  im  fürstlichen  Schlosse  zu  Kißlegg  und  in  dessen  Umkreis.
B.  Dagegen  erwirbt  es  dieselben

zu  Il.  im  Oberamt  Wangen,

in  den  fürstlich  Waldburg-Wolfegg'schen  Antheiken  an  den  zu  den  Gemeindebezirken
        <pb n="153" />
        95
Sommersried  und
Wiggenreute
gehbrigen  Orten  Ziff.  75,  80,  82,  34,  87,  91,  92,  93,  95,  96,  90,  101,
102,  105,  105,  106,  107,  108,  109,  116,  118,  119,  121;
so  wie  in  den  in  denselben  Gemeindebezirken  gelegenen,  ausschließend  fürstlich
Waldburg=  Wolfegg'schen  Orten:

a)  Feld,  b)  Oberrübgarten,
b)  Finken,  i)  Pfaffenweiler,
D)  Furthmähle,  k)  Untertiefenthal,
d).  Johlers,  1)  Wiggenreute,
e)  Kochs,  m)  Sauerhof,

1)  Krumbach,  n)  Straß.

8)  Lanquanz,
C.  Demnach  hat  es  dieselben  in  nachstehenden  Gemeindebezirken  auszuüben:
a)  unbeschränkt:
I.  im  Oberamt  Leutkirch:
1)  Wurzach  (Ziff.  1—4).  40  Hauerz  (Ziff.  27—43).
2)  Ellwangen  (Ziff.  7—15).  5)  Mooshausen  (Ziff.  44—640.
3)  Gospolzhofen  (Ziff.  /1—26).
II.  im  Oberamt  Wangen:
6)  Sommersried  (Ziff.  75—116,  und  a—#)
7)  Wiggenreute  (Ziff.  117—123,  und  1—n)
b)  beschränkt  auf  das  niedere  Strafrecht  im  fürstlichen  Schlosse  und  in  dessen
Umkbreis:
in  Kißlegg  (Ziff.  74)

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
20.  d.  M.  auf  die  nach  dem  Normal-Etat  mit  einem  Rath  zu  beseßende  Stelle  eines
Collegial-Mitgliedes  der  K.  Zolldirektion  den  Ober-Zollinspektor,  Finanzrath  Hauber,
von  Ulm,
        <pb n="154" />
        96

auf  die  dadurch  erledigte  Ober-Zollinspektors-Stelle  den  Finanzkammer-Assessor
Härlin  in  Reutlingen,  und  dagegen

auf  die  Assessorsstelle  bei  der  Finanzkammer  in  Reutlingen  den  Assessor  Mohl
von  der  Zolldirektion  zu  versehen  gnädigst  geruhr,  auch

unter  demselben  Tage  den  Unterlieutenant  Heinrich  v.  Bünau  vom  sechsten  zum
zweiten  Infanterie-Regiment  versetzt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Fleinheim,  Didbcefe
Heidenheim,  welche  553  Kirchengenossen  enthält,  und  deren  Einkommen  zu  715  fl.  in
Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Simmozheim,  mit  welcher
  die  Besoldung  zweiter  Elasse  von  600  fl.  nebst  Pferdsration  verbunden  ist,  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.

5)  Bei  der  Finanzkammer  des  Denaukreises  ist  eine  Copistenstelle,  mit  welcher
der  Normalgehalt  von  400  fl.  verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  innerhalb  des  Termins  von  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

4)  Die  Vewerber  um  die  bei  der  Ober-Rechnungskammer  durch  den  Tod  des
Kanzlisten  Gneiting  erledigte  Copistenstelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  500  fl.
verbunden  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Ober-Rechnungskammer  sich  vorschriftmäßig
  zu  melden.  n„  4Z

Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  höchste  Entschließung  vom  15.  d.  M.  ist  die  Stelle  eines  Oberwärters  und
Haus-Wundarztes  an  der  Frren-Heilanstalt  Winnenthal  dem  Wundarzt  erster  Abtheilung,
  Burger,  zu  Ober-Urbach,  Oberamts  Schorndorf,  übertragen  worden.

Am  25.  d.  M.  find  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  November  v.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="155" />
        Nro.  9.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

*—.—  —  —

Montag,  den  3.  Februar  1834.

 

—.——  —

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  5n  zübellweihhn  Vollzug  der  K.  Deblaration  über  die  siaatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  Fürsten  von  Waldburg-Wurzach  betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Revision  der  von  den  Gerichts=  und
Amts-Notaren  gestellten  Vormundschafts-Rechnungen  durch  die  Bezirks-Richter.  —  Verfügung,  betrefend
dic  Form  der  thierärztlichen  Recepte.  —  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  Steinkopf  Zu  Stuttgart  erscheinenden  Handausgaben  württembergischer  Gesetze.  —  Bekanntmachung
  der  Termine  für  die  Prüfung  der  Zöglinge  des  Schulstandes.  —  Bekanntmachung,  betressend
die  Aufnahme  ueuer  Zöglinge  in  die  Erziehungs-  Anstalt  für  Baganten-Kinder  zu  Weingarten.  —  Verfügung,
  betreffend  die  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  für  die  Etatsjahre  18  /16  zugewiesenen  Einnahmen.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

den  tHeilweisen  Vollzug  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Fürsten  vom
Waldburg-Wuxach  betreffend.

Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da.  Wir  dem  Fürsten  zu  Waldburg-Wurzach  rücksichtlich  der  von  demselbem.
vorgetragenen  besonderen  Verhältnisse  gnädigst  zugestanden  haben,  diejenigen  Rechte-
        <pb n="156" />
        98

welche  ihm  in  dem  F.  55  und  folgenden  Unserer  Deklaration  vom  14.  d.  M.  fuͤr
den  Fall  der  Verzichtleistung  auf  die  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt
  zugesichert  worden  tind,  in  den  in  der  Beilage  II.  gedachter  Deklaration  bezeichneten
  Gemeinde-Bezirken  und  Orten,  mit  Ausnahme  der  im  Oberamts-Bezirk  Wangen
  gelegenen  Gemeinde-Bezirke  Sommersried  und  Wiggenreute,  alsbald  ausüben  zu
dürfen;  so  fügen  Wir  solches  andurch  zu  wissen,  und  befehlen  Unseren  Landesstellen
und  Behörden,  sich  in  eintretenden  Fällen  hienach  zu  achten.

Gegeben,  Stuttgart  den  24.  Januar  1834.
Wilheim.

Der  provisorische  Chef  des  Jusiiz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Der  provisorische  Chef  des  Departements  des  Innern:
Staatsrath  v.  Schlayer.  ,
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Der  Staats-Sekretaͤr:
Vellnagel.

)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  v.
M.  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  in  Rottweil  dem  Unteramtsarzt  D.  Steinhardt
  zu  Ochsenhausen,  Oberamts  Viberach,  zu  übertragen,  und

der  Uebertragung  der  erledigten  Posthaltersstelle  zu  Rottenburg  an  den  auf  diese
Stelle  adjungirten  Carl  Riedlinger  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung  zu
ertheilen  gnädigst  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Enrschließung  vom  27.  v.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Geheimen-Sekretärs  bei  dem  Geheimen  Rathe,  dem  Ober-Justiz-Assessor
  Mohl  zu  Tübingen  gnddigst  übertragen.
        <pb n="157" />
        99
U.  Verfuͤgungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Verfägung,  betreffend  die  Revision  der  von  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren  gestellten  Vormundschafts
  Rechnungen  durch  die  Bezirks-Richter.

Nach  dem  §F.  191  des  Edikts  über  die  Rechtspflege  vom  51.  December  1818  liegt
den  Oberamts-Richtern  die  Justifikation  der  Vormundschafts-Rechnungen  ob;  auch  haben
dieselben  für  die  Revision  dieser  Rechnungen  vor  der  Hand  auf  eine  schickliche
Weise  Sorge  zu  tragen.

Lehrere  Bestimmung  ist  durch  den  F.71  der  Notariats-Vollziehungs-Verordnung
vom  24.  Mai  1826  (Reg.  Bl.  S.509)  dahin  modificirt  worden,  daß  die  Revision  der
Vormundschafts-Rechnungen,  wenn  die  Rechnungsstellung  durch  den  Vormund  bewirkt
worden,  von  dem  Notar  des  Bezirks,  wenn  aber  die  Rechnung  durch  den  Notar  gestellt
  worden,  von  dem  Oberamtesrichter  vorzunehmen  ist.

Da  nun  zur  Anzeige  gekommen,  daß  die  Bezirksrichter  dieses  nicht  unwichtige
Geschäft  häufig  ihren  ungeprüften  Schreiberei-Gehülfen  oder  anderen  hiezu  nicht  geeigneten
  Personen  überlassen,  und  hierdurch  für  die  Vormundschaften  großer  Nachtheil
entstehen  kann;  so  wird  nach  vorheriger  Vernehmung  des  Pupillen-Senats  des  K.
Ober-Tribunals,  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
  vom  16.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  Bezirksrichter  sind  gehalten,  für  die  Revision  der  Vormundschafts-Rechnungen,
  wenn  sie  oder  die  Gerichs-Aktuare  sich  diesem  Geschäfte  nicht  selbst
unterziehen,  nur  solche  Geschäftämänner  zu  verwenden,  welche  in  einem  der
Departements  der  Justiz,  des  Innern  oder  der  Finanzen  eine  Prüfung  mit
Erfolg  erstanden  haben,  oder  ein  Amt  bebkleiden,  bei  welchem  eine  dieser  Prüsungen
  nach  der  gegenwärtigen  Einrichtung  erfordert  wird.

2)  Die  Gerichrs=  und  Amtsnotare,  welchen  die  Prüfung  der  von  den  Vormündern
  gestellten  Rechnungen  obliegt,  so  wie  deren  Gehülfen,  sind  von  der  Revi-
        <pb n="158" />
        100

sion  der  durch  die  Notare  gestellten  Rechnungen,  wofuͤr  die  Bezirksrichter
zu  sorgen  haben,  ausgeschlossen.

3)  Die  Bezirksrichter  werden  angewiesen,  ihre  fär  die  Revision  der  Vormundschafts-Rechnungen

  bestellten  Gehülfen,  welche  für  dieses  Geschäft  durch  Hand-Gelübde

  zu  verpflichten  sind,  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  und  künftig  bei

jedem  eintretenden  Veränderungs-Falle,  dem  Pupillen-Senate  des  zuständigen

Gerichtshofes  anzuzeigen,  und  die  Befähigung  derselben  nachzuweisen,  und  die

Pupillen-Senate  haben  sofort  erforderlichen  Falls  verfügend  einzuschreiten.

Die  Revidenten  der  Vormundschafts-Rechnungen  haben  die  von  ihnen  geschehene

Revision  jedesmal  auf  der  Rechnung  durch  ihre  Unterschrift  zu  beurkunden.

5)  Im  Uebrigen  bleiben  die  Bezirksrichter  für  das  Geschäft  der  Reoision  und
Justifikation  der  Vormundschafts-Rechnungen  wie  biöher  verantwortlich;  auch
wird  denselben  zur  Pflicht  gemacht,  die  Revisions-Bemerkungen  nach  erfolgter
Beantwortung  derselben,  in  ihrem  Wohnsite  zu  durchgehen,  und  nur  diejenigen
  Punkte,  worüber  eine  Rücksprache  mit  dem  Vormunde,  Waisengerichte
oder  sonstigen  Personen  nöthig  ist,  auf  die  Lokglabhör  auszuseßen.

Stuttgart  den  17.  Jannar  1834.  Schwab.

4

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Form  der  thieraͤrztlichen  Recepte.

Durch  die  General-Verordnung  vom  14.  Juni  1809  (Reg.  Bl.  S.  233)  ist  bei
Strafe  vorgeschrieben,  daß  die  medicinischen  und  chirurgischen  Verschreibungen  neben
Benennung  der  Person,  fuͤr  welche  die  Arznei  bestimmt  ist,  mit  dem  Ort,  dem  Datum
  und  der  Namens-Unterschrist  des  Verordnenden  versehen  werden,  und  die  Apotheker
  beine  Medikamente  anders  als  gegen  Recepte,  welche  auf  diese  Art  verfaßt  sind,
verabfolgen  sollen.  Durch  die  spätere  Erlämerung  vom  ##.  Januar  1810  aber  (Reg.
Bl.  S.  13  f.)  sind  die  Arzneimittel,  welche  ohne  ein  solches  Recept  nicht  abgegeben
werden  dürfen,  näher  aufgezchlt,  auch  ist  dabei  bestimmt  worden,  daß  von  den  darun-
        <pb n="159" />
        101

ter  begriffenen  Vieharzneien  an  Niemand  etwas  abzugeben  sey,  der  nicht  durch  ein

Zeugniß  des  Vieharztes  oder  in  dessen  Ermanglung  der  Orts-Polizeibehèrde  glaubwürdig

  bescheinigen  kbönne,  daß  er  derselben  für  sein  Vieh  bedürfe,  und  daß  kein  Vefsdachr
eines  damit  zu  treibenden  Mißbrauchs  gegen  ihn  verhanden“  sey.

Da  diese  Zeugnisse,  wenn  sie  ihrem  Zwecke  entsprechen  sollen,  gleichfalls  neben
dem  Ort,  dem  Datum  und  der  Namens-  TUnterschrifr  dessen,  der  sie  ausstellt,  die  Fat
tung  des  Thiers,  für  welches  die  Arznei  bestimmt  ist,  so  wie  den  Namen  seines  Ei  igenthuͤmers
  enthalten  muͤssen,  und  da  dieß  noch  weit  mehr  von  den,  die  Etelle  eines  foͤlchen
  Zeugnisses  vertretenden,  foͤrmlichen  Recepten  gilt,  welche  von  einem  gepruͤften  und
zur  Praris  legitimirten  Thierarzt  verschrieben  werden,  die  Erfahrung  aber  gelehrt  hat,
daß  solches  bisher  nicht  immer  beobachtet  worden  sey;  so  werden  sowohl  die  gedachten
Thicrärzte  und  die  betreffenden  Orts-Vorsteher,  als  die  Apotheker  erinnert  bei  Vermeidung

  der  in  der  General-Verordnung  vom  14.  Juni  1899  angedrohten  Strafen
sich  hienach  zu  achren.  Die  Aufsichts-Behôrden  hingegen  werden  aufgefordert,  über  der
genauen  Einhaltung  dieser  Vorschriften  zu  wachen.

Stuttgart  den  25.  Januar  1834.

Schlayerb)

  Bekanmtmachung,  betreffend  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  bei  J.  F.  Steinkopf  za
Stuttgatt  erscheinenden  Handausgaben  württembergischer  Gesetze.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.
dem  Buchhändler  J.  F.  Steinkopf  dahier,  das  nachgesuchte  Prieilegium  gegen  den
Nachdruck  der  bünftig  bei  ihm  erscheinenden  Handausgaben  neuerer  württembergischer
Gesebe  und  Verordnungen,  soweit  derselbe  die  in  diesen  Ausgaben  dem  Text  der  Gesebe
  und  Verordnungen  beigefügte  schriftstellerische  Ausstattung  begreifen  würde,  auf
die  Dauer  von  acht  Jahren  gnaͤdigst  ertheilt  haben;  so  wird  dieß  unter  Hinweifüng
auf  die  Verordnung  vom  25.  Febrüar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
betreffend,  zur  öffenklichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  23.  Januar  1836.

Schlayer.
        <pb n="160" />
        102

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung  der  Termine  fuͤr  die  Pruͤfung  der  Zoglinge  des  Schulstandes.

Unter  Beziehung  auf  die  Verordnung  vom  8.  Januar  v.  J.  wird  hiemit  befohlen,
daß  diejenigen  Juͤnglinge  evangelischer  Confession  und  mosaischer  Religion,  welche  sich
im  Monat  Februar  d.  J.  der  Vorschrift  gemaͤß  bei  dem  K.  Consistorium  um  Zulassung
zum  deutschen  Schulstande  gemeldet  und  die  in  den  Verordnungen  vom  12.  Juli  1825
(Reg.  Blatt  Nr.  29)  und  vom  18.  December  1826  (Reg.  Blatt  Nro.  51)  vorgeschriebenen
  Bedingungen  der  Zulassung  zu  diesem  Beruf,  so  wie  der  Aufnahme  in  das
Seminar  gehoͤrig  beurkundet  haben  werden,  zur  Vorprüfung  in  dem  Eßliuger  Seminar
  sich  an  folgenden  Tagen  einzufinden  haben,  und  zwar  diejenigen,  welche  in  das
Seminar  aufgenommen  werden  wollen,

a)  aus  den  Generalaten  Ludwigsburg  und  Ulm  am  7.  Maͤrz,

b)  aus  den  Generalaten  Heilbronn  und  Reutlingen  am  11.  Maͤrz,

c)  aus  den  Generalaten  Hall  und  Tuͤbingen  am  14.  Maͤrz,
und  alle,  die  außerhalb  des  Seminars  ihre  Berufslehre  zu  vollenden  beabsichtigen,  am
20.  Maͤrz  d.  J.

Zugleich  werden  die  Dekanate  an  genaue  Einhaltung  des  festgesetzten  Termins
zum  Einreichen  der  Bittschriften,  an  Vervollstaͤndigung  und  vorgeschriebene  Fassung
der  Zeugnisse,  unter  denen  namentlich  das  Zeugniß  der  sittlichen  Aufführung  der  Bittsteller,
  und  ein  ärztliches  Zeugniß  über  ihre  physische  Tauglichkeit  zum  Lehrer-Beruf
nicht  fehlen  darf,  wiederholt  erinnert.

Stuttgart  den  24.  Januar  1834.  Mohl.

5.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Vekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  neuer  Zoͤglinge  in  die  Erziehungs-  Anstalt  für  Vaganten=Kinder
  zu  Weingarten.

In  der  mit  dem  Waisenhause  zu  Weingarten  verbundenen  Erziehungs-Anstalt
für  Kinder  von  Vaganten  sind  auf  das  nächstkommende  Frühjahr  die  bis  dahin  in
Erledigung  kommenden  Stellen  zu  besehen.
        <pb n="161" />
        103

Die  Bezirks-Polizeiaͤmter,  welche  in  dem  Falle  sind,  Kinder,  die  sich  nach  der
Ministerial-Instruktion  vom  15.  August  1826  zur  Aufnahme  in  jene  Anstalt  eignen,
vorzuschlagen,  werden  daher  aufgefordert,  ihre  dießfaͤlligen  Vorschlaͤge  in  der  Form
und  mit  den  Nachweisungen  und  Belegen,  welche  die  gedachte  Instruktion  vorschreibt,
spätestens  bis  zum  31.  März  d.  J.  an  die  Commission  fuͤr  die  Erziehungshaͤuser
einzusenden.

Stuttgart  den  11.  Januar  1833.
d'Autel.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  für  die  Ekatsjahre  198/8  zugewiesenen
Einnahmen.

In  Gemöäßheit  des  Staatsschulden  =  Statuts  §.  4  ist  der  Schuldenzahlungs-Casse,
nach  getroffener  Uebereinkunfr  mit  der  ständischen  Behörde  und  erfolgter  höchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Ma  ien#„N  ibr  ttatsmaßiger  Fonds,  beleben

für  das  Jahr  1332=  in  1302,975  fl.  5
–  1844  in  o  O  1°296,  858  fl.  B  l“
—  —  —  183  in  4  "4  o  o  1/°296,858  fl.  25  kr.

zum  urmittelbaren  Bezuge  folgendermaßen  angewiesen  worden:

I.  Für  das  laufende  Etatsjahr  182  1  hat  die  Schuldenzahlungs-Casse  von  denselben
  Erhebe-Cassen  die  nämlichen  Summen  zu  beziehen,  welche  ihr  für  das  nächst  vorangegangene
  Jahr  1823  durch  die  Verordnung  vom  16.  Juni  1850  (Reg.  Blatt  S.  27)
zugewiesen  waren.  Die  dort  aufgezählten  Cassenämter  werden  daher  beauftragr,  für
das  Jahr  1323  ihre  Lieferungen  an  die  Staats-Schulden=  Zahlungs-  Casse  wie  bisher
sortzusesen.

uU.  Auf  jedes  der  Etatsjahre  1823  und  1823  werden  sodann  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
  überlassen:
        <pb n="162" />
        104

direkte  Staatssteuer  von  Grund-Eigenthum,  Gefällen,  Gewerben  und  Gebäuden

,  575,000  fl.
Accise-Gefälll  102090,  oo  fl.

Witethschafts-Abgabhen  1101004000  fl.

Salz  Gefälll  ..  .  33S33900000  fl.
und

au  CapitalsteunmK⅛  4418358  fl.  24  kr.

[

sen  abzugeben  sinb:"  11  r  S

1)  die  direkte  Staatssteuer  mit.  sübesihen
575,000  fl.

von  den,  Oberamtepflegen;

AaMalen  56.,0000  fl.
Backnag  8S9000fl.
Balingen  100o%,000  fl.
Schem.)  .»  .«.:.........9,0-oofl.
Biberach«’3.-;.....1·2,000fc.
Brausenan  «.  -......8,o«oo·st.
,Bhblxngksk..«.«.....·.-..«..10,000fc.
-'Bkack9e’iiheimj.  .........10,000fc.
Calw....s«.;.-.....1·2,ooofl«.
Cannstavt"«-.s·.........8-,ooofl.
«Crak(sheim.»;  .—.».·...-Io,000st.
Ehmgen’«;.sz7«.s«..·...«.«’..."..«·.."10,000si.
Ellwangem  ......»;«...l.....10,ooossi-Eßlingen....·..........1"0,000st.

Freudenstadt  ,  6,000  fl.

Saonildorr  6,  000f.

Geißlingen.  "%  4  ·%  E  e  2  s  ts  .  ·  e  .  —  6,000  fl.

Zusammen  17296,858  fl.  irl
welche,  unter  der  allgemeinen  Bestimmung,  daß  für  etwa  entstehende  Ausfälle  an  den
bestimmten  Einnahmen  die  K.  Staats-  -Hauptkasse  einzutreten  hat,  von  folgenden  Cas-
        <pb n="163" />
        Gerabronn
Gmünd.
Göôppingen
Hall.
Heidenheim
Heilbronn
Herrenberg
Horb
Kirchheim.

Künzelsau.

Leonberg
Leurkirch

Ludwigsburg

Marbach
Maulbronn

Mergentheim

Münsingen
Nagold
Reckarsulm
Neresheim.
Neuenbürg
Närtingen.
Oberndorf
HOehringen
Rabensburg
Reutlingen
Riedlingen
Rottenburg

Rottwell

105

10,  000  fl.
10,  000  fl.
12,000  fl.
20,  000  fl.
10,000  fl.

6,000  fl.
10,  000  fl.
10,000  fl.
10,000  fl.
10,  000  fl.
10,u000  fl.
10,u000  fl.
10,  000  fl.

6,000  fl.

6,000  fl.
10,  000  fl.

6,  000  fl.
10,000  fl.
10,u000  fl.

6,000  fl.

8,000  fl.
10,000  fl.
10,000  fl.
10,  000  fl.
12,000  fl.
10,u000  fl.
10,000  fl.
10,  000  fl.

8,000  fl.
        <pb n="164" />
        106

Saulgau..  10,5,000  fl.
Schorndorf..  10,000fl.
Spaichinen  65000ft.
Stuttgart,  Amt..  .  105,000fl.
Sulz.w  1000000  fl.
Tettnanggn  D0266oofl.
Tübinen  1129000  fl.
Tutilgggen  1000.  00  fl.
uiinn  100oofl.
Uracch..  J100000fl.
Vaihinen  110,00fl.
Waiblingen  6060000fl.
Waldse  1100000o  fl.
Wangegn  5060goofl.
Welzhe  20000840all.
Wiblinnen  0606ooU  fl.

575,000  fl.

2)  Die  Accise-Gefälle  mit  jährlichen
190,  000  fl.
von  den  Cameral-Aemtern:
Aalen  e55252409000  fl.
Backnaungan  d24,000  fl.
Bietighhen  A4K66pofl.
Cannstdtt  4,  00  fl.
Crailshen.  2o9obofl.
Creglingen...  560000  fl.
Ellwangen.  2209000  fl
Eßlingen..  6,  oo  fl.
Geißlinegn,  504000  fl.
        <pb n="165" />
        Gmuͤnd.
Goͤppingen
Hall.  ’
Heilbtonn.
Heiligkreuzthal
Hirsau
Kirchheim
Lorch
Ludwigsburg

Mergentheim.

Neuffen

Ochsenhausen

Oehringen.
Pfullingen.
Reuthin

Roth  am  See
Rottenburg
Rottweil
Schönthal
Schorndorf

Sindelsingen

Stuttgart
Tübingen.
Ulm.
Urach
Waiblingen
Wangen
Weingarten
Weinsberg

107

4  500  fl.
6,000  fl.
6,  000  fl.
10,500  fl.
6,000  fl.
4  000  fl.
6,000  fl.
5,000  fl.
3,500  fl.
3,000  fl.
5,000  fl.
4,500  fl.
4,  500  fl.
6,000  fl.
4000  fl.
5,000  fl.
5,000  fl.
4000  fl.
6,000  fl.
4500  fl.

J3%0%000  fl.

18,000  fl.
6,000  fl.
7,500  fl.
3,000  fl.
3,000  fl.
4,000  fl.
4,000  fl.
5,000  fl.

—c""'s
190,000  fl.
        <pb n="166" />
        108
3)  Die  Wirthschafts-Abgaben  mit
100,000  fl.
von  den  Cameral-Aemtern:

Balingen.  040000fl.
Brackenheim..  54,000  fl.
Beutelsbach.  DDD090ooPofl.
Ehinen  5,000  fl.
Friedrichshafen..  5  5,00o  fl.
Gaildoot  22209000  fl.
Güglinen  9000  fl.
Gundelsheim.  „00000  fl.
Heidenhden  55000  fl.
Horb.  0000fl.
Kapfenburg..  J446200ofl.
Marbacch...  u,000fl.
Mergenthen  22o0fl.
Merklingen.  6090000  fl.
Murrhardt...  40000fl.
Neuenbuͤrg..  4,000fl.
Rellinen  6445,000  fl.
Neuenstadt..  ...55,000fl.
Rosenfell  469000fl.
Rottenmünster  rJv1„u0000  fl.
Tettnang..  „„„00ol.
Vaihinen  „,2  Cco  fl.
Waldseee.  D0000  fl.
Weingarten..  ,00  fl.
Wiernshhen  D„00,00ofl.
Wiesensteig..  142000fl.

100,  oo  fl.
        <pb n="167" />
        109

4)  Die  auf  den  Ertrag  der  Salz-Gefälle  angewiesenen
590,000  fl.
sind  in  monatlichen  Raten  von  der  Staats-Haupt-Casse  an  die  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
  zu  liefern.
Endlich
5)  hat  die  Staats-Schulden-Zahlungs-ECasse  die  oben  bezeichnete  Capitalsteuer-Summe
  durch  Abzug  derselben  an  den  Zinszahlungen  bei  sich  selbst  zu  erheben.


Wegen  der  Berichtigung  und  Verrechnung  dieser  Anweisungen  werden  die  in  der
Verordnung  vom  12.  August  1824  (Reg.  Bl.  S.  611)  gegebenen  Vorschriften  hierdurch
wiederholt,  und  sämmtliche  betheiligte  Amtsstellen  für  genaue  Befolgung  derselben
verantwortlich  gemacht.

Stuttgart  den  27.  Januar  1854.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Professors  am  oberen
Gyoymnastum  in  Heilbronn,  welche  bei  der  Verpflichrung  zu  20  wöchentlichen  Lehrstunden,
  theils  in  den  alten  Sprachen,  theils  in  andern  für  diese  Anstalt  (Reg.  Blatt  vom
Jahre  1827,  S.  297)  vorgeschriebenen  Fächern  einen  firen  Gehalt  von  1,000  fl.  in
Geld  (neben  einem  Antheile  am  Elaßgelde  im  Betrage  von  etwa  70  fl.)  gewährt,  haben
  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Holzmaden,  Dibcese  Kirchheim,
welche  527  Pfarrgenossen  zählt,  und  deren  Einkommen,  nach  Abzug  30  fl.  Geld  zum
geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds,  auf  956  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet  ist,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  epangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  .

5)  Mit  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Wallhausen,  Dekanats  Blaufelden,
  ist  die  eine  halbe  Stunde  entfernte  Pfarrei  Schainbach  verbunden.  Neben  allen
pfarramtlichen  Geschäften  in  Wallhausen  hat  der  Geistliche  in  der  Kirche  zu  Schain-
        <pb n="168" />
        110

bach  alle  Casual-Gottesdienste,  jeden  Sonntag  abwechselnd  eine  Predigt  oder  Catechisation,
  in  jeder  Woche  an  einem  bestimmten  Werktage  oder  eintretenden  Feiertage
eine  Kinderlehre  und  des  Jahres  viermal  das  heilige  Abendmahl  zu  halten,  auch  zweimal
  woͤchentlich  die  Schule  zu  besuchen.  Wallhausen  enthaͤlt  475,  Schainbach  mit  Limbach
  193  Pfarrgenossen.  Das  Dienst-Einkommen  ist  auf  872  fl.  in  Sportelpreisen
berechnet,  vermindert  sich  aber,  wenn  die  Pfarrei  Schainbach  von  Wallhausen  getrennt
wird,  was  in  5—6  Jahren  geschehen  kann,  um  170  fl.,  ohne  daß  Entschädigungs-Ansprüche
  Sratt  haben.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besehßende  katholische  Pfarrstelle  in  Mörsingen,  Oberamts
und  Dekanats  Riedlingen,  begreift  im  Pfarrort  und  in  zwei  Filialweilern  zusammen
519  Pfarrgenossen,  hat  eine  Schule  im  Pfarrort,  und  eine  in  dem  :  Stunden  entfernten
Filialweiler  Upflamör.  Ihr  beständiges  Einkommen  von  eigenen  Gütern  und  Befoldungen
  belauft  sich  auf  782  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

5)  Die  erledigte  Maria-Caplanei  zu  Oberdischingen,  Oberamts  und  Dekanats
Ehingen,  mit  welcher  die  gewöhnlichen  Dienst-Obliegenheiten  eines  Caplans  und  ein
beständiges  Einkommen  von  557  fl.  aus  eigenen  Gütern,  Capital-Zinsen,  Besoldungen
und  Gebühren  verbunden  sind,  soll  wieder  besetzt  werden.  Die  Bewerber  haben  sich
binnen  vier  Wochen  für  dießmal  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

6)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Ebersberg,  Oberamts  Backnang
  und  Dekanats  Gmünd,  begreift  im  Pfarrdorse  395  Pfarrgenossen,  hat  eine
Schule  und  gewährt  vom  Pfarrgarten,  von  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  gestifteten
Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  685  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnon
vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="169" />
        Nro.  10.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—  ——

 

Samstag  den  8.  Februar  1834.

Inhal  t.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Verigung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Rabbinats-Candidaten.
—  Beri#l#tigung  einer  Bekanntmachung  wegen  eines  gegen  den  Nachdruck  eines  Schulbuchs  des  Lehrers

Desaga  zu  Heidelberg  ertheilten  Privilegiums.  —  Bekanntmachung  über  die  Vergütung  der  an  ein-Snartirte
  Seldaten  zu  lesstenden  Verpflegung.
Dienü-Erledigüungen.  "

 

1  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

0Opww#ens-Verleihunzen,

Seine  Königli  che  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrere  vom  5.  d.,  M.  an
den  Ordens-Vice-Canzler,  dem  K.  K.  Oestreichischen  Feld-Marschall-Lieutenant,  Freiherrn
  v.  Roszner  und  Roszeneck,  als  Zeichen  Höôchst-Ihrer  Anerkennung  seiner
        <pb n="170" />
        112

langen  und  ausgezeichneten  Dienstleistung  bei  der  Person  des  verewigten  Herrn  Herzogs
  Ferdinand  von  Württemberg  Hoheit,  den  Friedrichs-Orden,  und

dem  Hütten-Verwalter  Faber  zu  Wasseralsingen,  in  Anerkennung  seiner  vieljährigen
  Verdienste  um  die  dortige  Hütten-Verwaltung,  das  Ritterkreuz  des  Kron-Ordens
zu  verleihen  gexuht.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestät  haben  unter  dem  22.  v.  M.  dem  Zoͤgling  der
K.  Offiziers-Bildungs-Anstalt,  Unterlieutenant  Ernst  v.  Hügel,  auf  sein  Ansuchen
die  Entlassung  mit  dem  Abschied  als  Unterlieutenant  ertheilt,  und

unter  dem  26.  v.  M.  dem  Commandanten  des  Landjäger-Corps,  Obersten  v.  Bas,
gestattet,  den  Titel  und  die  Auszeichnung  Höchst-Ihrer  Adjutanten  beizubehalten,
auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  v.  M.  die  Stelle  eines  rechtskundigen
Assessors  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwald-Kreises  dem  Gerichts-Abtuar  Lienhardt
  von  Marbach,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdie  selben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  d.  M.
die  erledigte  Stelle  eines  Professors  am  niederen  Seminar  zu  Blaubeuren  dem  Prosessor
  Bohnenberger  av  dem  Gomnastum  in  Ellwangen  zu  übertragen,  wie  auch

dem  neu  ernannten  Pfarrer  in  Mähringen,  Dekanats  Tübingen,  Dörner,  den
Titel  und  Rang  eines  Gomnastal-Professors,  seinem  Ansuchen  gemäß,  zu  belassen,  und

vermöge  höchsten  ekrets  vo  30.  v.  M.  das  erledigte  Gerichts-Notariat  Urach
dem  Ober-Justiz-Reoisor  Buob  bei  dem  Gerichtshof  zu  Ellwangen,  unter  Vorbehalt
seines  seitherigen  Titels  und  Rangs,  zu  übertragen  geruhr.

Unter  dem  24.  v.  M.  exhielt  der  auf  die  Lorenz-Caplanei  in  Klein-Allmendingen,
Dekanats  Ehingen,  ernannte  Caplan  Joseph  Engel  zu.  Agmendingen,  die  Köülgliche
  Bestätigung.
        <pb n="171" />
        113
II.  Verfügungen  der  Departements.
4)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
#a)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Rabbinats-Candidaten.

Zu  Einrichtung  der  in  dem  Gesebe  über  die  böffentlichen  Verhältnisse  der  Jeraeliten
  vom  25.  April  1828,  Art.  52  (Reg.  Bl.  S.  517)  vorgeschriebenen  Prüfung  der
Rabbinats-Candidaten  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  50.  d.  M.  Folgendes
  verfügt:
K.  1.
Zur  Anstellung  als  Rabbine  wird  die  vorgängige  Erstehung  zweier  Dienstprüfungen
  erfordert.  «

Erste  Dienstprüfung.
K.  2.

Die  erste  Dienstpröfung  der  israelitischen  Rabbinats-Candidaten  wird  von  einer  in
Tübingen  bestehenden,  dem  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  unmittelbar  untergeordneten  Commission  vorgenommen,  welche  aus

einem  Professor  der  evangelisch-theologischen  Fakultät,

einem  Professor  der  katholisch-theologischen  Fakultät,

vier  Professoren  der  philosophischen  Fakultät,  und  6

dem  theologischen  Mitgliede  der  ioraelitischen  Ober-Kirchenbehörde
besteht.

Die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  (nach  dem  Dienstalter)  éltesten  der  in  der
Commission  befindlichen  ordentlichen  Universitäts-Professoren  als  Commissions-Vorstande
  zu.  7

g.  3.

Fuͤr  die  Zulassung  zu  dieser  Pruͤfung  ist  erforderlich,  daß  der  Candidat

1)  sich  über  den  Besitz  des  Bürger=  oder  Beisihrechts  einer  inländischen  Gemeinde

ausweise;
        <pb n="172" />
        114

2)  die  masaische  Theologie  und  sowohl  die  allgemeinen,  als  die  besonderen  theologischen
  Vorbereitungs-  Wi  ssenschaften,  und  zwar  die  beiden  letzteren  auf  einer
Universitaͤt  in  einem  wenigstens  breijählitzen  Curfi#“  25  erstandener  Vorprüfung
  studirt  habe  (Art.  52  des  Gesetzes  vom  25.  April  1828,  Reg.  Bl.  S.  317),
und

5)  nicht  nur  über  seine  sitkliche  Aufführung  während  des  akademischen  Studienlaufs
  ein  Zeugniß  der  zuständigen  Unibersitärs-Behörd',  sondern  auch  über  sein
sonfliges  gutes  Puädikar  ein  Zeugniß  des  seinem  Wohnorte  vorgeselten  Bezirksamts
  vorlege.

+.  #..

Ausnahmsweise  und  mit  besonderer  Bewilligung  des  Minigeriums  werden,  so  oft
es  das  Bedürfniß  der  israelitischen  Kirchengemeinden  erfordert  (Geseh  vom  25.  April
185,  Art.  10,  Reg.  Bl.  S.  507),  auch  ausländische  Rabbinats-Candidaten  zu  dieser
Prüsung  zugelassen,  wofern  sie  sich  nicht  nur  über  den  Besiß  eines  auswärtigen  Heimathrechts
  ausweisen,  sondern  auch  den  übrigen  Erfordernissen  (F.  5,  Nro.  2  und  3)
Genüge  leisten  konnen.

9.  5.

Die  Gesuche#  um  Julassung  zur  Prüfung  find,  mit  den  oorgeschriebenen  Beweisen
und  Zeugnissen  (90.  5  und  4)  belegt,  bei  der  iöraelitischen  Ober-Kirchenbehörde  einzureichen,
  welche  über  die  Zulassung  der  inländischen,  Candidaten  erkennt,  in  Ansehung
ausländischer  Candidaten  die  Enischeidung  des  Ministeriums  einholr,  und  mit  der
K.  Prüfungs-Commission  zum  Behuf  der  Anberaumung  des  Prüfungstermins  periodisch
  die  erforderliche  Rücksprache  nimmt.  (Vergl.  K.  18,  Nro.  2,  lit,  c  der  K.  Verordnung
  vom  27.  Oktober  1331,  Reg  Bl.  S.  5568.)

Nach  Festsetzung  des  Fsungeem  werden  die  zugelassenen  Gandidaten  von
der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  zur  Erstehung  der  Prüfung  vor  die  K.  Pruͤ-fungs-Commission
  vorgeladen.

Die  nicht  zugelassenen  Candidaten  werden  von  der  Ober-Kirchenbehoͤrde  unter  Anfuͤhrung
  des  Grunds  der  Ausschließung  beschieden.
        <pb n="173" />
        115

K.  6.
Die  Prüfung  umfaßt  die  einzelnen  Zweige  der  mo##ischen  Theologie  und  die  Vorbereitungs-Wissenschaften
  für  dieselbe,  so  wie  die  hauptsächlicheren  Zweige  einer  allgemeineren
  wissenschaftlichen  Bildung-  "

Gegenstaͤnde  der  Pruͤfung  sind  daher:

1)  alttestamentliche  Exegese  und  Einleitung  ins  alte  Testament;
2)  mosaische  Glaubenslehre  und  juͤdische  Dogmengeschichte;

3)  Kenntniß  des  Talmud  und  der  israelitischen  Ritual-Gesetze;
4)  Paͤdagogig  und  Didaktik;

5)  Religions-Philosophie,  Moral,  Psychologie,  Logik;

6)  lateinische  und  griechische  Philologie;

7)  Geschichte  in  Verbindung  mit  Geographie  und  Statistik;

3)  Marhematik  (Arithmetik  und  Geometrie)  und  Phystk.
Auch  sind  Probe-Vorträge  mit  der  Prüfung  verbunden.

g.  7.

Die  Pruͤfung  wird  theils  schriftlich,  tbeils  muͤndlich  vorgenommen.

Die  einzelnen  Fragen  werden  bei  den  unter  Ziffer  2  und  3  des  §.  6  genannten
Gegenständen  von  dem  ioraelitisch-theologischen  Mitgliede,  bei  den  unter  Ziffer  1  und  4
des  §.  6  genannten  Gegenständen  von  den  beiden  theologischen  Professoren,  und  bei  den
übrigen  Gegenständen  (V.  6,  Zisser  5,  6,  7,  8)  von  den  Professoren  der  philosophischen
Fakultäi  gesiellt.

Die  Terte  zu  den  Probe-Vorträgen  werden  abwechslungsweise  von  einem  der  drei
theologischen  Commissions-Mitglieder  aufgegeben.

K.  8.
Bei  der  schriftlichen  Prüsung  werden  dem  Cavdidaten  an  jedem  der  dazu  bestimmten
  halben  Tage  nur  so  viele  Fragen  vorgelegt,  als  sich  in  diesem  Zeitraum  ordentlicher
  Weise  beantworten  lassen.
        <pb n="174" />
        116

Die  Ausarbeitung  geschieht  unter  der  Aufsicht  eines  Repetenten  des  evangelischen
Seminars  oder  des  Wilhelmsstifts,  und  muß  am  Ende  eines  jeden  halben  Tags  übergeben
  werden.

Wenigstens  zwei  Fragen  sind  in  lateinischer  Sprache  zu  beantworten.

Die  gelieferten  Antworten  werden  zunächst  durch  dasjenige  Commisstons-Mitglied,
welches  die  Frage  gestellt  hatte,  geprüft,  und  sofort  den  übrigen  Mitgliedern  der  Commission
  zur  Einsichtnahme  zugestellt.

g.  9.

Zu  den  Probe-Vortraͤgen  wird  dem  Candidaten  bei  Mittheilung  der  Texte  zu  denselben
  eine  nicht  zu  geraume  Frist  bestimmt,  binnen  welcher  er  genau  ausgearbeitete
Dispositionen  einer  Predigt  und  einer  Catechisation  vorzulegen,  und  sich  zu  Ablegung
derselben  gefaßt  zu  halten  hat.

Wenigstens  die  Probe-Predigt  muß  von  ihm  foͤrmlich  abgelegt  werden,  wobei  die
drei  theologischen  Mitglieder  der  Commission  gegenwaͤrtig  seyn  muͤssen.

K.  10.
Nach  Vollendung  der  schriftlichen  Pruͤfung  und  nach  Ablegung  der  Probe-Vortraͤge
  wird  die  muͤndliche  Prüfung  in  Gegenwart  sämtlicher  Commissions-Mitglieder
und  durch  dieselben  vorgenommen.

Sie  erstreckt  sich  theils  auf  die  Gegenstände  der  schriftlichen  Ausarbeitungen,
theils  und  hauptsächlich  auf  andere  Materien  der  sämtlichen  Prüfungsfächer,  und  ist
so  lange  fortzuseßzen,  als  es  der  Zweck  einer  richtigen  Beurtheilung  der  Kenntnisse  der
einzelnen  Candidaten  erfordert.

S.  11.
Unmittelbar  nach  Beendigung  der  Prüfung  wird  das  Prüfungs-Ergebniß  von  der
Prüfungs-Commisston  berathen  und  über  die  Tüchtigkeit  der  geprüften  Candidaten,
und  zwar  nach  den  drei  Hauptsächern,
        <pb n="175" />
        117

4)  der  mosaischen  Theologie  (F.  6,  Ziffer  2  u.  3),
-)  der  allgemeinen  und  der  besonderen  theologischen  Vorbereitungs-Wissenschaften
  (F.  6,  Ziff.  1,  4,  5,  6,  7,  8),  und
C)  der  religiösen  Probe-Vorträge  erkannt.
Die  Befähigungsstufe  der  für  tüchtig  erkannten  Candidaten  wird,  in  jedem
Hauptfache  besonders,  nach  drei  Classen  bestimmt,  welche  mit  den  Prädikaten
„sehr  gut“  „gut“  „Zureichend“
bezeichnet  werden.

**i'i

Das  Erkenntniß  über  die  Befähigung  in  dem  Hauptprüfungsfache  der  mosaischen
Theologie  (F.  11,  A)  steht  dem  insraelitisch-theologischen  Mitgliede  der  Commission,  nach
vorgängigem  Vortrag  und  Berathung  seiner  Ansicht  mit  den  übrigen  Commissions=Mitgliedern,
  allein  zu.  Es  ist  jedoch  den  letzteren,  insbesondere  den  beiden  theologischen
  Professoren,  unbenommen,  ihre  abweichenden  Ansichten  zu  Protokoll  zu  geben,
und  nach  Umständen  dieselben  zur  Kenntniß  des  Ministeriums  zu  bringen.

Ueber  die  Befähigungsstufe  im  Fache  der  religibsen  Probevorträge  entscheiden  die
drei  theologischen  Commissions-Mitglieder,  und  über  diejenige  iim  Fache  der  allgemeinen
und  besonderen  theologischen  Vorbereitungs-Wissenschaften  (F.  11,  B)  die  sämtlichen
Commissions-Mitglieder  nach  Stimmen-Mehrheit.

Ueber  das  nähere  Verfahren  hiebei  werden  der  K.  Präüfungs-Commisston  besondere
  Vorschriften  ertheilt  werden.

S.  15.

Diefenigen  Candidaten,  welche  nicht  in  jedem  der  drei  Hauptpräfungs-Fächer  wenigstens
  das  Prädikat  „zureichend“  erlangen,  werden  für  nicht  befähigt  angesehen
und  zur  Fortsehung  ihrer  Vorbereitung  zurückgewiesen.

G.  15.

Die  Ergebnisse  der  Prüfung  nebst  dem  darüber  aufgenommenen  von  sämtlichen
Sommissions-Mitgliedern  zu  unterzeichnenden  Protokoll  werden  der  israelitischen  Ober=
        <pb n="176" />
        118

Kirchenbehörde  mitgetheilt,  und  hierauf  von  dieser  den  für  befähigt  erkannten  Candidaten
Zeugnisse  ausgefertigt,  in  welchen  das  in  jedem  der  drei  Hauptpräfungs-Fächer  erworbene
  Prädikat  zu  bemerken  ist.

Die  Zeugnisse  werden  von  dem  Vorstand  der  Prüfungs-Commission  und  dem
mosaisch-theologischen  Mitgliede  derselben  unterzeichnet,  von  dem  Vorstande  der  israelitischen
  Ober-Kirchenbehörde  unter  Beidrückung  seines  Amtssi  gills  beglaubigt,  und
bierauf  von  der  Ober-Kirchenbehörde  den  Candidaten  zugestellt.  Auch  wird  diese  Behörde
  die  nicht  befäbigt  erfundenen  Candidaten  bescheiden.

Die  Namen  der  Befähigten  werden  durch  das  Regierungsblatt  bekannt  gemacht.

§.  15.
Durch  das  Besähigungs-Zeugniß  wird  der  Candidat#  zur  Audcbuns  aller  Verrichtungen
  des  israelitischen  Gottesdienstes  in  der  Eigenschaft  eines  Rabbinats-  Gehuͤlfen
oder  Rabbinats-Verwesers  fuͤr  befugt  erklaͤrt.

LL  Zweite  Dienstpruͤfung.
)13171#/.  K.  16.

Zu  der  zweiten  Dienstpröfung  werden  diejenigen  Candidaten  zugelassen,  welche
wenigstens  zwei  Jahre  zuvor  die  erste  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden,  und  in  der
Zwischenzeit  nicht  nur  sich  in  den  Geschäften  des  Rabbinats  geübt,  sondern  auch  einen
würdigen  Lebenswandel  bewiesen  haben.

K.  17.

Die  Anmeldung  zu  dieser  Prüfung  geschieht  in  einer  mit  den  erfordertichen  Zeugnissen
  hinsichrlich  der  Vorbedingungen  (F.  16)  belegten  Eingabe  bei,  der  ioraelitischen
Ober-Kirchenbehörde,  welche  über  die  Zulassung  erkennt  und  den  Pröfungstermin
anberaumt.

K.  18.
Die  Präfung  wird  durch  den  bei  der  Ober-Kirchenbehörde  angestellten  israelitischen
  Theologen  und  in  der  Regel  durch  einen  zweiten  von  dem  Ministerium  zu  be-
        <pb n="177" />
        119

stimmenden  Rabbinen  (K.  Verordnung  vom  27.  Oktober  1831,  J.  16)  theils  schriftlich,
theils  mündlich,  theils  in  deutscher,  theils  in  lateinischer  Sprache  vorgenommen.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  über  die  unter  Ziffer  1  bis  4  des  F.  6  genannten
Gegenstände,  so  wie  über  die  für  den  Rabbinen  erforderliche  Gesetzes=  und  Geschäfts-Kunde.


Auch  hat  der  Candidat  eine  Probepredigt  und  eine  Probe-Catechisatlon,  jede  von
der  Dauer  einer  Viertelstunde,  zu  halten.

K.  19.

Zur  Beantwortung  schriftlicher  Fragen,  welche  unter  der  Aufsicht  des  Expeditors
der  Ober-Kirchenbehdrde  zu  geschehen  hat,  sind  zwei  halbe  Tage  zu  verwenden.

Die  Ablegung  der  Probe-Predigten  und  der  Probe-Catechisationen  findet  vor  der
bersammelten  Ober-Kirchenbehörde  statt.

Auch  bei  der  mändlichen  Prüfung  sind  die  weltlichen  israelitlschen  Ober-Kirchenvorsteher
  gegenwärtig.

Im  Uebrigen  finden  die  in  den  &amp;amp;.  8,  9  und  10  enthaltenen  Vorschriften  auch  bei
dleser  Prüfung  ihre  analoge  Anwendung.

G.  20.

Das  Ergebniß  der  Prüfung  wird  von  den  Examinatoren  (§.  18),  und  zwar  von
den  außerordentlicher  Weise  dazu  berusenen  Rabbinen  mit  Stimmrecht,  der  Ober-Kirchenbehörde
  vorgetragen,  die  Stuse  der  Befähigung  jedes  einzelnen  Candidaten
unter  gleichmäßiger  Anwendung  der  drei  Prädikate  „sehr  gut“  „gut“  und  „Zureichend“
  festgestellt,  und  davon  jedem  befähigt  erfundenen  Candidaten  durch  Zufertigung
eines  Zeugnisses,  in  welchem  das  von  ihm  erworbene  Prüfungs-Prädikat  enthalten  ist,
Eröffnung  gemacht.

C.  21.
Die  mit  Erfolg  erstandene  zweite  Dienstprüfung  befähigt  den  Candidaten  zur  endlichen
  Anstellung  als  Rabbine.
Die  Namen  der  für  anstellungsfähig  erklärten  Candidaten  werden  durch  das
Regierungsblatt  bekannt  gemacht.
2
        <pb n="178" />
        120

Die  nicht  einmal  zureichend  bestandenen  Candibaten  koͤnnen  sich  erst  nach  Ablauf
eines  von  der  israelitischen  Ober-Kirchenbehoͤrde  zu  bestimmenden  Zeitraums  von
Neuem  zu  der  Pruͤfung  anmelden.

Stuttgart  den  31.  Januar  1834.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl:
Schlaper.

b)  Berichtigung  einer  Bekanntmachung  wegen  eines  gegen  den  Nachdruck  eines  Schulbuchs  des  Lehrers
Desaga  zu  Heidelberg  ertheilten  Privilegiums.
Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom

5.  December  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  405),  wonach  Seine  Königliche  Majestät  dem
Buchhändler  Oßwald  in  Heidelberg  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in
seinem  Verlage  erscheinenden

„fünfren  Auflage  der  bleinen  Naturlehre  für  die  Elementar-Classen  der  Stadtund

  Landschulen,  von  Michael  Desaga,“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht  haben,  wird  hiemit  nachträglich
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  jeht  erst  eingekommenen  berichtigendeu
  Anzeige  der  Verlagshandlung  die  Bezeichnung  der  Auflage  unrichtig  angegeben
  ist,  indem  die  fragliche  Schrift  nicht  in  fünfter,  sondern  in  vierter  Auflage
  erscheint.

Stuitgart  den  31.  Januar  1834.

Schlayer.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Vekanntmachung  über  die  Vergütung  der  an  einquartirte  Soldaten  zu  leistenden  Verpflegong.

Da  nach  dem  mit  den  Ständen  verabschiedeten  Militär-Erat  auf  die  Periode  vom
1.  Juli  1833  für  die  Fälle,  in  welchen  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  6.  April
        <pb n="179" />
        121

1308  (Reg.  Bl.  S.  174)  die  Verpflegung  der  einquartierten  Unter-Offiziere  und  Soldaten
  durch  den  Quartiertraͤger  zu  geschehen  hat,  die  hiefuͤr  von  den  betreffenden  Militaͤrkassen
  den  Gemeinden  zu  leistende  Verguͤtung  auf  taͤgliche  vierzehn  Kreuzer
vom  Mann  festgesetzt  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Beziehung  auf  gedachte  Verordnung
  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.  ,

Stuttgart  den  28.  Januar  1834.
Schlayer.  Huͤgel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  Gerichtshofe  zu  Ellwangen  ist  die  Stelle  eines  Kanzlei-Assistenten
mit  dem  Normal-Gehalte  von  600  fl.  zu  beseßen.  Derselbe  hat  die  Fankrionen  eines
Revisors  zu  versehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen
bei  dem  genannten  Gerichtshofe  vorschristmäßig  zu  melden.

2)  Nachdem  die  Aufstellung  eines  eigenen  Geistlichen  evangelischer  Confession  bei
dem  Arbeitshause  in  Ludwigsburg  mit  einem  Gehalte  von  jaͤhrlichen  800  fl.  neben  freier
Wohnung,  beschlossen  worden  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  diese  Stelle  aufgefordert,
  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Straf-Anstalten-Collegium  einzureichen.


5)  Die  erledigte  Pfarrei  Stubersheim,  Didcese  Geißlingen,  zählt  517  Pfarrgenossen
  im  Mutterorte,  und  190  in  dem  #  Stunde  entfernten  Filial  Hofstett-Emerbuch,
  wo  an  Sonn=  Fest=  und  Feiertagen,  wie  in  der  Mutterkirche  gepredigt,  Kinderlehre
  und  Bußpredigt  aber  abwechselnd  gehalten  wird.  Das  Pfarr-Einkommen  ist  auf
370  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Holzheim,  Didcese  Göppingen,
deren  Einkommen  zu  651  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Zu  dieser
Pfarrei  gehôren  vier  Filialorte,  Klein-Eislingen,  Groß-Eislingen,  Krummwälden  und
St.  Gotthardt.  Die  Gesammtzahl  der  Pfarrgenossen  beträgt  2193.  Klein-Eislingen,
Krummwälden  und  St.  Gotthardt  haben  eigene  Kirchen  und  in  denselben  alle  Casual-
        <pb n="180" />
        122

Gottesdienste.  An  Sonn-  Fest-  und  Feiertagen  wechseln  Predigten  und  Kinderlehren
in  der  Mutterkirche  und  der  zu  Klein-Eislingen  ab,  ebenso  wechseln  die  Bußtags-Predigten;
  Krummwaͤlden  hat  jaͤhrlich  vier  Predigten  und  St.  Gotthardt  jaͤhrlich  fuͤnf
Sonntags-  und  zwoͤlf  Bußtags-Predigten.

5)  Da  hoͤchstem  Befehl  zu  Folge  die  bei  dem  K.  evangelischen  Consistorium  noch
erledigte  weltliche  Assessorsstelle,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  jetzt
beseht  werden  soll,  so  werden  diejenigen,  welche  sich  um  dieselbe  bewerben  wollen,  aufgefordert,
  ihre  Bittschriften  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
einzugeben.

6)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Owen,  Didcese  Kirchheim,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.
Der  Diakon  hat  neben  den  gewöhnlichen  Diakonats-Geschäften  die  Seelsorge  in  dem
Filial  Brucken  zu  versehen,  und  das  jährliche  Einkommen  dieser  Stelle  ist  einschließlich
einer  Zulage  von  45  fl.  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  600  fl.
nach  Sportelpreisen  berechnet.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oberkochen,  Diöcese
Aalen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  Diese  Stelle  zählt  587  Pfarrgenossen,  und  ihr  Einkommen  ist  einschließlich
einer  Zulage  von  76  fl.  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  600  fl.
nach  Sportelpreisen  berechnet.  6

8)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Harthausen,  Oberamts  und  Dekanats
  Ulm,  begreift  im  Pfarrorte  und  den  dazu  gehbrigen  Filialien  527  Pfarrgenossen.
  Die  Schule  ist  in  dem  eine  Viertelstunde  vom  PMarrsiß  entfernten  Filialdorf  Ermingen,
  weßwegen  auch  in  der  dortigen  Kirche  Gottesdienste  Statt  haben.  Das  beständige
  Pfarr-Einkommen  belauft  sich  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Besoldungen  und
Gebühren  auf  8¼11  fl.  Da  mit  dieser  Pfarrei  das  Schul-Inspektorat  für  den  Bezirk
des  Dekanats  Ulm  verbunden  werden  wird,  so  haben  sich  die  Bewerber  innerhalb  vier
Weochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  auch  über  die  Fähigkeit  zu  Versehung  des
Amts  eines  Schul-Inspektors  auszuweisen.
        <pb n="181" />
        123

Nrvo.  11.  -·

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

 

*——

Mittwoch,  den  12.  Februar  1834.

 

——  —
"“  Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  4

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  provisorischen  Notariats-Sportelgesetzes.
  —  Versuͤgung,  berreffend  die  Rechnungs=  Abhör,  und  Ruggerichts-Kesten  und  die  Belohnungen
  der  Verwaltungs-Aktuare  für  Verwaltungs-Geschäfte.  —  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  der
Heilanstalt  Winnenthal  betreffend.  —  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Penslons-Unstale
für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  1832  —33.

Dienst-Erledigungen.

 

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
§.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gravenberg,  Dekanats  Rürtingen,  dem
Pfarrverweser  Schott  in  Endersbach,  Dekanats  Waiblingen,  gnädigst  übertragen,  und

durch  höchstes  Dekret  vom  9.  d.  M.  den  ritterschaftlichen  Gursbesißer,  Franz.
v.  Schüt  zu  Hohenstein,  zum  K.  Kammerherrn  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="182" />
        124
II.  Verfügungen  der  Departementeé.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Tollichung  des  provisorischen  Notariats-Sportel-Gesetzes.

Nachdem  durch  das  provisorische  Geseh  über  die  Notariats-Sporteln  vom
51.  December  1853  (Reg.  Blatt  v.  J.  1854,  S.  17)  fär  die  Geschäfte  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  ein  ermäßigter  Sportel-Tarif  festgesent  worden  ist,  hierbei  jedoch
binsichtlich  der  Geschäfts-Behandlung  bei  dem  Ansatze  und  der  Verrechnung  dieser
Sporteln  eine  veränderte  Einrichtung  nicht  beabsichtigt  wird;  so  werden  sämtliche  betreffende
  Behörden  auf  die  hierhber  bestehenden  Vorschriften,  welche  fortan  genau  zu
beobachten  sind,  im  Allgemeinen  verwiesen,  übrigens  zu  Bezweckung  einer  gleichförmigen
  Anwendung  der  neuen  Sportelsäße,  so  wie  zu  Hebung  eiwiuger  Zweifel,  nachstehende
  Bestimmungen  beigefügt.

(Zu  Art.  5  des  provisorischen  Notariats-Sportel-Gesetzes.)

1)  Eine  Sportel-Nachführung  in  den  Rechnungen  wegen  Unbestimmtheit  der
Werthssumme  eines  zu  besportelnden  Gegenstandes  findet  unter  keinerlei  Umständen  statt;
es  ist  daher  auch  der  Sportel-Ansaßz  von  illiquiden  Forderungen  nicht  bis  zu  Herstellung
  der  Liquidität,  zumal  wenn  solche  noch  weitaussehend  ist,  im  Anstand  zu  lassen,
sondern  dergleichen  Forderungen  sind  nach  ihrem,  zur  Zeit  des  Sportel-Ansaßes  anzunehmenden
  ungefähren  Werthe,  der  Besportelung  sogleich  zu  unterwersen.

(Zu  Art.  7.)

2)  Wahre  Falllehengüter,  welche  dem  ordentlichen  Erbgange  nicht  unterworfen
sind,  unterliegen  der  Besportelung  nicht.  Jedoch  beschränkt  sich  diese  Befreiung  von
der  Sportel  auf  das  Gut  selbst;  wogegen  das  zum  Gut  gehörige  Juventar,  die  Vorräthe
  jeder  Art,  die  auf  dem  Felde  stehenden  Früchte  u.  s.  w.,  bei  der  Vermögens-Aufnahme
  zu  berücksichtigen  und  der  gesehlichen  Sportel  zu  unterwerfen  sind.  Deßgleichen  ist
von  den  Abfindungssummen,  welche  an  vielen  Orten  nach  dem  Herkommen  von  dem
Uebernehmer  des  Falllehenguts  den  „übrigen  Erbe-Berechtigten  io  Folge  der  bei  der

2
        <pb n="183" />
        125

Verlassenschafts-Auseinandersetzung  oder  bei  der  Vermoͤgens-Uebergabe  zu  treffenden
Uebereinkunft,  zu  bezahlen  sind,  die  entsprechende  Sportel  zu  berechnen.
(Zu  Art.  14  u.  15.)

5)  Die  frühere  Bestimmung,  wonach  bei  Vornahme  einer  Realtheilung,  wenn
und  so  weit  von  der  Verlassenschafts-Masse  ganz  oder  thellweise  die  Eventual-Theilungs-Sportel
  früher  schon  entrichtet  worden,  nur  die  Hälfte  der  Real-Theilungs-Sportel
  von  den  Betheiligten  einzuziehen  war  (allgemeines  Sportel-Gesetz  vom
25.  Juni  1828,  Art.  35,  Absah  2,  Reg.  Bl.  S.  495),  findet  nach  erfolgter  bedeutender
  Ermäßigung  der  Notariats-Sporteln  überhaupt,  der  ausdrücklichen  Bezugnahme
des  Art.  1  des  provisorischen  Nokariats-Sportel-Gesetzes  auf  jenen  dadurch  für  aufgehoben
  erklärten  Art.  35  gemäß,  fernerhin  keine  Anwendung.

(Zu  Art.  20.)

4)  Bei  Ansehung  der  Prüfungs=  und  Solennistrungs-,  auch  Cognitions-Sporteln
sind  die  Vorschriften  des  allgemeinen  Sportel-Gesetzes  vom  25.  Juni  1828,  Art.  5
(Reg.  Blatt  S.  484  u.  485)  einzuhalten.

Als  Anhaltspunkt  für  den  Ansat  dieser  Sporteln  wird  bestimmt,  daß,  wenn  die
groͤßere  oder  geringere  Muͤhewaltung,  welche  das  einzelne  Geschaͤft  verursacht,  nicht
besonders  zu  berücksichtigen  ist,  diese  Sportel,  welche  bei  Inventur-Geschäften  1  fl.
50  kr.  bis  15  fl.,  und  bei  Theilungs-Geschäften  s  fl.  bis  50  fl.  beträgt,  nach  folgender
Vermögens-Gradation  angeseht  werden  soll,  nämlich

von  von

von  einem  Vermägen  Inventuren.Theilungen.

 

bis  3,000  fl.  euch.  1
von  83,000  fl.  bis  5,000  fl.
—  5,000  fl.  —  10,0000fffll.  5  l110—
—  10,  000  fl.  —  20,000  fl.  6
—  20,000  fl.  —  35,000770  .9
—  35,000  fl.  —  50,0000).22  25ö
—  50,000  fl.  und  darübher  15—  30  —
        <pb n="184" />
        126
(Zu  Art.  25.)

5)  Für  den  Ansat  der  Gebühren  von  Stellung  der  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen
  gewährt  nachstehende,  nach  dem  Vermögen,  worüber  die  Rechnung  abgelegt
  wird,  bemessene  Scale  die  erforderlichen  Anhalts-Punkte.  Es  ist  nämlich  in  gewöhnlichen
  Fällen  anzuseßen:

für  die  Stellung

 

 

 

 

.  für  Fertibei
  einem  Vermögen  förmlicher  Tmetelennere  hung  van,
kuchngentthe

ffr.  .  k.  f.#r

bis  400  fl.  ecrzzceol—ol  10

von  400  fl.  bis  1,000  fl.  1  1120
—  10,000  fl.  —  2,500  fl.  2—  24%0%%
—  2,500  fl.  —  5,000  ffll.  5  ——  11—
—  5,000  fl.  —  8,000  fl.  5  20  1
—  8,  000  fl.  —  11,000  fl.  5  6  Saol  llo
—  11,000  fl.  —  15,  000  fl.  i.——...——.—.
—  15,000  fl.  —  20,000  fl.  EIEIIIIIIIIIIL
—  20,000  fl.  —  25,000  fl.  .  10  —  115  201  3120
—  25,000  fl.  —  50,000  fl.  12—  6  .
—  30,000  fl.  —  40,000  fl.  15—20  15—
—  40,000  fl.  —  50,000  fl.  18—2  —
—  60,000  fl.  —  60,000  ff.  2118
—  60,000  fl.  —  75,000  ffl.  24%  44

—  75,000  fl.  und  darüber  .  25-—33——

 

 

 

 

Unter  diesen  Gebühren  sind  alle  zur  Rechnungs-Stellung  wesentlich  erforderlichen
Verrichtungen,  namentlich  auch  die  Uebernahme  der  Rechnungs-Akten  und  die  Beurkundung
  der  Rechnungen  durch  die  Schuldner,  den  Pflegling  2c.,  begriffen;  insbesondere
ist  die  Anrechnung  von  Reisekosten  für  die  Uebernahme  der  Rechnungs-Akten  zum
Behuf  der  Rechnungs-Stellung  eben  so  wenig  zuläßig,  als  die  Vormünder  und  Pfleger
        <pb n="185" />
        127

verbunden  sind,  zu  Uebergabe  der  Rechnungs-Akten  in  den  Wohnsitz  des  Notars,  wenn
dieser  die  Rechnungs-Stellung  besorgt,  sich  zu  begeben.

Den  Abhoͤr-Gerichten  bleibt  es  uͤberlassen,  nach  den  besonderen  Verhaͤltnissen  der
einzelnen  vormundschaftlichen  Verwaltungen,  je  nachdem  dadurch  eine  größere  oder  geringere
  Mühewaltung  für  den  Rechnungssteller  verursacht  wird,  bei  endlicher  Festsetzung
  der  Rechnungsstell-Gebühr,  um  einen  oder  einige  Säße  in  der  vorstehenden
Scale  auf=  oder  abzusteigen.  Die  festgesehzte  Rechnungsstell-Gebühr  ist  auf  der  betref
fenden  Rechnung  abhörgerichtlich  zu  beurkunden.

(Zu  Art.  25.)

6)  Bei  Anstands-Rechnungen,  für  welche  vor  erfolgter  Abhör  derselben  die  Rechnungsstell-Gebühr
  noch  nicht  festgesetzt  ist,  wird  der  Rechnungssteller  ermächtigt,  die
Rechnungsstell-Gebühr  nach  oder  unter  den  in  der  vorstehenden  Scale  enthaltenen
Sähen  vorläufig  zu  erheben.  Wird  sodann  bei  der  Abhör  die  Gebühr  in  anderer
Weise  bestimmt,  so  ist  der  Vorempfang  durch  Nachzahlung  oder  Zurückgabe  richtig
zu  stellen.

Wenn  die  Rechnungs-Stellung  durch  den  Bezirks-Notar  besorgt  wird,  und  daher
die  Hälfte  der  Gebühr  in  die  Staats-Sportel-Casse  fließt;  so  ist  zu  Vereinfachung  der
Sportel-Verrechnung  diese  Gebühr  jedesmal  erst  bei  der  Rechnungs-Abhör  anzuseben,
und  zugleich  mit  der  Revisions=  und  Abhör-Sportel  für  die  Sportel-Casse  einzuziehen
und  zu  verrechnen.

(Zu  Art.  26.)

7)  Bei  Berechnung  des  Schätzungswerths  der  adgesondert  verwalteten  Verm5-gens-Theile,
  oder  des  Capitalwerths  der  Renten,  Apanagen  2c.  ist  ein  zu  fünf  Procent
  verzinsliches  Capital  zu  Grund  zu  legen,  folglich  der  jährliche  reine  Ertrag
zwanzigfach  zu  berechnen.

Sturtgart  den  5.  Februar  1834.

Schwab.  Herdegen.
        <pb n="186" />
        128
B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Versögung,  betreffend  die  Rechnungs-Abbör=  und  Ruggerichts,  Kosten  und  die  Belohnungen  der
Verwaltungs-Aktuare  für  VerwaltungsGeschäfte.

Aus  Anlaß  der  über  die  Größe  der  Rechnungs-Abhör=  und  Ruggerichts-Kosten,
so  wie  der  Kosten  der  Verwaltungs-Aktuare  vernommenen  Klagen  werden  nicht  nur
die  Bezirks-Polizei-Beamten  und  die  Kreis-Regierungen  an  die  genaueste  Befolgung
und  strenge  Handhabung  der  dießfalls  bestehenden  Vorschriften  erinnert,  sondern  es
wird  auch  nach  Maßgabe  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  Folgendes  verfügt:

1)  Bei  den  Ruggerichten  sind  diejenigen  Gegenstände,  welche  entweder  eine  länger
  währende  abgesonderte  Untersuchung  erfordern,  wohin  z.  B.  die  Anschuldigungen
von  Dienstverfehlungen  der  Gemeinde-Behörden  gehbren,  oder  welche  nach  dem  K.  96
des  Verwaltungs-Edibts  überhaupt  nicht  vor  das  Ruggericht  geeignet  sind,  von  den
Bezirks-Beamten  zur  abgesonderten,  im  ordentlichen  Wege  vorzunehmenden  Verhandlung
  zu  bestimmen.  Zu  Handhabung  dieser  Vorschrift  haben  die  Kreis-Regierungen,
wenn  die  ihnen  zur  Prüfung  vorgelegten  Kosten-Anrechnungen  der  Bezirks-Beamten
unverhältnißmäßig  hoch  erscheinen,  von  den  Ruggerichts-Protokollen  Einsicht  zu  nehmen,
  und  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  eine  verhältnißmäßige  Herabsetzung  der
Kosten-Anrechnung  zu  verfügen.  ·

2)  Wenn  die  Abhoͤr  einer  Gemeinde-Rechnung  ausnahmsweise  (Verwaltungs-Edikt
  F.  95)  nicht  in  Verbindung  mit  dem  Ruggericht  vorgenommen  werden  kann;
so  hat  der  Bezirko-Beamte  die  Gründe,  welche  diese  Ausnahme  rechtfertigen,  der  Kreisregierung
  in  seinem  Kostenzettel  nachzuweisen.

3)  Auf  gleiche  Weise  müssen,  wenn  eine  Stiftungs-Rechnung  außerhalb  des  Amtosces
  im  Stiftungs-Orte  abgehèört  wird  (Verw.  Edict  &amp;amp;.  141  und  142),  theils  die
Gründe  der  Vornahme  einer  Lokal-Abhör,  theils,  wenn  leßztere  nicht  in  Verbindung

mit  dem  Ruggericht  statt  hatte,  die  Ursachen  der  abgesonderten.  Behandlung  der  Kreis-Regierung
  nachgewiesen  werden.
        <pb n="187" />
        129

4)  Die  Dauer  der  Lokal-Rechnungs-Abhoͤren  ist  durch  die  am  Amtssitze  vorzunehmende
  Erledigung  der  einer  Mitwirkung  des  Gemeinderaths  oder  einer  Untersuchung
an  Ort  und  Stelle  nicht  bedürfenden  Defecte  (Verw.  Edict  §.  95)  möglichst  abzukürzen,
  und  insbesondere  die  bei  der  Abhör  einer  Gemeinderechnung  vorzunehmende  Nachrechnung,
  wenn  sie  voraussichtlich  einen  etwas  größeren  Zeit-Aufwand  erfordert,  schon
am  Tage  vor  der  Abhêr  durch  den  Verwaltungs-Aktuar  beginnen  zu  lassen,  und  bei
der  Abhör  selbst  nur  zum  Abschluß  zu  bringen.  Die  Abhör-Recesse  sind  (Commun-Ordnung
  Kap.  XIV.,  Abschnitt  III.,  §.  8)  von  dem  Bezirks-Beamten  nicht  bei  der
Abhör,  sondern  an  dem  Amtssitze  abzufassen,  und  in  das  Receßbuch  einzutragen.

5)  Die  Kreis-Regierun  gen  haben  nicht  nur  in  allen  Fällen,  in  welchen  ihnen  die
Kosten  für  Rechnungs-Abhbren  zu  hoch  erscheinen,  sondern  auch  ohne  solchen  Anlaß
von  Zeit  zu  Zeit  einzelne  Revisions-Protokolle  und  Receßbücher  mit  den  betreffenden
Rechnungs-Akten  zur  genaueren  Beurtheilung  der  Kosten-Anrechnungen  sich  zur  Einsicht
  vorlegen  zu  lassen.

6)  Den  Verwaltungs-Aktuaren  dürfen  für  die  ordentlichen  Verwaltungs-Geschäfte
durchaus  nur  die  auogesebren  Aversal-Belohnungen,  und  für  die  Führung  des  Protokolls
  bei  Schultheißen-Wahlen,  Ruggerichten  und  Rechnungs-Abhbren  nur  die  in  dem
Normal-Erlasse  der  vormaligen  Königl.  Organisations-Vollziehungs-Commission  vom
26.  April  1826  ausgesetzten  Gebühren  passirt  werden.  Anrechnungen  derselben  für
außerordentliche  Geschäfte,  zy  deren  Vornahme  nicht  zuvor  die  Legitimation  der  Kreis-Regierung
  eingeholt  worden  ist,  sind  zu  durchstreichen.  Für  die  mit  höherer  Legitimation
  besorgten  außerordentlichen  Geschäfte  aber  ist  denselben,  insoferne  nicht  im  Wege
der  Uebereinkunft  eine  geringere  Belohnung  festgesest  wird,  im  Wohnsiße  eine  Taggebühr
  von  1  fl.  20  kr.  und  außerhalb  desselben  von  2  fl.,  und  an  Reifekosten,  ohne
Räcksicht  auf  die  Dauer  des  Geschäfts,  nur  die  Anrechnung  einer  Hinreise  und  einer
Rückreise  mir  1  fl.  12  kr.  für  jede  passiren  zu  lassen-Die

  Kreis-Regierungen  haben  diese  Vorschrift  nicht  nur  bei  der  Prüfung  und
Dekretur  der  Kostenzettel  der  Verwaltungs-Aktuare  zu  handhaben,  sondern  auch  die
ihnen  obliegende  periodische  Super-Revision  einzelner  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rech-
        <pb n="188" />
        130
nungen,  so  wie  jede  sonstige  Gelegenheit  dazu  zu  benuͤtzen,  um  jeden  gesetzwidrigen
Aufwand  für  Gemeinde-Verwaltungs-Geschäfte  entfernt  zu  halten.

Stuttgart  den  6.  Februar  1854.
Schlaper.

5)  Bekauntmachung,  die  Erbffnung  der  Heile  Anstalt  Winnenthal  betreffend.

Die  Eröffnung  der  im  Schloß  Winnenthal  gegründeten  Heil-Anstalt  für  Geisteskranke
  ist  auf  den  1.  März  d.  J.  festgesent  worden;  was  unter  Beziehung  auf  das
schon  früher  bekannt  gemachte  Statut  der  Anstalt  (Reg.  Bl.  v.  J.  1835,  S.  3833—402)
zur  öffentlichen  Kunde  gebracht  wird.

Stuttgart  den  7.  Februar  1334.
Schlaper.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Bekauntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der
Civil-Staatsdiener  von  18  2/8.

In  Gemäßheit  des  Geseßes  über  die  Verhaältnisse  der  Eioil-Staatsdiener  vom
28.  Juni  1821,  6C  41—43,  wird  das  Ergebnitz  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt
  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  vom  Jahr  1833  durch  den  nachfolgenden
  Rechnungs-Auszug  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  31.  Januar  1834.
Herdegen.
        <pb n="189" />
        131
Auszug
aus  der  Rechnung  über  die  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen
der  Civil-Staatsdiener  vom  1.  Juli  1852  bis  50.  Juni  1835.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.
Einnahmen.
A.  Reste.
1)  Kassen-Bestand  vom  50.  Juni  1892  0
2)  Aktiv-Ausstaͤnde,
a)  aus  der  Zeit  von  10988  142fl.  23  kr.
b)  aus  der  Zeit  nach  182
Eintritts-Gelder  805  fl.  V’  kr.
jährliche  Beiträge  509  fl.  45  kr.

 

1,312  fl.  Jo  kr
*5  1,455  fl.  15  kr.

B.  Laufendes.
1)  Gesehliche  Einnahmen:  .  .
-)Eintritts-Geldcr...13,929fl.30kr.  »
b)jährlicheBeittäge..ZZ,557si.8kr.
c)AbzügevonPensionc-n:

wegen  Alters-Ungleichheit  1,718  fl.  5kr.
wegen  Pensions-Verzehrung

  im  Auslande  60fl.  21kr.

 

49,065  fl.  2kr.
2)  Zinse  aus  den  zum  Fonds  angelegten  Capitalien  16,760  fl.
5)  aus  Stistungen  .  .  55  fl.  ékr.
5)  gesegliche  Zuschösse  von  der  Staatskass=  52,568  fl.  1äbr.

 

118,2  78  fl.  22  kr.
Summe  der  Einnahmen
—:.  119,705  fl.  35kr.
        <pb n="190" />
        132

Ausgaben.

A.  Reste.
1)  Bezahlte  Pensions-Rückstände  .....  ·238fl6kr."
2)ZuvielAngesesteszurückbezasltZ;...  .  o

 

258  fl.  6kr.

B.  Laufendes.

1)  Sterb-Nachgehallte..  5,149  fl.  25  kr.
2)  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen  J792,162  fl.  10kr.
3)  Zuviel  Angesebtes  zurückbezahllt  15  fl.

4)  Kapital-Anlegung,  wozu  bestimmt  ist:

die  Einnahme
A.  von  Resten
oben  2)  a)  die  Aktio-Ausstände  von  1844  ganz
—  1.  142  fl.  25  kr.
2)bh)  an  den  Ausständen  nach
1821  an  1512  fl.  50  kr.  die  Hälfte
mitttt  656  fl.  25  Pr.

B.  vom  Laufenden:

1)  die  geseßlichen  Einnahmen  von  49,065  fl.  2  kr.
zur  Haͤlfte  mit.  .  .  24,532  fl.  31  kr.

2)  die  Zinsen  aus  dem  Capital-Fonds
  ganz.  .16,  760  fl.

3)  aus  Stiftungen  56  fl.  6  kr.

42,  146  fl.  25  kr.
davon  Ausgaben:
Restet  ·
        <pb n="191" />
        Laufendes:
oben  B.  5)  an  zuruͤckbezahlten
  15  fl.  zur  Hälste  7  fl.  50  kr.
bleiben  anzulegen  42,  158  fl.  55  kr

bei  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse  wurden  im

Laufe  des  Rechnungs-Jahrs  wirklich  angelegt.  32,  138  fl.  55  kr

119,#65  fl.  29kr.
Summe  der  Ausgaben
4  118,  705  55  kr.
Demnach  Cassen-Bestand  —  rli

II.  Darstellung  des  Fonds.

A.  Capitalien,

welche  sämtlich  bei  der  Stas-Scuhen-3rblange-Gaf.  stehen,  haben
im  vorigen  Jahre  betragen  417,  201  fl.  32  kr.
dazu  Capital-Anlegung  von  1833  42,  138  fl.  55  br.

Summe  des  Capital-Fonds  459,  560  fl.  27  kr.

B.  Aktiv-Ausstände
an  Eintrittsgeldern  und  Beiträchgen  54268  fl.  55  kr.
davon  unberichtigte  Ersatz-Posten  (Rückzahlungen)  2350ffl.

—  3,038  fl.  53kr.
wovon  nach  bewirktem  Einzuge  dem  Fonds  sein  Antheil  zuzuscheiden  ist.

ul.  Personal-Vestand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,  und  zwar

1)  normalmäßig  Angestellte  1,190
        <pb n="192" />
        134

2)  nur  für  ihre  Person  als  Staatediener  iu  (Dent-  Ptasmatik
  9.  05)  .  157
5)  Quiescenten  und  Pensi  onaͤre  6  2099

1,676

b)  Im  Pensions-Genusse  ltanden  am  Schuse  des  Jahrs  1872
Wittwen  .  ..  .  .....,582
Waisen...................MS

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  Gerichtshose  in  Tübingen  ist  die  Stelle  eines  Assessors  in  Erledigung
  gekommen,  mit  welcher  nach  Umständen  auch  die  Funktionen  eines  Canzlei-Vorstandes
  werden  verbunden  werden.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb
  drei  Wochen  bei  dem  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  Pfarrei  Grimmelfingen,  Diobcese  Ulm,  welche  186
Kirchengenossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  ist  einschließlich  einer  zweiten
Zulage  aus  den  Mitteln  des  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  jährliche
600  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.
        <pb n="193" />
        135

Nro.  12.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

*.

 

 

—

Mittwoch,  den  19.  Februar  1834.

 

—..  m

 

—..
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsttz-Veränderung  eines  Oechks-Consulenten.  —  Bekanntmuchung
  die  Personal-Bestellung  der  K.  Aufsiches-Commission  für  die  Heil-Anstale  zu  Winnenthal  betreffend.  —
Bekanntmachung  der  Verzichtleistung  auf  ein  Erfindungs-Patent.  —  Bekanntmachung,  die  Stiftung  des
Pfarrers  Häfele  zu  Landenbach,  Oberamts  Mergentheim,  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Kirchendienst-Prüfung
  der  kakholischen  Geistlichen  betreffend.  —  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den
öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität  für  bas  nächste  Sommerhalbjahr  angekündigt  sud.  —  VersÜgung,
  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  der  Postgüter.

Dienst-Erledigungen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Magjestät  haben  unter  „dem  29.  v.  M.  den  Regiments-Adjutanten
  Oberlieutenant  v.  Reißenstein  des  sechsten  Infanterie-Regiments  auf
sein  Ansuchen  diesem  Regimente  aggregirt.

an  dessen  Stelle  unter  dem  10.  d.  M.  den  Unterkieutenant  Lipp  des  sechsten
Infanterie-Regiments  zum  Regiments-Adjutanten  ernannt,  und
        <pb n="194" />
        136

den  aggregirten  Unterlieutenant  Seitz  des  achten  Infanterie-Regiments  bei  diesem
Regimente  eingetheilt.

Sodann  haben.  Hochstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.
dem  bei  dem  Finanz=  Ministerium:  zugetheilten  Kanzlei-  Assi  stenten  Weckherlin  den
Titel  eines  Finanz-  Assessors  guädigst  zu  ertheilen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  12.  d.  M.  die  erledigte  Stelle  eines  Helfers
in  Markgröningen,  Dekanats  Ludwigsburg,  dem  Pfarrer  Speidel  in  Klingenberg,
Dekanats  Brackenheim,  .

die  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Helfers  in  Winnenden  und  evangeli—
schen  Seelsorgers  an  der  Irrenheil-Anstalt  zu  Winnenthal  dem  Stadtvikar,  Repetenten
  Hoffmann  in  Stuttgart,  so  wie

die  in  Erledigung  gekommene  katholische  Pfarrei  Zepfenhan,  Dekanats  Rottweil,
dem  Domkaplan  und  Lehrer  an  der  lateinischen  Schule,  Aigner  in  Rottenburg,  zu
verleihen,  und
.  vermöge  hoͤchsten  Dekrets  vom  13.  d.  M.  den  Ober--Justizrath  v.  Mutschler  in
Eßlingen,  auf  seine  Bitte,  wegen  Alters  und  Kränklichkett,  in  den  Ruhestand  gnddigst
zu  versehen,  auch

die  erledigte  Prokurators-Stelle  bei  dem  K.  Ober-Tribunale  dem  Rechts-Consulenten
  Hopfengärtner  zu  Stuttgart  zu  übertragen  geruht.

II.  Berfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justi-  Ministerium.

Webnsis—  rie  eines  Rechts-  Consulenten.

Da  der  Rechts-  Eonsulent  Du  iger  in  Gmuͤnd  seinen  Wohnsitz  nach  Stuttgart
verlegt  hat;  so  wird  solches  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgrt  den  15.  Februar  1337,  "  ,
"·  «  Schwab.

“
        <pb n="195" />
        137
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)Bekanntmochung,  die  Personal-Bestellung  der  K.  Aussichts-Commission  für  die  Heilanstalt  zu
Winnemhal  betreffend.

Zu  Mitgliedern  der  K.  Aufsichts-Commission  für  die  K.  Heilanstalt  in  Winnenthal,
  welche  nach  §.  4  des  Statuts  dieser  Anstalt  vom  25.  November  v  J.  (Reg.  Bl.
S.  586)  unter  der  Leitung  des  Direktors  des  Medicinal-Collegiums  aus  Räthen  der
Ober-Regierung  und  des  Medicinal-Collegiums  bestehen  soll,  si  nd  nach  hoͤchster  Entschließung
  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  vom  12.  d.  M.

a)  von  der  Königlichen  Ober-Regierung
der  Ober-Regierungsrath  v.  Köstlin  und
der  Regierungsrath  Widenmann,
b)  von  dem  Königlichen  Medicinal-Collegium
der  Ober-Medicinalrath,  Leib-Medikus  D.  v.  Ludwig,
der  Ober-Medicinalrath  D.  Köstlin  und
der  Ober-Medicinal-Assessor  D.  Zeller,
gnädigst  bestimmt  worden.
Stuttgart  den  12.  Februar  183.
Schlayer.

b)  Bekanntmachung  der  Verzichtleistung  auf  ein  Erfindungs-Patent.

Da  der  Büchsenmacher  Jakob  Peter  zu  Calmbach,  Oberamts  Neuenbürg,  auf
das  ihm  durch  K.  Entschließung  vom  10.  Januar  18535  verliehene  Erfsindungs-Patent
für  die  von  ihm  erfundene  Sicherheits-Vorrichtung  bei  den  Hahnen  der  Percussions-Gewehre
  (Reg.  Bl.  vom  Jahr  1833,  S.  15)  auf  die  noch  übrige  Dauer  von  fünf  Jahren
  Verzicht  geleistet  hat;  so  wird  dieß  nach  Maßgabe  des  Art.  162  der  allgemeinen
Gewerbe-Ordnung  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.

Stuttgart  den  12.  Februar  1334.
Schlayer.
        <pb n="196" />
        138
2.  Der  Regierung  des  Jart-Kreifes.

Bekanntmachung,  die  Stiftung  des  Pfarrers  Häfele  zu  Kandenbach,  Oberamts  Mergentheim,
betreffend.

Der  am  3.  September  1850  zu  Laudenbach  verstorbene  Pfarrer  Anton  Häfele
hat  in  seinem  Testamente  die  Armen  der  Stadt  Ellwangen  zu  Erben  der  Hälfte  seines,
nach  Abzug  der  Legate  verbleibenden,  Vermögens  eingeseßzt,  und  denselben  hiedurch
nach  der  vorgenommenen  Theilung  ein  Capital  von  965.  fl.  51  kr.  gestiftet.  Nicht  minder
sind  von  dem  Verstorbenen  die  Kirche  und  die  Armen  zu  Laudenbach  durch  Legate  bedacht
  worden,  indem  er  für  erstere  ein  in  Kirchengeräthschaften  bestehendes  Vermaächtniß
  bestimmte,  den  Orts-Armen  aber  200  fl.  und  zu  Anschaffung  von  Büchern  für  die
armen  Schulkinder  500  fl.  nebst  mehreren  Büchern  für  die  Schul=  1.  Volko-Lese-Bibliotheb
  vermachte.

Zum  ehrenden  Andenken  des  Verstorbenen  werden  diese  milden  Stiftrungen  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Ellwangen  den  51.  Januar  183.  Mosthaf.

5.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekauntmachung,  die  Kirchendienst.  Prüfung  der  katholischen  Geisilichen  betreffend.

Im  Jahr  1854  werden  zwei  Dienstprüfungen  der  katholischen  Geisilichen  für  Kirchenstellen
  dahier  Sratt  finden,  wobei  diejenigen  erscheinen  können,  welche  im  Jahr  183!
oder  früher  die  Priesterweihe  erhielten.  Die  erste  dieser  Prüfungen  wird  am  15.  April
und  an  den  folgenden  Tagen  gehalten  werden,  die  zweite  wahrscheinlich  im  Monat  Oktober,
  wozu  die  Tage  später  werden  bekannt  gemacht  werden.

Diejenigen  Candidaten,  welche  zu  diesen  Prüfungen  zugelassen  zu  werden  wünschen,
haben  sich  spätestens  bis  zum  15.  März  l.  J.  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath
schriftlich  zu  melden,  und  jedenfalls  noch  vor  dem  15.  April  über  den  Besitz  eines  Bürger=
  oder  Beisihrechts  durch  oberamtlich  beglaubigte  Urkunden  auszuweisen.

Wer  es  selbst  vorzieht,  nicht  bei  der  ersten  diesjährigen  Prüfung  zu  erscheinen,
hat  dieses  in  seiner  Meldung  anzugeben.
        <pb n="197" />
        139

Diejenigen,  welche  hierauf  nicht  fuͤr  die  zweite  Pruͤfung  willfaͤhrig  beschieden
werden,  haben  sich  am  Dienstag  den  15.  April,  Morgens  7  Uhr,  in  der  Kanzlei  des
Kirchenraths  einzufinden.

Uebrigens  bezieht  man  sich  auf  die  im  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1819  und  in
den  besonderen  Erlassen  an  die  Dekanatämter  vom  1.  Juli  1820  und  6.  August  1822
bekannt  gemachten  Vorschriften.

Stuttgart  den  7.  Februar  1834.  Soden.

4.  Des  Rektoratamts  der  Universität  Tübingen.
Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität  für
das  nächsie  Sommethalbjahr  angekündigt  sind.

A.  Philosophische  Wissenschaften.

Muof.  G.  C.  W.  Sigwart  trägt  von  7—8  Uhr  Morgens  die  Geschichte  der

Philosophie  im  Grundrisse  vor.

Derselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  Anthropologie  in  der  Stunde
von  8—9  Uhr.  .

D.  Fischer  wird  die  Logik  in  zwei,  und  die  Methaphysik  nach  seinem  bis
ÖOstern  erscheinenden  Grundrisse  in  drei  wöchentlichen  Stunden  vortragen.

Die  Moral-Philosophie  trägt  Prof.  v.  Eschenmaper  in  vier  wöchentlichen
Stunden  von  11—12  Uhr  vor,  und  erbietet  sich  zu  Vorträgen  über  die  Natur-Pbilosophie.


D.  Fischer  ist  bereit,  die  Religions-Philosophie  viermal  wöchentlich  vorzutragen.


Convikts-Direbtor  Schönweiler  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  Erziehungsund
  Unterrichtslehre  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

B.  Mathematische  und  physikalische  Wissenschaften.
Ueber  Arithmetik  und  Algebra  wird  Prof.  D.  Hohl  vier  wöchentliche  Vorlesungen
  halten.  2
Derselbe  wird  viermal  die  Woche  über  praktische  Geometrie  und  eben  so
oft  über  Stercometrie,  in  Verbindung  mit  Trigonometrie,  lesen.
Auch  erbietet  sich  Derselbe  zu  Privatissimen  über  einzelne  Zweige  der  Mathematik.
        <pb n="198" />
        140

Geometrie  wird  Prof.  Noͤrreüberg  fuͤnfmal  woͤchentlich  vortragen.

Zu  einer  Vorlesung  fünfmal  die  Woche  über  ebene  und  sphärische  Trigonometrie
  mit  einer  Einleitung  in  die  symbolische  Geometrie  erbietet  sich
Privardocent  D.  Ofterdinger.

Derselbe  wird,  wie  bisher,  die  geometrischen  Uebungen  zweimal  in  der
Woche  fortsehen.  Auch  erbietet  er  sich  zu  einer  Vorlesung  über  populäre  Aütronomie
  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Experimental-Physik  wird  Professor  Nörrenberg  fünfmal  wochcntltich
vortragen.

C.  Naturwissenschaften.

Prof.  Zenneck  erbieter  sich  zu  encyklopädischen  Vorträgen  über  die  gesamme
Naturkunde.

D.  Elsäßer  erbieret  sich  zu  Vorlesungen  über  allgemeine  Naturgeschichte
der  Erde  und  ihre  organische  Geschöpfe  in  fünf  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  D.  Schübler  wird  o)  fünfmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr  medicinischpharmaceutische
  Botanik  in  Verbindung  mit  Pflanzen-Demonstrationen,
b)  in  einer  noch  näher  zu  bestimmenden  Nachmittagsstunde  Pflanzen-Physiologie
oder  öbkonomische  und  Forsthotanik  vortragen.  An  Donnerstagen  wird  Derselbe
botanische  und  geognostische  Exkursionen  anstellen.

Prof.  D.  Sigwart  trägt  in  der  Stunde  von  2  —  3  Uhr  die  narürlichen
Pflanzen  familien  nach  ihren  botanischen,  chemischen  und  medicinischen  Verhälrnissen
  vor,  und  verbindet  damit  Excursionen  und  Demonstrationen  der  Pflanzen
des  botanischen  Gartens.

Specielle  Botanik  mit  besonderer  Rücksicht  auf  officinelle  Gewächse  wird
D.  G.  Märklin  von  4—5  Uhr  vortragen,  und  ebenfalls  damit  Excursionen  und
Demonstrationen  der  Pflanzen  des  botanischen  Gartens  verbinden.

Oekbonomisch-technische  Botanik  mirt  Demonstrationen  der  für  die  Landund
  Forstwirthschaft  wichtigen  Gewächse  erbietet  sich  Professor  D.  Schübler  in  einer
Nachmittagsstunde  zu  lesen.

«  Ueber  Entomologie,  vorzuͤglich  nach  seiner  Sammlung  von  1500  inländischen
Insekten,  wird  Prof.  Zennek  lesen.

Den  ersten  Theil  der  allgemeinen  Chemie  wird  Prof.  D.  C.  G.  Gmelin

von  9—10  Uhr  vortragen.
        <pb n="199" />
        141

Ueber  pharmaceutische  und  gerichtlich-medicinische  Chemie,  durch  Versuche
  erläutert,  liest  Prof.  D.  Sigwart.  5„

Ebenderselbe  wird  die  Analyse  der  Mineralwasser,  heoretisch  und  praktisch,
mit  einer  Uebersicht  der  wichtigsten  unter  denselben,  vortragen.

Die  bei  der  Chirurgie  vorkommenden  chemischen  Gegenstände  wird  unter  Begleitung
  von  Experimenen  Prof.  Zenneck  erklären.

Zu  einer  Vorlesung  über  Pharmacognosie  zwei=  bis  dreimal  wöchentlich  erbietet
  sich  D.  G.  Märklin.

D.  GBeschichte  und  Statistik.

Prof.  Haug  wird  fünfmal  wöchentlich  von  9—10  Uhr  die  Univer  salgeschichte
fortsetzen.

Derselbe  traͤgt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  2—3  Uhr  die  deuts  che  Geschichre
  von  den  aͤltesten  Zeiten  bis  auf  die  Reformation  vor.

Statistik  trägt  fünfmal  wöchentlich  Prof.  D.  Mohl  von  8—9  Uhr  vor.

E.  Sprachen  und  ihre  Eiteratur,  schöne  Literazur.

Die  Geschichte  der  alten  Kunst  wird  Prof.  Walz  in  zwei  wöchentlichen
Stunden  vortragen.

Die  Anfangsgründe  der  arabischen  Sprache  lehrt  Prof.  D.  Herbst  zwei=  bis
dreimal  in  der  Woche.

Prof.  Jaͤger  erbietet  sich  zu  mündlichen  und  schriftlichen  Uebungen  in  der  Grammatik
  der  hebräáischen  Sprache  in  zwei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Tafel  wird  von  5—4  Ubhr  den  Thucydides  erläutern.

Den  Philoctet  des  Sophocles  erklärt  Prof.  Walz  in  vier  wöchentlichen
Stunden.  ..

Repetent  Binder  erbietet  sich  zur  Erklaͤrung  der  aristotelischen  Buͤcher  von
der  Seele  in  drei  woͤchentlichen  Stunden.

Die  Annalen  des  Tacitus  erläutert  Prof.  Tafel  von  4—5  Uhr.

Zu  lateinischen  und  griechischen  Stplübungen  erbietet  sich  Prof.  Walz.

Zu  Lectionen  und  Sprachübungen  in  der  englischen  und  französischen  Sprache
erbietet  sich  Prof.  D.  Eisenbach.

Den  zweiten  Theil  der  Belagerung  Antwerpens  von  Schiller  und  einige
Stücke  der  Nouveautés  de  le  Lilleralure  #rançaise  wird  der  Lehrer  der  französtschen
Sprache  Mauclerc  viermal  in  der  Woche  erklären.
        <pb n="200" />
        142

Prioatdocent  D.  Rapp  liest  über  Shabespear's  Julius  Caͤsar  dreimal  woͤ-chentlich,

  und  wird  in  zwei  Abendstunden  deutsche  Recitations=  Uebungen  vornehmen


Privatlehrer  Decker  wird  den  Vicar  of  Weckelield  von  Goldsmith,  und  den  King

Lear  von  Shakespeare  in  vier  wöchentlichen  Stunden  erklären.  «

Zu  einer  Vorlesung  uͤber  Goͤthes  Faust,  der  Tragoͤdie  ersten  Theil,  in  zwei
bis  drei  woͤchentlichen  Stunden,  erbietet  sich  Repetent  D.  Vischer.

F.  Theologie.
4)  Evangelische  Fakultät.

Prof.  D.  Steudel  traͤgt  in  woͤchentlichen  vier  Stunden  den  ersten  Theil  der
Glaubenslehre  der  evangelisch-protestantischen  Kirche  (nach  seiner  inzwischen
  im  Drucke  erscheinenden  Bearbeitung  dieser  Wissenschaft)  um  3  Uhr  vor.

Derselbe  trägt  in  wöchentlichen  zwei  Stunden  die  Apologetik  (nach  seinen
Grundzügen)  um  11  Uhr  vor.

Repetent  Mehl  erbietet  ssch  zu  einem  Eraminatorium  über  Dogmatifk,
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Exegese  und  der  Symbolik,  in  secho  wöchemtlichen
Stunden.

Prof.  D.  Baur  wird  die  christliche  Symöolik  (eine  vergleichende  Darstellung
  des  katholischen,  reformirten  und  socinianischen  Systems  vom  Standpunkte  des
protestantisch-lutherischen  aus)  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  5—6  Uhr  vortragen.

Prof.  D.  Kern  trägt  den  ersten  Theil  der  christlichen  Sittenlehre  um
à  Uhr  in  vier  wöchentlichen  Stunden  vor.

Prof.  D.  Bauer  trägt  den  zweiten  Theil  der  Kirchengeschichte  in  fünf
wöchentlichen  Stunden  um  8.  Uhr  vor.

Repetent  Haug  erbietet  sich  zu  einem  Examinatorium  über  Kirchen=  und
Dogmen-Geschichte  in  vier  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Jäger  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die
biblische  Theologie  wichtigsten  Stellen  des  A.  T.  in  drei  wöchentlichen
Stunden.

Repetent  Nagel  wird,  wenn  es  gewünscht  wird,  die  cursorische  Erklárung
des  Pentateuchs  in  vier  wöchentlichen  Stunden  sortsetzen.

Prof.  D.  Kern  setzt  die  spnoptische  Erklärung  der  drei  ersten  Evangelien
  um  zehn  Uhr  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  sort.
        <pb n="201" />
        143

Prof.  D.  Steudel  erbietet  sich,  den  Brief  an  die  Hebrder  und  Galater  unter
  Hinweisung  auf  das  Eigenthümliche  des  Lehrbegriffs  in  beiden  Briefen  in  wöchentlichen
  3—4  Stunden  um  11.  Uhr  zu  erklären.

Prof.  DO.  Schmid  erklärt  einige  der  kleineren  paulinischen  Briese,  insbesondere
  den  an  die  Philipper  und  an  die  Epheser,  und  entweder  den  an  die  Colosser
  oder  den  zweiten  an  Timotheus  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  um  9  Uhr.

Derselbe  trägt  die  Pädagogik  und  Didabtik  in  2—3  wöchentlichen  Stunden  um
4  Uhr,  oder  zu  einer  andern  bequemen  Stunde  vor,  und  seßt  die  Leitung  der  homiletischen
  und  katechetischen  Uebungen  in  wöchentlichen  fünf  Gottesdiensten,  drei  Uebungsstunden
  und  zwei  Censurstunden  fort.

Prof.  D.  Baur  trägt  die  Grundsäßte  des  protestantischen  Kirchenrechts,
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  birchlichen  Verhältnisse  Württembergs,  in
zwei  wöchentlichen  Stunden  Donnerstags  um  9  Uhr  und  Freitag  Morgens  um
6  Uhr  vor.

Prof.  extraord.  Münch  hält  Montag  und  Freitag  von  1—2  Uhr  Vorlesungen
über  die  württembergischen  Kirchen=  und  Schulgeseße  mit  Uebungen  in
der  Amtspraxis.

b)  Katholische  Fakultät.

Ueber  die  Geschichte  der  christlichen  Literatur  wird  Prof.  D.  Möhler  in
drei  wöchentlichen  Stunden  seine  Vorträge  fortseßen.

Die  biblische  Alterthumskunde  erldutert  Prof.  D.  Herbst  wöchentlich
viermal.  4

Ueber  die  Weissag  ungen  des  Propheten  Jesaia  seßt  Derselbe  seine  Erklärungen
  in  drei  wöchentlichen  Stunden  fort.

Die  Apostelgeschichte  erblärt  Prof.  Mack  fünfmal  in  der  Woche.

Den  Brief  an  die  Galat  er  und  die  Pastoralbriefe  Pauli  in  eben  so  vielen  Stunden
  Derselbe.

Den  zweiten  Theil  der  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  D.  Möhler  woöchentlich
siebenmal  vor.

Die  christliche  Apologetik  wird  Privatdocent  Schöninger  viermal  in  der

Woche  vortragen.
2
        <pb n="202" />
        144

Den  zweiten  Theil  der  katholischen  Dogmatik  traͤgt  Prof.  D.  v.  Drey
in  sieben  wöchentlichen  Stunden  um  10  und  4  Uhr  vor.

Ueber  die  christliche  Moral  seht  Prof.  D.  Hirscher  seine  Vorlesungen  in
fünf  wöchentlichen  Stunden  fort.

In  der  Privat-Seelsorge  und  der  praktischen  Erklärung  der  sonntäglichen
  Perikopen  wird  Derselbe  dreimal  in  der  Woche  Unterricht  ertheilen.
Homiletik  lehrt  in  drei  wöchentlichen  Stunden  Privatdocent  Schöninger.

Ueber  Lirur  gik  wird  Derselbe  zweimal  in  der  Woche  lesen.

Arabische  Sprache,  s.  Sprachen  und  ihre  Literatur.

G.  Rechtswissenschaft.

Encyklopädie  und  Methodologie  der  Rechtswissenschaft  lehrt  nach  Falks
Lehrbuch  (dritte  Auflage)  Prof.  D.  Lang  viermal  wöchentlich  von  9—10  Uhr.

Naturrecht  nebst  einer  kritischen  Darstellung  der  Systeme  des  Naturrechts  in
Vergleichung  mit  den  Grundsäßen  des  positiven  Rechts  lehrt  Prof.  D.  Hepp  wöchentlich
  in  fünf  bis  sechs  Stunden,  um  5  Uhr  oder  in  einer  Vormittagsstunde.

Dasselbe  nach  seinem  Grundrisse  und  unter  Beiziehung  des  Lehrbuchs  von  Gros,
Prof.  D.  Reyscher  in  wöchentlichen  vier  bis  fünf  Stunden  um  3  Uhr.

Institutionen  des  rômischen  Rechts,  nach  Mayers  Grundrisse,  trägt  vor  Prof.
D.  v.  Schrader  sechsmal  wöchentlich  um  9  Uhr.

Dieselben  nach  seinem  Lehrbuche  Prof.  D.  Lang  sechsmal  wöchentlich  von
4—53  Uhr.

Prof.  D.  Maper  wird  sein  Collegium  über  Institutionen,  so  weit  er  im  orrflos
senen  Winterhalbjahre  durch  seine  Gesindheit  daran  verhindert  war,  vollenden.

Pandekten,  mit  Musschluß  des  Erbrechts  und  eines  andern  kleineren  Theiles,
die  er  zusfammen  im  Winter  1834  zu  lesen  gedenkr,  trägt  Prof.  D.  Maper  vor  in
wöchentlichen  zwölf  Stunden,  je  oon  9—10  und  11—12  Uhr.

Das  rômische  Erbrecht  nach  Mühlenbruch  lehrt  Prof.  D.  von  Schrader
viermal  wöchentlich  um  11  Uhr.

Derselbe  wird  römische  Rechtsgeschichte  nach  Hugo  in  wöchentlichen  acht
Stunden  um  5  Uhr  und  andern  noch  zu  verabredenden  Stunden  vortragen.

Prof.  D.  Lang  erbietet  sich  zu  einem  Praktikum  über  das  römische  Recht
für  solche,  welche  die  Pandekten  gehört  haben,  in  zwei  wöchentlichen  Stunden.
        <pb n="203" />
        145

Das  deutsche  Privatrecht  lehrt  Prof.  D.  Michaelis  nach  seinem  Grundrisse,
zweite  Auflage,  unter  Zuziehung  von  Mittermaiers  Grundsätzen  2c.,  von  10—11  Uhr.

Derselbe  das  gemeine  deutsche  und  württembergische  Handels=  und  Wechselrecht
  nach  seinem  Grundrisse,  unter  Zuziehung  von  Mittermaiers  Grundsäßen  2c.,  dreimal
  wöchentlich  von  8—9  Uhr.  «

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Staatsrecht  nach  Kluͤbers  oͤffentlichem
  Recht  des  deutschen  Bundes  2c.  zu  lesen,  erbietet  sich  Prof.  D.  Reyscher  wöchentlich
  in  sechs  Stunden  um  10  Uhr.  —

Encyklopädie  der  Staatswissenschaft,  s.  bei  der  Staatswirkhschaft.

Praktikum  und  Relatorium  über  württembergisches  Staatsrecht,  ebenso.

Das  württembergische  Privatrecht  nach  seinem  Grundrisse,  unter  Zuziehung
  von  Weishaars  Handbuch,  Prof.  D.  Michgelis  fünf=  bis  sechsmal  wöchentlich
von  5—6  Uhr.

Dasselbe  nach  Weishaar  Prof.  D.  Reyscher  in  sechs  Stunden  der  Woche  um
8  Uhr.

Das  gemeine  deutsche  und  württembergische  Kirchenrecht  der  Katholiken
  und  Protestanten  lehrt  Prof.  D.  Scheurlen  nach  seinem  Grundrisse  und  unter
Zuziehung  von  Eichhorns  Kirchenrecht  fünfmal  wöchentlich  von  5—5  Uhr.

Die  Theorie  des  gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Civil-Prozesses
lehrt  Prof.  D.  Scheurlen  sechsmal  wöchentlich  um  7  Uhr,  nach  Linde's  Lehrbuch  des
Eivil-Prozesses  (dritte  Auflage).

Die  Theorie  der  summarischen  Prozesse  mit  Einschluß  des  gemeinen  deutschen
  und  württembergischen  Conkurs-Prozesses  nach  Martin,  Prof.  D.  Michaelis
  wöchentlich  dreimal  von  8—9  Uhr.

Den  gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Strafprozeß  lehrt  Preof.
D.  Hepp  in  wöchentlichen  fünf  Stunden  um  8  oder  10  Uhr.

Privatdocent  D.  Huck  erbietet  sich  zu  Eraminatorien  und  Repetitorien  über
die  gesammte  Rechtswissenschaft  oder  einzelne  Theile  derselben.

H.  Heilkunde.

Phosiologie  wird  Pröf.  D.  Rapp  täglich  von  10—11  Uhr  vortragen.

Ueber  vergleichende  Anatomie  wird  Ebenderselbe  fünfmal  wöchentlcch  von
5—4  Uhr  lesen.
        <pb n="204" />
        146

Anatomie  des  Menschen  lehrt  D.  Baur  täglich  Morgens  von  6—7  Uhr.

Kanzler  D.  v.  Autenrieth  wird  den  ersten  Theil  der  Nosologie  täglich  von
9—10  Uhr  lesen.

Prof.  D.  H.  F.  Autenrieth  wird  Therapie  mit  einer  Kritik  der  neuesten
Systeme,  namentlich  des  homöopatischen,  täglich  von  4—5  Uhr  vortragen.

Ebenderselbe  wird  dreimal  wöchentlich  Receptirkunde  und  eben  so  oft  Torikologie
  mit  Versuchen,  von  5—6  Uhr  oder  in  einer  andern  bequemen  Stunde
lesen.

Die  Maleria  medica,  oder  auf  Verlangen  die  allgemeine  Pathologie  wird  Prof.
F.  G.  v.  Gmelin  von  7—8  Uhr  vortragen.

D.  J.  G.  Mayer  erbietet  sich  zu  Vorträgen  über  die  Lehre  von  der  Auscultation
  und  ihre  Anwendung  in  den  speciellen  Brust=  und  allgemeinen  fieberhaften
Krankheiten.

I).  Weber  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  medicinisch-chirurgische
Heilmittellehre  und  die  Pastoral-Medicin.

Medicinische  Polizei  bietet  an  D.  Leube.

Prof.  D.  Rieke  wird  die  allgemeine  Chirurgie  (Chirurgie  meclice)  in  der
Stunde  ven  8—9  Uhr  vortragen.  6

Die  Clinik  der  innerlichen  Krankheiten  wird  Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin
von  11—12  Uhr  fortseßen.  «

Die  chirurgisch-geburtshülfliche  Clinik  beforgt  D.  Rieke  von  10—11  Uhr.

Medicinische  Examinatorien  bieter  D.  Elsáäßer  an.

I.  Staatswirthschaft.

Prof.  D.  Mohl  wird  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  von  7—3  Uhr  Encyklopädie
  der  Staatswissenschaften  vortragen,  namentlich  allgemeines  Staatsrecht,
Politik,  und  Völkerrecht.

Ebenderselbe  erbietet  sich,  wenn  es  besonders  gewünscht  werden  sollte,  zu  einem
  Relatorium  und  Praktikum  über  Gegenstände  des  württembergischen
Verfassungs-=  und  Verwaltungorechts  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  D.  v.  Fulda  wird  fünf  Stunden  wöchentlich  die  Finanzwissenschaft
nach  seinem  Handbuche  (Tüb.  18327)  von  11—12  Uhr  vortragen.

Ebenderselbe  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  Handelswissenschaft.
        <pb n="205" />
        147

Prof.  D.  Poppe  wird  fänf  Stunden  wöchentlich  die  spezielle  Technologie
nach  seinem  Lehrbuche  (Stuttgart  und  Tübingen  1819)  von  10—11  Uhr  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  einem  Vortrage  über  die  Geschichte  der  Erfindungen,
namentlich  in  den  technischen  Künsten,  in  drei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  D.  Widenmann  trägt  Landwirthschaftslehre  nach  Geyers  Lehrbuche
der  Landwirthschaft  (Sulzbach  1828)  wöchentlich  fünf  Stunden  von  4—5  Uhr  vor.

Derselbe  erbietet  sich  zu  einem  Examinatorium  und  Repetitorium  über
die  Forstwissenschaft,  wobei  er  vorzugsweise  auf  die  Taxationslehre,  auf  die  Lehre
von  der  Werthsberechnung  der  Waldungen  und  die  Forstpolizeilehre  Rücksicht  nehmen
wird;  er  bestimmt  hiezu  fünf  Stunden  in  der  Woche,  und  wird  damit  auch  schriftliche
Uebungen  und  Erkursionen  verbinden.

Oekonomisch-technische  Botanik,  s.  Naturwissenschaften.

K.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  v.  Hermann.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Frangois.

Mustkdirektor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Mufik.

Nach  der  zwischen  den  Zeichnungslehrern  Dörr  und  Helwig  bestehenden  Uebereinkunft
  leitet  der  Leßztere  in  diesem  Semester  die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute,
Donnerstags  von  8—12  Uhr,  und  Sonntags  von  101—12  Uhr.  Beide  sind  zu  Ertheilung
  von  Privat-Unterricht  im  Zeichnen  und  Malen  bereit.

Fechtmeister  Kastropp  gibt  Privat-Unterricht  im  Fechten.

Instit  ute.

Das  Lesezimmer  der  Bibliothek  ist  (Sonn=  und  Feiertage  ausgenommen)
alle  Tage  von  1—4  Uhr  Nachmittags  offen.  Die  Studirenden  erhalten  gegen  Caution
  von  einem  Professor  oder  Fakultätslehrer,  vier  Werke  auf  einmal  nach  Hause  auf
vier  Wochen,  nach  deren  Verfluß  sie  dieselben  wieder  vorzeigen  müssen,  und  wenn  kein
anderer  sie  will,  sie  wieder  entlehnen  können.  Der  große  Bibliotheksaal  wird
für  Studirende  im  Sommerhalbjahre  jeden  Sonnabend  von  1—4  Uhr  gegen  eine
vom  Pedell  zu  erhaltende  Karte  geöffnet.  Die  Bücher  dürfen  von  den  Lesern  nicht
selbst  aus  den  Schränken  genommen  werden,  und  sind  ebenso  jedesmal  wieder  einem
Angestellten  einzuhändigen.
        <pb n="206" />
        148

Der  botanische  Garten  ist  im  Sommerhalbjahre  taͤglich  (mit  Ausnahme  der
Sonn-  und  Feiertage)  von  Morgens  6  Uhr  bis  Abends  6  Uhr  geöffnet;

Das  Naturalien-Cabinet  im  Sommerhalbjahre  jeden  Donnerstag  (ausgenommen,
  wenn  auf  den  Donnerstag  ein  Fest=  oder  Feiertag  fäll.)  Nachmittags  von
2—5  Uhr;

Der  Fechtboden  täglich  (Sonntag  und  Donnerstag  ausgenommen)  von  124—)  Uhr.

Das  Ende  der  Ferien  ist  auf  den  8.  April  festgesezt;  am  9.  April  wird  die  Eröffnung
  sämtlicher  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tasel  bekannt  gemacht  werden,  und
die  Hauptvorlesungen  werden  sofort  ihren  Anfang  nehmen.

Tübingen  den  50.  Januar  1854.  Dr.  Herbst.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  der  Posigüter.

Gemäß  dem  Vorbehalte,  welchen  der  §.  101  der  Jollordnung  vom  15.  December
1833  enthält,  werden  die  unter  den  zollvereinten  Staaten  verabredeten  näheren  Bestimmungen
  wegen  der  Waaren,  welche  mit  den  Posten  ein=  durch=  und  ausgehen,
unter  Zustimmung  des  K.  Ministeriums  des  Innern,  in  folgendem  Regulative  zur  allgemeinen
  Nachachtung  mit  dem  Anhange  bekannt  gemacht,  daß  den  Zoll=  und  Post-Beamten
  dießfalls  noch  eine  besondere  Geschäfts-Anweisung  zugehen  wird.

Stuttgart  den  15.  Februar  1834.  Herdegen.

Regulativ
über  die  Behandlung  der  mit  den  Staats-Fahr-Posten  ein-,  durchund
  ausgehenden  Waaren.

In  Gemäßheit  des  §.  101  der  Zollordnung  vom  15.  December  1833  wird  biemit
  näher  bestimmt,  was  zu  beobachten  ist,  wenn  Pakete  mit  den  Staats-Fahr-Posten
eingeführt,  durchgeführt  oder  ausgeführt,  oder  aus  einem  Theile  des  Zollvereins-Gebiets
in  den  andern  mit  Berührung  des  Auslandes  befördert  werden  sollen.
        <pb n="207" />
        149
A.  Waaren,  welche  mit  der  Pest  in  das  Zollvertins-Gebiet  eingehen,
um  darin  zu  bleiben.
*  Verbot  der  Einfahr  zollpflichtiger  Gegenstände  in  zollpflichtiger  Menge  mittelst  der  Brief-  posten.
2)  Verpflichtung,  den  posistäcken  eine  Inhalts-Erklärung  beizufügen.
"  6.  1.
Mittelst  der  Briefposten  dürfen  zollpflichtige  Gegenstände  nur  in  zollfreier  Menge
eingeführt  werden.  6
Wer  Gegenstände,  über  vier  Loth  schwer,  verpackt  im  Auslande  zur  Post  gibt,
um  solche  mittelst  der  Staats-Fahr-Posten  in  das  Zollvereins-Gebiet  einführen  zu  lassen,
  muß  dem  Poststücke  (unter  welcher  Benennung  jede  Art  der  Verpackung,  sie  bestehe
  in  Paketen,  Ballen,  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  in  Briefform  2c.,  verstanden
wlrd)  eine  deutlich  geschriebene  Erklärung  in  deutscher  oder  franzöß  scher  Sprache  offen
beilegen,  welche  ergeben  mußt

*  den  Namen  des  Empfängers,
5d  den  Ort,  wohin  das  Poststück  bestimmt  ist,

.  D)  dessen  Zeichen  und  Nummer,  -

4)  die  Gattung  der  darin  enthaltenen  Gegenstände  nach  denjenigen  Benennungen,
womit  solche  im  Zolltarife  in  den  betreffenden  Artikeln  und  Unterabtheilungen
desselben  bezeichnet  sind;  .

o)wennmecncmPoststuckemehrere  ungleichartige  Gegenstände  zusammengepackt
si  nd,  welche  verschiedenen  Erhebungssaͤtzen  fuͤr  die  Eingangs-Abgabe  unterliegen,
  das  Nettogewicht  einer  jeden  Waarengattung;

H  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung  der  Juhalts-Erklaͤrung,  und

8)  den  Namen  des  Versenders.

Ein  Muster  zu  einer  solchen  Erklaͤrung  liegt  unter  Lit.  A.  hier  bei.

3)  Folgen  mangelnder  oder  unvollständiger  Inhalts-Erklärungen.

1  .  2.
Wenn  die  vorgeschriebene  Erklaͤrung  (F.  1)  ganz  fehlt,  oder  die  dem  Poststuͤcke
beigefuͤgte  ruͤcksichtlich  der  Angabe  des  Inhalts  mangelhaft  oder  unbestimmt  ist,  und
        <pb n="208" />
        150

durch  die  aͤußerliche  Besichtigung,  ohne  das  Paket  zu  oͤffnen  und  auszupacken,  nicht
mit  genuͤgender  Ueberzeugung  wahrgenommen  werden  kann,  welche  Gegenstaͤnde  darin
enthalten  sind,  dann  wird  der  Eingangszoll,  und  zwar:

a)  sobald  aͤußerlich  erkannt  wird,  daß  in  dem  Poststuͤcke  nur  Fluͤssi  gkeiten  befindlich

  sind,  mit  15  fl.  383  kr.  vom  Zoll-Centner  Brutto;

b)  in  allen  andern  Fällen  nach  der  anliegenden  Tabelle  B  mit  136  fl.  vom  Zoll-Centner

  Brutto  erhoben.
4)  Erleichterungen  hiebei.
6C.  5.

Sind  die  Inhalts-Erklärungen  nur  in  der  Hinsicht  unvollständig,  daß  die  Gegenstände
  zwar  im  Allgemeinen  nach  ihrer  tarismäßigen  Benennung,  jedoch  ohne  Berücksichtigung
  der  bei  der  betreffenden  Tarif-Posttion  etwa  vorhandenen  Unterabtheilungen
angegeben  worden,  so  kommt  nicht  der  höchste  Erhebungssaß  des  ganzen  Tarifs,  sondern
  nur  der  höchste  Saß  für  den  in  Rede  stehenden  Haupt-Artikel  in  Anwendung.
Deßgleichen  ist,  wenn  die  Angabe  des  Retto-Gewichts  verschiedener,  Iin  einem  Poststück
zusammengepackter  und  nicht  gleich  hochbelegter  Gegenstände  unterlassen  worden,  der
Eingangszoll  von  dem  ganzen  Inhalte  des  Pakets  nach  demjenigen  Erhebungssatze  zu
entrichten,  welcher  die  am  höchsten  belegte  Waarengattung  triffr,  die  sich  in  dem  Pakete
  befindet.

KS.  4.

Auch  wird  von  dem  Inhalte  der  Pakete,  welche  ganz  ohne,  oder  ohne  genügende
Inhalts-Erkldrung  eingehen,  der  Eingangszoll  in  dem  Falle  doch  nur  nach  dem  Erhebungssaße
  erhoben,  womit  die  darin  befindlichen  Gegenstände  durch  den  Zolltarif  belegt
  sind,  wenn  in  einer,  das  Posistück  offen  begleitenden  Note  oder  in  der  Inhalts-Erklärung
  das  Verlangen  ausgedrückt  worden,  daß  dasselbe  bei  der  ersten  Abfertigungsstelle
  gebdffnet  und  nachgesehen  werde,  um  den  Eingangszoll  nach  dem  vorgefundenen
Inhalte  zu  bestimmen.

Ist  ferner  die  Verpackung  so  beschaffen,  daß  sich  der  Inhalt  durch  aͤußerliche  Besichtigung
  schon  sicher  erkennen  läßt,  wie  z.  B.  bei  Fisch=  oder  Fettwaaren  und  Flässigkeirten,
  so  findet  auch  für  den  Fall  mangelnder  oder  unvollständiger  Inhalts-Erklärung
  nur  die  tarifmäßige  Verzollung  nach  Ergebniß  des  Revisions-Befundes  statt.
        <pb n="209" />
        151  «
51WodieAbfektigung-dckeingehmdcuPoststückegeschicht
5.5..

Die  mit  der  Post  eingehenden  Pakete  werden  im  ersten  Umspannungsorte  einer
Vorabfertigung  von  Seite  der  Zollbeamten  unterworfen,  wogegen  die  Erhebung  des
Eingangszolls  im  Bestimmungsorte,  oder  in  demjenigen,  dem  Wohnorte  des  Addressaten
  zunächst  gelegenen  Orte  erfolgt,  wo  sich  eine  zur  Zoll-Erhebung  befugte  Behörde
befindet.

6)  Vorabfertigung  an  der  Grenze.
g.  6.

Die  Vorabfertigung  an  der  Grenze  besteht  darin,  daß  die  Poststuͤcke  mit  den  Inhalts-Erklaͤrungen
  aͤußerlich  verglichen,  letztere  gepruͤft  und  erforderlichen  Falls,  so  weit
es  angeht,  berichtigt,  fehlende  Inhalts-Erklaͤrungen  durch  Revisionsnoten  ersetzt  und
die  Poststuͤcke  nach  Umstaͤnden  entweder  revidirt,  oder  unter  Verschluß  gesetzt  werden.

Der  amtliche  Verschluß  erfolgt  durch  Versiegelung  oder  Verbleiung,  und  zwar  unentgeldlich.


Läßr  die  Beschaffenheit  des  Pakets  einen  voͤllig  sichernden  Verschluß  nicht  zu,  so
wird  dasselbe  zu  diesem  Zwecke  mit  entsprechender  Emballage  auf  Kosten  des  Empfaͤngers
  versehen,  und  der  Kostenbetrag  durch  die  Postbehoͤrde  vom  Empfaͤnger  mit  eingezogen.


7)  Schluß-Abfertigung.
a)  bei  der  Zollbehörde  im  Bestimmungsorte;
22)  wenn  die  Postüücke  daselbst  revidirt  werden  müssen.
.  H7L

Befindet  sich  im  Bestimmungsorte  eine  zu  Erhebung  des  Eingangszolls  befugte
Behoͤrde,  so  werden  die  an  der  Grenze  unter  Verschluß  gesehten  Poststuͤcke  von  der
Postbehoͤrde  der  Zollbehoͤrde  uͤberantwortet,  von  welcher  dieselben  im  Beyseyn  desjenigen,
  der  sich  durch  Vorzeigung  der  Addresse  als  Empfänger  ausweiset,  geöffnet,  mit  der
Deklaration  verglichen  und  bei  richtigem  Befunde,  nach  geleisteter  Abgabenzahlung,
verabfolgt  werden.

Ist  die  Zoll-Behoͤrde  ein  Hauptzoll-  oder  Hallamt,  oder  ein  Rebenzollamt  erster  Classe,
so  kann  die  Revisi  on,  so  bald  der  Addressat  sich  meldet,  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Dienststünden  ohne  Aufenthalt  geschehen.

3
        <pb n="210" />
        152
Bei  anderen  Zollbehörden  darf  die  Revision,  so  sern  die  Pakete  15  Pfund  und
darüber  wiegen,  nur  in  Gegenwart  eines  oberen  Zollbeamten  erfolgen,  dessen  Ankunft,
wenn  er  nicht  zur  Stelle  ist,  in  solchen  Fällen  daher  abgewartet  werden  muß.  Sollte
für  einzelne  Orte  eine  Ausnahme  hierpon  zuläßig  erachtet,  und  die  Revision  der  eingehenden
  Poststücke  von  einem  höheren  Gewichte  auch  ohne  Antheilnahme  eines  oberen  Zollbeamten
  gestattet  werden,  so  wird  solches  betreffenden  Orts  bekannt  gemacht  werden.
bb)  wenn  dieselben  schon  an  der  Grenze  revidirt  find.
.  8.
Die  Poststücke,  welche  an  der  Grenze  nicht  unter  Verschluß  geseht,  mithin  dort
schon  reoidirt  worden  sind,  verbleiben  auf  dem  Postamte,  und  gelangen  gegen  Einzahlung
  des  schuldigen  Zolles  durch  Vermittlung  der  Postbehörde  an  den  Addressaten.

b)  bei  einer  andern  zunächst  gelegenen  Zollbehörde.
.  9.

Befindet  sich  im  Bestimmungsorte  keine  zur  Erhebung  des  Eingangszolls  befugte
Dienststelle,  so  werden  die  an  der  Grenze  unter  Verschluß  geseßzten  Poststücke  von
der  nächstgelegenen  Zollbehörde,  an  deren  Sißz  zugleich  eine  Postbehörde  vorhanden
ist,  definitiv  zum  Eingange  behandelt.  Die  Reoiston  erfolgt  in  Gegenwart  eines  Postbediensteten,
  und  an  ihn  geschieht  die  Uebergabe  des  betreffenden  Kollo;  nach  erfolgter
Feststellung  des  Zollbetrages  und  gegen  Entrichtung  desselben,  nachdem  das  Kollo  zuvor
  wieder  unter  zollamtliches  Siegel  gelegt  worden  ist.

8)  Verfahren,  wenn  Posistücke
a)  vom  Addressaten  nicht  angenommen  werden.
K.  10.

Sollten  derlei  Postwagenstücke,  wofür  die  Postanstalt  vorschußweise  den  Eingangszoll
  entrichtet  hat,  von  dem  Addressaten  nicht  angenommen  werden,  oder  leßterer  nicht
aufzufinden  seyn,  so  hat  die  Zollbehèrde  das  Poststück,  sofern  es  annoch  mit  zollamtlichem
  Verschluß  versehen  ist,  gegen  Wieder-Einziehung  der  Zollquittung,  unter  Rückzahlung
  des  erhobenen  Zollbetrags,  nach  dem  Auslande  zurückgehen  zu  lassen.

So  lange  ein  vom  Auslande  eingegangenes  Potstück  nicht  aus  den  Händen  der
Post=  oder  der  Zollbehörde  gekommen  ist,  steht  jedom  Addressaten  überhaupt  fri,  def-
        <pb n="211" />
        153

sen  Annahme  abzulehnen.  In  diesem  und  dem  vorerwähnten  Fall  muß  das  Posistück
auf  demselben  Postkurse,  auf  welchem  es  eingegangen  ist,  von  Seite  der  Postanstalt
nach  dem  Auslande  zuruͤckgesendet  werden.  Die  Zuruͤcksendung  erfolgt  unter  Controle
der  Zollbehörde  über  den  wirklichen  Ausgang,  ohne  daß  dafür  eine  Durchgangs-Abgabe
entrichtet  wird.

b)  oder  unabgeholt  bleiben.

S.  11.
Bleiben  Poststücke,  die  vom  Auslande  eingegangen  sind,  ganz  unabgeholt  oder
unbestellt,  so  werden  solche  entweder  nach  F.  10  unter  Mitwirkung  der  Zollbehörde
wieder  in  das  Ausland  ausgeführt  oder  nach  den  bestehenden  Postreglements  behandelr.

Wagaren,  welche  unmittelbar  durchgeführt  werden.
K.  12.

Die  zur  Durchfuhr  mit  der  Post  bestimmten  Pakete  unterliegen  der  tarismäßigen
Durchgangs-Abgabe.

Wer  Gegenstände  verpackt  mit  den  Staatsfahrposten  durchführen  zu  lassen  beabsichtigt,
  muß  ebenfalls  dem  Poststücke  eine  Erklärung,  wie  §F.  1  vorgeschrieben  worden,
beisügen.

Fehlt  diese  Erklärung,  oder  ist  sie  unvollständig,  so  muß  die  höchste  für  den
Straßenzug,  welchen  das  Poststück  nimmt,  im  Tarif  festgesetzte  Durchgangs-Abgabe
vom  Brutto-Gewichte  entrichtet,  und  zugleich  das  Paket  unter  so  vollständig  sichernden
Verschluß  geseßzt  werden,  daß  eine  Veränderung  des  Inhalts  nicht  statt  finden  bann.

Ist  die  Verpackung  des  Poststücko  zur  Anlegung  eines  solchen  Verschlusses  geeignet,
  so  wird  die  Durchführung  weiter  nicht  aufgehalten,  andernfalls  aber  das  Paket
für  Rechnung  des  Eigenthümers  mit  einer  solchen  Emballage,  die  einen  völlig  sichernden
  Verschluß  gestattet,  anderweit  noch  versehen.

K.  15.
Der  Betrag  der  zu  erlegenden  Durchgangs-Abgabe  wird  von  der  Postbehörde
vorschußweise  entrichter,  und  dem  Empfänger  des  Poststücks  angerechnet.
        <pb n="212" />
        154

S.  14,

Vei  Paketen,  welche  mit  der  Post  durchgeführt  werden  sollen,  ist  deren  Eröffnung,
um  Ueberzeugung  zu  nehmen,  welche  Gegenstände  darin  enthalten  sind,  beim  Eingang
nur  dann  zuläßig,  wenn  eine  beabsichtigte  Vertauschung  zu  besorgen,  beim  Ausgange
aber,  wenn  gegründeter  Verdacht  vorhanden  ist,  daß  mit  dem  Inhalte  eines  Poststückes,
  zum  Nachtheile  der  Zollabgaben  eine  Veränderung  vorgenommen  worden,  oder
wenn  der  Verschluß  verletzt  ist.

C.  Waaren,  welche  mit  der  Posi  ausgesührt  werden.
1)  Gegenstände,  welche  einer  Ausgangsabgabr  unterliegen.
GC.  13.

Werden  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,  welche  wit  einem  Ausgangszolle  belegt
sind,  aus  dem  Inlande  mittelst  der  Staarofahrposten  nach  dem  Auslande  gesender,  so
liegt  dem  Versender  ob,  vorher  bei  einer  dazu  befugten  Zollbehörde  den  Ausgangszoll
  zu  entrichten.

Die  darüber  erhaltene  Quiktung  wird  dem  Pakete  offen  beigefügt  und  von  der
Postbehörde  der  Ausgangsstation  den  Zollbeamten  zur  Vergleichung  mit  dem  Postsiücke
  übergeben.

2)  Versendung  unverzollter  Waaren  aus  bffentlichen  Niederlagen.
S.  16.

Sollen  unverzollte  Waaren  aus  einer  böffentlichen  Niederlage  mit  der  Staatspost
in  das  Ausland  gesendet  werden,  so  wird  dem  Versender  darüber,  nach  erfolgter  Berichtigung
  des  Durchgangszolls,  ein  Begleitschem  I.  ertheilt  und  dieser  dem  Poststücke
beigefügt.  Der  Versender  haftet  für  den  Eingangszoll  nach  den  Vorschriften  der
Zollordnung  99.  87  und  125.  Die  Posibehdrde  wird  indeß  Sorge  dafür  tragen,  daß
beim  Ausgange  den  Zollbeamten  der  Begleitschein  zugrstellt  und  das  Poststück  vorgezeigr
  werde,  um  dieses  nachsehen  und  den  Verschlutz  abnehmen  zu  können.  Um  der
Postbehörde  die  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  zu  erleichtern,  ist  der  Absender  verpflichtet,
  auf  der  zu  dem  Paket  gehörigen  Addresse  zu  bemerken:  „nebst  Begleitschein“
welche  Vemerkung  sodann  in  das  Postmannal  und  in  die  Postkarte  übernommen  wird.
        <pb n="213" />
        D.  Waarenversendungen  von  einem  Orte  des  Vereinsgebiets  nach
einem  audern  Orte  des  Zollvereinsgebiets,  wobei  das  Ausland
beruͤhrt  wird.

g.  17.

Sollen  Gegenstände  des  freien  Verbehrs  von  einem  Orte  des  Zollvereinsgebiets

nach  einem  andern  Orte  desselben  auf  einem  solchen  Kurse  durch  die  Posti  versendet

werden,  auf  welchem  diese  durch  das  Ausland  fährt,  so  muß  der  Absender  dem  Poststücke

  eine  schriftliche  Erklärung  nach  einem  von  den  Zollbehörden  unentgeldlich  zu

verabfolgenden  gedruckten  Formulare  für  dergleichen  Versendungen  mit  Berührung
des  Auslandes  überhaupt  abgefaßt  offen  beifügen.

Die  Postbehörde  sorgt  dafür,  daß  im  lehten  Umspannungsorte  vor  Verührung
des  Auslandes  die  Erklärung  des  Absenders  den  Zollbeamten  vorgelegt  werde.  Lebtere
setzen  das  Poststück  unter  Verschluß,  bemerken  dieß  in  der  Erblärung  und  bescheinigen
darin  den  Ausgang.  Befindet  sich  im  Wohnorte  des  Absenders,  oder  an  demjenigen
Orte,  wo  das  Paket  zur  Post  gegeben  wird,  ein  Hauptamt,  oder  eine  andere  mit  Verbleiungswerkzeugen
  versehene  Zollbehörde,  so  hat  der  Absender  das  Paket  vor  der  Abgabe
zur  Post  dort  mit  amtlichem  Verschlusse  versehen  zu  lassen,  in  welchem  Falle  dieß  von
Amtswegen  auf  der  Erklárung  bemerkt  wird,  und  hiernächst  beim  Ausgange  an  der
Grenze  nur  die  Besichtigung  des  Verschlusses  erforderlich  ist.  Beim  Wiedereingange
in  das  Zollvereinsgebiet  werden  im  ersten  Umspannungsorte  die  Poststücke  nebst  den
dazu  gehörigen  Erklärungen  den  Zollbeamten  vorgelegt,  um  sich  zu  überzeugen,  daß
der  Verschluß  unverletzt  und  keine  Veraͤnderung  vorgegangen  sey,  mithin  der  Inhalt
der  Pakete  wieder  in  den  freien  Verkehr  uͤbergehen  koͤnne.  Poststuͤcke,  welche  mit
verletztem  Verschlusse  wieder  eingehen,  werden  anderweit  unter  Verschluß  gesetzt,  und
gelangen  so  an  den  Bestimmungsort;  die  oberste  Verwaltungsstelle  wird  sodann  auf
deßhalb  zu  erstattenden  Bericht  daruͤber  entscheiden,  ob  von  den  eingegangenen  Gegenständen
  der  Eingangszoll  zu  erheben  sey  oder  nicht.
        <pb n="214" />
        156
E.  Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Ausnahmen.

.  18.
Auf  Poststücke,  welche  unter  dem  Siegel  einer  öffentlichen  Behörde  versendet
werden,  und  an  eine  böffentliche  Behörde  addressirt  sind,  finden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung.

2)  Folgen  unrichtiger  Inhalts-Erklärungen.
K.  10.  ·

Poststuͤcke,  deren  Inhalt  bei  der  Eroͤffnung  und  Untersuchung  durch  die  Zollbeamten
  nicht  mit  der  ausgestellten  Inhalts-Erklärung  uͤbereinstimmend  befunden  wird,
so  daß  daraus  eine  Benachtheiligung  der  Staats-Einkünfte  hätte  entstehen  können,
werden  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  in  Beschlag  genommen,  und  es  wird  nach
den  wegen  unrichtiger  Waaren-Deklaration  in  dem  Zollgesehe  enthaltenen  Vorschriften
  weiter  verfahren.

A.  Muster  zu  einer  Inhalts-Erklárung  bei  einer  Paketsendung  mit
der  Fahrpost  aus  dem  Auslande.
An  Herrn  (Name  des  Empfängers)  zu  (Ort  der  Bestimmung)  werden  hierbei
  gesendet:
Vier  Ballen  (Zeichen  und  Nummer)  davon  enthält:
Nro.  1)  gefärbte  Seide,
—  2)  baumwollene  Stuhlwaaren,  6
—  5)  seidene  Zeug=  und  seidene  Strumpfwaaren,
—  4)  Porzellan  mit  Vergoldung  20  Pfund,  und  weißes  Porzellan  17  Pfund
Netto-Gewicht.
(Ort  und  Tag  der  Ausstellung.)
·  (Name  des  Versenders.)
        <pb n="215" />
        157
B.  Tabelle

für  den  Zollsaßz  von  170  fl.  6  kr.  vom  Zollzentner  netlo  oder  156  fl.  vom  Zollzentner  brulto.

zu  zu
erbeben  brurto

kr

zu

1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
5
5
        <pb n="216" />
        158
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Ober=  Iustizraths-Stelle  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Ober-Tribunal
  zu  melden.

2)  Die  Oberamtsrichtersstelle  in  Waldsee  ist  durch  gerichtliches  Erkenntniß  in  Erledigung
  gekommen.

5)  In  Folge  des  Absterbens  der  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  angestellt  gewesenen
Expeditoren,  Oberrevisor  Roth  und  Sebretär  Riegger,  ist  eine  Revisorsstelle  bei
dem  Steuer-Collegium,  und  eine  Repvisorsstelle  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises
zu  besehßen.  Die  Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  der  Normal-Gehalt  von  je
300  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  des  Termins  von  vier  Wochen  bei  den  gedachten
  Behdrden  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Pfarrei  Endersbach,  Diöcese  Waiblingen,
mit  1049  Pfarrgenossen  und  mit  einem  nach  Sportelpreisen  auf  691  fl.  berechneten
Einkommen  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu
melden.

Berichtigung.
In  einem  Theile  der  Eremplare  der  Nummer  41  des  Regigrungs,  Blatts  ist  S.  124,  L.  7,  statt
„Sortel-Tarif“  zu  lesen:  „Sportel-Tarif.“

.—.—.

Am  45.  d.  M  sind  die  Rechts-Erkennenisst  vom  Mona't  December  v.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="217" />
        159

Nro.  13.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

 

 

Samstag  den  22.  Februar  1834.

 

 

————  ——

Inhalt.

Verfsügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Dietrich.  —
Verleihung  eines  Erfndungs-Patents  auf  eine  Sicherheits-Vorrichtung  an  Gewehren  mit  Percusskens-Schlössern.
  —  Verleihung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Reise  in  Chile,  Peru
aund  auf  dem  Amazonen-Strome,  von  Prosessor  Pöppig.“  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung
des  neuen  JZoll-Grenz-Bezirks.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Beränderung  des  Rechts-Consulenten  Dietrich.

Da  der  Rechts-Consulent  Dietrich  seinen  Wohnsik  von  Freudenstadt  nach  Mergentheim
  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zu  bffentlicher  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  17.  Februar  1354.  Schwab.
        <pb n="218" />
        160
8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

#)  Verleihung  eines  Ersindungs-Patents  auf  eine  Sicherheits-Vorrichtung  an  Gewehren  mit  Percossions=Schlössern.


Da  Seine  Königliche  Majestär  durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.
dem  Büchsenmacher  Wilhelm  Klawitter  zu  Wolfegg,  Oberamts  Waldsee,  ein  Erfindungs-
  Patent  auf  die  von  ihm  dargestellte  Sicherheits-Vorrichtung  an  Gewehren  mit
Percussions-Schlôssern,  wodurch  die  Verbindung  des  Zündstoffs  mit  dem  Puloer  abgeschnitten
  wird,  auf  die  nachgesuchte  Dauer  von  fünf  Jahren  gnädigst  ertheilt  haben;
so  wird  dieses  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  15.  Februar  18353.  Schlayer.

b)  Verleihung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Reise  in  Chile,  Pern  und  auf
dem  Amazonen,  Strome,  von  Professor  Pöppig.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  12ten
d.  M.  den  Buchhandlungen  von  Friedrich  Fleischer  und  J.  C.  Hinrichs  zu  Leipzig  ein
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  in  ihrem  gemeinschaftlichen  Verlag  erscheinenden
Werks:  „Reise  in  Chile,  Peru  und  auf  dem  Amazonen-Strome,  von  Professor  Pôöppig.“
  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnäddigst  ertheilt;  was  unter  Hinweisung  auf
die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
betreffend,  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  14.  Februar  1334.  Schlaper.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  neuen  Zoll.  Grenzbezirks.

Durch  die  Zoll-Ordnung  vom  15.  December  v.  J.,  Abschnitt  II.,  &amp;amp;.  17  ff.  wird  zwischen
  Binnenland  und  Grenzbezirk  insoferne  unterschieden,  als  innerhalb  des  Leßtern,
das  heißt  eines  nach  der  Oertlichkeit  durch  Ziehung  einer  Binnenlinie  zu  bestimmen-
        <pb n="219" />
        161

den  Raumes  längs  der  Landesgrenze,  zur  Sicherstellung  der  Zölle  besondere,  im  sechsten
  Abschnitt  der  Zoll-Ordnung  F.  145  ff.  näher  festgeseste,  Aufücchts=  und  Controle=Maaßregeln
  in  Ausübung  kommen.

Nachdem  nun  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestaät  der
neue  Zoll-Grenzbezirk,  neben  welchem  der  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  23.  November
  1829  (Reg.  Bl.  S.  549)  angeordnete  größere  Controle-Bezirk  nicht  mehr  Statt
finder,  durch  die  hienach  bezeichnete  Binnenlinie  bestimmt  worden  ist;  so  wird  diese  Bestimmung
  in  Gemäßheit  des  F.  19  der  goll-Ordnung  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  den  Zoll-Grenzbezirk  durchziehenden  Zollstraßen,  so  wie
die  Namen  der  in  denselben  fallenden  Orte  noch  besonders  werden  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  13.  Februar  1854.  Herdegen.

Abscheidung  des  Zoll-Grenzbezirks.
Vorbemerkungen.

1)  Alle  Orte,  welche  als  Punkte  auf  der  Binnenlinie  angezeigt  sind,  so  wie  Flüsse,
Bäche,  Chausseen  und  Wege,  durch  welche  der  Lauf  der  Binnenlinie  beschrieben  wird,
gehören  zum  Grenzbezirk,  wenn  nicht  Ausnahmen  ausdrücklich  bemerkt  sind;  so  weit
die  Binnenlinie  bloß  durch  den  gegen  das  Ausland  liegenden  Saum  einer  Straße  bezeichnet
  ist,  bleibt  letztere  selbst  vom  Grenzbezirk  ausgeschlossen.

2)  Sind  zur  Kenntlichmachung  der  Binnenlinie  Orte  2c.  als  Punkte  derselben  ohne
nähere  Angabe  des  Laufes  der  Linie  von  einem  dieser  Punkte  zum  andern  genannt,
so  bildet  jedesmal  der  kürzeste  Fahrweg,  welcher  von  einem  dieser  Punkte  nach  dem
andern  führt,  oder  in  Ermanglung  eines  Fahrwegs  die  geradeste  Linie,  auch  die  Binneulinie.


3)  Die  Feststellung  des  Grenzbezirks  ist  nicht  als  unabänderlich  zu  betrachten,  vielmehr
  ausdrücklich  vorbehalten,  nach  Maßgabe  der  durch  die  Erfahrung  sich  ergebenden
Anforderungen,  Abänderungen  zu  treffen,  welche  jedoch  immer  zur  bffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen  sind.  .

a)  Gegen  die  Schweiz.

Die  Binnenlinie  beginnt  (in  der  Richtung  von  Opfenbach  im  Koͤnigreich  Bayern

ausgehend)  in  Schwarzenbach,  Oberamts  Wangen,  und  zieht  sich  längs  des  obern  Ar-
        <pb n="220" />
        162

genflusses  nach  Goppertsweiler,  sodann  auf  der  Straße  uͤber  Neukirch,  Ellmenau,  Tannau
  nach  Tettnang.
b)  Gegen  Baden.

Von  Tettnang  zieht  sich  die  Binnenlinie  laͤngs  dem  westlichen  Saum  der  Hauptstraße
  über  Obereschach  nach  Ravensburg.

(Die  Stadt  Ravensburg  bleibt  vom  Grenzbezirke  ausgenommen.)

Von  Ravensburg  längs  dem  westlichen  Saume  der  Chaussee  über  Altdorf  (dieses
ausgenommen),  Bachmaier,  Baienbach,  Mindelbeuren,  Altshausen,  Boms,  Saulgau
bis  Herbertingen,  sofort  über  Hunderfingen,  Wilflingen,  Emerfeld,  bis  zur  Landesgrenze,
  von  wo  an  dieselbe  durch  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  sich  zieht.
Jenseits  dieses  Fürstenthums  geht  die  Binnenlinie  von  Biß,  Oberamts  Valingen,  nach
Thailfingen,  Onstmettingen,  Streichen,  Hesselwangen,  Balingen  (dieses  ausgenommen),
bierauf  lüngs  dem  südlichen  Saume  der  Chaussee  über  Endingen,  Dotternhausen  bis
Schemberg,  sofort  über  Deilingen,  Wehingen,  Spaichingen,  hierauf  längs  dem  westlichen
  Saume  der  Chaussee  über  Aldingen,  Frittlingen  bis  Wellendingen,  von  da  über
Fekenhausen,  Zepfenhan,  Neukirch,  Dietingen,  Epfendorf,  Bessendorf,  Hochmössingen,
Fürnsal,  Leinstetten,  Dornstetten,  Hallwangen,  Kälberbronn,  Grombach,  Hornberg,
Zwehrenberg,  Neuweiler,  Würzbach,  Röthenbach,  Zavelstein  bis  an  die  Nagold,  längs
derselben  bis  Calw  (die  Stadt  Calw  bleibt  vom  Grenzbezirk  ausgenommen),  Stammheim,
  Deufringen,  Dagersheim,  Maichingen,  Magstadt,  Warmbronn,  Eltingen,  Leonberg,
  Höfingen,  Schöckingen,  Hemmingen,  Harthof,  sofort  längs  dem  westlichen  Saum
der  Chaussee  über  Enzweihingen  und  von  da  über  Leinfelder-Hof,  Kleinglattbach,  Ensingen,
  Horrheim,  Hohenhaslach,  Bönnigheim,  Hausen,  Nordheim,  längs  dem  linken
Ufer  des  Neckars  bis  Heilbronn.

(Die  Stadt  Heilbronn  bleibt  vom  Grenzbezirbe  ausgeschlossen.)

Von  Heilbronn  längs  dem  nördlichen  Saume  der  Chaussee  über  Weinsberg,  Granschen,
  Wimmenthal,  Dimbach,  Schwabach  bis  Bitfeld,  von  da  über  Verrenberg,  Unterohrn,
  Büttelbronn,  Obermaßholderbach,  Zweiflingen,  Orendelsall,  Schwarzenweiler,
Hermersberg,  Künzelsau  (welche  Stadt  vom  Grenzbezirk  ausgenommen  bleibt),  ferner
über  Buchenbach,  Adolzhausen,  Pfizingen,  Weikersheim  Cin  der  Richtung  gegen  Roͤttingen
  im  Koͤnigreich  Bayern).
        <pb n="221" />
        163
Nro.  14.

Regierungs  --Blatt

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
§1  Samstag,  den  2  1834.  —  —

 

 

In  halt

Verfügungen  der  Derartemente.  Bele  n  der  Verträge  über  den  Beitritt  des  Königreichs
Sachsen  und  der  den  Thüringen'schen  Jollverband  bildenden  Staaten  zu  dem  in  Gemeinschaft  mit  der
Krone  Bayern  abgeschlossencn  Zoll-Vereinigungs-Vertrag  mit  der  Krone  Preußen,  dem  Kurfürstenthum
Hessen  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  und  der  Uebereinbunft  wegen  gegenseitiger  Maaßregeln  zu  Unterdrückung
  und  Verhinderung  des  Schleichhandels.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitrikt  des  Fürstenthums
  Anhalt-Bernburg,  und  der  landgräflich  hessisch-homburg'schen  Regierung  hinsichtlich  des  Oberamts

Meisenheim  zu  dem  Joll-Cartel  vom  11.  Mai  1835.

J.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Dekrete.

Keine.

II.  Berfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

2)  Brkanatmachung  der  Verträge  über  den  Beitrikt  des  Königreichs  Sachsen  und  der  den  Thüringenschen

  Zollverband  bildenden  Staaten  za  dem  in  Gemeinschaft  mit  der  Krone  Bayern  abgeschlossenen

Joll-Vereinigungs-Vertrag  mit  der  Krone  Preussen,  dem  Kurfürstenthum  Hessen  und  dem  Großherzogthum

  Hessen,  und  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Maahregeln  zu  Unterdrückung  und  Verhindrrung
  des  Schleichhandels.

In  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  5.  December  v.  J.  (Reg.  Bl.  von  18335,
Nro.  55)  wodurch  der  in  Gemeinschafr  mit  der  Krone  Bayern  abgeschlossene  Zollvereinigungs-Vertrag
  mit  der  Krone  Preussen,  dem  Kurfürstenthum  Hessen  und  dem
Großherzogthum  Heslen  und  die  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Maaßregeln  zu
        <pb n="222" />
        164

Unterdruͤckung  und  Verhinderung  des  Schleichhandels  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht
  worden  sind,  ist  vorlaͤufig  angefuͤhrt  worden,  daß  das  Koͤnigreich  Sachsen  und
die  den  Thüringem'schen  Zollverband  bildenden  Staaten  durch  besondere  Verträge  vom
30.  März  und  11.  Mai  1835  sich  jenem  Vertrage  und  jener  Uebereinkunft  angeschlossen
  haben.  Unter  Beziehung  auf  die  erwähnte  allerhöchste  Verordnung  werden  nunmehr
  diese  Verträge  gleichfalls  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  ·
Stuttgart  den  15.  Februar  1834.
Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Bilfinger.
J.
Zollvereinigungs-Vertrag
zwischen

Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  u.  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Bayern,

dann

Seiner  Maijestät  dem  Könige  von  Preusen,  Seiner  Hoheit  dem  Kurprinzen
  und  Mitregenten  von  Hessen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Hessen  einerseits,  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  und
Seiner  Koniglichen  Hoheit  dem  Prinzen  Mitregenten  von  Sachsen
andererseits.  «

 

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Bayern  und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg,
  dann  Seine  Majestär  der  König  von  Preussen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz
  und  Mitregent  von  Hessen  und  Seine  Königliche.  Hoheit  der  rbe
von  Hessen  einerseits,  und
        <pb n="223" />
        165

Seine  Majestät  der  Koͤnig  und  Scine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregent  von
Sachsen,  andererseits,
laben,  von  dem  Wunsche  beseelt,  Ihre  Unterthanen  der  Wohlthaten  eines  gegenseitig
freien  Handels  und  gewerblichen  Verkehrs  in  moͤglichster  Ausdehnung  theilhaftig  zu
machen,  und  hiedurch  zugleich  die  Entwickelung  der  Verkehrsfreiheit  in  Deutschland
überhaupt  mehr  und  mehr  zu  befördern,  Unterhandlungen  erdffnen  lassen  und  zu  diesem
  Zwecke  bevollmächtigt:
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst-Ihren  wirklichen  Staatsrath-  im  ordentlichen  Dienste,  Staats-Minister
  der  Finanzen,  Arnold  Friedrich  v.  Mieg,  Commandeur  des  Civil-Verdienst-Ordens
  der  Kônigl.  Bayerischen  Kronc,
und
Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staarsrath,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  an  den  Königl.  Preussischen,  Königl.  Sächsischen,  Großherzogl.
  Sächsischen  und  den  Herzogl.  Sächsischen  Höfen,  Friedrich  Christian
Johann  Graf  v.  Lurxburg,  Groß-Kreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königl.
Baperischen  Krone,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  erster
Elasse,  Groß-Kreuz  des  Königl.  Sachsischen  Eivil-Verdienst-Ordens  und  Rirter
des  Königl.  Württembergischen  Friedrichs-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst-Ihren  Major  im  Generalstabe,  Geschäftsträger  am  Koͤnigl.  Preussischen
  Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherrn  v.  Linden;

Seine  Majestär  der  König  von  Preussen:
Allerhöchn-IJhren  Geheimen  Staats=  und  Finanz-Minister  Carl  Georg  Maa-Hen,
  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Aolerordens  erster  Classe,  Inhaber
  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Elasse  am  weißen  Bande,  Groß-Kreuz  des
Civil-Verdienst-Ordens  der  Königl.  Vayerischen  Krone,  Commenthur  des  Ordens
der  Königl.  Württembergischen  Krone,  Groß-=  Kreuz  des  Kurfürstl.  Hessischen
Löwenordens,  des  Großherzogl.  Hessischen  Ludwigs-  Ordeno  und  des  Großherzogl.
Sachsen-Weimar'schen  Hausordens  vom  weißen  Falken,
        <pb n="224" />
        166

und
Allerhöchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktor  im  Ministerium
  der  auewärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn  Ritier
des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  dritter  Elasse  mit  der  Schleife,
Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Elasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des
Kaiserl.  Russischen  St.  Annen-Ordens  zweiter  Classe,  Commandeur  des  Eivil-Verdienst-Ordens
  der  Königl.  Baperischen  Krone,  Commenthur  des  Ordens  der
Königl.  Württembergischen  Krone  und  des  Königl.  Hannöverischen  Guelphen=Ordens,
  Commandeur  erster  Elasse  des  Kurfürstl.  Hessischen  Hausordens  vom
goldenen  Lôwen  und  des  Großherzogl.  Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Commandeur
des  Großherzogl.  Sachsen-Weimar'schen  Ordens  vom  weißen  Falken;
Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  ausserordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Konigl.  Preussischen  und  Königl.  Sächsischen
  Höfen,  Heinrich  Wilhelm  v.  Steuber,  Commandeur  des  Kurfürstl.
Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Kurhefüschen  Ordens
vom  eisernen  Helm,  Ritter  des  Königl  Dänischen  Danebrog-Ordens,  Commenthur
des  Königl.  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,
und
Höchst-Ihren  Geheimen  Ober-Bergratb  Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedes,
Ritter  des  Kurfürstl.  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Hochst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  der  Ober-Finanzkammer,
  Wilhelm  v.  Kopp,  Commandeur  erster  Elasse  des  Großherzogl.  Hessischen
Ludwigsordens,  Ritter  des  Kdnigl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  zweiter
Classe,  Commandeur  erster  Elasse  des  Kurfürstl.  Hess  schen  Hausordens  vom
goldenen  Lèwen;
Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königliche-  Hobeit  der  Prinz
Mitregent  von  Sachsen:
Allerhöchst-Ihren  Staats=  und  Finanzminister,  Heinrich  Anton  v.  Zeschau,
Commandeur  des  Königl.  Sächsischen  Eivil-Verdienst-Ordens.
        <pb n="225" />
        167

und

Allerhöchst-Ihren  General-Lieutenant  der  Cavallerie,  General-Adjutanten,  außerordentlichen

  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königl.  Preußischen

Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  v.  Wabdorff,  Ritter  des  Königl.  Sächsischen

Rauten-Ordens,  Commandeur  erster  Classe  des  Königl.  Sächstschen  Militär=St.

  Heinrichs-Ordens,  Ritter  des  Königl.  Bayerischen  St.  Hubertus-Ordens;
von  welchen  Bevollmächtigten  nachstehender  Vertrag  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation
abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.

Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Mit-Regent
von  Sachsen  treten  mit  ihren  Landen  dem  vermittelst  Vertrages  vom  22.  März  zwischen
  Bayern  und  Württemberg  einerseits,  dann  Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzogthum
  Hessen  andererseits,  geschlossenen  Zoll-Vereine  mit  der  Wirkung  für  das
Konigreich  Sachsen  bei,  als  wenn  Allerhöchst  und  Höchstdieselben  unmittelbar  an  dem
Abschlusse  jenes  Vertrages  Antheil  genommen,  und  die  darin  gegenseitig  zugestandenen
Rechte  und  übernommenen  Verbindlichkeiten  gleichzeitig  hätten  verabreden  lassen.

Es  wird  demgemäß  das  Königreich  Sachsen  mit  allen,  in  diesem  Vereine  begriffenen
  Ländern  für  die  Zukunft  einen  Gesamt-Verein  bilden  und  der  Inhalt  des  Vertrags
  vom  22.  März  d.  J.  auf  dasselbe  Anwendung  finden,  zu  welchem  Ende  die  einzelnen
Bestimmungen  des  Legteren,  jedoch  mit  den  dabei  für  das  besondere  Verhältniß  des
Königreichs  Sachsen  verabredeten  Modifikationen  hier,  wie  nachsteht,  ausgenommen
werden.

Art.  2.

In  den  Gesamt-Verein  werden  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,
welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit  einem  Theile  desselben
dem  ZJoll=  und  Handels-Systeme  eines  oder  des  anderen  der  contrahirenden  Staaten  beigetreten
  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beitritts-Verträgen  beruhenden  besonderen
  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen
haben.

«  Art.  3.
Dagegen  bleiben  von  dem  Gesamt-Vereine  vorläufig  ausgeschlossen,  diejenigen  ein-
        <pb n="226" />
        168

zelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur  Aufnahme
  in  den  neuen  Gesamt-Verein  nicht  eignen.

Ec  werden  jedoch  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich  des
erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  in  Bayern
und  Württemberg,  deßgleichen  in  Preußen,  Kurhessen  und  in  dem  Goßherzogthum
Hessen  bestehen,  auch  sollen  ganz  ähnliche  Anordnungen  im  Königreiche  Sachsen  für  einzelne
  Landeetheile,  welche  sich  ebenfalls  zur  Aufnahme  in  den  Gesamt-Verein  nicht  eignen,
  zugelassen,  diese,  wie  fernere  Begünstigungen  derselben  Art  aber  nur  im  gemeinschaftlichen
  Einverständnisse  der  kontrahirenden  Staaten  bewilligt  werden.

Art.  4.  «

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  uͤbereinstimmende  Gesctze  uͤber
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  jedoch  mit  Modifikationen,
welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthuͤmlichkeit  der
allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  theilnehmenden  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen
  sich  als  nothwendig  ergeben.

Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben
  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelo-Verbehr  geeigneten
Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je  nachdem  der  Zug  der  Handelostraßen
  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssähen,
  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,
nicht  ausgeschlossen  seyn,  so  fern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Bereins  nicht
nachtheilig  einwirken.

Deßgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des  Gesamt-Vereins,
  unter  Berücksichrigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhälrnisse
  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.
Die  nach  diesen  Gesichtspunkten  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  zu  vereinbarenden
  Geseßze  und  Ordnungen,  namentlich
«  das  Zollgesetz,

der  Zolltarif,

die  Zoll-Ordnung,
        <pb n="227" />
        169

sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen  und  gleichzeitig
  mit  demselben  publicirt  werden.
Art.  5.

Veränderungen  in  der  Zoll-Gesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und  der  Zoll-Ordnung
  (Art.  4),  so,  wie  Zusäße  und  Ausnahmen  bönnen  nur  auf  demselben  Wege
und  mu  gleicher  Uebereinstimmung  aller  Contrahenten  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung
  der  Gesehe  erfolgt.  Dieß  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung
auf  die  Zollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Art.  6.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den  kontrahirenden
  Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme
  an  Zöllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Art.  7

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Einnangs-,  Ausgangs=  und  Dorchgangs-Abgaben
  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgränzen  des  bisherigen  Bayerisch-Württembergischen
  und  des  bisherigen  Preußisch-Hessischen  Joll-Vereins,  ingleichen  des  Königreichs
  Sachsen  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  Gebiets  bereits
befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet  eingeführt  werden,
  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und  Salz),

nach  Maßgabe  der  Art.  9  und  10;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Sraaten  gegenwärtig  entweder  mit  Stenern
von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in  dem  andern
aber  mit  Steuern  belegten  und  deßbal  b  einer  Ausgleichungs-Abgabe  unterworsenen
  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Art.  11,  und  endlich
solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
Staaten  ertheilren  Erfindungs-Parente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht  oder
eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Parente  oder  Privilegien
von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen
  bleiben  müssen.  «  «  «  v

c
        <pb n="228" />
        170

Art.  8.

Der  im  Art.  7  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgaben-Freiheit  unbeschadet  wird  der
Uebergang  solcher  Handels-Gegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen  Zolltarife  einer
Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengränzen  unterliegen,  auch  aus  den  Königlich
  Bayerischen  und  Königlich  Württembergischen  Landen  in  die  Königlich  Preußischen,
  Königlich  Sächsischen,  Kurfürstlich  Hessischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Lande
und  umgekehrt,  nur  unter  Innehaltung  der  gewöhnlichen  Land=  und  Heerstraßen  und
auf  den  schiffbaren  Strömen  S:att  finden,  und  es  werden  an  den  Vinnengränzen  gemeinschaftliche
  Anmeldestellen  eingerichtet  werden,  bei  welchen  die  Waarenführer  unter
Vorzeigung  ihrer  Frachtbriefe  oder  Transport-Zettel  die  aus  dem  einen  in  das  andere
Gebiet  überzuführenden  Gegenstände  anzugeben  haben.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quantitäten,  so  wie  überall
auf  den  kbleineren  Gränz=  und  Marktverkehr  und  auf  das  Gepäck  von  Reisenden  sindet
  obige  Bestimmung  keine  Anwendung.

Auch  wird  keinerlei  Waaren-Revision  Statt  finden,  außer  in  so  weit,  als  die  Sicherung
  der  Ausgleichungs-Abgaben  (Art.  7,  h)  es  erfordern  könnte.

Art.  9.

Hinstchtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der  zum  Vereine  gehörigen
  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesehen  sein  Bewenden.


Art.  10.
In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetzt:
5  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  aucge-.
  schieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehbdrigen  Ländern
in  die  Vereins-Staaten,  ist  verboten,  in  so  weit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung
  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkgufe  in  ihren
  Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht;

5)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehèrigen  Ländern  in  andere  solche  Länder,  soll  nur  mit  Genehmigung
  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,
und  unter  den  Vorsichts-Maaßregeln  stattfinden,  welche  von  denselben  für  nöthig
erachtet  werden;
        <pb n="229" />
        171

e)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in,  fremde  nicht  zum  Vereine  gehoͤrige  Staaten  ist
frei;

4)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  in  den  andern  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen
den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deßhalb  bestehen;

e.)  wenn  eine  Regierung  von  der  andern  innerhalb  des  Vereins  aus  Staats=  oder

Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von

öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.  Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die

betheiligten  Regierungen,  auf  den  Privat-Salinen  einen  öffentlichen  Beamten
aufzustellen,  der  den  Umfang  der  Produktion  und  des  Absabes  derselben  überhaupt
  zu  beobachten  har;

wenn  ein  Vereins-Staat  durch  einen  andern  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem

  dritten  Vereins-Staate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen

  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehbrige  Staaten  versenden  lassen
will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hindernit  in  den  Weg  gelegt  werden;
jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,
durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den

Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheits-Maßregeln  zur  Verhinderung

der  Einschwärzung  verabredet  werden;

8g)  wenn  in  den  unmittelbar  aneinandergränzenden  Vereins-Staaten  eine  solche
Verschiedenheir  der  Salzpreise  bestände,  daß  daraus  für  einen  oder  den  andern
dieser  Staaten  eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge,  so  macht  sich
derjenige  Staat,  in  welchem  der  niedrigere  Salzpreis  besteht,  verbindlich,  die
Perabfolgung  des  Salzes  in  die  Gränzorte,  binnen  eines  Bezirks  von  wenigstens
  sechs  Stunden  landeinwärts,  auf  den  genau  zu  ermittelnden  Bedarf
jener  Orte  zu  beschränken,  und  darüber  den  betheiligten  Nachbar-Staaten  genügende
  Nachweisung  und  Sicherheit  zu  gewähren.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  einer  besonderen  Verabredung  der  betheiligten

Regierungen  vorbehalten.

S

Art.  11.
In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich  der  Bestenerung  im

2
2
        <pb n="230" />
        172

Innern  noch  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  unter  den  einzelnen  Vereins-Landen
stattfindet  (Art.  7,  b),  wird  von  allen  Theilen  als  wünschenswerth  anerkannt,  auch
hiexin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssaͤtze  in  ihren
Staaten  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  ihr  Bestreben  nuf  die  Herbeiführung
einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  bleiben.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,
  können  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  eigenen
Staates  im  Verhältnisse  zu  den  Producenten  in  anderen  Vereins-Staaten,  aus  der
ungleichen  Besteuerung  erwachsen  würden,  rsN-m  oder  Ausgleichungs-Abgaben
von  folgenden  Gegenständen  erhoben  werden:
a)im  Königreich  Bayern  (zur  Zeit  mit  /605  des  Rhein-Kreises)  von
Bier,
Branntwein,
geschroretem  Malz;  "
b)  im  Königreich  Württemberg  von
«  Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
c)  im  Königreiche  Preußen  von  7  -
Bier,  ½
Braumtwein,  1
Tabak,
Traubenmost  und  Win;  ;
d)  im  Kurfuͤrstenthum  Hessen  von
Vier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Wein;
ee)  im  Großherzogthum  Hessen  von.
Bier;
!)  im  Königreich  Sachsen  von
Bier,
        <pb n="231" />
        173

*  Branntwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Wein.
Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
Grundsaͤtzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesehlichen  Steuer
im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer
im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhältnisse  gegen  diejenigen
  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere
Sreuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Veränderungen,  wesche  in  den  Steuern  von  inländischem  Erzeugnissen  der  betheiligten
  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderungen  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1)  aufgestellten  Grundsatzes
  zup  Folge-Wo

  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch  genommen
  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten  Staaten,
und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeir  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehem,

3)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  geseblich  bestehendem  Säte  der  Steuern  von  inländischem
  Traubenmmost  und  Wein,  vom  Tabaksbau  und  Branntwein,  so  wie
die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem  geschrotetem
Malz  und  Bier  (Malz-Aufschlag)  sollen  jedenfalls  den  höchsten  Sas  desjeninigen
  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher  jene  Steuern  eingeführt
hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben  von  diesen
Artikeln,  bei  deren  Eingang  aus  einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf
Tiefolben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende
Steuer  des  Sraates,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  bezieht,  diesen  höchsten
Sasß  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr  der
besteuerten  Gegenstäude  in  ein  anderet  Vereinsland  nicht  gewährt  werden.
        <pb n="232" />
        174

5)  Auf  andere  Erzeugnisse,  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblaͤtter,
Traubenmost  und  Wein,  soll  unter  keinen  Umstaͤnden  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Tabak,  Traubenmost  und  Wein  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  erhoben  wird,  soll  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe
von  diesen  Erzeugnissen  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staats,  noch  fuͤr  Rechnung
der  Cömmunen  beibehalten  oder  eingeführt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zoll-Ordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,  daß
sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung  bei
einer  Erhebungs-Vehdrde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,  oder
derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diejenigen  im  Umfange  des  Vereins
  erzeugren  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat  transttiren,
um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande  geführt
zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  brefenigen  Staates  zu  gut,
wohin  die  Versendung  erfolgt.-  In  so  ferne  sie  nicht  schon  im  Lande  der  Versendung
  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,  wird  die
Erhebung  im  Gebiete  des  leßzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getrofsen

werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Pereinslande,  aus

welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung  oder  bei  der  gelegensten
  Zoll=  oder  Steuer-Behörde  entrichtet,  oder  ihre  Entrichtung  durch

Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

So  lange  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  AUebereinkunft  festgeseßt  seyn

werden,  bleibt  der  Verbehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe

  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben  ohne  Unterschied  der

transportirten  Quantitäten  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten  Staates  nur

auf  den  im  Art.  8  bezeichneten,  oder  noch  anderweit  zu  bestimmenden  Straßen
eingeführt  und  an  den  dort  einzurichtenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet
  und  resp.  versteuert  werden  müssen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hievon  der

10
        <pb n="233" />
        175

Verkehr  mit  den  Gegenständen,  von  welchen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  nicht
zu  entrichten  ist,  einer  weiteren  als  der  in  dem  ebengedachten  Artikel  angeordneten
  Aufsicht  unterworfen  seyn  wird.

Art.  12.

Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Akgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer
von  anderen,  als  den  im  Art.  11  bezeichneten  Gegenständen  erhoben  werden,  so  wie
der  im  Großherzogthum  Hessen  zur  Erhebung  kommenden  Steuern  von  Getränken,
wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  stattfinden,  dergestalt,  daß  das
Erzeugniß  eines  andern  Vereins-Staates  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet  werden
  darf,  als  das  inländische.

Derselbe  Grundsah  findet  auch  bei  den  Zuschlagsabgaben  und  Octrois  Statr,
welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden,  so  weit  dergleichen  Abgaben
nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Art.  11,  Nr.  6  unzuläßig  sind.

Art.  13.

Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  wie  z.  B.  der  in
den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  zur  Surrogirung  des  Weggelds  von  eingehenden
  Gütern  eingeführte  fire  Jollbeischlag,  ebenso  Pflaster--,  Damm-,  Brückenund
  Fährgelder,  oder  unter  welchem  andern  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne
Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Privatberechtigten,
namentlich  einer  Commun,  geschiehr,  sollen  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu
eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten
  angemessen  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarise  vom  Jahr  1828  bestehende
Chausseegeld,  soll  als  der  höchste  Saß  angesehen  und  hinfüro  in  keinem  der  kontrahirenden
  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thor-,  Sperr=  und  Pflaster-Geldern,  sollen  auf  chaussirten
  Straßen,  da  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß  aufgehoben
  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß
davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.
        <pb n="234" />
        176

Art.  14.

Die  kontrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren  Landen  ein
gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  in  Anwendung  komme,  hierüber  sofort
  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen,  und  die  nächste  Sorge  auf  die  Annahme
  eines  gemeinschaftlichen  Zollgewichts  richten.

Sofern  die  deßfallsige  Einigung  nicht  bereits  bei  der  Ausfährung  des  Vertrages
zum  Grunde  gelegt  werden  könnte,  werden  die  kontrahirenden  Staaten  zur  Erleichterung
  der  Versendung  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen
an  den  Zollstellen,  soweit  dieß  noch  nicht  zur  Ausführung  gebracht  seyn  sollte,  bei  den
in  ihren  Zolltarisen  vorkommenden  Maaß=  und  Gewichtobestimmungen  eine  Reduktion
auf  die  Maaße  und  Gewichte,  welche  in  den  Tarifen  der  anderen  kontrahirenden
Staaten  angenommen  sind,  entwersen,  und  zum  Gebrauche  sowobl  ihrer  Zollämter
als  des  Handeltreibenden  Publikums  öfsentlich  bekannt  machen  lassen.  Der  gemeinschaftliche
  Zolltarif  (Art.  4)  soll  in  zwei  Hauptabtheilungen  nach  dem  Bayerischen  und
nach  dem  Preusssschen  Maaß-,  Gewichts=  und  Münz-Systeme  ausgefertigt  werden.

Die  Deklaration,  die  Abwägung  und  Messung  der  zollbaren  Gegenstände  soll  bis
auf  weitere  Verabredungen  wegen  eines  gemeinsamen  Maaßes  und  Gewichts  in  Bayern
und  Wür#emberg  nach  Bayerischem,  in  Preussen  nach  Preussischem  Maaße  und  Gewichte,
  in  Sachsen  und  in  den  Hessischen  Landen  nach  dem  daselbst  gesetzlich  eingeführten
  Maaße  und  Gewichte  geschehen.  In  den  Ausfertigungen  der  Zollbehörden  im
Königreiche  Sachsen  und  in  den  Hessischen  Landen  ist  aber  die  Quantität  der  Waaren
zugleich  nach  einer  der  beiden  Hauptabtheilungen  des  gemeinschaftlichen  Tarifs  auszudrücken.
  «

Die  Zollabgabe  soll  im  Koͤnigreiche  Sachsen  nach  dem  Preussischen  Muͤnzfuße  berechnet,
  und  kann  entweder  in  Preussischen  1  bis  3  Stücken,  oder  in  Saͤchsischem  Gelde
nach  einem  noch  zu  bestimmenden  Verhaltnisse  geleister  werden.

Es  sollen  auch  schon  jent  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämtlichen  kontrahirenden
  Staaten,  mir  Ausnahme  der  Scheidemünze,  bei  allen  Hebestellen  des  gemeinsamen
  Zollvereins  angenommen  und  zu  diesem  Behufe  Valvations-Tabellen  öffenrlich
bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="235" />
        177

Art.  15.

Die  Wasserzoͤlle  oder  auch  Weggeldgebuͤhren  auf  Fluͤssen,  mit  Einschluß  derjenigen,

welche  das  Schiffgefaͤß  treffen  (Rekognitions-Gebuͤhren),  sind  von  der  Schifffahrt  auf
solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Congresses,  oder  besondere

Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu

entrichten,  insofern  hierüber  nichts  besonderes  verabredet  wird

Ueber  den  Verkehr  mittelst  der  Elbe  und  wegen  der  Erhebung  der  konventionellen
  Elbschifffahrts-Abgaben,  wird  zwischen  der  Königl.  Preussischen  und  Königl.  Sächsischen
  Regierung  folgendes  verabredet:

18

1)

Waaren,  welche  vermittelst  der  Elbe  durch  das  Preussische  und  Sichsische  Gebiet
  unmittelbar  durchgesührt  werden,  bleiben  den  vollen  Elbschifffahrts-Abgaben,
  wie  solche  konventionsmäßig  festgesetzt  sind,  unterworfen.  Findet  bei  der
Durchfuhr  eine  Umladung  oder  Lagerung  zur  Spedition  oder  zum  Zwischenhandel

  Statt;  so  kann  von  der  Regierung  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  der

Umschlag  ersolgt,  ein  Erlaß  an  dem  Etlbzolle,  jedoch  nicht  höher  als  zu  z  der
konventionémäßigen  Säßtze,  welche  sie  zu  erheben  hat,  bewilligt  werden.

2)  Der  Waaren-Transport  auf  der  Elbe  aus  dem  Gebiete  eines  der  beiden  ge-5



40

dachten  Staaten  nach  dem  Gebiete  des  anderen,  oder  aus  einem  dieser  Staaten
  nach  dem  Auslande,  oder  umgekehrt  aus  dem  Auslande  nach  dem  Gebiete
eines  der  gedachten  Staaten  ist  in  der  Regel  von  aller  Zollentrichtung  frei,
unterliegt  jedoch  der  Entrichtung  des  konventionsmäßigen  Rekognitions-Geldes.
Hiervon  findet  in  dem  Falle  eine  Ausnahme  Sctatt,  wo  bei  der  Einfuhr  aus
dem  Auslande  das  Gebiet  eines  der  beiden  Staaten  ohne  Löschung  und  Lagerung
  der  Ladung  durchsahren  wird,  in  welchem  Falle,  neben  dem  Rekognitions=Gelde,
  ein  Viertheil  des  Elbzollantheils  des  lehteren  Staates  entrichtet  wird.
Waaren,  welche  auf  der  Elbe  in  das  Gebiet  eines  der  beiden  Staaten  eintehen,
  um  zu  Lande  wieder  ausgeführt  zu  werden,  oder  welche  umgekehrt  zu
Lande  in  das  Gebiet  eines  der  beiden  Staaten  eingehen,  um  mittelst  der  Elbe
ausgeführt  zu  werden,  unterliegen  neben  dem  konventionsmäßigen  Rekognitions-=Gelde
  der  Durchgangs-Abgabe  nach  dem  Zolltarife,  welchem  in  dem  vorbemerbten
  Falle  zu  3  der  dort  bestimmte  Wasserzoll  zutritt.
        <pb n="236" />
        178

Alle  Beguͤnstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Fluͤssen  zugestehen  moͤchte,
sollen  in  gleichem  Maaße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen
Vereinsstaaten  zu  gut  kommen.

Auf  den  uͤbrigen  Fluͤssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Congreßakte  noch
andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den
privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und  deren
  Waaren  und  Schiffsgefässe  überall  gleich  behandelt  werden.

Art.  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zoll-Ordnung  des  Vereins  in  Vollzug
  geseht  wird,  sollen  in  den  zum  Zoll-Vereine  gehdrigen  Gebieten  alle  etwa  noch  bevorstehenden
  Stapel-  und  Umschlagsrechte  aufhdren,  und  Riemand  soll  zur  Anhaltung
Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen
die  gemeinschafrliche  Zoll-Ordnung  oder  die  betrefsenden  Schifffahrts-Reglements  es  zulassen
  oder  vorschreiben.  "“

Art.  17.

Kanal.,  Schleußen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Wage“,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  sollen  nur  bei  Benütung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben,  und  für  lettere
  nicht  erhöhr,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  andern  contrahirenden  Staaten
  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Wage=  oder  Krahnen-Einrichtung  nur  zum  Behufe
einer  zollamtlichen  Controle  Statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  bei  schon  einmal
zollamtlich  verwogenen  Waaren  nicht  ein.

Art.  18.

Die  contrahirenden  Staaten  wollen  auch  ferner  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß
durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,
möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaten,  welche  in  dem  Ge-
        <pb n="237" />
        179
biete  eines  andern  derfelben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von
dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  gegenwaͤrtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe
entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbe-Verhaͤltnisse  stehenden
  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Deßgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen
  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,
sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die
Berechtigung  zu  diesem  Gewerbberriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsiß  haben,  durch  Entrichtung  der  gesehlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im
Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  andern
Scaaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels
und  zum  Absabe  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen
  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt
  werden.

Art.  19.

Die  Preussischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  sämtlicher  Vereinsstaaten
  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königl.  Preussischen  Unterthanen
  entrichtet  werden,  offen  stehen,  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  andern
Handelspläten  angestellten  Consuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten
veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden
  Füllen  möglichst  mit  Rath  und  Thar  anzunehmen.

Art.  20.

Die  Königl.  Sächsische  Regierung  wird  mittelst  besonderer  Uebereinkunft  dem
Zollkartel  beitreten,  welches  zwischen  den  übrigen  kontrahirenden  Theilen  zum  Schutze
ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchsabgaben
  gegen  Defraudationen  bereits  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  21.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der  Einnahme
der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  in  den  preußischen  Staaten,  den  Konigreichen  Bayern,

5
        <pb n="238" />
        s  180

Sachsen  und  Wuͤrttemberg,  dem  Kurfuͤrstenthum  und  Großherzogthum  Hessen,  mit
Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beigetretenen
Laͤnder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse
der  betreffenden  Staats-Regierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Art.  11  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben;


2)  die  im  Art.  15  erwähnten  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleußen-,
Hafen-Gelder,  so  wie  Wage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erbebungen,
  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

)  die  Zollstrafen  und  Confiskate,  welche  vorbehältlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
  jeder  Staats-Regierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Art.  22.

Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug

1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Art.  30  die  Rede  ist,

2)  der  Rück-Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

5)  der  auf  den  Grund  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
Steuer-Vergütungen  und  Ermäßigungen,

unter  den  vereinten  Staaten  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie
im  Vereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  andern
  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre
Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden  Zahlung  dem  Zoll-Verbande
  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in  die  Bebölberung  desjenigen
Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Bereins  Staaten  wird  alle  drei
Jahre  von  einem  noch  zu  verabredenden  Termine  an  ausgemittelt,  und  die  Nachweisung
  derselben  von  den  einzelnen  Staaten  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.
        <pb n="239" />
        181

Art.  23.

Verguͤnstigungen  fuͤr  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,  welche
nicht  in  der  Zoll-Gesetzgebung  selbst  begruͤndet  sind,  fallen  der  Staatskasse  derjenigen
Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Die  Maaßgaben,  unter  welchen  solche
Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer  Verabredung  vorbehalten.

Art.  23.

Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen  Verkehrs
gerichteten  Zwecke  des  Zoll-Vereins  gemäß,  sollen  besondere  Zoll-Begünstigungen  einzelner
  Meßplätze,  namentlich  Rabatte,  Privilegien,  da,  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinssiaaten
  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter  geeigneter  Berücksichtigung
  sowohl  der  Nahrungs-Verhältnisse  bisher  begünstigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen
  Handels-Beziehungen  mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen
  gänzlichen  Aufhebung  entgegen  geführt,  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung
auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Art.  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Emtrichtung  bleiben  die  Gegenstände',  welche  für
die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für  die  bei
ihren  Höfen  accreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  2c.  eingehen,  nicht
ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  statt  haben,  so  werden  solche  der
Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.  -

Ebensowenig  anrechnungsfaͤhig  sind  Entschaͤdigungen,  welche  in  einem  oder  dem
anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsstaͤnden,  oder  an  Communen  oder
einzelne  Privatberechtigte  fuͤr  eingezogene  Zollrechte  oder  fuͤr  aufgehobene  Vefreiungen
gezahlt  werden  muͤssen.

Dagegen  bleibt  es  jedem  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freipässe
  ohne  Abgaben-Entrichtung  in  seinem  Gebiete  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.
Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt  und  in  Freiregistern,
mit  denen  es,  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,
  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung
  demjenigen  Theile,  von  welchem  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in
Abrechnung.
        <pb n="240" />
        182

Art.  26.

Das  Begnadigungs=  und  Straf-Verwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  »

Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig
  mitgetheilt  werden.

Art.  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirksstellen  für
die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  in  Gemaͤßheit  der  hieruͤber  getroffenen  besonderen
  Uebereinkunft  nach  gleichfoͤrmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt
werden  sollen,  bleibt  einer  jeden  der  kontrahirenden  Regierungen  innerhalb  ihres  Gebiets
uͤberlassen.

Art.  28.

In  jedem  Vereinsstaate  wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-  und  Bezirks-Zollbehoͤrden,
  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  uͤberhaupt  einer
oder,  wo  sich  das  Beduͤrfniß  hierzu  zeigt,  mehreren  Zolldirektionen  uͤbertragen,  welche
dem  einschlaͤgigen  Ministerium  des  betreffenden  Staates  untergeordnet  sind.

Die  Bildung  der  Zoll-Direktionen  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt
den  einzelnen  Staats-Regierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben  aber  wird,
insoweit  er  nicht  schon  durch  den  Grundvertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instrubtion  bezeichnet  werden.

Art.  29.

Die  von  den  Zoll-Erhebungsbehörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden
  Quartals-Extrabkte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden
  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres  und  während  des
Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen,  werden  von  den  betreffenden  Zoll-Direktionen
  nach  vorangegangener  Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen  und
diese  sodann  an  ein  Central-Büreau  eingesendet,  zu  welchem  ein  jeder  Vereinsstaat  einen
Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß  hat.

Dieses  Büreau  fertigt  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen  Abrechmungen
  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drei  zu  drei  Monaten,  sendet  dieselben
den  Central-Finanzstellen  der  lehteren,  und  bereitet  die  definitive  Jahres-Abrechnung  vor.
        <pb n="241" />
        183

Wenn  aus  den  Quartal--Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
eines  Vereinsstaates  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm  verhaͤltnißmaͤ-ßig
  an  der  Gesamt-Einnahme  zustaͤndigen  Revenuͤen-Antheil  zuruͤckgeblieben  ist,  so  muß
alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalls  durch  Herauszahlung  von
Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine  Mehr-Einnahme  Statt  gefunden
hat,  eingeleitet  werden.

Art.  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  solgende  Grundsäte  in
Anwendung  kommen.

1)  Man  wird  beine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede
Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Berwaltungskosten,
  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Hauptund
  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerämter,  Hallämrer  und  Packhöfe  und
der  Zoll-Direktionen,  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei  angestellten  Personals
  und  durch  die  dem  letteren  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder  endlich  aus
irgend  einem  andern  Bedürfnisse  der  Zollverwaltung  entstehen.

2)  Hinstchtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das  Ausland
  gelegenen  Gränzen  und  innerhalb  des  dazu  gehbrigen  Grenzbezirks  für
die  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Control-Behörden,  und  Zoll-Schutzwachen
  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,  welche
jeder  der  contrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft
  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an  Zoll-Gefällen  in  Abzug  bringen
  kann.

3)  Bei  dieser  Ausmittlung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privativer  Abgaben
  mit  der  Zoll-Erhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amts--Bedürfnissen
  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher
  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäften
  überhaupt  entspricht.

4)  Man  wird  sich  über  allgemeine  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungs-Verhältnisse
  der  Beamten  bei  den  Zoll-Erhebungs=  und  Auflichtsbehörden,  ingleichen
  bei  den  golldirektionen,  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.
        <pb n="242" />
        184

Art.  31.  .

Die  kontrahirenden  Staaten  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den  Haupt-Zollaͤmtern
  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Controleurs  beizuordnen,  welche
von  allen  Geschaͤften  derselben  und  der  Nebenaͤmter,  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren
  und  die  Grenz-Bewachung,  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf  Einhaltung
eines  gesehlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf  die  Abstellung  etwaiger  Maͤngel  einzuwirken,
  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienst-Ordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob  und  welchen
  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Art.  32.

Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  hat  das  Recht,  an  die  Joll-Direktionen  der  andern
  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen  vorkommenden
  Verwaltungs-Geschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu  verschaffen.

Eine  besondere  Instruktion  wird  das  Geschäfrs-Verhältniß  dieser  Beamten  näher
bestimmen,  als  dessen  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten  des  Staats,
bei  welchem  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen
  ZellVerwaltung  und  die  Erleichterung  jedes  Mirtels,  durch  welches  sie  sich
die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits  ihre
Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und
Meinungs-Verschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse
verbündeter  Staaten  en:sprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  der  sämtlichen  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen
  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zoll-Angelegenheiten  mittbeilen,
  und  insofern  zu  diesem  Behusfe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren
  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten
Bevollmächtigten  beliebt  würde,  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze
  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zoll-Verwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Art.  33.
Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathrng
        <pb n="243" />
        l.

185

ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereins-Regierungen  Statt,  zu  welchem
eine  jede  der  lehteren  einen  Bevollmächtigten  abzuordnen  befugt  ist.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsihender  gewählr,  welchem  übrigens  kein  Vorzug  vor
den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  München  Statt  finden.  Wo  derselbe  künftig  erfolgen
  soll,  wird  bei  der  am  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung,  mit  Rücksicht
  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Conferenz
zu  erwarten  ist,  verabredet  werden.

Art.  33.
Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächtigten  gehört:
a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
des  Zollgeseces,  der  Zoll-Ordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem  andern
Vereinsstaate  wahrgenommen  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des  Jahres  in
Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  geführten  Correspondenz  erledigt
worden  sind;
die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsstaaten  über  die  gemeinschaftliche
Einnahme  auf  den  Grund  der  von  den  obersten  Zollbehörden  aufgestellten,
durch  das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck
einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheischt;
die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staats-Regierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetes,  des  Zolltarifs,  der  Zoll-Ordnung
  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der  contrahirenden
  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die  zweckmäßige
Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Zoll=  und  Handels-Systems.

Art.  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung  der
Conferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche  Maaßregeln
  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  die  conb



c

—
        <pb n="244" />
        186

trahirenden  Theile  daruͤber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche
  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmaͤchtigten  veranlassen.
Art.  36.  4

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehälsen,  bestreitet  die
Regierung,  welche  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienstpersonale  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Conferenz  statt  sindet.

Art.  37.  "  «

Sollte  zur  Zeit  der  Vollziehung  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  eine  Uebereinstimmung
  der  Eingangs-Zollsaͤtze  in  den  Landen  der  kontrahirenden  Regierungen  nicht  bereits
  im  Wesentlichen  bestehen,  so  verpflichten  sich  dieselben  zu  allen  Maaßregeln,  welche
erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Gesammtoereins  durch  die  Einführung
  und  Anhäufung  unverzollter  oder  gegen  geringere  Steuersätee  als  der  Vereins-Tarif
  enthält,  verzollter  Waaren-Vorräthe  beeinträchtigt  werden.

.  Art.  38.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,
in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zollverein  ausgenommen  zu  werden,
erklären  sich  die  hohen  Contrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,  so  weit  es  unter  gehbriger
  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der  Vereins-Mitglieder  möglich  erscheint,
durch  deßfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu  geben.

Art.  39.

Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten  dem
Verkehr  Ihrer  Angehbrigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung  zu  verschaffen.
Art.  30.

Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen,  insbesondere  auf  den  Vollzug  der
gemeinschaftlich  sestgesenten  organischen  Bestimmungen,  Reglements  und  Instruktionen
bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien  vorbereitet  werden.

Art.  4A1.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem  1.  Januar  1854  in

Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorläufig  bis  zum  1.  Januar  182  festgesest.
        <pb n="245" />
        187

Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist
nicht  gekündigt;  so  soll  er  auf  12  Jahre  und  sofort  von.  12  zu  12  Jahren  als  verlängert
  angesehen  werden.

Lehtere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der
Zwischenzeit  sämtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maßregeln  übereinkommen,
  welche  den  mit  der  Absicht  des  Art.  19  der  deutschen  Bundesakte  in  Uebereinstimmung
  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins  vollständig  erfällen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maßregeln  über  den  freien  Verkehr  mit
Lebensmitteln  in  sämtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betreffenden  Bestimmungen  des
nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereinstarifs  demgemäß  modificirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
Höfe  vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  spätestens  binnen
sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen,  Berlin  den  30.  März  1833..

(Gez.)  Arn.  F.  v.  Mieg.  Franz  a  Paula  Fr.  C.  G.  Maaßen.  H.  W.  v.  Steuber.  W.  v.  Kopp.  Heinr.  Ant.  v.  Zeschau.

#.  Eb.  J.  Graf  Frhr.  v.  Linden.  Atbr.  Friedr.  Keinr.  Theobor  Cars  Friedr.  Lubwig
v.  Luxburg.  Eichhorn.  Ludw.  Schwedes.  v.  Wardorff.
        <pb n="246" />
        188
II.

Vertrag
zwischen
Württemberg  und  Bayern,  ferner  Preußen,  Kurhessen  und  dem
Großherzogthum  Hessen,  sodann  Sachsen  einerseits,
und
den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Bereine  verbundenen
Sataaten  andererseits,
wegen
Anschließung  des  letzteren  Vereins  an  den  Gesamt-Zoll-Verein  der
ersteren  Staaten.

 

Nachdem  die  zu  dem  Thäringen'schen  Zoll-  und  Handels-Verein  verbundenen
Regierungen  sich  in  dem  Wunsche  vereinigt  haben,  zur  ferneren  möglichsten  Förderung
eines  freien  Verkehrs  den  gedachten  Verein  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,
Bapern,  Sachsen  und  Württemberg,  ingleichen  dem  Kurfürstenthum  und  dem  Großherzogthum
  Hessen  begründeten  Zollverbande  anzuschließen,  die  Regierungen  dieser
Staaten  aber  der  Eröffnung  des  dießfälligen  Wunsches  mit  derjenigen  Bereitwilligkeit
entgegengebommen  sind,  welche  ihrer  Fürsorge  für  die  fortschreitende  Entwicklung  eines
freien  Handels  und  gewerblichen  Verkehrs  in  Deutschland  entspricht;  so  sind  zur  Erreichung
  dieses  Zweckes  Verhandlungen  gepflogen  worden,  wozu  als  Bevollmächtigte
ernaunt  haben:

Einerseits
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  und  Seine  Majestät  der  König  von  Wöürttemberg,
  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  an  den  Kbnigl.  Preußischen,  Königl.  Sachsischen,
        <pb n="247" />
        189

Großherzogl.  Saͤchsischen  und  den  Herzogl.  Saͤchsischen  Hoͤfen,  Friedrich  Christian
  Johann  Grafen  v.  Luxburg,  Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens  der
K.  bayerischen  Krone,  Ritter  des  K.  preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster
Classe,  Großkreuz  des  K.  Sächsischen  Eivil-Verdienst-Ordens  und  Ritter  des
K.  Wöürttembergischen  Friedrichs-Ordens;

Seine  Majest  ät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst-Ihren  Major  im  Generalstabe,  Geschäftsträger  am  K.  Preußischen
Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherrn  v.  Lindenz
ferner  «

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent
von  Hessen,  und  Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen,  und
zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Oberfinanzrath  Ludwig  Bogislaus  Samuel  Kühne,
Ritter  des  K.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Elasse  mit  der  Schleife
und  Commandeur  zweiter  Elasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens  vom
goldenen  Lören,
und

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legations-Rath  Ernst  Michaelis,  Ritter  des
Königl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Elasse,  Offizier  der  Konigl.
französischen  Ehrenlegion  und  Commandeur  des  Kurfürstl.  Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  Löwen;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Legations-Rath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  Königl.  Preußischen  Hofe,  Carl  Friedrich
v.  Wilkens-Hohenau,  Commandeur  des  Kurfürstl.  Hessischen  Haus-Ordens
vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Königl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
dritter  Classe  und  des  Königl.  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,
und
Höchst-Ihren  Geheimen  Oberbergrath  Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedes,
Nitter  des  Kurfürstl.  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;
        <pb n="248" />
        190

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  der  Oberfinanzkammer,
Wilhelm  v.  Kopp,  Commandeur  erster  Elasse  des  Großherzogl.  Hessischen  Ludwigs-Ordens,
  Ritter  des  Königl.  Preußischen  rothen  Adlerordens  zweiter  Classe,
Commandeur  erster  Elasse  des  Kurfürstl.  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen
Löwenz
gssodann
Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königl.  Hoheit  der  Prinz-Mitregent
  von  Sachsen:
Allerhöchst-Ihren  Generallieutenant  der  Cavallerie,  General-Adjutanten,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  K.  Preußischen  Hofe,
Karl  Friedrich  Ludwig  v.  Wahdorff,  Ritter  des  Konigl.  Sschsischen
Rauten-Ordens,  Commandeur  erster  Elasse  des  Königl.  Sächsischen  Militär
St.  Heinrich=  Ordens,  Ritter  des  Königl.  Baperischen  St.  Hubertus:  Ordens;
Andererseits
die  bei  dem  Thüringen'schen  Zoll=  und  Handels-Verein  betheiligten  Souveraine,  nämlich
  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Hoheit  dem
Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eife
  nach:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königl.  Preußischen  Hofe,  den  General-Major
  Ludwig  Heinrich  v.  I'Estod,  Ritter  des  Königl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  zweiter  Elasse  mit  Eichenlaub  und  des  Königl.  Preußischen  Militär=Civil-Verdienst-Ordens,
  Commaudeur  des  Großberzogl.  Sächsischen  Haus-Ordens
wom  weißen  Falken,
und
Hôöchst-Ihren  Kammerrath  Ottokar  Thon,  Rirter  des  Königl.  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritter  Classe;
Seine  Durchlaucht  der  Herzog  Lvon  Sachsen-Meiningen:
Hochst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königl.  Preußischen  Hofe,  den  Kammerherrn
  Ludwig  August  v.  Rebeur,  Rlitter  des  Königl.  Preußischen  rothen
Aler-Ordens  dritter  Classe,
        <pb n="249" />
        191

Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Legations-Rath  und  Kammerherrn  Jakob

Ignaß  v.  Cruickshank,  Ritter  des  Königl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens

dritter  Classe  und  des  Großherzoglich  Sächsischen  Ordens  vom  weißen  Falken,
und

Höchst-Ihren  Ministerialrath  Karl  August  Friedrich  Adolph  v.  Fischern,

Ritter  des  Königl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Elasse  und  des

Königl.  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:

Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath,  Minister  und  Kammer-Präsidenten,
Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edlen  v.  Braun,  Commandeur  des  Königl.  Scchsischen
  Cioil-Verdienst-Ordens  und  des  Großherzogl.  Sächsischen  Hausordens  vom
weißen  Falken,  Ritter  des  Ordens  der  Königl.  Württembergischen  Krone;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg=  Gotha:
Höchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Residenten  am  Königl.  Preussi  schen
Hofe,  den  Oberstlieutenant  Otto  Wilhelm  Carl  v.  Roͤder;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchst-Ihren  Kammer-Präsidenten,  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Weise,  Ritter
des  Konigl.  Preussischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Elasse;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:
HKochst-Ihren  Oberstallmeister,  Friedrich  Wilhelm  v.  Wißleben;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleiß,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Greiß  und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reufß-Lobenstein  und  Ebersdorfs:
Höchst-Ihren  Kanzler,  Regierungs=  und  Consistorial-Präsidenten  Gustav  Adolph
v.  Strauch,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  dritter  Classe
und  des  Königl.  Sichsischen  Civil-Verdienst-Ordens,

von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikarionen  folgender  Vertrag

  geschlossen  worden  ist.

Art.  1.
Oie  zu  dem  Thüringen'schen  Zoll=  uud  Handelsverein  verbundenen  Regierungen
treten  in  ihrer  Gesamtheit  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bapern,  Sachsen
        <pb n="250" />
        192

und  Wuͤrttemberg,  ingleichen  dem  Kurfuͤrstenthum  und  dem  Großherzogthum  Hessen,
Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssystems  errichteten  Gesamtverein  auf
der  Grundlage  der  darüber  unter  dem  22.  und  50.  März  d.  J.  abgeschlossenen  Verträge
  mit  der  Wirkung  bei,  daß  diese,  jedoch  unter  den  aus  der  Natur  der  besondern
Verhältnisse  folgenden  Maßgaben,  auch  auf  die  Thüringen'schen  Vereinslande  Anwendung
  finden,  und  daher  die  letzteren  in  ihrer  Gesamtheit  gegen  Uebernahme  gleicher
  Verbindlichkeiten  auch  gleicher  Rechte,  wie  die  übrigen  Staaten  des  Gesamtvereins,
  theilhaftig  werden.

Die  Bestimmungen  der  gedachten  Verträge  werden  mit  den  dabei  für  angemessen
befundenen  Veränderungen  und  Zusäßen  hier,  wie  nachsteht,  ausgenommen.

Art.  2.

In  dem  Gesamtverein,  welchem  die  Lande  und  Landestheile  des  Thüringen'schen
Vereins  sich  anschließen,  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,  welche
schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete  oder  mit  einem  Theile  desselben  dem
Zoll=  und  Handelssysteme  eines  oder  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  beigetreten
sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beitrittsverträgen  beruhenden  besonderen
Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

«  Art.  3.

Dagegen  bleiben  von  dem  Gesamtvereine  vorlaͤufig  ausgeschlossen,  diejenigen  einzelnen
  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur  Aufnahme
  in  den  neuen  Gesamtverein  nicht  eignen.

Es  werden  jedoch  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  ruͤcksichtlich  des
erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwaͤrtig  bestehen.
Weitere  Beguͤnstigungen  dieser  Art  koͤnnen  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverstaͤndnisse
der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Art.  3.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende  Geseße  über
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  jedoch  mit  Modifkkationen,
welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthömlichkeit  der
allgemeinen  Gesetgebung  eines  jeden  theilnehmenden  Staates,  oder  aus  lokalen  Interessen
  sich  als  nothwendig  ergeben.  "
        <pb n="251" />
        193

Bei  dem  Zolltarlfe  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs-  und  Ausgangs-Abgaben
  bei  einzelnen  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr  geeigneten  Gegenständen,
  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je  nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen
  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssägen,
  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht
ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig
  einwirken.

Deßgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des  Gesamt:
  Vereins,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verbältnisse,
  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Die  nach  diesen  Gesichtspunkten  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  zu  vereinbarenden
  Gesetze  und  Ordnungen,  namentlich:

das  Zollgesetz,
der  Zolltarif,
die  Zoll-Ordnung,
sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen  und  gleichzeitig
  mit  demselben  publicirt  werden.
Art.  5.

Veränderungen  in  der  Zoll-Gesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und  der  Zoll-Ordnung
  (Art.  4),  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben  Wege
und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämtlicher  Glieder  des  Gesamtvereins  bewirbt  werden,
  wie  die  Einführung  der  Gesebe  erfolgt.

Dieß  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zoll-Verwaltung
  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Art.  6.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den  kontrahirenden
  Staaten,  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme
  an  Zöllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

6  Art.  7.

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben

  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen  Bayerisch-Württem-
        <pb n="252" />
        194

bergischen  und  des  bisherigen  Preußisch-Hessischen  Zollvereins,  ingleichen  des  Königreichs
  Sachsen  und  der  Thüringenschen  Staaten  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr
  des  einen  zu  dem  Gesamtvereine  gehörigen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstände
  auch  frei  und  unbeschwert  in  jedes  andere-  zu.  diesem  Vereine  gehèrige  Gebiet
eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Borbehalte:

o)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehbrigen  Gegenstände  (Spielkarten  und  Salz),

nach  Maaßgabe  der  Art.  9  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwärtig  entweder  mit  Steuern
von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in  dem  andern
aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deßhalb  einer  Ausgleichungs-Abgabe  unterworfenen
  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Art.  11,  und  endlich
solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
Staaten  ertheilten  Ersindungs-Patente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht
oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Patente  oder
Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  noch
ausgeschlossen  bleiben  müssen.

·

Art.  8.

Der  im  Art.  7  festgesehten  Verkehrs=  und  Abgabenfreiheit  unbeschadet  wird  der
Uebergang  solcher  Handels-Gegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen  Zolltarife  einer
Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,  auch  aus  den  Königlich
  Bayerischen  und  Königlich  Württembergischen  Landen  in  das  Gebiet  des  Thüringenschen
  Vereins  und  umgekehrt,  nur  unter  Inmehalrung  der  gewöhnlichen  Landund
  Heerstraßen  Statt  finden,  und  es  werden  an  den  Binnengrenzen  gemeinschaftliche
Anmeldestellen  eingerichtet  werden,  bei  welchen  die  Waarenfährer  unter  Vorzeigung
ihrer  Frachtbriese  oder  Transportzettel  die  aus  dem  einen  im  das  andere  Gebiet  überzuführenden
  Gegenstände  anzugeben  haben.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quamitäten,  so  wie  überall
auf  den  kleineren  Grenz=  und  Marktverkehr,  und  auf  das  Gepäck  von  Reisenden  findet
obige  Bestimmung  keine  Anwendung.

Auch  wird  keinerlei  Waaren-Revision  Statt  finden,  außer  in  soweit,  als  die  Sicherung
  der  Ausgleichungs-Abgaben  (Art.  7,  b)  es  erfordern  könnte.
        <pb n="253" />
        195

Art.  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der  zum  Gesamtbereine
  gehdrigen  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungsgesehen  sein
Bewenden.

Art.  10.

In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden

  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  Ländern

in  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung
einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren

Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht;

die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum

Vereine  nicht  gehèrigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung

  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,

und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  Statt  finden,  welche  von  denselben  für  noéthig
  erachtet  werden;

die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehbrige  Staaten  ist

frei;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  in  den  andern  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen
den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deßhalb  bestehen;

e)  wenn  eine  Regierung  von  einer  andern-innerhalb  des  Gesamtvereins  aus
Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen
mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

1)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  andern  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem
dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz
in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll
diesen  Sendungen  kbein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,
insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorher-Lgängige
  Uebereinkunft  der  betheiligten  Stagten,  die  Straßen  für  den  Trans-5



b

64

#
        <pb n="254" />
        196

port  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung
  verabredet  werden;

6)  zur  wirksamen  Verhütung  des  Schleichhandels  mit  Salz  machen  die  Regierungen
  der  zu  dem  Thüringenschen  Vereine  gehbrigen  Staaten  sich  verbindlich,
gleich  wie  solches  früher  schon  zwischen  Preußen  und  Kurhessen  verabredet  worden
  ist,  aus  den  in  ihren  Landen  belegenen,  gleichviel  ob  landesherrlichen  oder
Privat-Salinen,  nur  ein  solches  Quantum  Kochsalz  zum  inländischen  Debit  abzugeben
  und  abgeben  zu  lassen,  als  für  den  Verbrauch  innerhalb  ihrer  Gebiete
nach  einer  ausbömmlich  zu  legenden  Berechnung  erforderlich  ist,  auch  fürerst
den  Debitspreis  von  84  kr.  für  die  Tonne  zu  400  Pfund  Preußischen  Gewichts
mit  5  Pfund  Gutgewicht,  als  den  niedrigsten,  welcher  in  dem  Gesamtvereine
dermalen  besteht,  in  ihren  Landen  und  Landestheilen  als  Minimum  einzuföhren.
  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Regie-Verwaltung  bleiben  einer
besondern  Verabredung  der  betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

Art.  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich  der  Besteuerung  im
Innern  noch  eine  Verschiedenheit  der  Gesehgebung  unter  den  einzelnen  Vereinslanden
statt  findet  (Art.  7  lit.  b),  wird  ven  allen  Theilen  als-wünschenswerth  anerbannt,  auch
bierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesehgebung  und  der  Besteuerungs-Säßbe  in  ihren
Staaten  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  ihr  Bestreben  auf  die  Herbeiführung
einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichter  bleiben.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht
worden,  können  zu  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  cigenen
Srtaates  im  Verhältnisse  zu  den  Producenten  in  anderen  Vereins  staaten  aus  der  ungleichen
  Besteuerung  erwachsen  würden,  von  anderen  Gliedern  des  Gesamtvereins  gegen
den  Thüringischen  Verein  und  umgekehrt,  Ergänzungs=  oder  Ausgleichungs-Abgaben
von  folgenden  Gegenständen  erhoben  werden:

a)  im  Königreich  Bapern  (zur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Rbeinkreises)  von
Bier,
geschrotetem  Malz;
b)  im  Königreich  Württemberg  von
Bier,
geschrotetem  Malzz
        <pb n="255" />
        197

We)  i  den  zum  Thöringischen  Vereine  gehbrigen  Staaten  von
Brantwein,
Tabak,
Traubenmost  und  Wein.

Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
Grundsähen  verfahren  werden:

1)  die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesehlichen  Steuer

1#

*

im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer
im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhältnisse  gegen  diejenigen
  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere
Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.
Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der  betheiligten
  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderungen  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1)  aufgestellten  Grundsaßes,  zur  Folge.
Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
zu  erhöhen  seyn  würde,  müssen,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch  genommen,
  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten  Staaten,  und
eine  vollständige  Nachweisung  der  Zuläßigkeit  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.
Die  gegenwärtig  in  Preußen  geseßlich  bestehenden  Säße  der  Steuern  von  inländischem
  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabaksbau  und  Brantenwein,  so  wie
die  gegenwärtig  in  Bayern  besiehende  Steuer  von  inländischem  geschrotetem
Malz  und  Bier  (Malzaufschlag),  sollen  jedenfalls  den  höchsten  Saß  degjenigen
  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher  jene  Steuern  eingeführt  hat.
oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben  von  diesen  Artikeln
  bei  deren  Eingange  aus  einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben
  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende
Steuer  des  Staates,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  bezieht,  diesen  höchsten
Saß  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr  der

besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt  werden.
        <pb n="256" />
        198

5)  Auf  andere  Erzeugnisse,  als  Bier  und  Malz.,  Brantwein,  Tabaksblärter,=Traubenmost
  und  Wein,  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Tabak,  Traubemmost  und  Wein  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem  Falle
eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staats  noch  für  Rechnung  der
Communen  beibehalten  oder  eingeführt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zoll-Ordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,  daß
sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
bei  einer  Erhebungsbehbrde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,  oder  derselben
  noch  unterliegen,  und  ebenso  wenig  diejenigen  im  Umfange  des  Vereins
erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um
entweder  in  einen  andern  Vereinsstaat,  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu

5  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staats  zu  gut,  wobin
  die  Versendung  erfolgt.  In  sofern  sie  nicht  schon  im  Lande  der  Versendung
  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staats  erhoben  worden,  wird  die
Erhebung  im  Gebiete  des  leßzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgaben  in  dem  Vereinslande,
aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung  oder  bei  der
gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre  Entrichtung  durch
Anmeldung  sicher  gestellt  werden  bann.

10)  So  lange  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied  der
transportirten  Quantitäten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten  Staates  nur
auf  den  im  Artikel  8  bezeichneten  oder  noch  anderweit  zu  bestimmenden  Strasien
  eingeführt,  und  an  den  dort  einzurichtenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet
  und  resp.  versteuert  werden  müssen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hier-
        <pb n="257" />
        199

von  der  Verbehr  mit  den  Gegenständen,  von  welchen  eine  Ausgleichungs=  Abgabe
  nicht  zu  entrichten  ist,  einer  weiteren,  als  der  in  dem  obengedachten  Arräkel
  angeordneten  Aufsccht  unterworfen  seyn  wird.

Art.  12.

Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Pereinoländer  von
anderen  als  den  im  Art.  11  bezeichneten  Gegenstaͤnden  erhoben  werden,  so  wie  der  im
Großherzogthum  Hessen  zur  Erhebung  kommenden  Steuern  von  Getränken  wird
überall  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  statt  finden,  dergestalt,  daß
das  Erzeugniß  eines  andern  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwand  höher  belastet  werden
  darf,  als  das  inländische.  Derselbe  Grundsatz  findet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben
  und  Oktrois  statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,
so  weit  dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Areikel  11
Nr.  6  unzuläßig  sind.

Art.  15.

Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  wie  z.  B.  der  in
den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  zur  Surrogirung  des  Weggeldes  von
eingehenden  Gütern  cingeführte  fire  Zollbeischlag,  ebenso  Pflaster-,  Damm-,  Brückenund
  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Privatberechrigten,
  namentlich  einer  Commun  geschiehr,  sollen  nur  in  dem  Betrage  beibehalten,
oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  angemessen  sind.  Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen
Tarife  vom  Jahre  1828  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Saß  angesehen,
und  hinfäro  in  beinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten
Straßen,  da  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsahe  gemäß  aufgehoben,
und  die  Ortaopflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur
die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Art.  13.

Die  bontrahirendem  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren  Landen  ein
#leiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  allgemein  in  Anwendung  komme,  und
bierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen.
        <pb n="258" />
        200

Vorlaͤufig  sind  dieselben  uͤbereingekommen,  daß  schon  von  der  Ausfuͤhrung  des
gegenwaͤrtigen  Vertrages  an  ein  gemeinschaftliches  Zollgewicht,  und  zwar  der  bereits
in  dem  Großherzogthum  Hessen  gesetzlich  eingefuͤhrte  Centner  in  Anwendung  kommen,  und
der  gemeinschaftliche  Zoll-Tarif  uͤberall  mit  Zugrundlegung  dieser  Gewichts-Einheit  ausgearbeitet
  und  publizirt  werden  soll.

Den  kontrahirenden  Regierungen  bleibt  es  uͤberlassen,  zur  schnelleren  Abfertigung
der  Waarensendungen  an  den  Zollstaͤtten,  und  zur  leichteren  Berechnung  des  vorgedachten
  gemeinschaftlichen  Zollgewichts,  bei  den  in  dem  Zolltarife  vorkommenden  Maaßund
  Gewichts-Bestimmungen  eine  Reduction  sowohl  auf  die  Maaße,  welche  in  den
Tarifen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  als  auch  auf  das  Gewicht,
  welches  in  ihren  Landen  anderweit  gesehlich  oder  Landüblich  eingeführt  ist,  entwerfen
  und  öffentlich  bekannt  machen  zu  lassen.

Die  Zollabgabe  soll  in  den  Thüringen'schen  Vereinslanden  nach  dem  Preussischen
Münzfuße  berechnet,  und  kann  entweder  in  Preussischen  ;  bis  3  Thalerstücken,  oderin
  Conventionsgelde,  und  zwar  den  Preussischen  Thaler  gleich  12  Rheinischen  Gulten
oder  25x  g.  Groschen  gerechnet,  geleistet  werden,  und  bleibt  es  in  denjenigen  Thüringenschen
  Vereinsstaaten,  in  welchen  die  Rechnung  nach  Gulden  gebräuchlich  ist,  den  Regierungen
  überlassen,  dem  Tarife  eine  Reduction  auf  Guldenwährung  beizufägen.

Ec  sollen  auch  schon  jeht  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämtlichen  kontrahirenden
Staaten  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  bei  allen  Hebestellen  des  Gesamtvereins  angenommen,
  und  zu  diesem  Behufe  Valvationstabellen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Art.  15.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrts-Betriebe  seiner
Unterthanen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem  Maaße  auch  der  Schifffahrt  der
Unterthanen  der  anderen  Vereinöstaaten  zu  gut  kommen.

,  Art.  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zoll-Ordnung  des  Vereins  in  Vollzug
  gesetzt  wird,  sollen  in  den  zum  Zoll-Vereine  gehoͤrigen  Gebieten  alle  etwa  nech
bestehenden  Stapel=  und  Umschlags-Rechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,
Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen
die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements  es  zlassen
  oder  vorschreiben.
        <pb n="259" />
        201

Art.  17.

Canal-,  Schleusen-,  Bruͤcken-,  Faͤhr-,  Hafen-,  Wage-,  Krahnen-  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  sollen  nur  bei  Benübung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  ethoben,  und  für
lebztere  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden
Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Wage=  oder  Krahnen=  Einrichtung  nur  zum  Behufe
einer  zollamtlichen  Controle  Statt,  so  tritt  eine  Gebühren-  Erhebung  bei  schon  einmal
zollamtlich  verwogenen  Waaren  nicht  ein.  s

Art.  18.

Die  hohen  Contrahenten  wollen  auch  ferner  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß
durch  Annahme  gleichfoͤrmiger  Grundsaͤtze  die  Gewerbsamkeit  befoͤrdert,  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,
moͤglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in  dem  Gebiete
  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von
dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe
entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbs-  Verhaͤltnisse  stehenden
  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Deßgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  bloß  fuͤr  das  von  ihnen
  betriebene  Geschaͤft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,
sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  s##
die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsit  haben,  durch  Entrichtung  der  geseblichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im
Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  andern
Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  enrrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels
und  zum  Absaße  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen
  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  ebenso,  wie  die  eigenen  Unterthanen,  behandelt
  werden.
        <pb n="260" />
        202

Art.  19.

Die  preußischen  Seebäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  sämtlicher  Vereinsstaaten
  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich  preußischen  Unterthanen
  entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen
Handelepläßen  angestellten  Consuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten
veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahjrenden  Staaten  sich  in  vorkommenden
  Fillen  moͤglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Art.  20.

Zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel  und
ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen  haben  die  kontrahirenden
Staaten  ein  gemeinsames  Cartel  abgeschlossen,  welches  so  bald  als  moͤglich,  spaͤtestens
aber  gleichzeitig  mit  dem  gegenwaͤrtigen  Vertrage  in  Ausfuͤhrung  gebracht  werden  soll.

Art.  21.

Die  als  Felze  n  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der  Einnahme
  der  kontrahirendenb  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Königlich  preußischen  Staaten,  den  Königreichen
  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume
  Hessen,  und  dem  Thüringen'schen  Zoll=  und  Handels-Vereine,  mit  Einschluß
der  den  Zoll-Systemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse
der  betreffenden  Staats-Regierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen

  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Art.  11  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben;


2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Canal-,  Schleusen-,

Hafengelder,  so  wie  Wage=  und  Niederlage-Gebühren,  oder  gleichartige  Erhebungem
  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Confiskate,  welche  vorbehältlich  der  Antheile  der  Denuncianten,

  jeder  Stgats-Regierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.
        <pb n="261" />
        203

Art.  22.

Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug

1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Arr.  50  die  Rede  ist,  .

2)  der  Rück-Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

5)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten

Steuer-Vergütungen  und  Ermäßigungen  «
zwischcIIPreußemBayern,Sachsen,WürttemberJ,KurhessetydemGroßhcrzogthume
Hessen  und  dem  Thuͤringenschen  Vereine,  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Bevoͤlkerung,  mit
welcher  sie  in  dem  Gesamtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  audern
  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre
Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll.  Revenüen  zu  leistenden  Zahlung  dem  Zollverbande
  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen
Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevblkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drei  Jahre
von  einem  noch  zu  verabredenden  Termine  an  ausgemittelr,  und  die  Nachweisung  derselben
  von  den  oben  gedachten  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Art.  25.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,  welche
nicht  in  der  Zollgesehgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse  derjenigen  Regierung,
  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Die  Maaßgaben,  unter  welchen  solche  Vergünsiigungen
  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer  Verabredung  vorbehalten.

«  Art.  24.

Den  auf  Foͤrderung  freier  und  natuͤrlicher  Bewegung  des  allgemeinen  Verkehrs
gerichteten  Zwecken  des  Zollvereines  gemäß,  sollen  besondere  Zoll-Begünstigungen  einzelner
  Meßplätze,  namentlich  Rabart-Privilegien,  da,  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinssiaaten
  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter  geeigneter  Berücksichti-Jung
  sowohl  der  Nahrungs-Verhälenisse  bisher  begünstigter  Meßpläte,  als  der  bioherigen
  Handels-Bezeichnungen  mit  dem  Auslande  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen
gänzlichen  Aushebung  entgegengeführt,  neue  aber  ohne  allseitige  Zußimmung  auf  keinen
  Fall  ertheilt  werden.

6
        <pb n="262" />
        204
Art.  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Entrichtung  blelben  die  Gegenstände,  welche  für
die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  Ihrer  Regentenhäuser,  oder  für  die  bei  Ihren
  Höfen  accreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  2c.  eingehen,  nicht  ausgenommen,
  und  wenn  dafür  Rück-Vergütungen  Statt  haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft
  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsmäßig  sind  Entschädigungen,  welche  in  dem  einen  oder
dem  andern  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen  oder  an  Communen  oder
einzelne  Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgehobene  Befreiungen
  gezahlt  werden  müssen.

Art.  26.

Das  Begnadigungs=  und  Strafoerwandlungsrecht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten
  der  erfolgten  Straf-Erlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Art.  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Bezirks=  und  Lokalstellen  für
die  Zoll-Erhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen  besondern  Uebereinkunft
  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden
sollen,  bleibt,  wie  jedem  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten,  so  auch  dem  Thüringenschen
  Vereine  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Art.  28.

In  jedem  Vereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringenschen  Vereinsgebietes,  wird
die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-Zollbehörden,  so  wie  die  Vollziehung
der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  überhaupt  einer,  oder,  wo  sich  das  Bedürfniß  biezu
zeigt,  mehreren  Zoll-Direktionen  übertragen.  6

In  dem  Thüringenschen  Vereinsgebiete  wird  der  auf  dem  Erunde  der  dietzfällgen
Bestimmungen  des  Vereinsvertrages  gemeinschaftlich  zu  bestellende  General  Inspcktor
in  den  Berührungen  mit  den  Zollbehörden  der  andern  Vereinsstaaten  die  Stelle  #iner
Zoll-Direktion  vertreten.
        <pb n="263" />
        205

Art.  29.

Die  von  den  Zoll-Erhebungsbehoͤrden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden
  Quartal-Extrakte,  und  die  nach  dem  Jahres-  und  Buͤcherschlusse  aufzustellenden
  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres  und  waͤhrend  des
Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen  werden  von  den  betreffenden  Zoll-Direktionen,
  im  Thüringenschen  Vereine  von  dem  General-Inspektor,  nach  vorangegangener
  Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,  und  diese  sodann  an  ein  Central,Böreau
  eingesendet,  zu  welchem  auch  die  Gesamtheit  des  Thüringenschen  Vereins,
wie  jedes  andere  Glied  des  Gesamtvereins,  einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß
har.

Dieses  Büreau  fertigt  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  proviforischen  Abrechnungen
  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drei  zu  drei  Monaten,  sendet  dieselben
den  Central-Finanzstellen  der  letzteren,  für  den  Thüringenschen  Verein  jedoch  dem  General-Inspektor,
  welcher  sofort  den  einzelnen  Regierungen  dieses  Vereins  davon  Mittheilung
  zu  machen  hat,  und  bereitet  die  definitive  Jahres-Abrechnung  vor.

Wenn  aus  den  Quartal-Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
eines  Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm  verhältnißmäßig
an  der  Gesamt-Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  zurückgeblieben  ist;  so  muß
alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalls  durch  Herauszahlung  von
Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine  Mehr-Einnahme  Statt  gefunden
hat,  eingeleitet  werden.

Art.  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  folgende  Grundsäße  in
Anwendung  kommen:

I1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede
Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltung
  kosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der
Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerämter,  Hallämter  und
Packhöfe,  und  der  Zolldirektionen,  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei  angestellten
  Personals  und  durch  die  den  leßhteren  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder
endlich  aus  irgend  einem  andern  Bedürfniß  der  Zollverwaltung  entstehen.
        <pb n="264" />
        206

2)  Hinsichtlich  desjenlgen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das
Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehbrigen  Grenzbezirks  für
die  Zollerhebungs=  und  Aufschts=  oder  Controlbehörden  und  Zollschutzwachen
erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,  welche  jeder
der  kontrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden  Brutto-Einnahme
an  Zollgefällen  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privativer
Abgaben  mit  der  Zoll-Erhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amts-Bedürfnissen
  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,
welcher  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäften
  überhaupt  entspricht.

Art.  31.  -

Wie  dem  Thuͤringen'schen  Vereine  das  Recht  eingeraͤumt  wird,  an  die  Zolldirectionen
  der  anderen  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  sich  von
allen  vorkommenden  Verwaltungs-Geschaͤften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwaͤrtigen
  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollstaͤndige  Kenntniß  zu  verschaffen,
so  steht  auch  jedem  der  anderen  vereinten  Staaten  die  Befugniß  zu,  Beamte  zu  gleichem
  Zwecke  an  die  General-Inspection  zu  Erfurt  abzuordnen.  Eine  besondere  Instruktion
  wird  das  Geschäfts-Verhältniß  dieser  Beamten  näher  bestimmen,  als  dessen
Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die
Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollrerwaltung
  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information
hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht
minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und  Meinung#-Verschiedenheiten
  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verh#ltnisse  verbündeter
Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  der  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämtlichen  Vereinssiaazen
werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschoftliche
  Zoll-Angelegenheiten  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  oder
dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderneit
bei  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebr  würde,  was  beides  rücksicht-
        <pb n="265" />
        207

lich  der  Thuͤringen'schen  Staaten  nur  Namens  der  Gesamtheit  statt  finden  kann;  so
ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollstaͤndigen
  Kenntnißnahme  von  den  Verhaͤltnissen  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig
  zu  gewaͤhren.  «

Art.  32.

Jaͤhrlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathung
  ein  Zusammentritt  von  Bevollmaͤchtigten  der  Vereinsglieder  statt,  zu  welchem
auch  der  Thuͤringen'sche  Verein  einen  Bevollmaͤchtigten  abzuordnen  befugt  ist.  Fuͤr
die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmächtigten  aus
ihrer  Mitte  ein  Vorsibender  gewählt,  welchem  übrigens  kein  Vorzug  vor  den
übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  München  statt  finden.  Wo  derselbe  bünftig
erfolgen  soll,  wird  bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung,  mit  Rücksicht
auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Conferenz  zu
erwarten  ist,  verabredet  werden.

Art.  35.

Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächtigten  gehört:

#)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
des  Zollgeseßes,  der  Zollordnung  und  Tarife  in  einem  oder  dem  anderen
Vereinsstaate  wahrgenommen  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des  Jahres  in
Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungsstellen
geführten  Correspondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehrden  und  in
dem  Thüringen'schen  Vereine  von  dem  General=  Inspektor  aufgestellten.  durch
das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck  einer
dem  gemeinsamen  Interesse  angemcssenen  Prüfung  erheischt;

c)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staats-Regierungen
  zur  Verbesserung  der  Berwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des
Zolltarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der  kontrahi-
        <pb n="266" />
        208

renden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die  zweckmäßige
Entwicklung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Zollsystems.

Art.  34.

Treten  im  Laufe  des  Jahrs  außer  der  gewoͤhnlichen  Zeit  der  Versammlung  der
Conferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche  Maaßregeln
  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  die
kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  aufßerordentliche
  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Art.  35.
Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
dasjenige  Glied  des  Gesamtvereins,  welches  sie  absendet.
Das  Kanzleidienst-Personale  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Conferenz  statt  findet.

Art.  36.

Sollte  zur  Zeit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Vertrages  eine  Uebereinstimmung
  der  Eingangs-Zollsätze  in  den  Landen  der  kontrahirenden  Regierungen  nicht  bereits
  im  Wesentlichen  bestehen;  so  verpflichten  sich  dieselben  zu  allen  Maaßregeln,  welche
erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des  Gesamt-Vereins  durch  die  Einführung
  und  Anhdufung  unverzollter  oder  gegen  geringere  Steuersäße,  als  der  Vereins-Tarif
  enthält,  verzollter  Waaren-Vorräthe  beeinträchtigt  werden.

Art.  57.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,
  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zolloerein  ausgenommen  zu  werden,
  erklären  sich  die  hohen  Contrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,  soweit  es  unter  gebbriger
  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der  Vereins-  Mitglicder  moͤglich  erscheint,
  durch  deßfalls  abzuschließende  Vertraͤge  Folge  zu  geben.

Art.  33.  41  6
Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handels-Vertraͤge  mit  andern.  Staaten  dem
Verkehr  ihrer  Angehoͤrigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweitexung  zu  verschaffen.
        <pb n="267" />
        200

Art.  39.

Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche
Commissarien  vorbereitet  werden.

Art.  40.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags,  welcher  mit  dem  1.  Januar  1854  in
Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorldufig  bic  zum  1.  Januar  1832  festgeseßt.

Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der
Frist  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  zwölf  Jahre,  und  sofort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren
  als  verlängert  angesehen  werden.

Lehtere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der
Zwischenzeit  sämtliche  deutsche  Bundeostaaten  über  gemeinsame  Maaßregeln  übereinkommen,
  welche  den  mit  der  Absicht  des  Art.  19  der  deutschen  Bundes-Akte  in  Uebereinstimmung
  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  in  Fällen  etwaiger  gemeinsamer  Maaßregeln  über  den  freien  Verkehr
mit  Lebensmitteln  in  sämtlichen  deu'schen  Bundesstaaten  die  betreffenden  Bestimmungen
  des  nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereins-Tarifs  demgemäß  modistcirt
werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
Höfe  vorgelegt,  und  die  Auswechslung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  spätestens  binnen
  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen,  Berlin  den  11.  Mai  1833
(Gez.)  rier:,  Christion  Johann  Fra  Baula  Pe  driedrich  Ludwig  Kühne.  Ernst  Michgelis.
ind

Graf  v.  Luxburg.  rhr.  v
Carl  Friedrich  v.  Wilkens.  Heinrich  alrror  Wilhelm  v.  Kopp.  Eari  Friedt  Ludwig
Ludwig  Schwedes.  #dorff.
Ludwig  Heinrich  v.  Estocd.  Ottokar  Thon.  Ludwig  v.  Rebeur.  li  en
v.  Cruickshank.
Carl  *r  Kihrich  Adolpb  Carl  Job.  Heinr.  Ernst  Otto  Wilh.  Carl  Carl  Friedr.  Wilh.
v.  Fischer  Edler  v.  Braun.  v.  Roͤder.  v.  Weise.

Friedr.  Wilh.  v.  Witzleben.  Gustav  Adolph  v.  Strauch.
        <pb n="268" />
        210
III.

Zoll-Cartel

zwischen  Württemberg  und  Bayern,  ferner  Preußen,  Kurhessen  und
dem  Großherzogthum  Hessen,  sodann  Sachsen  einerseits,

und

den  zu  dem  Thüringen'schen  Zoll  und  Handelsvereine  verbundenen
Staaten  andererseits.

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  und  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg;
  ferner  Seine  Majesict  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz
und  Mitregent  von  Hessen,  und  Seine  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen;
sodann  Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königl.  Hoheit  der  Prinz  Mitregent
  von  Sachsen,  einerseits,  und

die  bei  dem  Thüringenschen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Sonveraine,  nämlich

außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Hoheit  dem  Kurprinzen

und  Mitregenten  von  Hessen:

Seine  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Ihre  Durchlauchten
  die  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg-Gotha;
  ingleichen  Ihre  Durchlauchten  die  Fürsten  von  Schwarzburg=Sonderêhausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß-Schleiß,  Reuß-Greitz  und  Reuß-Lobenstein
  und  Ebersdorf  andererseits,

haben  zu  dem  Zwecke  „  um  sich  durch  gemeinschaftliche  Maaßregeln  in  der  Aufrechthaltung

  Ihres  Handels=  und  Zollsysteims  und  Unterdrückung  des  gemeinschädlichen

Schleichhandels  zu  unterstüßen,  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  diesen  als  Bevollmächtigte

  ernannt:  «

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:

Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außcrordemlichen  Gesandten  und  be-Lollmächtigten
  Minister  an  den  Königl.  Preußischen,  Königl.  Sächstschen,  Groß-
        <pb n="269" />
        211

herzogl.  Saͤchsischen  und  den  Herzogl.  Saͤchsischen  Hoͤfen,  Friedrich  Christian
Johann  Graf  v.  Luxburg,  Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königl.
Bayern'schen  Krone,  Ritter  des  Königl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster
Klasse,  Großkreuz  des  Königl.  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und  Ritter
des  Königl.  Württembergischen  Friedrichs-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst-Ihren  Major  im  Generalstabe,  Geschäftsträger  am  Königl  Preußischen
  Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherrn  v.  Linden;

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Iöhren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Ludwig  Bogislaus  Samuel
Kühne,  Ritter  des  Königl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
mit  der  Schleife  und  Commandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstl.  Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  Löwen,

und

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath  Ernst  Michaelis,  Ritter  des
Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  vierter  Elasse,  Offizier  der  Konigl.
Französischen  Ehrenlegion  und  Commandeur  des  Kurfärstl.  Hessischen  Hausordens
  vom  goldenen  Löwenz

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregemt  von  Hessen:
Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  Königl.  Preussischen  Hofe,  Carl  Friedrich
  v.  Wilkens  -Hohenau,  Commandeur  des  Kurfürstl.  Hessischen  Hausordens
  vom  goldenen  Lèwen,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens
dritter  Classe  und  des  Königl.  Preussischen  St.  Johanniter-Orbens,

und'

Höchst-Ihren  Geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedes,
Ritter  des  Kurfürstl.  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  der  Ober-Finanzkammer,
  Wilhelm  v.  Kopp,  Commandeur  erster  Elasse  des  Großherzogl.  Hessischen

7
        <pb n="270" />
        212

Ludwigs-Ordens,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  zweiter
Classe,  Commandeur  erster  Classe  des  Kurfürstl.  Hessischen  Hausordens  vom
goldenen  Löwenz;
Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz
Mitregent  von  Sachsen:
Allerhöchst-Ihren  General-Lieutenant  der  Kavallerie,  General-Adjutanten,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königl.  Preussischen
Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  v.  Watdorff,  Ritter  des  Königl.  Sächsischen
Rautenordens,  Commandeur  erster  Elasse  des  Königl.  Sächsischen  Militär
St.  Heinrichs-Ordens,  Ritter  des  Königl.  Bayerischen  St.  Hubertus-Ordens;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach:
  6
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königl.  Preussischen  Hofe,  den  General=Major
  Ludwig  Heinrich  v.  IEstocJ,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen
Adlerordens  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  und  des  Königl.  Preussischen  Militär-Verdienst-Ordens,
  Commandeur  des  Großherzogl.  Sächsschen  Hausordens
vom  weißen  Falken,
und
Höchst-Ihren  Kammerrath  Ottokar  Thon,  Ritter  des  Königl.  Preussischen
rothen  Adlerordens  dritter  Elasse;
Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königl.  Preussischen  Hofe,  den  Kammerherrn
  Ludwig  August  v.  Rebeur,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen
Adlerordens  dritter  Elasse;
Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Kammerherrn,  Jakob
Ignaß  v.  Cruickshank,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens
dritter  Classe  und  des  Großherzogl.  Sächsischen  Ordens  vom  weißen  Falken,
und  .  .
Höchst-Ihren  Ministerialrath  Carl  August  Friedrich  Adolph  v.  Fischern,
Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  dritter  Classe  und  des
Königl.  Sächsischen  Eivil-Verdienst-Ordens;
        <pb n="271" />
        213

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg.

Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath,  Minister  und  Kammer-Präsidenten,
Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler  v.  Braun,  Commandeur  des  Koönigl.
Sächsischen  Eivil-Verdienst-Ordens,  und  des  Großherzogl.  Sächsischen  Hausordens
  vom  weißen  Falken,  Ritter  des  Ordens  der  Königl.  Württembergischen
Kronez

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Residenten  am  Königl.  Preufsischen
Hofe,  Oberst-Lieutenant,  Otto  Wilhelm  Carl  v.  Röder;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchst-Ihren  Kammer-Prästdenten  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Weise,  Ritter
des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  dritter  Elasse;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Lvon  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchst-Ihren  Ober-Stallmeister  Friedrich  Wilhelm  v.  Wißleben;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleis,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Greiß  und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorff:
Höchst-Ihren  Kanzler,  Regierungs=  und  Consistorial-Präsidenten  Gustav  Adolph
v.  Strauch,  Ritter  des  Königl.  Preussischen  rothen  Adlerordens  dritter  Elasse
und  des  Köonigl.  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  ihrer  Höfe,  das

folgende  Zoll-Cartel  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.

Die  sämtlichen  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  zum
Nachtheile  der  kontrahirenden  Staaten  in  ihrer  Gesamtheit,  oder  einzelner  unter  ihnen
unternommen  wird,  durch  alle  ihrer  Verfassung  angemessene  Maßregeln  gemeinschaftlich
  hinzuwirken.

Art.  2.

Es  sollen  auf  ihrem  Gebiete  Rottirungen,  ingleichen  solche  Waaren-Niederlagen,

oder  sonstige  Anstalten  nicht  geduldet  werden,  welche  den  Verdacht  begründen,  daß  sie
        <pb n="272" />
        214

zum  Zwecke  haben,  Waaren,  welche  in  den  anderen  kontrahirenden  Staaten  verboten,
oder  beim  Eingange  in  dieselben  mit  einer  Abgabe  belegt  sind,  dorthin  einzuschwärzen.
Art.  3,  —

Die  Behoͤrden,  Beamten  oder  Bediensteten  aller  kontrahixenden  Staaten  sollen
sich  gegenseitig  thaͤtig  und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen
Maaßregeln  leisten,  welche  zur  Verhuͤtung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Zoll-  Contraventionen
  dienlich  sind,  die  gegen  irgend  einen  der  kontrahirenden  Staaten  unternommen
  werden,  oder  begangen  sind.

Unter  Zoll-Contraventionen  werden  hier  und  in  allen  folgenden  Artikeln  dieses
Vertrages  auch  die  Verletzung  der  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassenen  Einsuhroder
  Ausfuhr-Verbote,  insbesondere  auch  der  Verbote  solcher  Gegenstaͤnde,  deren  ausschließlichen
  Debit  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben;  so  wie  ferner  auch  diejenigen
  Contraventionen  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben  beeinträchtigt  werden,  welche
nach  der  besondern  Verfassung  einzelner  Staaten  für  den  Uebergang  von  Waaren  aus
einem  Sctaate  in  einen  andern  vertragsmäßig  angeordnet  sind.

Axt.  4,

Auch  ohne  besondere  Aufforderung  sind  die  Behörden,  Veamten,  oder  Bediensteten
  der  kontrahirenden  Staaten  verbunden,  alle  gesehliche  Mittel  anzuwenden,  welche
zur  Verhürung,  Entdecküng  oder  Bestrafung  der  gegen  irgend  einen  der  gedachten
Staaten  beabsichtigten,  oder  ausge  führten  Zoll-Contraventionen  dienen  können,  und  jedenfalls
  die  betreffenden  Behörden  dieses  Staates  von  demjenigen  in  Kenmniß  zu  setzen,
was  sie  in  dieser  Beziehung  in  Erfahrung  bringen.

Art.  5.

Den  Zollbeamten  und  andern  zur  Wahrnehmung  des  Zoll-Interesse  verpflichteten
Bediensteten  sämtlicher  kontrahirender  Staaten  wird  hiedurch  gestattet,  die  Spuren  begangener
  Zoll-Contraventionen  auch  in  das  Gebiet  der  angrenzenden  mitkontrahirenden
Staaten,  ohne  Beschränkung  auf  eine  gewisse  Strecke,  zu  verfolgen,  und  es  sollen,  je
nach  der  bestehenden  Verfassung,  die  Orrs-Obrigkeiten,  Polizei=  oder  Gerichts-Behörden,
  in  solchen  Füllen  auf  mündlichen  oder  schriftlichen  Antrag  dieser  Beamten  oder
Bediensteten,  und  unter  deren  Zuziehung  durch  Haussuchungen,  Beschlagnahmen  oder
andere  gesetzliche  Maaßregeln  des  Thatbestandes  sich  gehdrig  versichern.
        <pb n="273" />
        215

Auch  soll  auf  den  Antrag  der  requirirenden  Beamten  oder  Bediensteten  bei  dergleichen
  Visitationen,  Beschlagnahmen  oder  sonstigen  Vorkehrungen  ein  Zoll-,  Steueroder
  Gefällobeamter  oder  Bediensteter  desjenigen  Staates,  in  dessen  Gebiete  Maaßregeln
  dieser  Art  zur  Ausführung  kommen,  zugezogen  werden,  falls  ein  solcher  im  Orte
anwesenbd  ist.

Bei  Haussuchungen  und  Beschlagnahmen  soll  ein  den  ganzen  Hergang  vollständig
  darstellendes  Protokoll  aufgenommen  und  ein  Exemplar  desselben  den  requirirenden
Beamten  oder  Bediensteten  eingehändigt,  ein  zweites  Exemplar  aber  zu  den  Akten  der
Behdrde  genommen  werden,  welche  die  Haussuchung  angestellt  hat.

Art.  6.

In  den  Fällen,  wo  wegen  Zoll-Contraventionen  die  Verhaftung  geseßlich  zuläßig
ist,  wird  die  Befugniß,  den  oder  die  Contravenienten  anzuhalten,  den  verfolgenden  Beamten
  oder  Bediensteten  auch  auf  dem  Gebiete  der  andern  mitkontrahirenden  Staaten,
jedoch  unter  der  Bedingung  eingerdumt,  daß  der  Angehaltene  an  die  nächste  Ortsbehörde
  desjevigen  Staates  überliefert  werde,  auf  dessen  Gebiete  die  Anhalrung  Statt
gefunden  hat.  .·  s

Wenn  die  Person  des  Contravenienten  dem  verfolgenden  Beamten  oder  Bediensteten
  bekannt  und  die  Beweisführung  hinlänglich  gesichert  ist,  so  findet  eine  Anhaltung
auf  fremdem  Gebiere  nicht  Statt

Art.  7.

Eine  Auslieferung  der  Zoll-Contravenienten  tritt  in  dem  Falle  nicht  ein,  wenn  sie
Unterthanen  desjenigen  Staates  sind,  in  dessen  Gebiete  sie  angehalten  sind.

Im  andern  Falle  sind  die  Contravenienten  demjenigen  Staate,  auf  dessen  Gebiete
die  Contravention  verübt  worden  ist,  auf  dessen  Requisition  auszuliefern.

Nur  dann,  wenn  dergleichen  flüchtige  Individuen  Unterthanen  eines  dritten  der
kontrahirenden  Staaten  sind,  ist  der  letztere  vorzugsweise  berechtigt,  die  Auslieferung  zu
verlangen,  und  daher  zunächst  von  dem  requirirten  Staate  zur  Erklrung  über  die
Ausübung  dieses  Rechtes  zu  veranlassen.

Art.  8.

Sämtliche  kontrahirende  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unterthanen  und  die  in
ihrem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden,  lehtere,  wenn  deren  Auslieferung  nicht  nach
dem  Art.  7  verlangt  wird,  wegen  der  auf  dem  Gebiete  eines  andern  der  bontrahirenden
        <pb n="274" />
        216

Staaten  begangenen  Zoll-Contraventionen,  oder  ihrer  Theilnahme  an  selbigen  auf  die
von  diesem  Staate  ergehende  Requisition  eben  so  zur  Untersuchung  und  Strafe  zu  zieben,
  als  ob  die  Contravention  auf  eigenem  Gebiete  und  gegen  die  eigene  Gesehgebung
begangen  wärs-Diese

  Verpflichtung  erstreckt  sich  in  gleicher  Art  auch  auf  die  mit  den  Contraventionen
  konkurrirenden  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen,  beispielsweise  der  Fälschung,
der  Widerseßlichkeit  gegen  die  Beamten  oder  Bebiensteten,  der  körperlichen  Verlehung  2c.

Was  solche  Contraventionen  betrifft,  welche  gegen  die  besonderen  Gesehe  eines
oder  mehrerer  Staaten  begangen  werden,  wonach  die  Einfuhr  gewisser  Gegenstände
auch  aus  andern  der  kontrahirenden  Staaten  enrweder  gar  nicht,  oder  doch  nur  gegen
Erlegung  einer  vertragsmäßig  bestimmten  Abgabe  Statt  finden  darf,  oder  die  Ausfuhr
gewisser  Gegenstände  verboten  ist,  so  werden  diejenigen  Staaten,  in  welchen  für  die
entsprechende  Bestrafung  solcher  Contraventionen  etwa  noch  nicht  vorgesehen  seyn  sollte,
veranlassen,  daß

1)  die  Contraventionen  gegen  die  in  andern  kontrahirenden  Staaten  bestehenden

Ein=  oder  Ausfuhr-Verbote  wenigstens  mit  einer  dem  zweifachen  Werthe  des
voerbotswidrig  ein=  oder  ausgeführten  Gegenstandes  gleichkommenden  Geldbuße;

2)  die  Defraudationen  der  vertragsmäßig  bestimmten  Abgaben  wenigstens  mit  einer

  dem  vierfachen  Betrage  der  verkürzten  Steuer  gleichkommenden  Geldbuße
  bestraft  werden.
Art.  9.

In  den  nach  Art.  8  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug  auf  die  Feststel
lung  des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden,  Beamten  oder  Bediensteten
  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiete  die  Zoll-Contravention  begangen  worden,
dieselbe  Beweiskraft  beigemessen  werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  inländischen
Behörden,  Beamten  oder  Bediensteren  für  Fälle  gleicher  Art  in  den  Landes-Geseten
beigelegt  ist.

Art.  10.

Die  festgesenten  Geldbußen  und  der  Erlös  aus  den  in  Folge  der  Untersuchung
und  Verurtheilung  in  Beschlag  genommenen  und  konfiscirten  Gegenständen  verbleiben
demjenigen  Staate,  in  welchem  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,  jedoch  nach  Abzug  des
        <pb n="275" />
        217

dem  Denuncianten  (Aufbringer,  Angeber)  gesetzlich  zustehenden  Antheils,  der  auch
in  dem  Falle  an  letzteren  verabfolgt  werden  soll,  wenn  dieser  ein  Beamter  oder  Bediensteter
  eines  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  ist.

Die  von  dem  Uebertreter  verkürzten  Gefälle  sind  dagegen,  so  weit  sie  von  ihm
beigetrieben  werden  bönnen,  jedesmal  an  die  betreffende  Behbrde  desjenigen  Staates
zu  übersenden,  auf  dessen  Gebiete  die  Contravention  begangen  worden  ist.

6  Art.  11.

Den  sämtlihen  kontrahirenden  Staaten  verbleibt  die  Befugniß,  wegen  der  in  ihrem
  Gebiete  verübten  Zoll-Contraventionen,  auch  wenn  die  Uebertreter  Unterthanen  eines
anderen  derselben  sind,  selbst  die  Untersuchung  einzuleiten,  Strafen  festzusesen  und
solche  beizutreiben,  wenn  der  Angeschuldigte  in  ihrem  Gebiete  verhaftet  ist.

Jedenfalls  sollen  dem  beeinträchtigten  Staate,  wenn  er  von  dieser  Befugniß  keinen
  Gebrauch  macht,  die  etwa  in  Beschlag  genommenen  Essekren  des  Angeschuldigten
so  lange  verbleiben,  bis  von  dem  andern  Staate,  an  welchen  der  Uebertreter  ausgeliefert
  worden,  rechtskräftige  Entscheidung  erfolgt  seyn  wird.  Die  Auslieferung  solcher
Effekten  kann  selbst  dann  nur  in  so  weit  gefordert  werden,  als  nicht  auf  deren  Confiskation
  erkannt,  oder  der  Erlös  aus  denselben  nicht  zur  Berichtigung  der  verkürzten
Abgaben  und  daneben  entstandenen  Kosten  erforderlich  ist.

Ganz  dasselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  ohne  Verhaftung  des  Angeschuldigten
Essebten  desselben  von  dem  Staate,  in  welcem  er  die  Uebertretung  begangen  hat,  in
Beschlag  genommen  worden  sind.

Art.  12.

Die  bisher  schon  dem  Zollsystem  der  einen  oder  der  andern  der  kontrahirenden
Staats-Regierungen  entweder  mit  ihrem  ganzen  Länder-Bestande,  oder  mit  einzelnen
Theilen  desselben  beigetretenen  Staaten  sollen  eingeladen  werden,  diesem  Zoll-Cartel
sich  anzuschließen.

Art.  15.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorläufig  bis  zum  1.  Januar  1862
festgesezt.  Wird  der  Vertrag  während  dieser  Zeit,  und  spätestens  zwei  Jahre  vor
deren  Ablauf  nicht  gekündigt,  so  soll  derfetbe  auf  zwölf  Jahre.  und  sofort  von  zwoͤlf
zu  zwoͤlf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.
        <pb n="276" />
        218

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
Höfe  vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifikations-Urkunden  spaͤtestens  binnen
sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen,  Berlin  den  11.  Mai  1855
Friedr.  Job.  Christ.  Franz  a  Paula  Friedr.  Ludwig  Kühne.  Ernust  Michaelis.  Gart  Friedrich

Graf  v.  Luxburg.  Frhr.  v.  Linden.  v.  Wilkens.
Heinr.  Theodor  Wilhelm  v.  Kopp.  Eart  Pere.  ekudwig  *7  Heinrich  Ottokar  Thon.
Ludwig  Schwedes.  Watzdorff.  v.  l'Estocq.

Ludwig  v.  Rebeur.  Jakob  Ignaz  Con-  Augu  Friedrich  Carl  Job.  Heinr.  Otto  Wilbelm  Carl
v.  Cruickshank.  Adolph  v.  Fischern.  Edler  v.  Braun.  v.  Röder.

Carl  Friedrich  Wilh.  v.  Weise.  Fridich  Wilhelm  Gustav  Adolph
v.  Witzleben.  v.  Strauch.

7)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Fürstenthums  Anbalt-Beruburg  und  der  landgraͤflich
hessisch-  bomburg'schen  Regierung  hinsichtlich  des  Oberamts  Meisenheim  zu  dem  Joll-Cartel  vom
"  11.  Mai  1833.

Da  in  Folge  des  Art.  12  des  zwischen  Württemberg  und  Bayern,  Preußen,
Sachsen,  dem  Kurfürstenthum  Hessen  und  dem  Großherzogthum  Hessen  mit  den  zu
dem  Thöringen'schen  Zollvereine  verbundenen  Staaten  geschlossenen  Zoll-Cartels,  nach
welchem  die  bisher  schon  dem  Zollsysteme  der  einen  oder  der  andern  der  kontrahirenden
  Staats-Regierungen  entweder  mit  ihrem  ganzen  Länder-Bestande  oder  mit  einzelnen
  Theilen  desselben  beigetretenen  Staaten  eingeladen  werden  sollen,  diesem  Cartel
sich  anzuschließen,  die  fürstlich  Anhalr-Bernburg'sche  Regierung,  und  die  landgräflich
hessen-homburg'sche  Regierung  hinsichtlich  des  Oberamts  Meisenheim  ihren  Beitritt  zu
demselben  erklärt  haben;  so  wird  dieses  in  der  Absicht  bekannt  gemacht,  daß  die  Bestimmungen
  dieses  Zoll-Cartels  auch  auf  die  fürstlich  Anhalt-Bernburg'schen  Lande  und
das.  Oberamt  Meisenheim  in  Anwendung  gebracht  werden.

Stuttgart  den  15.  Februar  1834.-Für
  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Bilfinger.
Berichtigungen:
Im  dem  Joll-Bereinigungs-Vertrage  mit  Preußen  (Reg.Blatt  v.  J.  1833,  Nr.  53)  ist  zu  lesen:
im  Art.  9  statt:  Beschränkungs-  Verhältnissen  zSesränkanz,  Gitzuim

  Art.  19,  letzte  Linie,  fürt:  möglich  „möglichst
im  Art.  24,  sechste  Linie,  statr:  khunlich  „thunlichst“
        <pb n="277" />
        219
Nro.  15.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

 

 

—.  —  —..---—
Montag,  den  3.  März  1834.
—..  —..
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Königql.  Verordnung,  die  hiur  der  Jollverwalkung  und  des  Grenz-Aufscchtsdienstes
betreffend.  —  Ordens-Verleihungen  und  Erlaubniß  zu  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verzüguungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Vergütungstare  bei  Vorspanns-Leistungen  für
das  K.  Landjäger-Corps  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Relais-Posthalterei  zu  Groß-Lerlach#
  Oberamts  Backnang,  betreffend.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  Gebetbuchs  von  Pfarrer
  NM.  Kapff  zu  Kornthal.  —  Termine  für  die  Anstellungs-Prüfung  der  Candidaten  des  Predigtamts.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Fesisetzung  des  für  die  Jöglinge  des  Taubsiummen=  und  Blinden-Justituts
zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.  —  Repartition  der  Kontingente  von  der  dießfährigen  Rekruten=Aushebung.
  —  Versgung=  betreffend  die  Annahme  der  verschiedenen  Münzen  bei  Jollzahlungen.

Dienst-Erledigu
Widerruflich  #n3APing  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Koönigliche  Verordnung,
die  Einrichtung  der  Joll-Perwaltung  und  des  Grenz-Aufsichts-Dienstes  betreffend.

Wilhemim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  sowohl  der  Zollverwaltung  als  dem  Grenz-Aufsichts-Dienst  die  der  neuen
Zollordnung  und  den  Vereinsbestimmungen  entsprechende  Einrichtung  zu  geben,  haben
Wir  beschlossen  und  verordnen  wie  folgt;
        <pb n="278" />
        2e0

+.  1.

Zu  Behandlung  der  ein=  und  ausgehenden  Waaren  und  zu  Erhebung  der  Zölle
an  der  Grenze  und  im  Innern  werden  kuͤnftig,  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter
die  mit  der  Central-Verwaltung  beauftragte  Zolldirektion,  folgende  Hauptzollämeer,
mit  den  zugleich  genannten  Nebenzollämtern  erster  Classe,  bestehen:

Hauptzollämter.  Nebenzollämter  erster  Elasse.

I.  An  der  Grenze:

Friedrichshafen,  mit  Waaren-Niederlage;  Langenargen;
Ravensburg,  mit  bedingtem  Riederlagsrecht;


Tuttlingen,  mit  Waaren-Niederlage;  Thuningen;
Schramberg;  Rottweil;
Freudenstadt;  Alpirsbach;
Enzberg;  SCalw,  mit  bedingtem  Niederlagsrecht;
Neuenbürg,  Merklingen,  Knittlingen;
Heilbronn,  mit  Waaren-Niederlage;  Fürfeld;

Mergentheim,  mit  Waaren-Riederlage;  Marlach.

I.  Im  Innern:

Stuttgart,  mit  Waaren-RNiederlage;  Reutlingen,  Täbingen,  jedes  mit  beding-"„
  :  tem.  Niederlagsrecht;
Cannstadt,  mit  Waaren-Niederkage;  Ludwigöburg,  Eßlingen,  Gmünd  und
45  Göpiygen,  lehteres  wiit  bedinen
Niederlagsrecht;
Ulm,mit  —  2  *  E  1.1  ne  c-  Heibenhrim,  De#ide  ——  us-25
  *  177  ½  !&amp;amp;*———  4  zr

15  4  4
        <pb n="279" />
        227.

.  2.

Außer  den  vorgedachten  Nebenzollämtern  erster  Elasse  ist  noch  die,  besonders  zur
Erleichterung  des  Verkehrs  der  Grenzbewohner  mit  dem  Auslande,  erforderliche  Anzahl
  von  Nebenzollämtern  zweiter  Elasse  zu  errichten.  Auch  werden  da,  wo  es  die  Lage
der  Grenzzollmter  erfordert,  noch  besondere  Anmeldeposten,  und  innerhalb  des  Grenz--bezirks
  die  nöthigen  Legitimationsstellen  errichtet.

.  3.

Die  vorgenannten  Hauptzollämter,  welchen  alle  Zollstellen  und  Bedienstete  des  angewiesenen
  Bezirks  untergeordnet  sind,  werden  mit
eeinem  Ober-ZJoll-Inspektor,  als  Amts-Vorstand,
einem  Haupt-Zollverwalter  (Rendanten),  als  Rechnungs=  und  Kassenführer,  und
einem  Haupt-Zoll-Controleur  .
beseht,  welche  Personen  zusommen  das  Haupt-Zgollamt  bilden.

Bei  jedem  dieser  Aemter  sind,  je  nach  dem  Geschäfts-Umfang,  einer  oder  mehrere
Hauptamts-Assistenten  zu  bestellen,  welchen  insbesondere  auch  die  Verwaltung  der  Waaren-Niederlagen
  aufgetragen  werden  kann.

Für  die  Nebenzollämter  erster  Elasse  werden  Zoll-Verwalter  und  nach  Erforderniß
  auch  Zollamts-Assistenten,  für  die  Nebenzollämter  zweiter  Classe  Zoll-Einnehmer
bestellt.

*7)–7"-Der

  zur  Aufsicht  an  der  Grenze  und  in  dem  Grenzbezirk  bestellten  Zollschutzwache,
welche  aus  berittenen  und  unberittenen  Aufsehern  besteht,  sind  zunächst  Grenz-Controleure
  vorgeseht,  welche  zugleich  auch  die  an  der  Grenze  bestellten  Anmeldeposten  und
Nebenzollämter  zu  beaufsichtigen  haben.  ·

Die  Grenz-Controleure,  so  wie  die  Zollschußwaͤchter  oder  Grenz-Aufseher  sind  ausschließlich
  dem  Ober-Inspektor  des  betreffenden  Hauptamts,  und  in  hoͤherer  Instanz  der
Zolldirektion  untergeordnet.
        <pb n="280" />
        222

g.  5.

In  Beziehung  auf  Besoldung,  Rang  und  Dienstkleidung  sind  die  Oberzoll-Inspektoren
  den  Bezirksbeamten  (Kameral-Verwaltern)  und  die  Haupt-Zollverwalter  den
Collegial-Expeditoren  gleichgestellt;  die  Gehaltsbezüge,  welche  beiderlei  Dienern  über
die  Normal-Besoldungen  der  gedachten  Dienst-Categorlen,  zur  Anschaffang  von  Wohnungen
  und  wegen  angestrengteren  Dienstes  angewiesen  werden,  sind  gleich  den  Entschädigungen
  für  Amtsaufwand,  widerruflicher  Natur,  und  werden  daher  (übrigens  vorbehältlich
  geeigneter  Berücksichtigung  im  Quiescirungsfalle)  weder  bei  der  Pensionirung
  noch  bei  Dienstversehungen  beachtet.

Die  Hauptamts-Controleure  und  die  Grenz-Controleure  erhalten  zwar  gleiche
Diensikleidung  mit  den  Haupt-Zollverwaltern,  werden  aber  wie  die  übrigen  Zollbediensteten,
  den  im  Sinne  des  §.  4  der  Eivildienst-Pragmatik  angestellten  Dienern  beigezählt,
wenn  sie  nicht  sonst  weitere  Staatsdienerrechte  erworben  haben.

Den  Hauptzollamts-Assistenten  und  den  Zollverwaltern  (Beamten  der  Nebenämter
erster  Classe)  wird  die  Dienstkleidung  der  Cameralamts-Buchhalter  mit  Wappenknöpfen
angewiesen.

6.  6.

Die  bei  der  Zollverwaltung  angestellten  vormaligen  Militärpersonen,  welchen  militärische
  Titel  und  Uniformen  vorbehalten  worden  sind,  haben  sich  im  Zolldienst  nichr
dieser,  sondern  der  ihrem  Amte  entsprechenden  Titel  und  Kleidung  zu  bedienen.

Das  Finanz-Ministerium  ist  mit  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  22.  Februar  1854.

Wilheim.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Herdegen.
—  Auf  Befehl  des  Koͤnigs:

Der  Staats-Sekretaͤr:  «
Velslnagchis-j1'«."-«r.«.
        <pb n="281" />
        223
"8)  Ordens-Verleihungen  und  Erlaubniß  zu  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  aus  Anlaß  der  mit  mehreren  deutschen
Staaten  abgeschlossenen  Zoll-Unions-Verträge

dem  Königl.  Preußischen  Geheimen  Staats=  und  Finanzminister  Maasen,  und

dem  Großherzogl.  Sachsen-Weimar'schen  Finanzminister  v.  Gersdorf  den  Friedrichs-Orden,
  sodann

dem  Konigl.  Preußischen  Geheimen  Legationsrath  Michaelis,

den  Königl.  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzräthen  Kühne  und  Kuhlmaier,
so  wie

dem  Herzogl.  Sachsen-Altenburgischen  Geheimen  Rath  v.  Braun  das  Commenthurkreuz,
  und

dem  Großherzogl.  Hessischen  Ober-Finanzrath  Bier  sack  das  Ritterkreuz  des  Ordens
  der  Württembergischen  Krone  zu  ertheilen  geruht.

Auch  erhielten  nachstehende  Königl.  Staatsdiener  wegen  derselben  Veranlassung
fremde  Orden,  und  von  Seiner  Königlichen  Majestät  die  nachgesuchte  Erlaubniß,
  dieselben  anzunehmen  und  zu  tragen:

der  Geheimerath  und  Ehef  des  Finanz-Departements  v.  Herdegen  den  Königl.
Preußischen  rothen  Adler-Orden  zweiter  Elasse  mit  Stern,

der  Finanzrath  Hauber  bei  der  Zolldirektion  den  Kuig.  Preußischen  rothen
Adler-Orden  dritter  Elasse,  und

der  Königl.  Geschäftsträger  in  Berlin,  Major  v.  Linden,  das  Ritterkreuz  des
Königl.  Bayerischen  Civil-Verdienst-Ordens.

C)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.v.  M.
das  erledigte  Oberamt  Neresheim  dem  Revisor  der  Regierung  des  Jaxtkreises  und  dermaligen
  Oberamts-Verweser  zu  Neresheim,  Preu,  zu  übertragen  geruht;

vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  v.  M.  den  bisherigen  Commandanten
der  künftig  der  olldirektion  ausschließlich  untergeordneten  Zollschuzwache,  Rittmeister
        <pb n="282" />
        224

v.  Schäffer  zum  Hauptkontroleur  der  letztern,  und  zugleich  zum  Collegial-Mitglied

der  Zolldirektion  mit  den  Rechten  eincs  Oberzoll-Inspektors  gnädigst  ernannt,  und
unter  dem  21.  v.  M.  den  Hauptmann  erster  Elasse  im  sechsten  Infanterie-Regiment,

  Major  v.  Schlagenhaufs,  auf  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Betanntmachung.  die  Vergütungstare  bei  Vorspanns-Leiltungen  für  das  Königl.  Landjäger-Corp#
betreffend.

Die  in  der  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
vom  11.  d.  M.,  in  Betreff  der  Vergütungstare  bei  Vorspanns-Leistungen  für  das
K.  Militär,  ertheilten  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Vorspanns-Leistungen  für  das
K.  Landjäger-Corps  innerhalb  der  Etatsperiode  von  1833  ihre  Anwendung

Die  K.  Oberämter  werden  hievon  mit  der  Weisung  benachrichtigt,  daß  bei  den
für  das  Landjäger-Corps  seit  dem  1.  Juli  1335  geleisteten  und  bereits  nach  der  alten
Taxe  vergüteten  Vorspannen  der  sich  hiernach  ergebende  Mehrbetrag  in  dem  Landjäger-Kosten-Verzeichniß
  vom  1.  December  bis  28.  Februar  d.  J.  nachträglich  einzubringen  sev.

Stuttgart  den  17.  Februar  1854.

Schlayer.

b)  Bekauntmachung,  die  Errichtung  einer  Relais-Posthalterei  zu  Groß-Oerlach,  Oberamts  Backnang,
betreffend.

Auf  dem  verbesserten  Straßenzug  zwischen.  Backnang  und  Hall  ist  vermoͤge  hoͤchster
  Entschlicßung  vom  51.  December  v.  J.  eine  Relais;:  Posthalterei  zu  Groß=  Oerlach,

oberamte  Bäcknang,  frche  und  zum  Posthalttr  ber  Krouenwirih  Wenzel  daselbst
ernannt  worden.
        <pb n="283" />
        225

Es  wird  dieß  mit  dem  Anfuͤgen  bekannt  gemacht,  daß  die  Stations-Entfernung
von  Groß-Oerlach  nach  Hall  11  Posten,  nach  Backnang  eine  einfache  Post  beträgt.
Stuttgart  den  19.  Februar  1854.
Schlaper.

e)  Vrivileglum  gegen  den  Nachdruck  eines.  Gebetbuchs  von  Pfarrer  M.  Kapff  zu  Kornthal.

Durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Masjestädt
  dem  Buchbinder  Christian  Jakob  Belser  zu  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen
den  Nachdruck  des  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Gebetbuchs  von  Pfarrer  Ml.  Kapff
zu  Kornthal  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  unter
Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Büchernachdruck
  betreffend,  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  21.  Februar  1834.
Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termine  für  die  Anstellungs-Prüfung  der  Candidaten  des  Predigtamts.

Der  Verordnung  voin  21.  Februar  1329  (Reg.  Bl.  S.  116  ff.)  und  der  Verfügung
  vom  28.  März  1851  (Reg.  Bl.  S.  176  ff.)  gemäß,  wird  die  Anstellungs-Prüsung
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  im  laufenden  Jahre  in  folgenden  drei  Terminen
  vorgenommen  werden:

1)  vom  8.  bis  11.  April,
2)  vom  27.  bis  30.  Mai,
--  3)  vom  10.  bis  15.  Juni.

Den  Candidaten  des  Predigtamts,  welche  nach  der  vorgeschriebenen  Ordnung  zu
dieser  Prüfung  zugelassen  werden,  wird  durch  besondere  Erlasse  eröffnet,  an  welchem
von  diesen  drei  Terminen  Jeder  zu  erscheinen  habe.

Stuttgart  den  25.  Februar  1334.
Mohl.
        <pb n="284" />
        226
5.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  des  für  die  Zhglinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Instituts
  zu  Gmünd  zu  entrichtenden  Kostgelds.

In  Gemäßheit  des  Art.  9  der  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1823,  die  Einrichtung
  der  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt  in  Gmünd  betreffend  (Reg.Bl.
S.  195),  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  jährliche  Entschädigung
  für  einen  jeden  in  die  Anstalt  selbst  aufgenommenen  Zögling  vom  1.  Mai  1322
wieder  auf  100  fl.  festgesest  worden,  und  in  vierteljährlichen  Raten  an  das  Kassieramt
des  Instituts  zu  entrichten  ist.  Der  Zögling  erhält  hiefür  die  angeordnete  Kost  nebst
Wohnung  und  Bett,  den  Unterricht,  freie  Wasche,  so  wie  Ausbesserung  des  Weißzeugs
und  der  übrigen  Kleidung.  Die  vorschriftmäßige  Ausstattung  mit  Kleidern  und  Leibweißzeug
  haben  die  auf  eigene  Kosten  in  der  Anstalt  befindlichen  Zöglinge  selbst  sich
anzuschaffen  und  zu  ergänzen,  oder  im  Fall  dieß  von  der  Anstalt  geschieht,  dieser  die
Auslage  hiefür  zu  erseßen.

Bei  denjenigen  Zöglingen  aber,  welche  ganz  oder  zum  Theil  auf  Kosten  des  Staats
unterhalten  werden,  übernimmt  die  Anstalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwandes  gegen
ein  bei  dem  Eintritte  der  Zöglinge  ein  für  allemal  zu  entrichtendes  Kleidergeld  von  15  fl.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  bloß  den  Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost  und
Wohnung  2c.  aber  außer  derselben  nehmen,  haben  für  jenen  jährlich  12  fl.  zu  bezahlen.

Die  Bitrtschrifren  um  die  Aufnahme  für  den  am  1.  Mai  d.  J.  beginnenden  Lehr-Cursus
  müssen,  mit  den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Oberämter  und
den  übrigen  vorgeschriebenen  Beilagen  versehen,  längstens  bis  1.  April  bei  der  K.  Commission
  für  die  Erziehungshäuser  eingereicht  werden.

Stuttgart  den  10.  Februar  1855.
6  DelAutel.
        <pb n="285" />
        227
B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Repartition  der  Contingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Aushebung.

Die  nach  dem  Geseß  vom  28.  November  v.  J.  in  diesem  Jahr  auszuhebenden  3500
Rekruten  sind  unter  die  Oberamts-Bezirke  nach  Verhältniß  der  in  den  Rekrutirungs-Listen
  verzeichneten  Anzahl  von  Militärpflichtigen  folgendermaßen  vertheilt  worden:

 

 

I.  Neckar-Kreis.  ,  II.  Schwarzwald-Kreis.
Zabi  Zahl
Oberamt.  ò  Oberamt.
4%½%  Fekruten.  Miiirriiche  Nelruten.
Backnagngn662.  Balingen  235.  ös.
Besigheim  .  ..  264.  73.  Calw.  .  ..  160.  46.

Weinsberg  249.  72.

Urach  207.  60.
Summe5568.  97.

Summe  5158.  905.

 

 

 

 

 

Böblingen  178.  51.  Freudenstadt  191.  55.
Brackenheim.  190.  55.  Herrenberg  120.  55.
Cannstaddt  175.  50.  Horb  .  .  ..  163.  47.
Eßtßlingen  162.  47.  Nagoll  160.  6.
Heilbron  199.  57.  Neuenbürg  212.  61.
Leonberg  218.  653.  Nürtingen  188.  57.
Ludwigsburg  208.  60.  Oberndorf  ..  175.  50.
Marbacs  258.  69.  Reutlingen  192.  55.
Maulbron  162.  47.  Rottenburg  203.  59.
Neckarsulm.  ..  198.  57.  Rottweil.  .  .  208.  59.
Stuttgart,  Stadt.  185.  53.  Spaichingen  191.  55.
Stuttgart,  Umt.  205.  59.  Sulz  130.  53.
Vaihingen  158.  46.  Tübingen  189.  55.
Waiblingen  ..  193.  56.  Tuttlingen  1585  65.
        <pb n="286" />
        228

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Jaxt-Kreis.  IV.  Donau-Kreis.
Jabl  Zabl
Oberamt.  —  Oberamt.  ——  ——
Militärpslich  Miltäreftich=  Aaesen
tigen.  5  .  tigen.  ·
Aalen  168.  48.  Biberach  168.  48.
Erailsheim.  175.  50.  Blaubeuren  125  55.
Ellwangen.  217.  63  Ehingen  182.  52.
Gaildorf  159.  46.  Geislingen  225.  65.
Gerabronn.  216.  62  Goͤppingen  222.  64.
Gmünd  181.  52.  Kirchheim.  .  227.  65.
Halll  191.  55.  Leutkirch  .  164.  47.
Heidenheim.  ..  215.  62.  Möünsingen  141.  Al.
Künzelsau.  248.  71.  Ravensburg  ..  164.  47.
Mergentheim  251.  67.  Riedlingen  176.  51.
Reresheim.  195.  56.  Saulgau.  169.  49.
Oehringen.  227.  65  Tettnang  147.  4.
Schorndorf.  191.  55.  Ulm  .  .  ..  240.  69.
Welzheim  156.  45.  Waldsee  167.  48.
Summe  2768.  797.  Wangen  .  141.  A.
Wiblingen  198.  57.
Summel5–—êô§gI
Recapitulat  ion.
I.  Neckar-Kreitttszs  1!  5,388.  977.
II.  Schwarzwald-Kreis  .  3,  138.  905.
III.  Jart-Kres  2,768.  797.
IV.  Donau-Kres  2.  857.  821.
Gesamtzahl  aller  vier  Kreise12,18.  5,500.
Stuttgart  den  27.  Februar  1854.  Gfriz.
        <pb n="287" />
        229
C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  verschiedenen  Müngen  bei  Jollzahlungen.

Nach  dem  Zollvereinigungs-Vertrag  vom  22.  März  1858,  Art.  14,  soll  in  so  lange,
bis  die  kontrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschaftliches  Münz-System  übereingekommen
  seyn  werden,  die  Bezahlung  der  Zollabgaben  in  jedem  Staate  nach  dem
Mänzfuße  geschehen,  nach  welchem  die  Entrichtung  der  übrigen  Landesabgaben  statt
indet

et.

Es  sollen  aber  schon  jeht  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämtlichen  kontrahirenden
  Staaten,  mit  Aus'mahme  der  Scheidemünze,  bei  allen  Hebestellen  des  gemeinsamen
  Zollverein###agenommen  und  zu  diesem  Behufe  die  Valvations-Tabellen
öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  «

Nachdem  nun  zu  Folge  dieser  vorläufigen  Vertrags-Bestimmung  die  zollverbündeten
Staaten  über  die  in  der  hiernächst  solgenden  Tabelle  enthaltene  Münzwerth-Vergleichung
  sich  vereinigt  haben;  so  werden  die  betreffenden  Erhebungsstellen  ermächrigt  und
angewiesen,  die  in  dieser  Tabelle  aufgeführten  Silbermünzen  bei  der  Entrichtung  von
Zollabgaben  zu  dem  bezeichneten  Werthe  anzunehmen.

Die  Goldmünzen,  deren  Währung  überhaupt  nicht  geseßlich  bestimmt  ist,  werden
auch  bei  Zollzahlungen  nach  dem  jeweiligen  Curse  berechnet.

Stuttgart  den  21.  Februar  1837.  Herdegen.

Vergleichungs-Tabelle

des  Werthes  der  Münzen,  um  welchen  solche  bei  den  Zoll-Vereins-Abgaben
angenommen  werden.

—

 

 

 

Werth  in  Gulden  und  Werth  in  rreußischen  Münzen:

Benennung  der  Münzen.  »  ;(sulden-YTl."-l«—WOMWAMTVFO

A  z  Ateuzlelwle  Wie  m·  1  Sslbergrofchen—  12  Men-1
  fl.  kr.  Thlr.Sgr.  PM.

Ein  Conventions=  oder  Species-Thaler  2  2  1  11  1
—  ditto  halbker  .  1  12—  20  6#
Vierundzwanzig-Kreuzer-Stücke  —  24n  6  10“
Zwölf-Kreuzer-Stücke  ..  —-  12——  5  57
Ein  Kronen-Thaler  2  *42  1  16  ¾r-Ein
  Preußischer  Thaler  1  45  1  —  —
*  Stckck  —  351  —  10  —
4  Stücc  ...  —  1741.  —  5  —
Koͤnigl.  Saͤchsisches  Thaler-Stuͤck  —  18656  5  13
—  –  ir  ..  —  91—  2  6
Kurhessischer  Thaler  ....  1  45  1  —  —
Ein  ditto  haiber  —  5231  —  15  —
        <pb n="288" />
        230
Dienst-Erledigungen.

1)  Für  das  Dorf  Oethlingen,  Dekanats  Kirchheim,  und  das  damit  verbundene
Filial  Lindorf,  das  keine  Kirche  hat,  ist  eine  eigene  Pfarrei  neu  errichtet  worden.
Beide  Gemeinden  sassen  etwa  1000  Pfarrgenossen  in  sich,  und  an  jedem  der  beiden
Orte  befindet  sich  eine  Schuke.  Neben  der  Aufsicht  über  zwei  Schulen  sind  mit  dieser
Pfarrei,  welche  ein  Einkommen  von  600  fl.  nach  Sportelpreisen  gewährt,  die  gewöhnlichen
  Geschäfte  verbunden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  innerhalb  vier  Wochen
ihre  Eingaben  an  das  evangelische  Consistorium  einzusenden.

2)  Die  Lehrslelle  an  der  sechsten  (höchsten)  Elasse  des  unteen  Gymnastums  in  Ellwanzjen
  ist  durch  Beförderung  in  Erledigung  gekommen.  Der  zu  ernennende  Lehrer  bezieht
einen  Gehalt  von  700  fl.  und  einen  auf  20  bis  25  fl.  jährlich  zu  schäteenden  Antheil
an  Unterrichtsgeldern.  Derselbe  ist  verpflichtet,  in  wöchentlich  28—350  Lehrstunden  Unterricht
  in  der  lateinischen,  griechischen  und  hebräischen  Sprache,  und  den  in  dieser
Elasse  gewöhnlich  damit  verbundenen  Realien  zu  ertheilen,  auch,  wenn  er  dem  kathelisch
geistlichen  Staude  angehört,  an  der  Besorgung  des  Gymnasial-Gottesdienstes  Theil  zu
nehmen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
K  Studienrath  zu  melden.

2  #
r

Widerruflich  angestellte  Diener.

WVermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  v.  M.  wurde  die  erledigte  Forstwarts-Stelle
  zu  Roth  am  See,  im  Revier  Maria-Kappel,  dem  Waldschüten  Firderer  zu
Apfelhef,  Forstamts  Mergentheim,  und

die  Forstwartsstelle  zu  Frickenhofen,  im  Revier  Gschwend,  dem  Waljschäten
Kuhule  zu  Ebersbach,  Forsts  Schorndorf,  übertragen.

Am  2..  v.  M.  ist  das  Register  über  das  Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1833  ausgegeben  worden.
        <pb n="289" />
        231

Nro.  16.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Freitag  den  7.  März  1834.

—————————

 

—-  —
Inhal  t.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Prioilegium  gegen  den=  Nachdruck  einer  zweiten  umgearbeiteten
und  erweiterten  Auftage  von  „Wolfgang  Menzel's  Geschichte  der  Deutschen.“  —  Bekanntmachung  der
Ertheilung  eines  Patents  für  eine  Maltbrech-Mühle.  —  Veränderungen  in  der  Gemeinde-Bezirks-Eintheilung
  betrefend.  —  Dienstprüfung  der  katbolischen  Schullehrer  und  Schulprovisoren.  —  Die  Anmeldung
  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullebrertande  widmen  wollen,  betreffend.  —
Die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  betreffend.  —  Bekanntmachung  der  zu
akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.  —  Vebanutmachung,  die  Vergütungs-Taxe  bei  Vorspanns=Leistungen
  für  das  K.  Militär  betreffend.

Hienst.  Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.
v.  M.  die  Stelle  eines  Rektors  der  Universität  für  das  Studienjahr  von  Ostern  1824,
auf  den  Vorschlag  des  akademischen  Senats,  dem  ordentlichen  Professor  der  Philosophie,
Sigwart,  und
        <pb n="290" />
        —

232

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schwaikheim,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer
  Werner  in  Schnaith,  Dekanats  Schorndorf,  so  wmse

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Sontheim,  Dekanats  Münfingen,  dem  Pfarrverweser
  Tritschler  in  Nellingen,  Dekanats  Eßlingen,  gnädigst  übertragen,  auch

den  Oberamtsarzt  D.  v.  Wagemann  zu  Ehkingen,  auf  sein  Ansuchen  wegen
vorgerückten  Alters  und  geschwächter  Gesundheit  mit  Pension  in  den  Ruhestand  zu
versehen  geruht.  «

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließang  vom  27.  v.  M.
den  resignirten  Rechts-Consulenten  Vetter  auf  sein  Ansuchen  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  wieder  aufzunehmen  geruht.  Dersfelbe  hat  Ulm  zu  seinem  Wohnsite
gewählt.  ’

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  von  demselben
  Tage  ist  der  zum  geheimen  Justiz-Ministerial-Kanzlisten  ernannte  vormalige  Tagschreiber
  bei  dem  Straf-Anstalten-Collegium,  Neuffer,  wegen  fortgesetzter  Weigerung,
den  geseßlichen  Bedingungen  der  Uebernahme  eines  Staatsdienstes  Genäge  zu  leisten,
als  auf  die  ihm  bestimmt  gewesene  Stelle  verzichtend  angenommen  worden.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestét  unter  dem  3.  d.  M.  nachfolgende
Beförderungen  und  Veränderungen  gnädigst  zu  verfügen  geruht:

1)  die  nachgesuchte  Entlassung  haben  erhalten:

der  Oberlieutenant  Steinhilber  des  zweiten  Infanterie-Regiments,  mit  Beibehaltung
  des  Titels  als  Oberlieutenant,  und  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu
tragen,  und

der  Unterlieutenant  der  reitenden  Artillerie,  GZuiguer  de  Prangins;

2)  befördert  werden  bei  der  Infanterie:

zum  Hauptmann  erster  Elasse  im  sechsten  Reglment,  der  Hauptmann  zweiter
Classe,  v.  Stapff,  des  vierten  Regiments;

zum  Hauptmann  zweiter  Classe  im  vierten  Regiment,  der  Oberlieutenant  v.  Massenbach
  des  zweiten  Regiments;  «

zu  Oberlieutenants:
der  Unterlieutenant  des  achten  Regiments,  Glaser,  im  zweiten  Regiment;
—  —  —  dritten  —  v.  Baumbach,  im  vierten  Regiment;
        <pb n="291" />
        233
der  Unterlieutenant  und  Schuͤtzen-Offizier  Albert  v.  Hügel  des  achten  Regiments,
in  diesem  Regiment;
zu  aggregirten  Unterlieutenants:
bei  dem  2ten  Regimente  der  Bataillons-Adjutant  Huber  des  6ten  Regiments;

—  ten  —  —  —  —  Kielmaier  des  2.  Regiments;

—  AIsten  —  —  —  —  Ruͤmelin  dieses  Regiments;

—  Sten  —  —  —  —  Od.  Milkau  dieses  Regiments;

—  Sten  —  —  —  —  vdv.  Thumb-RNeuburg  des  öten
Regiments;

Ferner  wollen  Seine  Königliche  Majestät  den  Feldwebel  Stahl  des  zweiten
  Infanterie-Regiments  gleichfalls  zum  aggregirten  Unterlieutenant  befördert  und
den  Garnisons-Compagnien  zugetheilt  haben;

3)  eingetheilt  werden:

bei  dem  zweiten  Regimente,  der  demselben  bisher  aggregirte  Unterlieutenant
Schurer,  und

bei  dem  fünften  Regimente,  der  demselben  bisher  aggregirte  Unterlieutenant  Zeller.

Unter  dem  26.  v.  M.  erhielt  der  zu  der  Patronats-Pfarrei  Amtzell,  Oberamts
und  Dekanats  Wangen,  ernannte  Priester  Johann  Baptist  Simeon,  d.  Z.  Repetent
am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen,  die  K.  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

2)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  zweiten  umgearbeiteken  und  erweiterten  Auflage  von  „Wolfgang
  Menzels  Geschichte  der  Deutschen.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschliegung  vom  19.
d.  M.  der  J.  G.  Cotta'schen  Buchhandlung  zu  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den
        <pb n="292" />
        234

Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  durchaus  umgearbeiteten  und  bis  auf
die  neueste  Zeit  fortgesetzten  zweiten  Auflage  von  „Wolfgang  Menzels  Geschichte  der
Deutschen“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnaͤdigst  geruht;  was  unter
Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den
Böcher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  21.  Februar  1834.
Schlaper.

b)  Bekauntmachung  der  Erkheilung  eines  Patents  für  eine  Malzbrech-Mhle.

Seine  Königliche  Majestckt  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  36.
d.  M.  den  Mechanikern  Zummermann  und  Kolb  zu  Anbausen,  Oberamts  Heidenheim,
  das  nachgesuchte  Patent  für  die  von  ihnen  erfundene  Malzbrech-Mühle  auf
die  Dauer  von  acht  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf
den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  und  auf  die  Verfügung  vom
15.  Januar  d.  J.,  die  Errichtung  von  Privatmühlen  zum  Malzschroten  betreffend  (Reg.  Bl.
S.ö6),  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Satruttgart  den  27.  Februar  1334.
Schlayer.

e)  Veraͤnderungen  in  der  Gemeindebezirks-Eintheilung  betreffend.

Im  Laufe  des  Kalenderjahrs  1833  sind,  mit  Genehmigung  der  betreffenden  Kreis-Regierungen,
  nachstehende  Veränderungen  in  der  Gemeindebezirbs-Eintheilung  vorgegangen,
  welche  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden,  und  zwar:

im  Schwarzwald-Kreise:
Oberamt  Balingen:

Der  bisher  der  Gemeinde  Weilheim  zugerheilte  Weiler  Waldstetten  wurde  von

derselben  getrennt  und  bildet  nun  eine  eigene  Gemeinde;
Oberamt  Freudenstadt:

Der  Weiler  Sulzbach  wurde  von  der  Gemeinde  Dornsietten,  welcher  er  bisher

zugetheilt  war,  getrennt  und  mit  der  Gemeinde  Lombach  vereinigt;
        <pb n="293" />
        235

im  Donau-Kreise:
Oberamt  Saulgau:
Der  Weiler  Ingenhard,  bioher  der  Gemeinde  Boms  zugetheilt,  wurde  don
derselben  getrennt,  und  mit  der  Gemeinde  Altshausen  vereinigt.

Stuttgart  den  5.  März  1854.
Schlaper.

2.  Des  batholischen  Kirchenraths.
a)Diensipräfung  der  katholischen  Schullehrer  und  Schulprovisoren.

Die  dießjährigen  Prüfungen  der  batholischen  Schullehrer  und  Schulprovisoren  für
Schuldienste  werden  am  Montag  den  12.  Mai,  sodann  am  Montag  den  6.  Oktober
und  an  den  hierauf  folgenden  Tagen  vorgenommen  werden.

Hiebei  haben  zu  erscheinen:

1)  alle  Schullehrer,  welche  in  Folge  der  ersten  Dienstprüfung  angestellt  sind  und
eine  Beförderung  nachsuchen  wollen;

2)  die  Schulprooisoren,  welche  zur  ersten  Anstellung  befördert  zu  werden  wünschen.

Zu  der  Prüfung  im  Monat  Mai  haben  sich  auch  diejenigen  Schullehrer  zu  melden,
  welche  die  ganze  Bildung  der  Schul,Incipienten  durch  den  vierjährigen  Lehrkurs
zu  übernehmen  gedenben.

In  den  Meldungen  sind  der  Name,  Dienstgrad  und  Wohnort,  das  Jahr  und  der
Tag  der  Geburt,  auch  das  Jahr  und  der  Tag  des  Provisorats-Dekrets  anzugeben,
und  die  Schul-Inspebtoren  haben  in  ihren  Beiberichten  über  die  Lehrgabe,  die  Sitten
und  die  Amtsführung  des  Meldenden  sich  pflichtgemäß  zu  äußern.  Die  Dienst-Candidaten
  haben  sich  zugleich  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Bürger=  oder  Beistkrechtes
gehörig  auszuweisen.

Die  Eingaben  müssen  für  die  erste  Prüfung  bis  zum  12.  April,  für  die  zweite  bis
zum  6.  September  dahier  einkommen.  Die  Prüfungs-Candidaten,  welche  hierauf  nicht
durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen  werden,  haben  sich  bezichungsweise  am  12.  Mai
        <pb n="294" />
        236

und  6.  Oktober,  Morgens  7  Uhr,  in  der  Kanzlei  des  K.  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.


Im  Uebrigen  wird  auf  die  in  der  deßfallsigen  Bekanntmachung  vom  5.  Februar
1822  (Reg.  Bl.  S.  106)  beigefuͤgten  Bemerkungen  verwiesen.

Stuttgart  den  21.  Februar  1834.
Soden.

b)  Bekauntmachung,  die  Anmeldung  für  diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande
  widmen  wollen,  betreffend.
Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen  wollen,
  haben  sich  im  Mai  d.  J.  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

Dieselben  werden  hiebei  auf  die  Vorschriften  vom  12.  März.  1825,  96.6—10
(Reg.  Bl.  S.  168),  und  vom  20.  Februar  1327  (Reg.  Bl.  S.  82),  mit  dem  Anhange
hingewiesen,  daß  in  dem  erforderlichen  Zeugnisse  des  Arztes  auch  die  bestimmte  Aeußerung
  enthalten  seyn  muß,  ob  die  bisherige  Entwicklung  des  Candidaten  keine  Anlage
zu  einem  Gebrechen,  welches  ihn  für  den  Schullehrerstand  untüchtig  machen  würde,
vermuthen  lasse.

Zur  vorläufigen  Legitimation  können  ssch  auch  diejenigen  Jünglinge  melden,  welche
am  1.  Mai  d.  J.  das  vierzehnte  Jahr  zurücklegen;  es  wird  ihnen  aber  die  Incipientenzeit
erst  vom  1.  Mai  des  bünftigen  Jahrs  an  gerechnet,  weßhalb  sie  auch  nicht  gehalten  sind,
früher  bei  dem  Präparandenlehrer  einzutreten.

Stuttgart  den  21.  Februar  1834.
Soden.

c)  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer,  Seminar  in  Gmünd  betreffend.
Diejenigen  katholischen  Schul-Präparanden,  welche  auf  den  1.  Mai-d.  J.  den  Vorbereitungs-Curs
  vollenden,  und  die  Aufgahme  in  das  Schullehrer-Seminar  zu  Gmünd  nachsuchen
  wollen,  haben  sich  bis  zum  1.  Mai  d.  J.  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="295" />
        237
In  den  Eingaben  sind  die  Bestimmungen  der  organischen  Statuten  fuͤr  das  Schullehrer-Seminar
  vom  15.  Jannar  1825  (Reg.  Bl.  S.  22)  und  der  Bekanntmachung  vom
20.  Februar  1827  (Reg.  Bl.  S.  81)  genau  zu  berückscchtigen.

Stuttgart  den  21.  Februar  1835.
Soden.

ri

5.  Des  Studienraths.  "
Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  25.  und  26.  Februar  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  akademischen
  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  Jünglingen  wegen  unzureichender
Kenntnisse:

von  dem  Studium  der  evangel.  Theologsgee  2239
von  dem  Studium  der  kathol.  Theolog.  1,
von  dem  der  Arzneiwissenschaftt.  79
von  dem  der  Cameralwissenschat  2

zurückgewiesen,  solgende  aber  zu  Universitäts-Studien  anächig  worden:
I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:
Heinrich  Schmitt,  Sohn  des  Gerichts-Aktuars  zu  Pfedelbach.
II.  Zum  Studium  der  katholischen  Theologie:
Friedrich  Carl  August  Zimmerle,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ellwangen.
II.  Zum  Studium  der  mosaischen  Theologie:
Michael  Güldenstein,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Southeim.

IV.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:

1)  Graf  Friedrich  v.  Adelmann.,  Sohn  des  verstorbenen  Kammerherrn  zu
Hohenstadt.
        <pb n="296" />
        238

2)  Heinrich  Friedrich  Ludwig  Bißer,  Sohn  des  Legationsraths  in  Stuttgart.
3)  Eduard  Gundert,  Sohn  des  Dekans  in  Welzheim.

4)  Carl  Friedrich  Kapf,  Sohn  des  Pfarrers  in  Neuneck.

V.Zum  Studium  der  Arzneiwissenschaft  und  höhern  Chirurzie:
1)  Christian  Däubler,  Sohn  des  Doktors  der  Medicin  in  Eßlingen.

2)  Carl  Gaupp,  Sohn  des  verstorbenen  Apothekers  in  Schorndorf.

5)  Adolph  Gmelin,  Sohn  des  Obertribunalraths  in  Stuttgart.

4)  Wilhelm  Griesinger,  Sohn  des  Stiftungs-Berwalters  in  Stuttgart.

5)  Hermann  Otto  Friedrich  Hettich,  Sohn  des  Sekretärs  in  Stuttgart.

6)  Friedrich  Franz  Ferdinand  Hezel,  Sohn  des  verstorbenen  Gerichts-Assessors

in  Hall.

7)  Adolph  Klein,  Sohn  des  Regiments-Arztes  in  Ulm.

3)  Friedrich  Kornbeck,  Sohn  des  resignirten  Pfarrers  in  Gaisburg.

9)  Carl  Heinrich  Krafft,  Sohn  des  Pfarrers  in  Schöneich.
10)  Martin  Lechler,  Sohn  des  Oberamtoarztes  in  Leonberg.
11)  Daniel  Hermann  Schnell,  Sohn  des  Pfarrers  in  Edelfingen.
12)  Burkhardt  Stoß,  Sohn  des  Bierbrauers  in  Weil  der  Stadt.

VI.  Zum  Studium  der  Cameralwissenschaft:

1)  Adolph  Kies,  Sohn  des  Professors  in  Ludwigsburg.

2)  Gustav  Albert  Kolb,  Sohn  des  Pfarrers  in  Oferdingen.

§)  Andreas  Renner,  Sohn  des  verstorbenen  Adlerwirths  in  Dizingen.
A)  Carl  Friedrich  Sigwart,  Sohn  des  Pfarrers  in  Unterlenningen.

VII.  Zum  Studium  der  Forstwissenschaft:
Otto  Lindner,  Sohn  des  Oberamts-Richters  in  Langenburg.

Stuttgart  den  5.  März.  1834.
“  Flatt.
        <pb n="297" />
        239
B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Bekanntmachung,  die  Vergütungstaxe  bei  Vorspanns-Leisiungen  für  das  K.  Militaͤr  betreffend  5).

Nachdem  bei  der  Verabschiedung  des  Staats-Finanz-Erats  für  die  Jahre  1833  die
Mittel  zu  einer  dem  wahren  Auswande  entsprechenden  Vergütung  der  Vorspannen,  welche
für  das  K.  Militär  nach  seinem  Bedürfnisse  bei  Märschen  geleister  werden  müssen,  vorgesehen
  worden  sind;  so  werden  die  von  der  Ober-Kriegokasse  für  Vorspannen  zu  bezahlenden,
  an  die  Stelle  der  gomäßigen  Taxe  tretenden  Vergükungosätze  für
den  gedachten  Zeitraum  folgendermaaßen  bestimmt:

auf  einen  Tag,  einschließlich  des  Futters,

für  ein  Wagenpferd  1sl..
—  ein  Reitpferd  I  fl.
wenn  solches  aber  nicht  darch  den  Vorspannsleiltenden  selbst  gerittem
wird,  sondern  einem  Dritten  uͤberlassen  werden  muß  .  fl.  12  kr.
fuͤr  ein  Paar  Ochsen.  fl.  20  kr.
—  eine  Kutschee..  iiàii3  kr.
—  eine  Chaise  6569o0okr.
—  einen  Wagen  (ein-  oder  vweirinin)  .  .  .30kr.
—  einen  Karren  .  ..  15kr.
—  einen  Mann.  .  ..  .  .  .  .  .  636kr.
wobei  nachfolgende  naͤhere  Bestimmungen  eintreten:
1)  die  Vergütung  wird  nach  gemeinen  Wegstunden  (im  Gegensah  o  von  postum
den)  bemessen.  Auf  eine  Entsernung  von  drei  bis  vier  Stunden,  welche  der

 

*)  Aumerkung.  Aus  Versehen  erscheint  gegenwärtige  Bekanntmachung  erfst  nach  der  in  dem  Regirrungs-Blate
  vom  53.  d.  M,  S.  224  emhalrenen  Bekanntmachung  des  K.  Ministerium  des-Innern
  vom  17  Februar  d.  J.,  die  Vergötungs,  Tare  bei  Vorsdanns  Leistungen  für  das  K.  Undjiger-Corps
  betreffend,  was  zum  Verständuniß  dieser  tztorn  hier  dehwegen  bemerkt  wird,  weil.
solche  auf  gegemwärtige  Bekanntmachung  sich  bepehr.

10
        <pb n="298" />
        240

Vorspannspflichtige  vom  Stations-Orte  hin  und  her,  also  doppelt  zuruͤckzulegen
  hat,  wird  mit  Einschluß  des  gewoͤhnlichen  Aufenthalts  an  dem  Abgangsund
  dem  Bestimmungs-Orte  Ein  Tag  gerechnet.  Beträgt  die  Entfernung  weniger
als  drei  volle  Wegstunden;  so  findet  mit  Aufhebung  der  bisherigen  Be#timmung,
  wornach  bei  einer  geringern  als  zweistündigen  Entfernung  eine  Entschädigung
  nicht  geleistet  wurde,  in  allen  Fällen  die  Anrechnung  eines  halben
Tages  Statt.

Beträgt  dagegen  die  Entfernung  mehr  als  vier  Stunden,  so  wird  für  jede
weitere  volle  Stunde  ein  Viertelstag  vergütet;  ein  Mehrbetrag  aber,  der  keine
volle  Stunde  ausmacht,  nicht  berücksichtigt.  Darauf,  ob  der  Vorspannpflichtige
  zu  übernachten  in  dem  Falle  war,  oder  nicht,  wird  keine  Rücksicht  genommen.


2)  Kann  eine  Vorspann  nicht  von  Einwohnern  der  Abgangsstation,  sondern  muß
solche  aus  Mangel  an  den  erforderlichen  Transportmitteln  in  dieser  Station
von  Einwohnern  benachbarter  Orte  geleistet  werden;  so  wird  der  größere  Zeit-Aufwand
  des  Vorspannstellers  alsdann  berücksichtigt,  und  in  die  nach  vorstehender
  Bestimmung  (Ziffer  1)  zum  Maaßstab  der  Vergütung  dienende  Entfernung
  eingerechnet,  wenn  der  Weg  vom  Wohnorte  des  Vorspannstellers  in
die  Abgangsstation,  und  von  da  in  den  Bestimmungsort  und  sodann  zurück  in
den  Wohnort  zwei  volle  Stunden  mehr  beträgt,  als  die  Entfernung  von  der
Abgangsstation  an  die  Bestimmungsstation,  und  von  dieser  zurück  an  jene.

3)  Hat  der  Vorspannsteller  auch  auf  dem  Rückwege  Vorspann  (Retour-Vorspann)
zu  leisten,  so  erhält  derselbe  nicht  nur,  wie  bisher,  eine  Aufbesserung  von  der
Hälfte  der  oben  (Ziffer  1)  bestimmten  Vergütung,  sondern  auch,  wenn  er  in
Folge  der  Retour-Vorspann  erwiesenermaaßen  sich  außer  der  zum  Füttern
  des  Zugviehes  und  zum  Auf=  und  Abladen  erforderlichen  Zeit  noch  länger
  aufzuhalten  hatte,  für  diesen  weitern  Zeit-Auswand  die  der  Bestimmung
unter  Ziffer  1  entsprechende  Vergütung.  «

Bei  Reitpferden,  welche  an  Dritte  vorspannsweise  abzugeben  sind,  und
von  diesen  auch  auf  dem  Räckwege  geritten  werden,  fällt  eine  Entschädigung
        <pb n="299" />
        241

fuͤr  den  Gebrauch  des  Pferdes  auf  dem  Ruͤckwege  darum  hinweg,  weil  der
Aufwand  fuͤr  die  an  der  Bestimmungsstation  dem  Pferde  zu  reichende  Fuͤtterung
  von  der  Ober-Kriegskasse  bestritten  wird.

4)  Auf  1,  2  und  5  Pferde  wird  Ein  Mann,  auf  vier  Pferde  werden  zwei  Männer
  gerechnet.

Bei  Reitpferden,  welche  auch  für  den  Rückweg  für  den  Bedarf  des  Militärs
  bestellt  werden,  findert  die  Anrechnung  eines  Begleiters  nicht  Statt.

5)  Die  Vorspann  ist  auf  eine  von  dem  Kommandanten  der  marschirenden  Truppen-Abtheilung
  oder  des  betreffenden  Regiments  an  das  zuständige  Oberamt,
oder,  wenn  dieses  von  der  Station  zu  entfernt,  und  die  Zeit  zu  kurz  wäre,
an  das  Schultheißenamt  erlassene  schriftliche  Requisition  zu  leisten,  und  wird
von  dem  Rechner  des  Regiments,  wie  es  bei  der  Quartier-Vergütung  schon
bisher  der  Fall  gewesen  ist,  in  der  Regel  sogleich  baar  bezahlt,  oder  wenn  dieses
  nicht  seyn  kann,  durch  nachherige  Zusendung  des  Betrags  berichtigt.

6)  Sollte  ein  einzelner  Soldat  auf  dem  Marsche  in  seine  Garnison,  oder  als  Arrestant
  auf  dem  Transporte  erkranken,  und  seinen  Weg  zu  Fuß  veßwegen

nicht  mehr  fortseßen,  gleichwohl  aber  transportirt  werden  bönnen;  so  haben  die

Ceicpilhehörden  für  dessen  Fortbringung,  wie  in  ähnlichen  Fällen  bei  Civil-Per-5½%4

  vF#nen,  auf  die  möglichst  wohlfeile  Weise  zu  sorgen,  und  über  den  Betrag  der

Kosten  dem  betreffenden  Kommando  des  Mannes,  mit  der  Nachweisung  über

die  Nothwendigkeit  des  Transports,  ein  beurkundetes  Verzeichniß  zu  senden,
welches  dann  den  Ersaß  derselben  einleiten  wird.

7)  Für  die  vom  1.  Juli  v.  J.  bis  jeßt  geleisteten  Vorspannen  wird  ebenfalls  obige
Tare  vergütet,  und  die  Oberämter  werden  daher  angewiesen,  die  Verzeichnisse
darüber  spätestens  bis  zum  letzten  März  d.  J.  an  die  Kriegskassen-Verwaltung
einzusenden,  um  den  Betrag  der  Vergütung  an  die  Oberamtspflegen  berichtigen
lassen  zu  können.

Stuttgart  den  11.  Februar  183é6.

Schlaper.  Hügel.
        <pb n="300" />
        242
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  durch  die  Pensionirung  des  Oberamts-Arztes  D.  v.  Wagemann
  in  Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  zu  Ehingen,  mit
welcher  ein  Gehalt  von  550  fl.  nebst  Schreibmaterialien-Aversum  von  10  fl.  aus  der
Staatskasse,  so  wie  ein  weiterer  Gehalt  von  100  fl.  nebst  einer  Pferdsration  und
einem  gleichen  Schreibmaterialien-Aversemm  aus  Korperschafts-Kassen  verbunden  ist,
haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Donarkreises  sich  zu  melden.

2)  Da  die  längst  erledigte  evangelische  Pfarrei  Truchtelfingen,  Dekanats  Balingen,
  jett  wieder  beseht  werden  kann,  so  haben  die  Vewerber  innerhalb  vier  Wochen
sich  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Sie  zählt  865  Pfarrgenossen
  und  das  Dienst-Einkommen  ist  auf  712  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.

5)  Die  neu  errichtete  und  nun  zu  beseßende  katholische  Pfarrei  Ebersthal,
Oberamts  Köünzelsau  und  Dekanats  Ammrichshausen,  begreift  im  Pfarrdorse  404  und
in  dem  eine  halbe  Stunde  davon  entfernten  Dorfe  Diebach  201  Pfargenossen.  Sowohl
im  Pfarrort,  als  in  dem  Filial  befindet  sich  eine  eigene  Schule  und  ein  eigener  Gotkesacker,
  auch  muß  in  der  Kirche  des  Filialorts  wöchentlich  an  zwei  Werktagen  Messe  gelesen
  werden.  Das  beständige  Pfarr-Einkommen  belauft  sich  von  eigenen  Gütern,  Grundgefällen,
  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  auf  656  fl.  Die  Bewerber  haben
sch  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmaͤßig  zu  melden.
        <pb n="301" />
        243
Nro.  17.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Dienstag,  den  11.  März  1834.

—..—

 

 

—...—

 

 

—————

«  Inbalt.

Königliche  Dekrete.  Diensi-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffsend  den  Beikrikt  der  fürstlich  Anhalt-Dessau'schen
  und  der  fürstlich  Anhalt-Köthen'schen  Regierung  zu  dem  Vereins-Zoll-  Cartel  vom  11.  Mai  1853,
so  wie  der  herzoglich  Sachsen-Coburg-Gotha'schen  Regierung  wegen  des  Fürstenehums  Lichtenstein,  und  der
fürstlich  Waldeck'schen  Regierung  wegen  des  Fürstenthums  Waldeck.  —  Verfügung,  bekreffend  die  Erhebung
der  im  Verkehr  unter  den  gollvereinten  Staaten  für  gewisse  Gegenstände  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Steuern.
  (Mit  Beilagen.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besehung  der  neuen  Jollverwaltungsstellen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließungen  vom
23.  v.  M.  und  5.  d.  M.  die  bei  der  hiesigen  Gewerbeschule  erledigte  Vorstandsstelle
dem  Kreisbaurath  Fischer  in  Ellwangen,  unter  Vorbehalt  dieses  Amtstitels,  sowie

die  Lehrstelle  der  reinen  Mathematik  bei  derselben  Anstalr  dem  seitherigen  Verweser
  derselben,  Kieser,  definitiv  und  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Gymnasial-Professors
  zu  verleihen  geruht,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die  mit  dem  Debanat  verbundene  katholische
  Stadtpfarrei  Horb,  dem  Pfarrer  Wertemann  in  Stafflangen,  Dekanats
Waldsee,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Althengstätt,  Dekanats  Calw,  dem  Pfarrer
Schmid  in  Effringen,  Dekanats  Nagold,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Nellingen  und  Berkheim,  Dekanats  Eßlingen,
dem  Helfer  Zeller  in  Besigheim,  und
        <pb n="302" />
        244

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Fleinheim,  Dekanats  Heidenheim,  dem  Pfarrer
Peierle  in  Neubronn,  Dekanats  Aalen,  gnaͤdigst  uͤbertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  dem
Gouverneur  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen,  Hofrath  v.  Tremblep,
  den  Titel  und  Rang  eines  Geheimen  Legationsraths  gnädigst  zu  verleihen  geruhr,  und

vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage  den  bisherigen  Hallverwalter
Siebold  in  Stuttgart  zur  Staatskasse  als  Buchhalter  versetzt;  auch

dem  Ober-Zoll-Inspektor,  Major  v.  Braun  zu  Stuttgart,  den  Titel  eines  Fie
nanzraths  gnädigst  ertheilt.

Unter  dem  4&amp;amp;.  d.  M.  erhielt  der  zu  der  katholischen  Pfarrei  Aichstetten,  Oberamts
und  Dekanats  Leutkirch,  ernannte  Pfarrer  Steinhauser  zu  Beuren  die  K.  Bestätigung.

Umer  demselben  Tage  wurde  die  patronatische  Nomination  des  Pfarrverwesers
Scholl  zu  Lauterburg,  Dekanats  Aalen,  auf  die  dortige  Pfarrstelle  bestätigt,  und

dem  Patronatspfarrer  Cranz  zu  Reunkirchen,  Dekanats  Weikersheim,  die  nachgesuchte
  Entlassung  von  seinem  Amte  erhheilt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Fürstlich  Anhalt-Dessaufschen  und  der  Fürsilich  Anhalt-Kbthen'schen

  Regierung  zu  dem  Vereins,Joll  Cartel  vom  11.  Mai  1833,  so  wie  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gotha'schen

  Regierung  wegen  des  Fürstenrhums  Lichrenstein,  und  der  Fürstlich  Waldeck'schen
Regierung  wegen  des  Fürstenthums  Waldeck.

Nachdem  die  Fürstlich  Anhalt-Dessau'sche  Regierung,  die  Fürstlich  Anhalt-Köthensche
  Regierung,  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gotha'sche  Regierung  wegen  des  Fürstenthums
  Lichtenstein,  und  die  Fürstlich  Waldeck'sche  Regierung  wegen  des  Fürstenthums
  Waldeck,  ihren  Beitritt  zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel  vom  11.  Mai  1833  erklär#t
und  hienach  die  erforderlichen  Einleitungen  getroffen  haben;  so  wird  solches  mit  dem
Anfägen  bekannt  gemacht,  daß  nunmehr  die  Bestimmungen  dieses  Cartels  auch  auf  die
        <pb n="303" />
        245

Lande  der  genannten  beiden  Fuͤrstlich  Anhalt'schen  Regierungen,  das  Fuͤrstenthum  Lichtenstein
  und  das  Fürstenthum  Waldeck  diesseits  in  Anwendung  zu  bringen  find.
Sc#uttgart  den  6.  März  1835.
Kür  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Bilfinger.

:B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

)  Verfögung,  bekreffend  die  Erhebung  der  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staaten  für  gewisse  Gegeustände
  vorbehaktenen  Ausgleichungs-Steuern,

Unter  Bezugnahme  auf  §.  181  der  Jollordnung  vom  15.  December  v.  J.  (Reg.  Bl.
Nr.  54)  werden  hiemit  folgende  nähere  Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenmtniß  gebracht,
  welche  bei  den  Waaren-Versendungen  in  die  zollvereinten  Staaten  zu  beobach-—


I.  Uebergang  von  Wagaren,  welche  einer  Ausgleichungsstcuer  nicht  unterliegen.
h.  1.

Dem  Art.  8  des  Folloereins-Vertrags  dvom  22.  März  d.  J.  und  den  gleichlautenden
  Bestimmungen  der  in  Folge  jenes  ersteren  weiter  abgeschlossenen  Ver#räge  mit
dem  Königreiche  Sachsen  und  mit  den  Sraaten  des  Thüringen'schen  Zoll=  und  Handelsvereins
  gemäß  dürsen,  der  Verkehrs=  und  Abgabefreiheit  unbeschadek,  solche  Haudelsgegenstände,
  welche  nach  dem  gemeinsamen  Zolltarif  einer  Eingangs=  oder  Aus-Langssteuer
  an  der  Außengrenze  unterliegen,  auch  aus  den  K.  Württemberg'schen  und
K.  Bayern'schen  Landen  unmittelbar  und  ohne  Berührung  zwischenliegenden  Auslandes
  in  die  K.  Preuffischen,  K.  Süchsischen,  Kurfürstl.  und  Großherzogl.  Hessischen,  fo
wie  in  die  Lande  des  Thüringer  Jollvereins,  und  umgekehrt  unter  Imehaltung  der
gewöhnlichen  Land=  und  Heerstraßen  und  auf  den  schiffvaren  Strömen  übergeführt  werden.

4)  Bezeichnung  der  Uebergangsstraßen.

Die  Beilage  &amp;amp;  enthält  das  Verzeichniß  der  ebengedachten  Straßen  und  ver  llebergangs-Punkte,
  an  welchen  bdieselben  aus  dem  einen  in  den  andern  Haupttheil  des  gröhe#ren
  Vereins  übertreten.  Diejenigen  Straßen,  durch  welche  die  Verbindung  der  einzelnen
  Vereinsländer  unrer  Berährung  zwischenliegenden  Auslankes  unterhalten  wirt,
        <pb n="304" />
        246

und  auf  welche  diesen  Falls  die  Vorschriften  9§6.  152—160  der  Zollordnung  Anwendung
  finden,  sind  in  dem  ebengedachten  Verzeichnisse  nicht  begriffen.  -
2)  Anmeldung  an  der  Binnengrenze.
g.  2.

An  den  in  jener  Beilage  (A)  bezeichneten  Uebergangspunkten  sind  gemeinschaftliche,
  durch  ein  entsprechendes  Dienstschild  kenntlich  gemachte  Anmeldestellen  errichtet,
bei  denen  die  Waarenführer  unter  Vorzeigung  ihrer  Frachtbriefe  oder  Transportzettel,
und  ohne  daß  es  für  diesen  Behuf  einer  weitern  schriftlichen  Deklaration  bedarf,  die
aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  überzuführenden  Gegenstände  anzugeben  haben.

Die  Eintragung  in  die  von  jenen  Anmeldestellen  zu  führenden  Annotations-Register
  wird  jederzeit  ohne  Aufenthalt  und  unentgeldlich  erfolgen.  Eine  Revision  der
Ladung  findet  in  der  Regel  nicht  und  ausnahmsweise  nur  dann  statt,  wenn  Grund
vorhanden  ist,  zu  vermuthen,  daß  unter  der  Ladung  ausgleichungssteuerpflichtige  Gegensiände,
  von  denen  weiter  unten  die  Rede  seyn  wird  (99.4—3),  begriffen,  und  leßtere
von  dem  Waarenführer  entweder  gar  nicht,  oder  unrichtig  angegeben  sind.

5)  Ausnahmen.
KC.  3.

Der  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Qantitäten,  und  der  kleinere
Grenz=  und  Marktverkehr,  so  wie  das  Gepäk  von  Reisenden  unterliegen  dieser  Anmeldung
  nicht,  und  sind  daher  auch  an  die  Innehaltung  Der  bezeichneten  Straßen
nicht  gebunden.  Als  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quantitkten  und
als  bleinerer  Grenz=  und  Marktverkehr  soll  in  dieser  Beziehung  derjenige  Verkehr
  angesehen  werden,  welcher  mit  rohen  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen,  mittelft
gewöhnlichen  Landfuhrwerks  und  mit  Vieh  in  jeder  Art  und  Menge,  mit  andern
Gegenständen,  so  weit  sie  nicht  ausgleichungssteuerpflichtig  sind,  in  solcher  Menge  statt
hat,  als  sie  zwischen  benachbarten  Ortschaften  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  vorzukommen
  pflegt.

II.  Uebergang  ausgleichungssteuerpflichtiger  Gegenstände.
K.  4.

Nach  fernerem  Inhalte  der  im  §.1  gedachten  Zollvereinigungs-Verträge  unterliegen
  einige  Gegenstände,  bei  welchen  hinsichtlich  der  Besteurung  im  Innern  noch  eine
Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  unter  den  einzelnen  Vereinslanden  statt  findet,  na-
        <pb n="305" />
        247

mentlich  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabaksblaͤtter,  Traubenmost  und  Wein,  beim
Uebergange  aus  dem  einen  in  den  andern  Vereinsstaat  gewissen  Ergaͤnzungs-  oder
Ausgleichungs-Abgaben.

4)  Tarif  der  Ausgleichungssteuer.

Die  Beilage  B  enthält  eine  tabellarische  Uebersicht  dieser  schon  früher  (dießjährlges
  Reg.  Bl.,  S.  42  u.  46)  bekannt  gemachten  Abgaben,  wie  sie  theils  bei  der  Einfuhr
  aus  anderen  Vereinslanden  in  die  Königreiche  Württemberg  und  Bayern,  in
dieses  mit  Ausnahme  des  Rheinkreises,  theils  bei  der  Ausfuhr  aus  den  Königreichen
Württemberg  und  Bayern  nach  den  anderen  Vereinsländern  angeordnet  sind.

Bei  dem  Verkehr  zwischen  den  Königreichen  Württemberg  und  Bayern  unter  sich,
und  bei  der  Einfuhr  aus  andern  Vereinsstaaten  in  den  Bayern'schen  Rheinkreis,  finden
  dergleichen  Ausgleichungs-Abgaben  überhaupt  nicht  statt.

2)  Jnnehaltung  der  erlaubten  Straßen.
K.  5.

Die  Ueberfuhr  der  ausgleichungssteuerpflichtigen  Artikel  und  für  das  Großherzogthum
  Hessen  allgemein  derjenigen  Gegenstände,  welche  dort  der  Tranksteuer  unterliegen,
  Branntwein,  Traubenmost,  Wein  auch  Obstwein,  ist  streng  und  ohne  Unterschied
größerer  oder  geringerer  Mengen,  oder  der  Art  des  Verkehrs,  an  die  Innehaltung  der
in  der  Beilage  A  bezeichneten  Straßen  und  an  die  Anmeldung  bei  den  vorgedachten
(#.  2)  gemeinschaftlichen  Stellen  gebunden.

5)  Anmeldung  der  überzuführenden  Gegenstände.
g.  6.

Bei  diesen  gemeinschaftlichen  Anmeldestellen  erfolgt  auch  die  Feststellung,  so  wie
die  Erhebung  oder  Sicherstellung  der  zu  entrichtenden  Ausgleichungssteuer.  In  ersterer
Beziehung  sind  die  Anmeldeämter,  so  weit  es  erforderlich,  zur  Revision  der  Waaren-Transporte
  befugt  und  verpflichtet,  in  letzterer  Beziehung  aber  auf  deßfallsigen  Antrug
  der  Waarenführer,  und  sofern  ihnen  sonst  die  Begleitschein=  Ausfertigungs-Besugniß
  ertheilt  ist,  ermächtigt,  gegen  Sicherheits-Leistung  die  ausgleichungssteuerpflichtigen
  Gegenstände  auf  Begleitscheine  an  ein  zur  Erledigung  der  leßteren  befugtes
Hauptzollamt  oder  Steuer=  (Hall-)  Amt  abzufertigen.

Die  Waarenföhrer  werden  zur  beschleunigten  Abfertigung  dadurch  mitwirken  können,
  daß  sie  beim  gleich  zeitigen  Transporte  auogleichungssteuerpflichtiger  und  anderer
        <pb n="306" />
        248

Waaren  erstere  in  der  Art  verladen,  daß  die  Revision  mit  Leichtigkeit  und  ohne  Umpackung
  des  uͤbrigen  Theils  der  Ladung  erfolgen  kann.
4)  Abfertigung  auf  Begleitscheine;
K.  7.

Damit  insbesondere  der  größere  Verkehr  mit  ausgleichungssteuerpflichtigen  Gegenständen
  möglichst  erleichtert  werde,  sind  die  Hauptsteuer-(Hall),  ingleichen  sämtliche
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  über  ausländische  Waaren  hefugte  Zollämter
ermächtigr,  dergleichen  Begleitscheine  auch  über  ausgleichungssteuerpflichtige  Gegenstände
  auf  die  zur  Begleitschein-Erledigung  befugten  Hauptsteuer=  und  Zollämter  des
Staats,  nach  welchem  die  Versendung  erfolgt,  zu  ertheilen,  wo  alsdann  an  der  Binnengrenze
  eine  Steuer-Erhebung  nicht,  und  die  Rerision  des  Transports  nur  in  soweit
eintritt,  als  es  zur  Ueberzeugung  von  der  Identität  der  Ladung  erforderlich  ist.

insbesondere  für  die  Durchfuhr  nach  dem  Auslande,
g.  8.

Die  leßtgedachte  Art  der  Abfertigung  (K.  7)  muß  eintreten  in  allen  Fällen,  in
welchen  ausgleichungssteuerpflichtige  Artikel  zum  Durchgang  durch  einen  andern  Verr
einsstaat  nach  dem  Auslande  (d.  h.  nach  Ländern  außerhalb  des  großen  Zollvereins)
bestimmt  sind.  .

und  bei  der  Durchfuhr  durch  das  Großberzogkhum  Hessen.  4

Wenn  ausgleichungssteuerpflichtige  Gegenstände  aus  dem  Königreiche  durch  das
Großherzogthum  Hessen  nach  den  andern  Vereinsstaaten  übergeführt  werden,  so  findet
  bei  der  betreffenden  Anmeldestelle  beim  Eingange  in  das  Großherzogthum  eine
Abfertigung  auf  Ausfuhrschein  statt,  durch  welche  der  Gegenstand  auf  einen  der  Uebergangspunkte
  gewiesen  wird,  welche  zwischen  dem  Gebiete  des  Großherzogthums  und
den  anderen,  an  lebteres  grenzenden  Vereinsstaaten  festgesetzt  sind.

 

III.  Bestimmungen  wegen  Ueber  fuhr:
a)  bes  Salzes.
g.  9.

Wegen  des  Verbots  der  Salzeinfuhr  für  Rechnung  von  Prioaten  verbleibt  es
bei  den  bisherigen  Vorschriften,  und  ebenmäßig  ist  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  andere
Vereinsstaaten  verboten,  wenn  nicht  zwischen  den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge
  deßhalb  bestehen.
        <pb n="307" />
        249

b)  der  Spielkarten.
K.  10.  ,

Wegen  der  Einfuhr  der  Spielkarten  bewendet  es  bei  dem  Inhalt  des  Sportel-Gesetzes
  vom  13.  Januar  1828;  wegen  der  Ueberfuhr  der  Spielkarten  nach  anderen
Vereinsstaaten  sind  die  dort  bestehenden  Gesetze  und  Verbote  zu  beobachten.

IV.  Vorschriften,  welche  wegen  der  in  andern  Vereinsländern  eingeführten  binnenländischen
  Controle  zu  beachten  sind.
§  II.

Da  in  den  K.  Preussischen  und  Sächstschen,  den  Kurfürstlich  und  Großherzoglich
Hessischen,  dann  in  den  Landen  des  Thüringer  Zollvereins  gewisse  Vorschriften  über
die  Controle  des  Waarentransports  im  Innern  bestehen,  und  aus  der  Nichtbeobachtung
  dieser  Vorschriften  bei  dem  Verkehr  diesseitiger  Einwohner  mit  jenen  Landen
Unannehmlichkeiten  und  Nachtheile  für  erstere  erwachsen  könnten,  so  sind  die  deßfallsigen
Bestimmungen  in  der  Beilage  C  zur  Kenntnißnahme  und  Beachtung  für  das  betheiligte
Publikum  beigefügt.  ·

Deßfallsige  Obliegenheiten  der  Zoll=  und  Steuerämter.
K.  12.

Hinsichtlich  des  hiebei  eintretenden  Erfordernisses  einer  Abstemplung  und  Vistrung
der  Frachtbriefe  oder  Transportzettel  durch  die  Zollstelle  des  Versendungsorts  sind
die  betreffenden  K.  Dienststellen  angewiesen,  die  ihnen  zu  jenem  Behufe  vorgelegten
Frachtbriefe  2c.  in  allen  den  Fällen  abzustempeln  und  zu  visiren,  in  welchen  sie  die
Ueberzeugung  hegen,  oder  der  Nachweis  vorliegt,  daß  die  Versendung  einen  verzollten,
oder  im  Zollverein  gefertigten  Gegenstand  betreffe.

Nicht  minder  werden  die  K.  Dienststellen  den  grenzamtlichen  Abfertigungen  solcher
Waaren,  welche  aus  dem  diesseitigen  Grenzbezirk  wieder  in  die  vorgedachten  Vereinsstaaten
  übergeführt  werden,  die  erforderlichen  amtlichen  Bemerkungen  beifügen,  welche
sodann  von  dem  Waarenführer  zu  beachten  sind.

V.  Contraventions-Strlfen,
t)  bei  unterbleibender  Aumeldung  ausgleichungsabgabefreier  Gegenstände.
K.  15.  2o-D2  "%“

Die  Nichtbefolgung  der  Vorschrist  über  die  Anmeldung  des  steuerfreien  Waaren-Uebergangs
  wird  nach  §.  96,  Nro.  1  der  Zoll-Ordnung  vom  26.  September  1823  mit
einer  Ordnungsstrase  von  1  fl.  bis  25  fl.  geahndet.
        <pb n="308" />
        250
b)  bei  heimlicher  Einführung  ausgleichungssteuerpflichtiger  Gegenstände.
«  Hm

Wer  es  unternimmt,  die  einer  Ausgleichungs-Abgabe  unverliegenden  Gegenstände
auf  anderen,  als  den  für  die  Ueberfuhr  dieser  Gegenstände  erlaubten  Straßen  in  das
Königreich  einzuführen,  oder  wer  Gegenstände  bieser  Art  an  den  errichteten  Anmeldestellen
  gar  nicht  oder  nach  Art  und  Menge  unrichtig  angibt,  macht  sich  einer  Defraudation
  schuldig,  welche  in  Kraft  der  abgeschlossenen  Staats-Verträge  bis  zum  Erscheinen
  der  im  §9.187  der  Zoll-Ordnung  angekündeten  Verordnung  den  im  Titel  VIII.  der
Zoll-Ordnung  vom  26.  September  1828  bestimmten  Strafen  unterliegt.

Nicht  minder  werden  dergleichen  Defraudationen  gegen  die  für  Rechnung  anderer
Vereinsstaaten  zu  erhebenden  Ausgleichungssteuern  auf  Betreiben,  sey  es  der  gemeinschaftlichen
  Anmeldestellen,  oder  der  Behörden  der  betheiligten  Vereinsländer,  auch  von
den  diesseitigen  Behörden  und  Gerichten  nach  Vorschrift  des  unter  den  zollvereinten
Staaten  abgeschlossenen  Zoll-Cartels  (Reg.  Bl.  von  1835,  Nro.  53)  verfolgt  und  geahndet
  werden.

Wc)  bei  verbotener  Salz-Einfuhr.
S.  15.

Die  Uebertretung  des  Verbots  der  Salz-Einfuhr  wird  nach  den  dießfalls  bestehenden
  Strafgesetzen  (vergl.  Geses  vom  7.  Mai  1811,  Reg.  Bl.  S.  217)  bestraft,  und  die
unerlaubte  Salz-Ausfuhr  nach  andern  zollvereinten  Staaten  ebenfalls  nach  den  Vorschriften
  des  Zoll-Cartels  geahndet.

4)  bei  Nichtbefolgung  der  Vorschristen  aber  die  Waaren-Controle  im  Binnenlande.
.  16.

Die  Nichtbefolgung  der  in  den  andern  Vereinsstaaten  bestehenden  Vorschriften
über  die  Transport-Controle  gewisser  Waaren-Artikel  hat  für  den  Uebertreter  den
Nachtheil  zur  Folge,  daß  dergleichen  Waaren,  als  mit  Umgehung  des  Zolls  erworben
angesehen  werden,  und  bei  ermangelndem  anderweitem  Ausweis  von  Seiten  des  Transportanten
  auf  sie  die  Zoll-Strafgesehgebung  jener  Staaten  Anwendung  findet.

u  den  4.  Muͤrz  1834.
22  Herdegen.
        <pb n="309" />
        B

eilage  A.

10
*
—

Verzeichniß
der  Land=  und  Wasserstraßen,  welche  nach  Art.  8  der  Zoll-Vereinigungs-Verträge  vom  22.  u
50.  März,  dann  11.  Mai  1853,  für  den  unmittelbaren  Uebergang  von  Handels-Gegenständen  a
den  Königreichen  Württemberg  und  Bayern  nach  den  andern  Staaten  des  Gesamt-Zoll-Verei
und  umgekehrt  aus  leßteren  Staaten  nach  Württemberg  und  Bayern,  ausschließlich  jedoch  d
kleineren  Grenz=  und  Markt-Verkehrs,  bestimmt  und  einzuhalten  sind.

 

IOrt,  wo  die  Ann

dung  und  Notirn

 

Bezeichnung  der  Straßen.  Uebergangs-Station.]  Uebertritts-Station.  oer  Ladung  zu  ben
ken  ist.
11WVon  Bairenth  und  Hof  über  Plauem  Hof.  Plauen.  Hof.
nach  Leipzig  und  Dresden.
2Von  Baireuth  und  Hof  über  Oelöniz  Hof.  Oelsniz.  Hof.
nach  Leipzig  und  Dresden.
5  WVon  Baireuth,  Hof  über  Gefell,  Gera  Hof.  Gefell.  Gefell.
nach  Leipzig.
#  Von  Bamberg  oder  Baireuth,  Cronach  Nordhalben.  Lobenstein.  Nordhalben.
nach  Lobenstein.
5Von  Bamberg  über  Lichtenfels  nach  Co-,  Buch  am  Forst.  Coburg.  Coburg.
burg.  6
Von  Vamberg  über  Gleussen  nach  Coburg.  Gleußen.  Coburg.  Coburg.
7  Von  Bamberg  über  Baunach,  Ermers-Ermershausen.  Römhild.  Römhild.
hausen  nach  Römhild.
3]  Nürnberg  über  Mellrichstadt  nach  Meillellrichstadt.  Meiningen  oder  Mellrichstadt.
ningen  oder  über  Mellrichstadt,  Kal-  Kaltennordheim.
tennordheim  nach  Eisenach.
#Von  Würzburg  über  Schweinfurt,  Brä-  Motten.  Döllbach.  Döllbach.
ckenau  nach  Fulda.
10Von  Orb  über  Wirtheim,  Wächtersbach  Wirtheim.  Wächtersbach.  Wirthelm.

 

nach  Gelnhausen,  auch  Saalmünster.
        <pb n="310" />
        Bezeichnung  der  Straßen.

Uebergangs,  Station.

Uebertritts-Station.

——.——s————————
Ort,  wo  die  Aumeldung

  und  Notirung
der  Ladung  zu  bewir- 



 

bert,  Rentrisch  nach  Saarbrücken.

 

en  ist.
Von  Alzenau  oder  Aschaffenburg,  Neu-  Alzenau  oder  Neuwirthshaus.  Neuwirthshaus.
wirthshaus  nach  Hanau.  Aschaffenburg.
2•Bon  Aschaffenburg  oder  Miltenberg  nach  Dettingen  oder  Seeligenstadt.  Seeligenstadt.
Seeligenstadt.  Stockstadt.
3Wei  dem  Wasser-Transport  nach  dem
Main  erfolgt  die  Anmeldung  ebenfalle
zu  ..  .  ..  Seligenstadt.
Von  Aschaffenburg  nach  Darmstadt.  Aschaffenburg.  Dieburg.  Dieburgerstraße.
5on  Wörth,  Miltenberg,  Amorbach  nach  Wörhh.
Michelstadt.  Miltenberg.  Eulbacherhof.  Eulbacherhof.
6Von  Speper  über  Frankenthal  nach)  Vobenheim.  Worms.  Chausseehaus  bei
Worms.  Worms.
7|  Von  Landau  über  Dörkheim  nach  Pfe.  Kleinbockenheim.  Monsheim.  Kleinbockenheim.
dersheim.

81Von  Kaiserslautern  nach  Alzey.  Morsheim.  Alzey.  Alzey.

9Von  Alsenz  über  Hochstetten  nach  Fuͤr-/  Hochstetten.  Fürfelden.  Hochstetteu.
selden.

10  n  Alsenz  über  Ebernburg  nach  Kreuze  Ekbernburg.  Münster  am  Stein.  Münster  am  Stein.
nach.

1W0en  Kaiserslautern  über  Wolfstein,  Lau=  Lauterecken.  Grumbach  oder  Lauterecken.
terecken  nach  Grumbach  oder  Meisen-  Meisenheim.
beim.

2p0n  Homburg  nach  St.  Wendel,  LandFrohnhofen.  St.  Wendel.  Frohnhofen.
stuhl,  Kusel.

v25  Von  Homburg  über  Rohrbach,  St.  Ing-.St.  Ingbert.  Rentrisch.  Rentrisch.
        <pb n="311" />
        Beilage  B.

Uebersicht

der

Ausgleichungs-Abgaben,  welche  bei  dem  Uebergange  der  im  Art.  11  des  Jol

Vereinigungs-Vertrages  vom  22.  März  und  der  Verträge  vom  30.  Mär

und  11.  Mai  1833  genannten  Ausnahms-Gegenstände  aus  einem  der  Veeins-Gebiete

  in  das  andere,  um  darin  zu  bleiben,  vom  1.  Januar  1834  a
erhoben  werden.
        <pb n="312" />
        Ue

bc

der  Ausgleichungs-Abgaben,  welche  bei  dem  Uebergange  der  im  Art.  11  des  gollvereinigungs-e
Gegenstände  aus  einem  der  Vereins-Gebiete  in  das  andere,

 

 

 

 

 

 

 

Geschrotetes
In  Bei  dem  Uebergang  aus  alz  Vier.
vom  baperischen  Metzen.  E
Preußisch.  2fl.-Fuß.  Preußisch=  %
MthlrSar  l.  [er,Lvohm  gcbl—
I.
Württemberg  u.  Bapern  Preußen,  Sachsen  und  den  Thi-(mit
  Ausnahme  des  ringen'schen  Staaten  50  Hayr.  Eimer
Rheinkreises).
b.
Kurhessen  50
«  c.
Großherzogthum  Hessen  50
"  .
Preußen,  Sachsen  und  Württemberg,  and  Bapern  C(mir
den  Thüringen'schen  Ausnahme  ves  Nheinkreises)).  1%
Staaten.
b.  ,-OemVayerischenRheinkreise.
  Zentner  (7
24
Kurhessen  .
d.
Großherzogthum  Hessen
II
Kurhessen  .  Wuͤrttemberg  und  Bayern  Cmit
Ausnahme  des  Rheinkreifes)  .
OZ  b.  .  3  10
Dem  Bayerischen  Rheinkreise.  ...  Ohm
Dem  Erosherzogeum  Hessen.  ...«.-Großherzogthum
  HessendemBayerkschen  Rheinkreise  k  .  .  Ohm
        <pb n="313" />
        tsischt

iigs  vom  22.  Maͤrz  und  der  Verträge  vom  30.  März  und  11.  Mal  1835  genannten  Ausnahms-Arin
  zu  bleiben,  vom  1.  Januar  1834  an  erhoben  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Vom  Zeutner.
Branntwein.  Tabal
!  (Blaͤtter  und  Fabrikate).  Traubenmost.  Wein.
——  —  —  —  —  —  —  —
duß  Preußisch.25  fl.-Fuß.]  Preußisch.2fl.=  Juß.  Prcußisch.,2fl.-Suß.  Preußisch.  29  fl.=  Fuß.
r.  vom  dthir.  Sar.  !  g.  etr.  IRthlr.  Sagr.!  fl.  er.  IRthir.  Sar.  fl.  er.  INthlr.  Sar.!  fi.  tr.
50  "  "
40  "  .
40  Hayr.  Eimer  1  45  «
Ohm  zu  120
preußischen
QOuart  beii  520625  20  11  20  1  10  25  1272
50%  Alkoholstärke
  nach
2#61  Tralles.
61144  5  8  äö  .  20  1110  20  1lo  n
"  "  „  5  5  15  ·  e  i  s  .
...5.8Z-5.20110  20110«251«.7;
Steuer-Ohm
  zu120h  1  151  2  53741  .  20  1110  20  1101.  25111273
preuß  Quart
"’727⅞Z%  36ß5655  20  1  20  110.  25  1273
ss  3.515.20110  20110.25127z
40.  «
        <pb n="314" />
        <pb n="315" />
        Beilage  C.

Allgemeine  Bestimmungen

für  die  Controle  des  Waaren-Transports  im  Innern  der  Königlich
Preußischen  und  Sächsischen,  der  Kurfürstlich  und  Großherzoglich
Hessischen  und  der  Thüringen'schen  Vereinslande.
a)  Allgemeine  Vorschrift.
K.  1.

Ueber  den  Grenzbezirk  hinaus  findet  im  Inlande  eine  weitere  Beaufsichtigung  des
Waarenverkehrs  in  der  Regel  nicht  Satt.  Waarenführer  und  Handeltreibende  müssen
jedoch  bei  dem  Transporte  zollpflichtiger  fremder  oder  gleichnamiger  inländischer  Waaren,
auch  außerhalb  des  Grenzbezirks  den  zur  Nachfrage  befugten  Beamten  darüber  aufrichtige
  Auskunft  geben,  von  wem  und  woher  die  Wagaren  bezogen  sind,  auch  an  wen
sic  abgeliefert  werden  sollen.

C.  2.

Handeltreibende  müssen  ferner  über  den  Handel  mit  solchen  Waaren  ordnungsmäßig
  Buch  führen,  und  in  diesem  Buche  von  allen  unmittelbar  aus  dem  Auslande
oder  aus  öffentlichen  Niederlagen  bezogenen  zollpflichtigen  Waaren  den  Tag  und  den
Ort,  an  welchen  die  Versteurung  geleistet  worden,  beim  Empfange  der  Waaren  anmerken.


b)  Nähere  Bestimmungen:
4)  Waaren,  die  aus  dem  Grenzbezirke  in  das  Binnenland  übergehen.
g.  5.

Wer  mit  den  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirke  bezogenen  Waaren
ein  Gewerbe  treibt,  ist,  wenn  die  Waare  mit  einer  höhern  Eingangs-Abgabe,  als  vier
Thaler  vom  Centner,  belegt  ist  und  ihre  Menge  einen  Viertel-Centner  übersteigt,  verbunden,
  die  im  Grenzbezirke  empfangenen  Abfertigungs-Scheine  innerhalb  der  in  denselben
  vorgeschriebenen  Frist  der  darin  genannten  Zoll=  oder  Steuerstelle,  an  welche
der  Besilmmungsort  in  dieser  Beziehung  gewiesen  ist,  und  zwar  vor  der  Abladung  zum
Vistren  vorzulegen.  Auf  Erfordern  sind  auch  die  Waaren,  bevor  sie  abgeladen  werden,
        <pb n="316" />
        258
zur  Revision  zu  stellen.  Kann  fuͤr  solche  Waaren  ein  einziger  Bestimmungsort  nicht
angegeben  werden,  so  muͤssen  sie  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  desjenigen  Orts  zur  Be,
sichtigung  gestelit  werden,  wo  der  erste  Absatz  von  den  geiadenen  Waaren  geschehen  soll.
2)  Waaren,  welche  bei  der  Versendung  im  Binnenlande  kontrolpflichtig  sind.
a)  Vorschriften  für  den  Versender.
GC.  4.
Wer  im  Binnenlande  folgende  Waaren-Artikel,  als:
1)  baumwollene  Stuhlwaaren  und  baumwollene  mit  Seide  oder  Wolle  gemischte
Zeuge,
2)  Zucker  aller  Art,
3)  Kaffee,
4)  Tabaks-Fabrikate,
5)  Wein,  und
6)  Branntwein  aller  Art
versendet,  muß  solche,  wenn  die  Menge  der  genannten  Stuhlwaaren  und  Zeuge,  (0
wie  des  Zuckers  einen  halben  Centner  und  die  der  andern  Waaren  einen  Centner  übersteigt,
  mit  einem  Frachtbriefe  versehen.
Derselbe  muß  enthalten:
#a)  die  Vor=  und  Zunamen  des  Waarenföhrers  und  des  Waaren-Empfängers;
b)  die  Menge  der  Waaren  (von  den  unter  1  bis  4  genannten  nach  Centnern  und

Punden,  von  Wein  und  Branntwein  nach  Orhoften  und  Eimern)  in  Buchstaben;


ßc)  die  Gattung  der  Waaren;

4)  die  Anzahl  der  Colli  und  deren  Zeichen  und  Nummernz;

e)  den  Bestimmungoort  und  den  Ablieferungs-Termin,  den  letztern  mit  Buchstaben,

  und

k)  den  Vor=  und  Zunamen  des  Versenders,  den  Versendungsort,  den  Tag  und

das  Jahr  der  Absendung.

Der  Frachtbrief  muß  vor  dem  Abgange  der  Waaren  der  Zoll=  oder  Steuersielle
des  Absendungoorts  oder  derjenigen,  an  welche  der  Ort  in  dieser  Beziehung  gewiesen
ist,  zum  Visiren  und  Abstempeln  vorgelegt  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  die
Frachtbriefe,  welche  von  dem  Besißer  einer  Fabrik,  Brennerei  oder  Siederei  über  Ge-
        <pb n="317" />
        259

genstaͤnde  seines  Gewerbes,  oder  von  einem  Weinbergs-Besitzer  uͤber  eigenes  Erzeugniß
  an  Wein  ausgesiellt  werden,  jedoch  muß  diese  Eigenschaft  des  Ausstellers  in  dem
Frachtbriese  neben  der  Unterschrift  angegeben,  und  von  der  Ortsbehörde  oder  einer
Zoll=  oder  Stenerstelle  beglaubigt  seyn.
b)  Vorschristen  für  den  Waaren-Empfünger.
+K.  5.

Der  Empfänger  solcher  Waaren  ist  verpflichtet,  den  Frachtbrief  gleich  nach  der  Ankunft
  der  Waare  der  berreffenden  Joll=  oder  Steuerstelle  vorzulegen,  welche  denselben
abgeltempelt  zurückgiebt.

Eine  Ausnahme  hiervon  machen  Baumwollen-Fabrikanten,  welche  Gewebe  zur
weitern  Veredlung,  ingleichen  Privatpersonen,  welche  Wein  zum  eigenen  Gebrauche,
nicht  über  einen  Orhoft  (drei  Eimer)  und  diejenigen,  welche  Branntwein  aus  Brennereien
  des  eigenen  Landes  erhalten,  jedoch  müssen  sie  die  Frachtbriefe  ein  Jahr  lang
#usbewahren  und  auf  Erfordern  vorlegen.

c)  Bestimmungen  für  den  Marktverkehr.
K.  6.

Sollen  Gegenstände,  welche  nach  §.  4  mit  einem  Frachtbriefe  versehen  seyn  müs
sen,  auf  Jahrmärkte  im  Binnenlande  gebracht  werden,  so  muß  der  Versender  der  betreffenden
  Zoll=  oder  Steuerstelle  ein  Verzeichniß  übergeben,  worin  die  Zahl  und  das
Gewicht  der  zu  versendenden  Ballen  oder  Kisten  2c.,  die  Gattung  der  darin  befindlichen
Waaren,  der  Marbtort,  wohin  der  Transport  geht,  und  die  Frist,  binnen  welcher  der
unverkaufte  Theil  der  Waare  zurückkehren  soll,  angegeben  ist.

Dieses  Verzeichniß  dient,  nachdem  es  visirt  und  abgestempelt  worden,  für  den
Weg  zum  Markte  und  von  dort  zurück  als  Transport-Bescheinigung.

Erfolgt  jedoch  am  Marktorte  eine  Zuladung,  so  muß  darüber  ein  besonderes  Verzeichniß
  gefertigt  und  von  der  Zoll=  oder  Stenerstelle  im  Marktorte  visirt  und  abgestempelt
  werden.

3)  Uebereinsitimmung  der  Ladung  mit  der  Abfertigung.
C.  7.  v

Sowohl  die  amtlichen  Abfertigungs-Scheine  aus  dem  Grenzbezirke,  als  die  für
den  Transport  im  Binnenlande  ausgestellten  Frachtbriefe  müssen  mit  der  Ladung  voll-
        <pb n="318" />
        260

kommen  uͤbereinstimmen,  und  es  werden  solche,  wo  diese  Uebereinstimmung  mangelt,
als  gar  nicht  vorhanden  angesehen.  Es  kann  daher  der  Frachtbrief  oder  die  amtliche
Abfertigung  uͤber  eine  geringere  Menge  eben  so  wenig  als  Bescheinigung  fuͤr  eine  groͤ-ßere
  Ladung  gelten,  als  es  zulaͤssig  ist,  mit  einer  auf  eine  groͤßere  Menge  lautenden
Abfertigung  einen  Theil  dieser  groͤßern  Ladung  zu  bescheinigen.

Waaren  der  kontrolpflichtigen  Art  und  Menge,  welche  die  Gewerbetreibenden  vor
der  Absendung  oder  Niederlegung  anzumelden  unterlassen,  haben  die  Vermuthung  wider
  sich,  daß  sie  mit  Umgehung  des  Zolls  erworben  worden  sind,  und  es  ist  der  Inhaber
  solcher  Waaren  zu  erweisen  schuldig,  daß  sie  im  Zollvereinsgebiete  fabricirt  oder

verzollt  worden  sind,  widrigenfalls  die  Zoll-Strafgesetzgebung  auf  jene  Waaren  Anwendung
  findet.

4)  Verfahren  bei  Theilung  oder  veraͤnderter  Bestimmung  der  Ladung.

K.  8.

Waarenfuͤhrer,  welche  fuͤr  verschiedene  Empfaͤnger  geladen  haben,  sollen  in  der  Regel
  fuͤr  jeden  einzelnen  Waaren-Empfaͤnger  einen  besondern  Frachtbrief  bei  sich  führen.
Mindestens  aber  muß  ein  fuͤr  verschiedene  Orte  bestimmter  Trausport  mit  einer  besondern
  amtlichen  Abfertigung  oder  einem  Frachtbriefe  fuͤr  jeden  Ort  versehen  seyn.

Erhaͤlt  die  Ladung  waͤhrend  des  Transports  eine  andere  Bestimmung,  so  sind  die
Transportzettel  der  nächsten  Zoll=  oder  Steuerstelle  zur  Bemerkung  des  neuen  Bestimmungsorts
  vorzulegen.

Waarenführer,  welche  auf  dem  Wege  zu  dem  in  den  Transportzetteln  angegebenen
  Bestimmungsorte  einen  Theil  der  dazu  gehbdrigen  Ladung  abseben,  müssen  sich
vom  Empfänger  der  abgesehten  Waare  ein  schriftliches  Empfangs-Bekenntniß  geben
lassen,  aus  welchem  die  Gattung  und  Menge  der  abgesetzten  Waaren,  der  Tag  und
der  Oxt,  an  welchem  die  Ablieferung  geschehen,  und  der  Name  des  Waaren-Empfängers
  ersichtlich  ist.  Diese  Bescheinigung  muß  mit  den  Transportzetteln  über  die  Ladung,
  von  welcher  ein  Theil  abgesetzt  worden,  bei  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  des  Orts,
wo  die  Abladung  geschieht,  oder,  wenn  eine  solche  am  Orte  der  Abladung  nicht  vorhanden
  ist,  bei  der  nächsten  Stelle  auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte  der  übrigen
Ladung,  zum  Visiren  vorgelegt  werden.
        <pb n="319" />
        261
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  neuen  Jollverwaltungssiellen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hcbchster  Entschließung  vom
6.  d.  M.,  die  Besetzung  der  nach  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  v.  M.  (Reg.Bl.
Nr.  15)  künftig  bestehenden  Zollverwaltungsstellen  in  nachstehender  Weise  gnädigst  zu
genehmigen  geruht.
A.  An  der  Grenze:
I.  Friedrichshafen,  Hauptzollamt  Ober-Inspektor:  Enchelmayer,  bisher  Cameralmit
  Waaren-Niederlage.  Verwalter  in  Ochsenhausen.
Hauptzollverwalter:  Ostermaier,  bisher  Oberzollverwalter
  in  Friedrichshafen.
Hauptamis-Controleur:  Gramm,  bisher  Controleur
daselbst.
Halloerwalter:  Hartmaier,  bisher  Amts-Assistent
daselbst.
Grenz-Controleure:  Süßer,  bisher  Amts-Afsistent
daselbst.
v.  Hebßel,  deßgleichen.
Cotta,  bisher  Unter-Zoll-Inspektor  daselbst.
Bek,  bisher  Cameralamts-Buchbalter  daselbst.


Reben-Zolläzmter  erster  Elasse:
Langenargen.  Zollverwalter:  Schäffer,  bisher  Zollbeamter  da-.
  selbst.
Ravensburg,  mit  bedingtem  Nie-Zollverwalter:  Hauptmann  v.  Veihelmann,  Oberderlagsrecht.
  Zollverwalter,  bisher  daselbst.
I.  Tuttlingen,  Hauptzollamt  mit  Ober-Inspektor:  Romig,  bisher  Ober-Zollverwal-Waaren-Niederlage.
  ter  in  Heilbronn.

Hauptzollverwalter:  Hahn,  bisher  Adjunkt  bei  der
Oberzollinspebtion  in  Heilbronn.

Hauptamts-Controleur:  Held,  bisher  Hallverwalter
in  Friedrichshafen.
        <pb n="320" />
        262

Hallverwalter:  Faber,  bisher  Controleur  in  Cannstadt.

Grenz-Controleure:  Schôpf,  bisher  Unter-Zollinltwektor
  in  Tuttlingen.
Sitler,  bisher  Steuer-Commissär  beim
Cataster-Büreau.
Akerknecht,  bisher  Amts-Assistent  in  Friedrichshafen.

Eidenbenz,  bisher  Brigade-Staabsfourier
in  Ludwigsburg.
Rebenzollamt  erster  Elasse:
Thuningen.  Zollverwalter:  Widmann,  bieher  Zollbeamter  daselbst.
  «
Ill.Krauchcnwieö,KöniglichWürt-Ober-Inspektor:Reuscheler,bieherOberlieutenant
tembergisches  Fuͤrstlich  Hohenzol-  der  Zollschutzwache  (gepruͤfter  Cameral-Candidat).
lern-Sigmaringen'sches  Haupt-Haupt-Zollverwalter:  Heuß,  bisher  Hallverwalter
Zollamt  (dessen  Besehung  ver=  in  Heilbronn.
tragsmäßig  der  Krone  Württem-Hauptamts-Controleur:  Gnilhard,  biher  Contro-=berg
  überlassen  ist).  leur  in  Krauchenwies.
Grenz-Controleure:  Halder,  bisher  Unter-Zoll-Inspektor
  in  Mengen.
Hailer,  bisher  Renovations-Commissär  in
Rottenburg.
Rechenberg,  bisher  Cameralamts-Buchhalter
  in  Rottenburg.
deben-Zollmter  erster  Elasse:

Ostrach.  Zollverwalter:  Sigel,  bisher  bontrolirenden  Amts-·
  schreiber  in  Moͤckmuͤhl.
Sigmaringen.  Zoll-Verwaltert  Erath,  bisher  Zollbeamter  in

Ostrach.
        <pb n="321" />
        IV.  Schramberg,  Haupt-Zollamt.

NReben-Zollamt  erster  Classe:
Rottweil.

V.  Freudenstadt,  Haupt-Zollamt.

Reben-Jollamt  erster  Ckasse:
Alpirsbach.

VI.  Enzberg,  Hauptzollamt.

263

Ober-Inspektor:  Hauptmann  v.  Lindenmaier,
bisher  Ober-Zollverwalter  in  Krauchenwies.
Haupt-Zollverwalter:  Kinzelbach,  bisher  provisorischer

  Ober-Zollverwalter  daselbst.

Hauptamts-Controleur:  Bauer,  bisher  Controleur

daselbst.
Grenz-Controleure:  Vogel,  bisher  Zollbeamter  in
Rottweil.
Bergmann,  bioöher  Unter-Zoll-Inspektor
in  Rottweil.  «

Zollverwalter:  Rahn,  Ober-Zolloerwalter,  bisher  in
Reutlingen.
Ober-Inspektor:  Schall,  bisher  provisorischer  Ober-Zoll-Verwalter
  in  Tuttlingen.
Haupt-Zollverwalter:  Weber,  bisher  provisorischer
Ober-Zollverwalter  in  Ingelfingen.
Hauptamts-Controleur:  v.  Hailer,  bisher  Controleur
  daselbst.  #
Grenz-Controleure:  Wittmer,  bisher  Unter-Zollinspektor
  in  Freudenstadt.
Stigliz,  bisher  Steuer-Commissär  beim
Cataster-Büreau.
Diezel,  bisher  Cameralamts-Buchhalter  in
Wiblingen.
Juncker,  bisher  Amts-Assistent  in  Cannstadt.

Jollverwalter:  Jun  ginger,  bisher  Zollbeamter  daselbst.


Ober-Iuspekror:  Cronberger,  bisher  Finanzbammer-Aslsessor
  in  Reutlingen.

—

3
        <pb n="322" />
        264

Haupt-Zollverwalter:  Stang,  bisher  Ober-Zolloerwalter
  in  Illingen.
Hauptamts-Controleur:  Bühler,  Ober-Zollverwalter,
  bisher  Controleur  in  Illingen.
Grenz-Controleure:  Kraus,  bioöher  Unter-Zollinspektor
  in  Dürrmenz.
Claß,  deßgleichen  in  Neuenbürg.
Nast,  bisher  Amts-Assistent  in  Stuttgart.
Maier,  bisher  Revisions-Assistent  bei  dem
Oberamt  Leonberg.
Kettner,  bisher  kontrolirender  Amtsschreiber
  in  Enzberg.
Reben-Lollämter  erster  Elasse:
Calw,  mit  bedingtem  Niederlags=  Zollverwalter:  Albrecht,  Ober-Zollverwalter,  bisrecht.

  her  in  Calw.

Neuenbütg.  Zollverwalter:  Sommer,  bisher  Zollbeamter  in
Merklingen.

Merklingen.  Zollverwalter:  Wölfing,  bisher  kontrolirender
Amtsschreiber  in  Knittlingen.

Kuittlingen.  Zollverwalter:  Jäger,  bisher  Zollbeamter  in  Knittlingen.


VII.  Heilbronn,  Haupt-Zollamt  mit  Ober-Inspektor:  Finanzrath  Hofaker,  bisher  Ober-Waaren-Niederlage.
  Zoll-Inspebtor  in  Tübingen.

Haupt-Zollverwalter:  Krais,  bisher  Ober-Zollamts=Controleur
  daselbst.

Hauptamts-Controleur:  Oechslin,  bisher  Kanzlei-Assistent
  bei  der  Zoll-Direktion.

Hallverwalter:  Schnurrer,  bisher  Unter-Zollinspektor
  in  Neckarsulm.

Grenz-Controleure:  JZäger,  bisher  Cameralamts=Buchhalter
  in  Merklingen.
        <pb n="323" />
        Neben-Zollamt  erster  Classe:
Fürferd.

VIII.  Mergentheim,  Hauptzollamt,
mit  Waaren-Niederlage.

Neben-Zollamt  erster  Elasse:
Marlach.

B.

IX.  Stuttgart,  Haupt-gollamt,
mit  Waaren-Niederlage.

265

Greiner,  deßgleichen  in  Goͤppingen.
Ruckhaͤberle,  bisher  kontrolirender  Amtsschreiber
  in  Neckarsulm.

Zollverwalter:  Metzger,  bisber  Zollbeamter  in
Fuͤrfeld.
Ober-Inspektor:  v.  Niethammer,  bioher  Ober-Zollverwalter
  in  Gmuͤnd.
Haupt-Zollverwalter:  Leisinger,  bisher  Ober-Zollverwalter
  daselbst.
Hauptamts-Controleur:  Schmid,  bisher  Oberzollamts-Controleur
  in  Ingelfingen.
Grenz-Controleure:  Stang,  bisher  Unter-Zoll-Inspektor
  in  Berlichingen.
Heller,  deßgleichen  in  Mergentheim.
Frost,  bisher  Camerglamts-Buchhalter  in
Großbottwar.

Zoll-Verwalter:  Reichert,  bisher  Amts-Assistent
in  Heilbronn.

Im  Innern.

Ober-Inspektor:  Major  v.  Braun,  bisher  Ober-Zoll-Inspektor
  in  Heilbronn.

Haupt-Zoll-Verwalter:  Schäffer,  bisher  Ober-Zoll-Verwalter
  daselbst.

Hauptamts-Controleur:  Osiander,  Ober-ZJoll-Verwalter,
  bisher  Controleur  daselbst.

Hall-Verwalter:  Meuret,  bisher  Schloßschreiber
in  Stuttgart.
        <pb n="324" />
        266

Reben-  Zollaͤmter  erster  Elasse:
Reutlingen,  mit  bedingtem  Nie-Zoll-Verwalter:  Ehmann,  bisher  Controleur  in

derlagsrecht-  Reutlingen.
Tübingen,  mit  bedingtem  Nie-Zoll-Verwalter:  Hauptmann  v.  Faulhaber,  Oberderlagsrecht.
  Zoll-Verwalter,  bisher  in  Isny.
X.  Cannstadt,  Haupt-Zollamt  mit  Ober-Inspektor:  Härlin,  bisher  Oberzoll-Inspek-Waaren-Niederlage.
  "tor  in  Ulm.

Haupt-Zoll-Verwalter:  Dietter,  bisher  Ober-Zoll-WVerwalter
  daselbst.
Hauptamts-  Controleur:  Moͤrike,  bisher  Canzlist
bei  dem  Bergrath.
«  Hall-  Verwalter:  Weißmann,  bisher  Hall-Verwalter
  daselbst.
Reben-Zollaͤmter  erster  Elasse:  :
Ludwigsbuig  .Diese  Neben-  -ZZollämter  werden  mit  andern  Dienst-Eßlingen

  stellen  verbunden.
Gmünd,  «  ·  Zollverwalter.  Nast,  bisher  Controleur  in  Tuͤbin-Goͤppingen,
  mit  bedingtem  Nie-  gellberwaltee:  v.  Heider,  Ober-Zollverwalter,  bisderlagsrecht.
  her  in  Tübingen.
XI.  Ulm,  Haupt-Zollamt  mit  Ober-Inspeltor:  Gärt#ner,  bisher  Ober-Zollver-Waaren-Niederlage.
  walter  in  Ulm.

Haupt-Zollverwalter:  Vogt,  deßgleichen  in  Biberach-Hauptamts-Controleur:

  Knapp,  biöher  Buchhalter
  bei  der  Saats-Hauptbasse.

Hallverwalter:  Mailänder,  bisher  Halloerwalter

Neben-  Zollaͤmter  erster  Classe:  daselbst.
Biberach,  zi  bedingtem  Nieder-Zollverwalter:  Gros,  Ober-Zollverwalter,  bisher
agsrech  »  in  Freudenstadt.
Slagrechr.  deßgleichen.  Zollverwalter:  v.  Sailer,  bisher  Controleur  in
münd.  6
Ihön  Dieses  Neben-Zollamt  wird  mit  einer  andern  Dienststelle

  verbunden.

Die  Ernennung  der  ausser  den  Hallverwaltern  noch  zu  bestellenden  Hauptamts-Assistenten
  wird  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Da  die  Zollverwaltung  mit  dem  Anfang  des  nächsten  Quartals  1.  April  d.  J.
nach  den  neuen  Einrichtungen  und  Formen  beginnen  soll,  so  haben  die  ernannten  Beamten
  bald  möglich  und  längstens  zu  Ende  des  laufenden  Monats  auf  ihren  neuen
Stellen  sich  einzufinden,  und  im  Uebrigen  der  näheren  Weisungen  der  K.  Zolldirektion
sich  zu  gewärtigen.

Stuttgart  den  7.  März  1854.  Herdegen.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="325" />
        267
Nro.  18.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

 

 

—.  —
Dienstag,  den  18.  März  1834.

—..———

 

——
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  Z

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Stuttgarter  allgemeinen  Anzeigen
betreffend.  —  Gemeinbescheid,  betreffend  die  bei  Frist-Verlängerungen  zu  beobachtenden  Grundfäne.  —
Verichtigung  der  Repartition  der  Kontingente  von  der  dießfährigen  Rekrutenaushebung.  —  Verfügung,
betreffend  Erleichterungen  im  Abfertigungs-Verfahren  für  die  auf  bestimmten  Straßen  gehenden  Trausi#=und
  Hallgüter.  (Mit  Beilagen.)

Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  ist  der  Uebertragung  der  Posihaltersstelle
  zu  Reckarthailsingen,  Oberamts  Nürtingen,  deren  der  seitherige  Posthalter
Schur  seinem  Ansuchen  gemäß  enrhoben  wurde,  an  den  hrislian  Schur  von  Reckarthailsingen
  die  K.  Bestxrigung  ertheilt  worden.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  vurch  höchstes  Dekret  vom  6.  d.  M.
die  erledigte  Canzlei-Asüstenten  =  Stelle  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwans  gen  dem
Oberamts-Gerichts-Aktnar  Pistorius  von  Nürtingen,  so  wie

die,  erledigte  Gerichts-  Abtuarsstelle  in  Hall  dem  Referendär  erster.  m  „Koch,
von  Günagen,  Oberanmts  Brackenheim,  zu.  übertragen,  und
        <pb n="326" />
        268

dem  Oberamts-Gerichts-Aktuar  Wocher  in  Wangen  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung
  zu  ertheilen  geruht,  auch

unter  dem  10.  d.  M.  dem  zum  Haupt-Controleur  der  Zollschutzwache  ernannten
bisherigen  Commandanten  derselben,  Rittmeister  v.  Schaͤffer,  die  Erlaubniß  ertheilt,
außer  Dienst  den  Titel,  Rang  und  die  Auszeichnung  als  Rittmeister  erster  Classe  beibehalten
  und  die  Armee-Uniform  tragen  zu  dürfen,  und

den  Oberlieutenant  und  Schüßen-Offizier  des  vierten  Reiter-Regiments.,  Elemens
v.  Malchus,  auf  sein  Ansuchen  von  der  Schühen-Offiziers-Stelle  entbunden,  dagegen

den  Oberlieutenant  v.  Falkenstein  dieses  Regiments  zum  Schüßen-Offszier  in
demselben  ernannt.

Ferner  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.  die
dritte  etatsmäßige  Rathsstelle  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  dem  bioherigen
ersten  Assessor  bei  demselben,  Ober-Kirchenrath  Sinz,  unter  Entbindung  von  der
bisher  von  ihm  bekleideten  katholischen  Stadtpfarrei  Stuttgart,  gnädigst  übertragen;

die  erledigte  Stelle  eines  Professors  am  oberen  Gymnasium  zu  Heilbronn  dem
Präceptor  Caspart  in  Schorndorf,  so  wie  «

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Moͤrsingen,  Dekanats  Riedlingen,  dem  Pfarrer
Elser  in  Schoͤnthal,  Dekanats  Amrichshausen,  gnaͤdigst  verliehen,  und

dem  bei  der  philosophischen  Fakultaͤt  der  Universitaͤt  Tuͤbingen  angestellten  außerordentlichen
  Professor  Julius  Mohl  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung  zu  ertheilen
gnädigst  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Justiz-Ministerium.  -
Bekanntmachung,  die  Stuttgarter  allgemeinen  Angeigen  betreffend.

Da  den  Erben  des  Buchdruckers  Christoph  Friedrich  Gotta.  zu.  Sluttgart  die
denselben  nach  Aufhebung  des  mit  dem  Regierungsblait  verbunden  gewesenen  Jutelli-
        <pb n="327" />
        269

genzblatts  anfaͤnglich  fuͤr  das  Jahr  1821  zugestandene  und  seither  jedesmal  auf  eine
bestimmte  Zeit  verlaͤngerte  Berechtigung  zu  Bekanntmachung  aller  von  K.  Behoͤrden
zu  verkuͤndigenden  Intelligenz-Nachrichten  durch  ein  allgemeines,  unter  dem  Titel
„Stuttgarter  allgemeine  Anzeigen“  erscheinendes  Intelligenzblatt,  vermoͤge  einer  neuen
allerhoͤchsten  Orts  bestaͤtigten  Uebereinkunft  fernerhin  auf  unbestimmte  Zeit,  unter
Vorbehalt  einjaͤhriger  Aufkuͤndigung,  zugestanden  worden  ist;  so  wird  solches  den  saͤmtlichen
  K.  Stellen  hiemit  eroͤffnet.

Dabei  wird  noch  bemerkt,  daß  die  dießfalls  am  14.  December  1820  (Reg.  Bl.
S.  641  ff.)  bekannt  gemachten  Bestimmungen,  deren  dritte  insbesondere  dasjenige
näher  bezeichnet,  was  die  K.  Behbrden  hinsichtlich  des  Einrückens  ihrer  amtlichen  Bekanntmachungen
  zu  beobachten  haben,  auch  künftighin  bestehen  bleiben.

Stuttgart  den  8.  März  1834.  Schwab.

2.  Des  Eivil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals.
Gemein-Bescheid,  betreffend  die  bei  Frist-Verlängerungen  zu  beobachtenden  Grundsätze.

Man  hat  mehrfach  wahrzunehmen  gehabt,  daß  die  Prokuratoren  bei  Fristverwilligungen
  die  ertheilte  zweite  oder  weitere  Frist  nicht  vom  Ablaufe  der  vorigen,  sondern
von  der  Insinnation  des  die  Frist-Erstreckung  bewilligenden  Debrets  an  rechnen.

Es  ist  jedoch  herrschender  Grundsah  der  Prozeß-Rechtslehrer,  daß  eine  verwilligte
Frist-Verlängerung  nicht  von  der  Zeit  der  Erstreckung,  sondern  von  der  Zeit  des  Ablaufes
  der  ersten  Frift  zu  laufen  anfange.  Namentlich  ist  dieß  in  den  Bemerkungen
der  Referenten  zum  IV.  Edikte  (Ausg.  von  Steinkopf  S.  87)  als  etwas  von  selbst
sich  verstehendes  angegeben.

Uebereinstimmend  damit  hat  der  Civil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  stets  folgende
Grundsäte  befolgt  und  nun  deren  Bekanntmachung  beschlossen.

I.  Wird  die  ertheilte  neue  Frist  mit  einem  früher  noch  nicht  angedrohten  Präjudize
  verbunden,  so  lauft  zwar  in  diesem  Falle  der  Termin  erst  von  der  Insinuation
des  Dekrets  an.  In  allen  anderen  Füällen  aber  ist  jede  erstreckte  Frist,  auch  wenn
solches  in  dem  die  Frist-Verlängerung  bewilligenden  Dekrete  nicht  besonders  ausgedrückr
seyn  sollte,  vom  Ablaufe  der  vorigen  an  zu  berechnen.
        <pb n="328" />
        270

1.  Sollre  etwa  auf  ein  Fristoerlängerungs-Gesuch  wegen  Kürze  der  Zeit  keine
besondere  Entschließung  erfolgen,  mithin  die  Frist  stillschveigend  als  erstreckt  zu  betrachten
  seyn;  so  kann  diese  erstreckte  Frist  auf  keinen  Fall  länger,  als  die  nächstvorige
dauern,  in  dem  Fall  aber,  daß  das  Gesuch  auf  einen  kürzeren  Termin  gerichtet  war,
ist  die  Frist  schon  nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieses  Termins  als  verscäumt  anzusehen.

III.  Die  Versäumung  einer  ausdrücklich  oder  siillschweigend  erstreckten  Frist
bringt,  sofern  nicht  in  jenem  Fall  etwas  Anderes  besonders  bestimmt  ist,  stets  dieselben
Rechts-Nachtheile  mit  sich,  welche  auf  den  Fall  des  fruchtlosen  Ablaufs  der  nächstvorigen
  Frist  angedroht  waren.  «

BeschlossenimCivil-SenatedesK.Obertribunals,Stuttgartden10.Fcbruar18:-4.

Bolley.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Brrichtigung  der  Repartition  der  Contingente  von  der  diehjährigen  Rekruten-Aushebung.

Da  sich  ergeben  hat,  daß  die  Gesamtzahl  der  in  den  Oberamts-Bezirken  Blaubeuren
  und  Heilbronn  befindlichen  Militärpflichtigen  durch  ein  Versehen  dieser
beiden  Oberämter  unrichtig  angegeben  worden  ist,  indem  in  Blaubeuren  nicht  123,
sondern  128,  und  in  Heilbroun  nicht  199,  sondern  nur  194  Militärpflichtige  dem  Loos
unterworfen  waren,  so  ist  die  im  Reg.  Blatt  vom  3.  März  d.  I.,  Nr.  15,  enthaltene
Repartition  der  Contingente  dahin  abgeändert  worden,  daß

Blaubeuren  statt  55  nun  37,
Heilbronn  statt  57  nun  56,
Sulz  statt  38  nun  37
Rekruten  zu  stellen  hat.

Stuttgart  den  13.  März  1835.
.  Goͤriz.
        <pb n="329" />
        271
C)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  Erleichterungen  im  Abfertigungs-Verfahren  für  die  aus  bestimmten  Straßen
gehenden  Transit,  und  Hallgüter.

In  Gemähheit  des  §.  93  der  Zoll-Ordnung  wird  das  wegen  der  Waaren-Abfertigung
  auf  den  sogenannten  kurzen  Straßenzügen,  auch  nach  und  von  gewissen  Hallen,
mit  den  übrigen  Zollvereins-Staaten  für  Württemberg  und  Vapern  verabredete  Regulativ
  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  14.  März  1834.  Herdegen.

Regulativ.

Da  in  augenblicklicher  Ermanglung  hinlänglicher  Revisions-Anstalten  bei  einigen
Grenz-Zollämtern  in  den  Königreichen  Württemberg  und  Bayern  die  zollordnungsmäßige
  Abfertigung  des  Waaren-Eingangs  und  Ausgangs  noch  nicht  mit  der  für  den
Handelsstand  erwünschten  Schnelligkeit  würde  erfolgen  können,  auch  die  Art  des  Fracht-Verkehrs
  auf  einigen  kürzeren  Straßenstrecken  hierunter  ein  abgekürztes  und  erleichtertes
  Verfahren  zuläßig  macht,  so  werden  hierüber  in  Bezug  auf  §.  95  der  Zoll-Ordnung
  folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt.

I.  Verfahren  beim  direkten  Transit.
F.  1.

Kür  den  Waaren-Eingang  zum  direkten  Durchgang  (Durchgang  ohne  Umladung)
auf  den  in  der  Beilage  4  bezeichneten  Straßen,  kann  beim  Zutreffen  der  weiterhin  angegebenen
  Bedingungen,  und  unter  Beobachtung  der  näher  zu  bestimmenden  Controlen
bis  auf  Weiteres  ein  abgekürztes  Abfertigungs-Verfahren  beim  Eingange  und  beim
Ausgange  in  der  Art  Statt  finden,  daß  statt  des  Verschlusses  (Verbleiung)  oer  einzelnen
  Kolli,  der  allgemeine  Verschluß  des  Wagens,  auf  welchem  die  Güter  verladen
sind,  und  diesem  entsprechend  an  der  Ausgangsstation  nur  die  Prüfung  und  Abnahme
dieses  äußern  Verschlusses  eintritt.
        <pb n="330" />
        272

g.  2.

Es  soll  diese  abgekuͤrzte  Abfertigung  jedoch  nur  zulaͤßig  seyn:

1)  für  Fracht-Unternehmer  und  Fracht-Fuhrleute  von  gutem  und  solidem  Ruf,
welche  einen  regelmäßigen  Transit  auf  der  bezeichneten  Straße  treiben;

2)  für  die  großen  Frachtwagen,  welche  ihrer  Bauart  nach  einen  hinlänglich  sichern

Verschluß  zulassen.
g.  3.

Diejenigen  Frachtfuhr-Unternehmer  und  Fuhrleute,  welche  auf  die  im  6.  1  bczeichnete
  Begünstigung  Anspruch  machen  wollen,  haben  sich  dieserhalb  an  das  Haupt-Zollamt
  der  Eingangsstation  zu  wenden.  In  dem  deöfallsigen  Gesuch  muß  bemerbt  und
enthalten  seyn:

1)  der  Straßenzug  oder  die  Straßenzüge,  für  welche  die  abgekürzte  Abfertigung

begehrt  wird;  «

2)  der  ungefähre  Umfang  des  bisher  auf  diesen  Straßenzügen  von  den  Nachsuchenden
  betriebenen  Fracht-Verkehrs  nach  Art  und  Menge  der  verladenen  Güter,
  Zahl  der  jährlichen  Ladungen  2c.,

5)  die  Zahl  der  Frachtwagen,  welche  der  Nachsuchende  zum  Betrieb  des  Frachtgewerbs
  auf  der  bezeichneten  Straße  benüßt  und  ferner  benüßen  will;

4)  die  Angabe,  ob  der  Nachsuchende  das  Fuhrwerk  selbst  oder  durch  einen  Dritten
  führen  wird;  lebßternfalls  muß  er  insbesondere  schrifrtlich  anerkennen,  daß
ihm  die  Vertretungs-Verbindlichkeit  für  alle  Handlungen  seines  Stell-Vertreters
  oder  Fuhrknechts  wohl  bebannt  sey.

5)  Der  Nachweis  über  Vermögen  zur  Cautionsleistung,  behufs  der  Erfällung  der
Verbindlichkeiten  aus  den  unter  erleichterter  Abfertigung  ertheilten  Begleitscheinen.


K.  4.

Die  hienach  aufgenommenen  Anträge  werden  von  dem  betrefsenden  Haupt--Zollamt
an  die  Zoll-Direktion  eingesendet,  welche  allein  über  deren  Zuläßigkeit  zu  entscheiden,
die  Bedingungen  und  Fristen,  unter  welchen  und  auf  welche  die  Vergünstigung  ertheilt
wird,  zu  bestimmen  hat,  und  dem  Betheiligteu  darüber  eine  Bescheinigung  zukommen
läßt.
        <pb n="331" />
        273

g.  5.

Die  hiedurch  verliehene  Beguͤnstigung  ist  streng  persoͤnlich,  sie  darf  daher  unter
keinen  Umstaͤnden  einem  Dritten  zum  Gebrauch  uͤberlassen,  sondern  nur  fuͤr  diejenigen
Frachtführer  und  Frachtwagen  benuͤtzt  werden,  auf  welche  sie  speciell  ertheilt  ist.

Jeder  hierunter  entdeckte  Mißbrauch  zieht,  nächst  den  andern  geseßlichen  Folgen,
die  sofortige  Surücknahme  der  verliehenen  Begünstigung  nach  sich.

g.  6

Die  Frachtwagen,  fuͤr  deren  Ladungen  die  erleichterte  Abfertigung  in  Anspruch  genommen
  wird,  müssen  nächst  ihrer  Bauart  auch  in  der  Verpackungsweise  der  verladeneu
  Güter  so  beschaffen  seyn,  daß  ein  sit  icherer  Blei-Verschluß  dabei  angebracht  werden
kann.

Inobesondere  muß  die  Ladung  durch  Ketten  in  der  Art  zusammengehalten  seyn,
daß  durch  Bleie,  welche  an  den  zur  Anziehung  der  Ketten  bestimmten  Schwengeln  angebracht
  werden,  jede  unmerkliche  Veränderung  der  Ladung  verhindert  werden  kann,
wobei  jedesmal  ein  zweiter  äußerer  Verschluß  über  der  Wagendecke  (Bleye,  Plache)  anzulegen
  ist.  Wo  auf  diese  Weise  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Amts  ein  hinlänglich
sichernder  Blei-Verschluß  des  Wagens  nicht  angebracht  werden  kann,  muß  jedesmal,
auch  für  die  Fuhrwerke  derjenigen  Frachtführer,  welchen  erleichterte  Abfertigung  zugegeben
  ist,  die  ordnungsmäßige  Revision  Statt  finden.  Ebenfalls  muß  bei  den  Ausgangs-Zollämtern,
  wenn  Ladungen  mit  verlehtem,  oder  mit  einem  nach  Ermessen  des
Amts  keine  Sicherheit  gewährenden  Verschlusse  ankommen,  die  ordnungsmäßige  Ausgangs-Revision
  eintreten.

In  Fällen  dieser  Art  hat  überdieß  dasjenige  Amt,  bei  welchem  die  Verlebung
oder  ordnungswidrige  Anlegung  des  Verschlusses  bemerkt  wird,  über  erstere  den  Frachtführer
  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  und  von  leßterer  der  vorgesehten  Zoll-Direktion
zur  weitern  Verfolgung  des  Gegenstandes  Anzeige  zu  erstatten.

K.  7.

Aber  auch  in  Fällen,  in  welchen  die  zollordnungsmäßige  Eingangs=  oder  Ausgangs-Revision
  durch  die  Bauart  der  Wagen,  oder  durch  die  Verpackungsart  der  Ladung,
oder  durch  Verlehung  des  Wagen-Berschlusses  nicht  besonders  bedingt  wird,  steht  es
den  Eingangs=  oder  Ausgangs-Zollämiern  jederzeit  zu,  entweder  eine  zollordnungsmeßige
  allgemeine  Revision  oder  Abzählung  der  Kolli  und  den  Umständen  nach  selbst  eine
        <pb n="332" />
        274.—

specielle  Reoision  eintreten  zu  lassen;  im  Uebrigen  soll  jede  unnüße  Belästigung  des
Verkehrs  vermieden  und  die  angedeutete  Maaßregel  auf  wirksamen  Schut  gegen  andernfalls
  besorglichen  Mißbrauch  beschränkt  werden.

K.  8.

Die  Eingangs-Deklarationen  über  Ladungen,  für  welche  die  erleichterte  Abfertigung
  in  Anspruch  genommen  wird,  müssen  ganz  nach  Vorschrift  des  §F.  68  und  folgende
der  Zoll-Ordnung  ausgestellt,  und  es  muß  außerdem  darin  ausdrücklich  angemeldet
seyn,  daß  die  ganze  Ladung  (ohne  Umladung)  und  binnen  welcher  Frist  durchgeführt
wird.

C.  9.

Bei  den  unter  erleichterter  Abfertigung  transitirenden  Ladungen  wird  das  deklarirte
  Gesamtgewicht  der  Ladung  bei  Erhebung  des  Durchgangszolls  als  ein  Posien
behandelt,  so  daß  also  für  einzelne  Theile  der  unrevidirten  Ladung  ein  Erlaß  oder  eine
Ermäßigung  des  für  die  befahrene  Straße  im  allgemeinen  bestehenden  tarifmäßigen
Transitsahes  (Control-Gebühr)  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.

.  10.  .

Die  unter  allgemeinem  Wagen-Verschluß  abgelassenen  Fracht-Fuhrwerke  sind  durch
ein  sichtbar  aufzusteckendes  Fähnchen  zu  bezeichnen.  Dasselbe  darf  nicht  abgenommen
werden.

Während  der  Fahrt  vom  Eingangs=  bis  zum  Bestinmungs=  oder  Austrittsamt,
namrntlich  auch  zur  Fütterungszeit,  und  in  den  Orten,  wo  übernachtet  wird,  müssen
die  unter  Wagen-Verschluß  abgefertigten  Fuhrwerke  immer  auf  offener  Straße,  in
Städten  auf  dem  Marktplatz  aufgefahren  werden,  auch  hat  der  Frachtführer  in  den
Uebernachtungs-Orten  der  Polizeibehörde,  oder  wenn  sich  eine  Zollstelle  dort  befindet,
dieser  von  dem  Vorhandenseyn  eines  solchen  Fracht-Fuhrwerks  Anzeige  zu  erstatten,
damit  dasselbe  unter  Aufsicht  gestellt  werden  kann.

In  Orten,  wo  ssch  ein  Hallamt  besinder,  muß  die  Aufstellung  des  Wagens,  im
Falle  des  dortigen  Uebernachtens,  im  Hallhofe  geschehen.

Die  Frachtföhrer  haben  sich  über  die  Anmeldung  beim  Uebernachten  und  die  vorschriftmätige
  Auffahrt  des  Wagens  in  einem,  stets  mit  sich  zu  führenden  Buch-  von
den  Polizei=  oder  Zollbehörden  Bescheinigung  ertheilen  zu  lassen,  und  dieses  dem  Ausgangs=
  oder  Verladungsam:  vorzulegen,  welches  Prüfung  anstellen  wird,  ob  die  gege-
        <pb n="333" />
        275

bene  Anordnung  uͤberall  befolgt  worden  ist.  Zuwiderhandlung  wird  mit  angemessener
Strafe  und  nach  Umstaͤnden  mit  Entziehung  der  Beguͤnstigung  geahndet  werden.

u.  Verfahren  beim  Waaren-Eingang  nach  einigen  Hallen  (Packhoͤfen).
K.  11

Unter  gleichmäßiger  Anwendung  der  im  vorstehenden  ersten  Abschnitt  ertheilten
Vorschriften,  soweit  dieselben  den  Eintritt  der  Ladungen  betreffen,  kann  auf  den  in
der  Beilage  B  bezeichneten  Straßen  und  nach  den  daselbst  angegebenen  Hallen  die  Absertigung
  unter  Wagenverschluß  einstweilen  statt  finden.

K.  12.

Das  betreffende  Hallamt  tritt  in  diesem  Falle  an  die  Stelle  des  Ausgangsamtes,
und  hat  die  dem  leßzteren  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  mit  der  aus  der
Natur  der  Sache  folgenden  Maßgabe  jedoch,  daß  bei  der  Abladung  in  der  Halle  jedesmal
  die  zollordnungsmäßige  Abfertigung  der  Ladung  eintritt,  und  die  weitere  Versendung
  und  Abfertigung,  sey  es  zum  Verbrauch  im  Innern,  oder  zum  mittelbaren
Transit,  dann  ebenfalls  nach  den  allgemeinen  Regeln  der  Jollordnung  erfolgt.

il.  Verfahren  beim  Waarentransport  unter  Verührung  zwischenliegenden
  Auslands.  ·
·  H.15.

Wenn  Waarentransporte,  welche  von  Bayern'schen,  Württemberg'schen,  Großherzoglich=
  Hessischen  und  Kurfürstlich-Hessischen  Jollämtern  auf  Begleitschein  unter
Collo-Verschluß  abgefertigt  sind,  zwischenliegendes  Badisches  Gebiet  berühren,  so  soll
zum  Zwecke  der  Erleichterung  der  Abfertigung  fuͤr  die  Passage  durch  das  Ausland
neben  dem  Collo-Verschluß  auch  noch  Wagen-Verschluß  eintreten,  und  das  Amr,  bei
welchem  der  Austritt  in  das  Ausland  statt  findet,  so  wie  dasjenige,  über  welches  der
Wiedereingang  erfolgt,  sich  auf  Rekognition  des  Wagentverschlusses  beschränken,  und
hierauf  hin  Passage-Attest  ertheilt  werden.

IV.  Tranfitorische  Bestimmung.

Bis  dahin,  wo  die  nach  F§.  4  dieses  Regulativs  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  für
die  Frachtunternehmer  und  Fuhrleure  ertheilt  seyn  können,  soll  den  in  der  Beilage  à#
bezeichneten  Haupt=  und  Neben-Zollämtern  verstattet  seyn,  denjenigen  dieser  Gewerbeneibenden,
  welche  bisher  schon  die  Straße  regelmäßig  befahren  haben,  und  den  Be-2
        <pb n="334" />
        276

amten  als  sichere  Leute  bekannt  sind,  die  erleichterte  Abfertigung  in  den  dazu  geeigneten
  Faͤllen  auch  vor  Ausfertigung  der  gedachten  Beguͤnstigungsscheine  angedeihen  zu
lassen.  Es  sind  jedoch  die  Fuhrleute,  so  bald  sie  nach  Eingang  des  gegenwaͤrtigen
Regulativs  zum  erstenmale  beim  Amte  sich  melden,  sofort  nach  Anleitung  des  K.  3
zur  naͤhern  Begruͤndung  ihrer  deßfallsigen  Antraͤge  zu  Protokoll  zu  vernehmen  auch
zur  baldigsten  Einbringung  der  zur  Unterstuͤtzung  ihrer  Antraͤge  etwa  erforderlichen
Bescheinigungen  und  Nachweise  aufzufordern,  und  es  ist  alsdann  darüber  ohne  Verzug
  in  geordnetem  Wege  an  die  Zolldirektion  zu  berichten.

Vom  1.  Mai  ab  aber  soll  keinem  Fuhrmann  oder  Frachtunternehmer,  welcher
mit  einem  Begünstigungsscheine  nicht  versehen  ist,  die  Abfertigung  unter  Wagenverschluß
  ferner  verstattet  werden.

Beilage  4A.
Verzeichniß
derjenigen  Straßen,  auf  welchen  beim  direkten  Waarendurchgang  ein  abgekürztes  Absertigungs-Verfahren
  beim  Eingange  und  beim  Ausgange  statt  sinden  kann.
Eingang  über  Ausgang  über
Mittenwald.
Füßen.
Mergenthehen  (  Pfronten.
Lindau.
Friedrichshafen.
Tuttlingen.
Heilbronn  (Fürfeldd)ii.  .  Wie  vorstehend.
Knittlingen.  Wie  vorstehend.
Schramberg  oder

Schwenninen  DTunttlingen.

Tuttli  Schwenningen  oder

Tuttlingen.  Schramberg.
Knittlingen.

Tuttlingen.  Heilbronn  (Fürfeld).

Mergentheim.
        <pb n="335" />
        277

Friedrichshasen  WWiie  vorstehend.
Lindau..  vwvWiie  vorstehend.

Pfronen

Fuͤßen.  VWie  vorstehend.
Mittenwalll.
Schwarzbach.  ...  .  Welleck.
Melleck..  ..  Schywarzbach.

Beilage  B.
Verzeichniß
derjenigen  Straßen,  auf  welchen,  und  derjenigen  Hallen,  nach  welchen  Abfertigung
unter  Wagemnverschluß  eintreten  kann.

Heilbronn

Cannstadt

Stuttgart

Ulm
Memmingen

Kempten

Augsburg

Eintritts-Aemter.
Mergentheim.
Fürfeld.

KKSnittlingen.

Enzberg.
Pronten.
Fürfeld.
Knittlingen.
Enzberg.
Tuttlingen.
Fürfeld.
Knittlingen.
Enzberg.
Krauchenwies.
Pfronten.
Pfronten.
Füßen.
Mittenwald.
Füßen.
        <pb n="336" />
        276

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Gerichts-Aktuariat  in  Rürtingen
  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in
Tübingen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Aktuariat  bei  dem  Oberamts-Gericht
  Wangen  werden  aufgefordert,  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Königl.
Gerichtshofe  in  Ulm  sich  zu  melden.

5)  Mit  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Sehbingen,  Dekanats  Alpeck,  ist
das  eine  halbe  Stunde  entfernte  Filial  Nerenstetten  verbunden,  in  welchem  der  Pfarrer
  jeden  Sonn=  und  Feiertag  Morgens  zu  predigen  und  alle  drei  Wochen  Catechisarion,
  viermal  jährlich  Communion  zu  halten  und  alle  Casualien  zu  verrichten  hat.
Der  Mutterort  zählt  595,  das  Filial  123  Pfarrgenossen.  Das  Dienst-Einkommen  ist
auf  1045  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Da  auf  die  frühere  Einladung  zur  Meldung  um  die  erledigte  evangelische
Pfarrei  Hegenlohe,  Dekanats  Schorndorf,  nur  zwei  zur  Bewerbung  um  einen
Dienst  zweiter  Elasse  berufene  Bewerber  sich  eingefunden  haben  und  zum  Behufe  des
Vorschlages  Mehrerer  eine  orößere  Conkurrenz  gewünscht  wird,  so  wird  unter  Beziehung
  auf  Nr.  34  des  Regierungsblatts  vom  vorigen  Jahre,  worin  die  Verhältnisse
  der  erwähnten  Pfarrstelle  angegeben  sind,  der  Aufruf  zur  Bewerbung  hiemit
erneuert,  und  zu  Einreichung  der  Vittschrifsten  bei  dem  evangelischen  Confsistorium  eine
Frist  von  vier  Wochen  anberaumt.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Mökmühl,  Dekanats
  Neuenstadt,  welche  1556  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  auf  675  fl.  nach
Sportelpreisen  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen

bei  dem  evangelischen  Consistorium  der  Vorschrift  gemäß  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Kameralamt  Ochsenhausen,  womit  die  Besoldung
  erster  Elasse  verbunden  ist,  haben  sich  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises
  —  und  jene  um  die,  mit  der  Normal-Besoldung  von  300  fl.  verbundene  Assessorsstelle
bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwald-Kreises,  bei  leßterer  Collegialstelle  binnen
vier  Wochen  vorschriftmäßig  zu  melden.  "
        <pb n="337" />
        277
Nto.  19.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
Donnerstag,  den  20.  März  1834.  x

 

 

—.  Ê

 

 

 

——..  m  —

Inhbalt.

Königliche  Dedret  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsih-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitrikt  der  Großherzoglich  Oldenburqischen  Regierung  zu  dem  Zoll-Cartel  vem

11.  Mai  1833  hinsichtlich  des  Fürstenthums  Birkenfeld.  —  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an

P  Eisenwerk-Besitzer  Ehrysosßomus  Mayer  am  WMi#umle  bei  Bregenz.  —  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Redaille
  an  den  Schultheißen  Lang  zu  Hausen  an  der  Zaber,  Oberamts  Brackenhrim.  —  Rechen  ·
schaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  B  Cafse  für  das  Jahr  1808.  —
Erste  Dieustorüfung  der  Rabbinats-Candidaten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  außer
den  Hallverwalkern  noch  weiter  bestellten  Haupt-Zollamts-Asststenten.

Dienst.  Erledigung.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.
d.  M.  die  Revierförstersstelle  zu  Leidringen,  Forstamts  Sulz,  dem  Forstwart  Unterfoͤrster
  Dan  ner  zu  Aufhausen,
die  Reviersoͤrstersstelle  zu  Simozheim,  Forstamts  Wildberg,  dem  Forst-Assistenten
Geyer  zu  Weingarten,  und
die  Revierförsterostelle  zu  Blizenreute,  Forstamts  Weingarten,  dem  Forst-Assistenten
  v.  Zeppelin  zu  Schorndorf,  gnädigst  übertragen.
Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  ist  auf  die  bei  dem  Bergrath
erledigte  Canzlistenstelle  der  bisher  bei  dem  Steuer-  Collegium  als  Copist  eingetheilte
Canzlist  Escher  versetzt  worden.
        <pb n="338" />
        278

II.  Verfügungen.  der  Departemente.
A)  Des  Justizz=  Departements.
Des  Justiz-Ministerium.“
Wobunsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.
Da  der  Rechts-Consulent  Müller  seinen  Wohnsih  von  Langenburz  nach  Künzelsau

  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  15.  März  1854.  Schwab.

8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Großherzoglich  Oldendurgischen  Regierung  zu  dem
Joll-Cartel  vom  11.  Mai  18583,  hinsichtlich  des  Fürstenthums  Birkenfeld.

Da  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Reglerung  hinsichtlich  des  Fürstenrhums
Birkenfeld  ihren  Beitritt  zu  dem  unter  den  deutschen  zollvereinten  Staaten  vom  11.  Mai
1833  geschlossenen  Zoll-Cartel  erklärt  und  demselben  entsprechende  Anordnungen  getroffen
  hat;  so  wird  solches  hiedurch  in  der  Absicht  bekannt  gemacht,  damit  die  Bestimmungen

  dieses  Cartels  gleichfalls  gegen  das  Fürstenthum  Birkenfeld  dießseits  in  Anwendung
  gebracht  werden.

Stuttgart  den  19.  März  1834.  6
Fär  den  Minister  der  auswärtigen  Ungelegenheiten:
Bilfinger.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.  ·
s)MkleibnngdtkgoldenenVetvienstsMcdailleandenEifcquekkaesitzerChwsostomuöMapekam
Baͤumle  bei  Bregenz.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
dem  Eisenwerks-Besiter  Chrysostomus  Maper  am  Bäumle  bei  Bregenz,  vormaligem
Kaufmann  zu  Gmünd,  die  goldene  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  6.  März  1834.  Schlaper.
        <pb n="339" />
        279

b)  Verleihung  der  silbernen  Verdiensi-Medaille  an  den  Schuliheißen  Lang  zu  Hausen  an  der  Zaber,
Oberamts  Brackenheim.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
5.  d.  M.  dem  wegen  hohen  Alters  von  seinem  Amte  abtretenden  Schultheißen  Conrad
Lang  zu  Hausen  an  der  Zaber,  Oberamts  Brackenheim,  in  Anerkennung  seiner  vierzigjährigen
  ausgezeichneten  Amtsführung  die  silberne  Verdienst-Medaille  zu  verleihen
guädigst  geruht.  .

Diese  ehrenvolle  Auszeichnung  eines  verdienten  Orts-Vorstehers  wird  hiedurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  din  6.  März  18534.  Schlayper.

W)  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allzemeinen  Brandschadens-Versicherungs-Casse  für  das

Fahr  185%.

Aus  der  Rechnung  der  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse  für  Gebäude  auf
das  Verwaltungs-Jahr  vom  1.  Juli  1822  wird  nach  erfolgter  Revision  und  Abhör
durch  die  Königl.  Ober-Rechnungs-Kammer  folgendes  Ergebniß  öffentlich  bekannt
gemacht.

Stuttgart  den  10.  März  1834.  Schlayer.

I.  Ueber  sicht  der  Einnahmen  und  Aus  gaben  der  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse
  vom  1.  Juli  1833.
Einnahme.
Baares  Remanet  nach  der  Darstellung  der  Verwaktung  bom
1.  Juli  1821  (Reg.Blatt  von  1885,  S.  122.  b6,  151  fl.  33kr.  Zhl.
Ersat-Posten  .  1,577  fl.  36  kr.
Belträge  von  der  unter  dem  .  Juni  1832  cies  Bi.  S.  245
ausgeschriebenen  ***  Umlage:
Der  Gesamt-Anschlag  der  versicherten  Gebude,  welcher  beie
der  lehten  Umlage  von  1831  sich  aauf  2077951,875  fl.
belaufen  hatte,  ist  um  !*  8°982,625  fl.
gestiegen,  und  hat  betragen.
—:.2167935,500  fl.
        <pb n="340" />
        280

Auf  diese  Summe  wurden  zu  6  kr.  von  100  fl.  Gebaͤude-  Anschlag
  umgelegt....  .  216,  834  fl.  B0o  kr.
Der  Ueberschuß  hat  betragen  25  fl.  7’  kr.

Hievon  gehen  wegen  diuccher  Befreiung“  «
abgclsranntechbäude:..  osflzgkk

Rest  .  216,830fl.  Alk.  5h#4
welche  theils  baar,  theils  mit  Ausrechnung  von  Verwaltungs-Kosten
  geliefert  wurden  mit  24210,,950  fl.  41  kr.  öhl.
Nachträge  von  früheren  Umlageen  106  fl.  10  kr.  öhl.
Von,  der  K.  HosBank:
Capilklllll  9,000  fl.
Zinse.  1I655  fl.  15kr.

 

.  «»,  «  —  80,655  fl.  13kr.
Fremde  Gelder  für  die  K.  Staats-Haupt-Casse  4  fl.

Summe  der  Einnahme  305,465  fl.  19  kr.  2hl.

Ausgabe.

Zuviel  bezahlte  Beiträhe  ....,..  57.20kr·3h,l.
Brand-Entschädigungen  *p  Nummer  1u.  1462)138  fl.  52  kr.  Lhl.
Ersat-Posten  .«.-«......  2kr.
Cavital-Steuer  ..  .  "  vo  fl.
K.  Hof-Bank  angeliehen  gegen  Perzinfung.  .  «·  .  123,  000  fl.
Abgegangen  an  im  Gant  durchgefallenen  Posten.  und  an  2  ·  ,

berechnetem  Beitrag  R  .  1,126fl.  21kr.
Fremde  Gelder  fuͤr  die  K.  Siaato--  Haupt  :  Case  44  .8  *

Verwaltungs-Kosten,  einschließlich  derjenigen,  welche  durch  das  5½

.  l

-7--—iee.e
7  .-
        <pb n="341" />
        281

Geses  vom  28.  März.  1828.  (Reg  Bl.,  S.  155)  auf  die  Anstalt
  übernommen  und  #urch  die  Minilterial-Perfügung  vom
9.  Oktober  1328  (Reg.  Bl.  S.  79l)  näher  bestimmt  worden  13,607  fl.  36  kr.  öhl.

Summe  der  Ausgabe  k  500,07“  fl.  12kr.  2hl.
Folglich  ergibt  si  ch  ein  baares  Cassen-  Remanet  von
—  5,421  fl.  7krr.

—  mê—e·  .:J  wwus  -

U.  Uebersicht  über  den  Aktio?=  und  Passiv-Stand  bei  der  Brand-Versicherungs-Casse
  auf  den  30.  Juni  1835.
Aktiv-Stand.

Baares  Remanet  .  ..  5,  421  fl.  V  kr.
Ersatz-Posten  bei  Brandsiftern,  welche  auf  Gant  und  Vermsgens-Anfall

  beruhen,  iebech  nicht  a  als  &amp;amp;  berrachtet  werden

  können  .,.  "40,608ft.  Zokr.
Verzinsliche  Capitalien:

bei  der  Koͤnigl.  Hof-Bank  standen  nach  der  Darstellung  vom

1.  Juli  1832,  Nr.  II.  .  ..  5),000  fl.
von  1823  wurden  angeliehen  nach  Nr.  F  123,000  fl.

—#.  177,000  fl.
hieran  abgelöst  nach  Vrll.  J9,000  fl.
Es  war  also  das  Guthaben  auf  den  1.  Juli  18868.  9930,000  fl.

Summe  des  Aktiv-Standes  .  IM,029si.-s—s7  kr.

 

 

pefi?-Stand.
Dekretirte,  aber  bis  zum  30.  Juni  1855  nehn  nicht  vr
Brand-Emschädigungegen  61),179  fl.  7  kr.  öhl.

Rest  an  Ueberschuß
*  82,850  fl.,  29  kr.  öhl.

#
        <pb n="342" />
        *

M.  Uebersich  der  von  der  Brand-Versicherungs-LCasse  bom  1.  *

z4  geleisteten  Brand-Sueschädigg  en.
Necker=  Krec.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  ·  ··«  Jahr  E  *
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
«  Anweisung
ft.  ht.f1.kk.shk.
Backnang.  .  Unterweißach  ..  184  78  —
Alrhüte  ..  183.  200  —
—  278  45—
Besigheim  .  Bietigheim  ..  1834  7,520
Besigheim  81
Besigheim  ..  1833  20
Lausen  —.  62
Loͤchgau.  ..  —  500
Loͤchgau.  ..  —  36
Laufen  .  —  15  ,,z-8-23632«—

Boͤblingen  Boͤblingen  1833  50
Es  .  40·—-—
Eßlingen.  .  Wewdlmgen  183x  125  —
Berkheim  1833  150—
Neuhausen  —-  500
—  -73——
Heilbronni.  Thalheim  1843  16.  »
·  16  40  —
Leonberg.  HGerlingen  1383  95  .
--  9545—
Ludwigsburg  Kornwestheim  183%  500
Poppenweiler  526
Zuffenhausen  —  500
Markgröningen.  1833  725
Markgrönigggen—–—z  31  "„
tie’'-nzD  2,168  27.—
Marbach.  .  Kirchberg  .  1833  791
Steinheim  *  2,855
.  E—  ·  Z-6!«622——
        <pb n="343" />
        283
Nue  ckur-Kreis.

 

—-  -  «

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summe.
"  .  Anweisung.
—  «  E  ."  f  *  Hl.  kr.  hl.  fl.  r].
Maulbronn  .  .  .  Maulbronn..  .  .  1811414320085  20|—
Freudenstein.  .  —  50——
Lomersheim.  ..  1833  140——
..  .  —I—2·,27320——
Neckarsulm...  Neuenstadt  ...  1832  510
Gundelshein  1(1833  u.  42  250——  6
«  ——  60——
Stuttgart,  Amt  .  Echterdingen  1833.  400  —  —
Ruith.  ...  —  1,179  ——
Waiblingen  Birkmannsweiller!:  200  ——
Breuningsweiler  —  333  20s|—
Herdmannsweiler  183“  270  —  —
Waiblingen  —  108  20|—
·-  E  —  ——  911.50—
Weinsberg  .  Eberstat  1832  10  +
—  10–

 

 

 

 

 

Summe  im  Reckar-Kreis  20,589  151.—

Schwarzwald-Krei.

 

 

Balingen.  .  .  Geißlingen  1844  100—  a
Winterlinggen  1833  20  —  —
Weilheim  .  ..  —  595.——
Unterdigisheim  —  336  20|—
Dürrwangen  —  4350  ——
.  ,  -  .———«-1,30120—
Calw...:.Neuweilerf..-ISZZ  500-——-Simozheim
  96  81—

 

Oberhaugstett  *“  —  100  *i
Altburg  1383  68.5|—
"  —t—  76451——

»s-
        <pb n="344" />
        ———

284
5bworszwald-“  Kireis.

 

 

..-  Jahr  4%
DOderamt.  Gemeinde.  der  Erutschädigung.  Summe
-  Auweisung.  8„
—  —-  «a.,.,kk.pt.st.,kk.-vc
Freudenstadt  Ilgenbach,  Parzelle  INo  Hê  *  -
«  -wnBatersbronn«  Isgå  ·»28«3—20—
esenfe1v..  —-4«-·-«1",1-68·30—
Rdth-....  Iszz  1,«22033—
«  .  «."  —1  2,672  25
Herrenberg  Nufringen  1822  10  50—  0  l
··  50
Nagold  .Gültlingen  1887  1,0546
Altensteig  318  150.—
Sulz  im  ro¾  —  65740—
Wildberg  1832  752  50—
Schönbrunn.  16  50—
Gältlingen  –—  25.
i«  —  2*  2,805  56
Neuenbuͤrg  .  .  .  IDobel...  .  .l  13833  1,597.5
[Loffenaa  —  8  22  ·
·Enzkldstexle.  —  500  ——
Liebenzell  —  975  —
MReufatz  .  200  ——
Neusaß  1833  500
Beinberg.  —  326  —  —
Schömberg  —  218——-·
  .  »  ·——-—  !I,4035
Oberndorf  .  Schramberg.  1331  aad#üco  —
MBezweiler  –  1.475  –—
44  !°§  —:.  Lu  0—
2P  irsbach  !*„  –  1,.737.–  —
"„  Winzen  —  5,141  4%—
"6  Alpirebach  mo.  18310—
Eterzel  —  é
Epfendorf  —  **  50  –—
Oberndorf  —  105
1  ziA  ·  «-  werndorf  *-  #  —  57
        <pb n="345" />
        233
Schwarzwald-Kreos.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Emtschädigung.  Summe.
Anweisung.
ie  .  rr.
Oberndorf  Epfendorf  ..  —  1,250-—-—
Vohrenbuͤhl,  Gemeindebezirk
  Lauterbach  —  1,566  0—
Aichhalden  200  —
–—  15,449  16—
Reutlingen  Erpfingen  1334  551  58.—
S351  —
Rottenburg  Schwalldorf.  182  660  –—
,  Rottenburg...  —  5-«4"1  7—
·  ——1,2017—
Nottweic..-..Nottwetl  ISZE  1,000  —
Deißlingen  183  20
Deißlingen  —  85  20—
Rottweil.  1837  1,800  *
·  Rottweils.  —  15,  134  59—
Goͤlsdorf.  —  1,019  10-·
  Rottweil..  1833  155——
Roteweil  –  1.000
Wellendingen  —  2,  100—
Hochhalden,  Gemeindebezirk
  Lauffen.  —  500  –
Duningen  –  2,750  –1
25052
Spaichingen.  Airhrim.  1834  41  40|—
Obernheim  —  125——
Denkingen  1833  12514%
Frittlingen  —  855  20|—
—  —  2,251  40  —
Sulz  Bettenhausen  1831  125  —
Dornhan.  .  —  855  20—
Sigmarswangen  —  400  ·
—1,338,20—
Tuttlingen  Muͤhlheim.  183  250  –
Weigheim  1833  1,000  ——
—  1,250  —
        <pb n="346" />
        286
Schwarzwald-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  e  Entschaͤdigung  ·  Summe.
Anweisung.  «
fl.  kr.  hl.  fi.  kr.  hl.
Tuͤbingen  .  .  Lustnau  1833  27  50—
Bläsibodd  —  5.)027  5—  ·
N4
Urach  Upfingen  1834  416  a0  —
Urach.  ..  —  40  –
Urach  —  506  |15—
Urach  183;  105——
Mebingen  —  75——
Urach  —  350  —
Summe  im  Schwarzwald-Kreis  62,510  /  5,  2
Jart-Kreiéc.
Aalen  .  Essingen  1832  247  (50—
5ê½  4  —  ——  247  30  —
Erailsheim  .  sOberstelzhausen.  1834  285  —.—
Veblenberg  133  50  —–—
Westgartshausen  —  42  51—  *-3
  51—
Ellwangen  Lauchheim  1834  4100
400  —–  —
Gaildorf.  .  .  .  Brandhof,  Gemeindebezirk
  Altersberg.  1834  200  ——
—  ——  200  ——
Gerabronn..  .N  .  Scheimbach  1332  1,086  110—  *65•  50
Hall  a  1383  200  —
Halall.  138  25
„Hall  183  80  –
—  —  505
l
        <pb n="347" />
        287

Jaxt-Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschaͤdigung.  Summe.
Anweisung.
fl.  I  kr.  hl.  fl.  ir.sbi.
Heidenheim.  .Dettingen  18##  166  40  —
Steinhern  13873  5,755  122
Bolheim  o  —  600  –
Steinheim  .  ..  —  2,611  40.—  I
Mergentheim  .  Erainthal.  .  1333  100  ——
Edelfingen  .  —  1250-—
——  112  30.—
Reresheim  .  Uzmemmingen  13s2  600—–
Hühlen  1833  57  50—
Kirchheim  —  375  —  —
Kirchheim  —  4140.—
—  —  1,05%  10.—
Schorndorf.  .  Beutelsbach  1833  220  —
Baldmannsweiler  —  200  —
420
Welzheim  Aichstruth  1834  50——
Burgholz.  —  402  .  —
"  .  —————
Summe  im  Jaxt-Kreis  11,789  fl.  53.—
Donau-Kreis.
Biberach  Oberdettingen  1877  260  —  —
Luuwertshausen.  —  350
Füramoos  .  —  500  —
Kirchberg  .  —  300—·—
Rissegg  .  —  680  –
Oberndorf  .  1833  50  52—
Fischbach  487  7—  5
Blaubeuren  .  .Vlaubeuren  1833  565
I  «  —«—·  561523
l
l
        <pb n="348" />
        288

 

 

 

 

 

 

 

Donau-Kreis.
T#
Oberamt.  Gemeinde.  der  Entschädigung.  Summec.
Anweisung.

1  n  F.  .  fl.  A##
Ehingen  .  .Moosbeuren.  1  1,257  50.—
Erbach  13  31  15—
Bockighofen.  —  708  20—
Ebingen  .  .  16  40  —
Ehingen  .  —  63  55|—
[Gamerschwang  —  857  50—

*  2,895  10—
Geißlingen  .  Mühlhausen  1837  100  ——
Geißlingen  —  48  –—
Schalkstetten  13323  410—
Deggingen  90  ——

—  —  279  40
Goͤppingen  ..  Klein-Eißlingen.  183  500  —  —
Göppingen  18  205  20—
Groß-Eißlingen.  1833.  125——
Hattenhofen.  .  —  2,825

n  —  5,655  20—
Kirchheim  .  Weiler  18733  600  ——
Robingen  —  160  ——
[Bissingen.  —  1,355  58—

—2
Leutkirch.  Gotteswald.  13  45  45|—
Ro  th  —  35  —  —
z#emeim  hein  .  —  1,950  —
Lemkirch  .  —  320  I
Tristolz  1843  700  –—
Altmannshosen  —  100  ——
Leutkirch  —  208  20—

—  —  5.357—
Münsingen  Laichingen  .  1834  8,003  45
Ennabeuren  1332  15,022  14—
Ennabeuren.  —  135  120—

21,15919—
        <pb n="349" />
        289

Donau=  Kreis.

 

 

 

4  Jahr
Oberamt.  Gemeinde.  U  er  Entschaͤdigung.  Summe.
nweisung.
Ravensburg.  Edensbach  1832  fn  8E  J
Altdorf  18#  353  –
Methausen  5  18##  175—–—  .
Jbach  —  .  —  —
Hasenweiler  —  ½%  ——
Karsee  —  f0dO  —  —
Riedlingen  H[Göffingen  1833  284  2  2169  (|
Hundersingen  —  612  140—
Saulgau  4  .  Saulgan  .  .  1834  —  370  —  927  2  55
Wallenreuthe  1832  16640—
Nen  —  8
"  857  5
Bldnried  .  —-  1,086  ——  ,
Ulm  um  2,52225  —
1834  5.550——
Lehr  183;  9t,555  55|
Waldsee  Möhlhausen.  1831  500  1  bas-Diermanns
  —  7849.—
„Aulendorf  —  1,512  50|—
Otterswang  —  883  52  —
Boschers  .  —  1,.18750—
Röthenbach  13:32  1,964  20—
Aulendorf  .  —  52  50—
Thanweiler  —  400  ——
Bergatreute  —-  100—--·-Otteröwang..
  —  «416!«0—
Wangen.  .  Brunnen  183  170  *y)
Dengeltshofen  1833.  353  20—
        <pb n="350" />
        290

Donau--Kreis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jabr
Oberamt.  Gemcinde.  der  Emschädigung.  Summe.
Anweisung.
f  WWIKJN.
Wangen  .  .  Winnis,  Gemeinde-Bezirk
  Beuren  —  853  120.—
Rahmhaus  —  829  20  —
Bietenweileer  —  250  ——
Fischreute,  Gemeindebezirk
  Sommersried  —  555  132
Einthürnenberg  —  7ZZ———
Adelegg..·.  —  10!c10—
—  ——Z,808«02-—
Wiblingen...Laupheim...  1833  800  ——
Mietingen  —  1,200  ——
Walpertshofen  —  500—
—  2.500
Summe  im  Donau-Kreis  67.449  23.—

 

Summe  sämmtlicher  im  Verwaltungs-Jahr  1833  geleisteter  Emschädigungen:
—.  162,138  fl.  52  kr.  2Lhl.
Zur  Beglaubigung:
Der  Brand-Versicherungs’Haupt.  Cassier:
Schweizer.

2.  Der  israelitischen  Ober-Kirchen-Behbrde.
Erste  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.

Die  erste  Dienstprüfsung  der  Rabbinats  -Candidaten  wird  vom  14.  bis  19.  April
d.  J.  von  der  hierzu  ernannten  Königl.  Prüfungs-Commission  in  Tübingen  vorgenommen
  werden.  Diejenigen  Rabbinats-Candidaten,  welche  sich  noch  nicht  um  Zulassung
zu  dieser  Prüfung  gemeldet  haben,  werden  hierdurch  aufgefordert,  ihre  deßfallsigen
Gesuche  spätestens  bis  zum  7.  April  bei  der  israelitischen  Ober-Kirchen-Behörde  einzureichen,
  und  sich  über  die  im  9.  3  der  Verordnung  vom  31.  Januar  d.  J.  (Reg.  Bl.
        <pb n="351" />
        291

S.  113  u.  114)  angegebenen  Erfordernisse  auszuweisen.  Diejenigen  Candidaten,  welche
hierauf  nicht  durch  besondere  Erlasse  zuruͤckgewiesen  werden,  haben  sich  am  14.  April,
Morgens  7  Uhr,  bei  dem  Vorstande  der  K.  Prüfungs-Commission,  Professor  D.  Herbst
in  Tübingen,  anzumelden.
Als  literarische  Hülfsmittel  bei  der  Prüfung  sind  nur  Lexrika  und  heilige  Terte
gestattet.
Stuttgart  den  13.  Maͤrz  1834.  Steinhardt.

D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  außer  den  Hallverwaltern  noch  weiter  bestellten
Hauptzollamts-Assistenten.

Gemäß  dem  Vorbehalte  in  der  Bekanntmachung  vom  7.  März  d.  J.  die  Besehung
  der  neuen  Zollverwaltungsstellen  betreffend,  wird  hiemit  die  Ernennung  der
außer  den  Hallverwaltern  noch  weiter  bestellten  Haupt-Zollamts-Assistenten  mit
dem  Aufügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  durch  diese  Ernennung,  so  wie
durch  die  frühere,  vom  58.  d.  M.,  die  von  Einzelnen  bieher  erworbenen  höhern  Ansprüche
  auf  Gehalt  und  Titel  keinen  Eintrag  leiden.

A.  Haupt-Zollämter  an  der  Grenze.

I.  Friedrichshafen.  Weinland,  Controleur,  bisher  in  Ravensburg.
Heinzmann,  bisher  Waagmeister  daselbst.
Dobelmann,  bisher  Assistent  in  Ulm.
Auberlen,  bioöher  kontrolirender  Amtsschreiber  in
Ebingen.
Nieffer,  bisher  Aslistent  in  Stuttgart.  "
HI.  Krauchenwies.  v.  Ow,  bisher  kontrolirender  Amtsschreiber  imn
Sigmaringen.
Bohle,  deßgl.  in  Ostrach.
Hl.  Tuttlingen.  Sigel,  Controleur,  bisher  daselbst.
IV.  Schramberg.  Hebra,  Oberzoller,  bioher  Comtroleur  in  Biberach.
V.  Freudenstadt.  Keiner.
        <pb n="352" />
        292

VI.  Enzberg,  Weißmann,  Olberzoller,  bisher  Controleur  in
Mergentheim.
Geyer,  Controleur,  bisher  in  Calw.
Blaicher,  bisher  kontrolirender  Amtsschreiber  in
Fürfeld.
VII.  Heilbronn.  Hauptmann  v.  Weinland,  Oberzeoller,  bisher  Zollbeamter
  in  Enzberg.
Erbe,  bisher  Waagmeister  daselbst.
v.  Bühler,  deögleichen.
Malté,  bisher  Zollbeamter  in  Neuenbürg.
Sußdors,  bisher  Assistent  in  Heilbronn.
Gündele,  desgleichen.
VIII.  Mergentheim.  Keiner.

B.  Hauptzollämter  im  Innern.
IX.  Stuttgart.  Keller,  Halloerwalter,  bisher  in  Tuttlingen.
Vischer,  bisher  Waagmeister  in  Stuttgarr.
Ziegler,  bisher  Assistent  daselbst.
X.  Cannstadt.  Keiner.
XI.  Ulm.  v.  Sigel,  bisher  Waagmeister  in  Ulm.
Gärttner,  desgleichen.  .
Baͤuerle,  bisher  Assistent  daselbst.
Bilfinger,  bisher  Assistent  in  Ulm.
Diese  Angestellten  haben,  gleich  den  Hauprzoll-Beamten,  ihre  neuen  Stellen  zu
Ende  dieses  Monats  anzutreten.
Stuttgart  den  14.  März  1834.  Herdegen.

Dienst-Erledigung.
Die  Bewerber  um  d#h  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Aufhausen,  Forsts  Heidenheim,

  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises  vorschriftmäßig
  zu  melden.
        <pb n="353" />
        E  293
Nro.  20.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

—  –——.  ——  —.
Samstag  den  29.  März  1834.
—..  —  ..———————
“  JInhal  t.

Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zu  Annabme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  eines  NRechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  betreffend.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer
zweiten  verbesserten  und  vermehrten  Auflage  von  Hölder's  praktischer  französtscher  Sprachlehre.  —
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Neue  Untersuchungen  der  Lehrgegensätze  zwischen  den  Katholiken
  und  Protestanten,  von  Professor  Lr.  Möhler.“  —  Verfügung,  betreffend  die  Wirksamkeit  des
Begnadigungsrechtes  in  Bezichung  auf  die  der  Staatskasse  nicht  zustehenden  Theile  von  Geldöußen.  —
Versügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Prüfung  im  Baufache.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Prüfung
der  Cameraldienst-Candidaten  und  der  Candidaten  für  Buchhalter-Stellen.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  22.  d.  M.
an  den  Ordens-Vicekanzler,  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  General=Lieutenant
  Grafen  v.  Beroldingen,  die  Erlaubniß  gndigst  ertheilt,  das  ihm  von
des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar  Königlicher  Hoheit  verliehene  Großkreuz  des
Haus-Ordens  vom  weißen  Falken  anzunehmen  und  zu  tragen.
        <pb n="354" />
        294
Dienst-Nachrichten.

Seine  Kdnigliche  Majestät  haben  vermöye  höchster  Entschließung  vom  15.
d.  M.  dem  Professor  Jäger  zu  Tübingen  das  von  ihm  bekleidere  Rebenamt  eines
Ephorus  an  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  daselbst  abgenommen,  und  ihn  dagegen
  in  den  vollen  Wirkungskreis  eines  Professors  an  der  philosophischen  Fakultär
eingesetzt,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  das  erledigte  Forstamt  Kapfenburg
  dem  Revierförster  v.  Seutter  von  Wittlingen,  Forsts  Urach,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.
die  Stelle  eines  zweiten  Assessors  bei  dem  K.  evangelischen  Consistorium  dem  seitherigen
  Consistorial-Sekretär,  Assessor  Gauxp,  zu  übertragen,  auch  demselben  dabei  den
Titel  eines  Consistorialraths  zu  verleihen  gnädigst  geruht,  und

vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben  Tage,  die  erledigte  evangelische
Pfarrei  Holzmaden,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Pfarrer  Weigle  in  Aidlingen,  Dekanats
  Böblingen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Harthausen,  Dekanats  Ulm,  dem  Caplan  und
Präzeptor  Hauschel  in  Scheer,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Reidlingen,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Pfarrer
Steinhofer  in  Jesingen,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Holzheim,  Dekanats  Göppingen,  dem  Seminaristen
  Nast,  bisherigen  Verweser  daselbst,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wallhausen,  Dekanats  Blaufelden,  dem  Parrer
Wolff  in  Jartheim,  Dekanats  Crailsheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Grimmelfingen,  Dekanats  Ulm,  dem  Pfarrer
Vetter  in  Eleversulzbach,  Dekanats  Neuenstadt,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Stubersheim,  Dekanats  Geißlingen,  dem  Pfarrer
  Schäffer  in  Eschelbach,  Dekanats  Oehringen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Oberkochen,  Dekanats  Aalen,  dem  Pfarrgehülfen
Krauß  in  Klein-Ingersheim,  Dekanats  Besigheim,

die  erledigte  Helfersstelle  in  Owen,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Seminaristen
Mauch,  bisherigen  Pfarrverweser  in  Heiningen,  Dekanats  Göppingen,  und
        <pb n="355" />
        295

die  erledigts  batholische  Caplanei  zu  Oberdischingen,  Dekanats  Ehingen,  dem  Pfarrverweser
  Haßler  in  Egelfingen,  Dekanats  Riedlingen,  gnädigst  übertragen,  auch

die  evangelische  Pfarrei  Neckargröningen,  Dekanats  Ludwigsburg,  unter  gnädigster
  Enthebung  des  kürzlich  auf  diese  Stelle  ernannten  Pfarrers  Ehmann  zu  Bronnweiler,
  Dekanats  Reutlingen,  von  der  Uebernahme  derselben,  dem  Helfer  Faber  in

Münsingen  in  Gnaden  verliehen.
Ferner  haben  Seine  Königliche  Mafestät  vermöge  höchster  Entschließung
vom  25.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Maulbronn  dem  Finanzkammer-Redvisor

Erbe  in  Ludwigsburg  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-  Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohusitz=  Peränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consuleut  Pressel  seinen  Wohnsiß  von  Rottweil  nach  Spaichingen
  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  19.  März  1831.
Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  betreffend.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
dem  Fabrikanten  Gustav  Schäuffelen  zu  Heilbronn  auf  eine  von  ihm  dargelegte
verbesserte  Feuerungs-Einrichtung  durch  Zuleitung  erhißter  Luft  zu  dem  Feuer  ein  Erfindungs-Patent
  auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren  gnädigst  verliehen  haben;  so  wird
        <pb n="356" />
        296

dieß  unter  Beziehung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Ge#erbe-Ordnung

zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  7.  März  1854.

Schlaper.

—

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  zweilen  verbesserten  und  vermehrten  Auflage  von  Hölder's
praktischer  französischer  Sprachlchre.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschliesiung  vom  gestrigen
Tage  dem  Buchhändler  C.  W.  Löflund  dahier  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  zweiten,  verbesserten  und  vermehrten  Auflage  der
prabtischen  französischen  Sprachlehre  für  den  Unterricht  und  das  Privatstudium,  von
C.  G.  Hölder,  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht  haben;
so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  20.  März  1834.  ç.
Schlayer.

c)  Mivilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Neue  Untersuchungen  der  Lehrgegensätze  zwischen
"  den  Katholiken  und  Protestanten,  von  Professor  D.  Möhler.“

Seine  Könizliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  gestrigen
Tage  dem  Buchhändler  Kupferberg  zu  Mainz  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  in  seinem  Verlage  unter  dem  Titel:  „Reue  Untersuchungen  der  Lehrgegensähe
  zwischen  den  Katholiken  und  Protestanten,  von  Professor  D.  Möhler“  erscheinenden
  Schrift  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnáäbigst  geruht;  was
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  20.  Maͤrz  1834.
Schlayer.
        <pb n="357" />
        297
C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen,

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Wirksamkeit  des  Begnadigungsrechts  in  Beziehung  auf  die  der  Staatskasse
  nicht  zusichenden  Theile  von  Geldbußen.

In  Absicht  auf  die  Erlassung  von  Geldbußen  wegen  Vergehen  gegen  die  Forstund
  Wirthschafrs-Abgabengeseße  ist  der  Zweisel  erhoben  worden,  ob  die  Wirkung  der
Königlichen  Begnadigung  sich  auch  auf  diejenigen  Geld-Straf-Antheile  erstrecke,  zu  deren
  Bezug  die  Anbringer,  und  beziehungsweise  die  Wald-Eigenthümer  und  Orts-Armenkassen
  gesehlich  berechtigt  sind.

·  Da  die  Vollziehung  einer  Geldstrafe  lediglich  im  Interesse  der  Straf-Rechtspflege

erfolgt,  und  der  Bezug  derselben  auch  von  dritten  hiezu  Berechtigten  nur  im  Namen
der  Staatsgewalt  Statt  finden  kann,  mithin  an  dieselben  Voraussehungen,  wie  wenn
die  Geldbuße  für  die  Staatskasse  erhoben  würde,  geknüpft  ist;  so  konnten  die  Geseßee,
welche  Drieten  den  Bezug  von  Geld-Straf-Antheilen  zuweisen,  in  dieser  Beziehung  die
Wirksamkeit  des  Königlichen  Begnadigungsrechis  zu  beschränken,  um  so  weniger  die
Absicht  haben,  als  hiedurch  den  Gestrasten  gegenüber  eine  Rechts-Ungleichheit  eintreten
  würde,  wie  denn  auch  insbesondere  hinsichtlich  der  Forststrafen  das  Recht  zu  Erlassung
  der  Anbring-Gebühren  im  Gnadenwege  in  den  älteren  Gesehen  auodrücklich
anerkannt  ist.

Es  wird  daher  zu  Verständigung  über  die  in  der  angeführten  Beziehung  entstandenen
  Zweifel  den  Behörden  Nachstehendes  eröffnet:

1)  Die  Wirkung  der  Begnadigung  durch  gänzliche  oder  theilweise  Erlassung  einer
rechtsbräftig  erkannnten  Geldbuße  erstreckt  sich  auch  in  gleicher  Maaße  ganz
oder  theilweise  auf  die  Rug=  oder  Delationsgebühren  der  Anbringer,  in  soferne
nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  so  wie  auf  die  Straf-Antheils-Ansprüche
  Anderer,  also  insbesondere  auch  auf  diejenigen  Straf-Antheile,  welche
dem  Wald-Eigenthümer  oder  der  Orts-Armenkasse  gesehlich  zugewiesen  find.

2)  Wenn  in  einzelnen  Fällen  einer  solchen  Begnadigung  die  Erhaltung  des  Eifers
für  den  Dienst  die  Berücksichtigung  des  Anbringers  erfordern  sollte,  so  wird
        <pb n="358" />
        298

sich,  nach  der  Beschaffenheit  der  Umstaͤnde,  eine  besondere  Belohnung  defselben
statt  des  ihm  entgehenden  Stras-Antheiles  vorbehalten.
Stuttgart  den  11.  März  1854.  #
Schlaper.  Herdegen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  einer  Prüfsung  im  Baufache.

Da  demnächst  eine  Prüfung  im  Baufache  vorgenommen  werden  wird,  so  werden
diejenigen  Architekten,  welche  zu  dieser  Prüfung  behufs  der  Befähigung  zur  Anstellung
im  unmittelbaren  Staatsdienste  sowohl,  als  der  Ermächtigung  zur  gesehmäßigen  Revision
  der  Bauplane  der  Amtspflegen,  Gemeinden  und  Stiftungen  zugelassen  zu  werden
wünschen,  und  sich  nicht  schon  schriftlich  darum  beworben  haben,  hiermit  aufgefordert,
sich  spätestens  bis  zum  15.  Mai  d.  J.  an  das  K.  Ministerium  des  Innern  mittelst
schriftlicher  Eingaben  zu  wenden,  und  diesen  sowohl  ein  vollständiges  Nationale,  als  auch
Zeugnisse  über  ihre  Bildungslaufbahn  beizuschließen.

Das  Lokal  dieser  Prüfung  und  die  Zeit  derselben  wird  den  einzelnen  Bewerbern
durch  besondere  Vorladungen  bekannt  gemacht  werden.

Hinsichtlich  der  Kenntnisse,  welche  bei  dieser  Prüfung  gefordert  werden,  wird  auf
die  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  3.  Mai  1825
(Reg.  Bl.  S.  369)  verwiesen.

Stuttgart  den  19.  März  1833.
Schlaper.  Herdegen.

D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  in  Betreff  der  Prüfung  der  Cameraldienst-Candidaten  und  der  Candidaten  für  Buchhalterstellen.

Von  Seite  des  Departements  der  Finanzen  wird  im  Laufe  des  Monats  Mai
d.  J.  eine  Pruͤfung  der  Cameraldienst-Candidaten  und  der  Candidaten  fuͤr  Buchhalterstellen
  vorgenommen  werden.
        <pb n="359" />
        299

Die  Bewerber  um  Zulassung  zu  diesen  Pruͤfungen  haben  sich,  wofern  es  nicht
bereits  geschehen  ist,  spätestens  bis  zum  15.  April  d.  J.  schriftlich  an  das  Finanzministerium
  zu  wenden,  und  ihren  Eingaben  neben  einem  vollständigen  Nationale,  die  Zeugnisse
  über  ihre  Bildungslaufbahn,  ihre  bisherigen  Dienstleistungen,  so  wie  über  ihr
sittliches  Betragen,  die  Dienst-Candidaten  überdieß  über  den  Besitz  eines  Bürgerrechts
(Reg.Bl.  1828,  S.  709)  beizuschließen.

Diie  Zugelassenen  werden  durch  besondere  Schreiben  der  Prüfungs-Commissoon  einberufen
  werden.

Sturtgart  den  25.  März  1854.
Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Bolheim,  Dekanats  Heidenheim,  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.
  Der  Pfarrer  in  Bolheim  har  neben  allen  kirchlichen  Geschäften  an  dortiger  Gemeinde,
  in  dem  eine  kleine  halbe  Stunde  entfernten  Anhausen  nebst  der  Aufsicht  über
die  Schule  je  an  einem  Sonntage  zu  predigen,  am  andern  zu  katechisiren,  alle  vierzehn
  Tage  eine  Betstunde,  auch  jährlich  im  Ganzen  sechs  Festtags-,  vier  Bußtagsund
  vier  Vorbereitungs-Predigten  zu  halten.  Bolheim  hat  364,  Anhausen  75  evangelische
  Kirchengenossen.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  mit  Inbegriff  der
Belohnung  für  die  Geschäfte  in  Anhausen  auf  909  fl.  in  Sportelpreisen.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Reckarkreises  erledigte  Rebisorsstelle,
  mit  welcher  die  Normal-Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Stelle  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Repvierförstersstelle  zu  Wittlingen,  Forstamts
Urach,  mit  welcher  die  Besoldung  zweiter  Classe  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmätig
zu  melden.
        <pb n="360" />
        300

4)  Die  Bewerber  um  das  durch  den  Tod  des  Cameralverwalters  Denk  in  Erledigung
  gekommene  Cameralamt  Backnang,  mit  welchem  die  Vesoldung  zweiter  Classe
verbunden  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Neckarkreises
vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

#*“

Widerruflich  angestellte  Diener.

Den  7.  d.  M.  wurde  der  bisherige  Assisient  bei  dem  Arsenal-  Comnsariat  aster
Abtheilung,  Joseph  Anton  Freybler,  zum  Zeugschreiber,  und

der  seitherige  Fourier  der  Garnisons-Artillerie-Compagnie,  August  Ferdinand
Pfannenschmid,  an  dessen  Stelle  zum  Assistenten  besordert.

Am  20.  d.  M.  wurde  der  vormalige  Pfand-Commissär  Hintrager,  von  Bittenseld,
  Oberamts  Waiblingen,  zum  Cazlei=  Assistenten  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen
  ernannt.  ·

Am21dM-istderKanzlehAssistcntdesK.Studienraths,Steinheil,in
gleicher  Eigenschaft  zum  K.  evangelischen  Consistorium  versetzt  worden.
        <pb n="361" />
        «  301

Nro.  21.

Regierungs-Blatt

 

 

 

 

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.
——  Mittwoch,  den  2.  April  1834.
m  u  —  —..  m  —

Ksnialiche  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Nachtrag  zu  der  Instruktien  für  die  Voellziebung  bes  Gesetzes,  die
Kosten  der  Gefangenen-Transporte  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichts-Maßregeln  gegen
die  Schaf-Raude.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  besonderen  Au#age  der
Belehrung  des  K.  Medicinal-Collegiums  über  die  Natur  und  Behandlung  der  Schaf-Rande.  —  Bekanntmachung,
  betreffend,  die  Errichtung  einer  katbolischen  Pfarrei  in  Bavendorf,  Drkanats  Tektnang.  —  Verfügung,
  betreffend  die  nähere  Bezeichnung  des  Jell-Grenz-Bezirks  und  die  Controlirung  der  Waarentansporte
  in  demselben.  (Mit  Bellagen.)  —  Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Neben-Zollämter  im  Innern.

Dienst.=  Erledigungen.  —

I.UnmittelbareKöniglicheDekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  29.  v.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Fürstlich  Hohenzollern-Hechingen'schen  Hof=  und  Regierungsrath
  v.  Giegling,  und  dem  Fürstlich  Hohenzollern-Sigmaringen'schen  Hofund
  Regierungsrath  v.  Laß  berg  das  Ritterkreuz  des  Ordens  der  Württemberg'schen
Krone  zu  verleihen  geruht.  "

"B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Mdjestt  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  26.v.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ebersberg,  Oberamts  Backnang  und  Dekanats  Gmünd,
mit  welcher  die  Obliegenheiten  der  Seelsorge  bei  den  Kranken  katholischer  Confession
in  der  Irren-Heilanstalt  Winnenthal  widerruflich  verbunden  worden  ist,  dem  Pfarrverweser
  Forthuber  zu  Obernau,  Dekanats  Rottenburg,  gnädigst  verliehen.

Unter  dem  26.  v.  M.  wurde  der  von  dem  Fürsten  v.  Fürstenberg  erfolgten
Ernennung  bes  Priesters  Martin  Kreusser,  dermalen  Pfarrverweser  in  Nufplingen,
        <pb n="362" />
        302  #

auf  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Pfärrich,  Oberamts  und  Dekanats  Wangen,
  die  landeoherrliche  Bestaäktigung  ertheilt,  und

unter  demselben  Tage  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Attenweiler,  Oberamts
  und  Dekanats  Biberach,  von  der  Vormundschaft  des  Grafen  v.  Sternberg
präsentirte  Vikar  Valthafsar  Stürm,  derzeit  Pfarrverweser  in  Hürbel,  die  landesherrliche
  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

-a)  Nachtrag  zu  der  Instruktion  für  die  Vollziehung  des  Gesetzes,  die  Kosten  der  Gesangenen-Tranéporte
  betreffend.

In  §.  15  der  Instruktion  für  die  Vollziehung  des  Gesehes,  die  Kosten  der  Gefangenen-Transporte
  betreffend,  vom  28.  Juni  1824  (Reg.  Bl.  von  1826,  S.  408  f.)
ist  bestimmt,  wie  es,  wenn  die  körperliche  Beschaffenheit  eines  Gefangenen  seine  Weiterbeförderung
  auf  einem  Wagen  oder  Karren  nöthig  mache,  mit  dessen  Stellung  und
Vergütung  zu  halten  sevy.

Zu  Ergünzung  dieser  Bestimmung  wird  hiemit  nachträglich  verfügt:

a)  Wenn  der  Bezirksbeamte  oder  Ortsvorsteher,  welcher  den  Transport  besorgt,
nicht  aus  eigener  Anschauung  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  die  körperliche
Beschaffenheit  eines  Gefangenen  seine  Weiterbeförderung  auf  einem  Wagen
oder  Karren  nöthig  mache,  so  hat  er  vor  der  Einleitung  hiefür  ein  ärztliches
oder  wundärztliches  Erkenntniß  über  die  Nothwendigkeit  einzuholen,  und  das
dießfallsige  schriftliche  Zeugniß  dem  Transport-Register,  beziehungsweise  dem
an  die  vorgesehte  Kreis-Regierung  zur  Zahlungs-Anweisung  einzusendenden
Auezuge  aus  solchem  anzuschließen.

b)  Ist  ein  Arzt  oder  Wundarzt  im  Orte,  welcher  vermöge  Kiner  Anstellung  die
armen  Ortsangehbrigen  unentgeldlich  zu  berathen  hat,  so  ist  dieser,  außerdem
aber  ein  anderer  im  Orte  befindlicher  Arzt  oder  Wundarzt,  zu  dem  Erkenntnisse
  und  zu  Ausstellung  des  Zeugnisses  aufzufordern.

Der  Erstere  hat  hiefür  keine  Anrechnung  zu  machen,  vorbehältlich  jedoch  seiner  persônlichen

  Ansprüche  an  den  Gefangenen,  wenn  solcher  die  Mittel  besitzt,  ihn  zu  belohnen.
        <pb n="363" />
        -

303

Ein  anderer  Arzt  oder  Wundarzt  hat  fuͤr  das  Erkenntniß  und  die  Ausstellung
des  Zeugnisses  die  im  9.  7  der  Ministerial-Verfuͤgung  vom  3.  September  1828,  betreffend
  die  Maßregeln  gegen  bie  Verbreitung  der  Kraͤze  unter  den  Gefangenen
(Reg.  Bl.  von  1829,  S.  386),  festgesetzte  Gebuͤhr  von  zwoͤlf  Kreuzern  anzusprechen,
welche  wie  eine  sonstige  auf  den  Gefangenen  sich  beziehende  aͤrztliche  oder  wundaͤrztliche
Belohnung  aus  der  Staatskasse  (in  standesherrlichen  Polizeibezirken  von  den  standesherrlichen
  Rentämtern)  bestritten  wird,  und  daher  zu  dem  Ende  in  das  Transport-Register,
  aus  solchem  aber  in  das  vierteljährlich  vorzulegende  Kosten-Verzeichniß  einzutragen
  ist.

Die  Bezirksämter  und  Ortsvorstände  haben  sich  hienach  zu  achten.

Stuttgart  den  26.  März  1334..  Schlaper.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  die  Schaf  Raude.  (Mit  einer  Beilage.)

Da  die  wiederholten  Verfügungen  vom  5.  November  1851,  26.  März  1832  und
10.  April  1855  (Reg.  Bl.  von  1831,  S.  564,  von  1852  S.  75,  und  von  1333  S.  98)
nicht  genügend  erfunden  worden  find,  die  Weiterverbreitung  der  Raudekrankheit  unter
den  Schafen  zu  verhüten,  so  wird  in  Gemäßheir  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  26.  d.  M.  noch  weiter  verfügt,  wie  folgt:

1)  Die  in  Beziehung  auf  obrigkeitliche  Besichtigung  für  Schaafe,  die  aus
entfernteren  Gegenden  des  Auslandes  bommen,  bestehenden  Vorschriften
(Zusammenstellung  der  auf  die  Schafzucht  sich  beziehenden  Polizei-Verordnungen,
K.  45,  Ziffer  5)  werden  bis  auf  Weiteres  auf  alle  Schafheerden  ausgedehnt,
welche  entweder  vom  Auslande  kommen,  oder  von  einem  inländischen  Orte
in  den  andern  gebracht  werden.

Die  Ersteren  sind  daher  nach  ihrem  Eintritt  in  das  Württembergische  Gebiet  im
nächsten  Grenzorte,  und,  wenn  dieser  übergangen  worden  wäre,  am  Orte  der  Betretung,
  alle  aber  je  nach  der  Ankunft  an  ihrem  neuen  inländischen  Aufenthaltsorte  und
wiederholt  innerhalb  der  ersten  drei  Wochen  nach  dieser  Ankunft  einer  solchen  Besichtigung
  zu  unterwerfen,  wenn  sie  gleich  mir  unverdächtigen  Gesundheirs-Urkunden  versehen
  seyn  sollten.
        <pb n="364" />
        304

2)  Um  versichert  zu  seyn,  daß  alle  Schafe,  welche  einer  Besichtigung  unterliegen,
  wirklich  besichrigt  werden,  haben  die  Ortsvorsteher  zuvörderst  die  Zahl  derjenigen,
die  sich  dermalen  auf  der  Markung  befiyden,  sodann  bei  Gelegenheit  der  Ausstellung
und  der  Vorlegung  der  Gesundheits=  und  Wander-Urkunden  die  Zahl  derjenigen,  die
neu  hinzu  gekommen,  und  derjenigen,  die  abgeführt  werden,  durch  die  zur
Besichtigung  aufgestellten  Ofsizianten  aufzeichnen  zu  lassen,  und  dafür  zu  sorgen,
daß  von  Zeit  zu  Zeit  Vergleichung  angestellt  werde,  ob  die  wirklich  vorhandene
Zahl  hiemit  übereinstimme.  Ergeben  sich  Abweichungen,  so  ist  deren  Grund  näher  zu
untersuchen,  und  wenn  sich  herausstellt,  daß  Schafe  hereingebracht  oder  abgeführt
worden  seyen,  ohne  der  vorgeschriebenen  Besichtigung  unterworfen  worden  zu  sepn,  so
ist  die  unverweilte  nachtrágliche  Vornahme  derselben  bei  den  hereingebrachten  selbst
anzuordnen,  bei  den  abgeführten  aber  der  Obrigkeit  des  Orts,  wo  sie  sich  nun  befinden,
  für  den  Fall,  daß  sie  ihrer  Aufmerksamkeit  früher  entgangen  wären,  anheimzustellen,
  vorbehältlich  der  besondern  Rüge  wegen  Unterlassung  der  Nachsuchung  oder
Vorlegung  der  Gesundheits=  oder  Wander-Urkunde.  (Ebendas.  §.  115.)

5)  In  allen  Orten,  wo  die  Schaszucht  von  einiger  Bedeutung  ist,  so  wie  in  den
Grenz-Orten,  durch  welche  im  Frähjahr  und  Spütjahr  dergleichen  Schafheerden  getrieben
  werden,  ist  ernstlicher  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  düß  die  Besichtigung  überhaupt
  (a.  a.  O.,  §.  45,  Ziffer  1—5  und  §.  46)  wo  möglich  einem  praktischen  (nach
erstandener  Prüfung  bei  der  Thier-Arzneischule  zur  Praxis  ermächtigten)  Thierarzt,
jedenfalls  aber  einem  Manne  übertragen  werde,  von  dem  das  Vertrauen  gehegt  werden
  darf,  daß  er  der  Sache  vollkommen  gewachsen  sey.  (Ebendas.  §F.  47.)

Zu  dem  Ende  ist  die  Einleitung  zu  treffen,  daß  da,  wo  es  zur  Zeit  noch  an  folchen
  Sachkundigen  fehlt,  demjenigen,  der  zu  der  Besichtigung  aufgestellt  ist,  von  einem
  benachbarten  praktischen  Thierarzte  Anleitung  dazu  gegeben  werde,
wie  die  Besichtigung  namentlich  in  Beziehung  auf  Haut-Ausschläge,  besonders  die
Raude,  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Weise  vorzunehmen  sepy.

4)  Auf  den  Schafmärkten  ist  entweder  ein  praktischer  Thierarzt  oder
ein  anderer,  unzweifelhaft  hiezu  befáhigter  Sachverständiger  von  Orts-Polizei
  wegen  aufzustellen,  um  auf  alle  angekommenen  Schafheerden,  auch  wenn  ihre
Führer  unverdächtige  Gesundheits-Urkunden  mitbringen,  ein  genaues  Augenmerk
        <pb n="365" />
        305

zu  richten,  und,  wenn  eine  allgemeine  Beschauung  derselben  irgend  einen  erheblichen
Verdacht  der  Behaftung  mit  der  Raude  begründen,  und  die  naͤhere  Untersuchung  einzelner
  Stücke  diesen  Verdacht  bestätigen  sollte,  unverweilt  der  Orts-Obrigkeit  die  Anzeige
  hievon  zu  machen,  damit  solche  die  nähere  Besichtigung  der  gayzen  betresfsenden
Heerde  (a.  a.  O.  HF.  45,  Ziffer  5)  durch  ihn  anordnen,  und  je  nach  dem  Ergebnisse
das  Weitere  einleiten  koͤnne.  »  :)

5)  Die  Bezirksämter  haben  die  Einleitung  zu  tressen  uß  die  Ans-  Versammlungen,
  und  soweit  die  betreffenden  Strafen  in  standesherrliche  Rentamts-Cassen  fließen,
  die  bethoiligten  Standesherrschaften  denjenigen  Sachverstaͤndigen,  die  mit  der  Besichtigung
  einer  Schafheerde  obrigkeitlich  beauftragt  sind,  fuͤr  den  Fall,  daß  sie  von
einer  durch  sie  entdeckten,  durch  den  Schäser  und  Schaf-Eigenthümer  verheimlichten
  Raude-Krankheit  schleunige  Anzeige  machen  (a.  a.  O.  g.  51)  und  das  Daseyn
  derselben  außer  Zweifsel  geseht  wird.)  wenigstens  auf  die  nächsten  zwei  Jahre  eine
angemessene  Belohnung,  etwa  den  dritten  Theil  der  durch  die  Verheimlichung  verwirkten
  in  die  Amtöpflege,  beziehungsweise  die  Rentamtskasse  sießenden  Stafe  *
.  116)  als  Aubring=  Gebühr  zusichern.
wenn  nicht  außer  Zweifel  gesetzt  wird,  daß  sie  e  von  einer  Gegend  komme,  wo  die.  gleichen
  Vorsichtsmaaßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Raude,  wie  in
Württemberg  bestehen,  ein  obrigkeitlicher  Begleiter  bis  zur  Ankunft  au  ihrem
  Bestimmungsorte,  beziehungsweise  bis  zur  entgegengeseßzten  Landgsgrenze  (a.  q.  O.
.  39  ff.)  allgemein  auch  dann  mitzugeben,  wenn  die.  Besichtigung  keinen  besondera
Verdacht  der  Behaftung  mit  der  Raude  begruͤnden  wuͤrde.

7)  Theils  um  den  Schaͤfern  und  Schaf-Eigenthuͤmern  die  Entdeckung  der
Raude  zu  erleichtern,  und  jede  fernere  Entschuldigung  mit  angeblicher  Unkenntniß
derselben  desto  gewisser  zu  beseitigen,  theils  um  ihnen  die  eigene  Heilung  derselben
ohne  bedeutendere  Kosten  möglich  zu  machen,  hat  das  K.  Medicingl-Collegium
  eine  Belehrung  über  diese  Krankheit  und  deren  Behandlung  verfaßt,  die  aus  der
Anlage  ersichtlich,  die  aber  zugleich  auch  mit  einem  kurzen  Vorwort  über  die  Ursachen
  der  neueren  Verbreitung  der  Krankheit  und  mit  einem  Anhange  über  die  dießfallsigen
  polizeilichen  Vorschriften  für  die  Schäfer  und  Schaf-Eigenthhmer  im  Ver-
        <pb n="366" />
        306

lage  der  J.  F.  Steink  opf  schen  Vuchbaudlung  erschienen,  und  bei  derselben  um  sechs
Kreuzer  zu  beziehen  ist.

Eine  angemessene  Zahl  von  Abdrucken.  berselben  wird  den  Bezirkdaͤmtern  von
Amtswegen  zukommen,  um  nicht  nur  jedem  Sachverständigen,  der  innerhalb  ihres  Bezirks
  zu  Besichtigung  der  Schafe  obrigkeitlich  aufgestel  lt  ist,  sondern  auch
jedem  Schäfer,  der  innerhalb  dieses  Bezirks  ein  Dienstbuch  bei  einem  Orts-Vorstand
niedergelegt  hat  (a.  a.  O.  9.  25),  ein  Exemplar  unemgeldlich  einzuhändigen.

Daß  Leßteres  geschehen  sey,  ist  in  den  Schäferdienstbüchern  ausdrücklich
borzumerken,  und  wenn  sich  bei  Schäfern,  die  etwa  gerade  unterwegs  sind,  am
Ort  ihres  künftigen  Aufenthalts  eine  solche  Vormerkung  in  ihrem  Dienstbuche  noch
nicht  finden  sollte,  oder  weny  ein  Dienstbuch  einem  neuangehenden  Schäser  erst  auszu-Hellen
  wäre;  so  ist  bei  ihm  jene  Einhändigung,  soferne  sie  noch  nicht  geschehen  wäre,
so  wie  der  dießfallsige  Eintrag-  in  das  Dienstbuch  nachzuholen.  Sollte  die  einem  Bezirksamt
  zugeschickte  JZahl  von  Abdrücken  nicht  ausreichen,  so  ist  die  Ministerial-Regi,
ftratur  um  Nachfendung  der  erforderlichen  weitern  Exemplare  anzugehen.

8)  Auf  den  Grund  dieser  Belehrung  ist  jeder  Schäfer  und  Schaf
Slgenthümer  befugr,  seine  raudekrunken  Schafe,  unbeschadet  der  Anzeige
bei  der  Orts-Obrigkeir,  zu  welcher  er  bei.  Verwirkung  der  auf  die  Verheimli--chung.
  angedrohten  Strafe  unter  allen  Umstaͤnden  verbunden  bleibt  (a.  a.  O.  99.  51
und  116),  selbst  einem  Heilverfahren  zu  unterwerfen,  ohne  vorerst  das  Erkenntniß
  des  Oberamts-  Arztes  oder  eines  wissenschaftlich  gebildeten  (nach  erstandener
Pruͤfung  bei  dem  K.  Medicinal-  olegium  zur.  Praris  legitimirten)  Thierarztes  einzuholen.
  (Ebend.  FF.  56.)  )

9)  Das  Bezirksamt,  dem  von  einer  Orts-Obrigkeit  berichtet  wird,  daß  ihr  die
Anzeige  von  Entdeckung  der  Raude  in  einer  Schafheerde  gemacht  worden  sey,  hat

sich  darauf  zu  beschränken.,  unter  Räcksprache  mir  dem  Oberamtsarzte  oder  dem  im
Bezirbe  etwa  angestellten  wissenschaftlich  gebildeten  Thierarzt  (a.  a.  O.  9.  55),

6  diese  Heerde,  wenn  es  noch  nicht  geschehen  seyn  sollte,  durch  einen  praktischen
Thierarzt  an.  Ort  und  Stelle  untersuchen  zu  lassen,  ohne  daß  eine  dießfallsige
  Reise  des  Obelamtsarztes  oder  wissenschaftlich  gebildeten  Oberamts-Thierarztes

  Statt  hütte  —-
        <pb n="367" />
        307

6b)  wenn  durch  eine  solche  Untersuchung  das  Daseyn  der  Raude  außer  Zweis
fel  gesetzt  ist,  und  der  Schäfer  oder  Schaf-Eigenthümer  die  Heilung  derselben
  auf  den  Grund  der  obenerwähuten  Belehrung  selbst  vornehmen  will,
darüber,  daß  bei  diesem  Heilverfahren  die  Vorschriften  der  Ber
lehrung  genau  eingehalten  werden,  durch  Absendung  jenes  praktischen
  Thierarztes,  oder  wenn  auf  eigene  Anordnung  des  Schäfers  oder
Schaf-Eigenthümers  ein  solcher  das  Heilverfahren  leiten  würde,  durch  berichtliche
  Vernehmung  desselben  sich  Sewißheit  zu  verschaffen;
in  dem  Falle  aber,  wenn  der  Schäfer  oder  Schaf-Eigenthümer  die  Heilung
nicht  selbst  vornehmen  wollte,  dieses  Heilverfahren  durch  einen  solchen
prabtischen  Thierarzt  von  Amtswegen  anzuordnenz

ac)  sich  durch  Bericht  des  Orts-Vorstands  und  des  zur  Heilung  beigezogenen  oder
abgeordneten  praktischen  Thierarztes  von  der  Handhabung  der  ges  eblichen
Sperr-Anstalten  (a.  a.  O.  &amp;amp;.  5  und  55)  zu  überzeugen,  von  Amtswegen
dazu  mitzuwirken,  daß  der  angesteckten  Heerde  bis  zur  erfolgten  Heilung,  wo
nur  immer  moͤglich,  ein  abgesonderter  Waidebezirk  auf  der  betreffenden  Markung
  eingeraͤumt  werbe,  und  nicht  zu  gestatten,  daß  die  Sperre  aufgehoben

werde,  ehe  durch  Bericht  des  gedachten  Thierarztes  die  voͤllige  Reinheit  der
Heerde  bestaͤtigt  ist;

d)0  auf  eine  den  Umständen  angemessene  Weise  zu  erheben,  ob  und  wem
eine  Verschuldung  wegen  Verschleppung  oder  Verheimlichung  der  Krankheit
  zur  Last  falle,  und  in  strafrechtlicher  Beziehung  sofort  das  Erforderliche
hierauf  zu  verfügen;

e)  von  diesem  allem  dem  K.  Medicinal-Collegium,  beziehungsweise  der  K.  Kreis-Regierung,
  Anzeige  zu  erstatten,  und  nach  deren  allenfallsigen  besonderen
Verfügungen  das  Weitere  vorzubehren.

Die  Kosten,  welche  die  etwa  nöthige  Abordn  ung  eines  praktischen  Thierarztes
  verursachen  sollte,  sind  nach  demselben  Verhaͤltnisse,  nach  welchem  sonst  die
Kosten  der  Versendung  eines  wissenschaftlichen  gebildeten  Thierarztes  oder  des  Oberamtsarztes
  auf  die  Staatskasse  und  die  Gemeindekasse  fallen  (a.  a.  O.  §.  58),
von  diesen  beiden  Cassen  zu  übernehmen,  vorbehältlich  des  Erkenntnisses  der  Polizei-
        <pb n="368" />
        508

behörde  über  den  allenfallsigen  Regreß  an  diejenigen,  welche  eine  Verschul—
dung  hiebei  treffen  sollte.

In  Beziehung  aus  den  übrigen  Heilungs-Aufwand  bleibt  es  bei  der  Bestimmung,
  daß  solcher  von  den  Eigenthümern  der  Schafe  zu  tragen  sey,  denen
unbenommen  ist,  hierüber  mit  demjenigen,  der  das  Heiloerfahren  besorgt,  eine  Privat-Uebereinkunft
  zu  treffen.  (Ebendas.  §F.  59.)

10)  Gesuche  um  bie  Erlaubniß,  die  raudekranken  Schafe,  statt  der  Heilung,
in  das  Ausland  bringen  zu  dürfen,  sind  von  den  Bezirksämtern.  dem  K.  Medicinal-
  Collegium  gar  nicht  mehr  vorzulegen,  sondern  mit  dem  schriftlichen  Anfügen,
daß  eine  solche  Erlaubniß,  als  unvereinbar  mit  der  Fürsorge  gegen  Weiterverbreitung
der  Krankheit  nicht  mehr  ertheilt  werde,  den  Vittstellern  zurückzugeben.

Nur  wenn  nach  vollendetem  Heil-Verfahren  noch  nicht  die  volle  Zeit
verstrichen  wäre,  nach  deren  Abfluß  erst  die  gänzliche  Beruhigung  über  die  Tilgung
des  Krankheitsstoffs  eintritt,  kann  mit  Bewilligung  des  K.  Medicinal-Collegiums
  der  Weiter-Transport  der  Heerde  unter  Beigebung  eines  obrigkieitlichen
  Begleiters  Statt  finden.

Nur  fuͤr  diesen  Zweck  daher  sind  Gesuche  von  den  Betheiligten  zur  Einsendung
an  das  gedachte  Collegium  anzunehmen.

11)  Wenn  einzelne  Schäfer  oder  Schaf-Eigenthümer  oder  auch  einzelne  von  ihnen
oder  den  Bezirksämtern  verwendete  praktische  Thierärzte  in  der  Heilung  raudekranber
  Schafe  sich  besonders  auszeichnen,  so  wird  sich  eine  außerordentliche
  Belohnung  derselben  aus  der  Staatskasse  mit  öffentlicher  Belobung
vorbehalten.  «

Die  Bezirksaͤmter  haben  fuͤr  die  Beobachtung  dieser  Bestimmungen,  so  weit  an
ihnen  ist,  pflichtmaͤßige  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  27.  März  1854.
Schlayer.
        <pb n="369" />
        s09
Beilage.

Belehrung  über  die  Natur  und  Behandlung  der  Schaf  Raude.

I.  Von  der  Natur  der  Schaf-Rande.
.  g.  1.

Der  Ausbruch  der  Raude  beim  Schaf  kann  entweder  durch  Selbstbildung  geschehen,
  was  gewoͤhnlich  dann  eintritt,  wenn  Schafe  laͤngere  Zeit  der  nassen  Witterung
ausgesetzt  bleiben;  oder  durch  Ansteckung,  was  aͤuf  manchfache  Weise  mittelbar  unb
unmittelbar  bewerkstelligt  wird.

K.  2.

In  nassen  Jahrgängen  beobachtet  man  gewöhnlich  bei  Heerden,  die  auf  der
Waide  gehen,  an  einzelnen  Stellen  der  Hautr,  hauptsächlich  längs  des  Räckens  und
Schwanzes,  so  wie  an  den  Seitentheilen  des  Körpers  eine  rothlaufartige  Entzündung
mit  Ausschwizung  seröser  Feuchtigkeit,  welche  vertrocknet  als  Borke  (Grindd)  erscheint.

Dieser  in  Württemberg  umer  dem  Namen  Regensule  bekannte  Hautausschlag
  ist  vorübergehend,  ohne  allen  Nachtheil  für  die  Schafe,  und  erfordert  zu  seiner
Beseitigung  kein  weiteres  Mittel,  als  daß  die  Thiere  nicht  ferner  dem  Regen  ausgesest
  bleiben,  wo  alsdann  die  Entzündung  sich  verliert,  die  trokene  Berke#  von  der  Haut
emporgehoben  wird,  die  Haut  aber  unter  leichter  Abschuppung  ihre  natürliche,  gesunde
Beschaffenheit  wieder  annimmt,  so  wie  auch  die  frisch  nachgeschobene  Wolle  ihre  regelmäßige

  Bildung  und  Glanz  bekommt.
K.  3.

Wenn  nun  solche  mit  der  Regenféäule  behaftete  Schafe  fortdauernd  ungünsiiger
Witterung  ausgesetzt  bleiben,  so  steigert  sich  der  entzündlich  krankhafte  Zustand  der
Haut.  Besonders  bei  früher  zum  Bespringen  gebrauchten  Stöhren,  Salrgehenden  alten
Schafen  mit  leichtem  Fell  2c.  zeigt  sich  die  Haut  wäßrig  (domatös)  a#geschwollen,
mißfarbig,  endlich  blaugrünlicht,  unter  welchen  krankhaften  Erscheinungen  die  Bildung
der  Krät-Milbe  erfolgt.  Die  einmal  durch  Selbstbildung  entstandene  Milbe
pflanzt  sich  durch  Paarung  fort,  und  vermehrt  sich  unrer  günstigen:  Verhältnissen  bei
feuchtwarmer  Witterung  in  kurzer  Zeit  auf  außerordentliche  Weise.  10.

2
        <pb n="370" />
        E

Erst  mit  der  Bildung  dieser  Milbe  wird  die  Regenfäule  zur  Raude.  An  den
raudigen  Stellen  erscheint  die  Haut  mißfarbig,  aufgedunsen,  blaugrünlicht  und  nässend.

Die  Schafe  suchen  sich  mit  Wohlbehagen  an  harten  Gegenständen  zu  reiben,  und
bei  genauer  Untersüchung  eurdeckt  manz-  an  solchen,  Prankhaft  veränderten  Haütstellen
die  Milben.  Durch  das  beständige  Nagen  der  Milben,  sondert  scch  fortdauernd  mehr
oder  minder  seröfe  Feuchtigkeit  ab,  welche.  die  Wolle  verklebt  und,  vertrocknet,  die  bekannten
  Raudeborken  bilder.

Zugleich  erscheint  die  Wolle  matt,  glanzlos,  verwirrt,  ihrer  Elasticitckt  beraubt,
und  leicht,  ausgehend.  Wann  die  Milben,  welche  ihre  Gegenwart  auf  die  beschriebene
Weise  auf  der  Haut  zu  erkennen  geben,  sich  paaren,  so  legt-  die  trüchtige  Milbe  ihre
Eier  in  die  Haut  nieder.  Zehn  bis  zwölf  Tage  nach  dem  einige  Tage  dauernden
Paarungsakte  bemerkt  man  cin  oder  mehrere  Knötchen  in  der  Haut,  wo  dann  unter
den  oben  beschriebenen  Veränderungen  die  jungen  Milben  zum  Vorschein  kommen.  »

Indem  die  Milben  sich  von  den  zernagten  Stellen.  allmählig  auf  andere  gesunde
Stellen  begeben,  breitet  sich  das  Uebel  immer  mehr  aus.  Die  Haut  an  den  verlassenen
Stellen  wird,  nun  trosken.  pergamentartig,  und  erscheint  mit  Borken  bedeckt  und
haarlos.

g.  4
Die  Verbreitung  der  Schafraude  durch  Anseckung.  wird  einzig  durch  Uebertragung
  von  (Milben  oder  Milben=  Eiern  vermittelt,  und  die  Ansteckung  geschieht  bei  der
Neigung  der  raudigen  Thiere,  sich  an  harten  Gegenständen  zu  reiben,  wo  dann  Milben
  sich  anhängen,  häufig  mittelbar,  ohne  daß  raudige  mit  reinen  Schafen  zusammen
  kommen.  Da  ferner  feuchtwarme  Witterung  die  Vermehrung  der  Milben  sehr
begünstigt,  so  hängt  hievon  vorzüglich  die  schnellere  und  größere  Verbreitung  des
Uebels  ab,##so##zwie  im  Gegentheil  bei  trockener,  besonders  kalter  Witterung,  die  erst  im
Beginnen  begriffene  Raude  bei  einer  Heerde  nur  langsame  Fortschritte  macht  und
einige  Zeit  leicht  übersehen  werden  bann.
K.  5.
Diese  früher  von  deln  Ober-Mebicinalrath  UQ.  Walz  gemachten  Beobachtungen
(Natur  und  Behandlung  ber  Schaf-Rauude  von  Dber-Medicinalrath  Walp
mit  Abbildungen  von  Krätz  Milben.  Stctgart  13095
wurden  durch  seit  mehreren  Jahren  wiederholte  Versuche  auf  der  K.  Thier-
        <pb n="371" />
        311

Arzunei-Schule  vollkommen  bestätigt.  Trächtige  Kräßmilben,  auf  Schafe  übergetragen,
  erzeugten  unter  den  oben  angegebenen  Erscheinungen  die  Raude  ;'nachdem  aber
durch  tägliche  Besichtigung  alle  vorhandenen  Milben  entfernt  worden  waren,  erfolgte
ohne  alle  Anwendung  von  Arzneimitreln  vollkommene  Heilung.  Im  eutgegengesebten
Falle  konnte  ohne  Uebertragung  von  Milben  oder  Milbeneiern  keine  Ansteckung  bewerkstelligt
  werden.  Das  Uebel  ist  somit  als  ein  reines  Hautleiden,  wobei#  zunächst
die  Gesundheit  des  Thieres  nicht  gestört  ist,  zu  betrachten.  Das  Fleisch  raudiger
Schafe  ist  daher  auch,  wenn  sonst  die  Thiere  gesund  sind,  für  die  menschliche  Gesundheit
  ohne  allen  Nachtheil  genießbar.

II.  Von  der  Behandlung  der  Schaf-Raude.
S.  6.

Durch  ein  auf  diese  Natur  der  Schafraude  sich  gründendes  Verfahren  wird  der
Gefahr,  welche  durch  sie  den  Schafheerden  droht,  mir  Sicherheit  entgegen  gewirkt.
Wird,  wenn  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit  die  Reinheit  der  Haut  der  in  einer  Heerde
befindlichen  Schafe  an  einem  einzelnen  Thier  irgend  eine  zweifelhafte,  verdächtige
Stelle  auf  der  Haut  wahrgenommen  wird,  solches  sogleich  abgesondert,  und  ohne
Anwendung  irgend  eines  Arzneimittels  mehrere  Tage  beobachtet;  so  wird  man  bei  diesem
  einfachen  Verfahren  bald  Gewißheit  darüber  erhalten,  ob  die  kranke  Stelle  sich
zur  Milben-Raude  ausbilde,  oder  ob  es  irgend  ein  anderer  nicht  ansteckender  (flechtenartiger)
  Ausschlag  sey.  Wird  zugleich  die  Aufmerksamkeit  auf  die  Heerde  verdoppelt,
und  sofort  jedes  weitere,  sich  durch  Unruhe,  Reiben  und  Schlagen,  durch  eine  veränderte,
  erhobene  Wollstelle  2c.  verdächtig  zeigende  Thier  sogleich  genauer  untersucht,
  und  nach  Umständen  gleichfalls  abgesondert,  so  wird  man,  wenn  auch  wirklich
das  Daseyn  der  Raude  erwiesen  würde,  in  vielen  Fällen  den  Vortheil  erreichen,  das
Uebel  wenigstens  schon  in  seinem  Entstehen  zu  ersticken.

K.  7.

So  leicht  es  indessen  ist,  bei  dem  ersten  Erscheinen  der  Raude  ihre  Weiterverbreitung
  durch  schleunige  Absonderung  einzelner  raudigen  Thlere  zu  verhindern,  so
wenig  ist  dieses  Verfahrem  wenn  einmal  das  Uebel  unter  einer  Heerde  allgemeiner
geworden  ist,  anwendbar.  Im  Gegentheil  gebieret  dann  die  allgemeine  Sicherheit  der
Schäfereien,  daß  ohne  Verzug  alle  Thiere,  die  zusammen  im  Einer  Heerde
        <pb n="372" />
        512.

gelaufen,  und  mithin  alle  mehr  oder  weniger  der  Raube  verdaͤchtig  sind,  gleichze  itig
  der  Behandlung  Unterworfen  werden.
41  6%

Bei  der  Behandlung  der  Schafraude  kommt  es  nun  darauß  an,  ein  die  Milben
samt  ihren  Eyern  tödtendes  Mittel  auf  eine  Weise  in  Anwendung  zu
bringen,  wodurch  ihre  Zernichtung  möglichst  gleichzeitig  und.  ohne  Vachtheil
fuͤr  die  Thiere  selbst  bewerkstelligt  wird.

g.  9.

Zu  diesem  Zwecke  hat  sich  folgende  Mischung  von  thierisch=  und  vegetabilisch-
  brenzlichtem  Oele  in  Verbindung  mit  einer  laugenartigen  Flüssigkeit,
  am  zwekmäßigsten  als  Bad  angewendet,  durch  vielfältige  Erfahrung  vollkommen
  erprobt.

Vier  Theile  (à  Pfund)  frisch  gebrannter  Kalk  werden  allmählig  mie  hinlngkichem
Wasser  zu  einem  dünnen  Brei  abgelbscht,  hierauf  5  Theile  (5  Pfund)  Potasche  hinzugesetzt.
  Nach  erfolgter  Auflèösung  werden  nun  unter  beständigem  Umrühren  6  Theile
(6  Pfund)  stinkendes  Hirschhornöl  und  3  Theile  (3  Pfund)  flüssiger  Schiffstheer  nach
und  nach  beigemischt,  und  zulezt  200  Theile  (200  Pfund)  Rindsharn  (Migjauche)
hinzugeseßzt.

Diese  mit  Sorgfalt  bereitete  Mischung  wird  bei  der  Anwendung  als  Bad  mir
800  Theilen  (goo  Pfund)  Wasser  verdünnt.  Nach  Umständen,  und  namentlich  wenn
nur  einzelne  Stellen  des  Körpers  damit  gewaschen  werden,  genügen  600  Theile  Walser
  zur  Verdünnung.

S.  10.

Ist  die  Zahl  der  zu  behandelnden  Schafe  beträchtlich,  so  findet  die  Behandlung
  auf  folgende  Weise  statt:  ein  etwa  600  Pfund  Wasser  fassender  hölzerner
Zuber  wird  mit  Wasser  (im  Winter  mir  heißem,  Wasser  erwärmt)  so  weit  gefüllt,
daß  ein  Schaf  bequem  darin  eingetaucht  werden  kannz  von  der  ohne  Wasser  zubereiteten
  Flüssigkeit  wird  nach  dem  zoben  angegebenen  Verhältmiß  die  erforderliche
Menge  hinzugesetzt,  und  das  Ganze  unter  einander  gerührt.  Auf  ein  (geschorenes)
Schaf  werden  von  dem  ganzen  Gemenge  im  Durchschnitr  etwa  2  Pfund  erfordert.

Zwei  Männer  exgreifen  nun  ein  Schaf,  so  daß  der  eine  den  Kopf  und  die  Vorderföße,
  der  andeve  die  Hinterfüße  festhäle,  und  tauchen  hierguf  den  Rücken  des  Thiers
        <pb n="373" />
        313

abivaͤrts  gewandt,  dasselbe  so  ein,  daß  es  an  allen  bewollten  Stellen  naß  wird,  ziehen
es  in  die  Hoͤhe,  lassen  ###  in  größerer  Menge  abfließende  Flüssigkeit  ablaufen,  schwengen
  hierauf  das  Schaf  schnell  in  einen  neben  stehenden  leeren  Zuber,  drücken  alle
entfernbare  Fläößigkeit  mit  den  Händen  ab,  wodurch  solche  der  Haut  gehdrig  genähert  wird,
und  bemühen  sich,  vorhandene  Borken  aufzulockern.  Alle  auf  diese  Weise  behandelten
Schafe  werden  entweder  in  einen  geräumigen  Stall  oder  schattigen  Plaß  gebracht,
um  allmählig  abzutrocknen;  vor  Regen  müssen  sie  während  der  ganzen  Behandlung
möglichst  geschüßzt  werden.
K.  11.

Bei  sorgfsältiger  Vornahme  des  Bades,  und  wenn  die  Thiere  nicht  beregnet  werden,
  reichen  in  der  Regel  drei  Bäder,  nemlich  am  ersten,  achten  und  fünfzehnten
  Tage  vorgenommen,  vollkommen  hin,  um  alle  auf  und  in  der  Haut  befindlichen
Milben  samt  den  Milben-Eyern  zu  tödten.  Außerdem  aber,  und  wenn  insbesondere
die  Haut  mit  vielen  und  dichten  Borken  bedeckt  ist,  die  Thiere  beregnet  werden  2c.,
ist  ein  früheres  und  öfteres  Eintauchen  erforderlich.

’*mie

Um  sich  eines  baldigen,  günstigen  Erfolgs  der  Cur  zu  versichern,  ist  besonders
darauf  Rücksicht  zu  nehmen:

1)  daß  beim  Eintauchen  in  die  vorschriftmäáßig  bereitete  Flössigkeit  solche  mir
der  ganzen  Haurfläche  des  Thiers  in  genaue  Berührung  gebracht,  und
die  Borken  erweicht  und  möglichst  entferut  werden,  wozu  bei  einer  langen  und
dichten  Wolle  deren  vorherige  Abnahme  sehr  förderlich  ist;  ferner

2)  daß  in  der  Zwischenzeit  von  einem  allgemeinen  Bad  zum  andern,  so  wie  überhaupt
  während  der  ganzen  Behandlung  die  dabei  beschäftigten  Schäfer  eine  genaue
Aufsicht  über  sämtliche  Thiere  führen,  um  nöthigenfalls  einzelne  verdächtige
Stellen,  wo  etwa  das  Bad  nicht  gehdrig  eingedrungen  seyn  sollte,  und  die  sich  durch
Unruhe,  Reiben  und  Schlagen  des  Thiers  bemerklich  machen,  öfters  mit  der  verstärkten
  Flüssigkeit  zu  befeuchten,  oder  das  einzelne  verdächtige  Thier  in  die
gewöbnliche  Flüssigkeit  besonders  einzutauchen.

Einzelne  nur  einigermaßen  verdächtige  Thiere  sind  theils  wegen  der
leichtern  Uebersicht,  theils  aber  auch,  um  dadurch  die  bereits  geheilten  Thierc  vor
neuer  Ansteckung  zu  schützen,  abgesondert  zu  halten.
        <pb n="374" />
        314

S.  13.

Derjenige,  welcher  die  Behandlung  zunaͤchst  leitet,  hat  ru  jedesmaliger  Vornahme
eines  allgemeinen  Bades  zu  untersuchen,  in  wie  weit  die  Heilung  Fortschritte  gemacht
hat,  um  hienach  die  etwa  weiter  erforderliche  Behandlung  bestimmen,  so  wie  die  völlige
  Heilung  und  damit  die  Beendigung  der  Behandlung  ermessen  zu  können.

Wenn  von  dem  leßten  allgemeinen  Bad  an  gerechnet  während  z  bis
4  Wochen  sch  bei  keinem  der  in  Behandlung  gestandenen  Thiere  die  geringste  Spur
von  Milben  mehr  zeigt,  so  kann  man  der  Heilung  der  Heerde  versichert  seyn.

)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  besonderen  Auflage  der  Belehrung  des  K.  Medicinal-Collegiums
über  die  Natur  und  Behandlung.  der  Schaf-Raude.

Seine  Königliche  Majestät  haben  darch  höchste  Entschlietzung  von  26.  .  M.

der  J.  F.  Steinkopf'schen  Buchhandlung  in.  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erschienenen  besonderen  Auflage  der  „Belehrung  des
K.  Medicinal-Collegiums  über  die  Natur  und  Behandlung  der  Schaf-Raude,  mit  einem
  Vorwort  über  die  Ursachen  der  Verbreitung  dieser  Krankheit  und  einem  Anhange
über  die  dießfallsigen  polizeilichen  Vorschristen  für  Schäfer  und  Schaf-Eigenthümer“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die
K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,
  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  27.  März  1834.  Schlayer.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Bavendorf,  Dekanats  Tettnang.

Mit  höchster  Genehmigung  vom  26.  d.  M.  find  der  Weiler  Eschau  und  die  Höfe
Ganter  und  Hinterweisenried,  welche  bisher  einen  eigenen  Parrbezirb  mit  38  Pfarrgenossen
  im  Landkapitel  Ravensburg  bildeten,  mit  dem  Weiler  Bavendorf  und  den
Höôfen  Vonhausen,  Ettmannsschmid,  Hergotsfeld,  Hotterloch,  Hütten,  Oberweiler,  Renauer,
  Riesen,  Schaufel,  Schumacher,  Segner  und  Aich  im  Landkapitel  Tettnang  zu
Einer  katholischen  Pfarrgemeinde  vereinigt,  und  es.  ist  dem  Pfarrer  der  neuen  Pfarrei
sein  Wohnsitz  in  Bavendorf  angewiesen  worden.

Stuttgart  den  27.  März  1834.  Schlaper.
        <pb n="375" />
        315
B)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-  Ministerium.

a)  Verfugung,  betreffend  die  naͤhere  Bezeichnung  des  Zoll-Grenz-  Bezirks  mo  die  Controlirung  der

Waaren-Transporte  in  demselben.  (Mit  Beilagen  A  und  B.)
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  Februar  d.  IJ.,  die  Feststellung
  des  Zoll  Grenz-Bezirks  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  160),  werden  hiemir  die
Namen  der  in  den  Zoll-Grenz-Bezirk  fallenden  Orte,  so  wie  die  denselben  durchziehenden
  Zollstraßen,  durch  die  beiliegenden  Verzeichnisse  A  und  B  mit  dem  Anfuͤgen.  zur
oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  dem  ersteren  Verzeichnisse  kleinere  Weiter,  Höfe
und  einzelne  Wohnsiße  nicht  aufgeführt  worden  sind,  daß  indessen  die  Abscheidung  des
Grenzbezirks  von  dem  Binnenlande  noch  durch  Aufrichtung  von  Pfloͤcken  mit  angemessenen
  Miakaten  bemerkbar  gemacht  werden  wird.

Zugleich  findet  man  sich  veranlaßt,  unter  Hinweisung  auf  die  Bestimmungen,  welche
die  Zollordnung  vom  15.  December  1855,  F9.  145  ff.,  enthält,  namentlich  wegen  der
Waaren-Transporte  im  Zoll-Grenz-Bezirk  folgende  naͤhere  Vorschriften  zur  allgemeinen
Nachachtung  zu  verkuͤnden:

1)  Der  Transport  von  zollpflichtigen  auslaͤndischen  und  gleichnamigen  inlaͤndischen
Gegenständen  sowohl  über  die  Grenzlinie  (vom  Ausland),  als  innerhalb  des  Grenzbezirks,
  ist  nur  in  den  Tagesstunden  erlaubt.

Welche  Stunden  als  Tagesstunden  angesehen  werden,  findet  sich  in  der  Zollordnung
  §&amp;amp;.  58  bestimmt.

2)  Jeder,  der  aus  dem  nicht  vereinten  Auslande  kommt,  und  Waaren  und  Sachen,
  welche  nach  dem  Tarife  einer  Eingangs-,  Ausgangs=  oder  Durchgangs-Abgabe
unterliegen,  in  zollbarer  Menge  bei  sich  führt,  darf  solche  durch  den.Zoll-Grenz-Bezirk
nur  auf  einer  Zollstraße  in  das  Vereinsgebiet  bringen.

l  5)  Er  muß  von  der  Grenze  ab,  bis  zu  der  ersten  Zollstelle  auf  der  mit  Zolltafeln
bezeichneten  Straße  bleiben,  und,  sobald  er  die  Zollstelle  erreicht  hat,  das,  was  er  bei
sich  führt,  bei  derselben  anmelden.

40  Die  schrifrliche  Bescheinigung,  welche  von  der  Grenz-  Zoll-Stelle,  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  Zollordnung,  über  die  erfolgte  Anmeldung  und  zollamtliche
        <pb n="376" />
        316

Behandlung  mit  der  erforderlichen  Bemerkung  wegen  des  wehteren  Transports  der
Waare  durch  den  Grenzbezirk  ertheilt,  oder,  im  Falle  vollstaͤndiger  Abfertigung,  der
Legitimationsschein,  welcher  hieruͤber  von  derselben  ausgestellt  wird,  dient  als  Ausweis
beim  weiteren  Transporte  im  Grenzbezirke.

5)  Jeder,  der  aus  dem  Binnenlande  kommt,  und  zollpflichtige  Gegenstände,  die
sich  im  freien  Verkehre  befinden,  in  zollbarer  Menge  bei  sich  führt,  um  damit  nach
dem  Auslande  zu  gehen,  oder  um  sie  auch  nur  in  den  Grenzbezirk  einzuführen,  muß
bei  dem  an  der  Binnenlinie  auf  der  Straße,  auf  welcher  er  sich  in  den  Grenzbezirk
begibt,  6elegenen  Zoll=  oder  Acciseamte,  was  er  bei  sich  führt,  anmelden,  und  sich  mit
einer  Bescheinigung  zur  Legitimation  beim  weiteren  Transport  im  Grenzbezirke  versehen.
  «  »

Bei  Waaren,  welche  bereits  von  einem  ruͤckliegenden  Zollamte  zum  Ausgang  verzollt
  worden  sind,  dient  die  zollamtliche  Begleitschein-Abfertigung  zur  Legitimation  für
die  Durchführung  durch  den  Grenzbezirk,  innerhalb  dessen  dieselben  die  Zollstraße  einzuhalten
  haben.

Fuͤr  Versendungen  von  Gegenstaͤnden,  welche  einem  Ausgangszolle  nicht  unterliegen,
  aus  dem  Binnenlande  oder  dem  Grenzbezirke  in  das  Ausland,  ist  zwar  ebenfalls
  die  Einholung  eines  Legitimationsscheines  erforderlich;  solche  Transporte  sind  jedoch
  nicht  an  Einhaltung  der  Zollstraßen  gebunden.

6)  Werden  im  freien  Verkehr  befindliche  Gegenstände,  welche  nach  dem  Zolltarife
einer  Eingangs-,  Ausgangs=  oder  Durchgangs-Abgabe  unterliegen,  in  zollbarer  Menge
innerhalb  des  Grenzbezirks  von  einem  Orte  zum  andern  oder  aus  dem  Grenzbezirke
in  das  Vinnenland  gebracht,  so  muß  von  dem  Waarenführer  für  diesen  Transport  von
dem  Zoll=  oder  Acciseamt  des  Versendungsorts  ein  Legitimationsschein  eingeholt  werden.
7)  reeninne  deren  Einfuhr  verboten  ist,  dürfen  im  Grenzbezirke  nur  unter

öschein-Controle  transportirt  werden.
8)  Diei  in  der  ersten  Abtheilung  des  Vereinstarifs  verzeichneten  zollfreien  Gegenstände
  bleiben  auch  innerhalb  des  Grenzbezirks  von  der  Transportschein-Begleitung
befreit,  wenn  sie  unverpackt  sind  oder  dergestalt  vor  Augen  liegen,  daß  ihre  Art  ohne
Weitläufigkeit  sogleich  erkannt  werden  kann.

Legiri
        <pb n="377" />
        317

9)  Auch  sind  bei  dem  Verkehre  vom  Binnenlande  nach  denjenigen  Orten,  welche
zwar  zu  dem  Grenzbezirke  gehèren,  aber  in  der  Art  an  dessen  innerem  Rande  liegen,
daß  sie  Punkte  der  Binnenlinie  bilden,  die  für  den  Waaren-Transport  im  Grenzbezirk
vorgeschriebenen  Legitimationsscheine  nicht  erforderlich.

10)  Zu  weiterer  Erleichterung  des  Verkehrs  kann  die  in  der  Regel  den  Zell=  und
Accise-Aemtern  eingeräumte  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Transportscheinen  von  der
Zolldirektion,  in  einzelnen  Fällen  auch  Orts-Behörden,  für  die  Erzeugnisse  des  Orts
und  der  nächsten  Umgegend  und  den  Inhabern  größerer  Gewerbe-Anlagen  über  Gegenstände
  ihres  Gewerbes  ertheilt  werden.

11)  Mit  den  übrigen  Einrichtungen  der  neuen  Zollverwaltung  tritt  auch  die  Legitimationsschein-Controle
  für  den  Transport  durch  den  Grenzbezirk  vom  1.  April  d.  J.
an  in  Wirkung.  Ueber  das  nähere  Verfahren  hiebei  sind  den  Zollbehèrden,  so  wie
den  betrefsenden  Acciseämtern  Instruktionen  zugefertigt,  nach  welchen  sie  den  berreffenden
  Gewerbetreibenden  vorbommenden  Falls  noch  weitere  Belehrung  zu  ertheilen  haben.

So  wie  nun  einerseits  von  sämtlichen  Zollbehörden  und.  Bediensteten,  ingleichen
ve#n  den  zu  Ausstellung  von  Legitimations-Scheinen  ermächtigten  Controle-Posten  und
Accise-Aemtern  mit  Zuversicht  erwartet  wird,  das  sie  die  zu  Abwehrung  des  betrüglichen
Schleichhandels  angeordneten  Controle-Vorschriften  im  Grenzbezirke  mit  Umsicht  und
Gewissenhaftigkeit  handhaben  werden:  so  versieht  man  sich  andererseits  zu  den  Gewerbetreibenden,
  daß  sie  durch  genaue  Befolgung  der  in  Gemäßheit  des  Gesehzes  zum  Schuße
des  rechtlichen  Handels,  mit  möglichster  Schonung  der  Verkehrs-Freiheit  getroffenen
Maßregeln  jeden  Anlaß  zu  unangenehmen  Verfügungen  der  Behörden  entfernt  halten
werden.

Insbesondere  werden  die  in  der  Zollordnung  99.  169  u.  f.  gegebenen  gesehlichen
Vorschriften  wegen  der  Haus-Visitationen,  Wisitation  der  Waarenlager,  der  Fuhrwerke
u.  s.  w.  sowohl  den  Zollbeamten  und  Grenz-Aufsehern  zur  pünktlichen  und  unnachschhtigen
  Beobachtung,  als  auch  den  betroffenen  Personen  zur  unweigerlichen  Folgeleistung
eingeschärft.

Stuttgart  den  26.  März  1834.  Herdegen.

O#
        <pb n="378" />
        318
Beilage  A.

Verzeichniß

der  innerhalb  des  durch  die  Zollordnung  vom  15.  December  1835  (Reg.  Bl.  Nro.  54)
§  17  ff.  zu  Verhütung  des  Schleichhandels  angeordneten  Grenzbezirks  fallenden
Orte.

I.  Im  Neckar-Kreicé.
Im  Oberamt  Besigheim.
Bönnigheim.  «
«  Im  Oberamt  Böblingen.

Däzingen,  Dagersheim,  Darmsheim,  Deufringen,  Döffingen,  Magstadt,  Maichingen,
  Schafhausen.

Im  Oberamt  Brackenheim.

Botenheim,  Brackenheim,  Dürrenzimmern,  Eibenspach,  Frauenzimmern,  Güglingen,
  Haberschlacht,  Häfnerhaslach,  Hausen,  Kleebronn,  Klein-Gartach,  Klingenberg,
Leonbronn,  Magenheim,  Maßenbach,  Massenbachhausen,  Meimsheim,  Michelbach,
Neipperg,  Niederhofen,  Nordhausen,  Nordheim,  Ochsenbach,  Ochsenberg,  Ochsenburg,
Pfaffenhofen,  Schwaigern,  Spielberg,  Stetten  am  Heuchelberg,  Stockheim,  Weiler,
Zaberfeld.  «

Im  Oberamt  Heilbronn.

Biberach,  Boͤckingen,  Bonfeld,  Frankenbach,  Fuͤrfeld,  Groß-Gartach,  Kirchhausen,

Neckar-Gartach,  Ober-Eisisheim,  Unter-Eisisheim.  3

Die  durch  Staatsvertrag  in  dem  württembergischen  Zollverbande  befindliche  Großherzoglich
  Badische  Enklave  Schluchtern.

 

6  Im  Oberamt  Leonberg.
Eltingen,  Flacht,  Friolzheim,  Gebersheim,  Hausen,  Heimerdingen,  Heimeheim,
Hemmingen,  Höfingen,  Leonberg,  Malmsheim,  Merklingen,  Mönsheim,  Münklingen,
Perouse,  Renningen,  Rutesheim,  Schökingen,  Warmbronn,  Weil  die  Stadt,  Wimeheim.
        <pb n="379" />
        319

Im  Oberamt  Maulbronn.

Diefenbach,  Dürrmenz,  Enzberg,  Freudenstein,  Groß-Glattbach:  Gündelbach,  Hohenklingen,
  Illingen,  Ipeingen,  Kutttlingen,  Lienzingen,  Lomersheim,  Maulbronn,
Möhlacker,  Ober-Dertingen,  Oelbronn:  Hetisheim,  Pinache,  Schmie,  Schbneberg,
Schützingen,  Serres,  Sternenfels,  Unter  Dertingen,  Villars,  Wiernsheim,  Wurmberg,

Zaisersweiher.  *  ·
Im  Oberamt  Neckarsulm.

Assumstadt,  Bachenau#  Binswangen,  Bittelbronn,  Böttingen,  Brettach,  Bürg,
Clever-Sulzbach,  Dahenfeld,  Degmarn,  Dippach,  Domenek,  Duttenberg,  Erlenbach,
Gochsen,  Gundelsheim,  Hagenbach  Dotf,  Hagenbach  Weiler,  Heuchlingen,  Hochstberg,
Jagstfeld,  Jagsthausen,  Kochendorf,  Kochersteinsfeld,  Kocherthürn,  Korb,  Lampoldshausen,
  Lautenbach,  Möckmühl,  Neckarsulm,  Neuenstadt,  Neuhof,  Ober-Griesheim,
Oedheim,  Offenau,  Olnhausen,  Roigheim,  Rossach,  Siegelbach,  Siglingen,  Tiefenbach,
Unter-Griesheim,  Unter-Kessach,  Widdern,  Willenbach,  Züttlingen.

Die  durch  Staatsvertrag  in  dem  württembergischen  Zollverbande  befindliche  Großherzoglich
  Badische  Enklave  Ruchsen.

Im  Oberamt  Vaihingen.

Aurich,  Eberdingen,  Ensingen,  Enzweihingen,  Hochdorf,  Hohenhaslach,  Horrheim,
Klein-Glattbach,  Leinfelderhof,  Mühlhausen  an  der  Enz,  Nußdorf,  Rieth,  Roßwag,
Vaihingen,  Weissach.  «  »  »

Im  Oberamt  Weinsberg.

Bitzfeld,  Büchhorn,  Dimbach,  Eberstadt,  Gellmersbach,  Granschen,  Lennach,

Schwabach,  Siebeneich,  Weinsberg,  Weislensburg,  Wimmenthal.
1I.  Im  Schwarzwald-Kreis.
Im  Oberamt  Balingen.

Biz,  Burgfelden,  Dürrwangen,  Ebingen,  Endingen,  Frommern,  Heselwangen,
Hossingen,  Lauffen,  Lautlingen,  Margaretenhausen,  Meßstetten,  Ober-Digisheim,  Onstmettingen,
  Pfäffingen,  Stokenhausen,  Streichen,  Thailfingen,  Thieringen,  Tlruchtelfingen,
  Unter-Digisheim,  Waldstetten,  Weilheim,  Winterlingen,  Zillhausen.

Im  Oberamt  Calw.

Agenbach,  Aichelberg,  Aichhalden,  Altburg,  Alt-Hengstett,  Alzenberg,  Collbach,

Eberobühl,  Emberg,  Gechingen,  Hirsau,  Hornberg,  Hünerberg,  Maistern,  Möttlingen,
        <pb n="380" />
        320
Naislach,  Neuhengstett,  Neuweiler,  Ober-Collwangen,  Ober-Reichenbach,  Oberweiler,
Osielsheim,  Ortenbronn,  Rotenbach,  Schmieh,  Simmozheim,  Sommenhart,  Speßhard,
Stammheim,  Würzbach,  Zavelsiein,  Zwerenberg.  «
ImOberathreubenstadt.

Aach,  Baiersbronn,  Besenfeld,  Böffingen,  Bulbach,  Christofsthal,  Dietersweiler,
Dornstetten,  Eisenbach,  Erzgrub,  Freudenstadt,  Friedrichsthal,  Frutenhof,  Glatten,
Göttelsingen,  Grönbach,  Grünthal,  Hallwangen,  Hesselbach,  Hochdorf,  Hußenbach,  Igelsberg,
  Kälberbronn,  Kniebis,  Lauterbach,  Lombach,  Losburg,  Neuneck,  Niederhofen,
Ober-Musbach,  Reichenbach,  Reinerzau,  Rodt,  Nöth,  Schernbach,  Schômberg,  Schênengründ,
  Schönmünz,  Schönmönzach,  Schwarzenberg,  Unter-Hallwangen,  Unter-Musbach,
  Wirtendorf,  Wittlensweiler.

Im  Oberamt  Nagold.

Beuren,  Ettmannsweiler,  Fünfbronnen,  Simmersfeld.

Im  Oberamt  Reuenbürg.

Arnbach,  Beinberg,  Bernbach,  Bieselsberg,  Birkenfeld,  Calmbach,  Conweiler,
Dennach,  Dennjächt,  Dobel,  Engelsbrand,  Enzklösterle,  Ernstmühl,  Feldrennach,  Gräsenhausen,
  Grunbach,  Herrenalb,  Höfen,  Igelsloch,  Kapfenhard,  Kullenmühl,  Langenbrand,
  Langenhart,  Liebenzell,  Loffenau,  Maisenbach,  Mooöberg,  Moosbronn,  Neuenbürg,
  Neusah,  Nonnenmiß,  Ober-Monakam,  Obernhausen,  Oberniebelsbach,  Ottenhausen,
  Pfinzweiler,  Rotensohl,  Rudmersbach,  Salmbach,  Schönberg,  Schwann,  Schwarzenberg,
  Unter-Haugstett,  Unter-Monakam,  Unter-Niebelsbach,  Unter-Reichenbach,
Waldrennach,  Wildbad,  Zainen.

Im  Oberamt  Oberndorf.

Alpirsbach,  Bauch  und  Altenberg,  Beffendorf,  Bezweiler,  Ehlenbogen,  Epfendorf,
Fluorn,  Hardt,  Heiligenbronn,  Hinter-Aichhalden,  Hoch-Mössingen,  Imbrand,  Kirnbach,
  Lauterbach,  Mariazell,  Peterzell,  Reuthin,  Römlensdorf,  Röthenbach,  Röthenberg,
  Schramberg,  Seedorf,  Sulgau,  Sulgen,  Sulzbach,  Teusen,  Tischneck,  Vierundzwanzig-Hôse,
  Vorder-Aichhalden,  Vohrenbühl,  Wald-Mössingen,  Winzeln.

Im  Oberamt  Rottweil.

Alrstadt,  Bösingen,  Bühlingen,  Deislingen,  Dietingen,  Dunningen,  Fekenhausen,

Flbzlingen,  Gölsdorf,  Hausen,  Herrenzimmern,  Horgen,  Lakendorf,  Lauffen,  Locherhof,
        <pb n="381" />
        321

Neufra,  Neukirch,  Rottenmünster,  Rottweil,  Schoͤmberg,  Stetten,  Villingendorf,
Wellendingen,  Zepfenhahn,  Zimmern  ob  Rottweil.
Im  Oberamt  Spaichingen.

Aixheim,  Aldingen,  Valgheim,  Boͤttingen,  Bubsheim,  Deilingen,  Dotternhausen,
Duͤrbheim,  Egesheim,  Frittlingen,  Hausen  am  Thann,  Hofen,  Koͤnigsheim,  Mahlstetten,
  Nusplingen,  Oberhausen,  Obernheim,  Rathshausen,  Reichenbach,  Roßwangen,
Spaichingen,  Wehingen.

Im  Oberamt  Sulz.

Breitenau,  Dornhan,  Fürnsal,  Leinstetten.

Im  Oberamt  Tuttlingen.

Bronnen,  Durchhausen,  Friedingen,  Gunningen,  Hausen  ob  Verona,  Hohenkarpfen,
Irrendors,  Kolbingen,  Ludwigsthal,  Mühlhausen,  Mühlheim,  Nendingen,  Neuhausen,
Oberflacht,  Renquishausen,  Rietheim,  Schura,  Schwenningen,  Seitingen,  Sterten,
Thalheim,  Thuningen,  Trossingen,  Tuttlingen,  Weigheim,  Weilheim,  Wurmlingen.

III.  Im  Jaxrtkreis.
Im  Oberamt  Künzelsau.

Ailringen,  Altdorf,  Altkrautheim,  Aschhausen,  Belsenberg,  Berlichingen,  Bernshausen,
  Bieringen,  Buchenbach,  Criesbach,  Crispenhofen,  Diebach,  Dörrenzimmern,
Dörzbach,  Eberstadt,  Ebersthal,  Halsberg,  Heimhausen,  Hermersberg.,  Hermuthshausen,
  Hohbach,  Hollenbach,  Jagstberg,  Ingelfingen,  Laibach,  Lipfersberg,  Marlach,
Meßbach,  Mulfingen,  Nagelsberg,  Niedernhall,  Ober-Günsbach,  Oberbessach,  Ochsenthal,
  Schönthal,  Seidelklingen,  Sindeldorf,  Steinbach,  Stachenhausen,  Steigerbach,
Untergünsbach,  Weisbach,  Weldingsfelden,  Westernhausen,  Zaisenhausen.

Im  Oberamt  Mergentheim

Adolzhausen,  Apfelbach,  Alrhausen,  Bernsfelden,  Deubach,  Dörtel,  Edelfingen,
Elpersheim,  Hachtel,  Harthausen,  Herbsthausen,  Herrenzimmern,  Igersheim,  Aillstadt,
Löffelstelzen,  Louisgarde,  Lustbronn,  Markelsheim,  Mergentheim,  Nassau,  Neunkirchen,
Neusäz,  Pfizingen,  Reichenthal,  Rengershausen,  Roth,  Rüsselhausen,  Schäftersheim,
Simmringen,  Stubach,  Wachbach,  Weikersheim.

Im  Oberamt  Oehringen.
Aichach,  Baum-Erlenbach,  Beutingen,  Büttelbronn,  Ernspach,  Forchtenberg,
        <pb n="382" />
        322.

Möglingen,  Ober=  Masholderbach,  Ohrenberg,  Orendelsall#  Pfahlbach,  Schwarzenweiler,
  Sindringen,  Unterohrn,  Verrenberg,  Zweiflingen.
IV.  Im  Donau:-Kreis.
Im  Oberamt  Ravensburg.

Aulwangen,  Bachmaier,  Baienbach)  Bekenweiler;  Bettenweiler,  Berg,  Danketsweiler,
  Eschau,  Esenhausen,  Fronhofen,  Hastanweiler,  Horgenzell,  Kappel,  Nehmetsweiler,
  Obereschach,  Rinkenweiler,  Schmalegg,  Untereschach,  Wechsetsweiler,  Weissenau,
Wilhelmskirch,  Winterbach,  Zogenweiler,  Zuberg,  Zusdorf.

Im  Oberamt  Niedlingen.

Beuren,  Emerfeld  Hundersingen,  Wilflingen.

Im  Oberamt  Saulgau.

Altshausen,  Beizkofen,  Blochingen,  Bogenweiler,  Bollstern,  Boms,  Bremen,
Ebenweiler,  Eichen,  Eichsteegen,  Ennentach;  Enzkofen,  Eratskirch,  Fleischwangen,
Friedberg,  Fulgenstadt,  Gänzkofen,  Gukenhausen,  Herberdingen,  Heudorf,  Hohenthengen,
  Hoßbirch,  Hüttenreuthe,  Jettkofen,  Königseggwald,  Laupbach,  Mengen,  Mieterkingen,
  Mietishausen,  Mendelbeuren,  Oellkofen,  Pfrungen,  Repperweiler,  Riedhausen,
  Saulgau,  Scheer,  Süssen,  Unterwaldhausen,  Ursendorf,  Vôllkofen,  Wolfartsweiler.

Im  Oberamt  Tettnang.

Ailingen,  Allmannsweiler,  Apflau,  Berg,  Beznau,  Blumek,  Brochenzell,  Buch,
Bunkhofen,  Dietmannsweiler,  Dürrnast,  Eggartskirch,  Ellmenau,  Eriskirch,  Ettenkirch,
  Fischbach,  Friedrichshafen,  Gattnau,  Gohren;  Goppertsweiler,  Gözenweiler,  Hesigkofen,
  Hemigkofen,  Hirschlatt,  Hiltensweiler,  Jettenhausen,  Kau,  Kehlen,  Kimmertsweiler,
  Kreßbronn,  Langenargen,  Langnau,  Leimnau,  Löwenthal,  Manzell,  Mariabronn,
  Mekenbeuren,  Neukirch,,  Nonnenbach,  Oberdorf,  Obertheuringen,  Oberzell,
Rappersweiler,  Retterschen,  Reute,  Sassenweiler,  Schnezenhausen,  Schleinsee,  Senglingen,
  Spaltenstein,  Steinenbach,  Summerau,  Tannau,  Tettnang,  Thaldorf,  Thunau,
Umterraderach,  Untertheuringen,  Wielandsweiler,  Wiesertsweiler,  Wildpoldsweiler,
Wittenberg

Im  Oberamt  Wangen

Birttensweiler,  Neu-Ravensburg,  Roggenzell,  Schwarzenbach
        <pb n="383" />
        Beilage  B.

Verzeichniß
der  von  der  Grenze  zu  den  Haupt-Zollämtern  und  Neben-Zollämtern  erster  Elasse  führenden  Zollstraßen
  für  den  größeren  Güter-Verkehr.

 

Bezeichnung  der  ZJollstellen.

Bezeichnung  der  zu  den  Zollstellen
führenden  Jollstraßen.

.Anmelde-Posien.

Ausnahmsweise  Befugni
der  Zollstellen.

 

Neben-Zollamt  erster  Classe,
Langenargen

daupt  =  Jollamt  Friedrichs
hafen

Keben  =  Zollamt  erster  T
Ravensburg

steben-Zollamt  etster  Class,
Ostrach

dauptzollamt  Krauchenwi  es.

Neben-Zollamt  erster  Glasse,
Sigmaringen.  .-q



DerAnlanveplchn  der  Schiffsstelle
  zu  Langenargen.

1)  Der  Anlandeplat  im  Hafen

zu  Friedrichshafen.
2)  Die  Straße  von  Mörsburg

über  Fischb  nach  Friedhchaish
  .  %

.Die  Straße  von  Stadel  über
Neuhaus  nach  Ravenoburg

1)  Die  Straße  von  Ueberlingen
über  Spôk  nach  Ostrach
2)  Die  Straße  von  Pfullendorf
über  Junghof  nach  Östrach.
1)  Die  Straße  von  Pfullendorf

über  Hausen  nach  Krauchenwies


nach  Krauchenwies.

.Die  Straße  von  Mößkirch  über

 

2)  Die  Seraße  #  von  Mökirch

Vilsingen  nach  Sigmaringen

 

—
"5“

Fischbach.

Neuhaus.

Spoͤk.

Junghof.

Hausen.

Vilsingen.

Befugniß  zur  Behan

lung  der  zum  Siick
bestimmten  Schweize
Mouseline.

Befugniß  zur  Behan
lung  der  zum  Sticke

 

bestimmten  Schweize
Mouseline.
        <pb n="384" />
        324

 

Bezeichnung  der  Jollstelleu.

Bezeichnung  der  zu  den  Jollsiellen
fübrenden  Jollstraßen.

Anmelde-Posten.

Ausnahmsweise  Befugniß
der  Jollstellen.

 

Haupt-Zollamt  Tuttlingen.

Neben-Zollamt  erster  Class  e,
Thuningen.

Neben-Zollamt  erster  Classe,
Rottweil.

Haupt-Zollamt  Schramberg.

Neben-Zollamt  erster  Slasse,
Alpirsbach

Haupt-Zollamt  Freudenstadt.

Neben=  Zollamt  erster  Slasse.
Neuenbürg.

1)  Die  Straße  von  Mößkirch
über  Neuhausen  nach  Tuttlinggen


2)  Die  Straße  von  Stockach
uͤber  Schaffhausen  nach  Tuttlingen


3)  Die  Seraße  von  Donaueschingen
  nach  Tuttlingen  .

Die  Straße  von  Donaueschingen
nach  Thuningen.

1)  Die  Straße  von  Donaueschingen.

  über  Schwenningen  nach
ottweil  .

2)  Die  Straße  von  Villingen

uͤber  Horgen  nach  Rottweil.

1)  Die  Straße  von  Hornberg
uͤber  Vohrenbuͤhl,  Lauterbach
nach  Schramberg

2)  Die  Straße  von  Schiltach
über?  Uchhalden  nach  Schramerg
  .  ..

Die  Straße  von  Schiltach  uͤber
Röthenbach  nach  Alpirsbach.

1)  Die  Straße  über  den  Kniebis
  nach  Freudenstadt

2)  Die  Straße  von  Gernsbach
über  Schönmünznach  nach

Freudenstadt

 

 

Neuhausen.

Tuttlinger
Vorstadt.

Schwenningen.

Horgen.

Vohrenböhl.
Aichhalden.

Röthenbach

Kniebis.

Schönmünznach.

1)  Die  Seraße  von  Gernsba
über  Loffenau  nach  Neuenbürg.

Loffenau.

Befugniß  zur  Begleit
schein  =  Abfertigung  a.
und  nach  Württemb
Haupt-Zollämtern  un
Veben  -  Zollaͤmtern  ir
Innern.

Befugniß  zur  Vegleit
schein-Abfertigung  au
WMuürttemberg.  Haupt
Solcmer  und  Neber

ollaͤmter  im  Innerr
        <pb n="385" />
        325

 

Bezeichnung  der  Zollstellen.

Bezeichnung  der  zu  den  Zollstellen
fübrenden  Zollstraßen.

.  Anmelde-Posten.

Ausnahmsweise  Befugniß
der  Jollstellen.

 

Neben-Zollamt  erster  Classe,
Calw  ....

Nebemsollamterster  Classe-Merklingen

Haupt-Zollamt  Enzberg

Reben-Zellamt  erster  Elasse,
Knittlingen

Haupt-Zollamt  Heilbronn.

Neben-Zollamt  erster  Elasse,
Fürfell

Nebenollamt

  erster  Classe,
rt  ach

Hauptzollamt  Mergentheim.

Die  Straße  von  Morzheim
über  Birkenfeld  Ziegelhuͤtte
nach  Neuenbürg.  .

)DceStraßeVonPforzhct-n
über,  Unterreichenbach  nach

Ca
2)  Sie  Straße  von  Neuhausen
über  Unterhaugstett  nach  Calw.

Die  Straße  von  Pforzheim  nach
Merklingen.

.  DceE  Straße  von  Pforzheim  nach

nzberg

.  Die  Straße  von  Bruchsal,  Bretten

  nach  Knittlingen.

1)  Die  Straße  von  Eppingen
uͤber  Schwaigern  nach  Heilbronn
  ..

2)  Die  Straße  von  Sinsheim
uͤber  Fuͤrfeld  nach  Heilbronn.

3)  Der  Neckar  mit  Anlandeplatz
bei  der  Waaren-Niederlage.

Die  Straße  von  Sinsheim  nach

Fürfeld.

u.  Die  Straße  von  Adelsheim  nach

Marlach.

1)  Die  Straße  von  Borberg
nach  Mergentheim

2)  Die  Straße  von  Wertheim,
Bischofsheim  über  Edelfingen

 

 

nach  Mergentheim

Birkenfeld,
Ziegelhütte.

Unterreichenbach.

Unterhaugstett.

Schwaigern.
Fürfeld.

Ziegelhütte  bei
Mergentheim.

Edelfingen.

Befugnitz  zur  Begleitschein-Abfertigung

  auf
württemb.  Haupt-Zollaͤmter
  und  Neben-Zollaͤmter
  im  Innern,
Stuttgart,  Tuͤbingen,

Reutlingen.

Befugniß  zur  Begleitschein-Abfertigung
  und
Erledigung  auf  und
von  allen  württembergischen,
  bayerischen  und
hessischen  Haupt-ZJoll-Gmtern
  und  zur  Abfertigung
  für  die  Passage
mit  Berührung  des
Auslandes  gleich  einem
Haupt-Zollamt.

—

Befugniß  zur  Begleitschein-Abfertigung.
        <pb n="386" />
        326

b)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Nebenzollämter  im  Innern.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.
d.  M.  genehmigt,  daß  zu  Ebingen  ein  weiteres  Reben-Zollamt  erster  Classe  im
Innern,  mit  der  Unter-Ordnung  unter  das  Haupt-Zollamt  Krauchenwies,  errichtet
werde,  und  dasselbe  so  wie  die  nach  der  Bekanntmachung  vom  7.  d.  M.  (Reg.Blatt
S.  266)  noch  erledigten  Neben-Zollämter  erster  Classe  in  nachstehender  Weise
zu  besehen  geruht:
Ludwigsburg:  Stadt-Acciser  Stauß  daselbst;
Eßlingen:  Oberamtspfleger  Stumpff  daselbst;
JIsnny:  bisheriger  Zollkontroleur  Schweikle  daselbst,  und
Ebingen:  bisheriger  Zollbeamter  Mayer  daselbst.
Stuttgart  den  27.  März  1834.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pflarrei  Weigheim,  Oberamts  Turrliugen
  und  Dekanats  Wurmlingen,  begreift  im  Pfarrdorf  526  Pfarrgenossen.  Das  beständige
  Einkommen  derselben  belauft  sich  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgefällen,
  Capital-Zinsen,  Besoldungen  und  gestifteten  Gebühren  auf  677  fl.  worauf  aber
eine  Provisoriums-Schuld  von  400  fl.  haftet,  welche  in  angemessenen  Jahreszielern
abzuzahlen  sind.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  erledigte  katholische  Stadtpfarrei  Friedingen  an  der  Donau,  Oberamts
Tuttlingen  und  Dekanats  Wurmlingen,  begreift  im  Pfarrort  und  einigen  einzeln  gelegenen
  Häusern  1048  Pfarrgenossen  und  hat  zwei  Schulen.  Das  beständige  Pfarr-Einkommen
  belauft  sich  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Besoldungen  und  beständigen  Gebühren
  auf  1078  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  vorschristmäßig  zu  melden.

Am  29.  v.  M.  ist  das  Register  über  die  Rechts=  Erkenntnisse  vom  Jahr  1833  ausgegeben  worden.

 

Gedrrckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="387" />
        327
Nro.  22.

Regierungs-Blatt

 

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.
F  Monta,  den  7.  Axril  1834.  7m„

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abinderung  der  Verordnung  vom  23.  Mai  1826
über  die  Form  und  die  Berechtigung  zu  Abfassung  von  Bittschriften  und  andern  Eingaben.  —  Dienst-Nachrichten.


Verfügungen  der  Departements.  Einberufung  zu  den  Kirchendiensi-Prüfungen  der  katholischen  Geistlichen.
  —  Verfüqung,  betreffend  die  in  dem  Vereinstarife  für  mehrere  Handels-Gegenstände  an  den  württembergischen
  Grenzen  ausnahmsweise  festgesetzten  Zölle.

Dienst-Erledigungen.

 

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,

betrefsend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1326  über  die  Form  und  die  Berechtigung
zu  Abfassung  von  Bittschriften  und  andern  Eingaben.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Theils  um  einige  fühlbar  gewordene  Mißstände  in  der  Ausführung  Unserer
Verordnung  vom  25.  Mai  1826  (Reg.  Bl.  S.  321)  über  die  Form  und  die  Berechtigung
  zu  Abfassung  von  Birtschriften  und  andern  Eingaben  zu  beseitigen,  theils  in  gnädigster
  Berücksichtigung  verschiedener,  von  Unseren  getreuen  Ständen  über  senen  Ge-—
        <pb n="388" />
        328

genstand  seiner  Zeit  Uns  vorgetragenen  Wünsche  und  Bitten,  haben  Wir  Uns  bewogen
  gefunden,  die  gedachte  Verordnung,  jedoch  ohne  Veränderung  ihrer  als  wohlthätig
erprobten  wesentlichen  Richtung,  einer  Revision  unterwersen  zu  lassen,  in  deren  Gemäßheit
  Wir,  unter  Aufhebung  der  früheren  Vevordnung,  vach  Anhörung  Unseres  Geheimen
  Rathes,  verordnen,  wie  folgt:

g.  1.

Wer  Uns,  Unser  en  Ministerien,  den  Central-  und  Kreis-Stellen  ein  Gesuch  vorzutragen
  hat,  dem  ist,  unter  den  nachfolgenden  Ausnahmen  und  näheren  Bestimmungen
(6.  5,  5)  gestatter,  solches  bei  dem  *  PBezirksamte  in  eigener  Person
mündlich  anzubringen.  ·

4.2.

Zustaͤndig  ist  dasjenige  Bezirksamt  (Oberamtsgericht,  Oberamt,  Dekanatamt,
Cameralamt,  Forstamt,  Huͤtten-  oder  Salinenamt),  in  dessen  Geschuftskreis  die  anzumeldende
  Bitte  nach  ihrem  Gegenstand  einschlaͤgt.  «

Bei  solchen  Angelegenheiten,  die  zu  dem  Geschäftskreise  der  gemeinschaftlichen
Oberamtsgerichte  oder  Oberämter  gehdren,  ist  immer  der  weltliche  Beamte  anzugeben,
  welcher  das  Protokoll  aufzunehmen  (§.  5)  und  solches  dem  Dekan  oder  dessen
Stellvertreter  mitzutheilen  hat.

«  K.  5.

Der  Bezirksbeamte  hat  den  Vortrag  des  Bittstellers  zu  Protokoll  zu  nehmen,  letteres
  von  demselben  unterzeichnen  zu  lassen,  und  solchem  seine  eigene  Aeußerung  über
das  vorgebrachte  Gesuch  anzuhängen.

Hiernächst  ist  dasselbe  in  der  aus  der  Beilage  Lit.  A  ersichrlichen,  einfachen  Form
an  die  geeignete  höhere  Behörde  einzusenden.

Sind  die  Umstände,  welche  der  mändlichen  Erzählung  des  Vittstellers  zu  Grunde
liegen,  sehr  verwickelt,  oder  ist  diese  so  dunkel,  daß  der  Beayne  hiedurch  die  nbthige
Aufelárung  nicht  erhält,  so  kann  er  den  Bittsteller  anweisen,  eine  verständliche  Darstellung
  des  Faktum  schriftlich  beizubringen.

Dem  Ermelsen  des  Bezirksbeamten  bleibt  es  nach  Beschaffenheit  der  Sache  überlassen,
  entweder  eine  Abschrift  oder  einen  Anezes  des  aufgenommenen  Protokolls  hei
den  Amts-  Al  ten  zuruͤckzubehalten.  ·
        <pb n="389" />
        329
g.  4.
Fuͤr  das  kaum  gedachte  Geschaͤft  steht  den  Bezirksaͤmtern  jeder  Kategorie  irgend
ein  Gebuͤhrenbezug  (mit  Vorbehalt  des  Porto-Ersatzes)  nicht  zu.
Eine  Uebertretung  dieses  Gebots  ist  nach  den  Vorschriften  des  V.  Organisations-Edikts
  vom  51.  December  1818,  K.  21  ff.  zu  ahnden.
g.  5.
Die  protokollarische  Aufnahme  don  Gesuchen  durch  die  Bezirksämter  ist  unzuläßig:
a)  bei  Gegenständen,  welche  nach  Maßgabe  der  vorliegenden  Gesehe  und  Verordnungen
  bei  den  Gerichten  durch  öffentliche  Rechts-Anwälte  vorzutragen  oder
überhaupt  prozessualischer  Narur  sind;
b)  bei  Beschwerden  gegen  dasjenige  Bezirksamt,  welches  an  sich  als  zuständig  zu
betrachten  wäre.  .  «
In  den  so  eben  beruͤhrten  Faͤllen  duͤrfen  die  Eingaben  nur  schriftlich  eingereicht
werden.

g.  6.

In  Straf=  und  Eiil-Rerurssachen  stehr  den  Parteien  frei,  innerhalb  der  fuͤr  die
Recurs-Ausführung  bestimmten  Zeit,  statt  jener  die  einfache  Angabe  ihrer  Beschwerde
mit  der  Erklärung,  daß  sie  höheres  Erkenntniß  nach  der  Lage  der  Sache  erwarten,
dem  Bezirksamt  zu  Protokoll  zu  geben.

Gemeinderäthen  ist  es  gestattet,  in  solchen  Sachen  einen  Auszug  aus  ihrem  Protoboll,
  welcher  emweder  eine  Submission  auf  die  bereits  verhandelten  Akten,  oder  ineinfachen
  Fällen  das,  was  sie  für  ihre  Beschwerde  vorbringen  wollen,  enthält,  statt
der  Beschwerde-Ausführung  dem  Bezirksamt  binnen  der  Reburs-Ausführungsfrist  zu
übergeben.

.  7.

In  andern  als  in  den  K.  5  erwähnten  Fällen,  hängt  es  von  dem  Betheiligten  ab,
ob  er  sich  des  mündlichen  oder  schriftlichen  Vortrags  bedienen  will.
·  g.  8.

Bei  den  schriftlichen  Eingaben,  es  moͤgen  solche  an  Uns  oder  an  eine  Unserer
Koͤniglichen  Stellen  gerichtet  seyn,  gilt  die  Regel,  daß  sie  von  Jedem,  der  seine  Ge-
        <pb n="390" />
        550
danken  in  einem  schriftlichen  Aufsaße  verständlich  und  geordnet  vorzutragen  weiß  (vergl.
§9.  16,  17),  für  sich  oder  für  einen  Andern  abgefaßt  werden  bönnen.

Eingaben,  denen  es  an  einem  solchen  Vortrage  fehlr,  sind  zur  Verbesserung  zurückzugeben.


Jedoch  sind  alle,  auch  die  auf  widerrufliche  Weise  angestellten  Staatsdiener,
vorbehältlich  der  Bestimmung  des  F.  17,  für  irgend  einen  Dritten,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  welche  sie  gesehßlich  zu  vertreten  haben,  Eingaben  zu  verfassen  nicht  befugt.
Oberamis-Aktuare,  Kameralumts-Buchhalter  und  Forst-Assistenten  dürfen  in  keiner,

einen  Untergebenen  des  Amts,  bei  welchem  sie  dienen,  berührenden  Angelegenheit
Eingaben  verfassen.

&amp;amp;  9.

Wenn  Jemand  für  einen  Andern  eine  Eingabe  verfaßt,  so  ist  am  Schlusse  derfelben
  (linker  Hand)  der  Name,  der  Stand  und  der  Wohnort  des  Verfassers,  so  wie
der  Betrag  der  für  die  Abfassung  angesehten  tarmäßigen  Gebühr  anzugeben.

Im  Falle  einer  vertragsmäßigen  Erhöhung  der  taxmäßigen  Gebühr  (§.  10)  hat
der  Verfasser  gleichwohl  den  Betrag  der  lehrgedachten  Gebühr,  am  Schlusse  der  Eingabe,
  in  Zahlen  zu  bemerken  und  dabei  von  der  Partei  unterschristlich,  nach  Maßgabe
des  Formulars  Lit.  B,  anerbennen  zu  lassen,  daß  eine  Uebereinkunft  Statt  gefunden,
dem  Elienten  aber  zuvor  jener  Betrag  eröffnet  worden  sey.

Ist  die  Eingabe  vom  Birrsteller  selbst  verfertigt,  so  hat  er  an  der  bezeichneten
Stelle  die  Worte  „selbst  verfußt“  beizufügen.

K.  10.

Die  Gebühr  für  dergleichen  Eingaben  wird  dahin  festgesetzt,  daß  mit  Einschluß
aller  Reben-Verrichtungen  und  Auslagen  (namentlich  der  Audienz,  des  Papiers  und
der  Reinschrift),

a)  für  den  ersten  Bogen  vierzig  Kreuzer,

b)  für  jeden  folgenden  Bogen  dreißig  Kreuzer  zu  entrich:en  sind.  ·

Fuͤr  Erinnerungs-Eingaben  wird  nur  die  Haͤlfte  vorstehender  Saͤtze
bezahlt.  1.
        <pb n="391" />
        331

Die  Reinschriften  duͤrfen  nicht  ungebuͤhrlich  ausgedehnt  werden,  und  es  muͤssen
auf  eine  Seite  mindestens  zwanzig  Zeilen  und  in  eine  Zeile  (die  Zeilen  der  Rubrik
  ausgenommen)  nicht  unter  zwölf  Sylben  zu  stehen  kommen.

Jedoch  ist  nicht  nur  für  Reisen,  das  Lesen  ausführlicherer  Akten,  Correspondenz
und  andere  außerordentliche  Bemühungen,  eine  besondere  Anrechnung  zulässig,  sondern
es  wird  auch  den  Parteien  gestattet,  mit  den  Schriftverfassern  über  eine  von  der  Taxe
abweichende  (höhere  oder  geringere)  Belohnung  übereinzukommen.

G.  11.

Ihre  schristlichen  Eingaben  haben  die  Bittsteller  dem  zuständigen  (F.  2)  Bezirksamte
  zur  Beiberichts-Erstattung  und  Einsendung  an  Uns  oder  an  Unsere  Behörden
zu  übergeben.  ·

Es  koͤnnen  dieselben  jedoch  ohne  diese  Dazwischenkunft  unmittelbar  an  Uns  oder
an  die  Behoͤrde,  fuͤr  welche  sie  bestimmt  sind,  abgesendet  werden,  wenn  sie  nur  eine
Eriunerung  (Monitorium)  oder  eine  Beschwerde  uͤber  das  zustaͤndige  Bezirksamt  oder
hoͤhere  Stellen  enthalten.

g.  12.

Der  Schriftverfasser,  welcher  es  ganz  oder  theilweise  unterlaͤßt,  seinen  Namen,
Stand  und  Wohnort,  ingleichen  den  Betrag  der  Gebühr,  so  wie  betreffenden  Falles
die,  durch  Unterschrift  der  Partei  zu  bekräftigende,  Bekanntmachung  des  geseslichen
Betrags  an  dieselbe,  am  Schlusse  der  Eingabe  zu  bemerken  (F.  9),  verfüällt  in  eine
Strafe  von  drei  Gulden,  die  von  der  Stelle  angesehbt  wird,  an  welche  die  Eingabe
gerichtet  worden.

Dieselbe  Strase  wird  auch  gegen  den  Bitrsieller  verhängt,  wenn  er  die  von  einem
Andern  aufgeseßte  Schrift,  als  von  sich  selbst  verfaßt,  bezeichner.

K.  15.

Wird  mehr  als  die  (F.  10)  erwähnte  Gebühr  in  Anrechnung  gebracht,  ohne  daß
eine  höhere  Belohnung  durch  Uebereinkunft  festgestellt  worden  wäre,  so  ist  von  dem
Schriftverfasser,  der  bei  einer  größeren  Ueberschreitung  von  der  Behörde  (§.  12)  noch
überdieß  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt  werden  kann,  das  ungebührlich  Bezogene
zurückzugeben.
        <pb n="392" />
        332

Unrichtige  Angaben  der  taxmaͤßlgen  Gebuͤhr,  insofern  sie  den  Verdacht  einer  betruͤglichen
  Absicht  begruͤnden,  so  wie  Klagen  der  Parteien  wegen  Ueberforderung,
werden  an  die  Gerichte  zum  strafrechtlichen  und  beziehungsweise  zum  civilrechtlichen
Verfahren  verwiesen.

.  Spu«

Wenn  der  Bittsteller  eine  Eingabe  dem  zuständigen  Bezirksamte  zur  Beiberichts-Erstattung
  nicht  übergibt  (§.  11),  so  ist  derselbe  von  der  Behbrde,  an  welche  jene  gerichtet
  worden,  in  eine  Strafe  von  Ein  Gulden  dreißig  Kreuzer  zu  nehmen.

15.

Bei  Eingaben,  die  für  Uns  Selbst  bestimmt  sind,  werden  die  vorbemerkten
Verfehlungen  (§&amp;amp;.12,  15,  14)  von  der  Stelle  gerügt,  welcher  Wir  die  betreffende-Eingabe
  zugehen  lassen.

'  Els-Soviel

  die  processualischen  und  andere  bei  den  Gerichten  einzureichenden  Schriften
belangt,  die  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  durch  öffentliche  Rechts-Anwälte  zu
besorgen  sind;  so  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Berechtigung  zu  Abfassung  derselben
sowohl,  als  der  hiefür  anzusetenden  Gebühren,  bei  den  bisher  geltenden  Bestimmungen.

&amp;amp;  17.

Eine  weitere  Ausnahme  von  der  Regel  der  unbeschränkten  Befugniß,  schriftliche
Eingaben  für  Andere  abzufassen  (J.  8),  tritt  in  Beziehung  auf  die  Rekursschriften  in
streitigen  und  Straf-Administrativ-Sachen  ein,  die  bei  den  Mittelstellen  und  höheren
Behörden  einzureichen  sind,  indem  zu  deren  Abfassung  nur

1)  die  Prokuratoren  des  Ober-Tribunals  und  der  Gerichtshöfe;

2)  die  Rechrs-Consulenten,  Rechts-Praktikanten  und  die  immatrikulirten  Notare;

5)  die  Gerichts=  und  Amtsnotare  und

*)  die  Verwaltungs-Aktuare,  beide  (3  und  4)  jedoch  nur,  so  lange  sie  als  solche

funkrioniren,
berechtigt  sind.

Für  sich  selbst,  oder  für  diejenigen,  die  er  gesetzlich  zu  vertreten  hat,  Rekursschriften
  aufzuseßen,  ist  Jedem  gestattet,  bei  welchem  die  Voraussehungen  des  §.  8,  Absat  1
zutreffen.
        <pb n="393" />
        553

"  K.  18.

Wörden,  dieser  Anordnung  entgegen,  andere  als  die  vorgenannten  Personen  dergleichen
  Rekursschriften  abfassen,  so  ist  von  denselben  jedenfalls  die  biefür  empfangene
Belohnung  wieder  einzuziehen  und  diese  den  Parteien  zu  erstatten,  welchen  zugleich
die  Eingaben  zurückzustellen  sind,  um  solche  in  ordnungsmaͤßiger  Form  einzurrichen.

*i

Im  Uebrigen  finden  in  Beziehung  auf  Rekursschriften  die  Vorschristen  der
&amp;amp;.  ,  12,  15  der  gegenwärtigen  Verordnung  ihre  volle  Anwendung.

Ebenso  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  10  mit  der  einzigen  Abänderung,  daß  an
Gebühren  für  den  ersten  Bogen,  statt  vlerzig  Kreuzer,  Ein  Gulden  angesetzt  werden
  darf.

Die  Anordnung  des  6§.  11  wird.  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  dahin  beschränkt,
  daß  die  Rekursschrift,  so  weit  nicht  die  K.  6  erwaͤhnte  Erklaͤrung  vor  dem
Bezirksamt  an  die  Stelle  der  Rekursschrift  tritt,  von  dem  Rekurrenten  zur  weiteren
Beförderung  an  diejenige  Vehörde  zu  übergeben  ist,  welche  ihm  das  Erkenniniß,  durch
zwelches  er  sich  beschwert  erachtet,  eröffnet  hat.

Die  Unterlassung  dieser  lehteren  Vorschrift  wird

a)  bei  Civil-Rekursen  auf  die  im  K.  14  festgesebte  Weise,  und

h)  bei  Seraf-Rekursen  mit  dem  Verluste  des  Beschwerderechts  (Gesetz  vom

26.  Juni  1821,  Reg.  Bl.  S.  569,  #K.  19),
geahndet.

Die  sämtlichen  Minister  und  Departements-Chefs  sind  mit  Vollzlehung  der  gegenwärtigen
  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  30.  März  1854.

W  ilhelm.
Fur  den  Minister  der
auswaͤrtigen  Augelegenheiten:
Schwab.  Bilfinger.  Schlayer.  v.  Huͤgel.  Herdegen.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

V
        <pb n="394" />
        334

Formular  A.
Reutlingen
den  1.  August  1826.
Vor  dem  Oberamterichter  N.

in  Betreff  Es  erscheint  der  nebengenannte  Bittder
  Bitte  des  Heinrich  Göhler,  von  steller  und  trägt  vor:
Honau,  um  Straf-Aufschub.  Durch  Erkenntniß  des  Criminal-Senats

des  K.  Gerichtshofs  zu  Tübingen  vom  15.  Juli
d.  J.  wurde  ich  wegen  Körper-Verletzung
zu  einer  viermonatlichen  Arbeitshausstrafe
verurtheilt.

Meine  Ehefrau  ist  seit  acht  Tagen  Wöchnerinz
  die  Erndte  beginnt  auf  unserer  Markung
  in  der  nächsten  Woche.

An  den  Ich  bitte  in  Berücksichtigung  dieser  bei-Criminal-Senat
  des  K.  Gerichtshofs  zu  den  Umstände  um  einen  Straf-Aufschub  von
Tübingen.  sechs  Wochen.

(Unterz.)  Heinrich  Göhler.
0  (mit  2)  Beilagen.

Aeußerung  des  Beamten.

Nach  eingezogenem  Berichte  sind  die  vorgetragenen  Umstände  wahr.

Da  Göhler  Vater  von  sechs  unerzogenen  Kindern  ist,  auch  den  Ertrag  bedeutender
  Feldgüter  einzuheimsen  hat;  so  ist  von  seiner  gleichbaldigen  Abführung  in  das
Arbeitshaus  ein  bedeutender  Nachtheil  für  sein  Hauswesen  zu  besorgen,  wobei  ich  noch
zu  bemerken  habe,  daß  sein  sonstiges  Prädikar  sehr  gut  ist  und  sein  Gesuch  auch  von
dieser  Seite  empfehlungswerth  erscheint.  ·

Mich  damit  2c.
den
Oberamts-Richter
N.
        <pb n="395" />
        Formular  B.

Die  Anweisung  zum  Beibericht,  und  daß
über  die  Belohnung  des  Schriftverfassers
eine  besondere  Uebereinkunft  Statt  gefunden,
zuvor  jedoch  der  Taxe-Betrag  von  —.
mir  bekannt  gemacht  worden,

«  T.  (Caspar  Rommel.)
Zur  Beglaubigung:
die  Kanzlei-Direktion  des  K.  Justiz-Ministerium:
Herbort.

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  gnädigste  Entschließung  vom  26.
v.  M.  dem  als  Familien-Consulent  in  gräflich  v.  Pückler'schen  Diensten  stehenden
K.  baperischen  öffentlichen  Anwalt  Bandel  zu  Fürth  den  Titel  und  Rang  eines  Hofraths
  zu  verleihen  geruht,  wie  auch

unter  dem  31.  v.  M.  den  Hauptmann  erster  Elasse  im  Ehren-Invaliden-Corps,
v.  Arand,  zum  Major  befördert,

den  charakterisirten  Unterlieutenant  Theurer  dem  fünften  Infanterie-Regiment
zugetheilt,  und

dem  Guide  erster  Elasse  des  General-Quartiermeisterstabs,  Fuchtmann,  mit
Belassung  auf  seiner  gegenwärtigen  Stelle,  den  Titel  und  Rang  eines  Unterlieutenants
verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  1.  d.  M.  die
erledigte  Ober  =  Justizraths-Stelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  Oberamtsrichter
von  Gôppingen,  Ober-Justizrath  Habermagas,  zu  übertragen  geruht,  und  6

vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Endersbach,  Dekanats  Waiblingen,  dem  Pfarrer  Glöckler  in  Erzingen,  Dekanats
Balingen,  so  wie

die  erledigte  katholische  Nikolaus-Caplanei  in  Riedlingen,  dem  Pfarrer  Glock  m
Gundershofen,  Dekanats  Zwiefalten,  guädigst  verliehen,  auch  .

2
        <pb n="396" />
        336

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  von  demselben  Tage  den  D.  Fischer  aus  Herrenberg  zum
Privat-  Docenten  an  der  Landes-Universitaͤt  fuͤr  die  Faͤcher  der  Philosophie  gnaͤdigst  ernannt.

Unter  dem  22.  v.  M.  erhielt  die  von  dem  Grafen  v.  Quadt  geschehene  Praͤsentation
  des  von  Wiblingen  gebuͤrtigen  Priesters  Johann  Baptist  Scherer  auf  die
erledigte  katholische  Kaplanei  zu  Ißny,  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A.)  Des  Departements  des  Innern.
Des  katholischen  Kirchenraths.

Einberufung  zu  den  Kirchendienst-Prösungen  der  katholischen  Geistlichen.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  7.  v.  M.  (Reg.  Blatt  Nr.  12)
wegen  der  dießjährigen  Kirchendienst-Prüfungen  der  katholischen  Geistlichen  werden  von
denjenigen  Candidaten,  welche  sich  hierzu  gemeldet  haben,  hiemit  aufgefordert,  zur  ere
sten  Prüfung,  am  Dienstag  den  15.  April  Morgens  7  Uhr  in  der  Kanzlei  des  katholischen
  Kirchenraths  zu  erscheinen:  s

1)  Baumgärtner,  Alois,  Vikar  in  Hinznang.
2)  Bettenmann,  Norbert,  Vikar  in  Rengershausen.
3)  Blochinger,  Joseph,  Vikar  in  Immenried.
4)  Butterstein,  J.  G.,  Repetent  am  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.
5)  Frank,  Philipp,  Vikar  in  Hirrlingen.
6)  Fuchs,  Caspar,  Vikar  in  Söflingen.
7)  Haßler,  Caspar,  Vibar  in  Rottweil.
8)  Heid,  August,  Vikar  in  Hochberg,  Lberamts  Saulgau.
9)  Kehle,  Jakob,  Präceptorats-Verweser  in  Ravensburg.
10)  Merkle,  Johann,  Vikar  in  Ennabeuren.
11)  Mülker,  Joseph,  Caplanei-Verweser  in  Unterailingen.
12)  Nachbauer,  Rudolph,  Vikar  in  Muthlangen.
13)  Neubrand,  Andreas,  Vikar  in  Reuler.
15)  Ris,  Thaddäus,  Caplanei-Verweser  in  Ergenzingen.
.15)  Schauder,  Fr.  Joseph,  Vikar  in  Attenweiler.
        <pb n="397" />
        337
16)  Schöninger,  J.  G.,  Huͤlfslehrer  an  der  katholisch-theologischen  Fakultaͤt
  in  Tuͤbingen.
17)  Steinhardt,  Simon,  Vikar  in  Merazhofen.
18)  Wangenmuͤll  er,  Max,  Caplanei-  und  Praͤzeptorats-Verweser  in
Weiesensteig.
19)  Widmann,  Jakob,  Vikar  in  Waldenburg.
20)  Wiedenhöfer,  Joseph,  Vikar  in  Pfärrich.

Die  hier  nicht  genannten  Candidaten,  welche  sich  zur  Prüfung  gemeldet  haben,
und  nicht  besonders  beschieden  werden,  haben  bei  der  zweiten  dießjährigen  Kirchendienst-Prüfung,
  welche  voraussichtlich  im  Okrober  d.  J.  stattfindet,  deren  Zeitpunkt  jedoch
noch  besonders  bekannt  gemacht  werden  wird,  zu  erscheinen.  »

Stuttgart  den  29.  Maͤrz  1834.  Soden.

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz  Ministerium.

Verfuͤgung,  betreffend  die  in  dem  Vereinstarife  fuͤr  mehrere  Handels-Gegenstaͤnde  an  den  wuͤrttembergischen
  Grenzen  ausnahmsweise  festgesetzten  Zölle.

In  Absicht  auf  die  in  dem  neuen  Vereinstarife  für  mehrere  Handels-Gegenstände
bei  dem  Verkehr  über  die  diesseitigen  Grenzen  ausnahmsweise  festgesebten  Zölle  werden,
  vermöge  der  in  den  Vereins-Bestimmungen  der  diesseitigen  Verwaltung  vorbehaltenen
  Befugniß,  folgende  Abänderungen  getroffen,  welche  mit  der  Bekanntmachung
der  gegenwärtigen  Verfügung  in  Wirkung  treten:

1)  Von  Getreide  und  Hülsenfrüchten  wird  statt  der  in  den  Beilagen  A  und  B
des  Tarifs  nachgewiesenen  besonderen  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bei
der  Einfuhr  der  allgemeine  Tarifsaß  (Ziffer  9,  Abtheilung  s),  bei  der  Ausfuhr
aber  nichts  erhoben.

2)  Von  Bau=  und  Werkholz,  Brennholz  und  Schiffbauholz,  welches  über  die
württembergische  Grenze  zu  Land  in  das  Ausland  geht,  findet  die  bisher  durch
Beilage  C  des  Vereinstarifs  angeordnete  Erhebung  eines  Ausfuhrzolls  nicht
mehr  Statt.  "
        <pb n="398" />
        338

3)  Von  frischem  Obst  ist  die  fuͤr  die  wuͤrttembergischen  Grenzen  bisher  vorbehaltene
  allgemeine  Eingangs-Abgabe  (Tarif-Ziffer  25,  i  bb)  kuͤnftig  nicht  mehr  zu
erheben.  «

ODieerhdhtenZollsätzeauf

Roheisen  (Tarif-Ziffer  6,  a  Anmerkung),  geschmiedetes  Eisen,  Roh-  und  Cement-Stahl,
  Guß  und  raffinirtem  Stahl  (Tarif-JZiffer  6,  b  Anmerkung);
Grobe  Eisengußwaaren  (Tarif-Ziffer  6,  d,  1,  Anmerkung);
Leder  und  Lederwaaren  (Tarif-Ziffer  21,  a  Anmerkung;  21,  b  Anmerkung;
21,  c  Anmerkung);
Rohe  Leinwand  u.  s.  w.  (Tarif-Ziffer  22,  c,  d,  Anmerkung);
Oel  in  Fässern  (Taris-Zisser  26,  Anmerkung);
werden  bei  der  Einfuhr  auf  der  Grenzlinie  von  Mergentheim  bis  OÖstrach  einschließlich
  nicht  mehr  erhoben,  sondern  es  sind  von  diesen  Gegenständen  nur  die
allgemeinen  Säße  des  Tarifs  zu  entrichten.

Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,  daß  bei  der  Verzollung  im  Innern  stets  derjenige
  Zollbetrag  zu  erheben  ist,  welcher  im  Falle  der  Versteuerung  der  Waare  beie
demjenigen  Grenzamte,  über  welches  dieselbe  eintritt,  anzusesen  seyn  würde.

Stuttgart  den  51.  März  183“.  Herdegen.

6  Dienst-Erledigungen.
1)  Das  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamtsgericht  Göppingen  ist  in
Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  Gerichtshose  in  Ulm  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Besigheim  haben  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.  Das  Einkommen
  dieser  Stelle  ist  in  Sportelpreisen  zu  611  fl.  berechnet.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Klever  sulzbach,  Dekanats  Neuenstadt,
  welche  600  Pfarrgenossen  zählt  und  mit  einem  jährlichen  Einkommen  von  600j  fl.
nach  Sportelpreisen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  zu  melden.

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.

 

1
        <pb n="399" />
        339
Nro.  23.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Mittwoch,  den  9.  April  1834.

Inhalt.

 

 

—

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departemenks.  Verfügung,  die  Jollerleichterungen  des  Verkehrs  mit  dem  angrenzenden
  Auslande  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Debrets  vom  I.  d.  M.
die  erledigte  Ober-Justizraths-Stelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  dem  Ober-Justiz-Assessor
  Teuffel  in  Tübingen,  so  wie

die  erledigte  Oberamtörichters-Stelle  in  Tübingen  dem  Ober-Justiz-Assessor  Hahn
in  Ellwangen  zu  übertragen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  3.  d.  M.  den  Ober-Tribunal-Canzlisten  Egelhaaf
auf  sein  Ansuchen  wegen  körperlicher  Gebrechen  in  den  Ruhestand  zu  verseben  geruhr=Unter

  dem  1.  d.  M.  erhielt  der  auf  die  katholische  Pfarrei  Steinbach,  Oberamto
Eßlingen,  von  dem  Freiherrn  Jonathan  v.  Palm  präsentirte  Vikar  Anton  Som,
derzeit  Pfarrverweser  daselbst,  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  die  Zollerleichterungen  des  Verkehrs  mit  dem  angrenzenden  Auslande  betreffend.

In  Folge  der  durch  die  Ausdehnung  des  Zollvereins  herbeigeführten  Veränderungen
  in  der  Zollgesehgebung  werden  in  Absicht  auf  die  künftigen  Zollerleichterungen
        <pb n="400" />
        340
des  Verkehrs  mit  dem  angrenzenden  Auslande  (Grenzverkehr),  unter  Beziehung  auf
die  Zollordnung  vom  15.  December  18355,  9,  156—142,  nachstehende  Vorschriften  bekannt
  gemacht,  welche  die  betreffenden  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  2.  Öktober
  1828  (Reg.  Bl.  S.  766)  erseßen.

I.  Gegenstände  der  Erleichterung.

Ausser  denjenigen  Artikeln,  welche  nach  der  ersten  Abtheilung  des  Vereinstarifs
  einer  Zollabgabe  überhaupt  nicht  unterworfen  sind,  bleiben  vom  Zoll  befreit:

1)  Alle  Gegenstände,  wovon  der  Zollbetrag  nicht  37  Kreuzer  erreicht.

2)  Diesenigen  Gegenstände,  wovon  der  Zoll  zwar  54  Kreuzer  oder  mehr  beträgt,
die  aber  nicht  über  vier  Loth  wiegen.

3)  Getreide  in  Garben,  welches  Inländer  unmittelbar  von  eigenthümlichen  oder
gepachteten  Aeckern  aus  dem  Auslande  einbringen.

4)  Getreide,  Holz,  Lohe  (Rinde),  Oelsaamen,  Hanf  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche
  Gegenstände,  welche  zum  Mahlen,  Schneiden,  Stampfen,  Reiben  u.  s.  w.
vom  Auslande  auf  inländische  Mühlen  gebracht,  oder  welche,  wo  das  Bedürfniß  den
Gebrauch  ausländischer  Mühlen  erheischt,  gemahlen,  gestampft,  gerieben  u.  s.  w.  von
ausländischen  Mühlen  zurückgebracht  werden.

5)  Die  zur  Ausrüstung,  Verarbeitung,  Veredlung  oder  Reparatur  einkommenden
Gegenstände,  namentlich  die  zum  Spinnen,  Bleichen,  Färben,  Bedrucken,  Weben,
Gerben  rc.  im  Detailverkehre  zwischen  Handwerkern  der  Grenzorte  vom  Auslande  eingehenden
  und  veredelt  unmittelbar  dahin  zurückgehenden  Waaren.

6)  Fremdes  auf  inländische  Waiden  oder  zur  Fütterung  im  Inlande  gehendes
Vieh,  unter  der  Bedingung  der  Wieder-Ausfuhr,  und  inländisches  von  ausländischen
Waiden  oder  von  der  Fütterung  im  Auslande  zurückkehrendes  Vieh.

7)  Inkändisches  von  ausländischen  Märkten  unverkauft  zurückkommendes  Vieh.

8)  Ausländisches  von  inländischen  Märkten  unverkauft  nach  dem  Auslande  zurückgehendes
  Vieh.

9)  Die  selbstverfertigten  Waaren  inländischer  Handwerker,  welche  unverkauft  von
benachbarten  ausländischen  Märkten  zurückkommen,  mit  Ausschluß  von  Gegenständen
der  Verzehrung.

10)  Die  Fabrikate  ausländischer  Handwerker,  welche  von  inlindische  Maͤrkten
unverkauft  zuruͤckgefuͤhrt  werden.
        <pb n="401" />
        341

11)  Fahrnisse  und  Natural-Unterstützungen  für  durch  Brand  oder  andere  Elementar-Ereignisse
  Verunglückte.

12)  Säcke  und  Gefässe,  worin  Getreide,  Gyps,  Kalk,  Oel,  Bier  u.  s.  w.  beim
unmittelbaren  Verkehr  inländischer  zuverläßiger  Grenzbewohner  mit  dem  benachbarten
Auslande  versandt  worden  und  welche  leer  wieder  eingehen.

II.  Bedingungen  der  Erleichterung.

1)  Die  Gegenstände  von  dem  oben  (Abtheilung  1  und  2)  bezeichneten  geringen
Jollbetrage  oder  Gewichte  können  auf  allen  Punkren  über  die  Grenz=  und  Binnenlinie
gebracht  werden,  und  unterliegen  im  Grenzbezirke  keiner  Transportkontrole.  Nur  für
den  Fall  des  Mißbrauchs  der  Befreiungs-Zugeständnisse  bleibt  die  örtliche  oder  allgemeine
  Zurücknahme  oder  die  Beschränkung  derselben  vorbehalten.

2)  In  Ansehung  der  Gegenstände  zum  Mahlen,  Schneiden,  Stampfen  u.  .  w.
(Abtheilung  4)  zur  Ausrüstung,  Verarbeitung,  Veredlung  oder  Reparatur  (Abtheilung
  5),  des  Viehs,  welches  auf  ausländische  Märkte  oder  zur  Waide  und  Fütterung
über  die  Grenze  geht  (Abtheilung  6,  7),  der  eigenen  Fabrikate,  welche  inländische
Handwerker  nach  ausländischen  Märkten  bringen  (Abtheilung  9),  endlich  der  Säcke
und  Gefässe  für  den  Transport  von  Victualien  u.  s.  w.  (Abtheilung  12)  ist  Folgendes
  zu  beobachten:

a)  Die  Gegenstände  müssen  über  eine  und  dieselbe  Grenzzollstelle  ein=  und  ausgeführt

  und  sogleich  nach  der  Ankunft  bei  dieser  vollständig  deklarirt  werden.

b)  Von  der  Grenzzollstelle  werden  dieselben  revidirt,  wo  es  angeht,  auf  Kosten
des  Waarenführers  bezeichnet,  und  jedenfalls  in  ein  Vormerbbuch  eingetragen,
worüber  dem  Waarenführer  ein  Vormerkschein  auszustellen  ist.

D0  Zugleich  wird  von  der  Grenzzollstelle  für  die  Wieder-Einfuhr  oder  Wieder-Ausfuhr
  der  betreffenden  Waaren  eine  angemessene  Frist  bestimmt,  welche  sowohl
  im  Vormerkbuche  als  im  Vormerkscheine  eingetragen  wird.

4)  Bei  der  Wiedereinfuhr  oder  Ausfuhr  müssen  die  Gegensiände  dem  Grenzzollamte
  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Nach  richtigem  Erfunde  zieht  dieses
  den  Vormerkschein  ein,  legt  denselben  zur  Erledigung  des  Postens  dem
Vormerkbuche  bei,  und  sorgt  im  Falle  des  Ausgangs  für  die  richtige  Ausfuhr.

e)  Mit  Ausnahme  rechtzeitig  erwiesener  Unglücksfälle  ist  von  allen  nicht  mehr
zurückgebrachten  Gegenständen  der  tarifmäßige  Zoll  zu  entrichten  und  daher
        <pb n="402" />
        342

zu  Vermeidung  der  gesetzlichen  Bestrafung  (K6.  96  und  98,  Nr.  5  der  Zoll-Ordnung
  vom  26.  September  1828)  die  Nichtzurückbringung  vor  oder  bei
Ablauf  des  Termins  anzumelden.

5)  Bei  ausländischem  Vieh,  welches  auf  inländische  Märkte  geführt  wird  (Abtheilung
  8),  und  bei  Fabrikaten  ausländischer  Handwerker,  welche  nach  inländischen
Märkten  gehen  (Abtheilung  10),  treten  die  zu  2  bemerkten  Vorschriften  ebenmäßig
mit  der  weitern  Bestimmung  ein,  daß  bei  der  Einfuhr  der  Eingangsgoll  vollständig
zu  entrichten  ist,  wogegen  derselbe,  wenn  die  Förmlichkeiten  gehörig  beobachtet  sind,
bei  der  Ausfuhr  zurückerstattet  wird.

4)  Die  Gegenstände,  welche  für  durch  Brand  r2c.  Verunglückte  ein=  oder  ausgehen
(Abtheilung  11),  müssen  in  Ansehung  ihrer  Bestimmung  mit  Vorweisen  von  den  einschlägigen
  Behörden  versehen  seyn.

5)  In  dem  Falle,  wenn  ausgetriebene  Schafe  geschoren  zurückkehren.  wird  der
Ausgangszoll  der  Wolle  von  zwei  Pfunden  für  jedes  Schaf  erhoben.  -

S)Dievorstchcndunterl.,3isserZ—12aufgeführten,imGrenzVerkehrebefrei·
ten  Gegenstaͤnde  koͤnnen  bei  saͤmtlichen  Grenzzollstellen  innerhalb  der  ihnen  fuͤr  die
Eingangs-Verzollung  zustehenden  zollordnungsmäßigen  Befugniß  vormerklich  behandelt
werden,  mit  Ausnahme  der  nach  Märkten  benachbarter  ausländischer  Orte  gehenden
Fabrikate  inländischer  Handwerker,  welche  nach  F.  156  der  Zollordnung  über  ein  Hauptzollamt
  oder  über  ein  Rebenzollamt  erster  Elasse  aus=  und  wieder  eingeführt  werden  müssen.

Stuttgart  den  51.  März  1837.  Herdegen.

Dienst.Erledigungen.

1)  Bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  ist  eine  Assessors-Stelle  erledigt  worden.
Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Ober-Tribunalzu
  melden.

2)  Bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen  ist  die  Stelle  eines  Assessors  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  Ober-Tribunal  zu  melden.
        <pb n="403" />
        343
Nro.  27.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
Dienstag  den  15.  Axril  1834.
Inhal!.

Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zu  Annabme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Derartements.  Verleihung  der  sülbernen  Verdienst-Medaille  an  alt  Schwanenwirth
Balthas  Straib  zu  Mössingen.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  D.  Katerkamps  Kirchen-Geschichte
  des  Mittelalters.  —  Prwilegium  gegen  den  Nachdruck  von  zwei  im  Verlag  der  Buchbandlung
Duncker  und  Humblot  zu  Berlin  erscheinenden  Werken.  —  Bekanntmackung,  die  Herabsehung  der
Erkrapost-Taxe  betreffend.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  Prüsung  der  Candidaten  der  evangelischen
  Theologie.  —  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  von  Schifffabrts-Abgaben.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  siebien.  egulative  über  die  Zollbegünstigungen  inläudischer  Gewerbe.

Dienst-Erledig.

Widerruflich  SngGeilte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  7.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Finanzrath  Hauber  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnddigst
  ertheilt,  das  ihm  von  des  Großherzogs  von  Hessen  Königl.  Hoheir  verliehene
Ritterkreuz  erster  Classe  des  Ludwigsordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

"B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  7.  d.  M.  den  Schüzen-Offzier
im  sechsten  Infanterie-Regiment,  Oberlieutenant  v.  Sonntag,  auf  sein  Ansuchen  von
der  Stelle  eines  Schüzen-Offiziers  enthoben,  und  dagegen  den  Oberlieutenant  Finsterlen
  desselben  Regimenrs,  zum  Schüzen-Offizier  ernunnt,  auch
        <pb n="404" />
        344

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  von  demselben  Tage  die  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer
  erledigte  Stelle  eines  Sekrerärs  dem  bei  jener  angestellten  Kanzlei-Assistenten
Stahl,

die  bei  dem  Steuer-Collegium  erledigte  Revisorsstelle  dem  Umgelds-Commissär
Failmezger  in  Schorndorf,  und

die  bei  der  Finanzbammer  des  Jaxtkreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  umgelds-Commissär
  Seiferheld,  von  Heilbronn,  gnädigst  übertragen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschlietzung  vom  9.  d.  M.
dem  katholischen  Stadtpfarrer  Wagner  in  Scheer,  Dekanats  Saulgau,  aus  Anlaß
seines  im  vorigen  Jahre  begangenen  Priester-Jubiläums,  den  Titel  eines  Kirchenraths
in  Gnaden  verliehen.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  5.  d.  M.
ist  der  Pfarrer  Andrassy  zu  Dachtel,  Dekanats  Calw,  seines  Dienstes  enrlassen  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verleihung  der  silbernen  Verdienst.  Medaille  an  alt  Schwanenwi##th  Balthas  Straib  zu  Mbffiugen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom

2.  d.  M.  dem  alt  Schwanenwirth  Balthas  Straib  zu  Mössingen,  Oberamts  Rottenburg,

  welcher  schon  früher  wegen  seiner  Leistungen  in  der  Perdezucht  öffentlich  belobt

  worden  ist,  in  Anerkennung  seiner  fortgesetzten  dießfallsigen  Verdienste  die  silberne

Verdienst-Medaille  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  was  hiedurch  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  3.  April  1834.  Schlaper.

b)  Prioilegism  gegen  den  Nachdruck  von  D.  Katerkamp-s  Kirchengeschichte  des  Mirtelalters.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschlietzuug  vout  2.  b.  M.
der  Theising'schen  Buchhandlung  zu  Münster  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
        <pb n="405" />
        O#r

545

der  in  ihrem  Verlage  herauskommenden  Schrift:  „Kirchen-Geschichte  des  Mittelalters
von  D.  Katerkamp,  Dom-Dekan  und  Professor  an  der  theologischen  Fakultärt  zu
Münster,“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht  haben;  so
wird  solches,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.


Stuttgart  den  3.  April  1834.  Schlayer.

J)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  zwei  im  Verlag  der  Buchhandlung  Ounker  und  Humblot
zu  Berlin  erscheinenden  Werken.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.
der  Buchhandlung  Dunker  und  Humblot  in  Berlin  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlag  erscheinenden  nachbemerkten  zwei  Werke,  nemlich

#a)  der  dreizehnten  verbesserten  Auflage  der  kleinen  theoretisch-prabtischen  deutschen

Sprachlehre  für  Schulen  und  Gymnasien,  von  D.  Heinsius,  und
b)  der  Anleitung  zur  Kenntniß  der  in  der  Pharmacop#  Borussica  aufgeführten
officinellen  Gewächse,  von  Professor  Kunth,
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung
auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  hiedurch  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  10.  April  1834.  Schlayer.

4)  Bekanntmachung,  die  Herabsetzung  der  Ertrapost,Tare  betreffend.

Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  bisher  auf  1  fl.  50  kr.
für  ein  Pferd  und  eine  Station  regulirte  Extrapost-Taxe  auf  1  fl.  15  kr.  vom  1.  Mai
d.  J.  an  herabgeseht  worden  ist;  so  wird  dieß  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Sat#uttgart  den  10.  April  1834.  Schlayer.
        <pb n="406" />
        346

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanutmachung  des  Ergebnisses  der  Pruͤfung  der  Candidaten  der  evangelischen  Theologie.

Von  den  neunundzwanzig  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts,  welche  die
erste  theologische  Dienstprüfung  im  März  erstanden  haben,  sind  folgende,  in  alphabetischer
  Ordnung  Aufgeführte,  zweiund  zwanzig  für  befhigt  erklärt

worden:

Stuttgart  den  25.  März  1834.

Amthor,  von  Göppingen;

Ankele,  von  Göppingen,  Seminarist;
Binder  (Christian),  von  Giengen,  Seminarist;
Binder  (Wilhelm),  von  Giengen,  Seminarist;
Bockshammer,  von  Eglosheim;
Thmann,  von  Degerschlacht;
Griesinger,  von  Suruttgart;
Hartmann,  von  Stuttgart;

Hiller,  von  Thumlingen;

Kaußler,  von  Gôppingen,  Seminarist;
Keller,  von  Pleidelöheim;

Krapf,  von  Derendingen;

Krauß,  von  Stuttgart,  Seminarist;
Leube,  von  Maienfels,  Seminarist;
Loose,  von  Stuttgart;

Maier,  von  Schorndorf,  Seminarist;
Oehler,  von  Ebingen,  Seminarist;
Pfister,  von  Vaihingen;

Richter,  von  Erailsheim;

Schlaper,  von  Stuttgart,  Seminarist;
Sigel,  von  Waldsee;

Stoß,  von  Rosenfeld,  Seminarist.

Mohl.
        <pb n="407" />
        347

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  von  Schifffahrtsabgaben.

Durch  die  Verfügung  vom  6.  Januar  1835  (Reg.  Bl.  S.  44)  ist  die  zwischen  den
zolloerbündeten  Regierungen  von  Württemberg  und  Bayern  einer=  und  Preußen  andererseirs
  für  die  Schifffahrt  ihrer  Unterthanen  auf  dem  Rheine  und  dessen  Nebenflüssen,
  und  zwar  für  alle  im  freien  Verkehre  dieser  Staaten  befindlichen  Gegensiände,
welche

a)aus  einem  dieser  drei  Staaten  in  einen  andern  derselben,  mit  der  Bestimmung

  zum  Verbleiben  im  Lande,  oder  zur  Ausfuhr  auf  Landwegen  verführt
  oder

b)  aus  einem  dieser  drei  Staaten  durch  einen  andern  derselben  nach  dem  Auslande

  gebracht  werden,
jedoch  mit  Ausnahme  der  notorisch  nicht  zu  den  deutschen  Erzeugnissen  gehörenden,
verabredete  gegenseitige  Erlassung  der  Schifffahrt-Gebühren  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  worden.  .

Nachdem  dieser  Uebereinkunft  neuerlich  auch  das  Großherzogthum  Hessen
beigetreten  ist,  so  wird  dieß  mit  dem  Ansügen  bekannt  gemacht,  daß  künftig  von  den
aus  Württemberg  und  Bapern  rheinabwärts  gehenden  Gegenständen  der  erwähnten
Art  bei  der  Rhein-Zoll-Station  Mainz  außer  der  Rekognitions-Gebühr  nur
noch  der  Herzoglich  Nassauische  oder  Großherzoglich  Badische  Rheinzoll-Antheil,  wovon
der  erstere  zu  Thal  die  Hälfte,  und  der  leßhtere  zu  Berg  ein  Zehentheil  des  vollen
konventionsmäßigen  Rheinzolls  beträgt,  erhoben  wird;  wogegen  von  den  gleichen  Gegenständen,
  wenn  sie  in  Großherzoglich  Hesüschen  Schissen  auf  der  württembergischen
Reckarstrecke  verführt  werden,  wie  bisher  eine  Schifffahrt-Abgabe  auch  sernerhin  nicht
zu  entrichten  ist.

Uebrigens  ist  zu  Verhütung  mißbräuchlicher  Benützung  der  zugestandenen  Abgabenfreiheit
  zu  Gunsten  von  Staaten,  welche  nicht  zum  Zollverbande  gehdren,  noch  weiter
  die  Verabredung  getroffen  worden,  daß  die  Befreiung  vom  Rheinzolle  nur  für  die-
        <pb n="408" />
        348

jenigen  Schiffe  und  deren  Ladung  zugestanden  werden  soll,  welche  aus  den  Haͤfen  des
einen  Vereinsstaats  unmittelbar  und  ohne  daß  eine  Umladung  im  zwischenliegenden
Auslande  statt  gefunden  hat,  herkommen.
Stuttgart  den  8.  April  1834.
Herdegen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  verschiedene  Regulative  über  die  Zoll-Begünstigungen  inländischer  Gewerbe.

Den  K.  Jollstellen  sind,  neben  den  Anweisungen  zur  Geschäfts-Behandlung  nach
den  mit  dem  1.  d.  M.  durchgängig  eingeführten  neuen  Formen,  insbesondere  auch  folgende
  Regulative  über  die  Anwendung  der  zu  Belebung  und  Förderung  inländischer
Gewerbe  vorbehaltenen  Erleichterungen,  zugegangen:

-a)  über  das  bedingte  Niederlagsrecht  der  Reben-Zollämter  erster  Classe  im  Innern
und  die  Behandlung  der  dahin  zur  Abfertigung  kommenden  ausländischen
Waaren;
über  die  Zoll-Begünstigung  der  Tabaks-Fabrikanten,  hinsichtlich  der  von  ausländischen
  Blättern  fabricirten  und  wieder  in  das  Ausland  gehenden  Tabake;
über  den  begünstigten  Bezug  des  für  inländische  Raffinerlen  bestimmten  Rohund
  Lump-Zukers;

d)  über  die  Zugeständnisse  für  Groß-Handlungen  mit  ausländischen  Weinen;

e)  über  die  zollfreie  Behandlung  der  auf  ausländische  Messen  gebrachten  und  von
da  wieder  eingehenden  inländischen  Manufaktur=  und  Fabrikwaaren;

über  die  zollfreie  Wieder-Einbringung  von  Musterwaaren,  welche  von  Handels-Reisenden
  ausgeführt  werden;

8)  über  die  Bedingungen  der  Anborgung  des  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsgolls.

Indem  den  Gewerbetreibenden  hievon  mit  dem  Anfägen  Kenntniß  gegeben  wird,
daß  sie  sich  in  den  sie  angehenden  Beziehungen  bei  jedem  Haupt-Zollamt,  oder  Neben-Jollamt
  erster  Elasse  näher  unterrichten  können,  werden  diese  Aemter  zugleich  angewiesen,
  denjenigen,  welche  Auskunft  verlangen,  mit  Bereitwilligkeit  entgegenzükommen.

Stuttgart  den  9.  April  18854.

b

c

s

Herdegen.
        <pb n="409" />
        349
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Effringen  und  Schönbronn,
Dekanatamts  Nagold,  welche  1550  Pfarrgenossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser  Stelle  ist
nach  Sportelpreisen  zu  669  fl.  berechnet.  An  allen  Sonn-,  Fest=  und  Feiertagen  wird
Vormittags  an  beiden  Orten  gepredigt,  mit  den  Kinderlehren  an  Sonn=  und  Festtagen,
  so  wie  mit  den  Bußtagspredigten  wird  abgewechselt.  Die  Wochengottesdienste
müssen  in  beiden  Orten  gehalten  werden.

2)  Unter  Beziehung  auf  den  unter  dem  1.  November  v.  J.  erlassenen  Aufruf  zur
Bewerbung  um  die  Pfarrei  Hofen,  Debanats  Besigheim  (Reg.  Bl.  1855,  S.  542),
wird  Folgendes  bekannt  gemacht.  Der  Pfarrer  hat  im  Filial  Hohenstein  an  allen
Sonn-,  Fest=  und  Feiertagen  einen  Gottesdienst,  und  zwar  abwechselnd  eine  Predigt
und  eine  Kinderlehre  mit  kurzer  Erbauungsrede  zu  halten,  die  Filialschule  in  der  Regel
  in  jeder  Woche  zu  besuchen  und  mit  seinem  Besuch  den  Religions-Unterricht  in  derselben
  zu  verbinden,  auch  den  Confirmations-Unterricht  den  Kindern  der  Filialisten  größtentheils
  am  Ort  selbst  zu  ertheilen.  Für  diese  weiteren  Verrichtungen  ist  eine  Gehalts-Zulage
  von  150  fl.  ausgesetzt,  so  daß  sich  das  Dienst-Einkommen  auf  954  fl.,  in  Sportelpreisen
  berechnet,  erhöhr.  Die  früheren  und  die  neuen  Bewerber  haben  beziehungsweise
  ihre  Erklärung  und  ihre  Meldung  innerhalb  vier  Wochen  an  das  evangelische
Consistorium  einzureichen.

5)  Die  nach  der  Bekanntmachung  in  Nro.  21  des  dießjährigen  Regierungs-Blatts
in  Bavendorf,  Dekanats  Tettnang,  errichtete  katholische  Pfarrstelle  wird  beseht
werden.  Sie  hat  287  Pfarrgenossen  und  gewährt  ein  Einkommen  durch  alle  Rubriken
von  788  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigten  Umgelds-Commissärs-Stellen  zu  Heilbronn
und  Schorndorf  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Steuer-Collegium  vorschriftmäßig
  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Jarxtkreises  erledigte  Kreis-Baurathsstelle,
  mit  welcher  eine  Besoldung  von  1200  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschristmäßig  zu  melden.
        <pb n="410" />
        350

6)  Bei  der  Zoll-Direkrion  ist  die  Stelle  eines  normalmäßigen  Canzlei-Assistenten,
  womit  der  gewöhnliche  Gehalt  von  600  fl.  verbunden  wird,  zu  besetzen.  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  binnen  vier  Wochen  bei  der  Zoll-Direktion
einzureichen.  «

7)  Durch  die  im  Verwaltungswege  erkannte  Dienst-Entlassung  des  Unterfoͤrsters
Geiger  ist  die  Stelle  eines  Forstwarts  zu  Vaindt,  Forstamts  Weingarten,  erledigt.
Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Donaukreises  zu  melden.

2  #
“o

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  9.  d.  M.  ist  der  Kanzleiassistent  Pfahler  von  der  Finanzkammer  in
Ellwangen  auf  die  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer  erledigte  Kanzleiassistenten-Stelle
verseßzt  worden.
        <pb n="411" />
        551

Nro.  25.

Regierungs-Blatt

 

 

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.
D#ngg,  den  22.  April  1834.  **- 



Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Ju
Referendire.  —  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  (betreffend.  —
meinschaftliche  Verfügung,  betreffend  den  Verein  zur  Fürsorge  für  entlassene  Straf-Gefangene.  —  Versügung,

  die  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  betreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Beschränkung
  des  Haustrhandels  im  Grenzbezirk.  —  Bekanntmachung  einer  Abänderung  in  der  Classifikation
  der  Stadtgemeinde  Gundelsheim,  Oberamts  Neckarsulm.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beförderung
  der  Zwecke  des  Vercins  zur  Fürforge  für  entlassene  Strafgefangene  durch  Geistliche.  —  Verleihung.
der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Stadtrath  und  Mühlenbesiter  Pfeiffer  zu.Rottenburg.  —  Ver:
änderungen  bei  den  Schul-Conferenz-Direktoren  betreffeud.

Dieust-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

stiz-Ge-




1.  Unmittelbare  Koͤnigliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.
d.  M.  den  Rechts-Praktikanten  Dreis  in  Göppingen  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten
  wieder  aufzunehmen  geruht.  J

Die  patronatische  Nomination  des  Pfarrverwesers  Georgii  in  Doͤrrenzimmern,
Dekanats  Künzelsgu,  auf  die  evangelische  Pfarrei  daselbst,  ist  den  15.  April  bestaͤtigt
worden.
        <pb n="412" />
        352

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
.  A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz=  Referendärc.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen
Aufforderung  vom  2.  December  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  404)  sich  zu  der  zweiten  Dienstprüfung
  angemeldet  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Relationen
in  der  festgesehten  Zeit  übergeben  haben,  werden  hiemit  benachrichtigt,  daß  hiernächst
ihre  Prüfung  bei  der  Justiz-Prüfungs-Commission  in  Stuttgart  vorgenommen  werden
wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Klunzinger,
Nick,
Roller,
Sattler,
Schwab,
Steinhäuser,
Graf  v.  Taube,
v.  Tautphöus;
die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
Beurlin,
Bosch,
Burk,  -
D.  Huck,
Landerer,
Lebret,
Niethammer,

Pistorius.
        <pb n="413" />
        353
Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Montag  den  26.  Mai,  die  der
zweiten  am  Montag  den  2.  Juni  d.  J.  in  Stuttgart  sich  einzufinden,  und  beziehungsweise
  an  den  bezeichneten  Tagen  (Nachmittags  zwischen  3  und  5  Uhr)  auf  der  Kanzlei
des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst  die  weitere  Anweisung  zu  erhalten.
Stuttgart  den  16.  April  1834.  Schwab.

b)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  2.  November  v.  J.  (Reg.l.
S.  544  f.)  werden  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  1  der  Dienstprüfungs--Instruktion
  vom  50.  November  1820  (Reg  Bl.  S.  625)  im  Monat  Jumi  d.  J.
vorzunehmenden  ersten  Dienstprüfung  vor  dem  zu  Tübingen  niedergesetzten  Justiz-Prüfungs-Colleglum
  (der  Juristen-Fakultär)  zugelassen  zu  werden  wünschen,  hiemit  aufgefordert,
  ihre  dießfälligen  Gesuche,  welche  genau  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften
  eingerichtet  seyn  müssen,  unter  Anschluß  eines  Zeugnisses  über  den  Universitätsbesuch
  während  des  vorgeschriebenen  Triennium,  bis  zum  15.  Mai  d.  J.  bei  der  unterzeichneten
  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,  als  im  Falle  der  Nicht-Einhaltung  diesec
Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser  Semesterprüfung  für  die  Sumigen
  unfehlbar  eintreten  würde.

Stuttgart  den  16.  April  1834.  Schwab.

"8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
a)  Gemeinschaftliche  Verfägung,  betreffend  den  Verein  zur  Fürsorge  für  eutlassene  Straf-Gefangene.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  haben  aus  dem  ihnen  von  dem  Central-Ausschusse
  des  Vereins  zur  Fürsforge  für  entlassene  Stras-Gefangene  zur  Einsicht
vorgelegten  Rechenschaftsberichte  über  die  erste  dreijährige  Periode  der  Wirksamkeit
dieses  Berelns,  mit  besonderer  Theilnahme  ersehen,  daß  die  menschenfreundlichen  Bemäöhungen
  desselben  schon  in  jenem  ersten  Zeit-Abschnitte  seiner  Thätigkeit  zu  nicht  unerfreulichen
  Ergebnissen  geführt  haben.
        <pb n="414" />
        354
Von  den  Beamten,  welche  sich  den  Zwecken  des  gedachten  Vereins  gewidmet,  hat
der  Central-Ausschuß  den  genannten  Ministerien  die  hiernach  Aufgeführten  als  diejenigen
  namhaft  gemacht,  welche  in  Beförderung  der  Vereinszwecke  eine  ausgezeichnetere
Thätigkeit  erprobt  haben:
im  Justiz-Departement:
die  Oberamterichter:  ·
Rooschüz  zu  Marbach,
Müller  zu  Rüörtingen,
Feber  zu  Herrenberg,
so  wie  den  Gerichts-Rotar  Krehl  zu  Ludwigsburg,  und
die  Vorsteher  der  beiden  Straf-Anstalten  zu  Ludwigsburg  und  Markgröningen:
Ober-Justizrath  Klett  und  Ober-Justiz-Assessor  Hammerz;
im  Departement  des  Innern:
die  Oberbeamten:
Geß  zu  Besigheim,  —“–—-(„
Drescher  zu  Blaubeuren,  6  *“
Röslin  zu  Brackenheim,  6
v.  Gärttner  zu  Cannstadt,
Sandberger  in  Ellwangen,
Pfeifer  in  Oberndorf,.  .22
Hoyer  zu  Ravensburg,
Stängel  in  Reutlingen,
Wirth  zu  Waiblingen,
Scholl  zu  Welzheim,  sowie
den  K.  Fürstlich  Taris'schen  Amtmann  v.  Gimmi  zu  Schloß-Reresheim.
Da  nun  die  Mitwirkung  solcher  öffentlichen  Diener,  welche  vermöge  ihrer  Stellung.
vorzugsweise  Gelegenheit  haben,  die  Bemühungen  des  Vereins  zu  unterstätzen,  besonders
  wünschenswerth  erscheint;  so  wird  andurch,  mit  Allerhöchster  Genehmigung.  Sfiner
Majestät  des  Königs,  insbesondere  den  sämmtlichen  Bezirksbeamten,  so  wie  den
        <pb n="415" />
        355
Orts=  und  Bezirks-Geistlichen  dringend  empfohlen,  zu  Erreichung  der  Vereinszwecke
fernerhin  nach  Kraͤften  beizutragen.

Stuttgart  den  11.  April  1834.
Schwab.  Schlayer.

b))  Verfügung,  die  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  betreffend.

Durch  höchsten  Erlaß  vom  10.  April  d.  J.  haben  Seine  Königliche  Majestät
dem  Antiquar  Heußer  zu  Stuttgart,  in  gnädigster  Anerkennung  seiner  eifrigen  Bemühungen
  für  die  Beförderung  gemeinnübiger  Zwecke,  insbesondere  derjenigen  des
Vereins  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene,  die  goldene  Giil  Verdienst.  Medaille
  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  11.  April  1834.
Schwab.  Schlaper.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
5  Vasägung,  betresfenh,  die  Veschränkung  des  Hausirhaudels  im  Grenzbezirk.

Nachdem  durch  die  Verfägungen  des  Finanzministerium  vom  14.  Februar  und
26.  März  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  160  und  515)  der  Zoll-Grenzbezirk  bezeichnet  worden  ist;
so  wird  hiemit  verfügt,  daß  nach  dieser  Bezeichnung  zugleich  derjenige  Bezirk  sich  befiimmt,
  in  welchem  die  in  der  diesseitigen  Verfügung  vom  31.  August  v.  J.  (Reg.  Bl.
S.  242)  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Einschränkung  des  Hausirhandels  an  der
Grenze  zur  Anwendung  kommen.

Die  Polizeistellen  haben  sich  hienach  zu  achten.

Stuttgart  den  15.  April  1834.
-  Schlaper.
        <pb n="416" />
        356
b)  Bekanntmachung  einer  Abänderung  in  der  Classifikation  der  Stadtgemeinde  Gandelsheim,  Oberamts
  Neckarsulm.

Die  Stadtgemeinde  Gundelsheim,  Oberamts  Reckarsulm,  ist  in  Gemäßheit  der
Verfügung  vom  14.  April  1829,  aus  der  dritten  in  die  zweite  Elasse  der  Gemeinden
verset  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  17.  April  1834.  Schlaper.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befdrderung  der  Zwecke  des  Vereins  zur  Fürsorge  für  entlassene
Strafgefangenc  durch  Geistliche.

Nach  einer  Anzeige  des  Central-Ausschusses  des  Vereins  zur  Fürsorge  für  entlassene
  Strafgefangene  sind  die  Zwecke  bieses  Vereins  von  den  Geistlichen
Dekan  Hermann  zu  Schorndorf,
Stadtpfarrer  Kauffmann  zu  Pfullingen,
—  Jäger  zu  Gmünd,
Pfarrer  Pfeiffer  zu  Groß-Ingersheim,
Diakonus  Moser  zu  Ulm,
—  Schmid  zu  Göppingen,
—  Abbel  zu  Leonberg,
—  Dettinger  zu  Backnang,
mit  besonderem  Eifer  befördert  worden;  was  hiedurch  höchstem  Befehl  vom  16.  d.  M.
zufolge,  unter  Beziehung  auf  die  gemeinschaftliche  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  vom  11.  d..  M.  öfsenrlich  bebannt  gemacht  wird.
Stuttgart  den  18.  April  1334.  Schlaper.

5  Verleihung  der  goldenen  Berdiens,  Medaille  an  den  Stadtrath  und  Möhlenbeßtzer.  pfeiff  er  zu
Rottenbarg.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  18.b.  M.
dem  Stadtrath  und  Möhlenbesißer  Joseph  Pfeiffer  zu  Rottenburg,  in  gnddigster
Anerkennung  seiner  vielfachen  und  ausgezeichneten  Verdienste  in  landwirthschaftlicher
und  gewerblicher  Beziehung,  die  goldene  Verdienst-Medaille  zu  verleihen  gnädigst  ge-
        <pb n="417" />
        357
ruht;  welche  ehrenvolle  Auszeichnung  hoͤchstem  Befehle  gemaͤß  andurch  zur  oͤffentlichen

Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart  den  19.  April  1854.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Veränderungen  bei  den  Schul-Conferenz-Direktoren  betreffend.

Unter  dem  17.  December  v.  J.  wurde  dem  Pfarrer  Enslin  zu  Erkenbrechtsweiler,
  Dekanats  Nürtingen,  die  gebetene  Entlassung  von  der  Schul-Conferenz-Direktion
ertheilt  und  an  seine  Stelle  der  Stadtpsarrer  Vaihinger  in  Grdzingen  mit  der  Leitung
  der  Schullehrer-Conferenzen  beauftragt.  '

Unter  dem  21.  Januar  d.  J.  wurde  die  durch  die  Befoͤrderung  des  Pfarrers  Herrmann
  in  Massenbach,  Dekanatamts  Brackenheim,  erledigte  Schullehrer-Conferenz-Direktorsstelle
  dem  Diakonus  Völter  in  Güglingen  übertragen.

#  Unter  dem  24  Januar  d.  J.  wurde  die  durch  die  Beförderung  des  Helfers  Heyd
erledigte  Schullehrer-Conferenz-Direktorsstelle  dem  Diakonus  Hartmann  in  Neuenstadt
  übertragen.  ·"

Den  18.  Maͤrz  d.  J.  ist  dem  Pfarrer  v.  Breitschwert  in  Unterregenbach,  Dekanatamts
  Künzelsau,  die  gebetene  Entlassung  von  seiner  Schul-Conferenz-Direktion
ertheilt,  und  an  seine  Stelle  der  Pfarrer  Witt  von  Bächlingen  ernannt  worden.

Stuttgart  den  9.  April  1835.  Mohl.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Oberamtsarztes  D.  Schuͤz  ist  die  mit  einem  Gehalt  von
550  fl.  und  einem  Schreib-Materialien-Aversum  von  10  fl.  aus  der  Staatskasse,  deßgleichen
  mit  einem  weiteren  Gehalt  von  100  fl.  und  einem  weiteren  Schreib-Materialien-Aversum
  vom  10  fl.,  so  wie  mit  einer  Pferdsration  aus  Körperschaftskassen  verbundene
  Stelle  eines  Oberamtsarztes  von  Maulbronn  in  Erledigung  gekommen.  Die
Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des
Reckarkreises  zu  melden;,  wobei  bemerkt  wird,  daß  dem  Oberamtsarzt  zugleich  die
arztliche  Besorgung  des  niederen  evangelisch-theologischen  Seminars  zu  Maulbronn
gegen  eine  widerrufliche  jährliche  Belohnung  von  100  fl.  übertragen  werden  wird.
        <pb n="418" />
        358

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dachtel,  Dekanats  Calw,
welche  396  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  nach  Sportelpreisen  auf  675  fl.  berechneten
  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  der  Vorschrift  gemäß  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Jesingen,  Detanate,  „Kirchheim,
welche  918  Kirchengenossen  enthält.  und  deren  Einkommen  auf  746  fl.  nach  Sportelpreisen
  berechnet  ist,  baben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
sich  zu  melden.

4)  Bei  der  K.  Zolldirektion  ist  durch  den  Tod  des  Revisors  Ziegler  die  Stelle
eines  Expeditors  mit  800  fl.  Besoldung  erledigt.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen
vier  Wochen  bei  der  gedachten  Collegialbehoͤrde  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

2  2
2

Widerruflich  angestellte  Diener.

Durch  hoͤchste  Entschließung  vom  14.  d.  M.  ist  die  erledigte  Huͤttenschreibersstelle
zu  Abtsgmünd  dem  provisorischen  Hüttenschreiber,  Bergkadet  Schweikhardt  daselbst,
gnädigst  übertragen,  «  )

auf  die  Huͤttenschreibersstelle  zu  Unterkochen  der  Huͤttenschreiber  Reuß  von  Königsbronn
  bersett,  und

dem  bei  dem  Hüttenwerk  zu  Königsbronn  angestellten  Platmeister  R  of  cher,  der
Titel  eines  Huͤttenschreibers  gnaͤdigst  verliehen  worden.

Verichtigung.  1#°  **  11.  *rD
In  der  Verfügung  des  Finanzministerium  vom  8.  April  d.  J.,  Reg.  Bl.  Nro.  24,  S.  347,  Linie  14
von  unten  ist  zu  lesen:  „daß  künftig  von  den  aus.  Wörttemberg  und  Bapern.  cheina  dwaiis  ung  nach
diesen  Ländern  rheinaufwärts  gehenden  Gegenstäuden  2c.“  ’

s
-«  46  1.

Am  45.  d.  M.  find  die  Mechtsseerkenntnisse  vom  Monat  Jaztarclcgegzthen  worden.
        <pb n="419" />
        359
Nro.  26.

Regierungs  -Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  3.  Mai  1834.

 

—
Juhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsi-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitritt  der  Großherzeglich  Mecklenburg.  Schwerin'schen  und  der  Fürstlich  Lippe'schen
Regierungen  zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel  vom  11.  Mai  1355,  wegen  ihrer  im  Königreiche  Preußen  gelegenen
  Enklaven.  —  Verleihung  der  goldenen  Civil-Werdienst-Medaille  an  den  Gemeinde-Vorsteher  Hoff
mann  zu  Kornthal.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  französischen  Grammatik  von  Professor  G#rard
in  Ludwigsburg  und  Abbs  Mozin  in  Stuttgart.  —  „ioilegium  gegen  den  Nachdruck  den  Werks:  Der
Himmel,  seine  Welten  und  seine  Wunder,  von  J.  J.  Littrow.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der
nchclobaͤdie  der  theologischen  Wissenschaften  von  Protesoor  Staudenmaier  in  Gießen.  —  Bekannt
machung,  betreffend  die  Concursprüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  evangelischen  Seminarien  At-Land-Examen).
  —  Ausnahme  mehrerer  ausübenden  Aerzte.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  Februar
  die  erledigte  Stelle  eines  Unteramtsarztes  zu  Mengen,  Oberamts  Saulgau,
dem  ausübenden  Arzt  D.  Vogel  daselbst  zu  übertragen,

vermöge  höchster  Entschließung  vom  14  v.  M.  den  Geschwindschreiber  Winter,
von  Stuttgart,  zum  Kanzlisten  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer  zu  ernennen,  und
        <pb n="420" />
        360

vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  21.  v.  M.  dem  geschaͤftsfuͤhrenden  Mitgliede
des  mit  dem  Finanz-Ministerium  verbundenen  statistisch-ropographischen  Bureau,  Ober-Steuerrath
  v.  Memminger,  in  gnaͤdigster  Anerkennung  seiner  bisherigen  Leistungen,
den  Titel  eines  Ober-Finanzraths  zu  verleihen,  auch

zu  weiteren  Mitgliedern  des  gedachten  Bureau  den  Ministerial-Assessor,  Finanzrath
  Schmidlin  und

den  Bergrath  Schübler  zu  ernennen  gnädigst  geruht.  6

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  21.  v.  M.  nachbenannte  Zöglinge
erster  Elasse  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  als  aggregirte  Unter-Lieutenants  den  beibemerkten
  Regimentern  zugetheilt:

Graf  v.  Reischach,  dem  dritten  Infanterie-Regiment,
v.  Schott,  dem  dritten  Reiter-Regiment,

Brand,  dem  Artillerie-Regiment,

Mauch,  dem  vierten  Infanterie-Regiment,

v.  Holz,  dem  vierten  Reiter-Regiment,

v.  Hayn,  dem  siebenten  Infanterie-Regiment,

Schneider  und)
Berger  Pbem  zweiten  Infanterie-Regiment:

und  die  2  Zöglinge  der  zweiten  Classe:
Hardegg,
Sick,  #
Schmidt,
v.  Valois  l.,
b.  Ziege  sar  und
v.  Wächter,

in  die  erste  Classe  und  zu  Unter-Lieutenants  befördert.
Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  Lermge  böchster  Eueschlietung

vom  25.  v.  M.  den  bisherigen  Professorats-Verweser  Volz.  am  oberen  n  Gomnasi  um
zu  Rottweil  zum  Professor  an  dieser  Anstalt  zurernennen.
        <pb n="421" />
        361

den  Pfarrer  Winter  in  Baustetten,  Dekanats  Wiblingen,  von  der  ihm  unter
dem  18.  December  v.  J.  verliehenen,  jedoch  noch  nicht  angerretenen  Katharina-Kaplanei
  in  Ehingen,  auf  sein  Ansuchen  wieder  zu  entheben  und  demselben  die  Johann-Ka.
planei  in  Biberach  zu  verleihen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Truchtelsingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Seminaristen
  Schmid  in  Tübingen  zu  übertragen,  und

dem  Helfer  Schneckenburger  zu  Herrenberg  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung,
behufs  der  Annahme  einer  Lehrstelle  an  der  Akademie  zu  Bern  gndigst  zu  ertheilen
geruht.

Unter  dem  11.  v.  M.  wurde  den  von  dem  Fürsten  v.  Thurn  und  Taxis  geschehenen
  Ernennungen  des  Pfarrers  Sonntag  zu  Renhardsweiler  auf  die  katholische
Pfarrstelle  in  Uigendorf,  Oberamts  und  Dekanats  Riedlingen,  und

des  Pfarrers  Dirlewanger  zu  Uigendorf  auf  die  katholische  Pfarrstelle  in  Renhardsweiler,
  Oberamts  und  Dekanats  Saulgau,  die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

Die  patronatische  Romination  des  Helfers  M.  Schmohl  in  Schwaigern,  Dekanats
  Brackenheim,  auf  die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrstelle  daselbst,  ist  den  13.v.  M.
bestätigt  worden.

IIl.  Berfügungen  der  Departementê.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Wobnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Finckh  seinen  Wohnsitz  von  Nürtingen  nach  Stutt,
Hart  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  25.  April  1834.

Schwab.
        <pb n="422" />
        362

B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  großherzegl.  Meckleuburg=  Schwerin'schen  um  der  fürstl.
Lippe'schen  Regierungen  zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel  vom  11.  Mai  1833,  wegen  ihrer  im  Königreiche
Preußen  gelegenen  Enklaven.

Da  die  großherzogl.  Meklenburg-Schwerin'sche  Regierung  wegen  ihrer  im  Königreiche
  Preußen  gelegenen  Enklaven  Rossow,  Nebeband  und  Schönberg,  und  die
fürstl.  Lippe'sche  Regierung  wegen  der  Enklaven  Lipperode,  Cappel  und  Gredenbhagen
  dem  Vereins-Zoll-Cartel  vom  11.  Mai  1835  beigetreten  sind;  so  wird  solches
mit  dem  Anfügen  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Bestimmungen  dieses  Cartels
auch  gegen  die  genannten  Enklaven  in  Anwendung  zu  bringen  sind.

Stuttgart  den  26.  April  1834.
Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Bilfinger.

C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Gemeinde-Vorsteher  Hoffmann
zu  Kornhhal.

Aus  Anlaß  der  im  Monat  Oktober  des  vorigen  Jahrs  vorgenommenen  Visitation
des  Oberamts  Leonberg  haben  Seine  Königliche  Majestát  vermöge  hbchster
Entschließung  vom  19.  d.  M.  dem  Gemeinde-Vorsteher  Hoffmann  zu  Kornthal,  in
gnädigster  Anerkennung  seiner  verdienstvollen  Bemühungen  für  die  Gründung,  Erhaltung
  und  Verbesserung  der  zu  Kornthal  und  auf  der  Schlotwiese  bestehenden  Erziebungs-Anstalten,
  insbesondere  für  arme  verwahrloste  Kinder,  die  goldene  Eivil-Verdienst
  Medaille  zu  verleihen  geruht;  was  piemirt  zur  öffentlichen  Kenmtniß  gebracht
  wird.

S.tuttgart  den  21.  April  1834.  Schlaper.
        <pb n="423" />
        363

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  franzoͤsischen  Grammatik  von  Professor  Gérard  in  Ludwigsburg
  und  Abbe  Mozin  in  Stuttgart.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  23.  d.  M.
der  Buchhandlung  Imle  und  Krauß  zu  Ludwigsburg  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  von  Professor  Gérard  in  Ludwigsbung
und  Abbe  Mozin  in  Stuttgart  verfaßten  französischen  Grammatik  auf  die  Dauer,  von
sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnaddigst  geruht  habenz  so  wird  solches  unter  Hinweisung
auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  25.  April  1834.  Schlayer.

c)  Piivilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  der  Himmel,  seine  Welten  und  seine  Wunder,  von
F.  J.  Littrow.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.
dem  Buchhändler  Carl  Hoffmann  zu  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  des  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Werkes:

der  Himmel,  seine  Welten  und  seine  Wunder,  oder  populäre  Astronomie  von

J.  J.  Littrow,  Direktor  der  K.  K.  Sternwarte  in  Wien,  mit  Sternkarten,
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht  haben;  so  wird  solches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  24.  April  1834.  Schlaper.

4)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Encyklopädie  der  theologischen  Wissenschasten,  von  Professor
Standenmaler  in  Gießen.

Da  Seine  Königliche  Majestt  durch  höchste  Entschließung  vom  23.  d.  M.
dem  Buchhändler  Kupferberg  zu  Mainz  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des
in  seinem  Verlage  erscheinenden  Werkes:

Encyklopädie  der  theologischen  Wissenschaften,  von  Prosessor  Staudenmaier
in  Gießen,
        <pb n="424" />
        364

auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnaͤdigst  geruht  haben;  so  wird  solches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Buͤcher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  24.  April  1834.
Schlayer.

2.  Des  Studienrathe.

Bekanntnachung,  betreffend  die  Conkurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  ebangelischen  Seminarien
  (das  Land-Eramen).

Zu  der  Conkurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  evangelischen  Seminarien
  (dem  Land-Eramen)  haben  sich  künftig,  und  zwar  zum  erstenmal  im  gegenwärtigen
  Jahre,  nur  zwei  Jahresklassen  von  Schülern  einzufinden;  somit  ist  die  dritte
Classe  der  sogenannten  Petenten  aufgehoben.  Auch  werden  Proben  von  der  Kenntniß
der  ebrdischen  Sprache,  die  in  der  Uebersehung  ganz  leichter  Säße  aus  dem  Ebrischen
ins  Deutsche  und  umgekehrt  bestehen,  nur  von  der  ältesten  Jahresklasse  gefordert.

Stuttgart  den  22.  April  1834.
Flatt.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  mehrerer  ausübenden  Aerzte.

Nach  erstandenen  Prüfungen  sind  die  Doktoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Franz
Eduard  Ehrle  von  Wangen,  und  Carl  Anton  Veit  von  Bartenstein,  O.A.  Gerabronn,
  zur  Ausübung  der  Medicin,  Chirurgie  und  Geburtshülfe,  die  Doktoren  der
Medicin  und  Chirurgie,  Eduard  Rheineck  von  Ulm  und  Adolph  Friedrich  Stimmel
  von  Dürnau,  Oberamts  Göppingen,  zur  Ausübung  der  Medicin  und  Chirurgie,
und  der  Doktor  der  Medicin,  Christian  Jenisch  von  Schorndorf,  zur  Ausübung  der
Medicin  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  15.  April  1834.
Walther.
        <pb n="425" />
        365

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Dekanat  und  Stadtpsarramt  Münsingen
haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.  Das  Debanat  enthäált  19  Dibcesan-Orte,  die  Stadt  Münsingen,  in  welcher
zugleich  ein  Diakonus  angestellt  ist,  1470  Pfarrgenossen.  Das  Einkommen  der  erledigten
  Stelle  berechnet  sich  auf  1100  fl.,  worunter  3  Scheffel  Roggen,  24  Scheffel  Dinkel
und  5  Klafter  Holz  als  fire  Naturalien  begriffen  sind.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Helfers  in  Münsingen  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consitorium  zu  melden.  Der  Diakonus
  hat  neben  den  Geschäften  eines  zweiten  Geistlichen  in  der  Amtsstadt  in  dem  eine
Viertelstunde  entfernten  Filialorte  Auingen  ausser  den  Casual-Gottesdiensten  an  dem
einen  Sonntage  eine  Predigt,  an  dem  andern  aber  eine  Homilie  oder  Catechisation,  in
jeder  Woche  an  einem  Werktage  eine  Kinderlehre  und  jährlich  sechsmal  das  heilige
Abendmahl  nach  einer  am  Freitage  oder  Sonnabend  vorangegangenen  Vorbereitungs=Predigt
  und  Beichte  zu  halten.  Das  Einkommen  der  Stelle  ist  auf  615  fl.  nach
Sportelpreisen  berechnet.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Untertürkheim,  Debanats
Cannstadt,  welche  2020  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  Dienst-Einkommen  auf  1111  fl.
nach  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrstelle  in  der  Sta  dt  Ravensburg,
womit  das  Dekanatamt  verbunden  wird,  begreift  in  der  Stadt  2547  und  in  den
nahe  gelegenen  kleinen  Weilern  und  Höfen  189  Pfarrgenossen.  In  der  Stadt  befünden
  sich  vier  katholische  Elementarschulen  mit  vier  Lehrern,  und  dem  Pfarrer  stehen
vier  Kaplane  zur  Seite.  Das  beständige  Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Capitalzinsen,
  Besoldungen  und  Gebühren  belauft  sich  nach  Abzug  der  Ausgabe  für  einen  besiändigen
  Vikar  auf  1200  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese  vereinigte  Stelle  bewerben
  wollen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen
Kirchenrath  zu  melden,
        <pb n="426" />
        366
5)  Bei  der  Regierung  des  Jarxtkreises  ist  eine  etatsmäßige  Kanzlei-Assistentenstelle
mit  dem  Gehalte  von  600  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe
haben  ihre  Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  gedachten  Kreisregierung  vorschriftmaßig
  einzureichen.

Berichtigung.

In  der  Verfügung  des  K.  Finanzministerium  vom  26.  März  1834,  den  Zoll-Greuz-Bezirk  bekrefkend
  (Reg  Bl.  Nr.  24),  ist  Punkt  5  im  zweiten  Absatze  statt  „dient  die  zollamtliche  Begleitschein-Abfertigung“
  zu  setzen:  „dient  die  zollamtliche  Quittungs-Abfertigung  (3.  O.  §F.  105)“.

—.-————

Am  26.  v.  M.  find  die  Rechts-Erkenntuisse  vom  Monat  Februar  ausgegeben  worden.
        <pb n="427" />
        307
Nro.  27.

Regierungs---Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  10.  Mai  1834.

 

Juhalt.

Könlgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  in  Betreff  einer  veränderten  Einrichtung  in  der
Bekanntmachung  der  Edictat=  Ladungen  in  Gank=  und  anußbergerichtlichen  Schuldsachen.  (Mit  einer
Beilage.)  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  neuen  verbesserten  und  vermehrten  Ausgabe  des
„ökonomischen  Handbuchs  für  Frauenzimmer.“  —  Termine  für  die  Conkursprüsungen  der  evangelischen
Schullehrer  und  Lehrgehülfen.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
28.  v.  M.  das  erledigte  Kameralamt  Ochsenhausen,  dem  Kameralverwalter  Gräter
in  Wurmlingen  gnädigst  übertragen,

vermöge  höchster  Sntschließung  vom  30.  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Setingen,  Dekanats  Ulm,  dem  Pfarrer  Kubach  in  Langenbeutingen,  Dekanats,
Oehringen,  «

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hegenlohe,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarrer
Staͤhle  in  Lombach  und  Loßburg,  Dekanats  Freudenstadt,  so  wie
        <pb n="428" />
        368

die  erledigte  evangelische  Stadtpfarrei  Moͤkmuͤhl,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  Helfer
  Ziller  daselbst,  gnaͤdigst  verliehen,  und

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  1.  d.  M  die  erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in
Nürtingen  dem  Referendär  erster  Classe,  D.  Plieninger,  von  Stuttgart,  zu  übertragen
  geruht.

Die  patronatische  Romination  des  Pfarrderwesers  Glock  zu  Jaxtheim,  Dekanats
Erailsheim,  auf  die  erledigte  evangelische  Pfarrstelle  daselbst,  ist  den  25.  v.  M.
und

diejenige  des  Pfarrers  Baͤchler  in  Neipperg,  Dekanats  Brackenheim,  zu  der
erledigten  evangelischen  Pfarrei  Klingenberg,  ebendesselben  Dekanats,  ist  den  2.  d.  M.
bestärigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  einer  veränderten  Einrichtung  in  der  Bekanntmachung  der  Edictal-Ladungen
in  Gant=  und  außergerichtlichen  Schuldsachen.

Zum  Behufe  einer  bequemeren  Uebersicht  der  von  den  Bezirks-Gerichten  und  den
ihnen  nachgesetzten  Stellen  ausgehenden  Edictal-Ladungen  in  Gant=  und  außergerichtlichen
  Schuldsachen,  so  wie  zur  Ersparniß  von  Kosien  für  die  betheiligten  Debitmassen
und  zur  Vereinfachung  der  Geschäfts-Behandlung  in  dergleichen  Angelegenheiren,  ist  nach
vorgängiger  Vernehmung  der  höheren  Gerichte  die  Einrichtung  getrossen  worden,  daß
an  einem,  noch  näher  zu  bestimmenden,  Wochentage  sämtliche  Ladungen  der  erwaͤhnten
Art,  in  den  hiefür  bestimmten  oͤfsentlichen  Blättern,  den  Stuttgarter  allgemeinen.  Anzeigen
  und  dem  schwäbischen  Merkur,  in  tabellarischer  Form  bekannt  gemacht?  werden.

Indem  nun  das  Publikum  sowohl,  als  die  betreffenden  Amtsstellen  hievon  in
Kenntniß  gesebt  werden,  steht  man  sich  veranlaßt,  den  Leßteren  über  den  befragten
Gegenstand  nachstehende  Vorschriften  zu  ertheilen:

1)  Die  Ladungen  sind  in  Zukunft  i  in  der  aus  der  Beilage  ersi  chtlichen  tahellarischen

Form  an  die  Redaktionen  der  vorgedachten  Blätter  in  der  Art  einzusenden,  daß
        <pb n="429" />
        369

denfelben  außer  dem  Sammeln  der  einzelnen  Anzeigen  und  der  Vorsetzung
des  ein  fuͤr  allemal  bestimmten,  gleichfalls  hiernach  festgesetzten  Formulars  der
Ladung,  keine  weitere  Muͤhe  zuwaͤchst.

2)  Wo,  wegen  eigenthuͤmlicher  Verhaͤltnisse,  eine  in  die  vorgeschriebene  Tabelle
nicht  passende  weitlaͤufigere  Belehrung  nothwendig  seyn  sollte,  bleibt  es  den
Behoͤrden  ausnahmsweise  vorbehalten,  Bekanntmachungen  in  der  bisher  uͤblichen
Form  einzusenden,  auf  welche  dann  die  gegenwaͤrtigen  Bestimmungen,  namentlich
auch  hinsichtlich  des  Preifes,  keine  Anwendung  finden.  Damit  jedoch  auch  diese
Bekanntmachungen  der  Aufmerksamkeit  des  Publikums  weniger  entgehen,  werden
  sie  in  den  oͤffentlichen  Blaͤttern  unmittelbar  nach  der  tabellarischen  Zusammenstellung
  folgen,  und  es  wird  in  die  Letztere  eine  kurze  Hinweisung  auf  dieselben
  aufgenommen  werden.  ·

3)  In  die  Lokal-Intelligenzblätter,  so  wie,  wo  folches  erforderlich  ist,  in  auswärtige
  Blätter,  geschieht  die  Einrückung  ganz  auf  die  bisherige  Art.

#4)  In  der  Rubrik  des  „Ausschluß-Bescheids'“  wird,  wo  möglich,  der  Tag  der
Fällung  des  Letteren,  bemerkt;  außerdem  aber  wenigstens  durch  eine  allgemeinere
  Bezeichnung,  z.  B.  „die  nächste  Gerichtssizung,“  der  Zeitpunkt  derselben
ausgedrückt.

5)  In  der  Rubrik  „Bemerkungen“  ist,  wenn  es  sich  von  einer  außergerichtlichen
  Schuldsache  handelt,  solches  jederzeit  zu  bemerken.  Außerdem
würde  in  Fällen,  wo,  nach  dem  Ergebniß  der  Vermögens-Untersuchung,  für
die  einfachen  Gläubiger  eine  auch  nur  theilweise  Befriedigung  nicht  zu  hoffen
steht,  um  denselben  zwecklose  Kosten  zu  ersparen,  hier  die  Summe  des  Abtiv=Bermögens
  und  der  Betrag  der  bereits  bebannten  bevorzugten  Forderungen
kurz  anzugeben  seyn;  so  wie  denn  auch  sonstige  Notizen,  welche  jedoch,  der  für
die  Redaktion  hieraus  entspringenden  Vergrößerung  der  Kosten  wegen,  immer
so  gedrängt  als  möglich  abzufassen  wären,  in  dieser  Rubrik  ihre  Stelle  finden
könnten.

6)  Jede  einzelne  Bekanntmachung  haben  die  erwähnten  Redaktionen,  um  den
vor  der  Hand  festgesehten  Preis  von  acht  und  vierzig  Kreuzern  zweimal  einzurücken
  sich  verbindlich  gemacht,  unter  der  Bedingung  jedoch,  datz  der  Betrag
zugleich  mit  der  Bekanntmachung  postfrei  eingesendet  werde.  Ohne  diese  Ein-
        <pb n="430" />
        370

sendung  des  Betrags  wuͤrde  demnach  keine  solche  Bekanntmachung  eingeruͤckt
werden;  dagegen  wird  auch  die  erfolgte  Einruͤckung  zugleich  als  Quittung
gelten,  so  daß  die  Ausstellung  einer  besondern  Bescheinigung  nicht  mehr  erforderlich
  ist.  Denjenigen  Amtsstellen  jedoch,  welche  Abdrücke  der  Bekanntmachung
  als  Belege  zu  ihren  Akten  wünschen,  werden  solche,  wie  bisher,  von
den  Redaktionen  unentgeldlich  verabfolgt  werden.

7)  Um  der  vorbemerkten  Bedingung  entsprechen  zu  können,  haben  die  Notariate
sogleich  bei  der  Aufnahme  der  Vermögens-Untersuchung  von  den  in  der  Regel
vorhandenen,  paraten  Mitteln  der  Masse  oder  von  dem  Güterpfleger,  der  sich
den  geringen  Vorschuß  zu  leisten  wohl  nicht  weigern  wird,  den  Aversalbetrag
der  befragten  Inserenden  zu  erheben,  und  zugleich  mit  der  Vermögens-Untersuchung
  an  das  Bezirks-Gericht  einzusenden.

8)  Da  die  erwähnte  Tabelle  wöchentlich  nur  Einmal  erscheinen  soll,  so  werden
sich  die  Bezirks-Gerichte  von  selbst  hienach  bei  Festsegung  der  Tagfahrt  in  der
Art  richten,  daß  die  Bekanntmachung,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes,  immerhin
wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  Liquidations-Termin  erfolge.

9)  In  der  Regel  wird,  besonders  da  bei  der  nun  wesentlich  erleichterten  Uebersicht
  das  Uebersehen  einer  Vorladung  weit  weniger  zu  befürchten  ist,  eine
zweimalige  Einräckung  genügen.  Sollte  jeoch  in  einzelnen  Fällen  wegen
  eigenthümlicher  Berhältnisse  eine  dreimalige  Bekanntmachung  gewünscht
werdenz  so  wird  dieselbe,  gegen  Einsendung  eines  Zusaßes  von  vierundzwanzig
Kreußern  zu  der  oben  erwähnten  Gebühr  erfolgen.

10)  Da,  nach  der  Aeußerung  der  Zeitungs-Redaktionen,  es  bisher  sehr  häufig  vorgekommen,
  daß  in  den  zur  Einrückung  eingesendeten  Anzeigen  die  Eigennamen
mit  unleserlichen  Schriftzügen,  namentlich  in  einer,  keine  Vergleichung  mit  den
übrigen  Buchstaben  der  Anzeige  zulassenden  Frakturschrift  geschrieben  wurden;
so  werden,  auf  besonderes  Ansuchen  der  gedachten  Redaktionen,  die  betheiligten
Amtsstellen  aufgefordert,  sich  zur  Vermeidung  unangenehmer  und  kostspieliger
Verichtigungen,  besonders  bei  den  Eigennamen,  einer  deutlichen  Schrift  zu
bedienen.

Sturtgart  den  29.  April  1833.  Schwab.
        <pb n="431" />
        371

Beilage.
Vorladungen  der  Bezirks-Gerichte  und  der  ihnen  nachgesetzten  Amtestellen,  in  Gant=  und  außergerichtllichen
  Schuldsachen.

In  nachgenannten  Gantsachen  werden  die  Schulden-Liquidationen  und  die  gesetzlich
  damit  verbundenen  weiteren  Verhandlungen  an  den  unten  bezeichneten  Tagen
und  Orten  vorgenommen  wozu  die  Glubiger  von  den  gleichfalls  hienach  genannten
Srellen  andurch  vorgeladen  werden,  um  entweder  persbnlich  oder  durch  hinlänglich  Bevollmächrigte
  zu  erscheinen,  oder  auch,  wenn  voraussichtlich  kein  Anstand  obwaltet,
statt  des  Erscheinens,  vor  oder  an  der  Liquidations-Tagfahrt,  ihre  Forderungen  durch
schriftlichen  Rezeß  anzumelden.  Hiebei  wird  bemerkt,  daß  die  nicht  liquidirenden  Gläubiger,
  so  weit  ihre  Forderungen  nicht  aus  den  Gerichts-Akten  bekannt  sind,  an  den
unten  festgesesten  Tagen  durch  Bescheid  werden  von  der  Masse  auggeschlossen,  von
den  übrigen  nicht  erscheinenden  Gläubigern  aber  werde  angenommen  werden,  daß  sie,
hinsichtlich  eines  etwaigen  Vergleichs,  der  Genehmigung  des  Verkaufs  der  Masse-Gegenstände,
  und  der  Bestätigung  des  Güterpflegers,  der  Erblärung  der  Mehrheit  ihrer
Classe  beitreten.  .

Zu  den  Verhandlungen  in  nachbezeichneten  außergerichtlichen  Schuldsachen
werden  die  Gläubiger  unter  der  Bedrohung  vorgeladen,  daß  die  nichterscheinenden
unbekannten  Gläubiger  bei  der  Auseinandersetzung  nicht  werden  berücksichtigt  werden.

 

 

 

 

 

-aUGGmtt,„w
-  Datumder"  -·  T-  ·-««  Tag  des  Ausausschreibende
  Dat  Ort,  wo  ligui-Namen  und  Heimath  Tagfahrt  zur  Duß-e  Bemerkun-Stelle.
  eelichen  der  dirt  wird.  des  Schuldners.  Liquidation.  iie  gen.
Oberamtsge-  FJaohann  Georg“  Monrag  den  Flächsse=  GCericht

  Herrenberg.1  3.  Februar.  Oberiettingen.  Renz,  von  Ober-20.  März,  skichts-Sijettingen.

  Morgens  8Uhr.  tzung.
Oberamtsge-  ·  Pbilipp  Müller,  Samstag  den  Freitag  den  Mrioverricht

  Marbach.45.  Februar.Mleidelsheim.  Zimmermann,  von29.  März,  11.  April.  moͤgen

 

 

Pleidelsheim.  Morgens  8  Uhr.  700  fl.

·  Pfandschulden
  650  fl.

Amts-Notariat  Jakob  Trich-Montag  den  —  Außergeund
  Gemeinde-  tinger,  Salpeter-285.  März,  Vor-  richtliche
rath  Trossingen.20.  Febrnar.  Trossingen.ieder,  von  Tros=  mittags  10  Uhr.  Schuldensingen.
  Auseinandersetzung.



Johann  CbristophEDie  besondere  Vorkadung  untens).

Stadt-Gerichte  .
Stuttgart.22.Febkuat--Stuttgart-Aldingehvou
Stuttgart.
Oberamtage-  Carl  Döbler,  vonMittwoch  den]  Mittwoch
richt  Nuͤrtiugen.  18.  Februar.]Beuren.  Beuren.  26.  März,  den  26.  März

Morgens  S  Uhr.

")  Stuttgart.  (Schulden-Liguidation.)  In  der  stadtgerichtlich  erkannten  Gantsache  des  Johann
Christoph  Aldinger,  Weingärtners,  von  Stuttgart,  wird  Samstag  den  26.  April  d.  J.  u.  s#w.
        <pb n="432" />
        372

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  neuen  verbesserten  und  vermehrten  Ausgabe  des  „Fronomischen
Handbuchs  für  Frauenzimmer“.

Seine  Königkiche  Moajestät  haben  nach  höchster  Entschließung  vom  50.  v.  M.
dem  Buchhändler  J.  F.  Steinkopf  zu  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  einer  in  seinem  Verlage  herauskommenden  neuen  verbesserten  und  vermehrten
Ausgabe  des  „bkonomischen  Handbuchs  für  Frauenzimmer“,  nämlich  der  ersten  und
zweiten  Abtheilung  des  ersten  Bandes,  beziehungsweise  neunte  und  fünfte  Ausgabe,
und  des  zweiten  Bandes,  fünfte  Ausgabe;  welches  er  auch  unter  besonderen  Titeln
erscheinen  lassen  will,  und  zwar  unrer  den  Titeln:  ·

Neues  Kochbuch  erster  und  zweiter  Theil,  beziehungsweise  neunte  und  fünfte

Ausgabe,  und

Anweisung  zu  Frauenzimmer-Arbeiten  u.  s.  w.,  fünfte  Ausgabe,
sowohl  in  Beziehung  auf  den  ganzen  Umfang  dieses  Werkes,  als  auch  die  einzelnen
Theile  desselben,  auf  die  Dauer  bon  acht  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  was
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Priovilegien
gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.  zur  Nachachtung  hiedurch  bekannt  gemacht
wird.

Stutegart  den  1.  Mai  1834.

Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termine  für  die  Conkurspröfungen  der  ebangelischen  Schullehrer  und  Lehrgehülfen.

Für  die  erste  dietzjährige  Conkursprüfung  der  evangelischen  Schullehrer  und  Lehrgehülfen
  werden  folgende  Tage  hiemit  bestimmt:
1)  zur  Erstehung  der  Dienstprüfung,  Donnerstag  der  22.  Mai  für  die  Schulprovisoren
  aus  den  Generalaten  Ludwigsburg  und  Tübingen,  und  Samstag
der  26.  Mai  für  die  Schulprovisoren  aus  den  übrigen  Generalaten;
        <pb n="433" />
        373

2)  zur  Erstehung  der  Befoͤrderungspruͤfung  fuͤr  Schulmeister,  Montag
der  26.  Mai;  «

3)  zur  Erstehung  der  Prüfung  auf  Provisorate,  für  die  Schulamts-Lehrlinge,
  welche  die  gesesliche  Lehrzeit  vollendet  und  ssch  um  Prüfung  gemeldet
haben,  aus  dem  Generalat  Ludwigsburg  der  26.  Mai,  und  für  alle  andere
Lehrlinge  aus  den  übrigen  Generalaten  der  2.  Juni  1834.

Es  haben  sich  demnach  an  den  bestimmten  Tagen  alle  diejenigen,  welche  sich  um
eine  der  bezeichneten  Pröfungen  gemeldet  haben,  und  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen
  worden  sind,  Morgens  vor  7  Uhr  in  der  Canzlei  des  evangelischen  Conststoriums
  unfehlbar  einzusinden.

Stuttgart  den  2.  Mai  1836,
Mehl.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aidling  gen,  Didcese  Böblingen,
  welche  1650  Pfarrgenossen  begreift,  und  deren  Einkommen  nach  Abzug  eines
Beitrags  von  60  fl.  zum  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds  auf  969  fl.  nach
Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  sich  zu  melden.

2))  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winterbach,  Dekanate  Schorndorf,  zählt  im
Mutterort  1998  und  in  den  fünf  dazu  gehbrigen  Filialien  1585  Pfarrgenossen,  und
ihr  Dienst-Einkommen  ist  auf  625  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.  Der  Pfarrer  hat
im  Mutterorte,  ausser  den  Vorbereitungs-Predigten  und  Vesperlectionen,  welche  dem
Diakon  obliegen,  und  den  Wochen-Kinderlehren  und  Betstunden,  deren  Haltung  abwechselt,
  alle  Gottesdienste  zu  versehen,  und  die  fünf  Filialien,  deren  zwei  eigene  Kirchen
  und  drei  Schulen  haben,  allein  zu  besorgen.  In  dem  eine  halbe  Stunde  entfernten
  Filial  Hebsak  wird  an  allen  Aposteltagen,  am  Erscheinungsfeste,  an  einem  Weihnachtfeiertage,
  in  der  Charwoche,  an  der  Kirchweihe,  bei  Hochzeiren  und  Leichen  gepredigt,
  an  fünf  bis  sechs  Communiontagen  aber,  so  wie  in  dem  eine  Stunde  entfernten
        <pb n="434" />
        374

Filial  Schlichten  sechsmal  des  Jahrs  Predigt  und  Kinderlehre  gehalten.  Die  Bewerber
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.

3)  Durch  den  Tod  des  Medicinalraths  D.  Fehleisen  zu  Reutlingen  ist  die
Stelle  des  dortigen  Oberamtsarztes  in  Erledigung  gekommen,  mit  welcher  ein  jährlicher
  Gehalt  von  400  fl.  und  ein  jährliches  Schreib-Materialien-Abersum  von  10  fl.
aus  der  Staatskasse,  neben  einem  weitern  Gehalt  von  100  fl.,  einem  weiteren  Schreib-Materialien-Aversum
  von  10  fl.  und  einer  Pferdsration  aus  Körperschafts-Kassen  verbunden
  ist.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  der
K.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Kameralamt
  Wurmlingen  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des

Schwarzwaldkreises  vorschristmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="435" />
        375
Nro.  28.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

——

Samstag,  den  17.  Mai  1834.

—.—

—.—

 

 

—

—.———

 

 

—

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  ·

VerfügunquberDepaktemcntsLBekannkmachungderllcbcrsichtenüberdteGeschåfteltbätigkcitdck
Justiz-Behörden  des  Königreichs  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1832  bis  30.  Jum  1835.  (Mit  Beilagen
bis  1.)  —  Wobnsttz-Veränderung  eines  NRechts-Consulenten.  —  Versügung,  betreffend  den  Ansatz,  den
Einzug  und  die  Verrechnung  der  Sporteln  von  Stellung,  Revisson  und  Abhör  der  Vormundschafts=  und
Gant-Rechnungen.  —  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.  —  Bekanntmachung,
  das  Resultat  der  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.  —  Verfügung,
betreffend  eine  Erleichterung  in  der  Form  der  Entrichtung  der  Holzaccise  von  Schnittwaaren.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  2.
d.  M.  die  Stelle  eines  Ephorus  am  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen,
dem  ordentlichen  Professor  D.  Sigwart  daselbst  gnädigst  übertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  die  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwald-Kreises  erledigte  Stelle  eines  Assessors  dem  bei  derselben  angestellren  Revisor
  Hirsch,  so  wie

die  erledigte  Revierförsters-Stelle  zu  Wittlingen,  Forsts  Urach,  dem  Forstwart,
Unterförster  Benkiser,  von  Mgttenhardt,  Forsts  Tübingen,  gnädigst  verliehen.
        <pb n="436" />
        376

Sedann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.
den  Licentiaten  der  Medizin  und  Chirurgie  Frank  in  Tübingen  zum  Privat-Docenten
  der  Chirurgie  und  Geburtshülse  an  der  Landes-Universität  zu  ernennen,  und

die  neuerrichtete  katholische  Pfarrei  Ebersthal,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanats
  Amrichshausen,  dem  Pfarrer  Dorn  in  Bubsheim,  Dekanats  Spaichingen,  zu
übertragen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  dem  Gräflich  von  Reipperg'schen
Rath  und  Forstverwalter  von  Bühler  zu  Schwaigern,  den  Titel  eines  K.  Hofraths
gnädigst  zu  ertheilen  geruht.

Unter  dem  6.  d.  M.  erhielt  der  don  dem  Fürsten  von  Waldburg-Wolfegg  und
Waldsee  auf  die  katholische  Pfarrei  Unterschwarzach,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,
  ernannte  Pfarrer  Spengler  zu  Wolfegg,  so  wie

der  von  demselben  Fürsten  zu  der  katholischen  Pfarrei  Arnach,  Oberamts  und
Dekanats  Waldsee  ernannte  Pfarrer  Müller  zu  Altthann,  serner

der  von  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  auf  die  katholische  Pfarrei  Elchingen,
Oberamts  und  Dekanats  Neresheim,  ernannte  Kaplanei=  und  Prdzeptorats-Verweser
Johann  Baptist  Lehner  in  Buchau,  und

der  auf  die  katholische  Pfarrei  Kirchberg,  Oberamts  und  Dekanats  Biberach,
von  der  Vormundschaft  des  Grafen  v.  Erbach-Wartemberg  präsentirte  Pfarrverweser
Casimir  Mezger  in  Kehlen,  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departementè.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
)  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thärigkeir  der-  Justiz-Behbeden  des  Koͤnigreichs
iu  der  Periode  vom  1.  Juli  4832  bis  30.  Juni  1833.  (Mit  Bellogen  4  bis  I.)
Die  nachstehenden  Uebersichten  über  die  Geschäftsthärigkeit  des  K.  Ober-Tribunals,
der  K.  Kreis-Gerichtshöfe,  so  wie  der  Oberamts=  und  Amtsgerichte  in  dem  Zeirraume
        <pb n="437" />
        377

vom  1.  Juli  1832  bis  50.  Juni  1835,  sodann  der  Gerichts=  und  Amtsnotariate,  in
dem  Zeitraum  vom  1.  Juni  1832  bis  51.  Mai  1853  werden,  unter  Beziehung  auf  die
Bekanntmachung  vom  10.  December  1832  (Reg.  Bl.  S.  522)  andurch  zur  bffentlichen
Kenntniß  gebracht-Stuttgart

  den  26.  April  1854.  Schwab.

5)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Düx  seinen  Wohnsih  von  Weil  der  Stadt  nach  Stuttgart
  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  dffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  15.  Mai  1854.  Schwab.

"8)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Ansatz,  den  Einzug  und  die  Verrechnung  der  Sporteln  von  Stellung,  Revision
  und  Abhör  der  Vormundschafts=  und  Gam-Rechnungen.

Da  über  die  Anwendung  der  für  den  Ansaß,  den  Einzug  und  die  Verrechnung
der  Sporteln  von  Stellung,  Revision  und  Abhdr  der  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen
  ertheilten  Vorschriften  (vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  5.  Februar  1854,
Punkt  5,  6,  Reg.  Bl.  S.  124)  Zweisel  entstanden  sind;  so  wird  zu  Hebung  derselben
und  zu  Bewirkung  einer  gleichförmigen  Geschäfts-Behandlung  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  Gerichts=  und  Amtsnotare  sind  ermächtigt,  für  die  durch  sie  besorgten

Rechnungsstellungen  die  sestgesente,  ihnen  zukommende,  hälftige  Gebühr  sogleich
  nach  vollenderem  Rechnungs-Stellgeschäft  zu  erheben.  Eine  durchlaufende
  Verrechnung  dieser  Gebühr  in  der  Sportel-Rechnung  findet  nicht  statt.

2)  Die  in  die  Sportelkasse  fließende  andere  Hälfte  der  Rechnungs-Stellgebühr,

welche  erst  bei  der  Rechnungs-Abhör  zum  Ansaß  kommt,  ist  nicht  durch  die
Rotare  einzuziehen  und  zu  verrechnen,  sondern  in  die  bezirksgerichtliche  Sportelkasse
  und  Rechnung  aufzunehmen.
        <pb n="438" />
        378

3)  Saͤmtliche  Sporteln  fuͤr  die  Stellung,  Revision  und  Abhoͤr  der  Vormundschafts
  und  Gant-Rechnungen  von  Nicht-Exemten  und  Exemten  zweiter  Classe
sind  daher  von  den  Bezirksgerichten  zu  beziehen,  und  für  die  bezirksgerichtliche
Sportelkasse  zu  verrechnen,  aus  welcher  dagegen  die  genehmigten  Gebühren
der  betreffenden  Revidenten  und  des  Abhör-Personals  (prov.  Notariats-Sportel-Geses
  vom  51.  December  1855,  Art.  29,  Reg.  Bl.  1854,  S.  28)  zu  bezahlen
  sind.

Stuttgart  den  25.  April  1854.

Schwab.  Herdegen.

C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.

Am  28.  v.  M.  sind  nachbenannte  achtundzwanzig  Candidaten  der  katholischen
Theologie  in  Rottenburg  zu  Priestern  geweiht,  und  sonach  als  Gehülfen  in  der  Seelsorge
  zugelassen  worden:

-  Agricola,  Carl,  von  Untergriesheim;
Blesger,  Georg,  von  Gmünd;
Dolpp,  Benedikt,  von  Dietenhofen;
Dressel,  Philipp,  von  Ellwangen;
Erath,  Johann,  von  Horb;

Frey,  Anton,  von  Laupheim;
Hafen,  Johann,  von  Schörzingen;
Hartmann,  Joseph,  von  Gmündz;
Mack,  Sebastian,  von  Gerau;
Martin,  Sebastian,  von  Deggingen;
Mayer,  Johann,  von  Rottenburg;
Michler,  Albrecht,  von  Markelsheim;
Mießler,  Anton,  von  Ingerkingen;
        <pb n="439" />
        579

Müller,  Nikolaus,  von  Neckarsulm;
Ortlieb,  Eduard,  von  Oberndorf;
Schurer,  Gottlieb,  von  Margarethenhausen;
Selig,  Anton,  von  Braunenweiler;
Sinz,  Thaddaus,  von  Horb;
Spohn,  Marzell,  von  Margarethenhausen;
Steiner,  Friedrich,  von  Nottenburg;
Untersinger,  Johann,  von  Rottweilz;
Vollmer,  Conrad,  von  Rottenburg;
Wagner,  Sebastian,  von  Mittelbronn;
Weber,  Sebastian,  von  Ellwangen;
Weiger,  Anton,  von  Burgrieden;
Weiger,  Matthäus,  von  Zimmern  ob  Rottweil;
Weiß,  Carl,  von  Mieterkingen;

Werser,  Joseph,  von  Ellwangen.

Stuttgart  den  7.  Mai  1833.
Soden.

2.  Der  israelitischen  Ober-Kirchen-Behörde.
Bekanntmachung,  das  Resultat  der  ersten  Dienstprüsung  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.

Bei  der  im  Monat  April  d.  J.  von  Seiten  der  hiezu  verordneten  K.  Commission
vorgenommenen  ersten  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten  sind  vier  inländische
Candidaten  erschienen.  Von  diesen  wurde  einer  wegen  unzureichender  Kenntnisse  zur
Fersebung  seiner  Vorbereitung  zurückgewiesen,  nachstehende  in  alphabetischer  Ordnung
aufgeführte  drei  aber  für  befähigt  erkannt:

1)  Naphthali  Frankfurter  aus  Oberdorf,  Oberamts  Neresheimz

2)  Marx  Kallmann  aus  Kochendorf,  Oberamts  Neckarsulm;

5)  Moses  Wassermann  aus  Laupheim,  Oberamts  Wiblingen.

Stuttgart  den  7.  Mai  1834,

Steinhardt.
        <pb n="440" />
        380
D)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  eine  Erleichterung  in  der  Form  der  Entrrichtung  der  Holzaccise  von
Schnittwaaren.

Da  die  Entrichtung  der  Holzaccise  von  Schnitt=  oder  Sägwaaren,  welche  Sägmühlebesißer
  zum  Verkaufe  schneiden,  oder  womit  andere  Personen  Handel  treiben,
für  die  Verkäufer  in  einzelnen  Fällen  mit  lästiger  Weitläufigkeit  verbunden  seyn  kann;
so  ist  das  Steuerkollegium  ermächtigt  worden,  Sägmüllern  und  Holzhändlern  für  den
Verkauf  derjenigen  Schnittwaaren,  die  sie  an  ihrem  Wohnorte  durch  Verkauf  oder
Tausch  umseßen,  zum  Behuf  der  Erleichterung  in  der  Form  der  Accise-Entrichtung
auf  den  Grund  der  bisherigen  Erfahrungen  ein=  oder  mehrjéhrige  Acciseakkorde  zu
ertheilen.

Dieses  wird  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß
diejenigen  Accisepflichtigen,  welche  derlei  Akkorde  einzugehen  wünschen,  sich  an  die  betreffenden
  Kameralämter  zu  wenden  haben,  welche  darüber  an  das  Steuerkollegium
berichten  werden.

Stuttgart  den  6.  Mai  1854.
Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  wird  die  zur  praktischen  Ausbildung  vaterländischer
Candidaten  der  Heilbunde  bestimmte  ärztliche  Gehülfen-Stelle  am  Catharinen-Hospital
in  Stuttgart  wieder  auf  ein  Jahr  vergeben  werden.  Sie  ist  mit  dem  Genusse
freier  Wohnung  im  Krankenhause  und  mit  einem  jährlichen  Gehalte  von  150  fl.  verknüpft;
  auch  wird  der  Stadt=  und  Stiftungsrath  von  Stuttgart  dem  Bedürftigen,  der
dieselbe  ein  Jahr  lang  zur  vollkommenen  Zufriedenheit  versehen  hat,  den  Bezug  des
von  dem  Medizinalrath  Dr.  Plieninger  zu  dem  Ende  gestifteten  Stipendiums  in
        <pb n="441" />
        381

dem  für  den  Anfang  zu  berechnenden  Betrage  von  18  fl.  noch  besonders  bewilligen;
nicht  weniger  können  diejenigen,  die  in  dieser  Stelle  sich  Anerkennung  verschaffen,  darauf
  zählen,  daß  ihre  dießfallsige  Dienstleistung  bei  künftigen  Anstellungs-Gesuchen  nicht
ohne  Berücksichtigung  bleiben  werde.  Die  Bewerber  haben  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  Ministerium  des  Innern  sich  zu  melden,  und  dabei  über  ihre  Herkunft  und  Laufbahn,
  namentlich  über  die  zum  wenigsten  bei  der  medicinischen  Fakultär  in  Tübingen
mit  Erfolg  erstandene  Prüfung  sich  auszuweisen,  wobei  bemerbt  wird,  daß  statutenmäßig
  bei  sonst  gleicher  Tüchtigkeir  diejenigen  vorzugsweise  werden  beachtet  werden,
welche  sich  nicht  bloß  der  innerlichen  Medicin,  sondern  auch  der  Wundarzneikunde  und
Geburtshülfe  mindestens  theoretisch  gewidmet  haben.

2)  Die  BVewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Möckmühl,  Dekanats  Neuenstadt,
baben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
zu  melden.  Außer  den  gewöhnlichen  Geschäften  eines  zweiten  Geistlichen  in  der
1456  Kirchengenossen  zählenden  Stadt  hat  der  Helfer  in  dem  eine  Stunde  entfernten
Filialorte  Bittelbronn,  welches  gegen  drirthalbhundert  Kirchengenossen  zählt,  alle  Casualien
  zu  versehen,  am  Neujahr  und  Kirchweihe,  desgleichen  an  den  Aposteltagen  zu
predigen,  und  viermal  im  Jahre  das  heilige  Abendmahl  mit  Predigt  und  Beichtrede
zu  halten.  Das  Einkommen  der  Stelle  berechnet  sich  auf  600  fl.  nach  Sportelpreisen.
Reben  demselben  ist  noch  eine  besondere  Belohnung  von  jährlichen  100  fl.  für  zwei
tägliche  Stunden  im  Latein,  welche  der  Helfer  zu  ertheilen  hat,  ausgeseßt.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Schnaith,  Dekanats
Schorndorf,  welche  1830  Pfarrgenossen  zählt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  Das  Einkommen  dieser
Stelle  ist  auf  700  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwald-Kreises  erledigte
Reoisors-Stelle,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="442" />
        382
Widerruflich  angestellte  Diener.

Am  5.  d.  M.  ist  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Plattenhardt,  Forsts
Tuͤbingen,  dem  Waldschuͤtzen  Unterfoͤrster  Gärttner  in  diesem  Revier,  so  wie

die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Aufhausen,  Forsts  Heidenheim,  dem  Waldschüßen
Maisch  im  Revier  Schnaitheim  übertragen  worden.  ·

Den  10.  d.  M.  wurden  ernannt:  der  Tagschreiber  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen,
  Mosheim,  und

der  Notariats-Assistent  Ludwig  Heinrich  Majer  von  Weinsberg,  zu  Tagschreibern
bei  dem  Obertribunal,  und

an  der  Stelle  des  Erstern,  der  Scribent  Friedrich  Wilhelm  Rieckher,  von
Markgröningen,  zum  Tagschreiber  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen.
        <pb n="443" />
        383
Nro.  29.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

—...———————

 

 

—.—
Donnerstag,  den  22.  Mai  1834.
—.——.——————————————  ———

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  .

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  ersten  Dienst  Prüfung  für
die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar  zu  Rottenburg.  —  Bekanutmachung,  betreffend  die  Auszeichnung
einiger  Jollbediensteten.

Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  18.  r.
M.  und  15.  d.  M.  den  Ober-Medicinalrath  D.  Schelling  in  Stuttgart  auf  sein
Ansuchen  von  der  Stelle  eines  ärztlichen  Mitglieds  bei  dem  K.  Straf-Anstalten-Collegium,
  unter  Bezeugung  Höchst-Ihrer  besonderen  Zufriedenheit  mit  dessen  mehrjährigen
  ersprießlichen  Dienstleistungen,  gnädigst  enthoben,  und  «
        <pb n="444" />
        384

die  hiedurch  erledigte  Stelle  dem  ärztlichen  Vorstande  des  Katharinen-Hospitals
D.  Cleß  in  Stuttgart  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  12.  d.  M.  den  aggregirten  Unter-Lieutenant
  des  zweiten  Reiter-Regiments,  Grasen  v.  Reischach,  auf  sein  Ansuchen
aus  den  Militärdiensten  entlassen;

den  Stabsarzt  v.  Bauer  des  Ehren-Inoaliden-Corps  mit  seinem  bisherigen  Gehalr
  in  den  Ruhestand  versetzt,  und

den  bei  der  Landes-Vermessung  entbehrlich  gewordenen  bisher  beurlaubten  Ober-Lieutenant
  Hausch  bei  den  Garnisons-Compagnien  aggregirt,  auch

die  bei  der  Finanzkammer  des  Reckarkreises  erledigte  Revisorsstelle  dem  bei  derselben
  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Beuerlen  gndigst  übertragen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Mafjestät  vermöge  höchster  Entschließung
vom  15.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Stadtpfarrstelle  in  Friedingen  an  der  Donau,
Oberamts  Tuttlingen  und  Dekanats  Wurmlingen,  dem  Pfarrer  Preis  in  Hapingen,
Dekanats  Zwiefalten,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Weigheim,  Oberamts  Tuttlingen  und  Dekanats
Wurmlingen,  dem  Pfarrer  Jehle  in  Frommenhausen,  Dekanats  Rottenburg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Eleversulzbach,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  Seminaristen
  Mörike,  Pfarr-Verweser  in  Oerhlingen,  Dekanats  Kirchheim,  so  wie

die  erledigte  Stelle  eines  Helfers  in  Besigheim  dem  ersten  Stadt-Vikar  zu  Stuttgart,
  Repetenten  Zeller,  gnädigst  verliehen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in
Göôppingen  dem  Ober-Justiz-Assessor  Holzinger  in  Ellwangen,

die  erledigte  Gerichts-Abtuarsstelle  in  Wangen  dem  Referendär  erster  Elasse  Frey
von  Markgröningen,  und

ddie  Stelle  eines  evangelischen  Hausgeistlichen  an  dem  Arbeitshause  zu  Ludwigsburg
  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Vikar  Dierlam  von  Stuttgart,  unter  Verleihung
  des  Amts-Charakters  eines  evangelischen  Pfarrers  an  der  genannten  Anstalt,
zu  Übertragen  gnädigst  geruht.
        <pb n="445" />
        385

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  katholischen  Kirchenraths.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar
zu  Rotteuburg.

In  Folge  der  im  vorigen  Monate  zu  Tübingen  unter  Mitwirkung  der  Commissarien
  des  Königl.  katholischen  Kirchenraths  und  des  bischöflichen  Ordinariats  stattgefundenen
  ersten  Dienstprüfung  für  die  Aufnahme  in  das  Priester-Seminar,  sind  von
51  Candidaten  der  katholischen  Theologie  nachstehende  27  für  fähig  erkannt,  und  sonach
  in  das  Priester-Seminar  aufgenommen  worden:

Brauchle,  Jakob,  von  Füramoos;

Burr,  Joseph,  von  Böhmenkirch;

Custor,  Johann,  von  Rottweil;

Franz,  Eduard,  von  Gmünd;

Gall,  Eberhard,  von  Ellwangen;

Gogel,  Valentin,  von  Großengstingen;
Graf,  Johann,  von  Rottweil;

Greiß,  Anton,  von  Aichstetten;

Haas,  Peter  Paul,  von  Beuren,  Oberamts  Wangen;
Hahn,  Joseph,  von  Horb;

Hengler,  Lorenz,  von  Reichenhofen;
Herbst,  Joseph,  von  Rottweil;

Herderer,  Bernhard,  von  Rottweil;
Hoffmann,  Caspar,  von  Igersheim;
Köhler,  Dionys,  von  Leinzell;

Mattes,  Paul,  von  Nendingen;

Merk,  Taver,  von  Appendorf;

Meyer,  Erhard,  von  Oberndorf;
Nachbauer,  Dominik,  von  Weil  der  Stadt;
        <pb n="446" />
        386

Pfeffer,  Xaver,  von  Rottweil;

Remler,  Sebastian,  von  Gmuͤnd;

Sauter,  Bernhard,  von  Deißlingen;

Steck,  Xaver,  von  Niederstohingen;

Weiß,  Martin,  von  Ravensburg;

Wendelstein,  Joseph,  von  Rottenburg;

Wieland,  Georg,  von  Stuttgart;

Zeller,  Joseph,  von  Hochdorf,  Oberamts  Waldsee.
Stuttgart  den  7.  Mai  1834.  Soden.

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  einiger  Jollbediensteten.

Seine  Königliche  Majestát  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.
dem  Grenz-Controleur  Halder  in  Krauchenwies  und  dem  Grenz-Aufseher  Locher  in
Friedrichshafen,  in  Anerkennung  ihrer  vorzüglichen  Leistungen  im  Zolldienste,  ersterem
die  goldene  und  lehterem  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  15.  Mai  183“.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  die  Ernennung  des  Ober-Justiz-Assessors  Holzinger  zum  Oberamtsrichter
  in  Göppingen  ist  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  eine  Assessors-Stelle  in
Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Reckarkreises  erledigte  Kanzlel-Assistentenstelle,
  mit  welcher  der  Normal-Gehalt  von  600  fl.  verbunden  ist,  haben
innerhalb  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Behörde  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

 

 

Gedruckt  dei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="447" />
        387
Nro.  30.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

—.  —

Mittwoch  den  28.  Mai  1834.

 

—  —

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.  4

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsth-Veränderung  eines  RechtsConsulenten.  —  Belanntmachung,
  betreffend  die  Prüfung  der  Notariats-Candidaten.  —  Bekanntmachung  eines  Jusatz-Arkikels  zu  dem
unter  dem  3.  Januar  1325  mit  der  großherzoglich  Badischen  Regierung  abgeschlossenen  Jurisdikrions-Vertrag.
  —  Privilegium  gegen  den  Nachdrucs  der  Werke:  System  der  Präventiv=  Justiz  oder  Rechts-Polizei,
von  Professor  Dr.  Robert  Mohl,  und  Katechetik,  oder  der  Beruf  des  Seelsorgers,  die  ihm  anvertraute
Jugend  im  Christenthum  zu  unterrichten,  von  Professor  Dr.  Hirscher,  dritte  verbesserte  Auflage.  —  Verfügung,
  betressend  die  Aufnahme  unbemittelter  an  Verkrümmungen  des  Körpers  leidender  Personen  im
die  orthopädische  Heilanstalt  zu  Cannstadt.  —  Verleihung  einer  Stifts-Damen-Stelle  an  dem  adelichen
Fräuleinstift  Oberstenseld.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersscht  der  Theilnahme  der  einzelnen
Oberamtsbezirke  an  den  Staats-Waisenhäusern.  —  Ergebniß  der  im  April  d.  J.  siattgefundenen  zweiten
katholisch-theologischen  Dienst-Prüfung  zur  Anstellung  auf  Pfarrstellen.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  21.  d.  M.
Ihren  Kammerherrn  v.  Gemmingen,  ersten  Stallmeister  Ihrer  Gemahlin
Majestär  und  Liebden,  zu  Höchstderen  Ober-Hofmeister  gnädigst  zu  ernennen
geruht,  auch

die  erledigte  Pfarrei  Stetten,  Oberamts  und  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrer
Webenmaier  zu  Deggingen,  Oberamts  Geißlingen  und  Debanats  Eybach,
        <pb n="448" />
        388

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bolheim,  Dekanats  Heidenheim,  dem  Helfer
Nast  in  Heidenheim,

die  neu  errichtete  ebangelische  Pfarrei  Oethlingen,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Seminar-Gehülfen
  Kober  in  Eßlingen,  so  wie

die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Bavendorf,  Dekanats  Tettnang,  dem  Pfarrer
und  Schul-Inspektor  Rosenlöcher  in  Reuthe,  Dekanats  Waldsee,  gnädigst  verliehen,
und

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  zu  Ehingen  dem  bei  dem  dortigen  Convikt
angestellten  ausübenden  Arzte  Dr.  Buzorini  zu  übertragen  geruht.

Am  20.  d.  M.  wurde  dem  von  dem  Grafen  v.  Rechberg  auf  die  Pfarrstelle  in
Nenningen,  Dekanats  Eybach,  nominirten  dermaligen  Pfarrverweser  zu  Kleinsüßen,
Johann  Baptist  Fuchs,  von  Harthausen,  Ober=  und  Dekanat-Amts  Mergentheim.
die  landesherrliche  Bestätigung  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departementes.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Wohnsttz-Veränderung  eines  Rechts,Consuleaken.

Da  der  Rechts-Consulent  Glaser  seinen  Wohnsit  von  Urach  nach  Ulm  verlegt
hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  17.  Mai  1834.  Schwab.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Notariats-Candidaten.

Nachdem  zu  vorläufiger  Vollziehung  der  Bestimmung  des  Notariats-Edikts  vom
29.  August  1819,  Art.  XII.  und  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1326,  §F.  20  (Reg.  Bl.
S  285),  gemäß  höchster  Entschließung  von  heute,  die  Kreis-Gerichtshôfe  den  Auftrag
zur  Prüfung  der  Bewerber  um  Notariatsstellen  erhalten  haben;  so  werden  diejenigen,
welche  eine  solche  zu  erstehen  wünschen,  mögen  sie  ein  dießfälliges  Gesuch  schon  früher
        <pb n="449" />
        389

uͤbergeben  haben,  oder  nicht,  aufgefordert,  deßhalb  bei  demjenigen  K.  Gerichtshofe  ungesäumt
  sich  zu  melden,  in  dessen  Bezirke  sie  ihren  gesetzlichen  Wohnort  haben.

Ihren  Vittschriften  haben  die  Bewerber  glaubhafte  Zeugnisse  über  Alter  und  Familien-Verhältnisse,
  über  die  Art  und  Weise  der  Vorbildung  und  der  besonderen  Vorbereitung
  für  das  Notariatsfach,  über  die  bisherige  Aufführung,  so  wie  über  ein  im
Königreich  erworbenes  Bürger=  oder  Beisit-Recht  anzuschließen.  Die  Bittschrift  ist  dem
Oberamts=  oder  Amtogerichte  des  Bezirks,  in  welchem  der  Candidat  sich  zuleht  aufgehalten
  hat,  zum  Beibericht  und  zur  Einsendung  an  den  zuständigen  Gerichtshof  zu
üäbergeben,  von  welchem  sofort  die  specielle  Ladung  zur  Vornahme  der  Prüfung  ergehen
  wird.

Vor  zurückgelegtem  drei  und  zwanzigsten  Jahre  wird  kein  Bewerber  zur  Prüfung
  zugelassen.

Stuttgart  den  22.  Mai  1835.

Schwab.

"8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung  eines  Zusatz-Artikels  zu  dem  unter  dem  5.  Januar  1820  mit  der  großherzeglich  Badischen
  Regierung  abgeschlossenen  Jurisdiktions-Vertrag.

Da  mit  der  großherzoglich  Badischen  Regierung  unter  dem  9.  d.  M.  die  Uebereinkunft,
  welcher  Seine  Königliche  Majestt  die  allerhöchste  Genehmigung  zu
ertheilen  geruht  haben,  getroffen  worden  ist,  dem  unter  dem  5.  Januar  1826  abgeschlossenen

  Juriodiktions-Vertrage  (Reg.  Bl.  S.  196)  nachstehenden  Zusahartikel  beizufügen;

  so  wird  solcher  in  Gemäßheit  allerhöchsten  Befehls  hiemit  bekannt  gemacht.
„Zur  Erleichterung  der  beiderseitigen  Unterthanen  in  Verfolgung  ihrer  Rechts-Ansprüche
  sind  beide  kontrahirenden  Regierungen  übereingekommen,  daß  die  öffentlichen
Rechtsanwälte  des  einen  Staats  in  Angelegenheiten  von  Unterthanen  dieses  Staats
bei  den  Gerichten  des  andern  Staats  zur  Ausübung  der  Advocatur  zugelassen  werden

–
        <pb n="450" />
        390

sollen,  jedoch  was  die  untern  Instanzen  betrifft,  nur  insofern,  als  die  betreffende  Landesgesetzgebung
  die  Beiziehung  von  Advocaten  uͤberhaupt  gestattet,  und  bei  den  hoͤhern
Gerichten  unter  der  Beschraͤnkung,  daß  sie  ihre  Schriftsaͤtze  durch  inlaͤndische  bei  dem
betreffenden  Gerichtshof  angestellte  Prokuratoren  muͤssen  uͤberreichen  lassen.“
Stuttgart  den  20.  Mai  1834.
Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Bilfinger.

C)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Werke:  System  der  Präventiv-Jusüiz  oder  Rechtspolizei,  von
Professor  Dr.  Robert  Mohl,  und  Katechetik,  oder  der  Beruf  des  Seclsorgers,  die  ihm  anvertraute  Jugend
  im  Christenthum  zu  unterrichten,  von  Professor  Dr.  Hirscher,  dritte  verbesserte  Auflage.

Da  Seine  Königliche  Majestát  durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.
dem  Buchhändler  Laupp  in  Tübingen  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in
seinem  Verlage  erscheinenden  Schriften:

a)  System  der  Präventiv-Justiz  oder  Rechtspolizei,  von  Professor  Dr.  Robert

Mohl,

b)  Katechetik,  oder  der  Beruf  des  Seelsorgers,  die  ihm  anvertraute  Jugend  im
Christenthum  zu  unterrichten,  von  Professor  Dr.  Hirscher,  dritte  verbesserte
Auflage,  ·

auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht  haben;  so  wird  solches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  16.  Mai  1834.
Schlayer.
        <pb n="451" />
        391

b)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Aufuahme  unbemittelter  an  Verkruͤmmungen  des  Koͤrpers  leibender
Personen  in  die  orthopaͤdische  Heilanstalt  zu  Cannstadt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  Februar
  d.  J.  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  Mierhzins,  welcher  aus  dem  der  orthopädischen
Heilanstalt  des  Dr.  Heine  in  Cannstadt  eingerdumten  Staatsgebaude  vertragsmäßig
zu  entrichten  ist,  zur  Aufnahme  und  beziehungsweise  zur  Unterstützung  von  unbemittelten
  Inländern  Behufs  ihrer  Heilung  in  dieser  Anstalt  verwendet  werde.

Zur  Vollziehung  dieser  wohlthätigen  Absicht  werden  in  Gemäßheit  weiterer  Königlicher
  Entschließung  vom  21.  d.  M.  nachstehende  Bestimmungen  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht:

1)  Auf  Kosten  oder  doch  mit  Unterstützung  des  Staats  werden  nur  solche  an
Verkrümmungen  des  Körpers  leidende  Personen  aufgenommen,  welche

)  wenigstens  das  sechste  Jahr  zurückgelegt  haben;

b)  deren  Gebrechen  die  Fähigkeit  zur  Arbeit,  beziehungsweise  zur  Erlernung  und

Ausübung  eines  Handwerbs  in  höherem  oder  geringerem  Grade  entziehen,  und

c)  welche  die  Heilungs=  und  Verpflegungskosten  in  der  Anstalt,  ohne  die  Unterstützung

  öffentlicher  Kassen,  nicht  aufzubringen  vermögen.

Personen,  welche  an  örtlichen  Uebeln  der  Glieder,  wie  Contrakturen  der  Gelenke,
sogenannten  Pferdefüßen,  Klumpfüßen,  Verbiegungen  der  Knie-Gelenke  und  ähnlichen
Gebrechen  leiden,  werden  vor  jenen,  welche  an  einer  Verkrümmung  des  Halses  leiden,
und  diese  vor  jenen,  welche  mit  Verkrümmungen  des  Rückgrats  behaftet  sind,  aufgenommen.
  Dabei  wird  übrigens  auf  das  jugendlichere  Alter  und  auf  diejenige  sonstige
persönliche  Beschaffenheit  eines  Leidenden,  vermöge  deren  bei  ihm  die  Heilung  früher
und  sicherer,  als  bei  andern,  zu  hoffen  ist,  Rücksicht  genommen.

Personen  jedoch,  deren  Heilung  bei  einer  einfachen  Behandlung  nach  den  Regeln
der  Kunst  auch  ausserhalb  der  orthopädischen  Anstalt  bewirkt  werden  kann,  werden
nicht  auf  Kosten  des  Staates  in  die  Anstalt  aufgenommen.

2)  Die  Aufnahme  in  die  Heilanstalt  auf  Kosten  oder  mit  Unterstühung  des
Staates  ist  bei  der  K.  Regierung  des  Reckarkreises  in  einer  Bittschrift  nachzusuchen,
welche  dem  gemeinschaftlichen  Bezirksamte  des  Heimatorts  zum  Beibericht  zuzustellen
  ist.
        <pb n="452" />
        892

3)  Als  wesentliche  Belege  sind  dieser  Bittschrift,  beziehungsweise  dem  Beiberichte,
anzuschließen:

a)  ein  Zeugniß  des  Oberamtsarztes  über  das  Gebrechen  und  die  Persoͤnlichkeit

des  Aufzunehmenden;

5)  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  über  seine  Heimatangehörigkeit  und  das  Bedürfniß

  seiner  öffentlichen  Unterstügung  für  den  Zweck  der  Heilung.

4)  Das  oberamtsärztliche  Zeugniß  hat  auf  den  Grund  eigener  Anschauung  und
Erforschung,  nöthigen  Falls  unter  Beiziehung  des  Oberamts-Wundarztes,  oder  eines
andern  Chirurgen,  die  möglich  genaueste  Beschreibung  des  Uebels  und  seiner  Dauer,
das  Geschlecht  und  Alter  des  Leidenden,  seine  Leibesbeschaffenheit  und  allgemeine  körperliche
  Anlage,  den  Zustand  seiner  Gesundheit  und  seiner  Kräfte,  so  wie  die  vorangegangenen
  Krankheiten  zu  enthalten,  und  über  die  Aussichten  auf  Heilbarbeit  des  Gebrechens,
  so  wie  solche  nach  vorbemerbkten  Umständen,  nach  Familien-Anlage,  nach  früher
angestellten  Heilversuchen  oder  nach  sonstigen  Rücksichten  zu  beurtheilen  sind,  sich
auczusprechen.

5)  Aus  dem  gemeinderäthlichen  Zeugnisse  müssen,  neben  der  Heimat-Angehbrigkeit
  des  Leidenden,  die  Vermögens-Umstände  desselben  und  derjenigen,  welche  die  Verpflichtung
  zu  seinem  Unterhalte  haben,  ferner  die  Leistungen  der  Gemeinde,  welcher
derselbe  angehèrt,  oder  Dritter  für  die  Bewirkung  seiner  Heilung,  oder  die  Gründe,
welche  seiner  Unterstützung  aus  den  Mitteln  der  Gemeinde  für  diesen  Zweck  entgegen
stehen,  nicht  weniger  die  Familien-Verhälenisse  desselben,  wonach,  der  allenfallsige
Werth  seiner  Arbeitsfähigkeit  auch  für  den  Unterhalt  Dritter  zu  bemessen  ist,  und  die
Umstände  ersehen  werden  können,  welche  dafür  sprechen,  daß  der  Kranke  gerade  zu
denjenigen  Arbeiten  fähig  gemacht  werden  sollte,  welche  er  ohne  Heilung  seines  Gebrechens
  nicht  verrichten  könnte.  Je  nach  dem  höheren  Grade,  in  welchem  hieraus  das
Bedürfniß  einer  Unterstütung  des  Kranken  zum  Behuf  der  Heilung  aus  Sctaatemitteln
  sich  herausstellt,  wird  die  vorzugoweise  Berücksichtigung  desselben  bemessen  werden.

6)  Rach  Maasgabe  der  Anzahl  der  Nachsüchenden  und  nach  der  Beschaffenheit
ihrer  Verhältnisse  wird  aus  dem  hiezu  bestimmten  Hauszins  der  orthopädischen  Anstalt
von  jaͤhrlichen  600  fl.  entweder  der  gesammte  Aufwaud  fuͤr  einzelne-Gebrechliche,  oder
ein  Beitrag  zu  demselben  verwilligt.
        <pb n="453" />
        393

So  oft  eine  solche  Unterstuͤtzung  durch  den  Austritt  eines  bisher  im  Genusse  gestandenen
  Gebrechlichen  aus  der  Anstalt  erledigt  wird,  findet,  sofern  geeignete  Bewerber
  dazu  vorhanden  sind,  sogleich  eine  neue  Verleihung  statt.

Die  Vewerbung  um  Aufnahme  in  die  Anstalt  und  beziehungsweise  um  gaͤnzliche
oder  theilweise  Bestreitung  der  Heilungs=  und  Verpflegungskosten  kann  zu  jeder  Zeit
geschehen.  ,  "

7)  Eine  theilweise  Uebernahme  der  Heilungs=  und  Verpflegungskosten  auf  den
Staat  wird  nur  für  solche  Gebrechliche  bewilligt,  in  Veziehung  auf  welche  nachgewiesen
  wird,  daß  der  übrige  Aufwand  von  Seite  ihrer  Gemeinde  oder  von  Seite  Dritter,
die  sich  dazu  verbindlich  gemacht  haben,  bestritten  werde,  so  weit  nicht  die  etwa  verfügbaren
  eigenen  Mittel  des  Gebrechlichen  oder  derjenigen,  die  zu  seinem  Unterhalr
verpflichtet  sind,  dazu  hinreichen.  "

8)  Fuͤr  diejenigen,  die  in  der  orthopaͤdischen  Anstalt  auf  Rechnung  von  Gemeinden
  (der  Stiftungs=  oder  anderer  Ortskassen)  oder  auf  Rechnung  oder  doch  mit  Unterstützung
  des  Staates  behandelt  und  verpflegt  werden,  ist  dem  Dr.  Heine  dem
Jahre  nach,

für  ärztliches  Hondrar  und  für  Hausmiethe  50  fl.,
für  vo#stiändige  Verpflegung,  Bedienung,  Wäsche,  Maschinen,  Arzneien  und
alle  sonstigen.  Erfordernisse  225  fl.
je  für  eine  Person  zu  entrichten.

9)  Ein  in  die  Anstalt  auf  Rechnung  des  Staats  ausgenommener  Gebrechlicher
bleibt  im  Genusse  dieser  Wohlthat,  bis  das  Heilverfahren,  dem  er  unterworfen  worden,
als  vollendet  erkannt  ist.

10)  Die  Einlieferung  der  Aufgenommenen  muß  auf  denjenigen  Termin,  der  den
Betheiligten  gleichzeitig  mit  der  Nachricht  von  der  erfolgten  Aufnahme  durch  das  gemeinschaftliche
  Bezirksamt  bezeichnet  werden  wird,  ohne  dießfallsige  Unterstühung  aus
Staatomitteln  bewirkt  werden.

Unterbleibt  die  Einlieferung,  ohne  daß  eine  Entschuldigung  deßhalb  einkäme,
welche  für  genügend  erkannt  würde,  so  wird  dieß  als  ein  Verzicht  auf  die  Wohlthat
angefehen,  und  die  lehtere  auf  einen  Andern  übertragen.
        <pb n="454" />
        394

11)  Wird  nach  vollendetem  Heilverfahren  der  Aufgenommene  nicht  an  dem  voraus
bestimmten  Tage  aus  der  Anstalt  wieder  abgeholt,  so  wird  er  auf  Rechnung  der  Gemeinde,
  der  er  angehört,  in  seinen  Heimatort  zurückgebracht.

Die  gemeinschaftlichen  Bezirksämter  haben  dafür  beforgt  zu  seyn,  daß  vorstehende
Bestimmungen  durch  die  Ortsbehörden  zur  Kenntniß  derjenigen,  die  im  Fall  seyn  sollten,
  Gebrauch  davon  zu  machen,  gebracht,  und  die  Gesuche  derjenigen,  welche  schon
bei  der  ersten  Aufnahme  Berückscchtigung  wünschen,  innerhalb  vier  Wochen  an  die
K.  Regierung  des  Reckarkreises  eingesandt  werden.  #

Stattgart  den  25.  Mai  1834.
Schlayer.

c)  Verleihung  einer  Stiftsdamenstelle  an  dem  adelichen  Fraͤuleinstift  Oberstenfeld.

Durch  hoͤchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt
die  durch  den  Austritt  der  Stiftsdame  Fraͤulein  Mathilde  v.  Gemmingen-Fürfeld
  an  dem  adelichen  Fraͤuleinstifte  in  Oberstenfeld  in  Erledigung  gekommene  Stelle
der  Fraͤulein  Charlotte  v.  Naso  zu  verleihen  gnaͤdigst  geruht.

Stuttgart  den  23.  Mai  1834.
Schlayer.

2.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.

Bekauntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamtsbezirke  an  den
Staats-Waisenhäusern.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  September  v.  J.,  das  Verfahren
  bei  der  Aufnahme  in  Staats-Waisenhäuser  betrefsend  (Reg.  Bl.  S.  500),  wird
die  nachstehende  Uebersicht  über  die  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamtsbezirke  an  den
Staats-Waisenhäusern,  wie  sich  dieselbe  in  Folge  der  neuen  Aufnahme  in  diese  Institute
  herausstellt,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  29.  April  1834.
d'Autel.
        <pb n="455" />
        395
Ueberseicht
des  Standes  der  Waisenhäuser  im  Frühjahr  1835.

 

 

 

 

 

 

n  Aufnahme=  Aufgenommene
Hberämter.  Zahl.  bürgerliche)  Soldaten=Kinder.

Neckar-Kreis.
Backnang  8  8  —
Besigheim.  9  9  —
Böblingen  ...  7  8  —
Brackenhen  8  7  —
Cannstadt  .  6  7  —
Eßlingen  ........  8  7  2
Heilbronn.  ..  .  .....  9  7  2
Leonbetrgege  10  9  —
Ludwigsburg  10  11  14
Marbach  .  9  9  —
Maulbronn  7  7  1
Neckarsulm  9  9  —
Stuttgart,  Stadt  10  21
Stuttgart,  Amt.  8  7  —
Vaihingen.  7  7  —
Waiblingen  ...  8  8  1
Weinsberg..  .  8  8  —
1/1  1/9  24
Schwarzwald-Kreis.
Valingen  9  9  —
S—D  6  6.  —
Freudenstadt.  .  .  ..  7  7  —
Herrenberg  ...  8  8  —
Horb  7  7  —
Nagold.  7  6.  1
Neuenbuͤrg  6  6  —
Rürtiggen  8  8  —
Oberndorf..  ....  6  6  —
Reutlingen.  .  .  ...  8  6  —
Rottenburgg.  .......  9  9  1
Rottweil  ...-...  .  7  6.  —
Spaichinnen  6  5  1
Sulz.  .......  6  6  —
Tübingen  8  8  —
Tuttlingen  .....-  8  7  —
Urach...  .....  9  6  1
125  116
        <pb n="456" />
        396

 

Aufnahme=  Ausgenommene

Oberämter.  ——  □SN—
bürgerliche  Soldaten=Zabl.
  Kinder.

 

Jaxt-Kreis.

 

 

 

 

 

Aalen  6  6  —
Erailshen  6  5  —
Ellwangen  8  9  —
Gaildorf  .........  7  7  —
Gerabromi...........  11  10  —4
Gmiinnd  .  7  7  1
Hall...  .....  10  9  10
Heidenhdin  8  8  —
Künzelas  10  10  —
Mergenthen  10  10  —
Neresheim..  ..  .  .....  7  6  1
Oehringen  11  11  —
Schorndprs  8  8  —
Welzhinn  6  5  —
115  ——
Donau-Kreis.
Biberacch.  ....  10  10  —
Blaubeuren.  5  5  —
Ehinenn  10  9  —
Geißlingen  7  7  —
Gôppinen  10  10  —
Kirchen  9  8  1
Leutkirheyg  ....  7  6  2
Muͤnsingen  .......  6  6  —
Ravensburg..  ....  9  9  —
Riedlinen  10  10  –
Saulggggggaaa  8  8  —
Tertnugg  7  6  —
Ulm....  ...  ....  .  12  11  —
Waldsee  8  8  —
Wangen  7  7  —
Wiblingen  8  7  —
.mmmm—

153  127  "1  5

Ohne  bestimmte  Heimat  ....  —  ZI  1
Zusammen  —  506  I  f4

mm.
        <pb n="457" />
        397

3.  Des  katholischen  Kirchenraths.

Ergebniß  der  im  April  d.  J.  stattgefundenen  zweiten  katholisch-theologischen  Diensiprüsung  zur  Anstellung
  auf  Pfarrstellen.

In  Folge  der  am  15.  v.  M.  mit  19  Candidaten  der  katholischen  Theologie  dahier
vorgenommenen  zweiten  theologischen  Dienstprüfung  (Anstellungs-Prüfung)  wurden
von  Seiten  des  K.  katholischen  Kirchenraths  und  des  bischöflichen  Ordinariats  zu  Pfarrstellen
  fähig  erkannt  die  achtzehn  Priester:

Baumgärtner,  Alois,  von  Söflingen;
Blochinger,  Joseph,  von  Ellwangen;
Butterstein,  Joseph,  von  Großengstingen;
Frank,  Philipp,  von  Lôffelstelzen;
Fuchs,  Caspar,  von  Mergentheim;
Haßler,  Caspar,  von  Holbach;
Heid,  August,  von  Ehingen;
Kehle,  Jakob,  von  Niedlingen;
Merkkle,  Johann,  von  Wiblingen;
Nachbauer,  Rudolph,  von  Weil  der  Stadt;
Neubrand,  Andreas,  von  Emerkingen;
Riß,  Thaddäus,  von  Gmünd;
Schauder,  Joseph,  von  Horb;
Schöninger,  Johann  Georg,  von  Weil  der  Stadt;
Steinhardt,  Simon,  von  Schelklingen;
Wangenmuiller,  Max,  von  Biberach;
Widmann,  Jakob,  von  Altchausen;
Wiedenhöfer,  Joseph,  von  Reunheim.

Stuttgart  den  17.  Mai  1835.

Soden.
        <pb n="458" />
        398

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  am  17.  d.  M.  erfolgte  Ableben  des  Oberamtsrichters  Lindner  ist
die  in  der  ersten  Vesoldungsklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle  zu  Gerabronn  in
Langenburg  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei
Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Stadtpfarrers  in  Brackenheim,
welche  in  Verbindung  mit  der  Dekanatsstelle  ein  ständiges  Einkommen  von  1100  fl.
nach  Sportelpreisen  gewährt,  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem
akademischen  Senate  in  Tübingen  vorschriftmäßig,  namentlich  unter  Beilegung  von
Zeugnissen  über  ihre  Wahlfähigkeit  zu  melden;  wobei  bemerbt  wird,  daß  nur  solche
Geistliche  berücksichtigt  werden  können,  welche  das  Dekanats-Examen  erstanden  haben.

5)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Pfarrei  Degerloch,  Dekanats  Stuttgart,
mit  1250  Pfarrgenossen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consisiorium
  zu  melden.  Nach  Abzug  von  50  fl.  Geld  für  den  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds
  ist  das  Einkommen  auf  856  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet.

4)  Die  katholische  Pfarrstelle  in  Söflingen,  Ober=  und  Dekanat-Amts  Ulm,
wird  beseht  werden.  Die  Seelenzahl  des  Orts  und  der  nahe  gelegenen  Ziegelhütte  belauft
sich  auf  1526.  Das  beständige  Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Besoldungen  und
Gebühren  ist,  über  Abzug  der  Kosten  für  einen  ständigen  Vikar,  zu  1055  fl.  berechnet.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu
melden,  und  sich  zugleich  über  ihre  Befähigung  zur  Bekleidung  des  Cammerariat-Amtes,
welches  seiner  Zeit  mit  jener  Pfarrstelle  verbunden  werden  foll,  ausguweisen.

*  r“
2

Widerruflich  angestellte  Diener.

Ernannt  wurde:  den  19.  d.  M.  zum  K.  Münzmeister  und  Münzschlosser,  der
Mechanikus  Rebmanu,  von  Stuttgart.
        <pb n="459" />
        S.  3.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

—.——

 

——......—
Samstag  den  7.  Juni  1834.
——————.—————————————
Inhalt.

 

Köntal.  Dekrete.  Dirust-Rachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das
Neqierungsblatt  auf  das  zweite  Semester  1834.  —  Verfüqung,  den  Anfentbalt  in  den  Gemeinden  des
Königreichs  betreffend.  —  Bekanntmachung  eines  Patents  für  eine  neue  Art  von  Getreshe-Mühlen  mit
vertikalem  Mahlsiein  von  R.  Couturier  in  Paris.  —  Bekanutmachung,  betressend  die  Entfernung  zwischen
  den  Post-Stationen  Aalen  und  Bopfingen.  —  Verbet  der  Druckschrift:  „Einige  Beiträge  zur  Geschichte
  Caspar  Hausers,  nebst  einer  dramaturgischen  Einleizung  von  Josexrh  Garnier.“.  —  Aufnahme
mebrerer  auaübenden  Aerzte.  —  Bekanntmachung,  betrefend  die-  Uebertragung  der  Leitung  und  Ober-Aussicht
  über  die  gegenwärtig  zu  Stuttgart  befindliche  Milirär-Strafanstalt  an  das  Stadt-Ermmando  da-Fatbt.
  —  Bekanntmachung  der  Loos-Nummern  mit  denen  die  Kontingente  für  die  dießlährige  Aushebung
schließen.

Dienst=  Erledigung.-Widerruflich

  Ina  Reltte  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Mafestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
28#  v.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Effringen  und  Schönbronn,  Dekanats
Nagold,  dem  Seminaristen  Werner  in  Suuttgart,  6

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hofen,  Dekanats  Besigheim,  dem  Pfarrer
Diersssh  in  Neuenhaus,  Dekanats  Nürtingen,

die  erledigte  Stelle  eines  evangelischen  Helfers  und  Präzeptors  in  Leutkirch  dem
bisherigen  Verweser  dieser  beiden  Stellen,  Schultes,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Dachtelh  Dekanats  Ealw,  dem  Pfarrer  Zenneck
in  Winzerhausen,  Dekanats  Marbach,  und  «

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Jesingen,  Dekanats  Kirchheim,  dem  Helfer
Haug  in  Knittlingen  gnaͤdigst  uͤbertragen.
        <pb n="460" />
        400

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  2.  d.  M.  den  Unterlieutenant  v.  Seybo,
then  des  vierten  Infanterie-Regiments  dem  ersten  Infanterie-Regiment  aggregirt,  dagegen

den  bisher  dem  fünften  Infanterie-Regiment  aggregirten  Unter-Lieutenant  Dimmler
  bei  lehtgenanntem  Regiment  eingetheilt,  und

den  Regiments-Arzt  Ruthardt  im  dritten  Infanterie-Regiment,  als  Ober-Arzt
zum  Ehren-Invaliden-Corps  verseßt,  auch

vermöge  höchster  Emschließung  vom  4.  d.  M.  den  ordentlichen  Professor  der  Landes-Universitär,
  Sigwart,  in  Folge  der  Uebertragung  des  Ephorats  am  evangelischtheologischen
  Seminar  an  denselben,  des  von  ihm  bieher  versehenen,  mit  seinen  neuen
Amts-Verrichtungen  nicht  vereinbaren  Inspektorats  über  die  lateinischen  Schulen  des
Schwarzwald-Kreises  gnädigst  enthoben.

Die  patronatische  Nomination  des  Pfarrers  Braun  zu  Schäfftersheim,  Dekanats
Weikersheim,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Neunkirchen  eben  dieses  Dekanats,  ist  den
23.  v.  M.,  und  ·

die  patronatische  Nomination  des  Pfarrverwesers  Burkhardt  zu  Neipperg,
Dekanats  Brackenheim,  zu  der  dortigen  Pfarrei  den  50.  v.  M.  bestaͤtigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Gedühren  für  das  Regierungsblatt  auf  das  zweite
Semesier  1834.

Für  das  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  beginnende  zweite  Semester  des  Regierungs=Blattes
  sind  die  Gebühren,  so  weit  sie  nicht  bereits  vorausbezahlt  sind,  zu  1  fl.  30  kr.
für  das  Exemplar,  und  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse
  verlangt  wird,  im  Betrag  von  2  fl.  für  das  Eremplar,  durch  die  K.  Oberdmter
  und  Postämter  noch  im  Laufe  des  Monats  Juni  d.  J.  an  die  Justiz-Ministerial-Casse
  einzusenden,  von  den  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  aber  ebendahin
zu  berichtigen;  was  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß
von  dem  1.  Juli  an  nur  die  vorausbezahlten  Exemplare  werden  verabfolgt  werden.

Stuttgart  den  4.  Juni  1834.
Fär  den  Deparkements-Chef:
Bolley.
        <pb n="461" />
        401
B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Königreichs  bekreffend-Um

  die  Gemeinderäthe  des  Königreichs  in  den  Stand  zu  seßen,  die  ihnen  nach
Art.  11  des  revidirten  Gesetzes  über  das  Gemeinde-Bürger=  und  Beisig-Recht  vom
4.  December  v.  J  zustehende  Einsprache  gegen  die  Wohnsitnahme  von  Fremden  zeitig
auszuüben,  wird  zur  allgemeinen  Nachachtung  verfügt,  und  beziehungsweise  aufs  Neue
eingeschärft:

1)  Von  der  Veherbergung  ortsfremder,  inn=  oder  ausländischer  Personen  ist  von
dem  beherbergenden  Wirth  oder  Privaten,  oder  wenn  der  Fremde  eine  eigene  Wohnung
  gemiethet  hat,  von  dem  Hausbesißer  am  Tage  der  Ankunft,  oder,  wenn  dieselbe
erst  am  Abend  erfolgt,  am  Morgen  des  folgenden  Tages  bei  Strafe,  der  Ortspolizeibehörde
  Anzeige  zu  machen.  (General-Rescript  vom  5.  Januar  1758.  General-Verordnung
  vom  11.  September  1807,  7.  12.)  6

Diese  Anzeige  muß  den  Namen,  den  Stand  oder  das  Gewerbe,  den  Wohnort,
den  Zweck  und  die  wahrscheinliche  Dauer  des  Aufenthalts  der  fremden  Person  enthalten,
  und  im  Falle  einer  Verlängerung  der  anfangs  angegebenen  Aufenthalts-Dauer
wiederholt  werden.  Von  der  Orts-Polizei-Behörde  ist  ein  tabellarisches  Register  über
diese  Anzeigen  zu  führen.

2)  Fremde,  welche  in  einem  Orte  entweder  ein  unzünftiges  Gewerbe  treiben  (allgemeine
  Gewerbe-Ordnung  vom  22.  April  1828,  K.  2.  Instruktion  für  die  Anwendung
derselben  vom  6.  Juni  1328,  99.  1—7),  oder  für  den  Zweck  ihres  längeren  oder  kürzeren
  selbstständigen  Aufenthalts  sich  in  einem  Privathause  einmiethen  wollen,  haben
bievon  dem  ersten  Orts-Vorsteher  Anzeige  zu  machen,  und  auf  Verlangen  desselben
sich  über  den  Besitz  eines  anderwärtigen  Gemeind--Genossenschafts-Rechts,  wofern  ihnen
nicht  eine  gesetzliche  Eremtion  von  dem  persönlichen  Gemeinde-Verband  zusteht,  auszuweisen.
  ·

3)  Die  besenderen  Polizei-Verordnungen  über  den  Aufenthalt  von  Fremden  in  der
Residenzstadt  Stuttgart  bleiben,  so  wie  die  dießfälligen  Statute  anderer  Orte,  in  so
weit  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  zuwiderlaufen,  auch  fernerhin  in  Kraft.

Stuttgart  den  29.  Mai  1834.  Schlaper.
        <pb n="462" />
        402

b)  Bekanntmachung  ciues  Patents  für  eine  neue  Art  von  Gekreidemühlen  mit  vertikalem  Mahlsiein
von  R.  Couturier  in  Paris.

Da  Seine  Königliche  Majestäát  vermöge  höchster  Entschließung  vom  28.  d  M.
dem  Grundbesißer  Roger  Joseph  Nikolas  Couturier  aus  Paris  das  nachgesuchte
Einführungspatent  auf  eine  neue  Art  von  Getreidemühlen  mit  vertikalen  Mahlsteinen
auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  gnädigst  ertheilt  haben;  so  wird  solches  unter  Hinweisung
auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Sruttgart  den  30.  Mai  1834.  Schlaper.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entfernung  zwischen  den  Poststationen  Valen  und  Bopfingen.

Da  die  Bestimmung  der  Entfernung  zwischen  den  Poststationen  Aalen  und  Bopfingen
  von  14  auf  14  Starion  erhöhr  worden  ist;  so  wird  dieß  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stutrgart  den  51.  Mai  1835.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.

Verbot  der  Druckschrift:  „Einige  Beiträge  zur  Geschichte  Caspar  Hausers,  nebst  ciner  dramaturgischen
Einleitung,  von  Joseph  Garnier.“

Da  die  von  der  Sradt-Direbtion  Stuttgart  verfuͤgte  und  diesseits  beharrte  vorlaͤufige
  Veschlagnahme  der  Druckschrift:
Einige  Beitraͤge  zur  Geschichte  Caspar  Hausers,  nebst  einer  dramaturgischen
Einleitung,  von  Joseph  Heinrich  Garnier.  Gedruckt  zu  Straßburg  bei
Scheler,.
durch  Beschlußf  des  Criminal-Senats  des  K.  Gerichtshofes  für  den  Reckarkreis
vom  15.  d.  M.  wegen  ihres  den  bestehenden  Gesehen,  namentlich  den  Bestimmungen
des  §.  7  des  Preßfreiheits-Gesetzes  und  des  Art.  21  des  Gesetzes  über  Staats=  und
Majestäts-Verbrechen  vom  5.  März  1310  zuwiderlaufenden  Inhalts  als  gerechtfertigt
gefunden,  und  die  fernere  Verbreitung  dieser  Schrift  für  verboten  erklärt  worden  ist;
so  wird  dieß  hiemit  unter  Beziehung  auf  den  K.  26  des  Preßfreiheirs-Gesehes  vom
50  Januar  1817,  wornach  der  Verkauf  eines  jeden  Exemplares  der  gedachten  Schrift
        <pb n="463" />
        103

in  das  Inn=  und  Ausland  zum  erstenmal  mit  fünfzig  Reichsrhalern,  und  im  Wiederholungsfalle
  noch  härter  geahnder  wird,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Ludwigsburg  den  23.  Mai  1854.  Bühler.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  mehrerer  ausübenden  Acrzte.

NRach  erstandener  Prüfung  ist  der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie,  Wilhelm
Gottlob  Reichert,  von  Erdmannhausen,  Oberanns  Marbach,  zur  Ausübung  der
Medicin,  Chirurgie  und  Geburtshülfe,  der  Läcentiat  der  Mediein  und  Chirurgie,  Johaun
  Friedrich  Speth,  von  Stuttgart,  zur  Ausübung  der  Medicin  und  Chirurgie,
der  Licentiat  der  Medicin  Carl  Zimmer,  von  Herbrechtingen,  Oberamts  Heidenheim,
zur  Ausübung  der  Medicin  und  Geburtohöülfe,  und  der  Licentiat  der  Medicin  Johann
Heinrich  Burter  sack,  von  Bopfingen,  Oberamts  Neresheim,  zur  Ausübung  der  Medicin
  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  24.  Mai  1837.  Walther.

C)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  der  Leitung  und  Ober-Aufsscht  über  die  gegenwärtig  zu
Stuttgart  besindliche  Milikär-Strafanstalt  an  das  Stadt-Commando  daselbst.

Nachdem  das  K.  Festungs-Commando  zu  Hohenasberg  der  Leitung  und  Ober-Aufsicht
  über  die  gegenwärtig  zu  Stuttgart  befindliche  Militär-Strafanstalt,  wohin
die  zur  Festungs-Arbeitsstrafe  verurtheilten  Militär-Personen  zur  Erstehung  ihrer
Strafe  abgeliefert  werden,  höchstem  Befehle  zu  Folge  enthoben,  und  diese  Straf-Anstalt
  unter  den  Befehl  und  die  Oberleitung  des  Stadt-Commando  dahier  gestellt  worden
  ist,  so  daß  der  Stadt-Commandant  zu  Stuttgart,  so  lange  sich  die  Militär-Strafanstalt
  hier  befinder,  alle  diejenigen  Funktionen,  welche  dem  Commandanten  der  Strafanstalt
  kraft  der  Instruktion  zukommen,  mit  Ausschluß  des  Festungs-Commandauten
zu  Hohenasberg,  auszuüben  hat;  so  wird  solches  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch
  öffenrlich  bekannt  gemacht.  #

Stuttgart  den  25  Mai  183é.  Hügel.
        <pb n="464" />
        I.  Neckar-Kreis.

40
D)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens:
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Bekanntmachung  der  Loosnummern,  mit  denen  die  Kontingente  fuͤr  die  dießjaͤhrige  Aushebung  schließen.

Nachdem  die  Kontingentslisten  fuͤr  die  dießjaͤhrige  Aushebung  abgeschlossen  sind,
werden  nach  Vorschrift  des  Rekrutirungs-Gesetzes  Art.  25  die  Loos-Nummern,  mit
denen  die  Kontingente  in  den  verschiedenen  Oberamts-Bezirken  schließen,  mit  der  Bemerkung
  bekannt  gemacht,  daß  diejenigen,  denen  höhere  Rummern  zugefallen,  von
der  ordentlichen  Aushebung  durch  das  Loos  befreit  sind.

II.  Schwarzwald-Kreis.

 

 

Loos=  Loos=Oberamt.
  Nummer.  Oberamt.  Nummor.

Backnagngg  199.Balingen.  146.
Besigheim  212.  Calw  134.
Böblingen  161.Freudenstadt  160.
Brackenheim  127.  JHerrenberg  78.
Caunstadt  .  110.  Horb  104.
Eßlingen  115.  Nagold.  130.
Heilbronn  128.Neuenböürg  148.
Leonberg.  152.Nürtingen
Ludwigsburg  125.Hberndorf.  135.
Marbach  189.  Reurlingen  129.
Maulbronn.  152.Rottenburg  131.
Neckarsulm.  .  .  .  ..  155.  Rottweil  .  134.
Stuttgart,  Stadt.  .  ..  132.  JSpaichingen  ..  114.
Stuttgart,  Amt  .  ..  140.  Sulz  115.
Vaihingen  128.  Tübingen.  126.
Waiblingen  1837.  Tuttlingen.  151.
Weinsbetregg  190.  Urach  154.
        <pb n="465" />
        III.  Jaxt-Kreis:  IV.  Donau-Kreis.
Oberamt.  mironnn,  Oberamt.  Es—“*
Asalen  103.Biberaaachrrr  87.
Crailshein  116.Blaubeuren  101.
Ellwangen  169.  Ehinen  117.
Gaildorf.  127.Geißlingen.  146.
Gerabronn  159.Göppingen  183.
Gmünd  126.  Kirchhen  155.
Hall  174.  Leurbirch  86.
Heidenheim.  150.Münsingen  .  97.
Künzelsau  176.  Ravensbuntsg9  96.
Mergentheim.  178.RMiedlingen.  „  110.
Neresheim.  ..  130.Saulgau  95.
Oehringen  184.  Tertnang  95.
Schorndorf  17  Ulm  187.
Welzheim  104.  Waldsee  105.
Wangen.  87.
Wiblingen.  114.
Stuttgart  den  2.  Juni  1334.  Göriz.

Durch  den  Tod  des  Oberamts-Arztes  be.  Uhland  in  Tübingen  ist
einem  Gehalte  von  300  fl.  und  einem  Schr

Dienst-Erledigung.

42335153  91

sum  von  10  fl.

die  mit
aus  der

Staatskasse,  so  wie  mit  einem  weiteren  Gehalte  von  100  fl.,  einem  weiteren  Schreibmaterialien-Aversum
  von  10  fl.,  und  einer  Pferds-Ration  aus  Koͤrperschaftskassen  ver-
        <pb n="466" />
        406

bundene  Stelle  eines  Oberamts-Arztes  daselbst  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber

  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Schwarzwald-Kreises
zu  melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.
Unter  dem  28  v.  M.  ist  der  Kameral-Amts-Buchhalter  Dorner  in  Vaihingen
zum  Kanzlei-Affistenten  bei  der  Zolldirektion,  und

der  seither  in  Stuttgart  beschäftigte  Copist  Rau,  von  Urach,  für  die  erledigte
Copisten-Stelle  bei  der  Finanzkammer  in  Ulm  ernannt  worden.

Den  5.  d.  M.  ist  die  erledigte  Stelle  eines  Assistenten  bei  dem  Hauptzollamte

Heilbronn  dem  bisher  dem  Hauptzollamte  Stuttgart  zeitig  zugetheilten  Assistenten
Schwarz,  so  wie

die  erledigte  Stelle  eines  Hauptzollamts-Assistenten  in  Tuttlingen  dem  seitherigen
Assistenten  bei  dem  Neben-Lollamte  Alpirsbach,  Ade,  übertragen  worden.

———

Um  3.  d.  M  sind  die  Rechts-Erkenutnisse  vom  Monat  März  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="467" />
        407
Nro.  32.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Samstag,  den  14.  Juni  1834.

—————————

 

 

—.  —

 

 

«  Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Devartementa.  Nesultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendre  im  Mai
und  Junmi  1831.  —  Bekanntmachung  die  bevorsiehende  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betrefsend.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Anschaffung  der  Stuttgarter  allgemeinen  Anzeigen  durch  die  Gemeinden.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Filialitäts-Verbandes  der  Gemeinde  Oggenhausen
mit  der  Pfarrei  Nattheim,  Dekanats  Heidenheim.  —  Verleihung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck
der  zwei  Werke:  Volks-Naturlehre  von  Helmuth,  chte  Auflage,  neu  bearbeitet  von  Filcher,  zwei
Theile,  und  Handwörterbuch  der  Chemie,  von  den  Professoren  Liebig  und  Poggendorf,  fünf  Bände-—
  Verfügung,  betreffend  die  Besorgung  des  Lohnwebens  arober  wollener  Tücher  und  leichter  Kreppe  für
das  Landvelk  durch  Leineweber.  —  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnabme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar
  in  Gmünd.  —  Bekanntmachung,  die  Vorprüfung  für  das  akademische  Studium  betreffend.  —
Verfügung,  betreffend  die  Beaussichtigung  der  verpachteten  Staatsgüter.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  2.  d.  M.
dem  Bauinspektor  Nellmann  in  Heilbronn  den  Titel  eines  Kreisbaurathes  gnädigst
zu  verleihen,  wie  auch

die  bei  der  Finanzbammer  des  Jarxtkreises  erledigte  Stelle  eines  rechtskundigen  Assessors
dem  bisherigen  Berweser  derselben,  Rechts-Consulenten  Lempp,  zu  übertragen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.
den  Kameral-Verwalter  Scheffold,  von  Dornstetten,  auf  das  erledigte  Kameralamt
Backnang  gnädigst  versetzt,  und
        <pb n="468" />
        408
die  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  erledigte  Kreisbauraths=  Stelle  dem
Bauinspektor  Dillenius  in  Calw,  so  wie

die  bei  der  Zolldirebtion  erledigte  Revisors-Stelle  dem  bei  derseben  angestellten
Kanzlei-Assistenten  Kuhn  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Resultat  der  Semesterprüfung  der  Justiz-Referendsäre  im  Mai  und  Juni  1834.

Aus  die  Bekanntmachung  vom  2.  December  v.  J.  (Reg.Bl.  S.  404)  haben  sich
sechzehn  Referendäre  zur  zweiten  Dienstprüfung  gemeldet.  Von  diesen  ist  Einer  wegen
unzureichender  Kenntnisse  zurückgewiesen,  dagegen  sind  nachstehende  fünfzehn,  in  alphabetischer
  Ordnung  aufgeführte,  Candidaten  in  Folge  der  am  27.  Mai  und  5.  Juni
d.  J.  vorgenommenen  Prüfung  zu  Referendären  erster  Elasse  bestellt  worden:

1)  Eduard  Beurlin  von  Stuttgart,
2)  Rudolph  Wilhelm  Bosch  von  Gailenkirchen,  Oberamts  Hall,
5)  Wilhelm  Gottlob  Burk  von  Göxpingen,
4)  Dr.  J.  J.  Huck  von  Fulda,  bisher  Privatdocent  in  Tübingen,
5)  Christian  Ludwig  Klunzinger  von  Lauffen,  Oberamts  Besigheite,
6)  Gottlob  Friedrich  Landerer  von  Alpirsbach,  Oberamts  Oberndorf,
7)  August  Lebret  von  Stuttgart,
8)  Julius  Rick  von  Stuttgart,
9)  Carl  Adolph  Riethammer  bvon  Rabensburg,
10)  Ferdinand  Christoph  Martin  Pistorius  von  Göppingen,
117  Carl  Eduard  Roller  von  Wurmlingen,
12)  Carl  Gustav  Schwab  von  Stuttgarr,
15)  Joseph  Steinhäuser  von  Gmünd,
14)  Gustav  Adolph  Graf  v.  Taube  von  Stuttgart,
15)  August  v.  Tautph  öus  von  Mergentheim.
Stuttdart  den  5  Juni  1834.
Für  den  Departements-Cbef:
Bolley.
        <pb n="469" />
        409
b)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Semester-Prüfung  der  Justiz=  Referendäre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1825  (Reg.  Bl.  S.  418)
werden  diejenigen  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten  Dienst-Prüfung
  befähigt  sind  und  die  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  hiemit  aufgefordert,
ihre  dießfälligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe  ihres  Aufenthalts-Orts,
  bis  zum  15.  Juli  l.  J.  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so  gewisser
Seinzureichen,  als  im  Fall  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses
  von  der  nächstbevorstehenden  Semester-Prüfung  für  die  Schumigen  unfehlbar
eintreten  würde.

Den  zu  dieser  Prüfung  zugelassenen  Referendaren  werden  sodann  von  der  Justiz--Prüfungs-Commission
  in  Stuttgart  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe-Relationen  erfor-„derlichen
  Abten  ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  6.  Juni  1834.
Für  den  Departements-Chef:

Bolley.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Anschaffung  der  Stuttgarter  allgemeinen  Anzeigen  durch  die  Gemeinden.

Die  Intelligenz-Artikel,  deren  Bekanntmachung  nach  der  Verordnung  vom  22.  Januar
  1807  einen  der  Zwecke  des  Regierungs-Blatts  bilder,  werden  seit  dem  Anfange
des  Jahrs  1821  zufolge  höchster  Verfügung  vom  14.  December  1820  (Reg.  Bl.  S.  651  fl.)
in  einem  abgesonderten  Blatt  unter  dem  Titel:  „Stuttgarter  allgemeine  Anzeigen“
herausgegeben,  dessen  Verlag  zur  Zeit  den  Erben  des  Buchdruckers  Christoph  Friedrich
Cotta  zu  Stuttgart  übertragen  ist.

Die  bei  einem  großen  Theil  der  für  das  Staats-Intelligenzblatt  bestimmten  Gegenstände,
  namentlich  bei  Steckbriefen,  Anzeigen  von  Verbrechen  rc.  so  wichtige  Schnelligkeit
  der  Verbreitung  wird  durch  diese  Einrichtung,  zumal  seit  dem  Anfang  des
gegenwärtigen  Jahres,  mit  welchem  die  Zahl  der  wöchentlich  erscheinenden  Nummern
des  Blattes  von  vier  auf  sechs  vermehrt  worden  ist,  in  Vergleich  mit  der  früheren
        <pb n="470" />
        410

Einrichtung  des  Staats-Intelligenzblatts  bedeutend  befördert.  Der  in  der  Verfügung
vom  14.  December  1820  angegebene  Abonnements-Preis  von  jährlichen  2  fl.  30  kr.  ist
bei  der  neuerlichen  Vermehrung  der  Nummernzahl  des  Blattes  nicht  nur  nicht  erhöht,
sondern  es  ist  auch  die  Einrichtung  getroffen  worden,  daß  das  Blatt  vom  1.  Juli
d.  J.  an  um  diesen  Preis  in  jedem  Theil.  des  Landes  durch  die  Post  bezogen  werden
kann.  Ec  leuchtet  hiebei  von  selbst  ein,  daß  die  Nachrichten  von  privativem  und  örtlichem
  Interesse,  denen  ein  Theil  des  Blatts  gewidmet  ist,  den  Preis  desselben  nicht
vertheuern,  vielmehr  wird  die  Wohlfeilheit  des  Blatts  theilweise  durch  die  Insertions-=Gebühren,
  welche  diese  Nachrichten  ertragen,  möglich  gemacht.

Für  die  Ausübung  der  den  Gemeindebehdrden  anvertrauten  Rechtspflege  und  Polizeiverwaltung
  bildet  dieses  Staats-Intelligenzblatt  ein  unentbehrliches  Hülsomittel,  und
es  ist  überdieß  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinden  zur  Anschaffung  desselben,  da  es  das
Regierungs-Blatt  in  einem  Theil  der  dem  Lebtern  durch  die  Verordnung  vom  22.  Januar
  1807  angewiesenen  Bestimmung  vertritt,  auch  in  der  ausdrücklichen  Vorschrift
dieser  Verordnung  begründet.  «

Da  jedoch  nach  erhaltenen  Anzeigen  mehrere  Gemeinden  aufgehoͤrt  haben,  dieser
Verbindlichkeit  nachzukommen,  so  werden  die  Bezirks-Polizeiämter  hierdurch  in  Gemaͤßheit
  höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  angewiesen,  den  Stand  der  Gache  in  dieser
Beziehung  zu  erheben,  und  bestimmte  Fürsorge  zu  treffen,  daß  vom  1.  Juli  d.  J.  an
ein  Exemplar  des  mehrgenannten  Staats-Intelligenzblatts  in  jeder  Gemeinde  für  die
Gemeinde-Behbrde  angeschafft  werde.

Zugleich  wird  hinsichtlich  der  Benüßung  des  Blatts  für  amtliche  Bekanntmachungen
  auf  die  Verfügung  vom  1.  December  1820,  Punkt  1—  verwiesen.

Stuttgart  den  5.  Juni  1835.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl.
Schlaper.

#)  Bekanntmachung,  betresfend  die  Aufhebung  des  Filiallräts-Verbandes  der  Gemeinde  Oggenhausen  mit
der  Pfarrei  Nattheim,  Dekanats  Heidenheim.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hbchster  Entschließung  vom

4.  d.  M.  gnädigst  genehmigt,  daß  die  bisher  der  evangelischen  Pfarrei  Natthelm,  De-
        <pb n="471" />
        411

kanats  Heidenheim,  als  Filial  zugetheilte  Gemeinde  Oggenhausen  von  dem  Mutterorte
getrennt,  zu  einer  eigenen  Kirchengemeinde  erhoben,  und  diese  vorerst  durch  einen  besondern
  Pfarrverweser  besorgt  werde.

Stuttgart  den  5.  Juni  1834.  Schlayer.

e)  Verleihung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck  der  zwei  Werke:  „Volks-Naturlehre  von  Helmuth,
Ste  Auflage,  neu  bearbeitet  von  Fischer,  zwei  Theile,“  und  „Handwörterbuch  der  Chemic,  von  den  Professoren
  Liebig  und  Poggendors,  fünf  Bände.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.
der  Schulbuchhandlung  in  Braunschweig  (Vieweg)  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  in  ihrem  Verlage  herauskommenden  zwei  Werke:

Volks-Naturlehre  von  Helmuth,  8te  Auflage,  neu  bearbeitet  von  Fischer,

zwei  Theile,  und

Handwörterbuch  der  Chemie,  von  den  Professoren  Liebig  und  Poggendorf,

fünf  Bände,
und  zwar  für  das  erste  auf  die  Dauer  von  sechs,  und  für  das  zweite  auf  die  Dauer
von  acht  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  hiemit,  unter  Hinweisung  auf  die
K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  bebetreffend,
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  5.  Juni  1854.  ·  Schlayer.

d)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Besorgung  des  Lohnwebens  grober  wollener  Tuͤcher  und  leichter  Kreppe
fuͤr  das  Laudvolk  durch  Leineweber.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  in  Ruͤcksicht  auf  das  in  einigen  Gegenden
  des  Koͤnigreichs  bestehende  Herkommen,  wornach  die  Leinwandweber  das  Weben
der  zur  Kleidung  der  Landleute  erforderlichen  groben  wollenen  Tuͤcher  und  leichten
Kreppe  um  den  Lohn  besorgen,  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.  auf  den
Grund  des  Art.  11  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  zu  verfuͤgen  gnaͤdigst  geruht,

daß  das  Lohnweben  groben  wollenen  Tuchs  und  leichten  Krepps  für  den  Hausbrauch
  der  Landleute  aus  der  selbst  erzeugten  Wolle  der  lehteren  in  Orten  und
Bezirken,  wo  die  Verrichtung  desselben  durch  Leinweber  hergebracht  und  nach
        <pb n="472" />
        412

der  Zahl  der  daselbst  ansaͤßigen  Tuch-  und  Zeugmacher  als  Lokal-Beduͤrfniß  zu

betrachten  ist,  eine  gemeinschaftliche  Zustaͤndigkeit  der  Leinweber  mit  den  Tuchund

  beziehungsweise  Zeugwebern  bilden  soll.

Diese  hoͤchste  Entschließung  wird  daher  unter  Veziehung  auf  die  Verfuͤgung  vom

20.  Februar  1830,  betrefsend  die  Abgraͤnzung  der  zuͤnftigen  Gewerbe,  zur  Nachachtung
mit  dem  Beisatz  bekannt  gemacht,  daß  über  das  Vorhandenseyn  der  Bedingungen  der
angeordneten  Gemeinschaftlichkeit  in  den  einzelnen  Orten  und  Bezirken  die  Kreis-Regierungen
  zu  erkennen  haben.

Stuttgart  den  6.  Juni  185)7.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl.
Schlayer.

2.  Des  katholischen  Kirchenrathe.
uTermin  zur  Prüsung  für  die  Aufnahme  in  das  katbolische  Schullehrer  Seminar  in  Gmönd.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  in  Gmönd  nachgesucht  haben,  und  nicht  durch  besondere  Ausschreiben  beschieden
  worden  sind,  haben  am  Mittwoch  den  2.  Juli  d.  J.  Abends  im  besagten  Institute
  sich  einzufinden,  wo  die  im  9.12  der  organischen  Statuten  vom  15.  Januar  1825
(Reg.  Bl.  Nr.  5,  v.  J.  1825)  angeordnete  Aufnahme-Prüfung  in  den  ersten  Tagen
des  Monats  Juli  vorgenommen  werden  wird.  Die  neu  eintretenden  wie  die  altern
Seminaristen  werden  an  die  genaue  Befolgung  des  §.  25  der  besagten  Statuten,  die
halbjährige  Vorausbezahlung  betreffend,  erinnert,  und  die  Eltern  oder  Pfleger  aufgefordert,
  das  Geld  unmittelbar  an  das  Rektorat  des  Schullehrer-Seminars  einzuschicken.

Stuttgart  den  5.  Juni  1834.  Soden.

5.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung,  die  Vorprüfung  für  das  akademische  Studium  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  10.  August  1818  (Reg.  Bl.  S.  461  f..)
werden  die  Forderungen  an  diejenigen,  welche  die  Vorprüfung  für  das  akademische
Studium  erstehen  wollen,  auf  folgende  Weise  näher  bestimmt:
        <pb n="473" />
        413

1)  Alle,  ohne  Ausnahme,  haben  die  Kenntniß  der  lateinischen  Sprache  durch
schriftliche  und  mündliche  Uebersehungen  zu  erproben,  Fragen  aus  der  formalen,
  reinen  und  angewandten  Logik,  aus  der  alten  und  neuen  Geschichte  und
Geographie  zu  beantworten,  Aufgaben  aus  der  Arithmetik  und  der  Elementar-Algebra,
  so  wie  aus  der  Geometrie  (so  weit  ste  in  den  drei  ersten  Büchern
Euklids  enthalten  ist)  zu  lösen,  endlich  über  Gegenstände  der  Religions=  und
Sittenlehre  einen  deutschen  Aufsaß,  welcher  zugleich  Probe  der  Gewandtheit
im  schriftlichen  Gebrauch  der  Murtersprache  seyn  soll,  auszuarbeiten.

2)  Diejenigen,  welche  sich  dem  Studium  der  Theologie,  Rechtsgelehrsamkeit  und
Arzneiwissenschaft  widmen  wollen,  werden  mündlich  und  schriftlich  in  der  griechischen
  Sprache  geprüft;  die  künftigen  Theologen  ausserdem  auch  in  der
hebr  äischen.

5)  Von  den  Candidaten  der  Forst=  und  Vergwissenschaft  wird  ein  größeres
Maaß  von  mathematischen  Kenmmissen  als  das  Nro.  1  bezeichnete
gefordert.

Stuttgart  den  9.  Juni  1834.  Flatt.

C  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz  Ministerium.
Verfögung,  betreffend  die  Beaussichtigung  der  verpachteten  Staatsgüter.
Zu  besserer  Beaufsichtigung  der  Staatsgüter  sind  durch  Erlasse  an  die  Kreis-Finanzkammern

  verschiedene  Anordnungen  getroffen  worden,  nach  welchen  insbesondere
die  verpachteten  Maiereien,  Schäfereien,  Mühlen  2c.  nicht  nur  jährlich  durch  die  Cameralverwalter,
  sondern  auch  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Collegial-Mitglieder  der  Finanzkammern
  zu  besichtigen  sind.  Da  diese  Anordnungen  die  früher  im  Reg.  Bl.  von  1812,
S.  285  bekannt  gemachte  Verfügung  der  vormaligen  Sektion  der  Krondomainen  vom
2.  Juni  18312  ersehen;  so  werden  die  Cameralämter  auf  die  ihnen  dießfalls  durch  die
Kreis-Finanzbammern  demnächst  zukommenden  näheren  Vorschriften  mit  der  Erinnerung
  verwiesen,  den  ihrer  nächsten  Aufsicht  anvertrauten  Staatsgütern  die  gebührende
Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  damit  durch  eine  gute,  den  Grundsäßen  der
        <pb n="474" />
        414

Landwirthschaft  entsprechende  Bewirthschaftung  derselben  ihre  Eintraͤglichkeit  erhoͤht
werde.
Stuttgart  den  20.  Mai  1834.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

 

1)  Mit  dem  erledigten  Diakonat  Herrenberg  ist  das  2  Stunden  entfernte
Filial  Haßlach,  das  52  Pfarrgenossen  hat,  und  ein  Einkommen  von  650  fl.  nach
Sportelpreisen  verbunden.  Neben  den  gewöhnlichen  Amtsgeschäften  in  der  Stadt  hat
der  Helser  im  Filial  an  allen  Sonn=  und  Feiertagen  Predigt  und  Katechisation  zu
halten.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte,  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  stehende
Kameralamt  Dornstetten,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des
Schwarzwald-Kreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  finanzkammerlichen  Bauinspektors
im  Schwarzwald-Kreise,  mit  dem  Wohnsitze  zu  Calw,  mit  welcher  die  Normal-Besoldung
  von  800  fl.  nebst  350  fl.  Reisekosten  -Aversum  verbunden  ist,  haben  innerhalb
vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  gedachten  Kreises  vorschriftmäßig  sich  zu
melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.
Gegenseitig  verseßt  wurden,  den  2.  d.  M.:  der  Forstwart  Zaiser,  bisher  in
Ober-Ensingen,  Forstamts  Kirchheim,  und
der  Forstwart  Rau,  bisher  in  Sirchingen,  Forstamts  Urach.
Unter  dem  9.  d.  M.  ist  das  erledigte  Umgelds-Commissariat  zu  Schorndorf  dem
bei  dem  Cataster-Bureau  angestellten  Assstenten  Frasch,  und

jenes  zu  Heilbronn  dem  Assistenten  Müller  bei  demselben  Bureau  übertragen
worden.
        <pb n="475" />
        415
Nro.  33.

Regierungs-Blatt

 

 

für  das
-  O  ,  e
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.
—.  —  —
Fritag,  den  20.  Juni  1834.
—..W  —  «  —  –

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Dient-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bebanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.
Privilrgium  gegen  den  Nachdruck  der  Grammaire  pratique  ete.  Par  Gérard  et  plusicurz  aotre,  Crammairicos.
—  Privilegium  geacu.-den  Nachdruck  der  Schrift  des  Oberamtaarztes  Dr.  Bodenumüller  in  Gmünd:
„Woher  eitr  unnatürliche  Sterblichkein  der  Kinder  im  ersten  Lebensjahre?""  —  Bekanntmachung,  die
Belohnung  und  Belobung  mebrerer  Landjäger  bekreffend.  —  Verfügung,  betreffend  die  Brandschatens-Umlage
  für  1851—35.  —  Ernennung  zu  Bezirks-Schul-Insektereu.

Dienst·=  Ekledigungen.  «

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
11.  d.  M.  das  erledigte  evangelische  Dekanat  und  Stadtpfarramt  Münsingen  denr
Helfer  Schüle  in  Calw,  und

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Untertürkheim,  Dekanats  Cannstadt,  dem  Pfarrer
Schmid  in  Obertürkheim,  desselben  Dekanats,  gnädigst  übertragen,  auch
        <pb n="476" />
        416

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  12.  d.  M.  den  Gerichts-Norar  Dietrich  in  Mergentheim,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  hohen  Alters  in  den  Ruhestand  zu  verseßen
geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  14.  d.  M.  die
Gerichts-Abtuare  Binder  in  Künzelsau,  und

Süsbkind  in  Urach,  wie  auch

den  Kanzlei-Assistenten  Clemm  in  Tübingen  zu  Ober-Justiz-Assessoren,  den  ersten
und  dritten  bei  dem  Gerichtshofe  in  Tübingen  und  den  zweiten  bei  dem  Gerichtshofe
in  Ellwangen  zu  befoͤrdern  geruht.

.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.

Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Sommerhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universitär
Tübingen  Studirende:
1)  der  evangelischen  Theologe  1i33
2)  der  katholischen  Theologie  129
3)  der  mosaischen  Theologie..  3
4)  der  Rechtswissenschst  32
5)  der  Heilbunde  .  ..  ..  ..  179
6)  der  Kameral-  Wissenschaft.  ...  ..-..M
7)  der  allgemeinen  Vorbereirungs,  Missenschaften  106

Zusammen  76
Hierunter  sind  Ausländer
—:.  101
Stuttgart  den  12.  Juni  1834.
Schlaper.
        <pb n="477" />
        417

b)  Privilegium  gegen  den  Nachbruck  der  Crammaire  pratiq###  etc.,  par  Gérard  et  blusieurs  autres
GCrammiriens.

Da  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschliefung  vom  I1.  d.  M.
gnädigst  gestattet  haben,  daß  das  der  Buchhandlung  Imle  und  Kraus  in  Ludwigsburg
  kürzlich  laut  Bekanntmachung  vom  25.  April  d.  J.  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  ertheilte  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  in  ihrem  Verlage  erscheinenden
  französischen  Grammatik  von  Professor  Gérard  und  Abbé  Mozin,  nach  dem  Zurücktritt
  des  Abbe  Mozin  von  der  Mitbearbeitung,  auf  das  nun  unter  dem  veränderten
  Titel:  "

,,GrammaikopraliquoekcomplätehPusagedesprunysdiUIveulentapprendre
kollern-ind,ciclcsAllcmands,quiveulencappremlrelefroncais,par06ranlet
plusseuksuutkesGrammairienssS
erscheinende  Werk  uͤbertragen  werde;  so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die  K.
Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Prioilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,
  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  12  Juni  1834.  Schlayer.

c)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift  des  Oberamtsarztes  Dr.  Bodenmüller  in  Gmünd:
Woher  rührt  die  unnatürliche  Sterblichkeit  der  Kinder  im  ersten  Lebensjahre?

Da  Seine  Königliche  Majestäát  durch  höchste  Entschließung  vom  11.  d.  M.
der  Raach'schen  Buchhandlung  in  Gmünd  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der
in  ihrem  Verlage  erscheinenden  Schrift:  „weher  rührt  die  unnatürliche  Scerblichkeit  der
Kinder  im  ersten  Lebensjahre?  und  wie  ist  diesem  Uebel  vorzubeugen?  nach  Erfahrungs-Grundsäßen
  bearbeitet  von  B.  Bodenmüller,  D.  der  Medicin  und  Chirurgie
und  Oberamtsarzt  in  Gmünd,“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  ertheilt  haben;
so  wird  solches-,  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,
Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemir  bekannt
gemacht.

Stuttgart  den  12.  Juni  1834.
Schlaper=
        <pb n="478" />
        418

d)  Bekanntmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjaͤger  betreffend.

Unte,  Beziehung  auf  die  9#.  49  u.  50  der  K.  Verordnung  über  die  Organisation
des  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1825  werden  die  nachgenannten,  wegen  besonderer
Auszeichnung  im  Dienste  mehreren  Landjäger-Unteroffizieren  und  Laundjagern  zuerkannten
  Belohnungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar:

1)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  gestrigen  Tage  haben  Seine  Königliche
Majestät  «

dem  Montirungs-Verwalter,  Oberfeldvebel  Bäuchle  zu  Stuttgart,  so  wie

den  beiden  Stations-Eommandanten  dritter  Elasse

Glaser  zu  Freudenstadt,  und
Melber  zu  Crailsheim,
die  silberne  Verdienst-Medaille  guädigst  za  verleihen  geruht.
2)  Geld-Prämien  haben  erhalten:
die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Laib  zu  Eßlingen,
Simondet  zu  Balingen,
Gündele  zu  Rottenburg,
Kurz  zu  Nürtingen,
Kühnle  zu  Wiblingen;
die  Stations-Commandanten  dritter  Elasse:
Geck  zu  Vaihingen,
Waibel  zu  Schorndorf,
Heimburger  zu  Hall,
Bofinger  zu  Niedlingen,
Feiel  zu  Tettnang;
die  Landjäger  erster  Elasse:
Uebele  zu  Maulbronn,
Stolz  zu  Stuttgart,
Wittel  zu  Oberndorf,
        <pb n="479" />
        419

Meßger  zu  Ellwangen,
Strauß  zu  Gerabronn,
Hartmann  zu  Reresheim,
Stegmaier  zu  Ellwangen.

3)  Oeffentliche  Belobung  verdienen:

die  Stations-Commandanten  zweiter  Elasse:
Schäufele  zu  Ellwangen,
Kraft  zu  Nagold,
Kühnle  zu  Kirchheim;

die  Statlons-Commandanten  dritter  Elasse:
Kneule  zu  Neresheim,
Kurz  zu  Waiblingen,
Zimmermann  zu  Neuenbürg,
Falschebner  zu  Mergentheim,
Bebmann  zu  Speichingen,
Sippel  zu  Oberndorf,
Ziegler  zu  Saulgauz

die  Landjäger  erster  Classe:
Auer  zu  Stuttgart,
Döbele  zu  Leonberg,
Rühle  zu  Tuttlingen,
Hoß  zu  Gerabronn,
Kipf  zu  Tettnang;

die  Landjäger  zweiter  Classe:
Ruoß  zu  Nürtingen,
Eberlein  zu  Neckarfulm.

Stuttgart  den  12.  Juni  1834.
Schlaper.
        <pb n="480" />
        420

e)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  fuͤr  1854  —35.

Vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom  11.  d.  M.  sollen  fuͤr  das  Verwaltungsjahr
1854—35  als  ordentliche  Beiträge  zur  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt  des
Königreichs  vier  Kreuzer  je  auf  hundert  Gulden  Gebäude-Anschlag  umgelegt,
und  zwischen  dem  1.  Rovember  d.  J.  und  dem  1.  Februar  künftigen  Jahrs  zum  Einzug
  gebracht  werden.

Die  K.  Oberämter  werden  daher  beauftragt,

1)  diese  Umlage  auf  den.  Grund  der  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  Statt  findenden  Revision

  der  Brand-Versicherungs-Kataster  zu  vollziehen;

2)  die  Umlage-Urkunden  spatestens  bis  zum  1.  September  d.  J.  an  den  Brand-Versicherungs-Haupt-Kasster
  unfehlbar  einzusenden,  und  bei  der  Vergleichung
derselben  mit  den  an  die  K.  Breis-Regierung  eingeschickten  Uebersichten  über
die  Aenderungen  der  Kataster  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Gleichstellung
beider  nicht  nur  hinsichtlich  der  Totalsummen,  sondern  auch  hinsichtlich  der
Summen  des  Zuwachses  und  des  Abgangs  der  Brand-Versicherungs-Anschläge
bewirkt  werde,  um  jeder  Zurücksendung  und  nachträglicher  Einziehung  von  Erläuterungen
  überhoben  zu  seyn;

3)  für  den  Einzug  und  die  Einlieferung  der  umgelegten  Summen  in  der  bezeichneten
  Frist  pflichtmäßige  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  13.  Juni  1834.

Schlaper.

2.Des  katholischen  Kirchenraths.
Ernennung  zu  Bezirks-Schul-Inspektoren.
Das  Amt  eines  Bezirks-Schul-Inspebtors  ist  nachbenannten  bisherigen  Schul-ö  Inspektorats-Verwesern
  heute  definitio  übertragen  worden:
1)  dem  Pfakrer  Halder  in  Unteressendorf  für  den  Schul-Inspektorats-Bezirk
Schussenried;
        <pb n="481" />
        421
2)  dem  Pfarrer  Huberich  in  Kirchhausen  fuͤr  den  Bezirk  Neckarsulm;
5)  dem  Pfarrer  Kapp  in  Sulgen  für  den  Bezirk  Oberndorf;
40  dem  Pfarrer  Klingenmaier  zu  Alrkrautheim  für  den  Bezirk  Amrichs,
hausen;
5)  dem  Pfarrer  Neuer  in  Altheim  für  den  Bezirk  Biberach;
6)  dem  Pfarrer  Straubenmiller  in  Zimmern  für  den  Bezirk  Rottweil;
7)  dem  Pfarrer  Stüß  in  Dibenbach  für  den  Bezirk  Epbach;
8)  dem  Pfarrer  Weiß  in  Unterbbbingen  für  den  Bezirk  Gmünd.

Stuttgart  den  5.  Juni  1834.
Soden.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  in  Künzelsau  haben
sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen,  sodann  die  Bewerber
  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  in  Urach,  so  wie  diejenigen  um  die
gleichfalls  erledigte  Kanzlei-Assistentenstelle  bei  dem  K.  Gerichtöhofe  in  Tübingen  innerhalb
  derselben  Zeit  bei  diesem  lehztgedachten  Gerichtshofe  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene,  in  der  ersten  Besoldungs-Elasse
  stehende  Gerichts-Notarsstelle  in  Mergentheim  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.  4

5)  Durch  das  am  11.  Juni  d.  J.  erfolgte  Ableben  des  Gerichts-Rotars  Magenau
ist  die  in  der  zweiten  Besoldungs-Elasse  stehende  Gerichts-NRotariats-Stelle  in  Rottweil
  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshose  in  Tübingen  zu  melden.

5)  Durch  Todesfall  ist  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  eine  Rathsstelle  mit
einem  normalmäßigen  Gehalt  von  1500  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
        <pb n="482" />
        422

um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  genannten  Kreis-Regierung
  vorschriftmäßig  einzureichen.

5)  Die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Nattheim,  Dekanats  Heidenheim,  von
welcher  das  Filial  Oggenhausen  getrennt  wird,  zählt  95“  Pfarrgenossen  und  ihr
Dienst-Einkommen  ist  auf  359  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber  haben
sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu
melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Präzeptorsstelle  in  Winnenden,  deren  jährlicheo
  Einkommen,  mit  Einschluß  des  Schulgeldes,  auf  4035  fl.  in  Sportelpreisen  neben
freier  Wohnung,  oder,  wenn  diese  in  Zukunft  für  Schulzwecke  gebraucht  werden  sollte,
angemessenem  Hauszins  bestehr,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
  zu  melden.

—.—.

Am.  19.  d.  M.  sind  die  Rechts-Eckenutnisse  vom  Monat  April  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="483" />
        423
Nro.  34.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—  m
Samstag  den  28.  Juni  1834.

—...  ———————————————————————————————————————

Inhalt.

 

—

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügu  angen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Bezahlungs-Termin  für  die  an  die  Irren-Ankalt
  zu  Iwiefalten  zu  entrichtenden  Verpftegungs-Gelder.  —  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  die
Voliziehung  der  K.  Deklaration  über  die  staaterechrlichen  Verhältnisse  des  rikterschaftlichen  Adels.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Patronatrecht  über  den  katholischen  Pfarr-  und  Schullehrer-Dienst  zu  Niederstotzingen.
  —  Die  Vertheilung  der  Preise  für  die  kathelischen  Schullehrer  betreffend.  —  Bekanntmachung,
  betrefsend  die  diessfährigen  Prüfungen:  1)  für  die  Aufnahme  in  die  niedern  katholischen  Convikte,
2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar,  5)  für  die  Zulassung  zu  akademischen  Studien,
4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.  —  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  die
K.  Offiziers-Bildungs=  Anstalt  zu  Ludwigsburg  betreffend.

Dienst=  Erledigungen

Widerruflich  angestellte  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  16.  d.  M.  Folgendes  zu
verfügen  geruhr:
Zu  Oberlieutenants  werden  befördert:
die  Unterlieutenants:  Vollstetter  des  siebenten  Regiments,  im  vierten  Infanterie-Regiment,


v.  Biberstein,  Schüßen-Offizier  des  siebenren  Regiments,  im  siebenten  Regiment,
  c

Baur  des  fünften  Regiments,  im  fünften  Regiment;
        <pb n="484" />
        424

zum  Schüten-Offizier  im  vierten  Infanterie-Regiment  wird  ernannt:
der  Unterlieutenant  v.  Stetten  dieses  Regiments.
Eingetheilt  werden:
bei  dem  #ten  Infanterie-Regiment,  Unterlieutenant  Kempff  des  äten  Regiments,

—  6ten  —  —  —  Deprecin  bten  —
—  Iten  —  —  —  v.  Hermann  6ten  —
—  Zten  —  —  —  v  Forstner  Zten  —

Sodann  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung
vom  18.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Aidlingen,  Dekanats  Böblingen,  dem
Pfarrer  Haas  in  Wittendorf,  Dekanats  Freudenstadt,  "

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winterbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Pfarr-Vikar
  Neuffer  in  Rottenburg,  und

die  erledigte  Stelle  eines  Helfers  in  Münsingen  dem  Pfarrverweser  Griesinger
in  Schnaith,  Debanats  Schorndorf,  gnädigst  übertragen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  den  Pfarrer  Bardili  zu  Peterzell,
  Dekanats  Sulz,  seines  Dienstes  zu  emlassen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  den  Oberamtmann  Schliz  zu
Herrenberg,  wegen  Krankheit  in  den  Pensionsstand  zu  versetzen  gnädigst  geruht,  vorbehältlich
  seiner  Wieder-Einberufung  zum  aktiven  Dienst  im  Falle  seiner  Wiedergenesung.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.
dem  bisherigen  K.  Commerzienrath,  Banquier  Federer  zu  Stuttgart,  in  gnädbigster
Anerkennung  seiner  Verdienste  um  die  Dampsschifffahrt  auf  dem  Bodensee,  den  Titel
eines  Finanzraths  in  Gnaden  zu  verleihen,  auch

vermöge  höchster  Entschliefung  von  demselben  Tage  die  erledigte  Stelle  eines
Unteramts-Arztes  zu  Ochsenhausen,  Oberamts  Biberach,  dem  ausübenden  Arzte
Dr.  Jakob  zu  Altshausen,  Oberamts  Saulgau,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Schnaith,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Präzeptor  Schauffler  in  Murrhardr,  Dekanats
  Vacknang,  zu  übertragen  geruht.

Die  patronatische  Romination  des  Vikars  Friedrich  Rau,  von  Plattenhardt,  auf
das  Diakonat  Schwaigern,  Dekanats  Brackenheim,  ist  unter  dem  20.  d.  M.  besitigt
  worden.  "
        <pb n="485" />
        425
U.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a  Verfögung,  detreffend  den  Bezahlungstermin  für  die  an  die  Irren-Anstalt  zu  Zwiefalten  zu  entrich,
tenden  Verpflegungsgelder.

Um  bei  der  Kasse  der  Irren-Anstalt  zu  Zwiefalten  die  Einzahlung  der  Verpflegungsgelder,
  in  welchen  der  größere  Theil  ihrer  Einnahmen  besteht,  mit  der  Verfallzeit
  der  Ausgaben  in  ein  richtiges  Verhältniß  zu  sehen,  wird  nach  höchster  Entschliessung
  vom  18.  d.  M.  verfügt,  wie  folgt:

1)  Die  an  die  Kasse  der  Irren-Anstalt  zu  Zwiefalten  für  die  ausgenommenen
Kranken  nach  §F.  12  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1810  zu  entrichtenden
Berpflegungsgelder  sind  je  in  vierteljährigen  Raten  auf  Abrechnung  vorauszubezahlen.


2)  Für  die  dermalen  in  der  Anstalt  befindlichen  Kranken  tritt  die  Verbindlichkeit
dieser  Vorauszahlung  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ein,  auf  welchen  Termin  über
ihre  Schuldigkeit  für  das  Vergangene  abzurechnen  ist.  Zur  Entrichtung  des
ersten,  auf  den  gedachten  Termin  verfallenden  Quartal-Vorschusses  aber  werden
  den  Vertretern  derjenigen  dieser  Kranken,  welchen  wegen  beschränkten  Umfangs
  ihrer  Mittel  die  Vorausbezahlung  einer  vierteljährigen  Kostgeldsrate
neben  gleichzeitiger  Entrichtung  des  auf  den  30.  d.  M.  verfallenden  Kostgelds
beschwerlich  fällt,  auf  Verlangen  eine  oder  zwei  Fristen,  deren  Gesammtdauer
jedoch  nicht  über  sechs  Monate  betragen  darf,  verwilligt  werden.

5)  Hinsichtlich  des  Ersabes  für  Kleidung  und  Betten  verbleibt  es  bei  der  bisherigen
  Einzugszeit.

Stuttgart  den  20.  Juni  1865.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Befehl.
Schlayer.
b)  Weitere  Bekann#machung,  bewmeffend  die  Vollzirhung  der  K.  Deklaration  über  die  siaatsrechtlichem
Verhäl#nisse  des  ritterschaftlichen  Adcls.

Da  die  K.  Deklaration  vom  8.  December  1821  über  die  staatsrechtlichem  Verhältnisse
  des  ritterschaftlichen  Adels  nunmehr  auch  auf  den  Grasen  Carl  Leopold  v  Mal-
        <pb n="486" />
        426

deghem,  K.  Niederlaͤndischen  Kammerherrn,  zu  Niederstotzingen,  auf  seine  Familie
und  auf  seine  ritterschaftlichen  Besitzungen,  und  zwar

a)  auf  die  aͤlteren  Vesitzungen  in  den  Gemeindebezirken  Niederstotzingen  und  Stetten
  ob  Lonthal,  Oberamts  Ulm,  und  Vergenweiler,  O.  A.  Heidenheim,  nach
erfolgter  Verzichtleistung  auf  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  Ortspolizei  und
Forstgerichtsbarkeit,  mit  Einweisung  in  die  durch  die  96.  50  und  41  der  K.  Deklaration
  zugesscherten  Surragate  der  beiden  ersteren  Rechte;

b))  auf  die  an  den  Grafen  neuerlich  vom  Staate  durch  Kauf  übergegangenen  Besizungen
  zu  Niederstotzingen,  nachdem  denselben  von  Seiner  Königlichen
Majestät  die  Eigenschaft  eines  adelichen  Guts  verliehen  worden,  jedoch  vermöge
  dieser  Verleihung  mit  Ausschluß  aller  auf  Hoheits=  oder  obrigkeitliche
Rechte  und  deren  Surrogate  sich  beziehenden  Bestimmungen,

für  anwendbar  erklärt  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Beziehung  auf  die  früheren
Bekanntmachungen,  den  Vollzug  jener  K.  Deklaration  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Zugleich  wird  hiemit  nachgetragen,  daß  die  gedachte  K.  Deklaration  ferner  auf  die

Freiherren  Wilhelm  Friedrich  v.  König,  Ober-Justizrath  zu  Ulm,  und

Carl  Friedrich  v.  König  zu  Warthausen,
als  Besitzer  der  durch  K.  Entschließung  zum  Rittergut  erhobenen  vormaligen  Staatsdomäne
  Warthausen,  Oberamts  Biberach,  jedoch  mit  Ausschluß  aller  auf  Patrimonial=Gerichtsbarkeit,
  Ortspolizei  und  Forstgerichtobarkeir  und  deren  Surrogate  sich  beziehenden
  Bestimmungen  Anwendung  sinde.

Stuttgart  den  20.  Juni  183.  Schlaper.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Patronatrecht  über  den  katholischen  Pfarr=  und  Schullehrerdienst  zu
Kiederstotzingen.

Nachdem  in  Folge  des  Verkaufs  der  zum  Staatsgut  gehbrigen  grundherrlichen
Rechte  zu  Niederstotingen,  Oberamts  Ulm,  das  damit  verbundene  Patronatrecht  über
den  katholischen  Pfarr=  und  Schullehrerdienst  daselbst  auf  den  Grafen  v.  Maldeghem
übergegangen  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Juni  1857.  Schlaper.
        <pb n="487" />
        47

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Bekanntmachung,  die  Vertheilung  der  Preise  für  die  katholischen  Schullehrer  betreffend.
Nachstehende  Schullehrer  aus  den  Schul-Inspektoratsbezirken  Ravensburg,  Riedlingen,
  Saulgau,  Schussenried,  Tettnang,  Uttenweiler,  Waldsee  und  Wangen  wurden
der  für  das  Jahr  1833  gnädigst  ausgesehten  Preise  würdig  erachtet:
Behler,  Johann  Georg,  in  Roggenzell,
Beil,  Johann,  in  Kleintissen,
Bicheler,  Anton,  in  Fulgenstadt,
Binder,  Paul,  in  Ertingen,
Birckler,  Alois,  in  Buchau,
Bosch,  Joseph,  in  Waldsce,
Butscher,  Bernhard,  in  Espach,
Deßel,  Johann  Baptist,  in  Neutrauchburg,
Duelli,  Joseph,  in  Hemigkofen,
Glückherr,  Paver,  in  Friedrichshafen,
Heine,  Franz  Joseph,  in  Amtzell,
Küchle,  Joseph,  in  Aulendorf,
Leute,  Joseph  Anton,  in  Wolpertswende,
Locher,  Johann  Georg,  in  Bodnegg,
Mayer,  August,  in  Riedlingen,
Ritter,  Joseph,  in  Riedlingen,
Schaffrath,  Joseph,  in  Grünkraut,
Schmid,  Johann,  in  Reuthe,
Staiger,  Lorenz,  in  Uttenweiler,
Zimmermann,  Joseph,  in  Brochenzell.
Hiezu  kommen  noch  ausnahmsweise  fünf  weitere  Preise  für  die  Schullehrer:
Fischer,  Johann  Nepomuck,  in  Waldsee,
Salenbauch,  Joseph,  in  Zwiefaltendorf,
Schilling,  Joseph  in  Langenargen,
Voggel,  Valentin,  in  Emerselden,
Walser,  Valentin,  in  Michelwinnaden.
Stuttgart  den  6.  Juni  1834.  Soden.
        <pb n="488" />
        428

3.  Des  Stubienraths.
Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjaͤhrigen  Pruͤfungen:  4)  fuͤr  die  Aufnahme  in  die  niedern  katholischen

  Convikte,  2)  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar,  3)  für  die  Zulassung  zu
akademischen  Studien,  5)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.

I.  Die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niedern  katholischen  Convikte  wird  am
22.  und  25.  August,  Freitag  und  Samstag,
II.  die  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  niedere  evangelische  Seminar
1.  2.  und  3.  September,  Montag,  Dienstag  und  Mittwoch

vorgenommen  werden.  Nach  der  bereits  geschehenen  Bekanntmachung  (Reg.  Bl.  von
1854,  Nro.  26,  S.  367)  haben  bei  derselben  nur  zwei  Jahrsklassen,  und  zwar  die
zweite  nur  an  den  beiden  ersten  Tagen  zu  erscheinen,  auch  wird  die  zweite  nicht  mehr
im  Ebrcischen  geprüft.  «

lll.DicsprüfungfürdieUniversitätssCandidatenistaufden9.und10-Seps
tember,  Dienstag  und  Mittwoch,  wozu  nach  Beschaffenheit  der  Umstaͤnde  noch  der  Vormittag
  des  11.  Septembers  hinzukommen  kann,  bestimmt;  zu  derselben  sind  wie  bisher:
Livius,  Xenophons  Memorabilien,  Platos  Phaͤdon  und  Criton  mitzubringen.

IV.  Die  Conkurspruͤfung  fuͤr  die  Aufnahme  in  das  hoͤhere  evangelische  Seminar
ist  auf  den  50.  September  und  die  beiden  folgenden  Tage  festgesetzt.  Zu  derselben  haben
  sich  alle  diesenigen  Jünglinge,  welche  nicht  vor  vier  Jahren  in  das  Seminar  zu
Urach  aufgenommen  wurden,  anzumelden.  Tacitus,  Thucydides  und  eine  ebrelsche
Bibel  sind  mitzubringen.

Alle  diese  Prüfungen  werden  im  Saal  des  hiesigen  Gymnastums  vorgenommen,
und  nehmen  jedesmal  am  ersten  Tage  Morgens  sieben  Uhr  den  Ansang.

Die  Personal-Tabellen  für  die  Prüfung  Rro.  II.,  so  wie  die  nach  der  Vorschrift
der  Verordnung  vom  Jahr  1820  (Reg.  Bl.  S.  19)  einzurichtenden  Gesuche  um  die
Zulassung  zur  Prüfung  der  Studien-Candidaten  (Nro.  III.)  sind  unfehlbar  auf  den
25.  Julius,  die  Anmeldungs-Eingaben  für  die  Prüfung  Nro.  IV.  aber  bis  auf  den
1.  September  bei  dem  K  Studienrath  einzureichen.

Stuttgart  den  25.  Juni  1854.  Flatt.
        <pb n="489" />
        429
B)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  die  K.  Offiziers-Bildungs-Anstalt  zu  Ludwigsburg  betreffend.

In  Folge  der  neuen  Organisation  der  K.  Offiziers-Bildungs-Anstalt  zu  Ludwigsburg
  wird  in  diesem  Jahre  keine  Aufnahme  neuer  Zöglinge  in  dieselbe  Statt  finden,
sondern  erst  im  Herbste  1835  erfolgen,  was  mit  dem  Anfügen  bebannt  gemacht  wird,
daß  der  gesteigerte  Grad  von  Kenntnissen,  welcher  künftig  zur  Aufnahme  erforderlich
ist,  spärerhin  angezeigt  werden  wird.  Da  zugleich  auch  das  zur  Aufnahme  befähigende
Alter  erhöht  wird;  so  sind  diejenigen  Jünglinge,  welche  gesonnen  waren,  sich  in  diesem
Jahre  zur  Prüfung  zu  melden,  von  der  im  nächsten  Jahre  erfolgenden  Prüfung  nicht
ausgeschlossen,  sofern  sie  überhaupt  den  hierüber  noch  bekannt  zu  machenden  Bedingungen
  der  Aufnahme  entsprechen.

Stuttgart  den  18.  Juni  1833.  Hügel.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  Ableben  des  Oberamtsrichters  Märklin  ist  die  in  der  ersten  Besoldungsklasse
  stehende  Oberamtorichtersstelle  in  Urach  erledigt  worden.  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen
zu  melden.

2)  Bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  ist  durch  Todesfall  eine  Rathsstelle  mit
einem  normalmäßigen  Gehalt  von  1500  fl.  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung
  vorschriftmäßig  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Heidenheim,  dessen  Einkommen
einschließlich  einer  Zulage  von  58  fl.  20  kr.  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds
  auf  600  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Knittlingen,  dessen  Einkommen  einschließlich
  einer  Zulage  von  17  fl.  aus  dem  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungsfonds
        <pb n="490" />
        430

auf  600  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Helfersstelle  in  Calw,  mit  welcher  ein  jaͤhrliches
  Einkommen  von  614  fl.  in  Sportelpreisen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  erledigte  katholische  Pfarrei  zu  Untergr  öningen,  Oberamts  Gaildorf
und  Dekanats  Unterkochen,  begreift  285  Pfarrangehdrige  im  Pfarrdorf  und  152  in
der  Umgegend.  Dieselbe  hat  von  Gärten,  Capitalzinsen  und  Besoldungen  ein  beständiges
  Einkommen  von  700  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem.
katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Villingendorf,  Oberamts  und
Debanats  Rottweil,  begreift  im  Pfarrort,  sodann  in  einem  bleinen  Weiler  und  einem
Hof  zusammen  605  Pfarrgenossen,  und  erträgt  an  beständigem  Einkommen  von  eigenen
Gütern,  Vesoldungen  und  Gebühren  550  fl.  und  an  unbeständigen  Einkommens-Theilen
  beiläusig  55  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei
dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

8)  Die  katholische  Kaplanei  zur  heiligen  Katharina  in  der  Oberamtsstadt  Ehin--gen
  wird  wieder  besetzt  werden.  Dieselbe  hat  von.eigenen  Gütern,  Grundgefällen,
Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  586  fl.
Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu
melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.
Unter  dem  16.  d.  M.  ist  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Baindt,  Forsts
Weingarten,  dem  Revier-Amtsverweser  Vischer  zu  Wittlingen  übertragen,  und
dem  Zoll-Grenz-Controleur  Hailer  in  Krauchenwies  die  nachgesuchte  Dienst.  Entlassung
  in  Gnaden  ertheilt  worden.
        <pb n="491" />
        431
Nro.  35.

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

————————————————————————

Donnerstag  den  3.  Juli  1834.

 

 

—.  —  .

Ju  halt.

Königliche  Dekrete.  Ordens--Verleihung.  —  Dienst-Nachricht.

Verfügungden  der  Devartements.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes:  „das  Hauslericon,
vollständiges  Handbuch  praktischer  Lebens-Kenntnisse  für  alle  Stände.“  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  zehnten  Auflage  ren  Rochows  Kinderfreund.  —  Bekanntmachung,  betresfend  die  Verleihung
der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Papier-Fabrikanten  Gustav  Schäufelen  in  Heilbronn.  —  Verfüqunq,
  betreffend  die  Vewvolsständigung  der  Familien-Rraister  binsschtlich  der  im  Auslande  sich  aufhaltenden
  Württemberger.  —  Verfügung,  betreffend  die  Vergütung,  welche  die  in  Militär-Spitzlern
verpsleqten  kranken  Landjäger  zu  leisten  haben.  —  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Kameral-Ausstände.
  —  Versüqgung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer

auf  das  Jahr  1334—35.

Dienst-Erledigung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  25.  v.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  K.  Bayerischen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten
der  Academie,  v.  Schelling,  zu  München,  einem  geborenen  Württemberger,  das
Ritterkreuz  des  Kron-Ordens  zu  verleihen  geruhr.

B)  Dienst-Nachricht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
2  1.  v.  M.  die  erledigte  Helfersstelle  in  Möckmühl,  Dekanats  Neuenstadt,  dem  bisherigen
  Pfarrverweser  Ehemann  in  Bonlanden,  Debanats  Stuttgart,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="492" />
        432
II.  Verfügungen  der  Departementé.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Piivilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes:  „Das  Hauslerikon,  vollständiges  Handduch
praktischer  Lebens-Kennenisse  für  alle  Stände.“

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.
der  Buchhandlung  Breitkopf  und  Härtel  in  Leipzig  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  Schrift:  „das  Hauslexikon,  vollständiges
  Handbuch  praktischer  Lebenskenntnisse  für  alle  Stände“  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  gnäddigst  ertheilt  haben;  so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
  vom  25.  Februar  1815,  Prioilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur
Nachachtung  hiemit  bebannt  gemacht.

Stuttgart  den  19.  Juni  1854,  Schlaper.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zehnten  Auflage  von  Rochows  Kinderfreund.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.
dem  Buchhändler  Wesener  in  Paderborn  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des
in  seinem  Verlage  erscheinenden  Werks:

„Der  Kinderfreund.  Ein  Lesebuch  für  Bürger=  und  Landschulen,  von  Fr.  Eb.
v.  Rochow;  aufs  Neuc  umgearbeitet  von  Andr.  Mieter.  Zehnte  mit  einem
Anhange  über  die  Giftpflanzen  und  einem  vollständigen  Cursus  Denkübungen
vermehrte  Auflage,“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  ertheilt  haben;  so  wird  solches  unter  Hinweisung
  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den
Bücher-Nachdruck  betrefsend,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  19.  Juni  1855.  Schlayper.

IO#)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Papler-Fabrikanken
Gustav  Schäufelen  in  Heilbronn.

Seine  Königliche  Majestäe  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  18  d.  M.
dem  Papier-Fabrikanten  Gustav  Schäufelen  von  Heilbronn,  welcher  am  11.  Mai
        <pb n="493" />
        433

d.  J.  zwei  Knaben  vom  Tode  des  Ertrinkens  mit  eigener  Lebensgefahr  gerettet  hat,
in  Anerkennung  dieser  muthvollen  und  menschenfreundlichen  Handlung,  und  mit  besonderer
  Rücksicht  darauf,  daß  derselbe  schen  früher  zu  wiederholten  Malen  auf  ähnliche
Weise  sich  rühmlich  ausgezeichnet,  die  silberne  Verdienst-Medaille  zu  verleihen  gnädigst
geruhr;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  Juni  1851.  Schlayer.

d)  Verfügung,  betreffend  die  Vervollsiändigung  der  Familien-Register  hinsichtlich  der  im  Auslande  lich
aufhaltenden  Württemberger.

Es  ist  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  die  Familien-Register  hinscchtlich
derjenigen  Württemberger,  welche  unter  Beibehaltung  ihres  Württembergischen  Staats-Bürgerrechts
  ihren  Wohnstß  im  Auslande  haben,  meistens  sehr  unvollständig  sind.

Um  diesem  Mißstande  für  die  Zukunft  zu  begegnen,  wird  verfügt:

1)  Württemberger,  die  unter  Beibehaltung  ihres  Württembergischen  Staats-Bürgerrechts
  ihren  Wohnsiß  im  Auslande  nehmen,  sind  mit  ihren  Gattinnen  und
Kindern  in  den  Familien-Registern  degjenigen  Orts,  in  welchem  denselben  das  Heimath=
  (Bürger=  oder  Beisig-)  Recht  zusteht,  fortzuführen.  Wenn  ein  solcher  Württemberger
  zur  Zeit  seines  Wegzugs  aus  dem  Lande  seinen  Wohnsik  an  einem  andern,
als  seinem  Heimathorte  hat,  so  hat  das  Pfarramt  des  letzten  Wohnorts  dem  Pfarramte
  des  Heimathsorts  zum  Behuf  der  Aufnahme  desselben  in  das  Familien-Register
des  lehteren  Orts  die  erforderliche  Mittheilung  zu  machen.

2)  Die  Erneuerung  des  (nach  der  bestehenden  Vorschrift  höchstens  auf  sechs  Jahre
auszustellenden)  Heimathscheins  eines  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Württembergers
hat  das  zuständige  Vezirkspolizeiamt  nur  dann  zu  bewilligen,  wenn  der  Betheiligte
zuvor  sich  über  den  neuesten  Stand  seiner  Familie  durch  ein  gehörig  beglaubigtes
Zeugniß  der  Obrigkeit  seines  Wohnorts  ausgewiesen  haben  wird.  Dao  beigebrachte
Zeugniß  ist  dem  zuständigen  Pfarramt  zur  Belegung  und  etwaigen  Richtigstellung  des
Familien-Registers  mitzutheilen.

Hienach  haben  sich  die  Bezirbs-Polizeiämter  und  die  Pfarrämter  zu  achten.

Stuttgart  den  25.  Juni  1834.
Schlaver.
        <pb n="494" />
        434

e)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Vergüͤtung,  welche  die  in  Militaͤr-Spitaͤlern  verpflegten  kranken
Landjaͤger  zu  leisten  haben.

Die  Verguͤtung,  welche  die  (nach  Maßgabe  des  K.  64  der  K.  Verordnung  uͤber
die  Organisation  des  K.  Landjäger-Corps  vom  5.  Juni  1823)  in  einem  Militaͤr-Spital
  verpflegten  kranken  Landjäger  an  den  Etat  des  Landjäger-Corps  zu  leisten  haben,
bestand  bisher  in  dem  vollen  Betrag  des  täglichen  Verpflegungsgelds  der  Landjäger
von  vierundzwanzig  Kreuzern.  Da  bei  dieser  Vergütung  sich  in  der  Regel  eine  Ersparniß
  für  den  Corps-Etat  ergab,  welche  nach  dem  für  die  laufende  Finanz-Periode
verabschiedeten  Haupt-Finanz-Etat  bünftig  den  Landjägern  selbst  zu  gut  kommen  soll;
so  wird  verfügt,  daß  vom  1.  Juli  d.  J.  an  den  in  Militär-Spitäler  gebrachten  erkrankten
  Landjägern  statt  des  ganzen  Verpflegungsgeldes  von  24  kr.  täglich  nur  der
Berrag  von  21  kr.  in  Abzug  gebracht,  der  Rest  mit  3  kr.  aber  denselben  mit  der  Löhnung
  ausbezahlt  werden  solle.

Die  mit  der  Ausbezahlung  und  Verrechnung  der  Landjägerkosten  beauftragten
Amtspflegen  haben  sich  hienach  zu  achten.

Srtuttgart  den  28.  Juni  1333.  Schlayer.

8)  Des  Departements  der  Finanzen.
1.  Des  Finanz  Ministerium,
Verfügung,  betreffend  die  Behamlung  der  Kameral-Ausstände.

Zu  Beseitigung  des  Mißstandes,  daß  in  den  jährlichen  Vermögens-Berechnungen
der  Staats-Finanzverwaltung  große  Summen  von  Ausständen  und  Ersabposten  unter
den  Aktiven  erscheinen,  die  in  sofern  nur  täuschend  sind,  als  ein  beträchtlicher  Theil
derselben  in  ausständigen  Unzuchtstrasen,  Inquisitionskosten  und  andern  dergleichen  Posten
  besteht,  die  entweder  gar  nicht,  oder  nur  zum  kleineren  Theil  zum  baaren  Einzug
gebracht  werden  können,  sind  durch  Erlasse  an  die  Ober-Rechnungskammer  Anordnungen
getroffen  worden,  nach  welchen  zu  Herstellung  genauerer  Berechnungen  über  die  Mittel
der  Restverwaltung  in  den  nach  einer  vorgeschriebenen  zweckmäßigeren  und  einsacheren
Form  anzulegenden  Ausstands-Verzeichnissen  der  Kameralämter  nicht  nur  die  sicheren
von  den  zweifelhaften  und  uneinbringlichen  Ausständen  abzusondern  flud,  sondern  auch
        <pb n="495" />
        435

bei  Nachlaͤssen  an  Unzuchtstrafen,  Inquisitionskosten  und  andern  Schuldigkeiten  der  bedingt
  erlassene  Betrag  mit  dem  geeigneten  Vorbehalt  und  der  erforderlichen  Vormerkung
  sogleich  an  der  Schuldigkeit  in  Abgang  zu  bringen  ist.

Da  durch  diese  Einrichtung  die  in  der  Verfügung  der  vormaligen  Krondomänen=Sektion
  vom  3.  April  1815  wegen  Behandlung  des  Ausstandswesens  enthaltenen
Vorschriften  hinsichtlich  der  Form  der  Ausstands-Verzeichnisse  und  der  Absonderung
und  Classifikation  der  Ausstände  Aenderungen  erleiden;  so  werden  die  K.  Kameralämter
  auf  die  ihnen  dießfalls  durch  die  Kreis-Finanzkammern  demnächst  zukommenden
näheren  Vorschriften  verwiesen,  deren  genaue  und  pünktliche  Einhaltung  von  ihnen  um
so  mehr  erwartet  wird,  als  durch  eine  geordnete  Behandlung  der  Ausstände  die  Ordnung
  im  Kassen=  und  Rechnungswesen  ebensowohl,  als  in  der  Verwaltung  selbst  bedingt
  ist.

Stuttgart  den  24.  Juni  1834.  Herdegen.

2.  Des  Steuer-Collegium.
Perfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund“,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  das
Jahr  1834—35.
Vermöge  des  Finanz-Gesehes  vom  24.  December  1333  (Reg.  Bl.  von  1835,  S.  541),
sind  für  das  Jahr  vom  1.  Juli  1855—35  wie  bisher  an
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —.  27600,  000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben.
Hieran  haben  beizutragen:
2u  das  Grund-Eigenthum  und  die  Geiene,  nimlich
a)  das  Grund.  Eigenthum  .  ..  .  ...  1«729,312fl.
b)b1e0)efälle...............  112,355fc·

 

1-8-1,667st.

z«xdichbü11de........·......  433,333fl
deieGewctbe...............  525,000  fl.

 

2•600,  o0  fl.
Die  Steuer  ist  unter  zu  Grundlegung  des  Landes-Catasters  auf  die  in  der  Beilage
  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden.
        <pb n="496" />
        436

Ueber  die  nach  der  Verordnung  vom  20.  September  1827  bei  dem  Cataster  zu
beruͤcksichtigen  gewesenen  Abgangs-  und  Zuwachsposten  geben  die  den  Oberaͤmtern  zugekommenen
  Nachweisungen  weiteren  Aufschluß.

Das  Grund-Cataster  beträgt  dermal  nach  dem  Relnertras  15·789,  338  fl.  58  br.

das  Gefäll-Cataster  .  1025,  351  fl.  23  kr.
und  kommen  je  auf  100  fl  Rein-  Ererag  an  Staats-  ,
Steuer  ...  lofl.  57  kr.  36  hlr.
Das  Gebiude-Cataster  betrugt  nach  Capiralwerthen.  146  202,  147  fl.
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Capitalwerth  —  «1-kr4hcr
Das  Cataster  der  Gewerbesteuer  (Verhltuikgahlen  der
Steuer-Ansäße)  beträünt  509,515  fl.  A1  kr.
Mithin  fallen  bei  der  Umlage  einer  Steue-Summe
von  325,000  fl.  je  auf  100  fl.  Cataster  107  fl.  25  kr.  5·#  hlr.

Die  K.  Oberämter  haben  nun  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuer  auf  die
einzelnen  Orte  und  Gutsherrschaftren  nach  der  Grundlage  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,
  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unter-Austheilung  auf  die  Steuerpflichtigen
nach  den  verschiedenen  Catasterzweigen  je  abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=
  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen  werde.

Wegen  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten  und  Erhaltung  ihrer  Uebereinstimmung
  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  so  wie  über  die  Benütungsart  des  Steuer-Catasters
  zu  der  Umlage  der  Corporations-Anlagen,  wird  auf  die  Dekrete  vom  18.  Juli
1829  und  50.  Juni  1830  verwiesen.

Da  es  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshanshalte  und  für  die  Bestreitung
  der  Staatsbedürfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig  ist,  daß
die  Steuergelder  regelmäßig  eingehen,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  vorgenommene  Unter-Austheilung
  und  ein  zweckmäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  ökonomischen
Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  wesentlich  beitragen;  so  werden  die  K.  Oberémter
unter  Beobachtung  der  wegen  des  Steuer-Cinzugs  schon  früher  und  insbesondere  unter
dem  21.  Juni  1819  erlassenen  Verfügungen  sich  angelegen  seyn  lassen,  daß  die  für  die
Unter-Austheilung  der  Stenern  erforderlichen  Arbeiten  sogleich  beginnen,  und  daß  der
Einzug  und  die  Ablieferung  der  Steuern  pünktlich  erfolgen.

Stuttgart  den  27.  Juni  1834.  Suͤskind.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium,

den  28.  Juni  1834.
Herdegen.
        <pb n="497" />
        Beilage  zu  der  Verfuͤgung  des  Steuer-Collegiums  vom  27.  Juni  1834.

Vertheilung

direkten  Staats-Steuer  auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  Hofdomainen=Kammer
  und  die  Staats-Cassen-Renten  für  1834—35.
        <pb n="498" />
        438

 

 

 

 

Grund=  Gefäll=  Gebäude=  Gewerbe  Haupt-Oberämter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Betrag.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
I.  Reckar-Kreis.

Backnang=  .  25,974  418  6,178  4,95  35,515
Besigheim.  -  26,043  858  8,907  4,  467  40,  275
Böblingen  4  24,888  587  7,177  4  04  36.500
Brackenheim.  .  2!-,785  1,626  6,514  5,126  357751
Cannstadt  19,965  586  7.  20  5,.2321,  787
Eßlingen  .  25.485  982  6,058  6.777  57.299
Heilbronn  .  24,127  1,56538  11,531  10,037  47,233
Leonberg  .  Z!c,054  1,159  9,6«Ii3  4,!s5749,315
Ludwigöburg.  50,486  1,1090  11,559  6.8814
Marbach  .  33,218  798  6,810  4,  171  441,997
Maulbronn  24,531  242  6,885  —  —
Reckarsulm  .  53,358  1,273  7,-c77  4,526!«6,654
Stuttgart,  Stadt  6,515  268,  105|]  25,756  60,637
Stuttgart,  Amt.  25,117  790  7,565  5,838  37,108
Vaihingen  "  21,136  847  6,184  5.50%  Sl,  721
Waiblingen  25,577  175  6,688  4.1609056,609
Weinsberg  .  24,748  1,390  5,398  3,457  55,995

426,017  q1  14,  139  149,  83101,222  680,  861
        <pb n="499" />
        459

 

 

 

Oberämter.  Grund-  Gefäll-  Gebäude=  Gewerbe,,  Haupt-Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.Betrag.

II.  Schwarzwald-Kreis.  7  7  t.  a.  fl
Balingen.  23,  995  593  5,616  5,9590  306,165
Calw.  16,251  207  6,138  4,952  227,528
Freudenstadt  D20,  195  50%%  ääü%  7
Herrenberg  ·  29,886  401  7,301  3,257  40,  845
Horb  ..  20,645  1,285  5,661  5,208  S0,  799
Nagold  18,48  359  5,56514  811149,  159
Neuenbürg  13,6453  511  —  t
Nürtingen  24,  181  613  6,259  5,027  85,980
Oberndorf.  18,586  561%,450ö  S,34½  26,861.
Reutlingen  24,940  691  7,815  8,964  42,410
Rottenburg  50,051  779  8,570  4,0600
Rottweil  23,  339  1,324  4,667  3,426  32,756
Spaichingen  19./21  578  5,002  2.573  25,574
Sulz.  20,  525  290  4,053  2,690  27,558
Tuttlingen  25,6  UL  SS!  5007  38,226
Tübingen.  .  2s,185  740  8,  938  7,506  40,569
Urach  25,81  315  6,479  6,023,  298
577,0130,224%  2  46%22  3,  146
        <pb n="500" />
        440

 

 

Grund-  Gefaͤll.  Gebaͤnde-Gewerbe-  Haupt-Oberaͤmter.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Betrag.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
III.  Jaxt-Kreic.  «
Aaleu.  17,363  1,557  3,028  4,814  26,  762
Crailshen  22,151  1,406  4,582  5.966  51,885
Ellwanggen  29,009  1,564  5,884  4,#100  0  357
Gaildor  2359728  963  3,5358  2,973  31,027
Gerabronn  47,177  3,715  5,057  4,  52761,  576
Gmünd  20,457  1,665  4,859  6,587  33,  548
Halallll  58,576  6,471  7,123  6,5554  68,504
Heidenheim  27,697  724  6,840  6,558  81,  819
Künzelsau.  55,199  2,452  6,272  5.551  47.555
Mergentheim.  38,590  2,596  6,255  5,352“  51,09#3
Nereshmen  4,  555  5,946  5,982  5,655.  56,136
Oehringen  3686,884  4,292  7,341  4,730  63,  247
Schorndorr0566  252  6,565  5,714  30,677
Welzhein  18,712  590  3,88“  2,  708  25,  894
———
4oS,  72  %  3SI,  v3:  7
        <pb n="501" />
        441

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberämter.  Grund-  Gefäll.  Gebäude-Gewerbee  Haupt-Steucr.
  Steuer.  Steucer.  Steuer.  Vetrag.
WV.  Donau-Kreis.  t4  a.  n  f.  |

Biberach  41,525  5,282  8,760  6,625  1,192
Blaubeuren  25,155  789  4,169  5.585;.832,,478
Ehingen  57,.982  6,050o%  6,712  „%568  5,  101
Geißlingen  21,756  1,592  5  416  5.0515795
Göppingen  52,513%%  48,9853
Kirchheim.  .  ..  27,451  459  7,341  5,437  40,668
Leutkirch  29,928  2,810  5,501  3,511  41,450
Münsingen  22.475  1,250  3,910  5,262  50,895
Ravensburg  58.255  1,55  7.529  5,6058  52,855
Riedlingen  57,0635  4,739  8,228  4,4
Saulgau  38,672  2,586  6,084  4,051  31,  395
Tettnang  28,804  o83  68,663  53,672  38,122
Ulm  34,287  5,672  12,958  15,625  64,490
Waldsee  40,  520  rkerO  7,710  5,782  56,461
Wangen9966  1,955  5.582  4,2881  774
Wiblingen  25,887  3,755  5,423  3,702  38,764
—:  .  1Ls11,175  a1,  899  108,885  81,  905  743,  864

V.  K.  Hofdomainen-Kammer]  6,382  9,822  1,189  359  127,752
VI.  Staats-Cassen-Renten  —  4,  498  —  —  4,498
—  :.1·729,  38121112  ,  555  52,  000  2°·600,000
        <pb n="502" />
        442
Dienst-Erledigung.

Bei  der  K.  Thier-Arznei-Schule  in  Stuttgart  soll,  höchster  Verfügung  gemäß,
ein  junger,  wissenschaftlich  und  praktisch  gebildeter  Thierarzt  theils  zur  Aushülfe  in  dem
Lehrfache  der  Anatomie  und  in  der  Elinik,  theils  zu  repetitorischen  und  zu  besondern
Vorträgen  über  einzelne  Zweige  der  Thier-Heilkunde  und  ihrer  Hülfs-Wissenschaften,
in  der  Eigenschaft  eines  Unter-Lehrers  angestellt  werden.  Der  Gehalt  für  denselben
ist  vorerst  und  widerruflich  auf  450  fl.  baares  Geld  festgesebt.  Auch  wird  darauf  Bedacht
  genommen,  demselben,  sobald  es  seyn  kann,  freie  Wohnung  in  der  Anstalt  einzuräumen.
  Der  Besitz  guter  Elementar-Bildung  und  guter  Kenntnisse  in  der  gesamten
theoretischen  und  praktischen  Thier-Heilkunde,  so  wie  bereits  erworbene  eigene  Uebung
in  lehterer  werden  als  unerläßliche  Bedingung  für  die  Vewerbung,  Kenntnisse  in  den
Hölfsfächern,  der  Botanik,  Chemie,  Physik,  als  wünschenswerth  zur  Bekleidung  dieser
Stelle  angesehen.  Diejenigen,  welche  sich  um  dieselbe  zu  bewerben  beabsichtigen,  haben
ihre  Gesuche  mit  einem  Ausweis  über  ihre  persönlichen  Verhältnisse,  und  mit  schriftlichen
  Belegen  über  ihre  wissenschaftlichen  Ansprüche  innerhalb  sechs  Wochen  bei  dem
K.  Medicinal-Collegium  einzugeben.
        <pb n="503" />
        443
Nro.  36.

Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

——.——————————————————————————————————

dontag  den  14.  Juli  1834.

 

——————.—

Inhalt.

Könlgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Das  Resultat  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem
Monate  Juni  1831  betreffend.  —  Die  Bestellung  von  sechs  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären
zweiter  Elasse  betreffend.  —  Bebanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen
  zu  Oberamts-Gerichten  betreffend.  —  Privilegium  Waen  den  Nachdruck  der  dritten  umgearbeiteten
Auflage  der  Grammatik  der  deutschen  Sprache  von  Dr.  Beck  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  Schrift:  „Kleine  Schul-  Geographe  von  Dr.  Schacht.  —  Priotlegium  gegen  den  Nachdruck  der  achten
vermehrten  Auflage  von  9.  Uhlands  Gedichten.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Universal-Lerikon
  der  Tonkunst  sc.,  von  Dr.  G.  Schilling.“  —  Erqebniß  der  zweiten  evangelisch-tbeologischen
DienstPrüfung  in  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni.  —  Verfügung,  betreffend  die  Strasen  wegen  Salz-Einschwärzung.


Dienst=  Erledigungen

Widerruflich  angesteilte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.  «

VermögehöchstenDekretesivom1.d.M.istderRevierfdrstchayerin-Ebersbach,
  Forsts  Schorndorf,  seinem  Ansuchen  gemaͤß,  wegen  der  durch  Kraͤnklichkeit
berbeigeführten  Uhfähigkeit  zu  fernerer  Dienstleistung,  in  den  Pensionsstand  versetzt
worden.

Die  patronatische  Nomination  des  Pfarrers  Speidel  zu  Gnadenthal,  auf  die
erledigte  Pfarrei  zu  Langenbeutingen,  Dekanats  Oehringen,  ist  unter  dem  27.  v.  M.
bestätigt  worden.
        <pb n="504" />
        444

II.  BVerfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Das  Resultet  der  Conkurs-Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem  Monate  Juni  1834  betreffend.
Nachstehende,  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführten  sechs  Rechts-Candidaten,

welche  sich  zu  der  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  April  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  333)
angeordneten  Conkurs-Prüfung  gemeldet  haben,  sind  für  befähigt  erkannt  worden,  die
praktische  Laufbahn  als  Referendadre  zweiter  Elasse  anzutreten:

1)  Carl  Dinkelmann,  von  Rottweil.

2)  Carl  Ferdinand  Göriz,  von  Heuchlingen,  Oberamts  Reckarsulm.

5)  Gustao  Friedrich  Märklin,  von  Urach.

4)  Julius  Mittler,  von  Ulm.

5)  Eugen  Rümelin,  von  Heilbronn.

6)  Oskar  Friedrich  Seeger,  von  Wildbad,  Oberamts  Neuenbörg.

Stuttgart  den  1.  Juli  1834.
«  sükdenDcpaktetnmtsstesi

Bolley.

b)  Die  Bestellung  von  sechs  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe  bekreffeud.
Diejenigen  sechs  Rechts-Candidaten,  welche  nach  der  vorstehenden  Bekanntmachung
die  erste  Dienst-Prüsung  genügend  erstanden  haben,  sind  zu  Referendären  zweiter
Classe  ihrem  Ansuchen  gemäß  bestellt,  und  für  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probejahrs
den  K.  Gerichtshöfen  solgender  Maaßen  zugetheilt  worden:
I.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Eßlingen:
Gbriz,
Rümelin.
U.  Dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen:
Märklin,
Mittler.
III.  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen:
Dinkelmann.
        <pb n="505" />
        445

IV.  dem  K.  Gerichtshofe  iu  Ulm:
Seeger.
Die  vorbenannten  Referendaͤre  haben  sich  nunmehr  bei  den  bezeichneten  Gerichtshöfen
  unverzüglich  zur  Dienstleistung  anzumelden,  und  von  den  leßteren  wird  die
gewöhnliche  Anzeige  von  der  stattgehabten  Beeidigung  gewärtigt.

Stuttgart  den  1.  Juli  1854.
Für  den  Departements-Chef:

Volley.

)  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zwelster  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-=gerichten
  betreffend.

Diejenigen  Referendäre  zweiter  Elasse,  welche  in  Folge  der  Verfügung  vom
18.  Januar  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  63)  die  erste  Hälfte  ihres  Dienst-Probe-Jahrs  bei  den
K.  Gerichtshöfen  erstanden  haben,  werden  hiemit  für  die  zweite  Hälfte  ihrer  Probe-Zeit
  den  hienach  benannten  Oberamtsgerichten  zugetheilt:
1)  der  Referendir  Bozenhardt  dem  Oberamtsgerichte  Hallz

2)  —  —  —  Preuning  dem  Oberamtsgerichte  Heilbronnz
5)  —  —  —  Daniel  dem  Criminalamte  Stuttgartz

4)  —  —  —  Kapff  dem  Oberamtsgerichte  Oehringenz

5)  —  —  —  b.  Neubronner  dem  Oberamtsgerichte  Ulmz;
6)  —  —  —  Reichardt  dem  Oberamtsgerichte  Welzheim;
7)  —  —  —  Sprösser  dem  Oberamtsgerichte  Göppingenz
8)  —  —  —  Spteudel  dem  Stadtgerichte  Stuttgart;

9)  —  —  —  BVogt  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangenz
10)  —  —  —  Weber  dem  Oberamtsgerichte  Tübingen;,
11)  —  —  —  Zirkler  dem  Oberamtsgerichte  Rottenburg.

Die  vorbenannten  Referendäre  haben  bei  den  bezeichneten  Oberamtsgerichten  acht
Tage  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  Hälste  ihres  Probe-Jahrs  ihre  Funktionen  anzutreten,
  und  von  den  gedachten  Gerichten  wird  die  vorschristmäßige  Anzeige  von  diesem
Antritte  gewärtigt.

Stuttgart  den  10.  Juli  1834.  Schwab.
        <pb n="506" />
        446
B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten  umgearbeiteten  Auflage  der  Grammatik  der  deutschen
Sprache  von  Dr.  Becker.

Da  durch  höchstes  Dekret  vom  1.  d.  M.  der  J.  EC.  Herrmann'schen  Buchhandlung
  in  Frankfurt  am  Main,  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage
  demnächst  erscheinenden  dritten  gänzlich  umgearbeiteten  Auflage  der  „Grammatik
der  deutschen  Sprache  von  Dr.  Becker“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  verliehen
worden  ist;  so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar
1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betressend,  hiemit  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  3.  Juli  1834.  Schlayer.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Kleine  Schul-Geographie  von  Dr.  Schacht“.

Durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  ist  dem  Buchhändler  C.  G.  Kunze
in  Mainz  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden
Schrift:  „Kleine  Schul-Geographie  von  Dr.  Schacht“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
  ertheilt  worden;  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar
1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  hiemit  zur  Nachachtung
bebannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  5.  Juli  1854.  Schlaper.

o)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  achten  vermehrten  Auflage  von  L.  Uhlanos  Gedichten.

Da  der  J.  G.  Cottuo'schen  Buchhandlung  zu  Stuttgart  durch  höchste  Entschließhzung
  vom  7.  d.  M.  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden
  achten  vermehrten  Auflage  von  L.  Uhlands  Gedichten,  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  ertheilt  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,
zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  9.  Juli  1834.  Schlaper.
        <pb n="507" />
        447

d)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes:  „Universal-Lerkkon  der  Tonkunst  c.  von
Dr.  G.  Schilling.“

Da  der  Buchhandlung  J.  C.  Löfflund  und  Sohn  zu  Stuttgart  durch  höchstes
Dekret  vom  7.  d.  M.  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  in  ihrem  Verlage
erscheinenden  Werkes:  „Universal-Lerikon  der  Tonkunst,  oder  Enchclopädie  der  gesamten
  musikalischen  Wissenschaften,  herausgegeben  von  Dr.  G.  Schilling,“  auf  die
Dauer  von  sechs  Jahren  ertheilt  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die
K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Prioilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,
  zur  Rachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

·  Stuttgart  den  9.  Juli  1834.  Schlayer.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Ergebniß  der  zweiten  evangelisch-theologischen  Dienst-Pruͤfung  in  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni.
Von  den  zu  der  zweiten  evangelisch-theologischen  Dienst-Prüfung  (Anstellungs-=Prüfung)
  in  den  Monaten  April,  Mai  und  Junius  d.  J.  zugelassenen  Candidaten  des
Predigtamts  wurden  folgende  siebenundzwanzig  für  befähigt  erklärt,  und  zwar:
1)  Bardili,  von  Dornstetten,
2)  Brodtbeck,  von  Mußberg,
3)  Demmler,  von  Regensburg,
4)  Dürr,  von  Simozheim,
5)  Eyth,  von  Heilbronn,
6)  Föhr,  von  Marbach,
7)  Georgii,  von  Urach,
8)  Gulde,  von  Ofterdingen,
9)  Helfferich,  von  Schafhausen,
10)  Hirzel,  von  Künzelsau,
11)  Hopf,  von  Winterlingen,
12)  Kretschmer,  von  Kirchberg  an  der  Jart,
15)  Lammert,  von  Elpersheim,
14)  Lempp,  von  VWoll,
15))  Lenkner,  von  Waldmannshofen,
        <pb n="508" />
        448

16)  Märklin,  von  Urach,

17)  Mann,  von  Stuttgart,

18)  Neef,  von  Stuttgart,

19)  Noß,  von  Pflugfelden,

20)  Pfäsflin,  von  Ellwangen,
21)  Rapp,  von  Markgröningen,
22)  Reuß,  von  Eßlingen,

25)  Rau,  von  Horkheim,

24)  Schaufler,  von  Göppingen,
25)  Seiler,  von  Oehringen,

26)  Stimmel  8/,  von  Dürnau,
27)  Schultheiß,  von  Ulm.

Stuttgart  den  1.  Juli  1854.  Mohl.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Strafen  wegen  Salzeinschwärzung.

In  Folge  der  abgeänderten  Salzverkaufs-Einrichtung  ist  es  für  angemessen  erachtet
  worden,  daß  die  vermöge  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1811  (Reg.  Bl  S.  217),  welches
  die  Salzeinschwärzungen  mit  einer  dem  Anbringer  zur  Hälfte  gebührenden  Geldstrafe
  von  1  fl.  für  jedes  Pfund  und  der  Konfiskation  des  Salzes  bedroht,  erkannten
Strafen  und  Konfiskationen,  statt  bisher  (Reg.  Bl.  von  1820,  S.  682)  bei  den  Salzfaktorien,
  vom  1.  Juli  d.  J.  an  bei  den  K.  Kameralämtern  einnähmlich  verrechnet
werden.

Indem  daher  die  K.  Oberämter  hinsichtlich  dieser,  in  höherer  Instanz  (Reg.Bl.
1820,  S.  555)  von  dem  K.  Bergraths-Collegium  zu  erkennenden,  Strafen  angewiesen
werden,  darüber  keine  besondere  Verrechnungsurkunden  mehr  auszustellen,  sondern
solche  in  die  nach  der  K.  Verordnung  vom  8.  September  1829  (Reg.  Bl.  S.  397)
monatlich  den  Kameralämtern  mitzutheilenden  allgemeinen  Strafverzeichnisse  aufzuneh-
        <pb n="509" />
        449
men,  werden  dieselben  zugleich  aufgefordert,  den  fraglichen  Gesetzesuͤbertretungen  die
gebührende  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  und  bei  häufig  vorkommenden  Fällen  unerlaubter
  Salzeinfuhr  oder  Salzbereitung  ihre  Wahrnehmungen  dem  Bergrath  in  besonderen
  Berichten  anzuzeigen.
Stuttgart  den  50.  Juni  1834.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  dritten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle
  in  Waldsee  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Ulm  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Pfarrei  Beutelsbach,  Dekanats  Schorndorf
  mit  1788  Kirchengenossen  und  einem  Einkommen,  das  nach  Abzug  des  normalmäßigen
  Beitrags  für  den  geistlichen  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  auf  985  fl.,
die  Naturalien  in  Sportelpreisen  angeschlagen,  berechnet  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  sich  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Peterzell,  Dekanats  Sulz,
haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  der  Vorschrift
gemäß  zu  melden.  Die  Anzahl  der  Pfarrgenossen  beträgt  im  Mutterort  275,  in  den
Filialien  Römlinsdorf,  Hönweiler  und  Breitenwies  452,  und  hat  der  Pfarrer  in  dem
erstern  alle  vierzehn  Tage  abwechselnd  mit  dem  Mutterort,  eine  Katechisation  zu  halten.
  Das  Dienst-Einkommen  ist  auf  777  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Erzingen  im  Dekanats-Bezirk
  Balingen,  welche  mit  Einschlutz  des  Maiereihofes  Bronnhaupten  654  Seelen
zählt,  und  deren  Einkommen  auf  617  fl.  nach  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  sich  zu  melden.

5)  Durch  die  Penssonirung  des  Unterförsters  Forstwarts  Plochmann  im  Revier
Ellwangen,  ist  die  Stelle  eines  Forstwarts,  womit  ein  Gehalt  von  jährlichen  260  fl.
verbunden  ist,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxtkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="510" />
        450

6)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene  Revierfoͤrsters-Stelle  zu
Ebersbach,  Forsts  Schorndorf,  womit  die  Besoldung  erster  Classe  und  eine  Pferdsration
  verbunden  ist,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jaxt-Kreises
  vorschriftmaͤßig  zu  melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.

Die  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises  erledigte  etatsmaͤßige  Kanzlei-Assistenten-Stelle
  ist  unter  dem  3.  d.  M.  dem  provisorischen  Kanzlei-Assistenten  und  dermaligen
Revisorats-Verweser  bei  der  Regierung  des  Neckarkreises,  Lang,  übertragen  worden.

Am  5.  d.  M.  wurde  der  bisherige  Kameralamts-Buchhalter  zu  Bietigheim,  Krieger,
  zum  Kanzlei-Assistenten  bei  der  Finanzkammer  in  Ludwigsburg  ernannt.
        <pb n="511" />
        451
Nro.  37.

Regierungs-Blatt

 

 

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.
F  Samstag  den  v  Inm  1834.  *7

 

 

Inhalt.

Köntal.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  einer  Verfüqung,  betreffend  den  Gerichtsstand  der
für  die  Jollschuhwache  verwehdeten  Militär=  Personen.  (Mit  Beilagen  A  und  B).  —  Nachtrag  zu  der
Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  unbemittelter,  an  Verkrümmungen  des  Körpers  leidender  Personen
  in  die  orthopädische  Anstalt  zu  Cannstadt.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  eines  Erfindungs-Patents.
  —  Bekanntmachung,  die  Vertheilung  der  Preise  für  evangelische  Schulmeister  und
Schul-Provisoren  betreffend.  —  Emrfehlung  der  Schrift:  Anleitung  zu  einer  schnellen  und  gründlichen
Erlernung  der  Schönschreibekunst,  von  dem  Präzeptor  Nädelin.

Dienst=  Erlediqgungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Vermöge  Entschließung  vom  15.  d.  M.  ist  der  auf  sein  Ansuchen  entlassene  Gerichts-Aktuar
  Wocher  zu  Wangen,  so  wie  #

der  Referendär  erster  Elasse,  Christoph  Martin  Ferdinand  Pistorius,  von  Göppingen,
  und

der  Referendär  erster  Classe,  Carl  Adolph  Riethammer,  von  Ravensburg,  in.
die  Zahl  der  Rechts-Gonsu  ten  ausgenommen  worden.

Wocher  hat  die  Stadt  Wangen,  Pistorius  Göôppingen,  und  Nietham--mer
  Ehingen  zu  seinem  Wohnorte  gewählt.

Die  Furonatische  Nomination  des  Candidaten  der  Theologie,  Carl  Gottfried
Sailer,  von  Oehringen,  auf  die  Pfarrei  Guadenthal,  dortigen  Dekanatsé,  ist  unter
dem  18.  de  M.  bestärigt  worden.
        <pb n="512" />
        452
II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz  -Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung  einer  Verfügung,  betreffend  den  Gerichtsstand  der  für  die  Jollschutzwache  verwendeten
Militär-Personen.  (Mit  Beilagen  A  und  B).

Die  in  der  Beilage  A  enthaltene,  an  sämtliche  Gerichtshöfe  ergangene  allgemeine
Verfügung  vom  15.  April  d.  IJ.,  in  Betreff  des  Gerichtsstandes  der  für  die  Zollschutz
wache  verwendeten  Militr-Personen,  wird  hiemit  nebst  der  darin  angeführten  früheren
Verfügung,  welche  hinsichtlich  des  Gerichtsstandes  der  den  Forstbeamten  zugetheilten
Feldjäger  unter  dem  7.  November  1825  an  den  Criminal-Senat  des  Gerichtshofs  zu
Tübingen  erlassen  und  zu  gleicher  Zeit  auch  den  übrigen  Gerichtshöfen  eröffnet  worden
ist  (Beil.  B),  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  21.  Juli  1834.  Schwab.

Beilage  A.
Erlaß  des  Justiz'-Ministerium  an  die  Criminal-Senate  der  Gerichtshöfe
  d.  d.  15.  April  1834.

Kachdem  beschlossen  ist,  daß  die  bisherige  Zollschußwache  als  ein  unter  militärischem
  Commando  stehendes,  und  der  militärischen  Disciplin  und  Gerichtsbarkeit  unterworfenes
  Corps  aufgelöst,  und  die  künftige  Zollschutz-Anstalt  der  K.  Zoll-Direktion
unmittelbar  untergeordnet  werde,  zum  Zollschuße  aber  noch  im  Militär-Verbande
stehende  Unter-Officiere  und  Soldaten,  welche  sich  freiwillig  zum  Zollschutz-Dienste  verstehen,
  verwendet  werden  sollen;  so  erschien  es  nothwendig,  hinsichtlich  des  Gerichts-Standes
  dieser  Milirär-Personen,  welche  bei  den  Regimentern  nur  als  beurlaubt  geführt
  und  angesehen  werden  können,  besondere  Bestimmungen  festzuseßen.

Da  nun  zufolge  gemeinschaftlicher,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  hierüber  eingezogenen
  Gutachten  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  und  des  K.  Ober-Kriegs-Gerichts
  gefaßten  Entschließung  der  K.  Ministerien  der  Justiz,  des  Kriegswesens
  und  der  Finanzen,  in  Mcziehung  auf  den  Gerichtsstand  der  erwähnten  Militär-Personen,
  dieselben  Bestimmungen  in  Anwendung  gebracht  werden  sollen,  welche  rück-
        <pb n="513" />
        453

sichtlich  der  zum  Forstschuße  verwendeten  Feldjäger  von  den  Ministerien  der  Justiz
und  des  Kriegswesens  seiner  Zeit  getroffen  worden  sind;  so  wird  solches  dem  Senat
unter  Bezugnahme  auf  den  Ministerial-Erlaß  vom  7.  November  1823  zu  seiner  eigenen.
Nachachtung  und  zu  weiterer  Bekanntmachung  an  die  Bezirks-Gerichte  des  N.  J.
Kreises  zu  erkennen  gegeben-Hiernach

  rc.

 

Beilage  B.
Erlaß  des  Justiz-Ministerium  an  den  Criminal-Senat  des  Gerichtshofs
  in  Tübingen  d.  d.  7.  November  1823.

Man  hat  den  Bericht  des  Senats  vom  7.  Februar  1822,  betreffend  den  Gerichtsstand
  der  K.  Feldjäger  in  Beziehung  auf  ihre  Dienst-Verhältnisse  als  Gehülfen  von
Forstbeamten,  seiner  Zeit  erhalten  und  mit  dem  K.  Kriegs-Ministerium  über  diesen
Gegenstand  Rücksprache  genommen.

Zufolge  derselben  sind  nun  im  Einverständniß  beider  Ministerien,  hinsichtlich  des
Gerichtsstands  der  zu  den  Oberforstämtern  kommandirten  Feldjäger,  folgende  nähere
Bestimmungen  aufsgestellt  worden:

1)  Forst-Dienst-Vergehen  werden  von  der  Eivilbehörde  untersucht  und  bestrast,
  ohne  daß  dießfalls  vorher  mit  der  Militär-Behörde  zu  communiciren
wäre;  von  dem  Straf-Erkenntniß  wird  aber  der  Militär-Behörde  Nachricht
ertheiltz

2)  bei  gemeinen,  so  wie  bei  militärischen  Vergehen  ist  die  Militär-Gerichtsbarkeit
  begründet;  im  Ansehung  der  gemeinen  Vergehen  finden  übrigens  die
gesehlichen  Bestimmungen  des  Art.  129  der  Militär-Strafgesetze  ebenfalls  ihre
Anwendung;

5)  concurrirt  ein  Forst-Dienst-Vergehen  mit  einem  militärischen
Vergehen,  so  untersucht  und  bestraft  die  Civilbehörde  das  Forst-Dienst-Vergehen;
  die  Untersuchung  und  Bestrafung  des  militärischen  Vergehens
bleibn  aber  der  militcährischen  Behörde  vorbehalten;

A)  conkurrirt  ein  Forst-Dienst-Vergehen  mit  einem  gemeinem
Vergehen;  so  werden  beide  von  der  Eivilbehörde  untersucht,  vor  Fällung
des  Erkenntnisses  aber  wird  mittelst  Vorlegung  der  Abten  an  den  Gerichtohof
        <pb n="514" />
        454

und  beziehungsweise  an  das  Justiz-Ministerlum  mit  der  Militaͤr-Behoͤrde
communicirt,  Behufs  der  Erklaͤrung  der  Letzteren  daruͤber,  ob  sie  die  Bestrafung
  des  gemeinen  Vergehens  der  Civilbehoͤrde  uͤberlassen,  oder  sich  vorbehalten
  wolle.
Vorstehende  Normen  werden  nun  dem  Senat  zu  seiner  eigenen  Nachachtung  in
vorkommenden  Faͤllen  und  zur  Bekanntmachung  an  die  Oberamtsgerichte  seines  Bezirks
  hiermit  eroffnet.

Hiernach  ꝛc.
:8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

)  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  unbemittelter,  an  Verkrämmungen  des
Körpers  leidender  Personen  in  die  orkhopädische  Anstalt  zu  Caunsüadt.

Unter  Beziehung  auf  die  wegen  Aufnahme  unbemittelter  Gebrechlichen  in  die
orthopädische  Anstalt  zu  Cannstadt  unter  dem  25.  Mai  d.  J.  erlassene  Verfügung,
nach  deren  §.  8  (Reg.  Bl.  S.  595)  von  solchen  Gebrechlichen

für  ärztliches  Honorar  und  Hausmiethe  50  fl.  und

für  die  übrigen  Erfordernisse.  275  fl.
dem  Jahre  nach  zu  vergüten  sind,  wird,  um  Mißverständnissen  zu  begegnen,  hiemit
nachträglich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß

1)  unter  den  Erfordernissen,  für  welche  die  Vergütung  auf  jährliche  225  fl.  sich
berechnet,  nicht  begriffen  sind:

der  Arzneibedarf  bei  Krankheiten,  welche  den  Gebrechlichen  in  der  Anstalt  befallen,
der  etwaige  Bedarf  an  Wein,

der  Aufwand  fuͤr  Kleider  oder  Leibweißzeug,

der  Schul-Unterricht,  und

das  Begraͤbniß  in  Sterbfaͤllen.

Auch  werden  die  gebrauchten  Maschinen  den  Kranken  bei  der  Entlassung  aus  der
Anstalt  nicht  ohne  besondere  Verguͤtung  nach  Haus  mitgegeben.

Fuͤr  die  Kosten  jener  Beduͤrfnisse  haben  daher,  soweit  sie  unvermeidlich  seyn  sollten,
diejenigen,  denen  der  Unterhalt  des  Kranken  obliegt,  noͤthigenfalls  seine  Heimath-Gemeinde,
  besonders  zu  sorgen.
        <pb n="515" />
        455

Dagegen  ist  als  durch  die  jaͤhrliche  Summe  von  228  fl.  ersetzt  zu  betrachten:
der  Aufwand  auf  Kost,  Wasch,  Wärter,  wundärztlichen  Gehülfen,  Bäder,  Maschinen,
Bett  und  Meubles,  desgleichen  auf  Heißung  und  Beleuchtung  in  den  Winter-Monaten.

2)  An  der  Ersatz  Summe  von  225  fl.  ist  auf  jeden  Sommer-Monat

17  fl.  10  kr.
auf  jeden  der  angenommenen  sieben  Winter-Monate  (bom  1.  Oktober  bis  30.  April)
19  fl.  52  kr.
zu  rechnen.
Stuttgart  den  16.  Juli  1834.  Schlaper.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  eines  Erfindungs-Patents.

Da  das  dem  Schreinermeister  Johannes  Scheiffele  zu  Ulm  durch  höchste  Entschließung
  vom  24.  Oktober  1852  ertheilte  fünfjährige  Erfindungs-Patent  auf  eine
Malz-Reinigungs-Maschine  (Reg.  Bl.  von  1852,  S.  432)  durch  Verzicht  des  Berechtigten
  erloschen  ist;  so  wird  dieß  nach  Vorschrift  des  Art.  162  der  Gewerbe-Ordnung
öffentlich  bekannt  gemacht.  »

Stuttgart  den  19.  Juli  1834.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.

Bekanmmachung,  die  Vertheilung  der  Preise  für  evangelische  Schulmeister  und  Schul-Provisoren
betreffend.

Nachstehende  Schulmeister  und  Schul-Provisoren  aus  den  Dekanats-Bezirken
Balingen,  Blaubeuren,  Blaufelden,  Böblingen,  Brackenheim,  Eßlingen,  Göppingen,
Künzelsau,  Neuenstadt,  Rürtingen,  Schorndorf,  Sulz,  Tübingen,  Ulm,  Waiblingen,
Weinsberg  und  Wildbad  wurden  der  für  das  Jahr  1832  gnädigst  ausgesetzten  Preise
für  würdig  erachtet:  6

I.  Schulmeister:
Arnold  in  Pappelau,
Bauer  in  Schorndorf,
Berger  in  Lauffen,
Birkmaier  in  Renfrizhausen,
        <pb n="516" />
        456
Bofinger  in  Rottenburg,
Brüstle  in  Meimsheim,
Ehrenfeuchter  in  Engelsbrand,
Goll  in  Möckmühl,
Göltenbach  in  Ingelfingen,
Grauer  in  Bodelsêhausen,
Harter  in  Ehningen,
Hinderer  in  Eschenbach,
Hirschmann  in  Beimbach,
König  in  Oberstetten,
Luz  in  Löwenstein,
Rappold  in  Eßlingen,
Waker  in  Tischart,
Wiedenmann  in  Hegnach.
II.  Schul-Provisoren:
Bierhals  in  Blaufelden,
Kolb  in  Dagersheim,
Seemann  in  Brackenheim,
Schbnlin  in  Liebenzell,
Stohrer  in  Blaubeuren,
Weegmann  in  Nürtingen,
Wörule  in  Plochingen.
Stuttgart  den  27.  Juni  1854.  Mohl.

5.  Des  Studienrathe.
Empfehlung  der  Schrift:  Auleitung  zu  einer  schnellen  und  gründlichen  Erlernung  der  Schönschreibe,
kunst,  von  dem  Präzeptor  Nädelin.

WVon  des  Präzeptors  Rädelin  Anleitung  zu  einer  schnellen  und  gründlichen  Erlernung
  der  Schönschreibekunst  nach  den  Grundsätzen  der  Carstair'schen  Methode  ist
bereits  ein  Theil  erschienen.  Der  zweite,  welcher  eine  Reihe  von  praktischen  Uebungen
enthält,  wird  nächstens  erscheinen.  Da  sich  nun  diese  Methode  in  einzelnen  Lehranstalten,
  in  welchen  sie  mit  Eiser  und  Aucdauer  angewendet  wurde,  als  sehr  zwechkmäßig
        <pb n="517" />
        457
und  geeignet,  eine  freie  und  fließende  Handschrift  zu  bilden,  bewährt  hatz  so.  wird  die
erwähnte  Anleitung  zur  Anschaffung  für  lateinische  und  Realschulen  empfohlen.

Stuttgart  den  30.  Juni  1834.
Für  den  Director:

Jäger.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  den  Tod  des  Regierungsraths  Eisenlohr  ist  bei  der  Regierung  des
Jarrkreises  eine  Rathesielle  mit  einem  normalmäßigen  Gehalte  von  1500  fl.  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen
  bei  der  genannten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  einzureichen.

2)  Mir  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Lombach,  Dekanats  Freudenstadt,
sind  die  Filialien  Loßburg  und  Rodt,  ersteres  eine,  letzteres  3  Stunden  vom  Mutterort
entfernt,  verbunden.  Außer  dem  Mutterort  hat  der  Pfarrer  auch  im  Filial  Loßburg
an  allen  Sonn=  und  Festtagen  zu  predigen,  und  abwechselnd  mit  jenem  je  am  zweiten
Sonntage  Kinderlehre  zu  halten,  in  Rodt  aber  an  allen  Aposteltagen  zu  predigen,
und  jährlich  dreimal  das  Abendmahl  zu  reichen,  auch  in  beiden  Filialien  alle  Taufen
und  Hochzeiten  zu  versehen.  Die  Anzahl  der  Pfarrgenossen  belauft  sich  im  Mutterort
  auf  56,  in  den  Filialien  auf  1002  und  das  Dienst-Einkommen  ist,  nach  Abzug
von  100  fl.  für  den  Reiseaufvand,  in  die  Filialien  auf  650  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.
  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium
  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrstelle  in  der  Oberamtsstadt  Tettnang,
womit  das  Dekanatamt  verbunden  wird,  begreist  in  der  Stadt  1322,  und  in  den  dazu
gehörigen  32  Weilern  und  Höfen  1407  Pfarrgenossen.  Die  drei  Schulen  befinden  sich
in  der  Stadt,  wo  neben  dem  Pfarrer  und  dem  ständigen  Vikar  auch  zwei  Kapläne
angestellt  sind.  Das  beständige  Pfarr-Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Zehmen,
Grundgefällen,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  belauft  sich,  nach  Abzug  der
Ausgabe  für  den  ständigen  Vikar,  auf  1,200  fl.  Die  Geistlichen,  welche  sich  um  diese
vereinigte  Stelle  bewerben  wollen,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig
bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.
        <pb n="518" />
        458

4)  Die  erledigte  katholische  Pfarrei  Apfelbach,  Oberamts  und  Dekanats  Mergentheim,
  begreist  im  Pfarrdorf  395,  und  im  Filial  Wachbach,  wo  sich  auch  eine  Schule
und  ein  Gottesacker  befindet,  382  Pfarrgenossen.  Ihr  bestaͤndiges  Einkommen  von
eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgefällen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren
belauft  sich  auf  808  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrstelle  in  der  paritätischen  Gemeinde
Ennabeuren,  Oberamts  Münsingen  und  Dekanats  Zwiefalten,  mit  262  Pfarrgenossen
  im  Pfarrdorf,  hat  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgefällen,  Kapitalzinsen,
Besoldungen  und  Gebühren  726  fl.  beständiges  Einkommen.  Die  Bewerber  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  wieder  zu  besehende  katholische  Pfarrei  Stimpfach,  Oberamts  und  Dekanats
  Ellwangen,  begreift  im  Pfarrort  345,  sodann  in  27  Weilern  und  Höfen  839,
zusammen  1132  Pfarrgenossen;  sie  hat  eine  Pfarr=  und  eine  Filialschule,  und  ihr  beständiges
  Einkommen  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und
Gebühren,  beträgt  625  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Oberlehrerstelle  an  dem  K.  Waisenhaus  in  Weingarten  ist  in  Erledigung
  gekommen.  Sie  hat  neben  freier  Wohnung  im  Waisenhause  ein  reines  Einkommen
  von  500  fl.  an  Geld,  wovon  die  Natural-Lieferung  des  Holzbedarfs,  zu  billlgen
  Preisen  berechnet,  abgezogen  wird.  Der  Oberlehrer  ist  der  ordentliche  Lehrer  der
obersten  (Sten)  Schulklasse,  und  hat  in  den  gewöhnlichen  Schulfächern  und  Realien  zu
unterrichten.  Ihm  liegt  die  Mitaufsicht  über  die  Zöglinge  des  Instituts  und  die  Theilnahme
  an  ihrer  Erziehung  2c.,  die  Bildung  und  Beaufsichtigung  der  Schulincipienten
vorzugsweise  ob;  er  hat  sich  der  speciellen  Aufücht  über  die  Lehrgehülfen,  der  Verrechnung
  der  Sparhafengelder  der  Kinder  rc.  zu  unterziehen.  Die  Bewerber  um  diese
Stelle,  die  man  unter  den  vorliegenden  Umständen  wieder  mit  einem  Lehrer  katholischer
Confession  besehen  zu  können  wünscht,  haben  ihre  Eingaben  innerhalb  vier  Wochen  bei
der  K.  Commission  für  die  Erziehungshäuser  einzureichen,  und  eine  genaue  Angabe
ihrer  Personalien,  so  wie  ihre  Prüfungs=  und  übrigen  Zeugnisse  im  Original  oder  in
beglaubigter  Abschrift  beizulegen.
        <pb n="519" />
        459
Nro.  58.

Regierungs---Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—.————  —

Samstag  den  2.  August  1834.

——r————J—————————————

Inhal  t.
Könlal.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departementé.  Verfügung,  betressend  die  Jurisdiktiens-Verhältnisse  der  Landsjäger,

 

—.—

und  insbesondere  die  Auslegung  der  K.  Vererdnung  vem  5.  Juni  1523.  —  Verfügung,  betreffend  die
Errichtung  von  Blitzableitern  auf  den  im  Eigenthum  der  Gemeinden  und  Stistungen  besindlichen  Gebauden.
  —  Refsultat  der  bei  dem  Ministerium  des  Znneru  stattgehabten  Dienst-  Prüfung.  —  Verbot  der

Druckschristen:  „Kerkerblumen  von  Dr.  Virsor  An  ladens  Coremans;“  und  „Stimme  aus  dem  Kerker
an  den  Känig  Ludwig  von  Barern,  ven  ebendemselben.  “  Verbot  der  Druckschrift:  „Briefe  aus  Paris

1832—1882,  von  Ludwig  Börne,  hzter  und  ter  Kheil.  —  Bekaunkmachung,  betrefend  das  Verbot  der
Druckshrift:  „Werte  eines  Giänbigen  von  .  L#  At.  —  „Verit  werunzen  bei  den  Schullebrer-C#nierenz-
  Directoren.  —  Bekanntmachung,  die  Auftahme  von  Jöglingen  in  die  K.  Thierarzneischule  für  das

nechste  Schuljahr  1831—35  betresffend.
Diensi=  Erxledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keinc.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Criminal-Senats  des  K.  Ober-Tribunals.
Verfügung,  betressend  die  Jurisdikrions.  Verhältnisse  der  Landjäger,  und  inebesendere  die  Auslegung  der
K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1825.
Es  ist  schon  wiederholt  der  Fall  vorgekommen,  dasi  Oberamtsgerichte  Bedenken
getragen  haben,  bei  Untersuchungen  gegen  Lundjiger  wegen  Dienstrergehen  den  Regqui-
        <pb n="520" />
        460

sitionen  der  Militaͤrgerichte  zu  Vornahme  einzelner  gerichtlicher  Handlungen  zu  entsprechen,
  in  der  Unterstellung,  daß  nach  der  Bestimmung  des  §.29  der  K.  Verordnung
vom  5.  Juni  1823  die  Untersuchung  solcher  Vergehen  der  Landjaͤger  ausschließlich  den
Oberaͤmtern  zustehe.

Nach  der  übereinstimmenden  Ansicht  des  Criminal-Senats  des  K.  Ober-Tribunals
und  des  K.  Ober-Kriegsgerichts,  mit  welcher  auch  die  betreffenden  Ministerien  einverstanden
  sind,  kann  es  aber  nicht  in  dem  Sinne  der  gedachten  K.  Verordnung  liegen,
daß,  im  Widerspruche  mit  allgemeinen  Rechts-Grundsäßten  und  positiven  Gesehen,  die
Untersuchung  von  Dienst-Vergehen  der  Landjäger,  welche  die  Strafbefugniß  des  Corps-Commando
  übersteigen,  ausschließlich  von  der  Verwaltungsstelle  geführt  werde,  zumal
der  Zweck  jener  Verordnung  im  Eingange  derselben  ausdrücklich  dahin  angegeben  ist,
daß  dem  bisherigen  Institute  der  Gensd'armerie  eine  dem  bestehenden  Staats-Organismus
  angemessene  Einrichtung  gegeben  werden  solle.  Vielmehr  kann  ihr  Sinn  nur
der  seyn,  daß  da  das  Landjäger-Corps  in  Absicht  auf  seine  Dienstleistung  ausschließlich
zur  Verfügung  des  Ministerium  des  Innern  und  der  demselben  untergeordneten  Kreisund
  Bezirksbehbrden  gestellt  ist,  die  Untersuchung  der  zum  kriegsrechtlichen  Verfahren
geeigneten  Dienst-Vergehen  der  Landjäger  von  den  Oberämtern  in  demselben  Umfange
geführt  werde,  in  welchem  ihnen  durch  den  §.  100  des  Verwaltungs-Edikts  bei  gerichtlich
  zu  bestrafenden  Dienst-Vergehen  der  ihnen  untergeordneten  Beamten  und  Diener
die  Untersuchungsführung  übertragen  ist.

Das  Eingangs  erwähnte  Bedenken  einiger  Oberamtsgerichte  kann  demnach  niche
als  gegründet  angesehen  werden,  sondern  es  erscheinen  die  Bezirksgerichte  verpflichtet,
den  Regquisitionen  der  Militärgerichte,  an  welche  die  oberamtlich  eingeleitete  Untersuchung
  höherer,  einem  Landjäger  angeschuldeter  Dienst-Vergehen  übergegangen  ist,  zu
entsprechen.

Stuttgart  den  19.  Juli  1854.

Für  den  Vorstand:
Wchter.
        <pb n="521" />
        461

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Blitzableitern  auf  den  im  Eigenthum  der  Gemeinden  und
Stiftungen  befindlichen  Gebäuden.

Schon  durch  das  General-Rescript  vom  283.  Februar  1785,  Abschnitt  1,  §.20
sind  die  Ortsobrigkeiren  legitimirt  worden,  die  öffentlichen  Gebaude  nach  und  nach  mit
Wetter-Ableitern  zu  versehen.  Ec  finden  sich  jedoch  noch  manche,  durch  ihr  Hervorragen
  dem  Bliß  besonders  ausgesehte  öffentliche  Gebäude,  wie  Kirchthürme,  Kirchen
und  Rathhäuser,  nicht  nur  ohne  Blißableiter,  sondern  es  sind  die  Spißen  dieser  Gebäude
  häufig  sogar  mir  irgend  einem  Lon  dem  Bliße  vorzugsweise  aufgesuchten  metallenen
  Körper,  einem  Hahnen,  Kreuze,  einer  Wetterfahne,  einem  Knopfe  und  dergleichen
  ausgeschmückt,  ohne  daß  eine  metallene  Ableitung  von  diesem  Körper  in  den  Boden
  angebracht  wäre.  Es  sind  mithin  diese  Gebäude  der  Gefahr  einer  Zerstörung
durch  den  Bliß  sogar  mehr  als  andere  blos  gestellt.

Die  Fürsorge  für  die  Erhaltung  des  ihrer  Aufsicht  anvertrauten  Eigenthums  und
für  den  Schuß  ihrer  Untergebenen  sollte  schon  längst  den  Verwaltungs-Behbrden  der
Gemeinden  es  nahe  gelegt  haben,  den  Aufwand,  der  mit  der  Herstellung  von  Blißab-=leitern
  verbunden  ist,  und  der  nach  den  von  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
Vereins  in  ihrem  Correspondenz-Blatt  von  1852,  Band  ll,  S.  255  gemachten  Andeutungen
  durch  Errichtung  hölzerner  mit  Metallspißen  versehener  Auffangstangen  sich
sehr  vermindern  lätzt,  nicht  zu  scheuen,  und  durch  das  Beispiel,  das  sie  hierin  geben,
zugleich  auf  die  Durchführung  dieser  Verbesserung  auch  bei  den  Privat-Gebäuden  mehr
und  mehr  einzuwirben.

Da  jedoch  hierin  an  vielen  Orten  noch  nicht  geschehen  ist,  was  hätte  geschehen
sollen,  so  werden  die  Bezirbsämter  beauftragt,  die  Gemeinde=  und  Stiftungsräthe  auf
diesen  Uebelstand  aufmerksam  zu  machen,  und  unter  Hinweisung  auf  die  gedachte  Belehrung
  in  dem  landwirthschaftlichen  Correspondenzblatt,  so  wie  auf  das  ven  der  Centralstelle
  des  landwirthschaftlichen  Vereins  neuerlich  gemachte  Erbieten,  den  Bezirksaͤmtern
        <pb n="522" />
        462

alle  deßhalb  gewuͤnschte  weitere  Nachweisungen  ertheilen  zu  wollen,  für  die  Beseitigung
der  dießfalls  noch  vorwaltenden  Baugebrechen  nachdrücklich  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart  den  21.  Juli  1834.  Schlaper.

5)  Resultat  der  bei  dem  Ministerium  des  Innern  stattgehabten  Dienstpräfung.

In  Folge  der  am  50.  v.  bis  2.  d.  M.  bei  dem  Ministerium  des  Innern  statt
gehabten  Dienstprüfung  sind  nachstehende  Candidaten  zur  Anstellung  im  Staatödienst
für  befähigt  erklárt  worden:

1)  Finckh,  Carl,  von  Nürtingen.
2)  v.  Prümmer,  Wilhelm  Joseph  Carl,  von  Ulm.
3)  Schmidlin,  Julius,  von  Freudenstadt.
4)  Süskind,  Hermann,  von  Stuttgart.
Stuttgart  den  24.  Juli  1835.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreisec.

a)  Vorbot  der  Druckschriften:  „Kerkerblumen  von  Tpr.  Vistor  Amadeus  Coremaus;“  und  „Stimme
aus  dem  Kerker  an  den  König  Ludwig  von  Bayern,  von  ebendemselden.“

Nachdem  die  von  der  Stadt-Direkrtion  Stuttgart  verfügte  und  diesseits  beharrte
vorläufige  Beschlagnahme  der  Druckschriften:
„Kerkerblumen  von  Dr.  Victor  Amadeus  Coremans“;  und  von  ebendemselben
„Stimme  aus  dem  Kerker  an  den  König  Ludwig  von  Bayern,  2c.  Zürich,
Geß#ner'sche  Buchhandlung  1834.“
durch  Beschluß  des  Criminal-Senats  des  K.  Gerichtshofxs  für  den  Reckar-Kreis
vom  15.  d.  M.,  wegen  ihres  den  bestehenden  Gesehen,  und  namentlich  den  Bestimmungen
  der  §9.  6,  7  und  3  des  Preßfreiheits-Gesehes  und  des  Art.  21  des  Gesetzes
über  Staato=  und  Majestäts-Verbrechen  vom  5.  März  1810  zuwider  laufenden  Inhalts,
als  gerechtfertigt  gefunden,  und  die  fernere  Verbreitung  dieser  Schriften  für  verboten
erklärt  worden  ist;  so  wird  dieß  hiemit  unter  Beziehung  auf  den  FK.  26  des  Preßfreiheits-Gesetes
  vom  30.  Januar  1317,  wornach  der  Verkauf  eines  jeden  Exemplars  der
        <pb n="523" />
        463

gedachten  Schriften  in  das  In-  und  Ausland,  zum  erstermal  mit  30  Reichsthalern,
und  im  Wiederholungsfalle  noch  härter  geahndet  wird,  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Ludwigsburg  den  29.  Juli  1834.
Für  den  Vorstand:

Dünger.

5)  Verbet  der  Druckschrift:  Briefe  aus  Poris  18532—  1835,  von  Ludwig  Börnc,  öter  und  öter  Theil.

Der  Eriminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Reckar-Kreis  hat  durch  Beschluß
  vom  22.  d.  M.  den  Inhalt  der  von  der  Stadtdirektion  Stuttgart  vorläufig  mit
Beschlag  belegten  Druckschrift:

„Briese  aus  Paris  1332—1833,  von  Ludwig  Börne,  öter  und  6ter  Theil,

Paris  bei  C.  Brunet,  1857.“  «
denbcstchentenGesetzen,undnamcntlichdenBestimmungendcr55.6u.7desPre-ßfreiheits-Gesehes
  und  des  Art.  21  des  Gesetzes  über  Staats=  und  Majestäts-Verbrechen
  vom  5.  März  1310  zuwiderlaufend  gefunden  und  debhalb  die  von  der  Polizei-Behörde
  versügte  vorläufige  Beschlagnahme  gedachter  Schrift  als  gerechtfertigt  und  die
sernere  Verbreitung  dieser  gesehwidrigen  Schrift  für  verboten  erklärt.

Dieß  wird  nun  unter  Beziehung  auf  den  §9.  26  des  Prekfreiheits-Gesehes  vom
30.  Januar  1817  mit  dem  Anhange  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nunmehr
der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  der  fraglichen  Schrift  in  das  In=  und  Ausland
zum  erstenmal  mit  50  Reichsthalern  und  im  Wiederholungs-Falle  noch  härter  geahndet
  wird.

Ludwigsburg  den  29.  Juli  1831.
Für  den  Vorstand:
Dünger.

5.  Der  Regierung  des  Donau-Kreises.

Vekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Duuckschrift:  Worte  eines  Gläubigen  von  F.  la  Mennais.

Da  der  Eriminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donankreis  die  Druckschrift:
„Worte  eines  Gläubigen,  von  F.  v.  la  Nlennais,  nach  der  neuesien  Ausgabe  aus  dem
        <pb n="524" />
        464

Französischen  überseht  von  Ehrenfried  Staiber;  Straßburg,  Druck  und  Verlag  von
G.  L.  Schuler  1854,“  als  in  mehrfachen  Beziehungen  den  Bestimmungen  des  Gesehes
  über  die  Preßfreiheit  vom  30.  Januar  1817  zuwiderlaufend,  somit  als  gesehwidrig
erklärt  hat;  so  wird  dieß  unter  Beziehung  auf  den  §.  26  des  Geseßes  über  die  Preßfreiheit,
  wornach  der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  dieser  Schrift  in  das  In=  und
Ausland  zum  erstenmal  mit  50  Reichsthalern  und  im  Wiederholungs-Falle  mit  noch
härterer  Ahndung  bestraft  wird,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Ulm  den  27.  Juli  1837.  Holzschuher.

4.  Des  evangelischen  Consistorium.
Veränderungen  bei  den  Schul-Lehrer-Conserenz-Direktoren

Unter  dem  22.  April  d.  J.  wurde  dem  Pfarrer  Triebig  in  Möhringen,  Amtsdekanats
  Stuttgart,  die  geberene  Entlassung  von  der  Schul-Conferenz-Direktion  ertheilt
und  an  seine  Stelle  der  Pfarrer  Romig  in  Birkach  mit  der  Leitung  der  Schullehrer=Conferenzen
  des  betreffenden  Bezirks  beauftragt.

Unter  dem  15.  April  d.  J.  wurde  dem  Stadtpfarrer  Haldenwang  in  Wildberg,
Dekanatamts  Nagold,  die  durch  die  Beförderung  des  Pfarrers  M.  Schmid  in  Effringen
auf  die  Pfarrei  Altheugsicktt  erledigte  Schullehrer-Conserenz-Direktorsstelle  übertragen.

Den  15.  Mai  d.  J.  wurde  der  Pfarrer  Haldenwang  in  Buttenhausen,  Dekanatamts
Münsingen,  auf  Ansuchen  der  Schullehrer-Conferenz-Direktion  enthoben,  und  an  seine
Stelle  der  Pfarrer  Knecht  in  Steingebronn  zum  Schul-Conferenz-Direktor  ernannt;  deßgleichen
  wurde  den  15.  Juni  d.  J.  an  die  Stelle  des  nach  Gültstein  beförderten  Pfarrers
  Walz,  der  Pfarrer  Schmid  in  Althengstätt  zum  Schul-Conferenz-Direktor  ernannt.

Den  27.  Juni  d.  J.  wurde  der  Stadtpfarrer  Heim  in  Winnenden,  Dekanatamts
Waiblingen,  auf  Ansuchen  der  mit  rühmlichem  Eifer  versehenen  Leitung  der  Schullehrer-Conferenzen
  enthoben,  und  am  8.  Juli  der  Pfarrer  Wolff  in  Beinstein  zum  Schullehrer-Conferenz-Direktor
  ernannt.

Stuttgart  den  26.  Juli  1834.  Mohl.
        <pb n="525" />
        465
5.  Der  Behörde  für  die  K.  Thier-Arznei-Schule  in  Stuttgart.

Bekanntmachung,  die  Aufnahme  von  JZöglingen  in  die  K.  Thierarzneischule  für  das  nächste  Schuljahr
1834—55  betreffeno.

Bei  der  hiesigen  K.  Thierarzneischule  wird  mit  künftigem  Monat  November  ein
neuer  Lehrkurs  beginnen.

Diejenigen,  welche  daran  Theil  nehmen  wollen,  haben  ihre  dießfallsigen  Gesuche
den  betreffenden  Oberämtern  in  Bälde  zu  übergeben  und  sich  über  die  nachfolgenden,
die  Aufnahme  bedingenden  Erfordernisse  auszuweisen.

1)  Der  Aufzunehmende  muß  wenigstens  das  achtzehente  Lebensjahr  zurückgelegt
haben,  wobei  jedoch  vorausgeseht  wird,  daß  derselbe  im  Laufe  des  Schuljahrs
nicht  konscriptionspflichtig  wird;

2)  körperliche  Gesundheit  und  die  jenem  Alter  angemessenen  Kräfte  besiten;

5)  die  nöthigen  Schulkenntnisse  in  Beziehung  auf  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen
besißen;  »

4)  in  Beziehung  auf  seinen  Lebenswandel  gute  Zeugnisse  habenz

5)  ein  Gewerbe  oder  Handwerk  gehbrig  verstehen,  und

6)  das  erforderliche  Vermögen  oder  zureichende  Unterstüßzung  nachweisen,  um  die
Kosten  seines  Aufenthalts  bei  der  Anstalt  ein  Jahr  lang  bestreiten  zu  können.

Solche,  welche  als  Soldaten  im  Militär-Verbande  stehen,  können  nur  mit  Erlaubniß
  ihres  Regiments-Commando's,  und  selbst  dann  nur,  wenn  sie  die  Hälfte  ihrer
Kapitulations-Zeit  bereits  gedient  haben,  ausgenommen  werden.

Die  Inländer  erhalten  in  der  Anstalt  freie  Wohnung,  wobei  noch  bemerkt  wird,
daß  der  hiesige  einjährige  Aufenthalt  mit  Inbegriff  der  Anschaffung  der  nöthigen  Bücher
  für  einen  Zögling  einen  ungefähren  Aufwand  von  150—200  fl.  erfordert.

Damit  in  gehbriger  Zeit  die  eingehenden  Gesuche  zur  Entscheidung  der  höhern
Behdrde  vorgelegt  und  die  zur  Aufnahme  bestimmten  Individuen  dem  gemäß  einberufen
  werden  können,  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  K.  Oberämter  zu  ersuchen,  die  eingehenden
  Gesuche  im  Laufe  des  Monats  September  der  unterzeichneten  Stelle  einzusenden.

Stuttgart  den  21.  Juli  1854.  Haußmann.
        <pb n="526" />
        466
Diensi-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Holzelfingen,  Dekanats
Reutlingen,  zu  welcher  389  Kirchengenossen  gehoͤren,  und  deren  Dienst--Einkommen  in
Sportelpreisen  auf  1225  fl.  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Consistorium  vorschristmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gemmrigheim,  Dekanats
  Besigheim,  welche  1009  Pfarrgenossen  zählr,  und  deren  Diensteinkommen  auf
906  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.

Die  erledigte  etatsmäßige  Kanzlei-Assisientenstelle  bei  dem  K.  Studienrathe  wurde
unter  dem  21.  v.  M.  dem  vormaligen  Kanzlei-Asüstenten  der  Commission  für  die  Erziehungshäuser,
  gegenwärtigen  Stadtdirebtions-Aktuar,  Revisor  Aigner  zu  Stuttgart
übertragen.

.——.—.—

**

r*

Am  31.  v.  M.  sind  die  Reches-  Erkenutuisse  vom  Monat  Mai  d.  J.  ausgegebin  weiden.
        <pb n="527" />
        467

 

 

 

Nro.  59.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

n  Samatay  den  9.  August  1834.  1½5

 

Inhalt.

Koͤnigl.  Dekrete.  Keine.

Versügungen  der  Departements.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „die  Uebung  in  der
Schule  des  Lebens  2c.“  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes:  „das  erste  Schulbuch  für  Elementarschulen
  2c.,  von  J.  R.  Wurst.  —  Verfüqgung,  betreffend  die  Taxe  der  Arzneimittel.  (Mit  einer
Beilage.)  —  Verbot  der  Druckschrift:  „die  sieben  Tod-Sünden  der  Liberalen,  von  Hardtwig  Hundt-Radowsky.“


Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „die  Uebung  in  der  Schule  des  Lebens  2c.“"

Da  der  Buchhandlung  Imle  und  Kraus  in  Ludwigsburg  durch  höchsies  Dekret
vom  2.  d.  M.  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  in  ihrem  Verlage  erscheinenden
  Werkes:

„die  Uebung  in  der  Schule  des  Lebens,  philosophisch-religidse  Betrachtungen
in  gemeinfaßlicher  Sprache  dargestellt,“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  verliehen  worden  ist;  so  wird  solches  unter
        <pb n="528" />
        4168

Hinweisung  auf  die  K.  Berordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den
Bücher-Nachdruck  betreffend,  hiemit  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.
Scuttgart  den  5.  August  1834.
Für  den  Departements-Cbef:
Walther.

b)  Privilcgium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes:  „das  erste  Schulbuch  für  Elementarschulen  2c.,  von
J.  N.  Wurst.“

Da  der  lithographischen  Anstalt  und  Verlagsbuchhandlung  J.  C.  Mäcken  jon.
in  Reutlingen  durch  hochstes  Dekret  vom  2.  d.  M.  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  des  Werkes:  «

„das  erste  Schulbuch  für  Elementarschulen  auf  dem  Lande  und  in  kleineren
Städten;  eine  gekrönte  Preisschrift  von  J.  R.  Wurst,  Oberlehrer  am
K.  Waisenhause  in  Weingarten,  2  Theile,“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  verliehen  worden  ist;  so  wird  solches  unter  Hinweisung
  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den  Vücher-Nachdruck
  betreffend,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  "
Srtuttgart  den  5.  August  1334.
·  Für  den  Departements-Cbef:
Walther.

c)  Verfügung,  betressend  die  Taxe  der  Arzueimittel.  (Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  nenesiens  vollzogenen  periodischen  Revision  der  Arzneimittel-Tare
und  zu  Erläuterung  einiger  früheren  Bestimmungen  wird  in  Gemäßbeit  höchster  Eitschließung
  vom  2.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Artikel  gelten  bis  auf  Weitcres  die  beigefügten
  Preiß-Bestimmungen;  für  alle  übrigen  Artikel  bleibt  es  bei  der  revidirten
  Medicamenten-Tare  vom  25.  Juli  1831  (Reg.  Bl.  S.  505),  und  so  weit  diese
nicht  Ziel  und  Maaß  geben  sollte,  bei  der  älteren  Taxe  vom  Jahr  1755.  Was  insbesondere
  die  Tare  der  Alutegel  betrifft,  von  denen  die  Apotheker  stets  einen  genügenden
  Vorrath  zu  halten  verpflichtet  sind;  so  wird  sich  vorbehalten,  sie  künftig  je  nach
        <pb n="529" />
        469

sechs  Monaten,  und  zwar  am  Ende  des  Monats  December  dieses  Jahrs  erslmals  von
Neuem  festzusetzen.

2)  Dis  beiden  im  Dktober  1851  unter  den  damaligen  Verhaͤltnissen  voruͤbergehend
in  die  Taxe  und  hiemit  in  die  Reihe  der  gesetzlichen  Arzneimittel  ausgenommenen
destillirten  Oehle,  das  citronenöhlhaltige  Kamillen-Oehl  und  das  englische  Pfessermünzöhl,
  werden  nunmehr  wieder  ausgeschieden,  und  es  ist  den  ursprünglichen  Bestimmungen
  der  Landes-Pharmacopoe  gemäß,  von  nun  an  in  den  Apotheken  nur  das  reine,
ächte  Kamillen-Oehl  und  das  selbst  bereitete  deutsche  Pfessermönz-Oehl  zuläßig-3)

  Da  von  einigen  in  der  Tare  der  Arbeiten  vom  23.  Juli  1851  (S.  566
des  Regierungs-Blatts)  enthaltenen  Bestimmungen,  die  Anrechnungen  bei  Ausfertigung
  von  Arzneien  betreffend,  hin  und  wieder  ungleiche  Anwendung  gemacht  worden.
ist,  so  wird  die  Erläuterung  gegeben,  daß

a)  die  für  Mischung  und  Abgabe  jedweder  (aus  trockenen  oder  flüssigen  Stossen
gemengten)  Arznei  festgeseste  Anrechnung  von  2  kr.  als  Belohnung  für  das.
technische  Geschäft  der  Mischung  oder  Mengung  zu  betrachten,  und  daher  der
Natur  der  Sache  nach  nur  bei  den  in  solcher  Weise  dargestellten  Arzneien.
anwendbar  istz
das  dagegen  bei  der  Abgabe  einer  einfachen  treckenen  oder  flässigen  Arznei-Substanz
  keine  Anrechnung  dieser  Art,  und  überhaupt,  nach  den  der  VBerechnung
  der  Arzneimittel-Preise  zu  Grund  liegenden  Verhältnissen,  a#sser  dem
Preise  der  Gefässe  keine  weitere  Anrechnung  für  die  Abgabe  statt  finden  kann;
Tc)  daß,  wo  für  die  Arbeit  der  Mischung  oder  Mengung  einer  Arzoei  schon  ein

anderweitiger  Preis,  mit  Beziehung  auf  die  specielle  Modifikation  des  Geschäfts,
  festgesent  ist  und  berechnet  wird,  also  bei  Pillen,  bei  Schmelzung  und
Malaxirung  von  Pflastern,  bei  ganz  einfachen  Emulsionen,  bei  Solutionen
von  Manna,,  von  Salzen  und  dergleichen  mit  Anwendung  der  Wärme  und
Colatur,  endlich  bei  Darstellung  von  Pulvern  und  Species  in  vervielfältigter
Dosis  und  durch  Division,  die  Anwendung  der  obigen  allgemeinen  Bestimmung
hinwegfaͤllt,  weil  ein  und  dasselbe  Geschaͤft  nicht  doppelt  berechnet  werden  darf.
Stuttgart  den  6.  August  1834.

b

Für  den  Chef  des  Deparkements  des  Innern::
Walther.
        <pb n="530" />
        Medicinal-Gewicht.
—  —

 

 

—  —
4  Plond.  1  Unz2e.  14  Drachme  Scrupel.  1  Gran.
#l.  kr  s.  kr.  s.  kr.  9l  kr.  kr.
Adua  commaunis  filtrann  —  3
kreosoti,  er  tempore  parando,  gulte  quindue
lrcos.  in  aqum  desl.  lerridse  uncia  una
solutz  .  .  ..  1  20  8
Calx  chloraa  —  50—  4
Cantharides  pulverate  —  —  28—  4
Cera  arboren  ....  —54—  6
Cortex  Pruni  Padi  conc.  et  er  pul-  Bross.  —  54  —  6—  1
—  —  pulvis  subtilis  —  —  100—  2
—  Quercus  tenuior  conc.  et  pulv.  Lr.—  18—  2
—  —  —  pulv.  sublills.—  48  —  6
Crocus  oplimus  inlegen  —  —  —  15  —  6
—  —  pulv.  sublilis  ..  —  —  —  18—  8
Elæosaccharum  Chamomillæ  cum  Oleo  Cham.
vero  parandum  .  F  —  56—  12
—  Cinnamomi  ceylonici.  —  —  30  —
—  Menithæ  piperilæ  cum  Oleo
Menele##  pip.  germ.  parandum  —  —  18  —  3
Emplastrum  Diachylon  compositum  —  —  8
de  Galbano  crocatum  —  —  18
—  orycroccum  —  —  16
Estractum  Croci  aquosum  .  —  —  —  440—  16
Hilicis  maris  alhereum  —  —  —!x0—1(3
—scminiscynæælbcrcum  —  —  —  54—  44  gr.  jj.  5
Farina  Fabarum  ...  —-18—  2
Herba  Diosmalis  crenatæe  integra  —  1—  8
—  —  —  concisa  —  —  10
—  Cenisla  cum  floribus  integra  —  27—  3
—  —  —conc.etpulv.3k.—56—  4
—  —  —  pulv.  zubt.  —  —  8
        <pb n="531" />
        471

 

 

1Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.
#  Kkr.  „  n  kr.  1  kr.  fl.  krr.  Kkr.
Herba  Gratiolee  conci11es  —  10  4
—  —  pulv.  zubt.  —  —  8
Hirudo  medicinalis.  .  .  1Siück  7  kr.
Kreosotum.  ..  —  -  —  —  48—  20
Lignum  Sassalras  concisun  —  30—  5
Manna  cannulala  electagag  —  —  16—
Mercurius  sublimatus  corrosivus  pulv.  —  —  16—  5  —  gr.  5  1
Oleum  deslillatum  Cajeputi  emtitium  —  1  56—  16—  6
—  —  —  recilisicatum  —  2  12—  20  —  8
—  —  Chamomille  verum  —  —  3  45  1  3ossgit.  j.  5
—  —  Cinnamomi  ceylonici  —  —  1  50  536  gi.  j.  5
—  —  Menthe  piper.  germ!t—  —  —  42  —  lo  sgit.  j.  1
—  expressum  Crotonis  Tiglii  —  —  —  32  —  16  gu.  jj.  5
Radix  Caincæ  concisa  et  pulv.  grossus.  —  —  10—  2
—  —  pulyvis  sublilis.  .  —  —  16—  5
—  iIelmperatoris  concisa  et  pulvy.  gr..  —  30—  3
—  Polzpodii  vulgaris  concisa  —  40—  4
Semen  Anisi  stellali  contusum  et  pulwv.  gr.  —  —  6—  1
—  —  —  pulrvis  sublilis  —  —  10  —  2
—  (Cyno  levant.  in  granis.  ..  —  —  8
—  —  —  —  conlusum  —  —  10—  2
—  —  —  —  pauflv.  subt.  —  —1!«—  3
Spongia  ceraa  —  —  36  —  6
Tinclura  Cantharidm  —  —  8—  2
—  Croci...  .  .  ...  —  —  40—  6
—  Peimpinelle.  —  —  8  —  2
Tragen  aromaliicceen  —  —  10  —  2
Unguentum  Cantharidlum  parie  una  Canthar.
pulv.  et  partibus  tribus  Axungiæ  porci
parandum.  .  ...  —  —  12.—  2
        <pb n="532" />
        472
2.  Der  Regier  ung  des  Reckar-Kreifes.
Verbot  der  Druckschrift:  „die  sieben  Tod-Sünden  der  Lberalen,  von  Hardtwig  Hundt-Radowsky.“

Da  der  Eriminal-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Reckar-Kreis  durch  Beschluß
vom  ö1.  v.  M.  den  Inhalt  der  von  der  Stadt-Direktion  Stuttgart  vorläusig  mit  Weschlag
  belegten  Druckschrife:

„die  sieben  Tod-Sünden  der  Liberalen,  von  Hardtwig  Hundt-Radowsky,

dem  Verfasser  des  Schweizer-Spiegels.  Burgdorf,  bei  Carl  Langlois,  1335.“
den  besichenden  Gesehen,  und  namentlich  den  9#.  6  und  7  des  Preffreiheirs-Gesetzes
zuwiderlaufend  gefunden,  und  deßhalb  die  von  der  Polizei-Behörde  vorläufig  verfügte-Beschlagnahme
  dieser  Druckschrift  als  gerechtfertigt  und  die  fernere  Verbreitung  dieser
gesetzwidrigen  Schrift  für  verboten  erkliirt  hat;  so  wird  dieß  hiemit  unter  Beziehung  auf
den  §.  26  des  Preßfreiheits-Gesezes  vom  30.  Jannar  1817,  mit  dem  Anhange  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Verkauf  eines  jeden  Exemplars  dieser  Schrift
in  das  In=  und  Ausland  zum  erstenmal  mir  50  Reichsthalern  und  im  Wiederholungs-Falle
  noch  härter  geahndet  wird.

Ludwigsburg  den  5.  August  18534.  Bühler.

Dienst-Eeledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wittendorf,  Dekanats
Freudenstadt,  zu  welcher  die  Filialien  Oberbrändi  und  Romsgrund  gehören,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consisterium  vorschristmäßig  zu  melden.
Dio  Anzahl  der  Pfarrgenossen  beträgt  im  Mutterorte  539,  in  den  Filialien  122  und
dack  Dienst-Einkommen  ist  auf  755  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.

2)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Revierförsters  Oberreuter  in
Erledigung  gebommene  Redvierförstersstelle  zu  Plüderhausen,  Forsts  Schorndorf,
mit  welcher  die  Besoldung  erster  Elasse  von  750  fl.  nebst  Pferdsration  verbunden  ist,
haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzbammer  des  Jaxtkreises  vorschriftmäßig
ssch  zu.  melden.
        <pb n="533" />
        47  3
Nro.  40.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Samstag  den  16.  August  1834.

——..—
Inhalt.

 

—

—.—

 

 

Königliche  Dekrete.  Dienst-Nachricht.  ⅞.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preise  für  die  Anzeige  natürlich
pockenkranker  Kübhe.  —  Aufnahme  mehrerer  ausübenden  Aerzte.  —  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,
welche  von  den  öffenklichen  und  Privatlehrern  der  Universität  für  das  nächste  Winterhalbjahr  angekündigt
siond.  —  Termine  für  die  Prüfung  der  Bewerber  um  Forststellen.

Dienst-Erledigungen.  4

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  29.  v.  M.  dem  biherigen
Consul  zu  Rio  de  Janeiro,  Maier,  aus  Calw,  die  nachgesuchte  Entlassung  von  diesem
  Ebrenamte  ertheilt.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Preise  für  die  Anzeige  natürlsch  pockenkranker  Kühe.

Der  Preis  von  je  vier  Kronenthalern  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker
Kühe,  von  welchen  Impfstoff  mit  glücklichem  Erfolge  auf  Menschen  übertragen  werden
        <pb n="534" />
        474

konnte,  ist  im  Verwaltungsjahr  1855—34  nachstehenden  Vieh-Eigenthümern  bewilligt
worden:
A.  Im  Neckar-Kreis:
1)  dem  Joseph  Nafzger  zu  Hôpfigheim,  Oberamts  Marbach,
2)  der  Wittwe  des  Schmidos  Müller  zu  Hochberg,  Oberamts  Waiblingen,
5)  dem  Jakob  Härle  ebendaselbst;
B.  Im  Schwarzwald-Kreis:  ,
4)  dem  Christian  Frey  in  Goͤttelfingen,  Oberamts  Freudenstadt,
5)  dem  Sattler  Mammel  zu  Kuppingen,  Oberamts  Herrenberg,
6)  dem  Gemeindepfleger  Maͤck  zu  Undingen,  Oberamts  Reutlingen;
C.  Im  Donau-Kreis:
7)  dem  Schneider  Vetter  in  Grossüssen,  Sberamts  Geißlingen,
8)  dem  Michael  Diez  in  Dettingen,  Oberamts  Kirchheim.

Indem  diese  Bewilligungen  zur  dffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden,  wird  zugleich
  angefügt,  daß  durch  höchste  Entschließung  vom  2.  d.  M.  die  Ernenerung  des
gedachten  Preises  von  je  vier  Kronenthalern  für  jeden  Vieh-Eigenthümer,  der  die  Erkrankung
  seiner  Kuh  an  den  natürlichen  Pocken  zeirig  zur  Anzeige  bringt,  und  dadurch
eine  gelungene  Impfung  mit  der  von  derselben  gewonnenen  Lymphe  möglich  machr,
unter  Wiederholung  der  früher  deshalb  ertheilten  Bestimmungen  (Reg.  Bl.  von  1851,
S.  550)  vor  der  Hand  auf  weitere  drei  Jahre  genehmigt  worden  ist.

Die  K.  Oberämter  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  hievon  in  den  innerhalb  ihrer
Bezirke  erscheinenden  Intelligenz-Blättern  auf  angemessene  Weise  gleichfalls  Erwähnung
geschehe,  und  eintretenden  Falls  in  den  nächsten  drei  Jahren  wie  bisher  zu  verfayren.

Stuttgart  den  7.  August  183.  ·
Fuͤr  den  Departements-Chef:

Walther.
2.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  mehrerer  ausübenden  Aerzte.

Nach  erstandenen  Prüfungen  sind  die  Doktoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Johaun
  Jakob  Riedle,  von  Ravensburg,  Ludwig  Anton  Victor  Stein,  von  Stuttgart,
        <pb n="535" />
        475
und  Melchior  Steinhardt,  von  Buͤhlerthann,  Oberamts  Ellwangen,  zur  Ausuͤbung
der  Medicin,  Chirurgie  und  Geburtshuͤlfe,  der  Doctor  der  Medicin,  Ferdinand  Adam
Heinrich  Joseph  Muͤller,  gebuͤrtig  aus  Breslau,  Sohn  des  K.  Musikdirectors  zu
EStuttgart,  zur  Ausuͤbung  der  Medicin  und  Geburtshuͤlfe,  und  der  Licenriat  der  Medicin
  Alois  Huber,  von  Ehingen,  zur  Ausuͤbung  der  innern  Heilkunde  ermächtigt
worden.
Stuttgart  den  2.  August  1834.  Walther.

5.  Des  Rektoratamts  der  Universität  Tübingen.

Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von  den  öffentlichen  und  Privatlehrern  der  Universität  für
das  nächsie  Winterhalbjahr  angekündigt  sind.

A.  Philosophische  Wissenschaften.

Privatdocent  D.  Fischer  wird  Logik  viermal  wöchentlich  vortragen.

Prof.  v.  Eschenmaper  trägt  in  wöchentlichen  vier  Stunden  die  Psychologie
von  11—12  Uhr  vor.

Prof.  H.  C.  W.  Sigwart  wird  von  9—10  Uhr  die  Metaphysik  in  fünf
wöchentlichen  Stunden  vortragen.

Privatdocent  D.  Fischer  wird  Religionsphilosophie  in  zwei  wöchentlichen
Stunden  vortragen.

Prof.  v.  Eschenmaper  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  Hegel'sche  Religionsphilosophie
  in  Vergleichung  mit  dem  christlichen  Prinzip  in  wochentlichen
zwei  Stunden.

Wilhelmstifts-Direktor  Schönweiler  wird  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  über
Erziehungs-=  und  Unterrichtslehre  lesen,  und  in  Verbindung  damit  die  vaterländischen
  ESlementar-Schul-Geseße  erläutern.

B.  Mathematische  Wissenschaften.

Ueber  Arithmetik  und  Algebra  wird  Prof.  D.  Hohl  von  2—3  Uhr  in  vier
wochentlichen  Stunden  lesen.  «
        <pb n="536" />
        476

Geometrie  traͤgt  Prof.  Noͤrrenberg  fuͤnfmal  woͤchentlich  von  2—3  Uhr,
Prof.  Hohl  viermal  woͤchentlich;

Dieselbe  nach  Euclides  D.  Ofterdinger  vier  bis  fuͤnfmal  woͤchentlich  von
5—6  Uhr  vor.

Zu  einem  Privatissimum  über  Arithmetik,  Algebra,  Geometrie  und  Trigonometric
  in  acht  wöchentlichen  Stunden  erbietet  sich  Prof.  Hohl;  auch  wird  er
auf  Verlangen  in  eben  so  vielen  Stunden  die  Elemente  der  höhern  Geometrie,  der
Differenzial=  und  Integral-Rechnung  vortragen.

In  drei  wöchentlichen  Stunden  wird  D.  Ofterdinger  die  populäre  Astronomie
  vortragen,  und  in  einer  vierten  noch  zu  bestimmenden  Stunde  die  dazu  gehörigen
Demonstrationen  am  Himmel  halten.

C.  Naturwissenschaften.

Encyklopädie  der  Natur-Wissenschaften  (allgemeine  Natur-Wissenschaft),
oder  Naturkunde  Württembergs  (vorzüglich  in  geognostischer  und  zoologischer
Hinsicht)  wird  Prof.  D.  G.  Schübler  von  11—12  Uhr  vortragen.  ç

Seine  systematische  Uebersicht  von  allen  zu  der  reinen  Natur-Wissenschaft
  gehoͤrigen  Fächern  wird  Prof.  Zenneck  in  2—5  Stunden  wöchentlich  erklären;

Derselbe  wird  die  Grundsätze  der  theoretischen  Physik,  nach  eigenem  Entwurf,
  wöchentlich  in  2—  3  Stunden  auseinanderseßen.

Chemie  liest  Prof.  D.  Sigwart  in  der  Stunde  von  5—6  Uhr.

Den  zweiten  Theil  der  allgemeinen  Chemie,  enthaltend  die  Lehre  von  dem
Mischungs-Gewicht,  die  electrochemische  Theorie  und  die  organische
Chemie  trágt  Prof.  D.  C.  G.  Gmelin  in  der  Stunde  von  10—11  Uhr  vor.

Die  pharmaceutische  Chemie  wird  Prof.  D.  Sigwart  vortragen.

Agricultur=  und  Forst-Chemie  wird  Prof.  D.  G.  Schübler  in  der  Stunde
von  2—85  Uhr  Nachmittags  vortragen.  «

Zu  einem  Vortrag  uͤber  populaͤre  Chemie,  unter  Begleitung  von  Experimenten
  und  mit  vorzuͤglicher  Beruͤcksichtigung  der  Anwendung  ihrer  Gegenstaͤnde  erbietet
sich  Prof.  D.  Zenneck.

Die  Pharmacognosie  wird  D.  G.  Märklin  in  einer  bequemen  Stunde
vortragen.

Zoologie  liest  Prof.  D.  W.  Rarv  von  9—10  Uhr.
        <pb n="537" />
        477

D.  Geschichte  und  Statistik.

Prof.  Haug  wird  von  9—10  Uhr  den  ersten  Theil  der  Universal-Geschichte
vortragen.

Prof.  Jäger  trägt  hebrdisch-jüdische  Archdologie  in  vier  wöchentlichen
Stunden  von  11  —  12  Uhr  vor,  mit  Beziehung  auf  das  Lehrbuch  von  De  Wette,
zweite  Auflage  1350.

Prof.  Haug  erbietet  sich  zu  Vorlesungen  über  die  neueste  Geschichte  in  vrier
wöchentlichen  Stunden.  ·

E.  Sprachen  und  ihre  Literatur,  schoͤne  Literatur.

Die  Anfangsgruͤnde  der  arabischen  Sprache  lehrt  in  zwei  bis  drei  Stunden
woͤchentlich  Prof.  D.  Herbst.

Prof.  Jäger  erklärt  wöchentlich  viermal  von  10—11  Uhr  das  Buch  Hiob;

Derselbe  erbietet  sich  zu  Uebungen  im  Interpretiren  der  für  die  biblische
Anthropologie  wichtigsten  Stellen  des  A.  T.  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden.

Prof.  Tafel  erklärt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  von  5—4  Uhr  Horazens
Satyren,  und  in  gleich  vielen  Stunden  von  6—7  Uhr  Platons  Phädrus  nach
Asts  bleinerer  Ausgabe;

Derselbe  übernimmt  auf  Verlangen  die  Leitung  philologischer  Interpretations-Uebungen.


Mof.  D.  Walz  wird  von  4—5  Uhr  die  Antigone  des  Sophocles  und  die
Poetik  des  Aristoteles  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  erklären;

Derselbe  wird  die  Veroinischen  Reden  des  Cicero  in  vier  wöchentlichen
Stunden  erklären.

Durof.  D.  Eisenbach  erbietet  sich  zu  Lektionen  und  Sprach=  Uebungen  im

Französischen  und  Englischen.

Privatdocent  D.  Rapp  wird  dreimal  wöchentlich  deutsche  und  vergleichende
Grammatik  vortragen;

Derselbe  erklärt  cursorisch,  zweimal  wöchentlich,  Novellen  von  Boccaccio
und  Cervantes;

Poetische  Recitations-Uebungen  wird  derselbe  in  zwei  wöchenrlichen
Stunden  halten.
        <pb n="538" />
        478
Einige  Stücke  der  Noureaulés  de  la  Lilleralure  francaise  und  den  Geisterseher
von  Schiller  wird  der  Lehrer  der  französischen  Sprache  Mauclerc  viermal  in  der
MWoche  erklren.
Privatlehrer  Decker  wird  viermal  wöchentlich  den  Vicar  of  Wakelield,  Toricles
sentimenlal  journey  und  Hamlet  von  Shakespeare  öffenlich  erklären.

F.  Theologie.
a)Evangelisch-theologische  Fakultät.

Die  zweite  Hälste  der  ebangelisch-protestantischen  Glaubenslehre  wird
Prof.  D.  Steudel  um  s  Uhr  vortragen.

Mit  einer  Gesellschaft  Studirender  Schleiermachers  Glaubenslehre  mit
durchgängiger  Vergleichung  der  abweichenden  und  der  verwandten  Dogmatiken  zu  lesen,
ist  Repetent  Mehl  erbötig.

Zu  einem  Eraminatorium  über  Dogmatik,  in  Verbindung  mit  Dogmengeschichte,
  erbietet  sich  Repetent  Hirzel.

Zu  Vorlesungen  über  Religionsphilosophie  (eine  Uebersicht  über  die  Hauptversuche
  zur  Lösung  ihrer  Aufgabe)  in  zwei  wöchentlichen  Stunden  (Donnerstags  um
9  Uhr  und  Freitags  um  2  Uhr)  erbietet  sich  Prof.  D.  Baur.

Die  Vorträge  über  die  christliche  Sittenlehre  wird  Prof.  D.  Kern  um
4  Uhr  fortseßen.  «

Den  ersten  Theil  der  christlichen  Dogmengeschichte  wird  in  fünf  wöchentlichen
  Stunden  um  8  Uhr  Prof.  D.  Baur  vortragen.

Zu  einem  Eraminatorium  über  Kirchen=  und  Dogmengeschichte  erbietet
  sich  Repetent  Mann.

Die  Fortsehung  der  Vorlesung  über  Inhalt  und  Geist  des  A.  T.  (welche  in
diesem  Semester  die  prophetischen  Schriften  behandeln  wird)  wird  Prof.  D.  Steudel
um  11  Uhr  geben.

Erkláärung  des  Buchs  Hiob,  (.  Sprachen.

Hebräisch-jüdische  Archdologie,  (.  Geschichte.

Den  Brief  an  die  Römer  wird  in  fünf  wöchentlichen  Stunden  Prof.  D.  Schmid
erklären.
        <pb n="539" />
        479

Den  ersten  Brief  an  die  Korinther  wird  in  vier  wöchentlichen  Stunden  um
5  Uhr  Prof.  10.  Baur  erklären.

Die  katholischen  Briefe  wird  um  10  Uhr  Prof.  D.  Kern  erklären.Z

Die  dicia  probentia  des  N.  T.  zu  interpretiren  in  drei  wöchentlichen  Stunden,
ist  Repetent  Mehl  erbötig.

Die  Homiletik  und  Katechetik  mit  vorangeschickter  Einleitung  in
die  praktische  Theologie  überhaupt  in  vier  wöchentlichen  Stunden  wird  Prof.
D.  Schmid  vortragen;

Derselbe  sett  die  Leitung  des  Prediger-Instituts  in  wöchentlichen  fünf
Gottesdiensten,  drei  Uebungsstunden  und  zwei  Censurstunden  sort.

Die  Pastoral-Theologie  wird  in  zwei  Stunden  wöchentlich  um  5  oder  6  Uhr
Abends  Oberhelfer  Pressel  vortragen.

b)  Katholisch-theologische  Fakultät.

Ueber  Encyblopädie  der  theologischen  Wissenschaften  wird  Privatdocent  Schöninger
  dreimal  in  der  Woche  lesen.

Ueber  die  christliche  Literatur-Geschichte  wird  Prof.  D.  Möhler  wöchentlich
  drei  Vorlesungen  halten.

Die  Einleitung  in  die  Bücher  des  A.  T.  trägt  Prof.  D.  Herbst  in  drei
wöchentlichen  Stunden  vor;

Derselbe  erklärt  dreimal  in  der  Woche  die  Weissagungen  der  kleinen  Propheten,
  und  (kursorisch)  in  zwei  Stunden  wöchentlich  die  Sprüchwörter.

Das  Evangelium  des  h.  Lucas  wird  Prof.  Mack  fünfmal  in  der  Woche
erblären.

Den  Brief  Pauli  an  die  Rdmer  in  eben  so  vielen  Stunden  derselbe;

Auch  erbietet  sich  derselbe  zur  Leitung  neutestamentlich  -eregetischer
Uebungen  in  einer  oder  zwei  wöchentlichen  Stunden.

Die  erste  Hälfte  der  christlichen  Religions.  und  Kirchengeschichte  wird
Prof.  D.  Möhler  in  sieben  wöchentlichen  Stunden  vortragen.

Den  ersten  Theil  der  katholischen  Dogmatik  wird  Prof.  D.  v.  Drey  in
wöchentlichen  sieben  Stunden  vortragen.
        <pb n="540" />
        480

Ueber  die  christliche  Moral  wird  Prof.  D.  Hirscher  sechsmal  in  der  Woche
lesen;

Derselbe  wird  in  zwei  bis  drei  wöchentlichen  Stunden  seine  Erklärung  der
sonntäglichen  Perikopen  fortseßen.

Katechetik  lehrt  fünfmal  wöchentlich  Privatdocent  Schöninger.

Kirchenrecht,  s.  Rechtswissenschaft.

Arabische  Sprache,  f.  Sprachen  und  ihre  Literatur.

G.  Rechtswissenschaft.

Juristische  Encyclopädie,  nach  Falck,  viermal  wöchentlich  von  10—11  Uhr,
lehrt  Professor  D.  Hepp;

Institutionen  des  rômischen  Rechts  Prof.  D.  v.  Schrader,  nach  Mayers
Grundriß,  um  3  Uhr;  Prof.  D.  Lang,  nach  seinem  Lehrbuch,  fünfmal  wöchentlich;
Prof.  D.  Maper  in  wöchentlichen  5—6  Stunden;

die  erste  Hälfte  der  Pandekten  in  wöchentlichen  8  Stunden,  Porofessor  D.
Mayperz

den  zweiten  Theil  der  Pandekten,  Familienrecht  und  Erbrecht,  nach  von
Wening-Ingenheim,  Prof.  D.  Lang;

Römische  Rechtsgeschichte,  nach  Hugo,  in  wöchentlichen  acht  Stunden  um
8  Uhr,  und  zwei  noch  zu  verabredenden,  Prof.  D.  v.  Schrader.

Ein  eregetisches  Collegium  über  rbômisches  Recht,  enthaltend  Hermeneutik,
Einleitung  in  die  wichtigsten  rômischen  Rechtsbücher  und  Interpretations-Uebungen  aus
denselben,  gibt  um  10  Uhr  derselbe.

Deutsches  Privatrecht,  mit  Einschluß  des  Lehen-Rechts  und  des  Handelsund
  Wechselrechts,  lehrt,  nach  Eichhorns  Lehrbuch,  täglich  von  9—10  Uhr  und  in
drei  andern  noch  zu  bestimmenden  Stunden,  Prof.  D.  Reyscher;

Das  gemeine  deutsche  und  das  württembergische  Lehenrecht  dreimal
wöchentlich  von  5—5  Uhr,  nach  seinem  Grundrisse  unter  Zuziehung  von  Pätz  Lehrbuch,
Prof.  D.  Michaelis;

dasselbe,  dreimal  wöchentlich  von  11—12  Uhr,  nach  Eichhorn,  Privardocent
D.  Huck;
        <pb n="541" />
        481

Das  Handels=  und  Wechselrecht,  nach  seinem  Grundrisse,  unter  Zuziehung
von  Mittermaiers  Lehrbuch  des  deutschen  Privatrechts,  zweimal  wöchentlich  von  4—5
Uhr  und  in  einer  dritten  noch  zu  bestimmenden  Stunde,  Prof.  D.  Michaelis;

dasselbe  nach  eigenen  Dictaten  und  unter  Zuziehung  seiner  Schrift  über  den
Grund  des  Wechselrechts,  Tübingen  1852,  dreimal  wöchentlich  von  4—5  Uhr,  Prioatdocent
  D.  Huck;

Das  gemeine  deatsche  Staatorecht,  d.  h.  das  deutsche  Bundesrecht  und
das  gemeinsame  öffentliche  Recht  der  deutschen  Bundesltaaren,  in  Verbindung  mit  einer
vollständigen  Darstellung  des  württembergischen  Staatsrechts,  nach  eigenem  Plane,
sechsmal  von  10—11  Uhr,  Prof.  D.  Michaelis.

Württembergisches  und  deutsches  Staatsrecht  trägt  Prof.  D.  Mohl
sechsmal  wöchentlich  von  10—11  Uhr  vor.  «

Deutsche  Staats-  und  Rechts-Geschichte,  nach  seinem  Grundrisse,  sechsmal
  wöchentlich,  von  11—  12  Uhr,  oder  in  einer  andern  passenden  Stunde,  trägt  Prof.
D.  Michaelis  vor.

Gemeines  deutsches  und  württembergisches  Strafrecht  trägt  vor,
nach  Feuerbach  (eilfte  Ausgabe)  und  nach  seinen  Schriften  über  Strafrechts-Theorien,
Heidelberg  1829  und  1854,  fünfmal  von  8—9  Uhr  und  dreimal  von  2—3  Uhr,  Prof.
D.  Hepp.

Katholisches  und  evangelisches  Kirchenrecht,  mit  steter  Berücksichtigung
der  württembergischen  Verhältnisse  und  Gesetze,  sechsmal  wöchentlich,  Prof.  D.  Lang.

Die  Theorie  des  gemeinen  deutschen  und  württembergischen  Civil-Prozesses
  wird  nach  Martins  Lehrbuch,  Ul#te  Ausgabe,  auf  Verlangen  vortragen
in  sechs  wöchentlichen  Stunden  Prof.  D.  Michaelis.

Die  Theorie  der  summarischen  Prozesse,  mit  Einschluß  des  ehegerichtlichen
  Prozesses  und  des  Concursrechtes  und  Concurs-Prozesses,  unter
Zuziehung  von  Linde's  Lehrbuch  (5te  Ausgabe),  2—mal  wöchentlich  um  8  Uhr,  Prof.
D.  Scheurlen.

Ein  Civil=  und  Criminal-Praktikum  wird  auf  Verlangen  derselbe,  unter
Benühung  seiner  „Sammlung  von  Aufgaben  zur  Anleitung  zur  juristischen  Praxis,

2
        <pb n="542" />
        482

Tuͤbingen  1829,“  und  von  Gerichtsakten,  halten,  und  damit  Repetitionen  einzelner
Theile  der  Rechtstheorie  in  Verbindung  seßen,  viermal  wöchentlich  von  10—11  Uhr.

Anleitung  zum  Referiren  aus  Eivil=  und  Criminalakten  wird  derselbe
  zweimal  in  der  Woche,  von  8—9  Uhr,  geben.

Pupillenrath  Jeitrer  ertheilt  auf  besonderes  Verlangen  in  wöchentlichen  5—5  Stunden,
  von  8—9  Uhr,  Anleitung  zu  praktischen  Ausarbeitungen  der  wichtigeren
  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  nach  seinem  Lehrbuche
(Tübingen  1833

H.  Heilkunde.

Osteologie  liest  Prof.  D.  Baur  in  der  Stunde  von  8—9  Uhr.

Demonstrationen  der  Anatomie  des  Menschen  hält  Prof.  D.  W.  Rapp
von  2—3  Uhr.

Populäre  Anatomie  wird  Prof.  D.  Baur  vortragen.

Ebenderselbe  wird  Unterricht  im  Präpariren  geben,  und  anatomische
Repetitionen  halten.

Phosiologie  des  Menschen,  mit  Versuchen  begleitet,  trägt  D.  C.  L.  Elsäßer
in  sechs  Stunden  wöchentlich  vor.

Allgemeine  Pathologie  liest  Prof.  D.  H.  F.  Autenrieth  in  der  Stunde
von  10—11  Uhr,  oder  von  11—12  Uhr.

Dieselbe  Wissenschaft  D.  C.  L.  Elsäßer  in  fünf  wöchentlichen  Stunden.

Semiotik  und  Diagnostik  wird  Prof.  D.  H.  F.  Autenrieth  von  4—5
Uhr  vortragen.

Zu  Vorlesungen  über  allgemeine  Therapie  in  drei  Stunden  woöchentlich  erbietet
  sich  D.  C.  L.  Elsäßer.

Den  zweiten  Theil  der  Nosologie  wird  Kanzler  D.  v.  Autenrieth  in  der
Stunde  von  9—10  Uhr  vortragen,  so  weit  nicht  etwa  ein  Landtag  die  Voriesung  auf
eine  Zeitlang  unterbrechen  sollte.

Die  Nosologie  der  Kinderkrankheiten  erbietet  sich  D.  Weber  vorzutragen.

Zu  einem  Vortrag  über  die  tophös-fieberhaften  Krankheitsformen  erbietet
  sich  D.  F.  G.  Majer.
        <pb n="543" />
        483

Zu  Vorlesungen  uͤber  Psychiatrie  ist  D.  Leube  erboͤtig.

Das  Formulare  wird  Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin  mit  besonderer  Rücksicht
auf  allgemeine  und  specielle  Therapie  vier  Stunden  wöchentlich  von  8—9  Uhr  vortragen.

Specielle  Chirurgie  wird  Prof.  D.  Riecke  vortragen.

Derselbe  wird  von  1—2  Uhr  den  cursum  operationum  halten.

Geburtshülfe  wird  Privatdocent  Frank  lehren.

Die  Clinik  der  innerlichen  Krankheiten  wird  Prof.  D.  F.  G.  v.  Gmelin
  in  der  Stunde  von  11—12  Uhr  halten.

Die  chirurgisch-geburtshülfliche  Clinik  besorgt  Professor  D.  Riecke  von
10—11  Uhr.

Zu  einem  Vortrag  über  gerichtliche  Medicin  sind  D.  Weber  und  D.  C.  L.
Elsäßer  erbötig.

Zu  geburtshülflichen  Uebungen  am  Fantom,  und  zu  Repetitionen
in  der  Chirurgie  und  Geburtshölfe  erbietet  sich  Privatdocent  Frank.

I.  Staatswirthschaft.

Encyklopädie  der  ökonomisch-politischen  Wissenschaften  wird  Prof.
D.  v.  Fulda  nach  seinen  Grundsäßen  rc.  (2te  Ausgabe  bei  C.  F.  Osiander)  in  wöchentlichen
  drei  Stunden,  Nachmittags  von  5—4  Uhr,  vortragen.

Encyklopädie  der  Forstwissenschaft  wird  Prof.  D.  Widenmann  nach
seinem  System  der  Forstwissenschaft  (Tübingen  bei  Laupp  1324)  in  der  Stunde  von
7—5  Uhr  wöchentlich  fünfmal  vortragen.

Derselbe  wird  die  Lehre  vom  Forsthaushalt  in  der  Stunde  von  11  —12
Uhr  wöchentlich  fünfmal  vortragen.

Agrikultur  und  Forst-Chemie  mit  den  Grundsäßen  der  auf  Künste  und
Gewerbe  angewandten  Chemie  überhaupt  wird  Prof.  D.  Schübler  in  fünf  wöchentlichen
  Stunden  von  2·.—5  Uhr  lehren.

Maschinenlehre  wird  Prof.  D.  Poppe  nach  seinem  Lehrbuche  (Tübingen  1821)
fünf  Stunden  wöchentlich  von  10—11  Uhr  vortragen.

Derselbe  erbietet  sich  zu  einer  Vorlesung  über  allgemeine  Technologie  in
vier  wöchentlichen  Stunden.
        <pb n="544" />
        484

National-Oekonomie  wird  Prof.  D.  v.  Fulda  nach  „Jakobs  Grundsaͤtzen  ꝛc.
(5te  Ausgabe)“  in  wöchentlichen  fünf  Stunden  von  11—12  Uhr  lehren.

Polizei-Wissenschaft  wird  Prof.  D.  Mohl,  fünf  Stunden  wöchentlich,  von
5—6  Uhr  vortragen.

Statistik  Württembergs,  in  naturwissenschaftlicher  Hinsicht,  f.  Naturwissenschaften.


K.  Uebungen  in  Künsten.

Unterricht  im  Reiten  gibt  Stallmeister  Lv.  Hermann.

Tanzen  lehrt  Tanzmeister  Francais  oder  sein  Stellvertreter.

Musik-Direktor  Silcher  leitet  die  Gesang=  und  Instrumental-Musik-Uebungen
  und  gibt  Privat-Unterricht  in  der  Musik.

Nach  der  zwischen  den  Zeichnungslehrern  Dörr  und  Helwig  bestehenden  Uebereinkunft
  leitet  der  Erstere  in  diesem  Semester  die  Uebungen  im  Zeichnungs-Institute
Donnerstags  von  3—12  Uhr  und  Sonntags  von  107—12  Uhr.  Beide  sind  zu  Ertheilung
  von  Privat-Unterricht  im  Zeichnen  und  Malen  bereit.

Fechtmeister  Kastropp  gibt  Privatunterricht  im  Fechten.

In  stitute.

Das  Lesezimmer  der  Bibliothek  ist  (Sonn-,  Feier=  und  Ferientage  ausgemommen)
  alle  Tage  von  1—“  Uhr  Nachmittags  offen.  Die  Studirenden  erhalten,
gegen  Caution  von  einem  Professor  oder  Fakultätslehrer,  vier  Werke  auf  einmal  nach
Hause  auf  vier  Wochen,  nach  deren  Verfluß  sie  dieselben  wieder  vorzeigen  müssen  und,
wenn  kein  anderer  sie  will,  wieder  entlehnen  können.

Der  botanische  Garten  ist  im  Winterhalbjahre  täglich  (mit  Ausnahme  der
Sonn=  und  Feiertage)  von  Morgens  8  Uhr  bis  Abends  5  Uhr  geöffner;

Das  Naturalien-Cabinet  im  Winterhalbjahre  jeden  Donnerstag  (ausgenommen,

  wenn  auf  den  Donnerstag  ein  Fest=  oder  Feiertag  fällt)  Nachmittags  von
2—56  Uhr.
        <pb n="545" />
        485

Das  Ende  der  Ferien  ist  auf  den  23.  Oktober  festgesetzt;  am  24.  Oktober  wird
die  Eroͤffnung  der  Vorlesungen  an  der  schwarzen  Tafel  bekannt  gemacht  werden,  und
die  Hauptvorlesungen  werden  sofort  ihren  Anfang  nehmen.

Tübingen  den  5.  August  1834.  Sigwart.

:8)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Termine  für  die  Prüfung  der  Bewerber  um  Forststellen.
Im  Monat  Oktober  d.  J.  wird  von  Seite  des  K.  Finanz-Departements  wieder
eine  Prüfung  der  Bewerber  um  Forststellen  vorgenommen  werden,  und  zwar:
a)  der  praktisch  gebildeten  Berwerber  um  Forstwarts=  und  Försterstellen
am  Montag  den  6.  Oktober  d.  IJ.
b)  der  wissenschaftlich  gebildeten  Bewerber  um  Forst-Assistentenstellen,  so  wie  um
Förster=  und  Oberförsterstellen  «
am  Donnerstag  den  9.  Oktober  d.  J.
Indem  dieß  unter  Beziehung  auf  die  Verordnungen  vom  1.  Oktober  1827  (Reg.  Bl.
S.  411),  vom  20.  Maͤrz  1826  (Reg.  Bl.  S.  189),  und  vom  29.  April  1828  (Reg.  Bl.
S.  297)  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  die  Bewerber  aufgefordert,
ihre  Gesuche  um  Zulassung  zur  Pröfung  spatestens  bis  zum  15.  September  d.  J.  bei
dem  Finanz-Ministerium  einzureichen,  und  denselben  die  in  dem  Aufrufe  vom  21.  August
1832  (Reg.  Bl.  S.  525)  bezeichneten  Nachweisungen  beizulegen.  Die  Zuzulassenden

werden  sofort  durch  das  Sebretariat  der  Prüfungs-Commission  besonders  einberufen
werden.

Stuttgart  den  11.  August  1837.  %  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  Ableben  des  Amts-Rotars,  Kanzleiraths  Gebel,  ist  das  Amts-Notariat
  Schussenried,  Oberamts  Waldsee,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle,  mit  welcher  ein  Gehalt  von  375  fl.  verbunden  ist,  haben  sch
innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ulm  zu  melden.
        <pb n="546" />
        486

2)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Stadtpfarramt  Groß-Bottwar,  Dekanats
Marbach,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Das  Dienst-Einkommen  ist  nach  Abzug  eines  zum  Besoldungs-Verbesserungsfonds
  im  Jahre  1832  eingezogenen  Beitrags  von  100  fl.  in  Sporteipreisen
  auf  922  fl.  berechnet.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Obergröningen,  Dekanats
  Gaildorf,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmäßig  zu  melden.  Zu  derselben  gehdren  zwei  Pfarrkirchen  in  Ober=  und  in
dem  eine  Stunde  entfernten  Dorse  Unter-Gröningen,  und  es  hat  der  Pfarrer  alle
Sonn-,  Fest=  und  feiertägliche  Gottesdienste  sowohl  Vor=  als  Nachmittags,  für  die
ganze  Parochie,  den  einen  Sonn-,  Fest=  und  Feiertag  in  Ober=  den  andern  in  Unter-Gröningen,
  auch  in  letzterem  Orte  jährlich  viermal  das  heilige  Abendmahl,  monatlich
eine  Betstunde,  und  alle  Hochzeit=  und  Leichenreden  zu  halten.  Die  Anzahl  der  Pfarrgenossen
  beträgt  in  Ober-Gröningen  175,  in  Unter-Gröningen  628  und  in  den  Filialien
440.  Das  Dienst-Einkommen  belauft  sich  nach  der  Berechnung  in  Sportelpreisen  von
Georgii  1855—57  je  auf  736  fl.  und  von  1857  an  jährlich  auf  745  fl.

4)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  Tod  des  Buchhalters  Eisenbach  bei  der
K.  Staatsschulden-Zahlungsbasse  erledigten  Buchhaltersstelle,  mit  welcher  eine  Besoldung
  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  innerhalb  sechs  Wochen  ihre  dießfälligen  Meldungen
  bei  dem  ständischen  Ausschusse  einzugeben,  und  hierbei  namentlich  die  Fähigkeit
  zu  Leistung  einer  Caution  von  1000  fl.  nachzuweisen.

r—  n
ri“

Widerruflich  angestellte  Diener.

Den  7.  d.  M.  ist  der  Grenz-Controleur  Ackerknecht  in  Bärenthal,  Hauptzollamts
  Tuttlingen,  nach  seinem  Wunsche  wegen  leidender  Gesundheit,  jener  Stelle  enthoben
  und  als  Assistent  dem  Hauptzollamt  Tuttlingen  zugetheiltt

der  Grenz-Controleur  Stang  in  Dörzbach,  Hauptzollamts  Mergentheim,  als
solcher  nach  Bärenthal  verseht,  und

die  Grenz-Controleurstelle  in  Dörzbach  dem  Grenz-Controleur  in  Schramberg,
Bergmann,  übertragen  worden.
        <pb n="547" />
        487
Nro.  41.

Regierungs--Bloatt

Königreich  Wurttemberg.

——.———————
Samstag  den  30.  Auguse  1834.
——.————————.——.—————————  m  m
Inhalr.

 

 

—.———

Königql.  Dekrete.  Dienst-Nachricht.  ·  .

Verfügunagen  der  Departements.  Bekauntmachung,  betrefsend  die  Dienstthätigkeit  des  Königlichen
Landjäger-Ceros  im  Ekaksfabr  1833—31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  eines  Ersindungs-Patents.
  —  Bebanntmachung,  betresfend  die  Erhöhung  der  Extraposttare.  —  Berichtigung  der  Bekanntmachung
  in  Bekreff  der  Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schulproriserem.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Einrichtung  der  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Gewerbeschule.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
29.  v.  M.  den  Dekan  Gaab  in  Herreuberg,  auf  seine  Bitte,  wegen  Alters  und  geschwuͤchter
  Gesundheit  in  den  Ruhestand  zu  versehen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
I.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienstthärigkeit  des  K.  Landjäger-Corps  im  Etatsjahre  1833—34.

Nachstehende  Uebersicht  der  in  dem  Etatsjahre  1855—34  durch  die  Mannschaft
des  K.  Landjäger-Corps  ergriffsenen  und  eingebrachten  Personen  wird  andurch  zur
öffentlichen  Kennrniß  gebracht.

Stutrgart  den  16.  August  1834.  Schlaper.
        <pb n="548" />
        Uebersicht

der  in  dem  Etats-Jahre  1833—34  durch  die  Mannschaft  des  K.

eingebrachten  Personen.

vr

Landjager-Corps  ergriffenen

und

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DeserteursVaganten.  Betiler.  3

S
2  :  7  —  S.
:  S.  —  9
Kreis.  2  2  8  z  “  2  —  5
***EE222s2

*  —  S  .  2  —  S

"  7#  2

r  #  □  3

G
Neckarkres=  —  —  95  —  2  1  1  391  222  165  10210
Schwarzwaldkreis  1  —  224  1  5  2  1  594  68  60%  S0
Jaxtkreis.  —  —  1  311  2  5  5  5  503  292  67  128  573
Donaukreis-.  1  5  —  107  2  —  1  1  31516291  177227
1  4  1  757  5  12  7  6  16581  785576  2890
*  —

Zusammen  —.

Zur  Beglaubigung:
Kanzlei-Direction  des  K.  Ministerium

7707  Personen.

Roth.

des  Innern.
        <pb n="549" />
        489
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  eines  Erfindungs-Patents.

Nachdem  das  dem  Schuhmacher  Fidel  Ritter,  von  Rottenburg,  durch  höchste
Entschließung  vom  26.  Juni  1855  (Reg  Bl.  S.  167)  auf  die  Dauer  von  acht  Jahren
ertheilte  Patent  für  die  von  ihm  erfundene  Arbeitsmaschine  für  Schuhmacher  durch
Verzicht  des  Patent-Inhabers  vom  11.  d.  M.  erloschen  ist;  so  wird  solches  nach  Vorschrift
  des  Art.  162  der  allgemeinen  Gewerbe-  Ordnung  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  25  August  1854.  Schlayer.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  der  Ertraposttare.

Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  die  Ertravosttare  von
1  fl.  15  kr.  auf  1  fl.  50  kr.  für  ein  Pferd  und  eine  Station  vom  1.  September  d.  J.
an  erhöht  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  dffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  23.  August  1835.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Berichtigung  der  Bekanmtmachung  in  Betreff  der  Preise-Vertheilung  an  evangelische  Schulprovisoren.

In  dem  Verzeichnisse  derjenigen  acht  Provisoren,  welche  der  für  das  Jahr  1855—37
gnädigst  ausgesetzten  Preise  für  würdig  erachtet  worden  sind  (Reg.Bl.  Nr.  57,  S.  450),
sollte  es  heißen:  Weegmann,  von  Schorndorf,  und  nach  demselben  ist  noch
zu  sehen:

Weinbrenner,  von  Nürtingen.
Stuttgart  den  83.  August  1334.  Mohl.

5.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Gewerbeschule.

Unter  Veziehung  auf  die  im  Jahr  1832  (Reg.  Bl.  S.  599,  Nro.  V)  bekannt  gemachte
  Vorschrift  für  eine  Aufnahme=  Prüfung  beim  Eintritt  in  die  Gewerbeschule
werden  noch  folgende  nähere  Bestimmungen  hinzugefügt:

1)  Die  ordentlichen  Schüler,  welche  einen  vollständigen  Curs  machen  wollen,  haben
die  förmliche,  nach  der  bestehenden  Vorschrift  eingerichtete  Prüfung  zu  erstehen.
        <pb n="550" />
        490

2)  Die  Erlaubniß,  einzelne  Lehrstunden  zu  besuchen,  ist  durch  eine  auf  die
einzelnen  betreffenden  Lehrfächer  beschränkte  Vorprüfung  bedingt.  Diese  wird  auch  mir
folchen  ordentlichen  Schülern  vorgenommen,  die  ausnahmsweise  in  einzelnen  Stunden
an  dem  Unterricht  in  einem  höheren  Lehrkurs,  in  welchen  sie  noch  nicht  eingetreten
sind,  Theil  zu  nehmen  wünschen  (z.  B.  mit  Schülern  des  ersten  Lehrcurses,  welche
ausserordentlicher  Weise  einzelne  Stunden  des  zweiten  Curses  besuchen  wollen).

5)  Für  die  förmliche  Aufnahme-Prüfung  ist  der  erste  Tag  des  nach  dem  Schluß
der  Herbstferien  beginnenden  Schuljabres,  welcher  jedesmal  in  öffentlichen  Blättern
bekannt  gemacht  werden  wird,  beftimmt.

Stuttgart  den  9.  August  185“.  Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichts-Aktuars-Stelle  in  Waldsee  werden
aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  Gerichrshofe  in  Ulm  vorschriftmäßig
zu  melden.

2)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  Präzeptorsstelle  in  Murrhardt,
deren  jährliches  Einkommen,  mit  Inbegriff  des  Schulgeldes  und  neben  freier  Wohnung,
sich  auf  577  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem
K.  Studienrathe  zu  melden.

r*  r—
*d

Widerruflich  angestellte  Diener.
Den  15.  d.  M.  ist  der  Grenz-Controleur  zu  Mehßstetten.,  Hauptzollamts  Krauchenwico,
  Eidenbenz,  als  solcher  nach  Schramberg  versehzt,  und  dagegen
der  Grenz-Controleur  Bergmann,  bisher  in  Schramberg,  unter  Abänderung
der  Verfügung  vom  7.  d.  M.,  durch  welche  derselbe  nach  Dörzbach  bestimmt  wurde,
auf  die  Grenz-Controleurstelle  zu  Meßsterten  verseht  worden.
Die  bei  der  Regierung  des  Donaukreises  in  Erledigung  gekommene  etatsmaͤßige

Copistenstelle  ist  unter  dem  16.  d.  M.  dem  Oberamtsgehülsen  Suppan  zu  Kirchheim
übertragen,  worden.
        <pb n="551" />
        491

Nro.  42.
Regierungs---Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

 

 

Samstag  den  6.  September  1834.
.G
Inhaltt.

Käntal.  Dekrete.  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.

Veriügungen  der  Devrartements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Bevölkerung  für  den
Jollverein  und  die  Abfassung  der  Bevölkerungslisten.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stations-Entsernung
  zwischen  Hall  und  Künzelsau.  —  Verfügung,  die  diehjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes
in  Cannstadt  betreffend.  —  Brkanntmachung,  die  Vorsänger-Prüfung  betreffend.

 

—.  mmö—

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  5.  d.  M.,
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Oberhofmeister  der  Königin  Majestät,  v.  Gemmingen,
  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ihm  von  des  Herzogs  von
Sachsen-Altenburg  Durchlaucht  verliehene  Commandeurkreuz  erster  Elasse  des  herzogl.
sächsischen  Hausordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

"8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Mafestät  haben  unter  dem  16.  v.  M.  die  erledigte  Regimentsarztsstelle
  im  dritten  Infanterie-Regiment,  dem  Unterarzt  D.  Gutekunst  des
zweiten  Infanterie-Regiments,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="552" />
        492

Der  auf  die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Felldorf,  Oberamts  und  Dekanato
Horb,  präsentirte  Pfarrer  Weiß  zu  Heiligenbronn,  erhielt  am  23.  v.  M.  die  landesberrliche
  Bestätigung;

debhgleichen  der  auf  die  erledigte  katholische  Caplanei  in  Emerkingen,  Oberamts
Ehingen,  ernannte  Caplan  Rau  zu  Herrlingen.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
-a)  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Bevölkerung  für  den  Jollverein  und  die  Abfassung  der
Bepölkerungs-Listen.

Da  der  Art.  22  des  Zoll-Vereinigungs-Vertrags  vom  22.  März  1855,  wornach
der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  unter  den  vereimen  Staaten
nach  dem  von  drei  zu  drei  Jahren  auszumittelnden  Verhältnisse  der  Bevölkerung  vertheilt
werden  soll,  und  die  zur  Vollziehung  dieser  Bestimmung  zwischen  den  vereinten  Staaten
getroffene  Uebereinkunft  eine  Abänderung  und  Ergänzung  der  über  die  periodische
Aufnahme  der  Bevölkerung  bestehenden  Vorschriften  bedingt;  so  wird  in  dieser  Hinsicht
  vermöge  höchster  Entschliefung  vom  26.  d.  M.  folgendes  verfügt:

.  1.

Von  drei  zu  drei  Jahren,  und  erstmals  im  laufenden  Jahre  1834,  wird  in  sämtlichen
  Gemeinden  des  Königreichs  auf  den  13.  December  eine  Zählung  der  orteanwesenden
  Bevölkerung  vorgenommen.

.  2.
Bei  dieser  Zählung  ist  zu  erheben:
1)  die  Anzahl  der  Familien,
2)  die  Anzahl  der  Ortsanwesenden,  und  zwar
a)  der  über  vierzehn  Jahre
aa)  maͤnnlichen
bb)  weiblichen  Geschiechis,
b)  der  unter  vierzehn  Jahren
on)  münnlichen)
bb)  weiblichen  Gesch  lechts,  und
c)  die  Samme  aller  Ortsanwesenden.
        <pb n="553" />
        493
KC.  .

Als  Ortsanwesende  sind  im  Allgemeinen  alle  Personen  zu  zählen,  welche  am
NRormaltag  der  Zählung  (&amp;amp;.  1)  im  Orte  einen  zeitigen  oder  bleibenden  Wohnsib  genommen
  haben,  sonach  nicht  blos  auf  der  Reise,  oder  zum  Besuche,  oder  zu  einer
vorübergehenden  Geschäfts-Besorgung  daselbst  sich  aufhalten.  Namentlich  sind  daher
den  Ortsanwesenden  beizuzählen:  das  im  Orte  dienende  Gesinde,  Personen,  die  im
Ort  als  Gewerbsgehülfen  oder  Lehrlinge,  als  Schüler  und  Zöglinge  von  Bildungsund
  andern  Anstalten,  als  stationirte  Landjäger  oder  Zollschutwächter,  oder  als  garnisonirende
  Offiziere  und  Soldaten  sich  aufhalten.  Beurlaubte  Soldaten  werden  nicht
am  Garnisons-,  sondern  an  ihrem  jeweiligen  Ausenthaltsort  gezählt.

Ausländer,  die  im  Ort  wohnen,  werden  der  anwesenden  Vevölkerung  desselben
beigezählt,  wenn  sie  entweder  irgend  eines  Erwerbs  oder  im  Lande  gelegenen  Grundbesihes
  wegen  im  Lande  verweilen,  oder  wenn  sie  bereits  länger  als  Jahrcofrist  im
Lande  sich  aufgchalten  haben.

Die  zur  Zeit  der  Zählung  auf  Reisen  abwesenden  Ortsbewohner  werden  den
Ortsanwesenden  beigezäéhlt,  wofern  sie  nicht  in  einem  andern  Orte  einen  Aufsenthalr
genommen  haben,  vermöge  dessen  sie  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  den
Anwesenden  dieses  Ortes  zu  zählen  wären.

KG.  4.

Die  Zählung  geschieht  in  jeder  politischen  Gemeinde,  und  wo  solche  aus  einzelnem
Parzellen  besteht,  in  einer  jeden  derselben  abgesondert,  von  den  Gemeindebehörden
mit  Beihülfe  der  Ortsgeistlichen,  unter  Zugrundlegung  der  bereits  vorhandenen  Quellen,
und  entweder  mittelst  Durchgangs  von  Haus  zu  Haus,  oder  mittelst  Vertheilung  von
Fragezetteln  zum  Ausfüällen.

((.5.

Die  tabellarisch  zu  verzeichnenden  Ergebnisse  der  Zählumg  sind  von  den  Ortsvorstehern
  längstens  bis  zum  15.  Januar  dem  Oberamt  zu  übergeben,  welches  dieselben
mit  den  bei  ihm  vorliegenden  Bevölkerungs-Rotizen  zu  vergleichen,  etwaige  Mängel
zu  verbessern  und  mit  einer  tabellarischen  Zusammenstellung  der  Bevölkerung  sämtlicher
Gemeinden  seines  Bezirks  bis  zum  1.  Februar  dor  ihm  vorgesehten  Kreis-Regierung
zu  übergeben  hat.  Die  letztere  hat  die  Perzeichnisse  nach  vorheriger  Recalculatiom
dem  Miniggerium  des  Innern  in  Zeitkürze  vorzulegen.
        <pb n="554" />
        494

K.  6.

Der  Gang  der  staatsangehèrigen  Bevrölkerung  wird  auch  fortan  alljährlich  nach
den  Bestimmungen  der  Instruktion  vom  28.  Juni  1825,  jedoch  statt  auf  den  1.  November,
  auf  den  15.  December  aufgenommen,  und  sind  die  dießfälligen  Listen  auf  die
in  dem  vorigen  Paragraphen  bemerkten  Termine  vorzulegen.  Dieselben  sind  als  Kontrole-Mittel
  für  die  Aufnahme  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  (F.  1)  zu  benüben,
und  bei  auffallenden  Differenzen  zwischen  beiderlei  Aufnahmen  haben  die  Ortsvorsteher,
mit  Beihülfe  der  Geistlichen,  die  Ergebnisse  der  wirklichen  Zählung  mit  der  Berechnung
aus  den  Familien-Registern  zu  vergleichen  und  die  hiedurch  etwa  aufgefundenen  Irrthümer
  zu  verbessern.

K.  7.

Die  durch  die  K.  Verordnung  vom  238.  Juni  1825,  K.  10  (Reg.  Bl.  S.  508)  und
die  Instruktion  von  demselben  Tage  angeordnete  periodische  Aufnahme  des  Standes
der  Bevölkerung  nach  verschiedenen  Abtheilungen  findet  inskünftige  nur  von  zwölf  zu
zwölf  Jahren,  sonach  erstmals  wieder  im  Jahre  1856  auf  den  15.  December  statt.  Sie
vertritt  in  dem  Jahre,  in  welches  sie  fällt,  die  in  den  voranstehenden  &amp;amp;#.  1—5  vorgeschriebene
  dreijährige  Volkszählung.  Es  kommen  bei  derselben  die  Bestimmungen  cer
Instruktionen  vom  28.  Juni  1825  und  2.  August  1852  in  der  Art  zur  Anwendung,  daß
die  abwesenden  Orts-Einwohner  und  die  im  Orte  sich  aufhaltenden  Fremden  nicht  bles
in  den  Oberamtosizen  und  in  den  5000  oder  mehr  Einwohner  zählenden  sonstigen
Gemeinden,  sondern  in  allen  Orten  berechnet  werden,  und  daß  hiebei  für  die  Bestimmung
  des  Ortsanwesenden  und  des  Ortsabwesenden  die  Vorschristen  des  voranstehenden
  F.  5  zur  Grundlage  dienen.

Die  Bezirks=  und  Ortspolizei-Behörden,  so  wie  die  Geistlichen,  haben  sich  nun
nach  vorstehenden  Vorschriften  zu  achten.

Stuttgart  den  29.  August  183“.  Schlaper.

h)  Bekanmmachung,  betreffend  die  Stations-  Emfernung  zwischen  Hall  und  Künzelsan.

Da  die  bisher  zu  einer  einfachen  Post  berechnete  Stations-Entsernung  zwischen
Hall  und  Künzelsau  auf  14  Posten  bestimmt  worden  istz  so  wird  dieß  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  350.  August  1835.  Schlaper.
        <pb n="555" />
        495

c)  Verfuͤgung,  die  dießjährige  Feier  des  landwirthschaftlichen  Festes  in  Cannstadt  betreffend.

In  Beziehung  auf  das  naͤchst  bevorstehende  landwirthschaftliche  Fest  in  Cannstadt
findet  man  sich  veranlaßt,  Folgendes  bekannt  zu  machen:

K.  1.

Das  landwirthschaftliche  Fest  wird  Montags  den  29.  September  auf  dem  gewöhnlichen
  Plaße  bei  Cannstadt  gefeiert.

g.  2.

Alle  Wuͤrttembergischen  Landwirthe,  Vieh-  oder  Pferdebesitzer,  welche  etwas
Ausgezeichnetes  von  Pferden,  Rindvieh,  oder  sonstigen  Hausthieren  aufzuweisen  vermoͤ-gen,
  werden  zur  Vorfuͤhrung  derselben  und  zur  Preisbewerbung  eingeladen.

g.  3.
Die  Preise  bestehen  neben  einer  silbernen  Medaille:
sfür  die  drei  besten  vierjährigen  Hengste:
in  20—10—5  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  vierjährigen  Stuten:
in  15—8—4  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Goldz
für  die  drei  besten  zweijährigen  Zuchtstiere:
kin  10—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Kühe  mit  dem  ersten  Kalb:
in  10—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Goldz
für  die  drei  besten  feimwolligten  vierschaufligten  Widder:
in  8—4—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  feinwolligten  vierschaufligten  Mutterschafe:
in  6—5—2  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Eber:
in  5—2—1  Wörttembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  5—2—1  Württembergischen  Fünfguldenstücken  in  Gold.

Zu  Nachpreisen  für  die  zunächst  preiowürdigen  Thiere  ist  noch  eine  weitere  Anzahl
  silberner  Medaillen  gewidmet.

Niemand  kann  jedoch  mehr  als  Einen  Preis  für  dieselbe  Thiergattung  erhalten.
        <pb n="556" />
        496

K.  4.

Diefenigen  Preisbewerber,  welche  für  ihren  Kosten-Aufwand  nicht  durch  die  ihnen
etwa  zuerkannten  Preise  entschädigt  werden,  erhalten,  in  sofern  ihre  Thicre  zur  Mitbewerbung
  überhaupt  für  würdig  erbannt  werden,  einen  Reisekosten-Ersatz  von  dreißig
Kreuzern  für  jede  Stunde  der  Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Cannstadt,  und  von
einem  Gulden  für  die  Kosten  des  Aufenthalts  an  dem  lehtern  Orte.  Die  Entfernung
ron  Cannstadt  ist  durch  eine  nach  der  Vorschrift  vom  5.  September  1326  (Reg.  Bl.
S.  599)  auszustellende  Urkunde  nachzuweisen.

.  5.

Ausser  der  so  eben  erwähnten  Urkunde  hat  jeder  Preisbewerber  ein  von  der  Ortsobrigkeit
  ausgestelltes,  von  dem  betreffenden  K.  Oberamt  zu  beglaubigendes  Zeugniß
darüber  vorzulegen,  daß  das  zur  Preisbewerbung  bestimmte  Thier  entweder  von  ihm
felbst  oder  wenigstens  im  Inland  erzogen  worden  sey.

Die  Eigenthümer  von  Pferden,  welche  um  einen  Preis  conkurriren,  haben  überdieß
  durch  Vorlegung  der  angeordneten  Beschälscheine  über  die  Abkunft  ihrer
Thiere  sich  auszuweisen.

—

Sämtliche  Preisbewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (28.  September),
und  zwar  mit  den  Pferden,  mit  den  Schweinen  und  mit  den  Schafen
Vormittags  neun  Uhr,  mit  den  Stieren  und  Kühen  aber  Nachmittags
zwei  Uhr,  bei  dem  verordneten  Schaugerichte  zu  Cannstadt  einzufinden,  und  die  oben
(5.  u.  5)  vorgeschriebenen  Urbunden  vorzulegen.

K.  7.

An  demselben  Tage  (28.  September)  Nachmittags  vier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Wettrennen  bestimmten  Pferde  auf  dem  Rennplatze  einzusinden,  die
obrigkeitlichen,  von  den  betressenden  K.  Oberämtern  zu  beglaubigenden  Zeugnisse  über
die  inländische  Abkunft  ihrer  Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Feste  verbundene
  Wettrennen  einschreiben  zu  lassen.

5  .

Die  Eigenthümer  der  Rennpferde  erhalten  die  oben  (K.  4)  festgesente  Entschädigung

  für  Aufenthalt  und  Reisekosten.
        <pb n="557" />
        497

g.  9.
Die  Rennpreise  bestehen  in  einer  Medaille  und
zehn  Wuͤrttembergischen  Fuͤnfguldenstuͤcken  in  Gold  fuͤr  den  ersten,
acht  —  —  —  —  zweiten,  und
vier  —  —  –  —  deritten  Preis.
K.  10.

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
  Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens
Vormittags  neun  Uhr  mit  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung
angewiesenen  Stelle  einzusinden.

K.  11.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
S.  12.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise
Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Augezeichnetes  an  Pferden,  Rindvieh  oder  andern
Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben
zu  Beförderung  der  gemeinnübigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenheirt
  wegen  der  besonderen  Aufmerbsamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig
  sind,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

G.  14.

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besiter  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,
Maschinen  rc.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschuulichen
  Kenntniß  zu  bringen.

K.  15.  v

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern
auch  die  Rennbahn  selbst,  lehtere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preise.  Vertheilung,
geoͤffnet.

Fuͤr  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aussicht  aufgeschlagenen
  Schangerüste  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises
angewiesen.  Dagegen  ist  das  Eindringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  der  Eintritt
        <pb n="558" />
        498

in  die  inneren,  zur  Aufstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Raͤume,
zur  Verhuͤtung  jeden  Unfalls  verboten.
KS.  16.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplatze  nur  Fußgaͤngern,  mit
gaͤnzlichem  Ausschluß  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzufuͤhren  bleibt,
bei  unnachsichtlichem  Verluste  des  Hundes,  verboten.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  bloß  auf  die  eigene  Sicherheit  und  moͤglichste
  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sind,  desto  gewisser  glaubt  man  sich  der
Hoffnung  uͤberlassen  zu  duͤrfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene
Zudringlichkeit  gestdrr,  vielmehr  den  Anweisungen  und  Warnungen  der  aufgestellten
Sicherheitswachen  von  Jedermann,  ohne  Unterschied  des  Standes,  die  gebührende  Folge
geleistet  werde.  .

Stuttgart  den  5  September  1851.  Schlaper.

2.  Der  israelitischen  Ober-Kirchen-Behoͤrde.
Bekanntmachung,  die  Vorsänger-Prüfung  betreffend.

Diejenigen  israelitischen  Lehrer,  welche  vor  Errichtung  der  durch  die  K.  Verordnung
  vom  30.  Juli  1829  eingesezten  und  durch  spätere  Verfügung  mit  Mitgliedern
der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  verstärkten  Commission  für  die  Prüfung  israelitischer
Lehr=  und  Vorsänger-Amts-Candidaten  die  Prüfung  als  Schullehrer  bei  einer  der
K.  Ober-Schulbehörden  erstanden  haben,  können  zu  Folge  höherer  Anordnung
vom  22.  Mai  d.  J.  nur  durch  nachtragliche  Erstehung  einer  besondern  von  der  israelitischen
  Ober-Kirchenbehörde  vorzunchmenden  Prüfung  auch  für  den  Vorsängerdienst
  befähigt  werden.  Dieses  Eramen  findet  nun  am  25.  September  d.  J.
statt,  und  diesenigen  israelitischen  Schullehrer,  welche  sich  in  dem  oben  angegebenen
Falle  befinden,  und  zum  Behufe  ihrer  Anstellung  als  Vorsänger  Theil  an  dieser  Prüfung
  nehmen  wollen,  werden  vorgeladen,  sich  an  dem  bemerkten  Tag,  Morgens  8  Uhr,
auf  der  Kanzlei  der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde  mit  den  Beweisen  über  ihre
Beséhigung  als  Schullehrer  einzufinden.

Stuttgart  den  24.  August  1834.  Steinhardt.

Am  30.  v.  M.  siod  die  Rechts-Erkenmnisse  vom  Monat  Juni  ausgegeben  worden.
        <pb n="559" />
        499
Nro.  43.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

 

—...  —  —
Samstag  den  13.  September  1834.
—..——
Inhalt.
Königl.  Dekrete.  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Wohnüß-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.  —  Bekannemechung

  eines  Patents  für  ein  neu  erfundenes  Verfahren  zu  Gewinnung  des  Juckerstosss  aus  Runkelrüben.
—  Bekanntmachung,  die  theologische  Dienst-Prüfung  der  katholischen  Geistlichen  zur  Anstellung  auf  Pfarrämter
  betreffend.  —  Bekanntmachung,  die  dienjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  niederen  Convikte
betreffend.  —  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille.

Olenst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  9.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Canzler,  dem  Kammerherrn  und  Direktor  des  katholischen  Kirchenratho,
  Freiherrn  v.  Soden,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  gnädigst  eitheilt,  das  ihm
von  dem  Ordens-Chef  des  Johanniter-Malteser-Ordens  in  Oestreich  verliehene  Ehrenkreuz
  dieses  Ordens  anzunehmen  und  zu  tragen.

"8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  3.  d.  M.
den  Ober-Justizrath  Gaupp  in  Ellwangen,  seiner  Bitte  gemäß,  auf  die  erledigte
Rathsstelle  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  versetzen,  und  dagegen
        <pb n="560" />
        500

den  bisherigen  außerordentlichen  Huͤlfsarbeiter  bei  dem  Lehenrathe,  Ober-Justizrath
v.  Sternenfels,  bei  dem  Gerichtshofe  in  Ellwangen  einzutheilen,  auch

die  erledigte  Oberamtsrichters-Stelle  in  Waldsee  dem  Ober-Justiz-Sekretär  Hartmann
  in  Ulm,

die  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  erledigte  Assessorsstelle  dem  Gerichrs-Aktuar
  v.  Röder  von  Geißlingen,  und

das  erledigte  Gerichts-Rotariat  Rottweil  dem  Amtsnotar  Mammel  in  Nosenfeld,
  Oberamts  Sulz,  vorerst  in  widerruflicher  Eigenschaft,  zu  übertragen  geruht.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben
Tage  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Beutelsbach,  Dekanats  Schorndorf,  dem  Helfer
Hoffmann  in  Balingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Nattheim,  Dekanats  Heidenheim,  dem  Pfarrer
Graf  in  Maienfels,  Dekanats  Weinsberg,

die  erledigte  erangelische  Pfarrei  Erzingen,  Dekanats  Balingen,  dem  Pfarrer
Weil  in  Täbingen,  Dekanats  Balingen,

die  in  Erledigung  gekommene  Helfersstelle  in  Kuittlingen  dem  gegenwärtigen
Verweser  derselben,  Candidaten  Burkhardt,

die  erledigte  Helfersstelle  in  Calw  dem  Repetenten  Märklin  in  Töbingen,

die  erledigte  Helfersstelle  in  Herrenberg  dem  Repetenten  Vischer  zu  Tübingen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Vrllingendorf,  Dekanats  Rottweil,  dem  Pfarrverweser
  Raiser  zu  Frohnhofen,  Dekanats  Ravensburg,

die  erledigte  batholische  Pfarrei  Söflingen,  Dekanats  Ulm,  dem  Pfarrer  Bieg
zu  Hohenrechberg,  Dekanats  Gmünd,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Untergröningen,  Dekanats  Unterkochen,  dem
Pfarrer  Herlikofer  in  Stödtlen,  Dekanats  Ellwangen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Peterzell,  Dekanats  Sulz,  dem  Seminaristen
Thum,  Stadtpfarrei-Verweser  in  Neuenbürg,

die  erledigte  Helfersstelle  in  Heidenheim,  dem  Stadtoikar  in  Stuttgart,  Repetent
Vinder,  und

das  in  Erledigung  gekommene  Präzeptorat  in  Winnenden,  dem  Seminaristen
Kieser  von  Stuttgart,  gnädigst  verliehen.
        <pb n="561" />
        501

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestär  vermöge  höchfter  Enrschließung
vom  8.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Wurmlingen  dem  bei  der  Finanzkammer  des
Jaxtkreises  angestellten  Revisor  Hahn,  so  wie

die  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkroises  erledigte  Revisorsstelle  denr
Umgelds-Commissär  Schoffer  in  Gmünd  gndigst  übertragen,  und

den  dem  dritten  Reiter-Regiment  aggregirten  Oberlieutenant  v.  Döring  auf  sein
Ansuchen  wegen  anhaltender  Kränklichkeit  in  den  Pensionsstand  verseßzt,  auch

den  Oberlieutenant  v.  Berndes  des  dritten  Reiter-Regiments  der  K.  Militärdienste
  entlassen.

Die  patronatische  Romination  des  Candidaten  Dieterich,  von  Langenau,  auf  die
ebangelische  Pfarrstelle  Bergenweiler,  Dekanats  Heidenheim,  ist  den  29.  August  bestaͤtigt
worden.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten:

Da  der  Rechts-Consulent  Welebil  seinen  Wohnsi  von  Ehingen  nach  Biberach
verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  2.  September  1834.  Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung  eines  Patents  für  ein  neu  erfandenes  Verfahren  zu  Gewinnung  des  Juckersioffs
aus  Nunkelrüben.
Da  dem  Kanzleirath  Schoder  in  Ludwigsburg  durch  höchste  Entschließung  vom-26.
  d.  M.  das  nachgesuchte  Patent  auf  ein  neu  erfundenes  Verfahren  zu  Gewinnung
des  Zuckerstoffes  aus  Runkelrüben,  ohne  vorheriges  Zerreiben  und  Pressen  der  letztern,
        <pb n="562" />
        502

auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnaͤdigst  ertheilt  worden  ist;  so  wird  solches  unter
Hinweisung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  hiemir
öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  50.  August  1834.  Schlaper.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.

#)  Bekanntmachung,  die  theologische  Dienstprüfung  der  katholischen  Geistlichen  zur  Anstellung  auf
Pfarrämter  betreffend.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  7.  Februar  d.  J.  (Reg.  Bl.  Nr.  12)  für  das
Jahr  1334  angeköndigte  weitere  theologische  Dienstprüfung  der  katholischen  Geistlichen
zur  Anstellung  auf  Pfarreien  wird  am  Dienstag  den  14.  Oktober  d.  J.  Morgens
sieben  Uhr  in  der  Kanzlei  des  katholischen  Kirchenraths  dahier  beginnen.  6

Hiebei  haben  alle  Prüfungs-Candidaten  zu  erscheinen,  welche  sich  bereits  im  Laufe
dieses  Jahrs  vorschriftmäßig  gemeldet  haben,  und  zu  der  im  April  d.  J.  statt  gehabten
  Anstellungs-Prüfung  nicht  einberufen  worden  sind.

Stuttgart  den  25.  August  1854.  Soden.

b)  Bekanntmachung,  die  dießjährige  Aufnahme  in  die  katholischen  nirderen  Convikte  bektreffend.

In  die  katholischen  niederen  Convikte  sind  auf  den  Grund  der  mit  den  Ausfnahms-Candidaten
  im  vorigen  Monat  dahier  vorgenommenen  Studien-Prüfung  und  nach
Maßgabe  ihrer  übrigen  Eigenschaften  folgende  55  Gymnastal-Schüler  ausgenommen
worden:  «

A.  In  den  Conoikt  zu  Ehingen:
Birbler,  Wilhelm,  Sohn  des  Schullehrers  in  Buchau;
Blöd,  Kaver,  Sohn  des  Zimmermanns  in  Krummen;
Dreher,  Albert,  Sohn  des  Musterlehrers  in  Gmünd;
Dreher,  Anton,  Sohn  des  Schullehrers  in  Ertingen;
Frick,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Bauern  in  Schweinenbach;
Göser,  Simon,  Sohn  des  Bäckers  in  Wiesenstaig;
Kloß,  Johann  Baptist,  Sohn  des  Bauern  in  Aderabhofen;
        <pb n="563" />
        503

Mennel,  Johann  Nepomuk,  Sohn  des  Bauern  in  Huͤttenweiler;
Mühleisen,  Georg,  Sohn  des  Stadtschultheißen  in  Gmünd;
Rist,  Joseph,  Sohn  des  Küfers  in  Eisenherzz
Scheer,  Johann,  Sohn  des  Schullehrers  in  Straßdorf;
Schmid,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Schultheißen  in  Unterböbingen;
Schönweiler,  Sohn  des  Bauern  in  Neufraz
Schuh,  Carl,  Sohn  des  Kupferschmids  in  Rottenburg;
Sorg,  Nikolaus,  Sohn  des  Bauern  in  Dewangen;
Steinhauser,  Matthias,  Sohn  des  Bauern  in  Alddorf;
Zeif,  Erhard,  Sohn  des  Sailers  in  der  Stadt  Wangen.
B.  In  den  Convikt  zu  Rottweil:
Bauer,  Joseph,  Sohn  des  Bauern  in  Falldorf;
Buchele,  Joseph  Anton,  Sohn  des  Schullehrers  in  Frohnhofen;
Blank,  Matthäus,  Sohn  des  Bauern  in  Möhringen,  Oberamts  Riedlingen;
Decker,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Wagners  in  Weilderstadt;
Feinäugle,  Franz  Kaver,  Sohn  des  Bauern  in  Scheerz
Geiger,  Bernhard,  Sohn  des  Bauern  in  Degenfeld;
Hankh,  Carl  Otto,  Sohn  des  Accessisten  bei  der  K.  Finanzkammer  in  Reutlingen;
  ·
Kern,  Franz  Joseph,  Sohn  des  Webers  in  Ertingen;
Meßtzger,  Joseph,  Sohn  des  Hafners  in  Ehingen-Rottenburg;
Munding,  Wilhelm,  Sohn  des  Weißgerbers  in  Ehingen;
Rauser,  Johann,  Sohn  des  Hirschwirths  in  Uttenweiler;
Salliet,  Carl,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ehingen;
Schoͤttle,  Johann,  Sohn  des  Schullehrers  in  Granheim;
Schwarz,  Joseph,  Sohn  des  Uhrmachers  in  Donzdorf;
Staudacher,  Anton,  Sohn  des  Adlerwirths  in  Buchau;
Stiegele,  Georg,  Sohn  dec  Sonnenwirths  in  Ingstetten.
Die  sämtlichen  Zöglinge  der  niederen  Convikte  haben  sich  am  18.  Oktober  d.  J.,
Nachmittags,  mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Institute  einzufinden.
Stuttgart  den  3.  September  1837.  Soden.
        <pb n="564" />
        504
C)  Des  Kriegs--Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.
Verleihung  der  goldenen  Eivil-Verdienst  Medaille.

Seine  Königliche  Majestt  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  8.  d.  M.
dem  Unterarzt  des  ersten  Infamerie-Regiments,  Johann  Georg  Zimmer,  von  Neresheim,
  in  Anerkennung  seines  während  seiner  vieljährigen  Dienstzeit  bei  Besorgung  der
Kranken  bewiesenen  Eifers  und  Fleißes,  die  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  gnädigst
verliehen.

Stuttgart  den  9.  September  1834.  Hügel.

ODienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  vie  erledigten  Gerichts-Aktuarsstellen  zu  Geißlingen  und
Marbach  werden  hiemit  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen,  Erstere  bei  dem
Gerichtshofe  zu  Ulm,  Leßtere  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  zu  melden.

2)  Bei  dem  Gerichtshafe  in  Ulm  ist  eine  etatsmäßige  Kanzlei-Assistentenstelle
mit  600  fl.  Gehalt  erledigt  worden.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  erwähnten  Gerichtohofe  zu  melden.

5)  Durch  Beförderung  des  bisherigen  Amts-Rotars  Mammel  ist  das  in  der
ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-NRotariat  Rosenfeld,  Oberamts  Surlz,  in  Erledigung
  gekommen.  Die  Bewerber  um  dasselbe  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

4)  Durch  den  Tod  des  Oberamtmanns  Hettler  ist  das  in  der  ersten  Besoldungsblasse
  stehende  Oberamt#  Balingen  in  Erledigung  gekommen.  Die  Vewerber  um
dasselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des  Schwarz-=.
  waldkreises  vorschriftmäßig  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Hohenhaslach,  Dekanate  Vaihingen,
welche  mir  Inbegriff  des  Filials  Rechentshofen,  wo  keine  Gottesdienste  zu  halten  sind,
        <pb n="565" />
        505

1305  Kirchengenossen  zählt,  und  mit  einem  auf  80“  fl.  in  Sportelpreisen  berechneten
Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  zu  melden.

6)  Die  katholische  Pfarrei  in  der  K.  Restdenzstadt  Stuttgart,  womit  das  Dekanatamt
  für  den  bisherigen  Bezirk  des  Landkapitels  Stutrgart  verbunden  wird,  ist  wieder
  zu  besehen.  Dieselbe  begreift  ohne  das  Militär  in  der  Stadt  914  und  in  der
Umgegend  68,  zusammen  982  Kirchengenossen.  Dem  Stadtpfarrer  ist  ein  Kaplan  und
ein  ständiger  Vikar  beigegeben.  Das  beständige  Einkommen  dieser  mit  dem  Dekanatamt
  verbundenen  Pfarrstelle  besteht  nach  Abzug  des  nach  den  besonderen  Verhältnissen
in  der  Residenzstadt  berechneten  Aufwands  für  die  Belohnung  und  Verpflegung  des
beständigen  Vikars  in  1,600  fl.  von  Besoldungen  und  Kapitalzinses.  Außerdem  erhält
der  Stadtpfarrer  für  die  sehlende  Amtswohnung  noch  eine  jährliche  Geldentschädigung
von  250  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem
katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  wieder  zu  besehende  Präzeptoratsstelle  in  der  Oberamtsstadt
  Oberndorf,  welche  neben  freier  Wohnung  und  ohne  Einschluß  des  Schulgeldes
ein  Einkommen  von  500  fl.  in  Geld  gewährr,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Studienrath  zu  melden.

8)  Die  befähigten  Bewerber  um  die  erledigte  dritte  Lehrstelle  an  der  lateinischen
und  Realschule  in  Hall  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe
zu  melden.  Dieselbe  erfordert  einen  Mann,  der  nicht  allein  in  der  lateinischen  Sprache,
sondern  auch  in  den  Realien  guten  Unterricht  zu  ertheilen  vermöge.  Die  Zahl  der
Lehrstunden,  mit  Inbegriff  des  Unterrichts  im  Gesang  und  in  der  Kalligraphie  belauft
sich  auf  52  wöchentlich;  das  Einkommen  der  Stelle  aber,  neben  freier  Wohnung  und
mit  Inbegriff  des  Schulgeldes,  auf  522  fl.  in  Sportelpreisen.

9)  Die  Vewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  erledigte  Revisorsstelle,
  mit  welcher  die  Normal-Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschristmäbig  sich  zu  melden.

10)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle  in  Gmünd,  womit
eine  Besoldung  von  600  fl.  nebst  Reisekosten-Vergütung  verbunden  ist,  haben  innerhalb
  vier  Wochen  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  vorschristmätzig  sich  zu  melden.
        <pb n="566" />
        506

11)  Die  Bewerber  um  die  durch  den  kürzlich  erfolgten  Tod  des  Haupt-Zollverwal-=ters
  Vogt  erledigte  Haupt-Zollverwalters-Stelle  in  Ulm,  mit  welcher  1000  fl.  Besoldung
  und  300  fl.  Entschädigung  für  Wohnung  und  Amtsaufwand  verbunden  sind,
haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  K.  Zolldirektion  vorschriftmäßig  zu  melden.

12)  Die  durch  das  Ableben  des  Haupt-Zollverwalters  Ostermaier  in  Erledigung
gekommene  Haupt-Zollverwalters-Stelle  in  Friedrichshafen,  mit  welcher  eine  Besoldung
  von  1000  fl.  nebst  400  fl.  Entschädigung  für  Wohnung  und  Amtsaufwand  verbunden
  ist,  soll  wieder  definitio  beseht  werden.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben
sich  binnen  vier  Wochen  bei  der  K.  Zolldirektion  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="567" />
        507

 

 

Nro.  Au.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  16.  September  1834.

 

Jnhalt.
Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bebanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Urach  aufgenommenen
ZJöglinge.
Dienst-Erledigungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestäát  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  8.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Canzler,  dem  Koniglich  bayerischen  Regierungs-Direktor  Ritter  von
Raiser  zu  Augsburg,  in  gnädigster  Anerkennung  seiner  Verdienste  um  Geschichte  und
Alterthumskunde  und  der  Vereitwilligkeit,  womit  er  bisher  die  Arbeiten  des  statiftischtopographischen
  Vureau  unterstützt  hat,  das  Ritterkreuz  des  Kronordens  zu  verleihen
geruht.
        <pb n="568" />
        508

B)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vom
8.  d.  M.,  auf  die  erledigte  Revierfoͤrstersstelle  zu  Baiereck,  Forsts  Schorndorf,  den
Revierförster  Kuttrof  von  Weißach,  Forsts  Reichenberg,  und

auf  die  dadurch  in  Erledigung  gekommene  Revierförstersstelle  zu  Weißach  den
Revierförster  Seiz  von  Rottenburg  gnädigst  verseßzt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.
die  patronatische  Nomination  des  Pfarrers  Moser  in  Höfingen,  Dekanats  Leonberg,
zum  Stadtpfarrer  in  Brackenheim  bestätigt,  und  denselben  zum  Dekan  dieses  Bezirks
Znädigst  ernannt,  auch

die  mit  dem  Dekanat  verbundene  katholische  Stadtpfarrei  Ravensburg  dem  Pfarrer
  Feuerle  in  Wolpertschwende,  Dekanats  Ravensburg,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ennabeuren,  Dekanats  Zwiefalten,  dem  dortigen
Pfarrverweser  Merkle,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Degerloch,  Dekanats  Stuttgart,  dem  Stadtpfarrer
  Köhler  zu  Lauffen,  Dekanats  Besigheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Lombach,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Helferats-Verweser
  Göbel  in  Dettingen,  Dekanats  Urach,

die  erledigte  katholische  Caplanei  zur  heiligen  Catharina  in  der  Oberamtsstadt
Ehingen  dem  Pfarrverweser  Vetter  zu  Eutingen,  Dekanats  Horb,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Stimpfach,  Dekanato  Ellwangen,  dem  Pfarrverweser
  Reiching  in  Dewangen,  Dekanats  Unterbochen,  gnädigst  verliehen.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestát  durch  höchste  Entschließung  von
demselben  Tage  die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  zu  Reutlingen  dem  Unteramtsarzt
  Li.  Boller  in  Altenstaig,  so  wie

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  von  Maulbronn,  dem  ausübenden  Arzt
und  Privatdocenten  auf  der  Universität  Tübingen,  D.  Elsäßer,  zu  übertragen
geruht.
        <pb n="569" />
        500
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  in  das  Seminar  zu  Urach  ausgenommenen  Z3öglinge.

Von  den  67  Zöglingen,  welche  sich  bei  der  dießjährigen  Conkursprüfung  für  die

Aufnahme  in  das  evangelische  Seminar  zu  Urach  eingefunden  haben,  sind  nachstehende

-

50  aufgenommen  worden:  .

I)  Angele,  Sohn  des  Schreinermeisters  in  Biberach.
2)  Binder=  Sohn  des  Dekans  in  Sulz.
5)  Bonhöfer,  Sohn  des  Hospitalverwalters  in  Hall.
4)  Dorsch,  Sohn  des  Kanzleiraths  in  Stuttgart.
5)  Drescher,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Blaubeuren.
6)  Elwert,  Sohn  des  verstorbenen  Amtmanns  in  Walddorf.
7)  Frauer,  Sohn  des  Apothekers  in  Reutlingen.
8)  Groß,  Sohn  des  Oberamtsarztes  in  Tuttlingen.
9)  Günzler,  Sohn  des  Oberamtmanns  in  Oehringen.
10)  Jäck,  Sobn  des  Präzeptors  in  Crailsheim.
11)  Kieser,  Sohn  des  Gürtlermeisters  in  Stuttgart.
12)  Kleinmann,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Heilbronn.
15)  Kolb,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Salach.
14)  Köstlin,  Sohn  des  Ober-Medicinalraths  in  Stuttgart.
15)  Lechler,  Sohn  des  Unteramtsarztes  in  Giengen.
16)  Oesterlen,  Sohn  des  fürstl.  Leibarztes  in  Oehringen.
17)  Paret,  Sohn  des  Pfarrers  in  Oberensingen.
18)  Pfäfflin,  Sohn  des  verstorbenen  Oberamtspflegers  in  Marbach.
19)  Plank,  Sohn  des  Rebtors  in  Nürtingen.
20)  Ritter,  Sohn  des  Gerichtsnotars  in  Calw.
21)  Rößler,  Sohn  des  Pfarrers  in  Oberlenningen.
22)  Rooschüz,  Sohn  des  Pfarrers  zu  Hochdorf.
25)  Roth,  Sohn  des  verstorbenen  Oberrevisors  in  Stuttgart.
        <pb n="570" />
        510

24)  Schmoller,  Sohn  des  Pfarrers  in  Weidenstetten.

25)  Schott,  Sohn  des  Pfarrers  in  Hemmingen.

26)  Teuffel,  Sohn  des  verstorbenen  Regimentsarzts  in  Ludwigsburg.
27)  Uhland,  Sohn  des  verstorbenen  Oberamtsarzts  in  Ludwigsburg.
28)  Waͤchter,  Sohn  des  Dekans  in  Leonberg.

29)  Wagner,  Sohn  des  Ministerial-Registrators  in  Stuttgart.

30)  Zech,  Sohn  des  Kriegsraths  in  Stuttgart.

Der  Tag  des  Eintritts  in  das  Seminar  zu  Urach  ist  der  18.  Oktober.  Bei  demselben
  sind  dem  Ephorus  die  Verpflichtungs-Urkunden  und  schriftlichen  Bemerkungen
über  den  Gesundheits-Zustand  der  Zöglinge,  besonders  in  Veziehung  auf  die  gewöhnlichen
  Krankheiten  des  Kindheitsalters  zu  übergeben.  Die  Bücher,  welche  die  Zöglinge
  mitzubringen  haben,  werden  in  Bälde  besonders  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  11.  September  1854.  Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  In  Gemäßheit  höchster  Verfügung  vom  16.  v.  M.  ist  der  bei  der  Finanzkammer
  des  Schwarzwaldkreises  eingetheilte  Revisor  Hauber  wegen  beharrlichen  Dienst-Ungehorsams
  entlassen  worden.  Die  Bewerber  um  die  hiedurch  erledigte  Stelle,  womit
  der  Normalgehalt  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Rottenburg,  mit
welcher  die  Besoldung  zweiter  Classe  von  600  fl.  nebst  Pferdsration  verbunden  ist,
haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Finanzbammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig
  sich  zu  melden.
        <pb n="571" />
        511
Nro.  45.

RNegierungs--Blatt

 

 

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
—  Dicnena  den  23.  September  1834.  **
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Wohnsth=  Verinderung  des  Rechts-Consulenten  Mu'schler.  —
WohnstW-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Bauder.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abzugefreiheit
  gegenüber  von  Griechenland.  —  Bekanntmachung,  victreffen  die  Anflösung  des  Filialitäts-Verbands
des  Weilers  Gablenberg,  Stadtdekanats  Stuttgart,  mit  der  Pfarrei  Gaieburg,  Amtedekanaks  Stuttgart.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  erledigt  gewesenen  K.  Fürstl.  Hohenlohe-Langenburg'schen
Amts  Weikersheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  im  Druck  erschienenen  Catechiemus  für  die
Leichenschauer  von  bem  versiorbenen  Oberamtsarzt  Dr.  Schuz  in  Maulbronn.  —  Bekanntmachung  der  zu
akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.  —  Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.  —  Verfügung,  betreffend
die  Erfordernisse  bei  Denkt=  Anstellungs=  und  Beförderungs-Gesuchen.

Dienst-Erledigunge

Widerruflich  agestele  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchsten  Dekrets  vom  8.  d.  M.
den  Cameral  7  Verwalter  Glaß  in  Langenau  auf  sein  Ansuchen  wegen  hohen  Alters,
unter  gnädigster  Zufriedenheits  -Bezeugung  über  seine  vieljährige  geordnete  Amtsföhrung,
  in  den  Pensionsstand  verseßzt,  auch  v

das  im  Schwarzwald-Kreise  erledigte  Bau-Inspektorat  mit  dem  Wohnsis  in  Nagold,
  dem  Architekten  Fischer  aus  Ludwigsburg  gnädigst  übertragen.

Sodaun  haben  Höchstdieselben  durch  höchstes  Dekret  vom  15.  d.  M.  den
fürstlich  Hohenzollern  -Hechingen'schen  Ober-Forstmeister  v.  Hiller  zum  K.  Kammerherrn
  gnädigst  zu  ernennen  geruht,

den  Oberlieutenant  Clemens  v.  Malchus  des  vierten  Reiter-Regiments,  zum
dritten  Reiter-Regiment  verseßt,
        <pb n="572" />
        512

den  Unterlieutenant  Stockmayer  des  vierten  Neiter-Regiments  zum  Oberlieutenant
  befördert,

den  dem  dritten  Reiter-Regiment  aggregirten  Unterlieutenant  v.  Walsleben
bei  diesem  Regiment  eingetheilt,  und

die  provisorisch  angestellten  Regiments-Quartiermeister  Heigelin  bei  dem  ersten
Reiter-Regiment,  und

Schweppe  bei  dem  ersten  Infanterie-Regiment,  in  diesen  Aemtern  bestätigt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchtte  Entschließung  vom
17.  d.  M.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gemrigheim,  Dekanats  Besigheim,  dem
Pfarrer  Keller  in  Hohenstaufen,  Dekanats  Göppingen,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Holzelfingen,  Dekanats  Reutlingen,  dem  Pfarrer
Sigwart  in  Unterlenningen,  Dekanats  Kirchheim,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wittendorf,  Dekanats  Freudenstadt,  dem  Seminaristen
  Johann  Gottfried  Rau,  und  «

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Apfelbach,  Dekanats  Mergentheim,  dem  Pfarrverweser
  Konzet  in  Westernhausen,  Dekanats  Amrichshausen,  gnaͤdigst  verliehen.

Unter  dem  12.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg-Zeil-Wurzach
auf  die  katholische  Catharina-Caplanei  in  Kißlegg,  Oberamts  und  Dekanats  Wangen,
ernannte  Caplan  Staudacher  in  Wurzach,  so  wie

der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg-Wolfegg-Waldsee  auf  die  katholische  Pfarrei
Wolfegg  ernannte  Caplanei=  und  Präzeptorats-Verweser  Ambros  Lang  in  Waldsee,  und

der  von  dem  Grafen  von  Rechberg  auf  die  katholische  Pfarrei  Kleinsiessen,  Oberamts
  Geißlingen  und  Dekanats  Eypbach,  ernannte  Pfarrer  Schmid  in  Reichenbach,
Oberamts  Gmünd,  die  landesherrliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
#a)  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Mutschler.

Da  der  Rechts-Consulent  Murschler  seinen  Wohnsig  von  Kirchheim  nach  Urach
verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht.  "
Stuttgart  den  15.  September  1837.  Schwab.
        <pb n="573" />
        513
b)  Wohnsitz·  Veraͤnderung  des  Nechts-Consulenten  Bauder.

Da  der  Rechts-Consulent  Bauder  seinen  Wohnsitz  von  Stuttgart  nach  Gmuͤnd
verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  17.  September  18534.  Schwab.

"B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Abzugefreiheit  gegenüber  von  Griechenland.

Da  durch  gegenseitige,  unter  dem  19.  v.  M.  zu  Paris  ausgewechselte  Erblärungen
der  Königl.  Würtrembergischen  und  der  Königl.  Griechischen  Regierung,  die  Erhebung
des  Abzugs  und  der  Nachsteuer  gegenseitig  aufgehoben  und  dabei  bestimmt  worden  ist,
daß  die  zwischen  beiden  Regierungen  abgeschlossene,  vom  Tage  der  Auswechslung  in
Kraft  und  Wirksamkeit  tretende  Uebereinkunft  auf  alles  noch  nicht  ausgeführte,  wenn
gleich  früher  angefallene  Vermögen,  angewender  werden  solle;  so  wird  solches,  unter
Beziehung  auf  die  Landesordnung,  Tit.  IV.,  und  auf  die  Instruktion  vom  12.  Juli
1823  (Reg.  Bl.  S.  556)  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  12.  September  185“.
Beroldingen.  Schlayer.

C)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Felialitärs-Verbands  des  Weilers  Gablenberg,
Stadt-Dekanats  Sturtgart,  mit  der  Pfarrei  Gaisburg,  Amts-Dekanats  Stuttgarr.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  gnädigst  verfügt,  daß  der  bisher  der  Pfarrei  Gaisburg,  Amtodekanats
Stuttgarr,  als  Filial  zugetheilte  Weiler  Gablenberg,  Stadrdekanats  Stuttgart,  von
dem  Mutterorte  getrennt,  zu  einer  selbstständigen  Kirchengemeinde  erhoben  und  vorerst
ein  Pfarr-Verweser  daselbst  aufgestellr  werde.

Stuttgart  den  12.  September  133#.  Schlaper.
        <pb n="574" />
        514
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  erledigt  gewesenen  K.  Fuͤrstlich  Hoheunlohe-Langenburg'schen
  Umts  Weikersheim.

Da  das  durch  den  Tod  des  Amtmanns  Eggel  in  Erledigung  gekommene  K.
Fürstl.  Hohenlohe-Langenburg'sche  Amt  Weikersheim  dem  K.  Fürstl  Hobenlohe-Langenburg'schen
  Amtmann  Fortenbach  zu  Langenburg  übertragen,  auch  solcher  unter  dem
15.  Juni  d.  J.  in  dasselbe  wirklich  eingewiesen  worden  ist;  so  wird  dieses  hiemit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  15.  September  1835.  Schlayer.

„P)  Bekanntmachung,  betreffend  den  im  Druck  erschienenen  Catechismus  für  die  Leichenschauer  von  dem
verstorbenen  Oberamtsarzt  Dr.  Schüz  in  Maulbronn.

Um  die  durch  Beschlüsse  der  Ortsbehörden  in  dem  größten  Theile  des  Königreichs
nunmehr  durchgeführte  Anstalt  der  Leichenschau  ihrem  gemeinnüßigen  Zwecke  um  so
näher  zu  bringen,  hat  der  verstorbene  Oberamtsarzt  Dr.  Schüz  in  Maulbronn,  unter
der  Durchsicht  des  K.  Medicinal-Collegiums,  eine  gemeinfaßliche  Belehrung  für  die
dabei  angestellten  Personen  verfaßt,  welche  unter  dem  Titel:

„Catechiemus  für  die  Leichenschauer,  oder  Velehrung  über  die  Pflichten  derselben
und  Anweisung,  wie  sie  sich  in  allen  Fällen  zu  verhalten  haben,  verfaßt  von
Dr.  Schüz,  Oberamtsarzt  in  Maulbronn,  1855,“
im  Verlage  der  J.  B.  Mezler'schen  Buchhandlung  zu  Stuttgart  erschienen,  und
wovon  bei  lehßterer  das  ungeheftete  Eremplar  um  den  Preis  von  13  kr.,  ein  geheftetes
aber  um  15  kr.  zu  beziehen  ist.

Den  Oberamtsärzten  wird  von  Amtswegen  je  ein  Exemplar  dieses  Schriftchens
zukommen,  und  es  wird  sich  zu  ihrer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  versehen,  daß  sie  für
die  Benühung  desselben  von  denjenigen,  für  welche  es  bestimmt  ist,  und  für  die  Anwendung
  der  darin  enthaltenen  Lehrsäße  auf  angemessene  Weise  mitwirken  werden.

Die  Gemeinde=  und  Stiftungsräthe  aber  werden  hiemit  aufgesordert,  für  jeden
Ortsgeistlichen  und  für  jeden  von  ihnen  ausgestellten  Leichenschauer  ein  Exemplar  aus
den  Gemeinde=  und  Stiftungspflegen  zum  amtlichen  Gebrauche  anzuschaffen.

Die  K.  Bezirksämter  haben  die  dieffallsigen  Beschlüsse  der  ihnen  untergebenen
Ortsbehörden  zu  sammeln,  und  sofort  bei  der  Verlagshandlung  die  erforderliche  Bestellung
  zu  machen.

Stuttgart  den  16.  September  1834.  Schlaper.
        <pb n="575" />
        515
2.  Des  Studienraths.
Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  9.  und  10.  d.  M.  vorgenommenen  Vorprüfung  für  die  abademischen
  Studien  sind  von  den  dabei  erschienenen  Jünglingen  wegen  unzureichender

Kenntnisse:
von  dem  Studium  der  evangelischen  Theologsee  I1I,
von  dem  Studium  der  katholischen  Thcologse  9,
von  dem  der  Rechtswissenschaft..  29
von  dem  der  Arzneiwissenschaft.  56,
von  dem  der  Cameralwissenschaft.  .  ..  .  -«,

zurückgewiesen,  solgende  aber  zu  Universitäts-Studien  ermaͤchtigt  worden:
I.  Zum  Studium  der  evangelischen  Theologie:
1)  Gottlob  Heinrich  Rommel,  Sohn  des  Gastgebers  in  Nürtingen,
2)  Martin  Storz,  Sohn  des  Schusters  in  Flbzlingen.
II.  Zum  Sudium  der  bat#holischen  Theologie:
1)  Eduard  Buhl,  Sohn  des  Schullehrers  in  Baisingen,
2)  Franz  Kaver  Clos,  Sohn  des  Flaschnermeisters  in  Ellwangen,
5)  Johann  Häugayer,  Sohn  des  Baumanns  in  Ulm.
AUl.  Zum  Studium  der  Rechtswissenschaft:
1)  Carl  Abele,  Sohn  des  Obertiubunalraths  in  Stuttgarr,
2)  Balouin  Cludius,  Sohn  des  Rechts-Consulenten  in  Heilbronn,
5)  Moriz  v.  Gemmingen,  Sohn  des  Obersten  und  Gesicto-Direktors  in  Stuttgart,
4)  Franz  Nikolaus  Hummel,  Sohn  des  Müllers  in  Kocherthürn,
5)  Friedrich  Ludwig,  Sohn  des  Oberamts-Gerichts-Dieners  in  Ellwangen,
6)  Franz  Mederle,  Sohn  des  Oberamtsrichters  in  Ehingen,
7)  Gottlieb  Ferdinand  Adolph  Schoder,  Sohn  des  Registrators  in  Ludwigeburg,
3)  Morizv.  Thumb-Neuburg.  Sohn  des  verst.  Freiherrn  v.  Thumb-Neuburg,
9)  Christoph  Veesenmaper,  Sohn  des  verstorbenen  Professors  in  Ulm.
IV.  Zum  Studium  der  Medicin  und  höhern  Chirurgie:
1)  Christian  Gmelin,  Sohn  des  Professors  in  Tübingen,
2)  Wilhelm  Carl  Martin  Kuhn,  Sohn  des  Oberamtsrichters  und  Ober-Justiz--raths
  in  Sulz,  #
        <pb n="576" />
        516

5)  Ehristian  Friedrich  Mögling,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Rudersberg,

4)  Wilhelm  Ferdinand  Roser,  Sohn  des  geheimen  Legationsraths  in  Stuttgart,

5)  Eduard  Walser,  Sohn  des  verstorbenen  Sekretärs  in  Ulm,

6)  Carl  August  Wölffing,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Stuttgart,

7)  Ernust  Carl  Sigmund  Woloyofer,  Sohn  des  Oberamtearztes  in  Gerabronn.
V.  Zum  Studium  der  Cameral-Wissenschaft:

1)  Gottlob  Enslin,  Sohn  dee  Saifensieders  in  Herrenberg,

2)  Philipp  Wilhelm  Kammandel,  Sohn  des  Castellans  in  Ludwigsburg,

5)  Friedrich  Franz  Maier,  Sohn  des  verstorbenen  Umgelds-Wistrators  in  Hall.

Stuttgart  den  17.  September  1837.  Flatt.

D)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.

Schon  durch  das  Herbst-General-Reseript  vom  25.  September  1808,  F.  5
(Reg.  Bl.  S.  486),  ist  den  Bezirks=  und  Ortsbehdrden  zur  Pflicht  gemacht  worden,
keiner  Uebereilung  der  Weinlese  entgegenzuwirken,  und  daher,  wenn  keine  dringende
Nothfälle  die  Beschleunigung  derselben  erheischen,  nicht  auf  die  Fäulnit  der  früher
reisenden  Traubensorten,  sondern  auf  die  allgemeine  Zeitigung,  welche  den  ersten  und
entschiedensten  Einfluß  auf  die  Güte,  Haltbarkeit  und  die  Preise  der  Weine  hat,  um
des  eigenen  Vortheils  der  Weinbergebesiter  willen  Rücksicht  zu  nehmen.

Bei  dem  in  neuerer  Zeit  reger  gewordenen  Streben  nach  einer  verbesserten  Weinbereikung
  sind  zur  Beförderung  dieses  Zwecks  durch  Verfügung  des  Finanz-Ministeviums
  vom  25.  September  1825  (Reg.  Bl.  S.  506)  den  Weinbergbesitern,  welche  ihre
Weinberge  auf  eine  musterhafte  Art  behandeln,  so  wie  denen,  deren  Wein-Ertrag  zu
Weinbereitungs-Versuchen  nach  den  Vorschlägen  der  Weinverbesserungs-Gesellschaft
verwendet  wird,  verschiedene  Bewilligungen,  namentlich,  unter  den  in  dieser  Verfügung
bezeichneten  Umständen  und  Bedingungen,  Erlassung  des  Naturalzehnten  gegen  einen
verhältnißmäßigen  Geldansaß,  Freigebung  der  Zeit  der  Lese,  Freilassung  vom  Gebrauche
der  öffentlichen  Kelter  und  ungehinderte  Venätzung  der  der  Finanz-Verwaltung  gehörigen
  Keltern,  gewaͤhrt  worden.
        <pb n="577" />
        517

Unter  Beziehung  auf  die  angeführten  Verordnungen  wird  nun  den  Bezirks=  und
Ortspolizei=  und  Finanzbehdrden  alle  Vorsicht  und  Aufmerksamkeit  empfohlen,  damit
die  Weinlese  nicht  übereilt  werde,  was  besonders  bei  fortdauernder  warmer  Witterung
in  Absicht  auf  die  Güte  des  Wein-Erzeugnisses  von  großer  Wichtigkeit  ist.  "

Insoferne  jedoch  zwischen  der  Reife  der  verschiedenen  Traubengattungen  in  diesem
Jahre  besonders  ein  erheblicher  Unterschied  statt  findet,  und  die  Weinberge  einen  bedeutenden
  Ertrag  versprechen,  haben  die  Bezirks=  und  Ortsbehörden  im  wohlverstandenen
  Interesse  der  Weinbergbesiter  nachdrücklich  darauf  hinzuwirken,  daß  zu  gehbriger
Zeit  eine  Auslese  der  früher  reifenden  Trauben-Gattungen  (Klevner,  Traminer)  veranstaltet,
  und  die  erst  später  zur  vollkommenen  Zeitigung  kommenden  Traubengattungen,
  namentlich  die  sogenannten  Schwarzwelschen,  noch  länger  am  Stock  gelassen,
übrigens  da,  wo  die  Natural-Zehentreichung  noch  besteht,  von  dem  Ertrage  jeder  Lese
der  Zehnte  ordnungsmäßig  gereicht  werde.

Zu  den  Zehntberechtigten  und  Kelrernbesißern  versieht  man  sich,  daß  sie  hierwider
um  so  weniger  Einsprache  machen  werden,  als  sie  für  die  etwaige  Vermehrung  der
Gefäll-Erhebungs=  und  Kelternkosten  in  der  bessern  Qualität  des  Gefällweins  Ersatz
erhalten.

Stuttgart  den  19.  September  1855.
Schlaper.  Herdegen.

E)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Erfordernisse  bei  Dienst-Anstellungs=  und  Beförderungs-Gesuchen.

Indem  die  Vorschriften  vom  1.  Juni  1318  (Reg.  Bl.  S.  275),  vom  7.  August  1323
(Reg.  Bl.  S.  573  u.  591)  und  vom  20.  August  1828  (Reg.  Bl.  S.  709)  über  die  Erfordernisse
  bei  Dienst-Anstellungs=  und  Beförderungs-Gesuchen  im  Finanz-Departement
hiemit  in  Erinnerung  gebracht  werden,  wird  zugleich  verfügt,  daß  bei  Gesuchen  um
Dienststellen  anderer  Departements,  die  hiefür  von  dem  K.  Justizminisierium  unter
dem  5.  April  1829  (Reg.  Bl.  S.  175)  ertheilte  Vorschrift  analog  auch  von  den  Angehörigen
  des  Finanz-Departements  zu  beobachten  ist.

Stuttgart  den  12.  September  1834.  Herdegen.
        <pb n="578" />
        518

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  katholische  Pfarrei  in  der  Kreisstadt  Reutlingen  begreift  dermalen  im
Pfarrort  69  und  in  den  dazu  gehbrigen  außerordentlichen  Filialien  56,  zusammen  125
Parrgenossen,  und  hat  ein  beständiges  Einkommen  von  600  fl.  Besoldung;  sodann
bezieht  der  Stadtpfarrer  als  Eatschädigung  für  die  mangelnde  Amtswohnung  jährlich
  150  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  batholischen  Kirchenrath
  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  erledigte  katholische  Pfarrei  Wimmenthal,  Oberamts  Weinsberg  und
Dekanats  Neckarsulm,  wird  wieder  besenzt  werden.  Dieselbe  begreift  im  Pfarrort  380
und  in  den  dazu  gehbrigen  außerordentlichen  Filialien  18,  zusammen  398  Pfarrgenossen,
  und  hat  von  eigenen  Gütern,  Besoldungen  und  Gebühren  650  fl.  beständiges
Einkommen.  Die  Bewerber  haben  sich  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  binnen  vier
Wechen  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  wieder  zu  besehende  kbatholische  Pfarrstelle  in  dem  paritätischen  Pfarrdorf
Braunsbach,  Oberamts  Künzelsau  und  Dekanats  Amrichshausen,  begreist  im  Pfarrort
  192  und  in  einigen  dahin  gehdrigen  außerordentlichen  Filialien  13,  zusammen  205
Pfarrgenossen,  und  hat  von  eigenen  Gütern,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren
  646  fl.  beständiges  Einkommen.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen
bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  besetzende  katholische  Pfarrei  Ellenberg,  Oberamts  und  Dekanats
  Ellwangen,  begreist  im  Pfarrdorf  und  in  mehreren  dazu  gehörigen  Filialweilern
  und  Höfen  zusammen  738  Pfarrgenossen,  und  hat  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,
Caprralzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  657  fl.  beständiges  Einkommen.  Die  Bewerber
  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  vorschriftmäß#
zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  das  in  Erledigung  gekommene  Kameralamt  Langenau,
womit  die  Besoldung  zweiter  Elasse  verbunden  ist,  haben  sich  bei  der  Finanzkammer
des  Donau,  Kreises  binnen  vier  Wochen  vorschristmäßig  zu  melden.

2—  rW1
2

Widerruflich  angestellte  Diener.
Unter  dem  8.  d.  M.  ist  die  erledigte  Forstwartsstelle  im  Revier  Ellwangen  dem
Waldschüßen  dieses  Reviers,  Joseph  Pfizer  zu  Röhlingen,  übertragen  worden.
        <pb n="579" />
        519
Nro.  46.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreisch  Württemberg.

J——..———————————————————————————————————————

Mittwoch  den  1.  Oktober  1834.

—.

 

 

 

.  SCS
Jus-alt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihungen.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  in  der  Beilage  II.
zu  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräfl.  Hauses  Rechberg  enthaltenen
Auzgleichung  wegen  der  gemischten  Gemeindebezirke  für  die  Rechtspflege  und  Polizei-Verwaltung,  beziehungsweise
  deren  Surrogate.  —  Milde  Stiftung  des  verstorbenen  Pfarrers  Heinrich  Seeger  von  Arnach.

Dienst-Erledigungen.

II.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Ordens-Verleihungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  nach  höchstem  Dekrete  vom  26.  v.  M.
an  den  Ordens-Vice-Kanzler,  dem  Oberst-Kammerherrn,  General-Lieutenant  v.  Spitemberg,
  das  Groß-Kreuz  des  Kronordens,

dem  Geheimen-Rath  v.  Hartmann,

dem  Staatsrath  und  Bundestags-Gesandten  v.  Trott,

dem  General-Major  Grafen  v.  Sontheim,

dem  K.  Baperischen  Staatsrath  und  Bundestags-Gesandten  v.  Mieg,  und

dem  K.  K.  Oestreichischen  Kammerer,  Grafen  v.  Beroldingen,  den  Friedrichs-Orben,
  sodann

dem  Chef  des  Finanz-Departements,  Geheimen-Rath  v.  Herdegen,

dem  provisorischen  Chef  des  Departements  des  Innern,  Geheimen-Rarh
v.  Schlaper,  und
        <pb n="580" />
        520

dem  Geheimen  Legationsrath  v.  Bilfinger,  bisherigen  Rittern  des  Kron-Ordens,
das  Commenthur-Kreuz  dieses  Ordens  gnaͤdigst  verliehen.
«  Ferner  haben  Seine  Koͤnigliche  Majestaͤt  zu  Rittern  des  Kronordens  gnaͤ-digst
  ernannt:
den  Stadtrichter,  Ober-Justizrath  v.  Seeger  zu  Stuttgart,
den  Saline-Verwalter,  Bergrath  v.  Bilfinger  zu  Friedrichshall,
den  Oberamtmann  v.  Pistorius  zu  Eßlingen,
den  Oberamtsarzt  v.  Gros  zu  Tuttlingen,  und
den  Großherzogl.  Sachsen-Weimar'schen  Ober-Medicinal-Rath  v.  Froriep  zu
Weimar,  sämtlich  seitherige  Ritter  des  Eivil-Verdienst-Ordens,  sodann
den  Finanz-Kammer-Direktor  v.  Müller  zu  Ulm,
die  General-Superintendenten  v.  Märklin  zu  Heilbronn,  und
v.  Kapff  zu  Ludwigsburg,  «
den  Kanzlei-Direktor  des  K.  Geheimen  Raths,  Günzler,
den  Ober-Baurath  Barth,
den  Ober-Steuerrath  Mayer,
den  Ober-Justizrath  v.  Prieser,
den  Oberamtsrichter,  Ober-Justizrath  Zeller  zu  Stuttgart,
den  Dom-Capitular,  Ober-Kirchenrath  Vanotti  zu  Rottenburg,
den  Kriegsrath,  Ober-Kriegsbasster  Ströbel,
den  Dekan  und  Stadtpfarrer  Veiel  zu  Vaihingen,
den  Dekan  Münch  zu  Wurmlingen,
den  Oberamtmann  Sprößer  zu  Göppingen,
den  Cameral-Verwalter  Scholl  zu  Ludwigsburg,  und
den  Regimentsarzt  Weiß  des  zweiten  Reiter-Regiments.

8)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  19.  v.  M.
dem  ersten  Kammerherrn  der  Königin  Majestät,  Grafen  v.  Leutrum,  die  von
demselben  bisher  in  provisorischer  Eigenschaft  bekleidete  Hof-Theater-Intendanz  definitio
zu  übertragen  geruht,
        <pb n="581" />
        521

vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  v.  M.  das  erledigte  Kameralamt  Dornstetten,
  dem  Finanz-Ministerial-Registrator  Mayer  gnädigst  übertragen,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  v.  M.  dem  katholischen  Pfarrer  Sperl
in  Dürmentingen,  Dekanats  Riedlingen,  aus  Anlaß  seines  Priester-Jubiläums,  in
Znädigster  Anerkennung  seiner  treu  geleisteten  Dienste  und  wohlthäátigen  Handlungen,
den  Titel  eines  Ober-Kirchenraths  gnädigst  verliehen.

Durch  höchste  Entschließung  von  demselben  Tage  sind  die  ausserordentlichen  Professoren
  der  Rechtswissenschaft  Lang,  Reyscher  und  Mayer  zu  Mitgliedern  der
juridischen  Fakultät  ernannt  worden.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung
vom  26.  v.  M.  den  provisorischen  Chef  des  Departements  des  Innern,  seitherigen
Staatsrath,  v.  Schlaper,  zum  Geheimen-Rathe  allergnädigst  zu  ernennen  geruht,  und

unter  demselben  Tage  folgende  Beförderungen  bei  dem  K.  Armee-Corps  vorgenommen:


der  dem  siebenten  Infanterie-Regiment  zugetheilte  Oberst  Prinz  Friedrich  von
Württemberg  ist  zum  General-Major  der  Reiterei  ernannt  und  wird  der  ersten
Reirer-Brigade  aggregirt.

Der  Adjutant  Sr.  Mojestär,  Obersllieutenane  9.  Floischmann.  rückt  zum
Obersten,  und  nachgenannte  Majors  rücken  zu  Oberstlieutenants  vor:

v.  Speth,  Stabsosfizier  im  vierten  Reiter-Regiment,

Graf  v.  Bylandt,  Bataillons-Commandant  im  dritten  Infanterie-Regiment,

v.  Knörßer,  —  —  —  vierten  —  —
v.  Suckow,  —  —  —  fuͤnften  —  —
v.  Lenz,  Stabs--Offizier  bei  der  reitenden  Artillerie,

v.  Troyff,  Kommandant  der  Leibgarde,

v.  Bär,  im  General-Quartiermeisterstab,  und

v.  Martens,  Adjutant  des  Kriegs-Ministers.

Zum  Hauptmann  erster  Classe  wird  befördert,  der  Hauptmann  zweiter  Elasse  der
reitenden  Artillerie,  Graf  Wilhelm  von  Württemberg.
Zu  aggregirten  Unterlieutenants  sind  befördert:
a)  bei  der  Reiterei:
der  Offlziers-Zögling  im  zweiten  Regiment,  Wachtmeister  v.  Reischach,
        <pb n="582" />
        522

die  Wachtmeister:  Neidhardt,  des  vierten  Regiments,
v.  Harling,  des  ersten  Regiments,  beim  dritten  Regiment,
v.  Neubronn,  des  ersten  Regiments;
b)  bei  der  Infanterie:
Bataillons-Adjutant  Schwarz  im  sechsten,  und
Bataillons-Adjutant  Halberstadt  im  achten  Regiment,
Feldwebel  Kapff  des  sechsten  Regiments,  beim  fuͤnften  Regiment,
Obermann  Pfeiffelmann,  beim  fuͤnften  Regiment,
Feldwebel  Arlt  des  dritten  Regiments,  beim  vierten  Regiment,  und
Obermann  v.  Kechler  des  fünften  Regiments,  beim  sechsren  Regiment.
Die  patronatische  Nomination  des  Diakonus  und  Präzeptors  Vestner  in  Langenburg
  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Schäftersheim,  Dekanats  Weikersheim,  ist  den
25.  v.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  in  der  Beilage  lI.  zu  der  K.  Deklaration  über
die  staatsrechtlichen  Verbältnisse  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  enthaltenen  Ausgleichung  wegen  der
gemischten  Gemeindebezirke  für  die  Rechtpflege  und  Polizei-Verwaltung,  beziehungsweise  deren
Surrogate.

Da,  um  die  bisherige  Gemeinde-Eintheilung  im  Oberamtsbezirke  Gmünd,  den
Wünschen  der  betreffenden  Gemeindebehörden  gemäß,  so  viel  als  möglich  aufrecht  zu
erhalten,  der  Graf  v.  Rechberg  auf  die  durch  die  K.  Deklaration  vom  5.  Mai  1332
(Reg.  Bl.  S.  155  ff.)  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Gräflichen  Hauses  ihm
zugestandene  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt,  beziehungsweise  deren  Surrogate,  in

Peillehen  und  Schlangelenshalden  (Ziff.  71  u.  72  der  Beilage  l.  gedachter
K.  Deklaration.)
nachträglich  verzichtet  hat,  dagegen  ihm  diese  Befugnisse  in  den  Orten
Baͤrenhoͤfle,  Gemeindebezirks  Rechberg,
        <pb n="583" />
        523

Baͤuerlenshof  und
Staudenhof
Bachhaus,
Kriegshaͤusle,
Schönbronnenhof,
Schierenhof,
nachträglich  eingeräumt  worden  sind,  folglich  die  Beschreibung  der  am  Schlusse  der
Beilage  ll.  der  gedachten  K.  Deklaration  aufgeführten  Gemeindebezirke,  in  welchen  der
Graf.  die  fraglichen  Rechte  auszuüber  hat,  hienach  zu  berichtigen  ist;  so  wird  solches
in  Folge  K.  Entschließung  vom  10.  d.  M.  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.
Stuttgart  den  12.  September  1854.  Schlaper.

Gemeindebezirks  Reichenbach,

Gemeindebezirks  Straßdorf,

2.  Der  Regierung  des  Donau-Kreises.
Milde  Stistung  des  verstorbenen  Pfarrers  Heinrich  Seeger,  von  Arnach.

Der  am  28.  November  v.  J.  gestorbene  Pfarrer  Heinrich  Seeger,  von  Arnach,
welcher  schon  im  Jahr  1832  zu  Gunsten  der  Armen  seiner  Pfarrei  ein  GEapital  von
600  fl.  gestiftet  hatte,  hat  in  seinem  am  9.  März  1833  errichteten  Testamente  die
Armen  der  Pfarrei  Arnach  einzig  und  allein  zu  seinen  Erben  eingesetzt,  mit  der  Bestimmung,
  daß  seine  Verlassenschaft  zu  Capital  angelegt,  und  der  jährliche  Zins  an
Arme  und  Unglückliche,  vorzüglich  diejenigen,  welche  ohne  ihre  Schuld  in  Unglöck  und
Armuth  gerathen  sind,  vertheilt  werden  solle.

Nach  der  gerichtlich  erledigten  Verlassenschafts-Behandlung  beträgt  diese  Erbschaft
die  Summe  von  —.  31530  fl.  51  kr.  4  hlr.

Es  wird  nun  diese  wohlthätige  Handlung  zum  ehrenden  Anerkenntnisse  öffentlich
bekannt  gemacht.

Ulm  den  19.  September  185.  Holzschuher.

 

Dienst-Erledigungen.

1)  Durch  das  Ableben  des  Oberamtsrichters  Steinhofer  ist  die  in  der  zweiten
Besoldungoklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle  zu  Neresheim  in  Erledigung  gekom-
        <pb n="584" />
        524

men.  Die  Bewerber  um  dieselbe  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Bei  der  Regierung  des  Jartkreises  ist  eine  etatsmäßige  Revisorsstelle  mit  dem
Normalgehalt  von  800  fl.  erledigt.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  ihre  Gesuche  bei
der  gedachten  Kreis-Regierung  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gerlingen,  Dekanats
Leonberg,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig
  zu  melden.  Diese  Pfarrei  enthält  mit  Einschluß  des  Filials  Solitüde=1550
  Kirchengenossen,  und  das  Einkommen  ist,  nach  Abzug  der  früher  zum  Besoldungs=Verbesserungsfonds
  eingezogenen  106  fl.  40  kr.,  in  Sportelpreisen  zu  874  fl.  berechner.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Höfingen,  Dekanats
Leonberg,  welche  3886  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  Einkommen  auf  672  fl.  24  kr.
in  Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Obertürkheim,  Dekanats
  Cannstadt  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen
Consistorium  zu  melden.  Die  Pfarrei  zählt  828  Kirchengenossen  und  das  Einkommen
ist  in  Sportelpreisen  zu  622  fl.  berechnet.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winzerhausen,  Dekanats
  Marbach,  welche  1020  Pfarrgenossen  zählr,  und  mit  einem  auf  600  fl.  in  Sportelpreisen
  berechneten  Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei
dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Präzeptorat  Schorndorf  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrath  vorschriftmätzig  zu  melden.  Das  Einkommen
der  Stelle  berechnet  sich  mit  Inbegriff  des  Schulgeldes  in  Sportelpreisen  auf  601  fl.
neben  freier  Wohnung.

8)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Registratorsstelle,
mit  welcher  vorläufig  die  Besoldung  von  800  fl.  verbunden  wird,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  gedachtem  Ministerium  vorschriftmäßig  zu  melden.
        <pb n="585" />
        525
Nro.  37.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Samstag  den  4.  Oktober  1834.
—  ——.——————————————————

 

In  halt.

Königl.  Debrete.  Keine.

Verfügungqen  der  Departements.  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Müller.  —  Bekanntmachung,
  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.  —  Zelot  bung  des  Schultheiten
Teufel  in  Baiüngen,  Oberamts  Horb.  —  Resultat  der  ersten  theologischen  Diensiprüfung.  —  Verfügung
in  Betreff  der  Weinlese.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Wohnsitz-Veränderung  des  Rechts-Consulenten  Müller.

Da  der  Rechts-Consulent  Müller  seinen  Wohnsih  von  Oberndorf  nach  Rottweil
verlegt  bar;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  29.  September  1837.  Schwab.

b)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  2.  November  v.  J.  (Reg.  Bl.
S  34  f.)  werden  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  I  der  Diensi-
        <pb n="586" />
        526

pruͤfungs-Instruktion  vom  30.  November  1820  (Reg.  Bl.  S.  625)  im  Monate  December
  d.  J.  vorzunehmenden  ersten  Dienstprüfung  vor  dem  zu  Tübingen  niedergesetzten
Justiz-Pröfungs-Collegium  (der  Juristen-Fakultät)  zugelassen  zu  werden  wünschen,  hiemit
  aufgefordert,  ihre  dießfälligen  Gesuche,  welche  genau  nach  den  hierüber  bestehenden
Vorschriften  eingerichtet  seyn  müssen,  unter  Anschluß  eines  Zeugnisses  der  Juristen=Fakultät
  darüber,  daß  sie  sich  über  den  Universitäts-Besuch  während  des  vorgeschriebenen
  Triennium  gehbrig  ausgewiesen  haben,  bis  zum  1.  November  d.  J.  bei  der  unterzeichneten
  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,  als  im  Falle  der  Richt-Einhaltung  dieses
Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser  Semesier-Prüfung  für  die  Saͤuwigen
  unfehlbar  eintreten  würde.
Stuttgart  den  1.  Oktober  183.  Schwab.

)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Belobung  des  Schultheißen  Teufel  in  Baisingen,  Oberamts  Hord.

Da  der  Schultheiß  Teufel  in  Baisingen,  Oberamts  Horb,  sich  die  Ordnung  des
Haushaltes  seiner  Gemeinde  und  die  Abldsung  ihrer  Schulden  mit  besonderem  Eifer
bat  angelegen  seyn  lassen,  und  insbesondere  auch  die  Erbauung  eines  Gemeinde-Backhauses
  daselbst  veranlaßt  hat;  so  wird  derselbe  in  Anerkennung  dieser  Verdienste  und
seiner  sonstigen  geordneten  und  thätigen  Amtsführung  auf  höchsten  Befehl  Seiner
Königlichen  Majestär  andurch  öffentlich  belobt.

Stuttgart  den  25.  September  1854.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Resultat  der  ersten  theologischen  Dienstprüfung.

Von  41  Candidaten  des  evangelischen  Predigtamts,  welche  im  September  d.  J.
die  erste  theologische  Dienstprüfung  gemacht  haben,  sind  nachstehende  in  alphabetischer
  Ordnung  Aufgeführte,  siebenunddreißig  für  befähigt  erkannt
worden:

1)  Baumann,  von  Owen,  Seminarist;
2)  Bauer,  von  Ulm;
        <pb n="587" />
        527

3)  Beneder,  von  Hebsack,  Seminarist;

4)  Bühler,  von  Neubulach,  Seminarist;

5)  Dieterich,  von  Langerau;

6)  Dollmetsch,  von  Sulz,  Seminarist;

7)  Enslin,  von  Leonberg;

8)  Eytel,  von  Kirchheim  u.  T.,  Seminarist;
9)  Föhr,  von  Stuttgart,  Seminarist;

10)  Fraas,  von  Weinsberg,  Seminarist;

11)  Georgii,  von  Urach,  Seminarist;

12)  Gros,  von  Kirchheim  u.  T.,  Seminarist;
13)  Gros,  von  Ulm,  Seminarist;

1/)  Hauser,  von  Frommern,  Seminarist;
15)  Hußel,  von  Stuttgart,  Seminarist;

16)  Josenhans,  von  Stuttgart,  Seminaristz
17)  Käferle,  von  Backnang,  Seminaristz;
18)  Knapp,  von  Leonberg,  Seminarist;

19)  Köstlin,  von  Tübingen,  Seminarist;

20)  Kraft,  von  Weingarten-Altdorf,  Seminarist;
21)  Krauß,  von  Vietigheim;

22)  Lang,  von  Laufen,  Oberamts  Balingen;
25)  Lechler,  von  Klein-Reichenbach,  Seminarift;
24)  Leube,  von  Sontheim,  Seminarist;

25)  Löffler,  von  Leonberg,  Seminarist;

26)  Neuffer,  von  Stuttgart;

27)  Nuhan,  von  Crailsheim,  Seminarist;
28)  Payer,  von  Jebenhausen,  Seminarist;
29)  Rau,  von  Urach;

50)  Renz,  von  Lauffen  a.  N.,  Seminarist;
51)  Reusch,  von  Kirchheim  u.  T.,  Seminarist;
32)  Reuschle,  von  Mehrstetten,  Seminarist;
55)  Schongar,  von  Ludwigsburg;

37)  Schuster,  von  Klingenberg;
        <pb n="588" />
        528
55)  Schwarzmann,  von  Sruttgart,  Seminaristz
56)  Troll,  von  Löwenstein,  Seminarist;
57)  Uhl,  von  Weingarten-Alrdorf,  Seminarist.
Stuttgart  den  25.  September  1835.  Mohl.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  in  Betreff  der  Weinlese.

Unter  Beziehung  auf  die  gemeinschaftliche  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  19.  v.  M.  (Reg.  Bl.  S.  516),  die  zweckmäßige  Behandlung
der  Weinlese  betreffend,  und  unter  Hinweisung  auf  die  frühern  Vercordnungen,  welche
theils  wegen  Erhebung  der  Weimzesälle,  theils  in  Absicht  auf  eine  verbesserte  Weinbereitung
  erlassen  worden  sind,  wird  für  die  dioßjährige  Weinlese  denjenigen  Königlichen
Kameralämtern,  welche  Weingefälle  zu  verwalten  haben,  Folgendes  zur  Nachachtung
eröffnet:

1)  Jede  Beamtung  hat  die  ihr  zugewiesenen  Besoldungen,  Pensionen,  Gülten
und  andere  Schuldigkeiten  von  dem  Naturalgefäll-Ertrage,  so  weit  derselbe  zureichen
  wird,  unter  den  Keltern  vorschriftmäßig  abzugeben.  Denjenigen  Kameralämtern,
  bei  denen  nach  Bestreitung  ihrer  eigenen  Ausgaben  noch  ein
Ueberschuß  sich  ergibr,  werden  die  Abgaben,  welche  sie  für  andere  Beamtungen
zu  leisten  haben,  durch  die  betreffende  Finanzkammer  bezeichnet  werden.

2)  Die  Reste,  welche  hierüber  noch  bevor  bleiben  werden,  sind  unter  den  Keltern
bestmöglich  zu  verwerthen.

5)  Die  Einsendung  der  Herbst-Rechnungen  an  die  betreffende  Finanzbammer  ist
von  den  Kameralämtern  zu  beschleunigen,  damit  die  Finanzkammern  in  den
Stand  gesebt  werden,  die  vorgeschriebene  Uebersicht  über  die  Weingefäll-Einnahmen
  längstens  auf  den  15.  December  dem  Finanz-Ministerium  vorzulegen.
Stuttgart  den.  1.  Oktober  185“.,

Herdegen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k..
        <pb n="589" />
        529
Nro,  48.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag  den  14.  Oktober  1834.

——

 

 

 

,  Inb.  t.

Königl.  Debrete.  Erlanbniß  zu  Annahme  fremder  Orden.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrek
zu  Unterdeussietten,  Oberamts  Erailsheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  der  katholischen
Kaplanei  Wasseralfingen  zu  einer  selbstständigen  Pfarrei.  —  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.
—  Bebanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,  theils  zum
akademischen  Studium  der  Theologie  ermächtigten  Jünglinge.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Annahme
Preußischer  Thaler  bei  den  öffentlichen  Kassen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Förderung  des  Kelterns  des
dießfährigen  Wein-Erzeugnisses.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Erlaubniß  zu  Annahme  fremder  Orden.

Seine  Königliche  Majestiät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  6.  v.  M.  an
den  Ordens-Vicekanzler,  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  General=Lieutenant,
  Grafen  v.  Beroldingen,  die  nachgesuchte  Erlaubniß,  das  Großkreuz  des
Kaiserl.  Oestreichischen  Leopold-Ordens,  und  dem  Staatsrathe  v.  Harttmann,  den
Kaiserl.  Oestreichischen  Orden  der  eisernen  Krone  zweiter  Elasse,  welche  denselben  von
des  Kaisers  von  Oestreich  Majestät  verliehen  worden  sind,  annehmen  und  tragen  zu.
dürfen)  gnddigst  ertheilt.

B)  Dienst-Nachrichten.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.

die  erledigte  Stelle  eines  Oberamtsarztes  zu  Tübingen  dem  praktizirenden  Arzte  daselbst
  Dr.  Weber,  und
        <pb n="590" />
        550

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Obergröningen,  Dekanats  Gaildorf,  dem  Pfarrberweser
  Haas  daselbst,  gnäddigst  übertragen,  auch

durch  höchste  Entschließung  vom  6.  d.  M.  die  erledigte  Revierförstersstelle  zu
Pläderhausen,  Forsts  Schorndorf,  dem  Revierförster  Kower,  von  Reichenbach,  Forsts
Freudenstadr,  gnädigst  verliehen.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  7.  d.  M.  den
Geheimen  Cabinets-Registrator,  Legationsrath  Bißer,  wegen  Krankheit  in  den  Ruhestand
  zu  versehen,

an  dessen  Stelle  den  seitherigen  Geheimen  Cabinetes-Kanzlisten  Sekretär  Hummel
zum  Geheimen  Cabinets-Registrator  zu  ernennen,  und

die  hiedurch  erledigte  Stelle  eines  Geheimen  Cabinets-Canzlisten  dem  seit  einiger
Zeit  dem  Schreibtisch  des  K.  Geheimen-Cabinets  zugetheilren  vormaligen  Aufseher
Seiner  Königlichen  Hoheir  des  Kronprinzen,  Schönhardr,  unter  Verleihung
  des  Titels  eines  Sekretärs  gnädigst  zu  übertragen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom
8.  5.  M.  der  Bitte  des  Repetenten  Vischer  am  evangelischen  Seminar  zu  Tübingen,
um  Enthebung  von  der  ihm  durch  höchste  Entschließung  vom  4.  v.  M.  übertragenen
Helferstelle  in  Herrenberg  entsprochen,  und

diese  Stelle  nunmehr  dem  Repetenten  Friz  am  niederen  Seminar  zu  Blaubeuren,
  gnädigst  übertragen,  auch

vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  d.  M.  die  bei  der  Regierung  des  Reckar-Kreises
  erledigte  etatsmäßige  Rathsstelle  dem  seitherigen  Assessor  dieser  Kreis-Regierung,
  Schott,  so  wie

eine  bei  der  Regierung  des  Jartkreises  erledigte  etatsmäßige  Rathsstelle  dem  seit,
herigen  Justiz-Ministerial-Sekretär  Wocher,  deößgleichen

die  erledigte  Gerichrs-Aktuarsstelle  in  Waldsee  dem  Referendär  erster  Classe
v.  Baldinger,  von  Wiblingen,  und  “

die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  in  Urach  dem  Referendär  erster  Classe  Straub,
von  Heilbronn,  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  „..  Oktober  erhielt  der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg-Wolfegg-Waldsee
  auf  die  katholische  Pfarrei  Altthann,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  ernannte
  Vikar  Adolph  Blau,  gebürtig  von  Dietenheim,  d.  Z.  Parrverweser  zu  Stimpfach,
  Dekanats  Ellwangen,  die  landeöh  errliche  Bestätigung;
        <pb n="591" />
        551

beßgleichen  der  von  der  gräflich  v.  Sternberg-Manderscheid'schen  Patronatsherrschaft
  auf  die  katholische  Pfarrei  Bodnegg,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg,  ernannte
  Vikur  Franz  Tosexh  Miller,  von  Alberweiler,  d.  Z.  Pfarrverweser  zu.  Bodnegg,
  so  wie  auch

der  von  der  gräflich  v.  Sternberg'schen  Patronatöherrschaft  auf  die  katholische
Pfarrei  Stafflangen,  Oberamts  und  Dekanats  Waldsee,  ernannte  Pfarrer  Reckermann
  in  Mulfingen,  Dekanats  Ammrichshausen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  zu  Unterdeussietten,  Oberamts-6
  Craileheim.

In  Folge  höchsier  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  1.  d.  M.
ist  für  die  Orte  Unterdeufstetten,  Mazenbach,  Lautenbach  und  Wlldenstein  nebst  den
zu  denselben  gehdrigen  Weilern  und  Höfen:  Oberdeufstetten,  Gunzach,  Krettenbach,
Hahnenberg,  Neuhaus,  Melbersmühle,  Spitzenmühle,  Oelmühle,  Bukenweller,  Hammermühle,
  Felsenmühle,  Bernhardsweiler,  Röthlein,  Finkenberg,  Finkenh#änele,  Neumühle,
  Hahnenmühle  und  Maßensägmühle  eine  katholische  Pfarrei  mit  dem  Siß  zu
Unterdeufstetten  und  der  Unterordnung  unter  das  Dekanat  Ellwangen  errichtet  worden.“

Stuttgart  den  5  Oktober  1334.  Schlaper.

ß5)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  der  katholischen  Kaplanci  Wasseralfingen  zu  ciner  selbstsiändigen
  Pfarrei.

Nachdem  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majesict  vom-8.
  d.  M.  die  Erhebung  der  katholischen  Kaplanei  Wasseralfingen,  Oberamts  Aalen
und  Dekanats  Unterkochen,  zu  einer  selbstständigen  Pfarrei,  deren  Sprengel  außer  dem
Marbrflecken  Wasseralfingen,  aus  den  zu  dieser  Gemeinde  gehdrigen  Parzellen  Schmelzofen,
  Salchenbaus,  Erzhausle,  Röthardt,  Röthenberg,  Weidenfeld  und  Heissenberg,
und  dem  der  Gemeinde  Fachsenfeld  zugetheilten  Weiler  Affalterried  bestehen  wird,  gudigst
  genehmigt  worden  ist;  so  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht..

Stuttgart  den  9.  Oktober  1834.,  Schlaper.“
        <pb n="592" />
        532
2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.

In  den  katholischen  höheren  Convikt  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen  gehen  aus  den
beiden  niederen  Convikten  zu  Ehingen  und  Rottweil,  die  19  Zöglinge  des  vollendeten
vierten  Cursus  über.

Von  denjenigen,  welche  außerhalb  der  Convikte  ihre  Gymnasialstudien  vollendet
haben,  werden  auf  ihre  Bitten  jeht  schon  in  das  Wilhelmsstift  ausgenommen,  die
Gymnasisten:

Buhl,  Eduard,  Sohn  des  Schullehrers  in  Baisingen;
Clos,  Franz  Kaver,  Sohn  des  Flaschnermeisters  in  Ellwangen;
Häugayer,  Johann,  Sohn  des  Bürgers  in  Ulm.

Sämtliche  Zöglinge  dieses  Instituts  haben  sich  am  Donnerstag  den  25.  Oktober
d.  J.  Nachmittags,  mit  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen  versehen,  im  Wilhelmsstifte
einzufinden.

Stuttgart  ben  7.  Oktober  1834.  Soden.

5.  Des  Studienraths.

Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,  theils  zum
akademischen  Studium  der  Thcologie  ermächtigten  Jünglinge.

In  Folge  der  am  Anfang  dieses  Monats  vorgenommenen  Conkurs-Prüfung  sind
I.  folgende  Jünglinge  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommen
worden:

1)  Andler,  Sohn  des  Dekans  in  Neuenstadt.

2)  Bach,  Sohn  des  Pfarrers  in  Neckartenzlingen.

5)  Barth,  Sohn  des  Kanzlei-Aufwärters  in  Stuttgart.

4A)  Behr,  Sohn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  Friedrichshafen.

5)  v.  Biberstein,  Sohn  des  verstorbenen  Obristen.

6)  Demmler,  Sohn  des  verstorbenen  Rechnungsraths  in  Stuttgart.

7)  Ehrhart,  Sohn  des  verstorbenen  Kaufmanns  in  Heidenheim.

8)  Ehrhart,  Sohn  des  Dekans  und  Pfarrers  in  Lustnau.

9)  Engelbrecht,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Riedbach.
        <pb n="593" />
        2

533

10)  Faber,  Sohn  des  Pfarrers  in  Sontheim.

11)  Groß,  Sohn  des  verstorbenen  Schulmeisters  in  Waiblingen.
12)  Haaga,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Marbach.

15)  Härlin,  Sohn  des  Rechnungsraths  in  Stuttgart.

14)  Herwig,  Sohn  des  verstorbenen  Ober-Justizraths  in  Eßlingen.

15)  Holzwarth,  Sohn  des  Drehermeisters  in  Calw.

16)  Kies,  Sohn  des  Professors  in  Ludwigsburg.

17)  Klemm,  Sohn  des  Cameralverwalters  in  Neuenbürg.

180)  Krauß,  Sohn  des  Rothgerbers  in  Stuttgart.

19)  Leibbrand,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Kirchberg,  Oberamts  Marbach.
20)  Maier,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ulm.

21)  Müller,  Sohn  des  verstorbenen  Färbermeisters  in  Winnenden.
22)  Scholl,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Beutelsbach.

25)  Schweizer,  Sohn  des  Prézeptors  in  Ludwigsburg.

24)  Seuffer,  Sohn  des  Schlossermeisters  in  Ulm.

25)  Siegle,  Sohn  des  Schuhmachers  in  Marbach.

26)  Staib,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Benningen.

27)  Stark,  Sohn  des  Oberhelfers  in  Göppingen.

28))  Weigle,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Holzmaden.

29)  Wunderlich,  Sohn  des  Ephorus  in  Schönthal.

50)  Ziegler,  Sohn  des  Hof-Cameralverwalters  in  Winnenden.

II.  Zum  akademischen  Studium  der  evangelischen  Theologie  außerhalb  des  Seminars
  sind  folgende  ermächtigt  worden:

1)  Bilfinger,  Sohn  des  Cameralverwalters  in  Vaihingen.

2)  Colb,  Sohn  des  Pfarrers  in  Wolfenhausen.

5)  Eberhard,  Sohn  des  Schulmeisters  in  Gussenstadt.

4)  Förstner,  Sohn  des  Färbermeisters  in  Untergröningen.

5)  Rau,  Sohn  des  Papier-Fabrikanten  in  Urach.

6)  Schnurrer,  Sohn  des  Weinhändlers  in  Fellbach.

7)  Sigel,  Sohn  des  verstorbenen  Pfarrers  in  Ebhausen.

8)  Weigle,  Sohn  des  Stadtraths  in  Großbottwar.

Stuttgart  den  8.  Oktober  1854.  Flatt.
        <pb n="594" />
        534

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Annahme  preußischer  Thaler  bei  den  öffentlichen  Kassen.

2“

Da  sich  noch  hin  und  wieder  Zweifel  darüber  ergeben,  ob  die  preußischen  Thaler
zu  1  fl.  45  kr.  dei  öffentlichen  Kassen  angenommen  werden;  so  wird  hiemit  bekannt
gemacht,  daß  sämmtliche  Erhebe-Kassen  des  Staats  ermächtigt  sind,  die  in  der  Beilage
zu  der  Verfügung  vom  21.  Februar  d.  J.  (Reg.  Bl.  Nr.  15)  aufgeführten  Sllbermünzen
  zu  dem  dort  bezeichneten  Werthe,  namentlich  die  preußischen  Thaler  zu  1fl.  45  kr.,
bei  allen  Zahlungen  anzunehmen.

Stuttgart  den  6.  Oktober  1837.  Herdegen.

b))  Verfügung,  betressend  die  Förderung  des  Kelterns  des  dießjährigen  Wein-Erzeugnisses.

Bei  der  großen  Ergiebigkeit  der  dießjährigen  Weinlese  und  der  anhaltend  warmen
  Witterung  ist  für  die  Erhaltung  der  vorzüglichen  Güte  des  Weinmosis  sehr  zu
wünschen,  daß  dem  Lesen  das  Ablassen  und  Keltern  baldmöglich  nachfolge,  damit  nicht
durch  zu  langes  Hinhalten  des  Weins  in  den  Bütten  die  Gährung  zu  weit  vorrücke.

Es  sollte  daher  in  Orten,  wo  die  Lese  noch  nicht  beendigt  ist,  diese  nur  in  dem
Maaße  fortgesebt  werden,  als  in  den  Keltern  das  Pressen  der  Trauben  gefsördert
werden  kann,  zumal  da  bei  der  für  die  Zeitigung  so  günstigen  Witterung  die  Trauben
  durch  das  längere  Stehenlassen  am  Stock,  in  der  Güte  mindestens  ebensoviel  gewiunen,
  als  in  der  Menge  etwa  abgeht.

Auch  dürste  an  manchen  Orten  sich  Gelegenheit  finden,  wenn  die  öffentlichen  Keltern
  zur  zeitigen  Förderung  des  Pressens  nicht  hinreichen,  Privat-Keltern  oder  sogenannte
  Mosttrotten  zu  Hülfe  zu  nehmen;  was  da,  wo  die  Weingesälle  in  Geld  bezahlt
  werden,  von  Seiten  der  Gefällberechtigten  beinen  Anstand  finden  kann,  und  da,
wo  die  öffentlichen  Keltern  im  Eigenthum  der  Gemeinden  sich  befinden,  was  jeht
meistens  der  Fall  ist,  von  Seite  der  Ortsvorsteher  um  so  gerner  gestattet  werden
sollte,  als  das,  was  dem  Keltern-Ertrag  entgeht,  zunächst  den  Gemeinde-Angehbrigen,
welche  in  dem  Verkauf  ihres  Weins  dadurch  gewinnen  werden,  zu  gut  kommt.
        <pb n="595" />
        535

Indem  die  Königl.  Kameraloerwalter,  welche  noch  Keltern  zu  verwalten  haben,
ermächtigt  werden,  an  Orten,  wo  die  Weingefälle  mit  Geld  bezahlt  werden,  oder  wem
sonst,  wo  der  Natural-Bezug  noch  startfindet,  für  diesen  gleichwohl  gehörig  gesorgt  werden
kann,  den  aushülfsweisen  Gebrauch  von  Privat-Kelrern  auf  Verlangen  zu  gestatten;
wird  den  Kameralbeamten  überhaupt  empfohlen,  dazu  mitzuwirken,  daß  das  Lesen
und  Keltern  baldmöglich  aufeinander  folge.

Stuttgart  den  10  Oktober  1831.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hohenstaufen,  Dekanats
Göôöppingen,  welche  mit  Einschluf  von  16  Höfen  und  #  Filialien,  deren  eines  eine  eigene
Kirche  und  Schule  und  jährlich  einige  Gottesdienste  hat,  1660  Pfarrgenossen  zählt,
und  deren  Einkommen  nach  Sportelpreisen  zu  8  1#7  fl.  berechnet  ist,  haben  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Zu  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Bempflingen,  Dekanats  Urach,  gebören
  die  Filialien  Riederich  und  Kleinbettlingen,  in  deren  ersterem,  eine  Viertelstunde
vom  Mutterorte  entfernten,  der  Pfarrer  jeden  Sonntag  abwechselnd  eine  Predigt  oder
eine  Kinderlehre  zu  halten  und  alle  Casualien  zu  versehen  hat.  Die  Anzahl  der  Pfarrgenossen
  im  Mutterorte  und  den  Filialien  belauft  sich  auf  1476,  und  das  Dienst-Einkommen
  ist  auf  1153  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber  haben  sich  innerbalb
  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

5)  Bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  ist  eine  etatsmäßige  Assessorsstelle  mit
dem  Normalgehalt  von  800  fl.  in  Erledigung  gekommen,  bei  deren  Wiederbesetzung
vorzugsweise  auf  einen  Rechnungs-Verständigen,  der  mit  praktischer  Kenntniß  des  Gemeinde-Rechnungs=
  und  Steuerwesens  wissenschaftliche  Bildung  verbindet,  Rücksicht
genommen  werden  wird.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  innerbalb
  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Kreis-Regierung  vorschriftmäßig  einzureichen.

4)  Bei  der  Regierung  des  Jaxikreises  ist  eine  Assessorsstelle  mir  einem  Gehalte
von  jährlich  300  fl.  zu  besesen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  innerhalb  vier  Wochen
  bei  dieser  Kreis-Regierung  ihre  Gesuche  vorschriftmäßig  einzureichen.

"
        <pb n="596" />
        536

5)  Die  erledigte  Nikolaus-Kaplanei  in  der  Oberamtsstadt  Gmünd  wird  wieder
beseht  werden.  Dieselbe  hat  von  eigenem  Garten,  Besoldungen  und  Gebühren  666  fl.
beständiges  Einkommen;  dazu  kommen  für  die  derzeit  mit  dieser  Kaplaneistelle  verbundene
  Pastoration  der  Katholiken  im  Zuchthause  in  Gotteszell  weitere  150  fl.  Die  Dienst-Obliegenheiten
  des  Kaplans  sind  die  gewöhnlichen;  als  Geistlicher  bei  dem  Zuchthause
hat  derselbe  überdem  an  jedem  Sonn=  und  Feiertag  in  Gotteszell  vollständigen  Früh-Gottesdienst,
  so  wie  in  jeder  Woche  eine  Katechese  mit  den  dortigen  Sträflingen  zu
halten.  Die  Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
vorschriftmäßig  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadt-Umgelders=  und  Accisersstelle  in  Ravensburg,
  womit  ein  Einkommen  von  jährlichen  350  fl.  verbunden  ist,  haben  sich
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Steuer-Collegium  vorschriftmäßig  zu  melden.

7)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Reviersbrstersstelle
  zu  Reichenbach,  Forsts  Freudenstadt,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei
der  Finanzbammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

Am  4.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  Juli  ausgegeben  worden.
        <pb n="597" />
        537

Nro.  49.

Regierungs-Blatt

 

 

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.
—  dentag  den  20.Dfrobrr  7834.

 

Inhal't.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-  ebrüsung  der  Justig=Referendäre.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Haltung  eines  Noth-Vorraths  von  Arznei-Mitteln  durch  die
Wundärgte.  —  Verfügung,  betreffend  die  bisherige  Verpflichtung  der  Ober  förster  und  Förster  zum  Erscheinen
  bei  Brandfätlen.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  unter  dem  22.  v.  M.  Höchst-Ihren
Ressen,  den  Prinzen  Jerome  von  Montfort  Königliche  Hoheit,  zum  Hauptmann
zweiter  Elasse  ernannt,  und  dem  achten  Infanterie-Regiment  aggregirt;

ferner  unter  dem  6.  d  M.  den  Hauptmann  erster  Elasse  im  sechoten  Infanterie-Regiment,
  v.  Finckh,  Krankheitshalber  diesem  Regiment  aggregirt,

den  Unterlieutenant  Fischer  des  siebenten  Infanterie-Regiments,  zum  ersten,

—  —  v.  Hayn  —  ersten  —  —  —  siebenten
Infanterie-Regiment,  und

den  aggregirten  Unterlieutenant  v.  Holz  des  zweiten  Reiter-Regiments,  in  gleicher

  Eigenschaft  zum  vierten  Reiter-Regiment  verseht;
        <pb n="598" />
        538

sodann  unter  dem  13.  d.  M.  den  Hauptmann  zweiter  Classe  v.  Mundorf  des
ersten  Infanterie-Regiments,  zum  Hauptmann  erster  Elasse  in  demselben,

den  Oberlieutenant  v.  Sartorius  der  Garnisons-Compagnien,  zum  Hauptmann
zweiter  Elasse  bei  dem  sechsten  Infanterie-Regiment,

den  Oberlieutenannt  v.  Baer  des  General-Quartiermeisierstabs,  zum  Hauptmann
zweiter  Classe  in  demselben,  und

den  Unterlieutenant  Miller  des  sechsten  Infanterie-Regiments,  zum  Oberlieutenant
  bei  den  Garnisons-Compagnien,  befördert,  auch

den  der  Pionnier-Compagnie  aggregirten  Unterlieutenant  Högelmaper  bei  derselben,
  so  wie

den  aggregirten  Unterlicutenant  v.  Linden  des  siebenten  Infanterie-Regiments,
bei  diesem  Regimente  eingetheilt,  und

den  bisherigen  Guide  erster  Elasse,  Unterlieutenant  Fuchtmann,  dem  secchsten
Infanterie-Regiment  aggregirt.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  15.  d.  M.  den  Oberstlieutenant
  und  Arsenal-Direktor  v.  Diedel  zum  Obersten  ernannt,  und  "

«vermögehöchstanekretövom16.d.M.dicerlcdigtcKanzlei-As1·is'centcnstellebei

dem  Gerichtshofe  in  Ulm  dem  vormaligen  Oberamtsrichter  Rhodius  in  Waldsee,
mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Ober-Justiz-Sekretärs  zu  übertragen,  wie  auch

die  Oberamtsgerichts-Aktuare  v.  Seutter  in  Vacknang,  und

Speidel  in  Neuenbürg  gegenseitig  zu  versehen  geruhr.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Termin  zur  Vornahme  der  nächsien  Semesterprüsung  der  Jusüiz  Referendäre.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Klasse,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen

Aufforderung  vom  6.  Juni  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.40)  sich  zu  der  zweiten  Dienstprüfung

angemeldet,  und  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben  ihre  Probe-Relationen  in  der
festgeseßten  Zeit  übergeben  haben,  werden  hiemit  benachrichtigt,  daß  hiernächst  #hre
        <pb n="599" />
        550
Prüfung  bei  der  Jusiiz-Prüfungs-Cemmission  in  Stuttgart  rorgenommen  werden  wird,
und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.  *rv

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  den  Referendären:
Fallati,
Marbé,
Sautter,
Kurz,
Neuffer,
Lehr.

Die  zweite  Abtheilung  aus  den  Referendären:
v.  Crailsheim,
Werner,
Carl  Bechstein,
Eberhard  Bechstein,
Wiedenmann.

Die  Candidaten  der  ersten  Abtheilung  haben  am  Montag  den  25.  November,  die
der  zweiten  am  Montag  den  1.  December  in  Sturtgart  sich  einzufinden,  und  beziehungsweise
  an  den  bezeichneten  Tagen  (Rachmittags  zwischen  5  und  5  Uhr)  auf  der  Kanzlei
des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbs  die  weitere  Anweisung  zu  erhalten.

Stuttgart  den  16.  Oktober  1835.
Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  bekrefsend  die  Haltung  eines  Noth-Vorraths  von  Arzneimitteln  durch  die  Wundrzte.

Zu  gleichförmiger  Wahrung  der  medicinisch-polizeilichen  Rücksichten  bei  den  Arzneimittel-Rothvorräthen
  (sog.  Hausapotheken)  der  Wundärzte  an  Orten,  wo  sich  keine
Apotheken  besinden,  sieht  man  sich  veranlaßt,  in  Gemäßheit  Königl.  Entschließung
vom  8.  v.  M.  den  Oberamtsärzten  unter  Hinweisung  auf  den  Tit.  II.  §.  6  der  Medicinal-Ordnung
  von  1755,  den  F.4  der  Genergl-Verorduung  vom  5.  Juni  1808,
        <pb n="600" />
        540
(Reg.  Bl.  S.  314)  und  die  Instruktion  vom  14.  Maͤrz  1814,  §.  13  (Reg.  Bl.  S.  128)
folgende  naͤhere  Vorschriften  zu  ertheilen:

S.  1.

Diejenigen  Arzneimittel,  die  zu  den  einfachen,  dem  häufigsten  augenblicklichen  Bedürfnisse
  entsprechenden,  allgemein  bekannten  Hausmitteln  gerechnet  werden,  kann  ein
Wundarzt,  gleich  jedem  Dritten,  bereit  halten,  und  auf  Verlangen  an  Andere  abgeben,
ohne  daß  er  dazu  der  Erlaubniß  des  Oberamtsarztes  bedarf.

Hirrunter  sind  begriffen:

1)  von  innerlichen  Mitteln:
a)  einfache  Thee-Spezies,
nädmlich  Brustthee,  Wollblumen,  Flieder,  Pfesser-Münze,  Chamillen,
b)  gereinigter  Weinstein,
2)  von  äußferlichen:
Senfmehl.
g.  2.

Ebensowenig  hat  ein  Wundarzt  eine  Erlaubniß  des  Oberamtsarztes  noͤthig,  um
die  nachbenannten,  zu  den  gemeinen  chirurgischen  Verrichtungen  erforderlichen  aͤußerlichen
  Heilmittel  vorraͤthig  zu  fuͤhren,  als:

Hoͤllenstein,  Blei-Extrakt,  ein  Bleipflaster,  ein  gummihaltiges  Pflaster,  eine
einfache  heilende  Salbe,  Leinsaamen.
g.  3.

Zu  Haltung  eines  (zum  Gebrauch  fuͤr  Kranke  bestimmten)  Vorraths  von  anderen
Arzneimitteln  hat  ein  Wundarzt  die  Erlaubniß  des  Oberamtsarztes  noͤthig,  und  diese
darf  nur  fuͤr  solche  Orte,  die  einer  Apotheke  nicht  ganz  nahe  liegen,  und  nur  solchen
Wundärzten  ertheilt  werden,  die  nicht  den  nahen  Verdacht  eines  Mißbrauchs  gegen
sich  haben;  auch  unterliegt  die  Erlaubniß  dem  Widerrufe,  so  bald  eine  dieser  Voraussehungen
  späterhin  eintritt.

1  *12

Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Oberamtsarzt  die  Arzneimittel,  und  die
Menge,  in  welcher  jedes  von  dem  Wundarzte  vorräthig  gehalten  werden  darf,  und
zwar  leßtere  mit  Rücksicht  auf  das  größere  oder  geringere  Bedürfniß  des  Orts  oder
        <pb n="601" />
        541

Bezirks,  so  wie  auf  die  Natur  der  Arzneistoffe  zu  bestimmen,  und  daruͤber  dem  Wundarzt
  ein  beglaubigtes  Verzeichniß  zuzustellen.
5.

Die  Artikel,  auf  welche  sich  die  Erlaubniß  unter  allen  Umständen  erstrecken  darf,
und  deren  Anwendung  dem  Wundarzte  in  Nothfällen  selbst  zusteht,  sind:

1)  innerliche:

ein  Brechmittel  in  abgewogenen  für  Erwachsene  berechneten  Dosen  einer  Mischung
  von  Brechwurzel  und  Brechweinstein;  Senneblätter,  geschnitten;  gepulvertes
  Glaubersalz;  gepulvertes  arabisches  GZummi;  Hofmännische  Tropfen;
Zimmt-Tinktur;  bohlensaure  Magnesia;  ein  salpeterhaltiges  Temperirpulver;
2)  dußerliche:
Blutegel;  Canthariden-Salbe  und  Pflaster;  Alaun;  Hirschhorngeist.
K.  6.

Nach  Beschaffenheit  der  Umstände  und  mit  Rücksicht  auf  die  Nothfälle,  die  in
der  Praxris  der  Wundärzte  erster  und  zweiter  Abtheilung  und  der  Geburtshelfer  vorkommen
  köbnnen,  kann  die  Erlaubniß  noch  weiter  erstreckt  werden:

1)  von  innerlichen  Mitteln:

auf  Opium-Tinktur;  Liquor  cornu  cervi  succinatus;  Essig-Naphthaz  eine  Mineral-Säure
  (Elixir  acidum  llalleri);

2)  von  Gußerlichen:

auf  kaustischen  Salmiakgeist.
.  7.

Wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  darf  der  Oberamtsarzt  die  Erlaubniß
auf  weitere  Artikel  ausdehnen:

-a)  wenn  diese  Ausdehnung  durch  das  Vorkommen  gewisser  endemischer  Krankheitsformen,
  die  eine  schnelle  Hülfe  erfordern,  oder  durch  vorhandene  Gelegenheiten
  zu  gewissen  lebensgefährlichen  Verlehungen  und  Zufällen,  die  in  Lebensweise
  und  Beschäftigung  der  Bewohner  liegen,  geboten  ist;

b)  wenn  die  bedeutendere  Entfernung  der  nächsten  Apotheke  es  nicht  rähhlich
macht,  an  diese  die  Fürsorge  gegen  gewisse  sehr  schnell  verlaufende  Entzündungs-Krankheiten,
  z.  B.  die  Lufrröhr-Entzündung  und  die  höchst  akute  Ge-
        <pb n="602" />
        542

hirn-Entzündung  der  Kinder  oder  gegen  convulssvische  Anfälle  der  Letteren
zu  verweisen.
g.  8.

Dem  Oberamtsarzt  liegt  ob,  von  Zeit  zu  Zeit  sich  gelegenheitlich  anderer  Amts-Verrichtungen
  durch  eigene  Einsicht  zu  uͤberzeugen,  ob  der  Wundarzt  die  ihm  ertheilte
Erlaubniß  in  keiner  Beziehung  uͤberschritten  oder  mißbraucht  habe.

Auch  hat  der  Oberamtsarzt  darauf  zu  dringen,  daß  der  Wundarzt  sich  die  Anschaffungen,
  die  er  für  seinen  Nothvorrath  macht,  von  dem  betreffenden  Apotheker
jedesmal  beurkunden  lasse,  und  diese  Urkunden  zum  Behuf  der  Vorlegung  bei  der  Visitation
  aufbewahre,  und  daß  auf  gleiche  Weise  der  Apothekber  über  die  Artikel,  die
er  an  einen  selchen  Wundarzt  abgibt,  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  führe.

5.  9.  .

Der  Oberamtsarzt  hat  daruͤber  zu  wachen,  daß  der  Wundarzt  von  allem,  was  er
aus  seinem  Nothvorrath  auf  Verordnung  eines  hiezu  berechtigten  Arztes  oder  eines
andern  Wundarztes  abgibt,  die  nach  der  Vorschrift  einzurichtenden  Recepte  der  Letzteren
nach  Beifuͤgung  des  dafuͤr  angesetzten  Preises  gleich  den  Apothekern  aufbewahre,  soweit
  er  aber  selbst  daron  Gebrauch  macht,  in  einem  eigenen  Receptenbuch  den  Vetrag,
den  Empfänger,  den  Krankheitsfall,  den  Tag  der  Abgabe,  und  den  dafür  bezogenen
Preis  vormerbe.  Auch  ist  dem  Wundarzt  unter  angemessener  Belehrung  über  die
zweckmäßige  Anwendung  der  einzelnen  Mittel  nachdrücklich  einzuschärsen,  daß  ihm  ein
Zusammensehen  von  Arznei-Gemischen  aus  denselben  nach  eigenem  Ermessen,  ohne
Verordnung  eines  ausübenden  Arztes,  in  keinem  Falle  erlaubt,  und  daß  er,  wenn  er
in  Nothfällen  selbst  einen  seine  ordentliche  Befugniß  überschreitenden  Gebrauch  davon
gemacht  habe,  unverzüglich  einem  ausübenden  Arzte  davon  Anzeige  zu  erstatten  schuldig
  sey.

C.  10.

Sollte  ein  Oberamtsarzt  finden,  daß  seiner  Ermahnungen  ungcachtet,  einzelne
Wundärzte  vorstehenden  Verpflichtungen  nicht  gebührend  nachkommen,  so  hat  er  hievon
der  Bezirkê-Polizeibehörde  zur  geeigneten  Einschreitung  bei  Zeiten  Mittheilung  zu
machen.

Die  Kreis-Medicinalräthe  haben  bei  den  Medicinal-Visftationen  auf  die  Vollzse-
        <pb n="603" />
        543

hung  obiger  Bestimmungen  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  und  zu  dem  Ende,

namentlich  von  den  oberamtsärztlichen  Verzeichnissen,  so  wie  von  den  Rezeptbüchern

der  betressenden  Wundärzte  (§.  9),  Einsicht  zu  nehmen.
Stuttgart  den  11.  Oktober  1337.

—

Schlayer.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen,
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Versügung,  betreffend  die  bisherige  Verpflichtung  der  Oberlörsier  und  Försier  zum  Erscheinen  bei
Brand  sillen.

Durch  den  6.  58  der  Feuer-Lösch-Ordnung  dem  20.  Mai  1808  ist  den  Oberförstern
und  Förstern,  welche  nicht  mehr  als  sechs  Stunden  von  ceidem  Brandplatze  entfernt
sind,  zur  Pflicht  gemacht,  in  ihrer  Amtokleidung  auf  demselben  zu  erscheinen,  und  an
der  Leitung  der  Brand-Anstalten  thätigen  Antheil  zu  nehmen.

Diese  Bestimmung  ist  zwar  größtentheils  bereits  von  selbst  außer  Uebung  gekommen,
  wie  denn  auch  beine  hinreichende  Gründe  vorliegen,  sie  zu  erneuern.  Um  jedoch
eine  Gleichsörmigkeit  des  Verfahrens  zu  sichern,  und  um  die  gedachten  Diener  hinsichtlich
  ihrer  dießfallsigen  Obliegenheit  außer  Zweisel  zus  ehen,  werden  dieselben  in  Gemäßheit
  K.  Emschließung  vom  24.  d.  M.  von  jener  Verpflichtung  hiemit  ausdrücklich
entbunden.

Den  Förstern  wird  jedoch  zugleich  aufgegeben,  auch  in  Zukunft,  wenn  innerhalb
ihres  Reviers  ein  Brand  entsteht,  nicht  nur  am  Orte  ihres  Aufenthalts  unaufgefordert
  auf  dem  Brandplahe  sich  einzufinden,  und  den  Orts=  und  Bezirks-Polizeibehörden
ihre  Unterstühung  anzubieten,  sondern  auch  dem  Bezirks-Polizeibeamten,  wenn  dieser
vermöge  der  gesehlichen  Befugnist,  eine  Magistrats-Person,  einen  Förster  2c.  auf  Rechnung
  der  Amtspflege  zu  seiner  Assistenz  mitzunehmen,  sie  entweder  einmal  für  allomal,
  oder  bei  einem  einzelnen  Brande  zur  Begleitung  aufferdert,  in  andere  Orte  ihres
Reolers  zu  dem  Ende  zu  folgen.

Stuttgart  den  30.  September  1834.
Schlaper.  Herdegen.
        <pb n="604" />
        544

Dienst-Erledigungen.

1)  In  Folge  des  am  12.  d.  M.  erfolgten  Tods  des  Ober-Justiz-Registrators
Kuenz  ist  bei  dem  Gerichtshofe  in  Eßlingen  die  Stelle  eines  Kanzlei-Astfistenten  mit
dem  Normal-Gehalte  von  600  fl.  zu  besehen.  Derselbe  hat  die  Funktionen  eines  Registrators
  zu  versehen.  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  sich  binnen  drei  Wochen
bei  dem  genannten  Gerichtshofe  vorschriftmäßig  zu  melden.

2)  Die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Unterdeufstetten,  Oberamts  Erailsheim
und  Dekanats  Ellwangen,  wird  beseßzt  werden.  Dieselbe  begreist  im  Pfarrdorf  811,
und  in  den  dahin  eingepfarrten  Orten  und  Höfen  877,  zusammen  1638  Parrgenossen.
Die  Schulen  sind  in  Unterdeufstetten  und  in  Mahenbach  Das  beständige  Einkommen
von  Zehnten,  Capitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren  besteht  in  619  fl.  Die  Bewerber
  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschrifrtmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrath
zu  melden.  «  ..

5)  Die  katholische  Pfarrstelle  in  Frommenhausen,  Oberamts  und  Land-Dekanats
  Rottenburg,  womit  man  vorsorglich  das  Schul-Inspektorat  zu  verbinden  gedenkt,
begreift  im  Pfarrdorfe  597  Pfarrgenossen,  und  gewährt  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,
Grundgefällen,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  reines  beständiges  Einkommen  von
655  fl.  Die  Bewerber  haben  sich  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  binnen  vier  Wochen
vorschriftmäßig  zu  melden.

4)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrstelle  in  Markelsheim,  Oberamts
und  Dekanats  Mergentheim,  womit  das  Amt  eines  Landbapitels-Kämmerers  verbunden
  werden  wird,  begreift  im  Pfarrdorse  1287  Pfarrgenossen,  und  gewährt  nach  Abzug
  der  Ausgabe  für  einen  beständigen  Vikar,  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgescllen,
  Kapitalien,  Besoldungen  und  Gebühren  ein  reines  beständiges  Einkommen
von  1250  fl.  Die  Bewerber,  welche  sich  auch  über  ihre  Fähigkeit  zu  Bekleidung  des
Kamerariatamtes  auszuweisen  haben,  werden  aufgefordert,  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

r—'  r—

1*#
Widerruflich  angestellte  Diener.
Den  6.  d.  M.  sind  die  Zollverwalter  Mezger  in  Fürfeld  und  Junginger  in
Alpirsbach  gegenseitig  verseßht  worden.
        <pb n="605" />
        545

 

 

Nro.  50.
Regierungs---Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

*  Samolag  den  25.  Oktober  1834.  *

 

„  Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachricht.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille
  an  den  Schultheißen  Kreh  zu  Lehrensteinsfeld,  Oberamts  Weineberg.  —  Verfügung,  die  Errichtung
  einer  Pfarrverweserei  in  dem  Dorfe  Ochsenwang  betreffend.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von
Lindes's  Lehrbuch  des  deutschen  gemeinen  Eivil-Prozesses,  vierte  Auflage.  —  Vrioilegium  gegen  den  Nathdruck
  der  zweiten  Auflage  einer  Gesamt-Ausgabe  von  Theodor  Körners  Werken.  —  Privilegium  gegen
den  Nachdruck  der  in  der  Rieger'schen  Buchhandlung  in  Augaburg  erscheinenden  drei  Schriften:  „Glocke
der  Andacht,  dritte  Auflage,“  „der  verlorne  Sohn“  und  „das  Thal  von  Almeria.“  —  Weitere  Aufnahme  in
das  Wilhelmsstift  zu  Tübingen.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  16.  d.  M.
die  erledigte  Oberamterichtersstelle  zu  Gerabronn  in  Langenburg  dem  Oberamtsrichter
Mederle  in  Riedlingen  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

)  Bekanntmachung,  betressend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdiensi.  Medaille  an  den  Schultheiß  en:
Kreh  zu  Lehrensteinsfeld,  Oberamts  Weinsberg.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.

deim  Schultheißen  Jakob  Kreh  zu  Lehrensteinsfeld,  O.  A.  Weinsberg,  in  Anerkennung
        <pb n="606" />
        546

seiner  vorzüglichen  Amtsführung,  die  silberne  Verdienst-Medaille  zu  verleihen  gnädigst
geruhtz  welche  ehrenvolle  Auszeichnung  eines  verdienten  Orts-Vorstehers  hiedurch
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Sturtgart  den  9.  Oktober  1834.  Schlayer.

b)  Verfügung,  die  Errichtung  einer  Pfarr-Verweserei  in  dem  Dorfe  Ochsenwang  betreffend.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  definitive  Auflèsung  des  bisherigen  Filialitäts-Verbandes  des  Dorfes  Ochsenwang
  mit  der  Pfarrei  Bissingen,  Dekanats  Kirchheim,  und  die  Errichtung  eines  beständigen
  Pfarr-Vikariats  in  ersterem  Orte  gnädigst  zu  verfügen  geruht.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1854.  Schlaper.
c)  Pivilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Linde's  Lehrbuch  des  deutschen  gemeinen  Civil-Prozesses,
vierte  Auflage.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
dem  Buchhändler  Adolph  Marcus  zu  Bonn,  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
des  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Werkes:

„Lehrbuch  des  deutschen  gemeinen  Eiovil-Prozesses  von  Dr.  J.  Th.  B.  Linde,

Kanzler  der  Universität  Giesen  r2c.,  vierte  verbesserte  und  vermehrte  Auflage,“
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht  haben;  so  wird  solches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Pridilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  16.  Oktober  1834.  Schlayer.

d)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten  Auflage  einer  Gesammt-Ausgabe  von  Theodor
Koͤrners  Werken.

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
der  Nikolaischen  Buchhandlung  in  Berlin  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden

„zweiten  Auflage  von  Theodor  Körners  Werken,  im  Auftrage  der  Mutter
des  Dichters  herausgegeben  von  K.  Streckfuß,  K.  Preussischem  Geheimen
Ober-Regierungsrathe“
        <pb n="607" />
        547

auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  verwilligt  haben;  so  wird  solches  unter  Hinweisung
  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  16.  Oktober  1834.  Schlayer.

e)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in  der  Rieger'schen  Buchhandlung  in  Augsburg  erscheinenden
drei  Schriften:  „Glocke  der  Andacht,  dritte  Auflage,“  „der  verlorne  Sohn“  und  „das  Thal  von  Almeria.“

Da  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.
der  Matthäus  Rieger'schen  Buchhandlung  zu  Augsburg,  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  drei  Werke:

1)  Glocke  der  Andacht,  ein  Erbauungebuch  für  gebildete  Katholiken,  dritte  verbesserte

  Auflage,

2)  der  verlorne  Sohn,  Geschichte  einer  deutschen  Familie  für  die  reifere  Jugend

und  für  Eltern,  erzählt  von  dem  Verfasser  der  Glocke  der  Andacht,  und

5)  das  Thal  von  Almeria,  eine  Erzählung  für  die  reifere  Jugend,  vom  erfaser

der  Beatushöhle,
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht  haben;  so  wird  solches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  16.  Oktober  1835.  Schlaper.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Weitcre  Aufnahme  in  das  Wilhelmssüft  zu  Tübingen.

In  den  katholischen  höhern  Convikt  (Wilhelmsstift)  zu  Tübingen  wurden  zu  den
in  der  diesseitigen  öffentlichen  Bekanntmachung  vom  7.  d.  M.  benannten  Schülern
noch  weiter  aufsgenommen,  die  Gymnasisten:

Diemer,  Friedrich,  Sohn  des  Müllers  in  Ellwangen,

Jonas,  Johann,  Sohn  des  Kutschers  in  Ellwangen,

Zimmerle,  Friedrich  Carl  August,  Sohn  des  Kaufmanns  in  Ellwangen.
Stuttgart  den  15.  Oktober  1834.  Soden.
        <pb n="608" />
        548

Dienst-Erledigungen.

1)  Bei  dem  K.  Staats-Archive  ist  die  mit  einem  normalmäßigen  Gehalte  von
800  fl.  verbundene  Assistentenstelle  zu  beseßen.  Die  Bewerber  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  mittelst  schriftlicher  Eingabe  vorschriftmäßig  bei  der  K.  Archiv-Direktion
zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  evangelische  Marrei  Wendlingen,  Dekanats  Kirchheim,
  welche  mit  Einschluß  des  eine  halbe  Stunde  entfernten  Filials  Bodelshofen
1020  Kirchengenossen  zählt,  und  in  welchem  alle  vierzehn  Tage  zu  predigen  ist,  haben
innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  evangelischen  Consistorium  sich  zu  melden.
  Das  Einkommen  ist  in  Sportelpreisen  auf  950  fl.  berechnet.

5)  Die  erledigte  Pfarrei  Unterlenningen,  Dekanats  Kirchheim,  zählt  mit
Einschluß  von  zwei  eingepfarrten  Hôfen  800  Kirchengenossen,  und  ist  das  Einkommen
derselben  nach  Sportelpreisen  auf  886  fl.  berechnet.  Die  Bewerber  haben  binnen  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden-4)

  Unter  den  sechs  Filialien  der  erledigten  evangelischen  Pfarrei  Grünthal,
Dekanats  Freudenstadt,  hat  der  Pfarrer  in  dreien,  in  Wittlensweiler,  Hallwangen
und  Ober-Mußbach,  welche  ,  3  und  1  Stunde  vom  Mutterort  entfernt  sind,  in  jedem
jahrlich  viermal  das  heilige  Abendmahl,  acht  bis  neun  Kinderlehren  an  Sonntagen,
und  Leichenpredigten  zu  halten,  auch,  wie  in  Aach  und  Unter-Mußbach,  eine  Schule
zu  beaufsichtigen.  Die  Anzahl  der  Pfarrgenossen  in  der  ganzen  Parochie  belauft  sich  auf
2580,  und  das  Diensteinkommen  ist  auf  819  fl.  in  Sportelpreisen  berechnet.  Die  Bewerber
  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stadtpfarrei  Laufen,  Dekanats  Besigheim,
deren  Parochie  4000  Kirchengenossen  zählt,  und  deren  Einkommen  nach  Sportelpreisen
auf  689  fl.  berechnet  ist,  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischem  Consistorium
  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

Berichtigung.

In  der  Nummer  49  dieses  Blatks  S.  537  ist  statt  des  dem  Prinzen  Jerome  von  Montfort  beigelegten
  Prädikatsé  „Kbnigliche  Hoheit“  zu  lesen:  „Durchlaucht.“
        <pb n="609" />
        549
Nro.  51.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Freitag  den  31.  Oktober  1834.

—.

 

 

 

 

—.
In  hal  !k.
Königqgl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Aufenkhalt  würkkembergischer  Handwerbsgebülsen
  in  dem  Canton  Bern.
Dienst-Erledigung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

SHeine  Könisliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschlieffung  vom  22.  d.  M.
die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  der  Oberamtsstadt  Tettnang,  in  Verbindung  mit
der  Dekanatssielle  des  Landkapitels  gleichen  Namens,  dem  Pfarrer  und  bisherigen
Dekanats-Adjunkten  Brielmaier  in  Seitingen,  Dekanats  Wurmlingen,  gnädigst
übertragen,  und

dem  Pfarrer  Gall  in  Unterailingen,  Dekanats  Tettnang,  gewesenen  vieljährigen
Dekanats-Commissär,  den  Titel  und  Rang  eines  Debans  in  Gnaden  verliehen.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Deparkements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanutmachung,  betreffend  den  Aufenthalt  württembergischer  Handwerksgehülfen  im  Centon  Bern.

(Warnung  und  Abmahnung.)  In  Betracht  der  planmäßigen  Versuche,  welche
neuerlich  in  dem  schweizerischen  Canton  Vern  gemacht  werden,  die  daselbst  sich  aufhal-
        <pb n="610" />
        550

tenden  deutschen  Handwerksgehülfen  gegen  ihre  Regierungen  aufzureizen  und  zu  verbrecherischen
  Entwürsen  gegen  die  Staats-Einrichtungen  ihrer  Heimathländer  zu  verbinden,
  werden  hiedurch  die  württembergischen  Unterthanen,  welche  als  Handwerksgehülfen
  entweder  dermalen  in  dem  Canton  Bern  sich  aufhalten,  oder  dahin  sich  zu  begeben
  beabsichtigen,  auf  die  nachtheiligen  Folgen  aufmerksam  gemacht,  mit  denen  die
daselbst  stattfindenden  Umtriebe  und  die  nothwendigen  Gegenmaßregeln  der  diesseitigen
Regierung  sie  bedrohen,  und  wohlmeinend  aufgefordert,  bis  auf  Weiteres  sich  des
Wanderns  und  Arbeitsuchens  in  dem  Canton  Bern  zu  enthalten,  oder  so  weit  sie  sich
in  demselben  dermalen  aufhalten,  ihn  bald  möglichst  zu  verlassen.  Zugleich  werden  Eltern
  und  Pfleger,  deren  Söhne  oder  Pfleglinge  sich  dermalen  als  Handwerksgehülfen
in  dem  Canton  Bern  befinden,  ermahnt,  die  Leßteren  von  dieser  Aufforderung  in
Kenntniß  zu  setzen  und  sie  zur  gleichbaldigen  Entsernung  aus  dem  gedachten  Canton
krast  der  ihnen  zustehenden  elterlichen  und  vormundschaftlichen  Rechte  anzuweisen.
Sruttgart  den  24.  Oktober  1834.
Auf  besondern  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs:
Schlaper.

 

Dienst-Erledigung.

Durch  den  Tod  des  Oberamtmanns  Hirzel  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
  stehende  Oberamt  Spaichingen  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber
  um  dasselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des
Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  einzureichen.

—
        <pb n="611" />
        551
Nro,  5  52.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

—

Oonnerstag  den  6.  November  1834.

 

 

 

—..  —

In  halt.

Känigl.  Dekrete.  Etlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.  —  Dien  Nachrichten.

Versügungen  der  Devartemcuts.  Versügung,  betressend  die  Bildung  eines  Frauen-Vereins  für  das
Zuchtaus  Gortenzell.  —  Belehrung  und  Wersung,  betrefend  die  Umgehung  der  sreziellen  Aufführung  der
Unterpfänder  in  den  Pretokellen  der  Unterrfande:  Behorden.  —  Priritegium  gegen  den  Nachrruck  der  gesammelten
  Gedichte  von  Friedrich  Rückert.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Beschreibung  der
Enddeckungs-Rrise  des  englifchen  Schiffe-(#apitins  Jehn  Roß  in  die  Gewässer  des  Nordpols.  —  Pririlegium
  gegen  den  Nachdiuck  der  unter  dem  Titel:  „die  Uebertretungen  der  Finanz-,  Polizei=  und  Regiminal-=
  Gesetze,  nebst  den  Straf.  Befuanissen  der  Derwaltungs  Behörden“  erscheinenden  Gesetzes-Sammlnng.
—  Brka  zmaachung,  bektressend  die  Brrichtigung  ciner  frühern  Bekanntmachung  wegen  Vollzugs  der  K.  Deklaration
  üper  die  stnatsrechelichen  Verhälrnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Erricheung  einer  latbe##hen  Pfarrei  in  Hinznang,  Oberamts  Wangen.  —  Bekanntmachung,  betref—-Fend
  den  fur  die  biesine  W  hule  ausgesiellten  Schulrath.

Dienst-Erledigungen

Widerruflich  nnmollte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Ordens.

Seine  Königliche  Mafestät  baben  durch  höchstes  Dekret  vom  1.  d.  M.  an
den  Ordens-Vice-Kanzler  dem  Bundestags-Gesandten,  Staatsrath  v.  Trott,  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  gnädigst  ertheilt,  das  ihm  von  des  Königs  von  Bayern  Majestät
verliehene  Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Bayerischen  Krone  anzunehmen
und  zu  tragen.
        <pb n="612" />
        552
:)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hchster  Entschließung  vom
27.  v.  M.  die  bei  der  Finanzkammer  des  Jarxtkreises  erledigte  Revisorsstelle  dem
Umgelds-Commissär  Grauer  in  Erailsheim  gnädigst  übertragen,  und

dem  Oberlieutenant  v.  Linden  des  dritten  Reiter-Regiments  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  den  Militärdiensten  ertheilt,  sodann

durch  höchste  Entschliefung  vom  29.  v.  M.  das  erledigte  Oberamt  Balingen  dem
Oberamtmann  Hörner  zu  Neuenbürg,

die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Braunsbach,  Dekanats  Ammrichshausen,
dem  Pfarrverweser  Geist  in  Fleischwangen,  Dekanats  Saulgau,  und

die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  zu  Reutlingen  dem  Caplanei-Verweser  Ritz  in
Erzgenzingen,  Dekanats  Rottenburg,  gnädigst  verliehen,  auch

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  50.  v.  M.  die  erledigte  Oberamtsrichtersstelle  in
Urach  dem  Oberamtsrichter  Fleischmann  in  Leurkirch  zu  übertragen,  und

den  Oberamtsrichter  May  in  Oberndorf  auf  die  erledigte  Oberamterichtersstelle
in  Riedlingen  zu  versetzen  geruhr.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.

1.  Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Bildung  eines  Frauen-Vereins  für  das  Juchthaus  Gotteszell.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  15.  Februar  1855  (Reg.
Blatt  S.  59)  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auch  für  das  Zuchthaus
  Gotteszell  sich  ein  Frauen-Verein  gebildet  hat  und  in  Wirksamkeit  getreten
  ist.  .

Stuttgart  den  31.  Oktober  1854.
Schwab.
        <pb n="613" />
        553
2.  Des  Eivil-Senats  des  K.  Ober-Tribunale.

Belehrung  und  Weisung,  betreffend  die  Umgehung  der  speciellen  Aufführung  der  Unterpfänder  in  den
Protekollen  der  Unterpfsands-Behörden.

Aus  besonderem  Anlasse  ist  die  Frage  zur  Erörterung  gekommen:  ob  die  specielle
Aufführung  der  Unterpfänder  in  den  Protokollen  der  Unterpfands-Behörden  nothwendig
  sey  oder  nicht?

Daß  nun

1)  die  Gültigkeit  einer  Verpfändung  durch  den  Eintrag  in  das  Unterpfands-Protokoll
  in  keinem  Falle  bedingt  sey,  darüber  kann,  zumal  nach  den  Bestimmungen  des
Gesehes  vom  21.  Mai  1828,  Art.  27—32  (Reg.  Bl.  S.  569—571)  überall  kein  Zweifel
eintreten.

Hiernächst  sordert

2)  auch  die  Haupt-Instruktion  vom  15.  Dec.  1825,  §F.  58  ff.  (Reg.  Bl.  S.  767—771)
die  specielle  Erwähnung  der  Unterpfänder  im  Protokolle  nur  alsdann,  wenn  es  entweder
  darum  zu  thun  ist,  nachzuweisen,  wie  die  rücksichtlich  gewisser  Güter  vorwaltenden
  besonderen  Anstände  beseitigt  worden,  oder  wenn  vorläufig  ein  besonderer  Informativ-Unterpfandsschein
  ausgefertigt  wird.  In  dem  letzteren  Falle  muß  die  Unterpfands-Behörde
  in  ihren  Akten  bemerken,  welche  Güter  sie  zur  Verpfändung  für  ein
beabsichtigtes  Anlehen  bestimmt  habe;  was  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  in  dem
Unterpfandsbuche  geschehen  darf,  vielmehr  sich  lediglich  für  das  Unterpfands-Protokoll
eignet  (F.  47  der  Haupt-Instrukrtion,  Reg.  Bl.  v.  J.  1825,  S.  7690.

Gerade  diese  Bestimmung  des  §.  47  aber,  welche  sich  als  eine  ganz  besondere  ankündigt,
  macht  es  unzweifelhaft,  daß  der  Grundsaß  der  speciellen  Bezeichnung  der  Unterpfänder
  im  Protokolle  nicht  von  allen  Fällen  der  Unterpfands-Bestellung  zu  gelten
babe.  Auch  steht  dieser  Ansicht  der  §.  39  der  Haupt--Instruktion  nicht  entgegen;  denn
als  vollständig  ist  auch  derjenige  Eintrag  zu  bezeichnen,  welcher  eine  genügende  Hinweisung
  auf  das  Unterpfandsbuch  enthält,  und  daß  dieser  Begriff  bei  dem  gedachten
#  39  anzuwenden  sey,  läßt  sich  um  so  weniger  bezweiseln,  als  in  eben  diesem  Paragraphen
  die  Erhaltung  einer  ununterbrochenen  und  leichten  Uebersicht  über  alle  in  Unterpfandssachen
  vorgenommenen  Verhandlungen  als  Zweck  der  Unterpfands-Protokolle.
ausdrücklich  angegeben  ist.
        <pb n="614" />
        554

Auf  die  gleiche  Ansicht  gründen  sich  die  der  Haupt-Instraktion  unter  Nr.  lI.  angehängten
  Formulare  für  die  Einträge  in  das  Unterpfands-Protoboll,  und  es  bann  ein
Bedenken  hiegegen  nicht  wohl  in  der  Formel  B.  Ul.  gefunden  werden;  denn  in  dem
bier  erwähnten  Falle  wird  im  Wliderspruche  mit  dem  Schuldner  ein  gesehlicher
Pfandrechts-Titel  auf  einem  einzigen  Objekte,  das  ja  wohl  genannt  werden  mußte,
geltend  gemacht,  und  es  wird  dann  auf  den  erhobenen  Streit  theils  die  wirbliche  Bestellung
  eines  Unterpfands,  theils  eine  bloße  Vormerkung  beschlossen.  Als  entscheidend
für  jene  Ansicht  können  dagegen  die  ebendaselbst  gegebenen  Formeln  VI.  und  VIl.  betrachtet
  werden.

Da  nun  wahrzunehmen  gewesen,  daß  vielfach  eln  mit  den  vorstehenden  Grundsaͤtßen
  nicht  übereinstimmendes  Verfahren  beobachtet  werde;  so  will  man  im  Einverständnisse
  mit  dem  K.  Justizministerium  den  sämtlichen  Unterpfands-Vehörden  die  vorstehende
  Belehrung  ertheilt  und  sie  angewiesen  haben,  mit  Ausnahme  der  oben  bemerkten
beiden  Fälle,  die  specielle  Aufführung  der  Unterpfänder  in  den  Unterpfands-Protokollen
zu  unterlassen.

Beschlessen  im  Eivil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals.

Stuttgart  den  27.  Oktober  1834.  Bolley.

8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  gesammelten  Gedichte  ven  Friedrich  Röckert.

Seine  Königliche  Majestt  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  22.  d.  M.
dem  Universitäts-Buchhändler  Carl  Heider  zu  Erlangen  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  gesammelten  Gedichte  von  Frledrich
Rückert,  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  unter
Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den
Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  25.  Oktober  1834.
Schlayer.
        <pb n="615" />
        555

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Beschreibung  der  Entdeckungs  Reise  des  englischen  Schiffs-Capitäns
  John  Rog  in  die  Gewässer  des  Nordpols.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  2/.  d.  M.
dem  Schiffs-Capltän  John  Roß  zu  London  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der
zugleich  in  englischer  und  deutscher  Sprache  erscheinenden  Beschreibung  seiner  in  die
Gewässer  des  Nordpols  unternommenen  Entdeckungs-Reise,  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
  hiedurch  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  25.  Oktober  1834.  Schlayer.

c)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  unter  dem  Titel:  „die  Ueberktretungen  der  Finanz-,  Polizeiund
  NRegiminal.  Gesetze,  nebst  den  Straf-Befugnissen  der  Verwaltungs-Behrden,"  erscheinenden
Gesetzes.  Sammlung.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  29.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Mazfestät  dem  Rechts-Consulenten  Finckh  in  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  Gesehes-Sammlung,  welche  er  unter  dem  Titel:

„die  Uebertretungen  der  Finanz-,  Polizei=  und  Regiminal-Geseße,  nebst  den

Straf-Befugnissen  der  Verwaltungs-Behörden,“
in  eigenem  Verlage  herauszugeben  beabsichtigt,  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst
  zu  verleihen  geruht;  was  hiedurch  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  brtreffend,  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  30  Oktober  1834.  Schlayer.

4)  Bekanutmachung,  betreffend  die  Verichtigung  einer  frühern  Bekanntmachung  wegen  Vollzugs  der  K.  Deklaration
  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.

In  der  Beilage  4.  zu  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  Oktober  1825,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  vom  8.  December  1821
über  die  staaterechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels,  Nro.  104  (Reg.  Bl.
S.  638  ff.)  ist  zwar  bei  den  Ritterguts-Besitern  v.  Heider  zu  Dellmensingen,  O.A.
        <pb n="616" />
        556

Wiblingen,  unter  den  Bemerkungen  auf  v.  Buhl  (Nro.  80)  zuruͤckgewlesen,  und  dadurch
  angedeutet,  daß  sie  nach  erfolgter  Verzichtleistung  auf  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtsbarkeit  die  in  den  96.  30  und  41  der  K.  Deblaration
  zugesicherten  Surrogate  der  beiden  ersteren  anzusprechen  haben.

Da  sich  jedoch  erst  später  gezeigt  hat,  daß  zu  dem  Rirtergute  der  v.  Heider  nur
ein  Drittheil  von  Dellmensingen  gehdre,  zwei  Drittheile  aber  der  Krone  zustehen,
mithin  vermöge  der  in  den  I&amp;amp;##.  22  und  51  jener  Deklaration  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  gemischten  Orte  denselben  auch  ohne  besonderen  Verzicht  weder  Patrimonial-Gerichtsbarkeit
  noch  Orts-Polizei  zugekommen  sey,  und  eben  deswegen  die  Surrogate
  beider  Rechte  von  ihnen  so  wenig  als  von  den  in  ähnlichem  Falle  befindlichen
Freiherren  v.  Pflummern  (obergl.  dieselbe  Beil.  A.,  Nro.  108)  ausgeübt  werden
können;  so  wird  solches  zu  Berichtigung  der  frühern  Bekanntmachung  hiemit  nachträglich
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Sruttgart  den  51.  Oktober  1834.  Schlayer.

e)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Hinznang,  Oberamts  Wangen.

Seine  Königliche  Majestüät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  29.  d.  M.
die  Errichtung  einer  eigenen  katholischen  Pfarrei  für  die  Orte  Hinznang,  Emerlanden,
Hizenlinde,  Ißgazhosen,  Schmidsfelden  und  Winterstetten,  Oberamts  Wangen,  mit
dem  Pfarrsiße  in  Hinznang  und  der  Unterordnung  unter  das  Dekanat  Wangen,  gn-=digst
  genehmigt;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  31.  Oktober  1854.
Schlayer.

2.  Des  Studienraths.

Bekanntmachung,  betreffend  den  für  die  hiesige  Gewerbeschule  ausgestellten  Schulrath.

Durch  höchste  Entschließung  vom  1.  d.  M.  ist  der  Wirkungskreis  des  schon  im
Jahr  1829  aufgestellten  Schulraths  für  die  hiesige  Gewerbeschule  (Reg.  Bl.  von  1829,
S.  577)  neu  bestimmt  und  zugleich  der  Personalbestand  desselben  nach  dem  Abgange
mehrerer  Mitglieder  neu  ergänzt  worden.  6
        <pb n="617" />
        557

Die  Aufgabe  des  Schulraths  ist  dahin  gestellt,  daß  er  ein  die  Aufsichts-Behoͤrde
uͤber  die  Anstalt,  den  Koͤniglichen  Studienrath,  in  den  technischen  Beziehungen  der
Schule  berathendes  Collegium  bilde,  und  demgemaͤß  sich  von  dem  Betrieb  der  Schule,
sowohl  nach  ihrer  Richtung  im  Ganzen,  als  nach  der  Behandlung  der  einzelnen  technischen
  Lehrzweige  fortdauernd,  namentlich  auch  durch  den  Besuch  einzelner  Unterrichtsstunden
  in  Kenntniß  erhalte,  sich  über  alle  etwaige  Gebrechen  und  mögliche  Verbesserungen
  gegen  die  Aufsichts-Behörde  dußere  und  über  die  jährliche  Festsetung  des  Lehrplans,
  so  wie  über  jede  Veränderung  in  der  Einrichtung  der  Schule  gehbrt  werde.

Ausser  denjenigen  Mitgliedern,  welche  von  dem  K.  Studienrathe  und  von  dem
Dienstpersonal  der  Gewerbe=  und  der  Kunstschule  hinzutreten,  begreift  der  neu  organisirte
  Schulrath:  «

a)  bisherige  Mitglieder:
Hof-Domainenrath  v.  Seyffer,
Commerzienrath  Jobst;

b)  neu  ernannte  Mitglieder:
Ober-Baurath  v.  Etzel,
Bergrath  Schübler,
Kaufmann  Östertag,
resignirter  Stadt-Schultheiß  Kaiser.

Stuttgart  den  27.  Oktober  1834.  Flatt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  in  der  zweiten  Besoldungsklasse  stehende  Oberamtsrichtersstelle  zu  Leutkirch
  ist  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselbe  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtöhofe  in  Ulm  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene,  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
  stehende  Oberamterichtersstelle  in  Oberndorf  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Tübingen  zu  melden.

5)  Da  das  Oberamt  Gerabronn  nunmehr  definitiv,  und  zwar  in  Rücksicht  auf
die  in  einem  Theile  des  Oberamtsbezirks  eingetretene  standesherrliche  Polizei-Verwal-
        <pb n="618" />
        558
tung  mit  einem  Gehalt  zweiter  Classe  wieder  besetzt  werden  soll,  so  werden  die  Bewerber
  um  diese  Stelle  aufgefordert,  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Regierung
  des  Jaxt-Kreises  vorschriftmäßig  einzureichen.

4)  Durch  Beförderung  des  Oberamtmanns  Hörner  ist  das  in  der  zweiten  Besoldungsklasse
  stehende  Oberamt  Neuenbürg  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerver
  um  dasselbe  haben  ihre  Gesuche  innerhalb  vier  Wochen  bei  der  Regierung  des
Schwarzwaldkreises  vorschristmäßig  einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Umgelds-Commissärsstelle  zu  Crailsheim,
womit  eine  Besoldung  von  600  fl.  nebst  Reise-Entschädigung  verbunden  ist,  haben
innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Steuer-Collegium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

6)  Die  Bewerber  um  die  Forstwartsstelle  im  Revier  Calmbach,  Forstamts
Neuenbürg,  womit  die  Normal-Besoldung  von  200  fl.  verbunden  ist,  haben  ihre  Gesuche
  binnen  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  in  Reutlingen  vorschriftmäßig  einzageben.

Widerruflich  angestellte  Diener.

Den  20.  v.  M.  wurde  der  Forstwart  Schoͤnhard  im  Revler  Calmbach,  Forstamts
  Neuenbuͤrg,  wegen  verschuldeter  Diensi-Untuͤchtigkeit  entlassen.

—

Am  50.  v.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  August  ausgeheben  worden.
        <pb n="619" />
        550
Nrb.  53.

Regierungs  =  Blatt

 

 

 

für  das
Königreich  Württemberg.
*  Dienetag  den  11.  Nodember  1834.  ——

Inhalt.
öni  .  Dienst---Nachrichten.
U—  Tett.shr  Verfügung,  betreffend  einen  Nochtrag  zu  dem  Verzeichnisse  der
nur  gegen  ärztliche  Verordnung  aus  Apotheken  abzugebenden  Artikel.  —  Privilegium  gegen  den  Nachdrurk
  der  Schrift:  „Louisens  Morgen=  und  Abendfeier,  von  dem  Verfasser  der  Glocke  der  Andacht.“  —  Verfügung,
  betreffend  die  begünstigte  Einfuhr  Schweizerischer  Seide-Fabrikate.
Widerruflich  angestellte  Diener.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hoöchster  Entschließung  vom
5  d.  M.  die  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwald-Kreises  erledigte  Revisorsstelle
dem  bei  der  Staatshauptkasse  angestellten  Kanzlei-Assistenten  Schick  har  dt  gnaͤdigst
übertragen,  auch

den  Unterlieutenant  Mieg  des  vierten  Reiter-Regiments  zum  Oberlieutenant  im
dritten  Reiter-Regiment,  so  wie

den  Unterlieutenant,  Schügen-Offizier  Erpst  Wöllwarth,  zum  Oberlieutenant  im
zweiten  Reiter-Regiment  befördert,

den  dem  vierten  Reiter-Regiment  aggregirten  Unterlieutenant  v.  Ellrichshausen
  bei  diesem  Regiment  eingetheilt,  und.
        <pb n="620" />
        560

den  Wachtmeister  Lebret  des  vierten  Regiments  zum  aggregirten  Unterlieutenant
  bei  diesem  Regiment  befoͤrdert;

der  den  Garnisons-Compagnien  aggregirte  Oberlieutenant  Hausch  hat  die  nachgesuchte
  Entlassung  aus  den  K.  Militärdiensten  erhalten,  und

der  dem  vierten  Infanterie-Regiment  aggregirte  Unterlieutenant  Arlt  ist  in  gleicher
  Eigenschaft  zu  den  Garnisons-Compagnien  versekt.

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestäát  vermöge  höchsten  Dekrets  vom
6.  d.  M.  auf  das  erledigte  Amts-Notariat  erster  Elasse  Rosenfeld,  Oberamts  Sulz,
den  Amts-Rotar  Peter  in  Wildberg,  Oberamts  Nagold,  zu  befördern,  und

das  Amts-Rotariat  zweiter  Classe  Wildberg,  dem  vormaligen  Pfand-Commissär
Gußmann,  wie  auch

das  erledigte  Amts-Rotariat  Schussenried,  Oberamts  Waldsee,  dem  vormaligen
Pfand-Commissär  Blöst  zu  übertragen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Mumisterium  des  Innern.

2)  Versügung,  betressend  einen  Nachtrag  zu  dem  Wrrzeichnisse  der  nur  gegen  ärztliche  Verordnung  aus
Apotheken  abzugebenden  Areikel.

Da  die  Bemerkung  gemacht  worden  ist,  daß  in  dem  der  Bekanntmachung  der
vormaligen  K.  Ober-Regierung  vom  ##.  Januar  1310  (Reg.  Bl.  S.  13  ff.)  angehängten
  Verzeichnisse  derjenigen  Arznei-Mittel,  welche  die  Apotheker  nicht  ohne  Rezept  abgeben
  dürfen,  die

Capila  popaveris  und

Syrupus  Diacodium
nicht  genannt  sind,  unerachtet  die  Gleichheit  des  Grundes  bei  diesen  ebenso  wie  bei
mehreren  ähnlichen  Artikeln  zutrifft;  so  wird  den  Apothekern  hiemit  nachträglich  zur
Pflicht  gemacht,  auch  diese  beiden  Arznei-Mittel,  bei  Vermeidung  der  angedrohten
        <pb n="621" />
        561

Strafe,  nicht  anders  als  auf  vorschriftmaͤßige  Verordnung  eines  zur  Praxis  legitimirten
  Arztes  abzugeben.
Stuttgart  den  6.  November  1834.  Schlayer.

b)  Ptiovilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrist:  „Louisens  Morgen=  und  Abendfeier,  von  dem
Verfalser  der  Glocke  der  Andacht.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
der  Matthias  Rieger'schen  Buchhandlung  zu  Angoburg  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  Schrift:  „Louisens  Morgen=  und
Abendfeier,  herausgegeben  vom  Verfasser  der  Glocke  der  Andacht,  ein  Erbauungobuch
für  erwachsene  Töchter  und  für  Frauen  gebildeter  Stände,“  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  6.  November  1834.  Schlaper.

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  begünsiigte  Einfuhr  Schweizerischer  Scide-Fabrikate.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt
S.  au),  betreffend  den  erleichterten  Verkehr  mit  der  Schweiz,  wird  hiemit  zu  Punkt  2
binsichtlich  der  Begünstigung  der  Schweizerischen  Seide-Fabrikate  dem  Handels=  und
Gewerbestande  zur  Kenntniß  gebracht,  daß  nunmehr  die  Einfuhr  einer  gewissen  Quantität
  von  Schweizerischen  Seide=  und  Floretseide-Fabrikaten  für  die  Jahre  1336  und
1835  gegen  Bezahlung  der  Hälfte  des  tarifmäßigen  Eingangszolls  unter  solgenden  Bedingungen
  gestattet  worden  ist:

a)  die  Einfuhr  der  Schweizerischen  Seide=  und  Floretseide=  Fabrikate,  auf  deren
vertragsmäßige  Begünstigung  Anspruch  gemacht  wird,  muß  über  eines  der  diesseitigen
        <pb n="622" />
        562

Haupt-Zollaͤmter  zu  Tuttlingen,  Krauchenwies,  Friedrichshafen  oder  das  K.  Bayerische
Haupt-Zollamt  Lindau  erfolgen;

b)  nur  die  mit  Ursprungs-Zeugnissen  und  von  dem  eidgenössischen  Vorort
ausgestellten  Lizenzscheinen  versehenen  Schweizerischen  Seide-Waaren  werden  zu
dem  ermäßigten  Zollsatze  zugelassen;

)  in  Ansehung  der  Ursprungs-Zeugnisse  sind  die  wegen  Versendung  der  in  der
Einfuhr  begünstigten  Schweizer-Erzeugnisse  im  dritten  Artikel  des  Württembergisch-Schweizerischen
  Handels-Vertrags  vom  Jahr  1825  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
strenge  einzuhalten.  Insbesondere  dürfen  nur  solche  Ursprungs-Zeugnisse  als  gültig  angenommen
  werden,  welche  auf  den  Namen  des  Schweizer-Fabrikanten  als  Selbst-Verfertigers
  und  Versenders  ausgestellt  sind,  und  worin  dieser  an  Eides  Statt  erblärt,
daß  die  Waare  von  ihm  selbst  oder  unter  seiner  Leitung  in  dem  Canton  fabricirt  worden
  sey.  Auch  müssen  die  Ursprungs-Zeugnisse  die  herkommliche  Beglaubigung  der
Cantonal-Behörden  enthalten,  und  es  muß  daraus  hervorgehen,  daß  die  Waare  vondem
  Verfertiger  unmittelbar  versendet  worden  ist.

Wegen  der  Vollziehung  ist  den  K.  Haupt-Zollämtern  die  nähere  Weisung  bereits
zugegangen.  .

Stuttgart  den  6  November  1834.  Herdegen.

2  #
—

Widerruflich  angestellte  Diener.

Den  20.  v.  M.  wurde  dem  Forstwart  Autenrieth,  im  Redvier  Freudenstadt,
die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung,  Behufs  der  Annahme  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl
zum  städtischen  Wald-Inspektor  in  Freudenstadt,  gnädigst  ertheilt.
        <pb n="623" />
        563
Nro.  54.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

Montag  den  17.  November  1834.

—.—  –.

—

 

 

In  halt.
Königl.  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Bundestags-Beschluß  vom  30.  Oktober  18341.  —

Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  die  Form  der  Anstellungs-Gesuche  betreffend.

Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

betressend  den  Bundestags-Beschluß  vom  30.  DOktober  1834.

Wir  Wilhelm,

von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

In  der  Plenar-Sitzung  der  Bundes-Versammlung  vom  30.  Oktober  d.  J.  ist  uͤber
die  Bestellung  von  Schiedsgerichten,  welche  die  Bestimmung  haben  sollen,  Irrungen
zwischen  den  Regierungen  und  Staͤnden  in  allen  den  Faͤllen  zu  beseitigen,  wo  nicht
durch  Gesetz  und  Landes-Verfassung  für  diesen  Zweck  bereits  Vorkehrungen  getroffen
sind,  nachstehender  Beschluß  gefaßt  worden:
        <pb n="624" />
        564
Art.  1.

Für  den  Fall,  daß  in  einem  Bundesstaate  zwischen  der  Regierung  und  den  Siänden
  über  die  Auslegung  der  Verfassung,  oder  über  die  Gränzen  der  bei  Ausübung
bestimmter  Rechte  des  Regenten  den  Ständen  eingeräumten  Mitwirkung,  namentlich
durch  Verweigerung  der  zur  Führung  einer  den  Bundespflichten  und  der  Landes-Verfassung
  entsprechenden  Regierung  erforderlichen  Mittel,  Irrungen  entstehen,  und  alle
verfassungsemäßigen  und  mit  iden  Geseßen  vereinbarlichen  Wege  zu  deren  genügenden
Beseitigung  ohne  Erfolg  eingeschlagen  worden  sind,  verpflichten  sich  die  Bundesglieder
als  solche  gegeneinander,  ehe  sie  die  Dazwischenkunft  des  Bundes  nachsuchen,  die  Entscheidung
  solcher  Streitigkeiten  durch  Schiedsrichter  auf  dem  in  den  solgenden  Artikeln
bezeichneten  Wege  zu  veranlassen.

Art.

um  da2  Schiedsgericht  zu  bilden,  ernennt  —  der  siebenzehn  Stimmen  des  engern
Rathes  der  Bundes-Versammlung  aus  den  von  ihr  repraͤsentirten  Staaten,  von  drei
zu  drei  Jahren,  zwei  durch  Charakter  und  Gesinnung  ausgezeichnete  Maͤnner,  welche
durch  mehrjährigen  Dienst  hinlängliche  Kenntnisse  und  Geschäftsbildung,  der  Eine  im
juridischen,  der  Andere  im  adminisirativen  Fache,  erprobt  haben.  Die  erfolgten  Ernennungen
  werden  von  den  einzelnen  Regierungen  der  Bundes-Versummlung  angezeigt,
und  von  dieser,  so  bald  die  Anzeigen  von  allen  stebenzehn  Stimmen  eingegangen
sind,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Eben  so  werden  die  durch  freiwilligen  Rücktritt,  durch
Krankheit  oder  Tod  eines  Spruchmanncs,  vor  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  eintretenden
  Erledigungen  von  den  Regierungen  für  die  noch  übrige  Dauer  der  dreijährigen
Frist  sofort  ergänzt.

Das  Verhältniß  dieser  34  Spruchmänner  zu  den  Regierungen,  welche  sie  ernannt
haben,  bleibr  unverändert,  und  es  giebt  ihnen  die  Ernennung  zum  Spruchmann  auf
Gehalt  oder  Rang  keinen  Anspruch.

"  Art.  3.

Wenn,  in  dem  Art.  1  bezeichneten  Falle,  der  Weg  einer  schiedsrichterlichen  Entscheidung
  betreten  wird,  so  erstattet  die  betreffende  Regierung  hievon  Anzeige  an  die
Bundes-Versammlung,  und  es  werden  aus  der  bekannt  gemachten  Liste  der  34  Spruchnänner

  in  der  Regel  6  Schiedsrichter,  und  zwar  5  von  der  Regierung  und  3  von  den
        <pb n="625" />
        565
Staͤnden,  ausgewaͤhlt;  die  von  der  betheiligten  Regierung  ernannten  Spruchmuaͤnner
find  von  der  Wahl  zu  Schiedsrichtern  fuͤr  den  gegebenen  Fall  ausgeschlossen,  fo  fern
nicht  beide  Theile  mit  deren  Zulassung  einverstanden  sind.  Es  bleibt  dem  Uebereinkommen
  beider  Theile  überlassen,  sich  auf  die  Wahl  von  zwei  oder  vier  Schiedorichtern
zu  beschrnken,  oder  deren  Zahl  auf  acht  auszudehnen.

Die  gewählten  Schiedsrichter  werden  von  der  betreffenden  Regierung  der  Bundes-Versammlung
  angezeigt.  Erfolgt  in  dem  Falle  der  Vereinbarung  über  die  Verufung
an  das  Schiedsgericht,  und  nachdem  die  Regierung  den  Ständen  die  Liste  der  Spruchmänner
  mitgetheilt  hat,  die  Wahl  der  Schiedsrichter  nicht  binnen  vier  Wochen,  so  ernennt
  die  Bundes-Versammlung  die  Lebteren  statt  des  säumigen  Theiles.

Art.  4.

Die  Schiedsrichter  werden  von  der  Bundes-Versammlung,  mittelst  ihrer  Regierung,
  von  der  auf  sie  gefallenen  Ernennung  in  Kenntniß  geseht,  und  ausgefordert,
einen  Obmann  aus  der  Zahl  der  übrigen  Spruchmänner  zu  wählenz  bei  Gleichheit  der
Stimmen  wird  ein  Obmann  von  der  Bundes-Versammlung  ernannt.

Art.  5.

Die  von  der  betreffenden  Regierung  bei  der  Bundes-Versammlung  eingercichten
Abten,  in  welchen  die  Streitfragen  bereits  durch  gegenseitige  Denkschriften  oder  auf
andere  Art  festgestellt  seyn  müssen,  werden  dem  Obmann  übersendet,  welcher  die  Abfassung
  der  Relation  und  Correlation  zwei  Schiedsrichtern  überträgt,  deren  Einer  aus
den  von  der  Regierung,  der  Andere  aus  den  von  den  Ständen  Erwählten,  zu  nehmen
  ist.  ·

Art.  6.

Demnachst  versammeln  sich  die  Schiedsrichter,  einschließlich  des  Obmanns,  an  einem
von  beiden  Theilen  zu  bestimmenden,  oder,  in  Ermanglung  einer  Uebereinkunft,  von
der  Bundes-Versammlung  zu  bezeichnenden  Orte,  und  entscheiden,  nach  ihrem  Gewiffen
und  eigener  Einsicht,  den  streitigen  Fall  durch  Mehrheit  der  Stimmen.

Art.  7.

Sollten  die  Schiedsrichter  zur  Fällung  des  definitiven  Spruches  eine  nähere  Erminlung
  oder  Aufklärung  von  Thatsachen  für  unumgänglich  nothwendig  erachten,  so
werden  sie  dieß  der  Bundes-Versammlung  anzeigen,  welche  die  Ergänzung  der  Akten
durch  den  Bundestags-Gesandten  der  betheiligten  Regierung  bewirken  läßt.
        <pb n="626" />
        566

Art.  8.

Sofern  nicht  in  dem  zulett  bezeichneten  Falle  eine  Verzögerung  unvermeidlich
wird,  muß  die  Entscheidung  spätestens  binnen  vier  Monaten,  von  der  Ernennung  des
Obmanns  an  gerechnet,  erfolgen,  und  bei  der  Bundes-Versammlung  zur  weitern  Mittheilung
  an  die  betheiligte  Regierung  eingereicht  werden.

Art.  9.

Der  schiedorichterliche  Ausspruch  hat  die  Kraft  und  Wirkung  eines  austrägal-gerichtlichen
  Erkenntnisses,  und  die  bundesgesehliche  Exekutions-Ordnung  findet  hierauf
ihre  Anwendung.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Ansätze  eines  Budgets  insbesendere,  erstreckt  sich  diese
Kraft  und  Wirkung  auf  die  Dauer  der  Steuerbewilligungs-Periode,  welche  das  in
Frage  stehende  Budget  umfaßt.

Art.  10.

Sollten  sich  über  den  Betrag  der  durch  das  schiedsrichterliche  Verfahren  veranlaß--ten,
  dem  betheiligten  Staate  in  ihrem  ganzen  Umfange  zur  Last  fallenden  Kosten  Anstände
  ergeben,  so  werden  diese  durch  Festsesung  von  Seiten  der  Bundes-Versammlung
erledigt.

Art.  11.

Das  in  den  vorstehenden  Art.  1  bis  10  näher  bezeichnete  Schiedsgericht  findet
auch  zur  Schlichtung  der  in  den  freien  Städten  zwischen  den  Senaten  und  den  verfassungsmäáßigen
  bürgerlichen  Behörden  derselben  sich  etwa  ergebenden  Irrungen  und
Sreitigkeiten  analoge  Anwendung-Der

  36.  Artikel  der  Wiener  Congreß-Akte  vom  Jahr  1815,  in  Betreff  der  Verfassung
  der  freien  Stadt  Frankfurt,  erhält  jedoch  hierdurch  keine  Abänderung.

Art.  12.

Da  es  den  Mitgliedern  des  Bundes  unbenommen  bleibt,  sich  darüber  einzuverstehen,
  daß  die  zwischen  ihnen  entstandenen  Streitigkeiten  auf  dem  Wege  des  Art.  2  gebildeten
  Schiedogerichtes  ausgetragen  werden;  so  wird  die  Bundes-Versammlung,  eintretenden
  Falles,  auf  die  hievon  von  den  streitenden  Bundeögliedern  gleichzeitig  gemachte
  Anzeige,  nach  Maßgabe  der  Art.  3—10,  die  Einleitung  des  schiedsrichterlichen
Verfahrehs  veranlassen.
        <pb n="627" />
        567

Wir  machen  nun  diesen  Bundestags-Beschluß  unter  Beziehung  auf  den  g.  3  der
Verfassungs-Urkunde  bekannt.
Gegeben,  Stuttgart  den  14.  November  1834.

Wilhelm.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär:
Vellnagel.

:)  Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  hechster  Entschließung  vom
6.  d.  M.  die  bei  dem  K.  Bergrath  im  Verwaltungs=  und  Rechnungsfache  erledigte
Assessorsstelle  dem  bisherigen  Verweser  derselben,  Ober-Revisor  Märklin,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  das  erledigte  Cameralamt  Langenau
  dem  Finanzkammer-Revisor  Sigel  in  Ulm,  so  wie

die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Registratorsstelle  dem  bisherigen  Verweser
  derselben,  Dn.  Moser,  gnäbigst  übertragen.

Ferner  haben  Höchstdieselben  vermöge  höchster  Entschließung  von  demselben
Tage  dem  bei  der  K.  Zoll-Direktion  zugleich  für  Referat-Geschäfte  angestellten  Sekretär
  Vayhinger,  wie  auch

dem  dermalen  bei  den  Großherzoglich  Hessischen  Haupt=  Zollämtern  Mainz  und
Heppenheim,  als  Stations-Controleur  aufgestellen  Revisor  Herzog,  den  Titel  eines
Finanz-Assessors  gnädigst  verliehen,  und

die  erledigte  Haupt-Zollverwaltersstelle  in  Friedrichshafen  dem  Haupt-Zollamts-Controleur
  Oechslin  in  Heilbronn,

die  erledigte  Haupt-Zollverwaltersstelle  in  Ulm  dem  Negiments-  Quartiermeister
Rösler  im  sechsten  Infanterie-Regiment,  und
        <pb n="628" />
        568

die  erledigte  Revier-Förstersstelle  zu  Rottenburg,  Forsts  Tübingen,  dem  Forst=Assistenten

  Dietlen  in  Urach  gnädigst  übertragen.  "„

Sodann  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom
12.  d.  M  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Ellenberg,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,
dem  Pfarrverweser  Zimmerle  in  Unterdeufstetten,  desselben  Dekanats,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Winnenthal,  O.  A.  Weinsberg,  Dekanats  Neckarsulm,
  dem  Repetenten  Bullinger  am  Wilhelmsstifte  in  Tübingen,  und

die  erledigte  Lehrstelle  an  der  drirten  Classe  der  lateinischen  Schule  zu  Hall  dem
Lehrer  an  der  hiesigen  Elementarschule,  Carl  Fein,  zu  verleihen,  auch

den  Oberamtsarzt  Dr.  Frößner  zu  Lorch,  auf  sein  Ansuchen  wegen  vorgerückten.
  Alters  und  leidender  Gesundheit  mit  Pension  in  den  Ruhestand  zu  versehen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung,  die  Form  der  Anstellungs-Gesuche  betreffend.

Da  öfters  wahrzunehmen  gewesen,  daß  Gesuche  um  Anstellung  oder  Beförderung
im  Justiz=  Departement  theils  nicht  bei  den  zuständigen  Stellen,  theils  nicht  mit  den
erforderlichen  Belegen  versehen,  eingereicht  werden;  so  findet  man  sich  veranlaßt,  unter
Bezugnahme  auf  die  hierüber  bestehenden  Vorschriften  (vergl.  Minist.  Verf.  v.  19.  August
  1826,  Reg.  Bl.  S.  588),  Nachstehendes  zu  verfügen:

1)  Alle  Anstellungs=  und  Beförderungs-Gesuche  sind  an  dasjenige  Collegium,  beziehungsweise
  denjenigen  Collegial-Vorstand,  zu  richten,  welchem  die  Erstattung  von  Vorschlägen
  über  die  Wiederbesehung  der  erledigten  Stelle  zukommt.

2)  Jedem  Gesuche  dieser  Art  sind  die  zu  Beurtheilung  der  Brauchbarkeit  und
Würdigkeit  des  Bittstellers  erforderlichen  Zeugnisse  beizulegen.

5)  Insbesondere  haben  Dienst-Candidaten,  welche  noch  kein  Amt  bekleiden,  ihren
Anstellungs-Gesuchen  die  über  das  Ergebniß  der  vorgeschriebenen  Dienstprüfungen  er-
        <pb n="629" />
        569
haltenen  Zeugnisse  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift,  beziehungsweise  die  Zeugnisse
  über  ihre  als  Privatgehülfen  von  Beamten  geleisteten  Dienste  vorzulegen.

4)  Außerdem  baben  dergleichen  noch  nicht  angestellte  Bewerber  ihren  Gesuchen
eine  vollständige  National-Liste  beizulegen,  welche  den  Vor=  und  Zunamen,  Namen
und  Stand  des  Vaters,  den  Geburtsort,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  die  Confession,
die  bürgerrechtlichen  und  Familien-Verhältnisse,  so  wie  die  Bildungs-Laufbahn  und  den
Aufenthaltsort  des  BVittstellers  enthalten  muß.

5)  Nicht  minder  haben  die  mehrerwähnten  Dienst-Candidaten  der  Ministerial-Verfügung
  vom  20.  August  1828  (Reg.  Bl.  S.  709)  gemäß,  ihren  Anstellungs-Gesuchen
  den  vorgeschriebenen  Nachweis  über  den  Besitz  eines  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisisrechts
  beizuschließen,  sofern  sie  hierüber  nicht  schon  aus  Anlaß  einer  erstandenen
Dienstprüfung  sich  ausgewiesen  haben  sollten.

)  Die  Gesuche  bereits  angestellter  Vewerber,  welche  der  begutachtenden  Stelle
nichr  unmittelbar  untergeordnet  snd,  müssen  mit  einem  Beiberichte  der  ihnen  zunächst
vorgesehten  Behörden,  also  beziehungsweise  des  Bezirksrichters  oder  des  Vorstandes
des  Gerichtshofs,  unter  welchem  der  Candidat  steht,  begleitet  seyn.  Dieser  Beibericht
mutz  neben  pflichtmäßiger  Aeußerung  über  die  Qualisikation  des  Bittstellers  eine  Nachweisung
  über  die  Erfüllung  der  zu  2)  ertheilten  Vorschrift  enthalten.

7)  Die  bloße  Berufung  auf  frühere  Meldungen  und  deren  Belege  ist  niemals  hinreichend,
  sondern  es  sind  jedem  Anstellungs=  oder  Beförderungs-Gesuche  die  erforderlichen
  Nachweisungen  aufs  Neue  beizuschließen.  Dagegen  steht  es  jedem  Candidaten
frei,  die  von  ihm  einem  Dienst-  Gesuche  angeschlossenen  Dokumente  nach  erfolgter  anderweiter
  Besetzung  drs  nachgesuchten  Amtes,  sich  von  derjenigen  Stelle  zuruͤckzuerbitten,
bei  welcher  er  sein  Gesuch  eingereicht  hatte.

Bittsteller,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenhandeln,  haben  es  sich
selbst  zuzuschreiben,  wenn  auf  ihre  Gesuche  um  Anstellung  oder  Befoͤrderung  keine
Ruͤcksicht  genommen  wird.

Stuttgart  den  7.  November  1834.  Schwab.
        <pb n="630" />
        570

Dienst-Erledigungen.

1)  Da  die  Aufstellung  zweier  weiteren  überzähligen  Prokuratoren  bei  dem  K.  Gerichtshofe
  in  Ellwangen  beschlossen  worden  ist;  so  werden  die  Bewerber  um  diese
Stellen  aufgefordert,  sich  binnen  drei  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  gedachten  Gerichtshofe
  zu  melden.

2)  Da  die  Oberamtsrichtersstelle  in  Mergentheim  definitid  wieder  besett  werden
soll,  so  werden  die  Bewerber  aufgefordert,  sich  innerhalb  drei  Wochen  vorschriftmäßig
bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Gerichts-Abtuarsstelle  in  Gmünd  werden  aufgesordert,
  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  vorschriftmäßig
  zu  melden.

*)  Da  durch  die  Penstionirung  des  Dr.  Frößner  zu  Lorch  die  Stelle  eines  Oberamtsarztes
  in  dem  Oberamt  Welzheim  mit  dem  nunmehrigen  Sictze  in  der  Stadt
Welzheim  in  Erledigung  gekommen  ist,  so  werden  die  Vewerber  um  dieselbe  zu  Einreichung
  ihrer  Bittschriften  bei  der  K.  Regierung  des  Jaxtkreises  im  Laufe  der  nächsten
vier  Wochen  mit  dem  Anfügen  aufgefordert,  daß  mit  derselben  ein  Gehalt  von  500  fl.  aus
der  Staatskasse  und  von  150  fl.  aus  Körperschaftskassen,  nebst  dem  gewöhnlichen  doppelten
  Schreibmaterialien-Aversum  von  je  10  fl.  und  einer  Pferdsration  verbunden  ist.

5)  Die  Bewerber  um  die  bei  der  Finanzkammer  des  Donaukreises  erledigte  Revisorsstelle,
  mit  welcher  die  Normal-Besoldung  von  800  fl.  verbunden  ist,  haben  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  gedachten  Finanzkammer  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.
        <pb n="631" />
        571

 

 

 

 

 

Nro.  55.
Regierungs-Blatt
fuͤr  das
Königreich  Württemberg.

*  Donmeretng  den  20.  November  1834.  **7
—..———  —  —.  ——

Königql.  Dekrete.  Dienst-Nachricht.  «  ·

Verschgungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  einer  Ermächkigung  zur
ärztlichen  Praris.  —  Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Dienst-Erledigungen.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachricht.
Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  12.  d.  M.

den  Oberamtsarzt  Dr.  Wagenmann  zu  Neresheim,  wegen  Krankheit  in  den
Pensionsstand  zu  verseßzen  geruht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  einer  Ermächtigung  zur  ärztlichen  Praris.
Da  dem  wegen  Krankheit  in  den  Pensionsstand  versetzten  Oberamtsarzt  Dr.  Wagenmann
  zu  Neresheim  die  Ermächtigung  zu  Ausübung  der  Heilkunde  bis  zur

Wiederherstellung  seiner  Gesundheit  abgenommen  worden  ist;  so  wird  solches  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  14.  November  1334.  Schlaper.
        <pb n="632" />
        572
2.  Des  Rektoratamts  der  Universität  Tuͤbingen.
Vertheilung  der  akademischen  Preise.

Die  Vertheilung  der  jährlichen  akademischen  Preise  hat  heute,  als  an  #em  stiftungemöüßig
  bestimmten  Tage  Statt  gefunden.
Von  der  philosophischen  Fakultät  wurde  kein  Preis  zuerkannt.
Bei  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  erhielt  für  die  wissenschaftliche
Abhandlung  den  Preis:
Gotthard  Victor  Lechler  von  Oberboihingen,  Zögling  des  evangelischen  Seminars.

Der  erste  Prediger-Preis  wurde  dem  Seminaristen
Carl  Gustav  Reuschle  von  Lonsee,
und  der  zweite  dem  Seminaristen
G.  V.  Lechler
zu  Theil.
Für  die  Lösung  der  katechetischen  Aufgabe  erhielt  den  ersten  Preis  der  Seminarist
Hermann  Mögling  von  Mössingen,  "
den  zweiten  der  Seminarist
Ed.  Adam  von  Biberach.
Oeffentlich  belobt  wurde  uͤberdieß  der  Seminarist
G.  V.  Lechler.
Vei  der  katholisch-theologischen  Fakultaͤt  erhielt  für  eine  Abhandlung
uͤber  die  wissenschaftliche  Aufgabe  den  Preis:
Xaver  Allgayer  von  Faßmacherhof,  Zoͤgling  des  Königl.  Wilhelmsstifts;
Oeffentlich  belobt  wurde:
Franz  Kaver  Kriegstötter  von  Mergentheim,  Theol.  Cand.  im  Wilhelmsstifte.

Den  ersten  Prediger-Preis  erhielt:
Peter  Paul  Haas  von  Beuren,  Seminarist  in  Rottenburg.
Um  einen  weitern  solchen  Preis,  der  im  vorigen  Jahre  nicht  ertheilt  wurde,  und
um  den  zweiten  Prediger-Preis  hatten  zwei  Studirende  in  der  Art  zu  loosen,  daß  dem
durch  das  Loos  minder  Begünstigten  der  zweite  Preis  zu  Theil  werden  sollte.
        <pb n="633" />
        573

Auf  diese  Weise  erhielt
Xaver  Pfefser  von  Rottweil,  Seminarist  in  Rottenburg,
gleichsalls  einen  ersten  Prediger-Preis  und
Anton  Graf  von  Baldern  im  Wilhelmsstifte
den  zweiten  Prediger-Preis.
Die  beiden  katechetischen  Preise  wurden  nicht  vertheilt.
Bei  der  juridischen  Fakultät  wurde  der  Preis  dem
Jur.  Stad.  Carl  Friedrich  Philipp  Essig  von  Nürtingen
zu  Theil,  und
bei  der  medicinischen  Fakultät  dem
Mled.  Stud.  Friedrich  Oesterlen  von  Stuttgart.
Der  chirurgische  Preis  wurde  nicht  ausgegeben.
Dagegen  wurde  zwei  Bewerbern  um  denselben,
Eduard  Frisoni  von  Stuttgart  und
Julius  Stetten  von  Leonberg
öffentliches  Lob  zu  Theil.
Bei  der  staatswirthschaftlichen  Fakultät  erhielt
Franz  Bender  aus  Darmstadt,  Cam.  Stlad.
den  Preis.
Oeffentlich  belobt  wurde:
Christoph  Paulus  aus  Kornthal,  der  Bergkunde  Beflissener.
Aus  der  Fürstbischoff  von  Speper'schen  Stiftung  erhielt  den  im  vorigen
Jahre  zurückbehaltenen  Preis:
Friedrich  Brunner  aus  Söflingen,  Theol.  Slad.
An  dem  Preise  für  Lösung  der  diesjährigen  Aufgabe  wurde  ein  Theil  dem
Theol.  Stad.  Anton  Graf  von  Baldern
zuerbannt.
Der  Preis  aus  der  freiherrlich  von  Palm'schen  Stiftung  konute  nicht
verliehen  werden.
Tuͤbingen  den  6.  November  1834.  Sigwart.
        <pb n="634" />
        574
Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  durch  die  Penstonirung  des  Dr.  Wagenmann  in
Erledigung  gekommene  Stelle  eines  Oberamtsarztes  von  Neresheim,  mit  welcher  ein
Gehalt  von  350  fl.  nebst  Schreibmaterialien-Aversum  von  losf.  aus  der  Staatskasse,
und  ein  weiterer  Gehalt  von  100  fl.  nebst  weiterem  Schreibmaterialien-Aversum  von
10  fl.  und  einer  Pferdsration  aus  Körperschaftskassen  verbunden  ist,  haben  innerhalb
vier  Wochen  bei  der  K.  Regierung  des  Jarxtkreises  sich  zu  melden.

2)  Die  erledigte  katholische  Pfarrstelle  in  Naßgenstadt,  Oberamts  und  Dekanats
  Ehingen,  womit  das  Amt  eines  Landkapitel-Kämmerers  verbunden  werden  wird,
ist  wieder  zu  beseten.  Dieselbe  begreift  im  Pfarrorte  und  im  Filial  Gamerswang
591  Pfarrgenossen,  und  gewährt  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgefällen,  Besoldungen
  und  Geböhren  ein  beständiges  Einkommen  von  1025  fl.  Die  Bewerber  haben
sich  zugleich  über  ihre  Tüchtigkeit  zum  Kamerariatamte  auszuweisen,  und  binnen  vier
Wochen  vorschriftmaßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

5)  Die  wieder  zu  besebende  katholische  Pfarrsielle  in  Neuhausen,  Oberamts
Eßlingen,  Dekanats  Stuttgart,  begreift  den  Pfarrort  und  die  in  den  umliegenden
evangelischen  Orten  wohnenden  Katholiken,  zusammen  2145  Pfarrgenossen,  und  gewährt
  nach  Abzug  der  Kosten  für  einen  ständigen  Vikar  und  anderer  auf  der  Pfarrei
haftenden  Ausgaben  ein  beständiges  Einkommen  von  2500  fl.  an  Göterertrag,  Zehuten,
Grundgesällen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  Gebühren.  Im  Pfarrorte  besiehen
auch  zwei  Kaplaneistellen.  Die  Bewerber  haben  sich  Dinnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  katholische  Pfarrei  Spraitbach,  Oberamts  und  Dekanats
  Gmünd,  welche  im  Pfarrdorse  und  mehreren  Filialien  929  Pfarrgenossen  zählr,
und  von  elgenen  Guͤtern,  Zehnten,  Grundgefaͤllen,  Kapitalzinsen,  Besoldungen  und
Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  790  fl.  gewährt,  haben  sich  binnen  vier
Wochen  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

 

 

Am  15.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntnisse  vom  Monat  September  ausgegeben  worden.
        <pb n="635" />
        575

Nro.  56.

Regierungs;-—  Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

———————

Samstag  den  29.  November  1834.

 

—.—

—.—————

 

—.—

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dienst-Nachrichten.

Vercchau  ngen  der  Departe  ments.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt
  auf  das  Jahr  1855  betreffend.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration
über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Quadt-Ißny.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Besehbung  des  erledigt  gewestuen  K.  Fürstlich  Hohenlohe-Langenburg'schen  Amts  Langenburg.
—  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Buches:  „Nartanne  Strüf,  ein  zafrsentlahee  Haus=  und  Lesebuch
  für  Frauen  und  Töchter  jeden  Standes,  von  Anne  Fürst.“  —  Milde  Stiftung  des  verstorbenen

Carl  Lchpold  #  Kiesling  zu  Ulm.  —  Aufnahme  ausübender  Aerzte.  —  Stand  der  geisilichen  Wittwenkasse
  auf  Martin  1833.
Widerruflich  angestellte  Diener.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Eutschlieszung  vom
9.  d.  M  den  Oberlieutenant  v.  Eisendecher  des  zweiten  Reiter-Regiments,  seinem
Ansuchen  gemäß,  diesem  Regiment  aggregirt,  und  r'

vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.  dem  dem  ersten  Reiter-Regiment
aggregirten  Unterlieutenant  v.  Palm,  so  wie

dem  Unterlieutenant  v.  Besserer  des  dritten  Infanterle-Regiments  die  nachgesuchte
  Entlassung  aus  den  Militärdiensten  ertheilt,  auch
        <pb n="636" />
        57  6

an  die  Stelle  des  Letztern  den  dem  dritten  Infanterie-Regiment  aggregirten  Unterlieutenant
  Grafen  v.  Reischach,  bei  demselben  Regiment  eingetheilt.

Sodann  haben  Höchstdieselben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.  die
erledigte  evangelische  Pfarrei  Hohenhaslach,  Dekanats  Vaihingen,  dem  Pfarrer  Hauff
in  Warth,  Dekanats  Nagold,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ober-Tuͤrkheim,  Dekanats  Cannstadt,  dem  Praͤ-zeptor
  Marz  in  Leonberg,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Gerlingen,  Dekanats  Leonberg,  dem  Helfer
Stang  in  Caunstadt,

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Winzerhausen,  Dekanats  Marbach,  dem  Pfarrer
Weßel  in  Weiler,  Dekanats  Weinöberg,  so  wie  #

die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Hôfingen,  Dekanats  Leonberg,  dem  Pfarrer
Enslin  in  Erfkenbrechtsweiler,  Dekanats  Rürtingen,  gnädigst  zu  verleihen,  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  20.  d.  M.  die  erledigte  Gerichts-Aktuarsstelle  in

darbach  dem  Referendaͤr  erster  Classe.  Hammer  von  Jaxthausen,  desgleichen

die  erledigte  Gerichis-Aktuarsstelle  in  Geißlingen  dem  Referendär  exster  Classe,
v.  Phull  aus  Stuttgart,  zu  uͤbertragen  geruht.

Ferner  haben  Seine  Könisliche  Majestát  durch  höchste  Entschließung  vom
26.  d  M.  den  Kanzlei-Assistenten  Vischer  beim  Kriegs-  Ministerium  zum  Regiments=Quartiermeister
  beim  sechoten  Infanterie-Regiment  ernannt,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  den  Oberlieutenant  Elemens
v.  Malchus  vom  dritten  zum  zweiten  Reiter-Regiment  verseßt,

den  Unterlieutenant  des  zweiten  Reiter-Regiments,  v.  Falkenstein,  zum  Oberlieutenant
  im  dritten  Reiter-Regiment  befdrdert,  «

den  dem  vierten  Reiter-Regiment  aggregirten  Unterlieutenunt  Carl  v.  Holz  bei
diesein  Regiment  eingetheit,  und

dem  pensionirten  Oberlieutenant  v.  Doͤring  den  Titel  eines  Rittmeisters  zweiter
Elasse  gnädigst  verliehen.

Am  11.  d.  M.  erhielt  der  von  dem  Grafen  v.  Bissingen-Nippenburg  aul
die  katholische  Pfarrei  Lauterbach,  Oberamts  und  Dekanats  Oberndorf,  ernannte  Marrer
Bleicher  zu  Eichhalden,  die  landesherrliche  Bestätigung.
        <pb n="637" />
        577

I.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Bekauntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Vlatt  auf  das  Jahr  1835  betreffend.
  «

Es  werden  hiedurch  die  mit  dem  Einzug  der  Abonnements-Gebühren  fuͤr  das  Regierungs-Blatt
  in  den  Oberamts-Bezirken  beauftragten  Stellen,  so  wie  die  K.  Post-Aemter
  aufgefordert,  diese  Gebühren  im  Betrag  von  drei  Gulden  für  den  ganzen
Jahrgang  1335,  oder  wenn  das  Regierungs-Blatt  mit  der  Sammlung  der  Rechts-Erkenntnisse
  verlangt  wird,  im  Betrag  von  vier  Gulden  noch  im  Laufe  des  Monats
December  an  die  Justiz-Ministerial-Casse  einzusenden.

Sofern  jedoch  bei  einzelnen  Oberämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren  sich  verzögern
  solltre,  wird  wenigstens  erwartet,  daß  dieselben  noch  vor  dem  1.  Jannar  1835  der
Jussz-Ministerial-Casse  von  der  für  die  Oberamto-Vezirke  erforderlichen  Anzahl  von
Eremxlas#en  (mir  Ausnahme  der  Frei-Exemplare  der  K.  Amtsstellen),  unter  genauer
Angabe  der  ohne  die  Sammlung  der  Rechte-Erkenntnisse,  und  der  mit  derselben  verlangten
  Exemplare,  Nachricht  ertheilen  werden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  haben  in  derselben  Zeit  die  Abonnements-Gebühren
  zu  berichtigen,  und  es  steht  ihnen,  so  wie  allen  Privat-Abonnenten
frei,  für  den  ganzen  Jahrgang  1855,  oder  nur  für  das  erste  Semester  desselben  zu
pränumeriren.  1

Stuttgart.  den  20.  Nobember  1837.  Schwab.

":8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bckanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration  uͤber  die  staatsrechtlichen  Verhaͤltnisse
des  gräflichen  Hauses  Quadt-Ißny.
Zu  Vollziehung  der  K.  Deklaration  vom  8.  Mai  1827,  die  staatsrechtlichen  Verhiltnisse
  des  gräflichen  Hauses  Quadt-Ißny  betreffend,  wird  hiemit  zur  öffentlichen
        <pb n="638" />
        878

Kenntniß  gebracht,  daß  der  Graf  v.  Quadt-Ißn  y  auf  die  ihm  duͤrch  diese  Deklaration
  eingeraͤumte  Rechtspflege,  Polizei-Verwaltung,  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Jagd-Polizei
  in  seinen  standesherrlichen  Besitzungen  verzichtet  hat,  mithin  derselbe  nach
den  in  den  &amp;amp;9.  49  und  50  der  Deklaration  für  diesen  Fall  ihm  zugestandenen  Rechten
zu  behandeln  ist.

Stuttgart  den  19.  November  1834.
Schlaper.

hb)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  erledigt  gewesenen  K.  fürstlich  Hohenlohe-Langenburgschen
  Amts  Langenburg.

Das  durch  die  Versebung  des  Amtmanns  Fortenbach  in  Erledigung  gekommene
K.  fürstlich  Hohenlohe  =  Langenburg'sche  Amt  Langenburg  ist  dem  gewesenen  Amts-Aktuar
  Bohnenberger  von  Weikersheim  übertragen,  und  derselbe  am  7.  d.  M.
hiefür  in  Pflichten  genommen  worden;  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
wird.
Stuttgart  den  19.  November  1834.  .-Schlaper.


P)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Buches:  „Marianne  Skrüf,  ein  wirthschaftliches  Hausund
  Lesebuch  für  Frauen  und  Tochter  jeden  Standes,  von  Anne  Fürst.““

Durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  dem  Buchhändler  Paul  Balz  zu  Stuttgart  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  des  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Werkes:  "

„Marianne  Strüf,  ein  wirthschaftliches  Haus=  und  Lesebuch  für  Frauen  und

Tochter  jeden  Standes,  von  Anne  Fürst,  #
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  verleihen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung
auf  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend,  zur  Nachachtung  bekannt  gemach:  wird.

Stuttgart  den  21.  November  1834.

Schlayer.
        <pb n="639" />
        579
2.  Der  Regierung  des  Donau-Kreises.
Milde  Stiftung  des  verstorbenen  Carl  Leopold  Kiesling  zu  Ulm.

Der  am  2.  November  1852  verstorbene  Carl  Leopold  Kiesling  zu  Ulm  hat  in
seinem  Testamente  folgende  Stiftungen  legirt:
a)  zu  dem  Knaben-Institut  zu  Ulm,  zu  Erlernung  eines  Handwerks  fuͤr  einen

vater=  und  mutterlosen  Waisen  .  ..  600fl.
b)  zu  dem  dortigen  Hospital  zu  kursen  der  jährlichen  Zinse  an  20  alte  gebrechliche
  Männer  500  fl.

W)  zu  Austheilung  der  jährlichen  Zinse  a  an  20  duͤrftige  cite  Wittfrauen  500  fl.
d)  zu  einem  Stipendium  fuͤr  einen  Juͤngling  aus  seiner  Familie,  der  Theologie
studirt...  (0000  fl.

 

Zusammen  —!  5600  fl.
welche  wohlthaͤtige  Handlung  zur  ehrenden  Anerkennung  hiemit  oͤffentlich  bekannt  gemacht
  wird.
Ulm  den  7.  November  1834.  Holzschuher.

5.  Des  Medicinal-Collegium.
Aufnahme  ausübender  Aerzte.

Nach  erstandener  Prüfung  sind  die  Doktoren  der  Medicin  und  Chirurgie,  Christian
  Meebold  von  Heidenheim,  und  Friedrich  Oesterlen,  von  Murrhardt,  O.  A.
Backnang,  zur  Ausübung  der  Medicin,  Chirurgie  und  Geburtêhülfe,  und  der  Licentiat
der  Medicin,  Carl  August  Leppold  von  Ellwangen,  zur  Ausübung  der  Medicin  und
Geburtshülfe  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  19.  November  1835.  Walther.

4.  Der  evangelischen  Synode.
Stand  der  geistlichen  Wittwenkasse  auf  Martini  1853.

Nachdem  die  Rechnung  der  geistlichn  Wittwenkasse  von  Martini  1833  revidirt  und
justißcirt  ist,  wird  unter  Beziehung  auf  das  Regierungsblatt  von  1855,  S.  326,  folgende
  Uebersicht  über  den  Srand  derselben  an  Martini  1835  bekannt  gemacht.
        <pb n="640" />
        580

I.  Berechnung  der  Vermögens-Zunahme  von  Martini  183z.
Das  Vermögen  bestand:

an  Martini  1832:
Capitalten  225,  716  fl.  11  kr.
Ausstände  4,579
Zahlungs-Vorschüsse:

allgemeien
an  die  Ulmer  Wittwen-Casse
  5,506  fl.  Al  kr.,
deren  Ersah  ungewiß
ist,  daher  hier  einkommt  0
Cassen-Bestand  11  fl.  42xke

Aa8  fl.  47  Er.

 

252,  158  fl.  40  kr.

Hievon  Passio-Rückstände  50  fl.
Rest.

252,128  fl.  40  kr.

an  Martini  1835:
251,981  fl.  1
3,,  136  fl.  2
.  .....  125  fl.  15  kr.
5,506  fl.  41  kr.,  wovon
aus  dem  angeführten
Grunde  in  Berechnung
genommen  werden  kann  0
........  0

---—
2-.3,2-«k0fl.59-zkkr.
........  435fl.28kr.
Rechners  Aktiv-Remanet  121  fl.  13  kr.

t—““““"“““''.s""
550  fl.  46  kr.

 

—
Rest  257,6387  fl.  134kr.

Das  Vermögen  hat  sich  mithin  in  diesem  Jahre  vermehrt,  um
—:.  2),  555  fl.  533  kr.

Diese  Summe  liquidirt  sich

durch  den  Ueberschuß  der  Einlagen  in  den  Grundstock  .-der

  Etats-Einnahmen

1,/|57  fl.  50  kr.
1,098  fl.  53kr.

I.  Rechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  von  Martini  1833.
A.  Etats-Einnahmen  und  Ausgaben.

Einkünfte.
Beiträge  von
8,  482  fl.  9  kr.
5,092  fl.  58  kr.

Jährliche
1042  Mitgliedern
Von  erledigten  Stellen

Wittwen-Pensionen
Waisen-Portionen
Gratialien

Aufwand.
27,862  fl.  10  kr.
956  fl.  30  kr.
1,21  fl.
        <pb n="641" />
        «  581

4

 

Bom  Gnaden-Quartal.  324fl.  10  kr.  Stistungen  41  fl.  30  kr.
Sporteln  2,  338  fl.  55  kr.  Vibkariatökosten  91  fl.
Freiwillige  Beiträge  27  fl.  Ulskr.  Vesoldungen  und  Beloh-Strasen
  62  fl.  50  kr.  nungen  .  452  fl.  14  kr.
Ertrag  vom  Bücherver-  Rechnungs=  Revistonslag
  55,517  fl.  30  kr.  und  Abhdrkosten  145  fl.
Für  verkaufte  Kirchenb-  Abgegangen  o
cher  ....  0  Zinsraten  und  Agio  bei
Capital-Zinse  pPp,50  fl.  4  kr.  den  durch  Cession  erwor-Ersah-Posten
  ·  benen  Capitalien  0
Insgemen  50  fl.  Ersat-Posten  208  fl.  51  kr.
Vorschüsse  an  die  Ulmer
Pfarrwittwen-Casse  0
Prozeßkosten  5  fl.  48  kr.
Verwaltungskosten  22  fl.  35  kr.
Insgemein  .  .  ..  10  fl.  36  kr.
29,479  fl.  7äk.  23,  581  fl.  4  kr

Es  ergibt  sich  mithin  ein  Ueberschuß  von
—.  10,098  fl.  5  kr.

s  B.  Grun  dstock.
1)  Zuwachs  und  Abgang.  .
Einnahme.  Ausgabe.
Einlagen  in  lundum  1,  370  fl.  Abgeganggeen  12  fl.  30  kr.
Es  ergibt  sich  also  ein  Zuwachs  von
—.  1,457  fl.  30  kr.

2)  Fonds  -Vestinde.
Cassenbestand  auf  Martini  Ausstände  auf  Martini
1832  H1  fl.  42zkr.  1818  3436  fl.  237kr.
Ausstände  an  Martini
1332  565,  579  fl.  592kr.  Zahlungs-Vorschüsse  123  fl.  13  kr.
        <pb n="642" />
        582

Zahlungs-Vorschüsse  448  fl.  47  kr.  Capitalien  ausgeliehen  38,  938  fl.  12  kr.
Heimbezahlt  erhaltene  Ak-  4
tiv-Capitalltien  532,  675  fl.  Passio-Rückstände.  50  fl.
Passiv-Rückstände  455  fl.  28  kr.  6
59,550  fl.  57  kr.  42,227  fl.  A8xzkr.

Ecs  erscheint  also  ein  Ueberschuß  von
—!.  2,  676  fl.  512kr.
Zusammenstellung  der

 

Einnahmen  und  Ausgaben.
Einkünsfte  29,479  fl.  72br.  Aufwand  23389,581  fl.  4  kr.
Für  den  Grundstock  1,470  fl.  Abgang  am  Grundstock  12  fl.  30  kr.
Fondsbeständ  398,,550  fl.  57  kr.  An  Fondsbeständen  42,227  fl.  38xkr.

70,  500  fl.  Akkr.  70,621  fl.  222kr.

Es  erscheint  also  fuͤr  den  Rechner  ein  Guthaben  von
—:  121fl.  18  kr.
Wird  von  dem  Ueberschuß  an
Fondsbestaͤnden..  6223676  fl.  51kr.
obiges  Guthaben  mit  11  fl.  18  kr.
abgezogen,  so  ergibt  sich  der  Vermögens-=  Zuwachs.
III.  Neuester  Personal-  Bestand?  der  Anstalt.
a))  Beitragende  Mitgliedernr  100
b)  Im  Genuß  stehende  Wittwen  ...  5
c)  Im  Genuß  stehende  Waisen  mit  14  Portionen  ....  30.
Stuttgart  den  21.  November  1854.  Mohl.

2  2
-  —

Widerruflich  angestellte  Diener.

Ernannt  wurde  den  26.  d.  M.  zum  Kanzlei-Assistenten  beim  Kriegs-Ministerium
der  bisherige  Steuer-Commissär  Wibbeking.

–

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinsk.
        <pb n="643" />
        583
Nro.  57.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—.  yy..  —

Mittwoch  den  10.  December  1834.

J——...————

 

 

——.

——  —

 

 

Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Dientt-  Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Die  Entkbindung  des  feitherigen  verpflichteten  Dollmetschers  für  die
bei  den  Gerichten  cinkommenden,  in  englischer  und  holländischer  Sprache  abgefabten  Urkunden,  und  die
Aufstellung  eines  neuen  Dollmetschers  hirfür  betreffend  —  Bekanntmachung,  die  bero  siehende  Semester-Prüfung
  der  Justig-Referendäre  betrefend.  —  Bekanntmachung,  betreifend  die  Verleihung  der  silbernen
Civil-Verdiens-Medaille  an  den  Schultbeißen  Bausch  in  Ochsenbach,  Oberamts  Brackenheim.  —  Privilegien
  geqen  den  Bücher-Nachdruck  betrettenk..  —  Verbot  der  Druckschrift:  „Holitische  Bekrachtungen
über  die  Stiftung  einer  neuen  Hochschule  zu  Zürich  „c  von  Dr  Joseph  Schauberqg  —  Termine  für
die  Conkursprüfung  der  evangelischen  Schulprovisoren.  —  Bekauntmachung,  die  Selchung  der  Rabbinate

betreffend.
Dienst-Erledigungen.
Widerruflich  angestellte  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom
26.  v.  M.  die  erledigte  Präzeptorsstelle  in  der  Oberamtsstadt  Oberndorf,  dem  bieherigen
  Verweser  derselben,  Schmid,  in  Gnaden  übertragen,

bermöge  höchsten  Dekrets  vom  27.  v  M.  den  Oberamtsrichter  Seibold  zu:
Ellwangen  wegen  vorgerückten  Alters  in  den  Pensionsstand  zu  verseken  geruht,  und

vermöge  höchster  Entschließung  vom  30.  v.  M.  den  bei  dem  Finanz-Ministerium
eingetheilten  Oberbaurath  v.  Barth  auch  dem  K.  Vergrath  als  Mirglied  für  das  Hochbauwesen
  zugetheilt.

Sodann  haben  Höchstdie  selben  vermöge  höchster  Entschlietzung  vom  1.  d.  M.
die  erledigte  Revierförstersstelle  zu  Reichenbach,  Forsis  Freudenstadt,  dem  Forstwart
Höberle  zu  Kirchentellinsfurt,  Forsts  Tübingen,  und
        <pb n="644" />
        584

durch  höchste  Entschließung  vom  3.  d.  M.  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Frommenhausen,
  Oberamts  und  Dekanats  Rottenburg,  dem  Repetenten  Holbein  im  Priester-Seminar
  zu  Rottenburg,

die  neu  errichtete  katholische  Pfarrei  Unterdeufstetten,  Oberamts  Crailsheim  und
Dekanats  Ellwangen,  dem  Pfarrverweser  Braisch  in  Nordhausen,  Dekanats  Ellwangen,
  so  wie

die  Caplanei  zum  heiligen  Nibolaus  in  Gmünd  dem  Caplanei-Verweser  Gronmaier
  in  Rottenburg-Chingen  gnädigst  übertragen,  auch

vermöge  höchster  Entschliefßung  vom  4.  d.  M.  den  Kanzlei-Assistenten  bei  der
Regierung  des  Neckarkreises,  Rümmelin,  zum  Assessor  bei  der  Regierung  des  Jart-Kreises,
  und

den  Regierungs-Referendr  Freiherrn  v.  Varnbüler  zum  Assessor  bei  der  Regierung
  des  Neckar-Kreises,  sodann

den  Kanzlei-Assistenten  bei  der  Regierung  des  Jaxtkreises,  Lindenmajer,  zum
Revisor  bei  dieser  Kreis-Regierung,  desgleichen

den  Kanzlei-Assistenten  und  Regierungs-Revisorats-Verweser  Lang,  in  Ludwigsburg,
  zum  Revisor  bei  der  Regierung  des  Reckarbreises  gnädigst  ernannt.

Die  patronatische  Nomination  des  Pfarrgehülfen  Bardili  zu  Gebersheim,  Dekanats
  Leonberg,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Massenbach,  Dekanats  Brackenheim,  ist
den  27.  v.  M.  bestätigt  worden.

II.  Verfügungen  der  Departementé.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
a)  Die  Entbindung  des  seitherigen  verpflichteten  Dollmetschers  für  die  bei  den  Gerichten  einkommenden,

  in  euglischer  und  holländischer  Sprache  abgesaßten  Urkunden,  und  die  Aussiellung  cines  neuen  Dollmetschers
  hiefür  betreffend.

Da  vermöge  hdöchster  Entschließung  vom  27.  d.  M.  der  Professor  Hofrath  Reinbeck
  von  der,  von  ihm  seither  bekleideten  Stelle  eines  Dollmetschers  für  die  bei  den
Gerichten  des  Königreichs  einkommenden,  in  englischer  und  holländischer  Sprache  abge-
        <pb n="645" />
        585

faßten  Urkunden,  unter  Anerkennung  seiner  bisher  geleisteten  guten  Dienste,  auf  sein
Ansuchen  entbunden,  und  diese  Stelle  dem  Geheimen  Registrator  bei  dem  K.  Ministerium
  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten,  Legationsrath  Siegel,  uͤbertragen  worden
ist;  so  wird  solches,  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  50.  Januar
1822  (Reg.  Bl.  S.  100),  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  November  1834.  Schwab.

5)  Bekanntmachung,  die  bevorfiehende  Semester-Pruͤfung  der  Jusiiz-Referendäre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1823  (Reg.  Bl.  S.  418)
werden  diejenigen  Referendaͤre  zweiter  Classe,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten  Dienst-Pruͤfung
  befaͤhigt  sind,  und  die  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  hiermit  aufgefordert,
  ihre  dießfaͤlligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise,  und  unter  Angabe  ihres
Aufenthaltsorts,  bis  zum  15.  Januar  1855  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so  gewisser
  einzureichen,  als  im  Falle  der  Nichteinhalrung  dieses  Termins  der  Nachtheil
des  Ausschlusses  von  der  nächst  bevorstehenden  Semester-Prüfung  für  die  Säumigen
unfehlbar  eintreten  würde.

Den  zu  dieser  Prüfung  zugelassenen  Referendaren  werden  sodann  von  der  Justiz=Prüfungs-Commission
  in  Stuttgart  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe-Relationen  erforderlichen
  Akten  ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  5.  December  1834.  Schwab.

B)  Des  Oepartements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  ber#esfend  die  Verleihung  der  silbernen  Cioil-Werdienst-Medo#ille  an  den  Schultheißen
  Bausch  in  Ochsenbach,  Oberam:is  Brackenheim.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  21.  d.  M.  hlaben  Seine  Königliche
Majestät  dem  Schultheißen  Bausch  in  Ochsenbach,  Oberamts  Brackenheim,  in  guädigster
  Anerkennung  der  Verdiensie,  welche  sich  dieser  Orts-Vorsteher  während  seiner
vieljährigen  Amtoführung  um  Verbesserung  des  sitrlichen  und  dlonomischen  Zustandes.
seiner  Gemeinde  erworben  hat,  die  silberne  Coil-Verdienst-Medaille  zu  verleihen  geruht;
  was  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  25.  November  13834.  Schlayer--
        <pb n="646" />
        586
b)  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

Vermöge  höchster  Entschließungen  vom  26.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Majestät  nachstehende  Privilegien  gegen  den  Nachdruck,  je  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren,  gnädigst  zu  ertheilen  geruht:

1)  dem  Buchhändler  Florian  Kupferberg  in  Mainz  für  die  vierte,  verbesserte
und  vermehrte  Auflage  von  J.  A.  Möhler's  Symbolik,  oder  Darstellung
der  dogmatischen  Gegensähe  der  Katholiken  und  Protestanten  nach  ihren  öffentlichen
  Bekenntnißschriften,

2)  der  Buchhandlung  von  Friedrich  Pustel  in  Regensburg  für  die  vierte,  verbesserte
  und  vermehrte  Auflage  von  dem  Werke:  „der  wohlberathene  Bauer
Simon  Strüf,“  von  J.  E.  Fürst,

3)  der  C.  F.  Winter'schen  Buchhandlung  in  Heidelberg  für  Chr.  Martins
Anleitung  zum  Referiren,  mit  einem  Anhang,  Relationen  enthaltend,  vierte
verbesserte  und  vermehrte  Auflage,  und  Chr.  Martins  L#hrbuch  des  Criminal-Prozesses,
  vierte  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.

Dieses  wird  nun  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,
Privilegien  gegen  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.


Stuttgart  den  27.  November  18534.  Schlaper.

2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Druckschrift:  „Poliische  Betrachtungen  über  die  Stiftung
einer  neuen  Hochschule  zu  Zürich  2c.,  von  Ir.  Joseph  Schauberg.“

Da  durch  Beschluß  des  Criminal-Senats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckar-Kreis
vom  18.  d.  M.  der  Absaß  der  von  der  Stadt-Direbtion  Stuttgart  vorläufig  mit  Beschlag
  belegten  Druckschrift:  6

„Politische  Betrachtungen  über  die  Stiftung  einer  neuen  Hochschule  zu  Zürich
und  den  Bildungs-Zustand  der  Schweiz  überhaupt  rc.,  von  Dr.  Joseph  Schauberg,
  Privatdocent  der  Rechte;  Zürich  bei  Orell  Füßli  und  Compagnie,  1854,“
unterdrückt  worden  ist;  so  wird  dieß  unter  Beziehung  auf  den  §.  26  des  Preßfreiheits-
        <pb n="647" />
        587

Gesehes  vom  50.  Januar  1817,  wornach  der  Verkauf  eines  jeden  Exemplars  der  erwähnten
  Schrift  in  das  In=  und  Ausland  zum  erstenmal  mit  fünfzig  Reichsthalern,
und  im  Wiederholungefalle  noch  här#er  geahndet  wird,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
  "

Ludwigsburg  den  2.  December  1834.  Bühler.

3.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termine  für  die  Conkurs-Prüfung  der  evangelischen  Schul-Prov'soren.

Zur  Conkurs-Prüfung  der  evangelischen  Schul-Provisoren  auf  Schuldienste  haben
die  Provisoren  der  Generalate  Hall,  Reutlingen,  Tübingen  und  Ludwigsburg  den
5.  Januar,  und  die  Provisoren  der  Generalate  Ulm  und  Heilbronn  den  12.  Januar
1835  zu  erscheinen.  Sämmtliche  Bewerber  um  diese  Prüfungen,  welche  nicht  durch  besondere
  Erlasse  zurückgewiesen  worden  sind,  haben  sich  an  den  genannten  Tagen  Morgens
  vor  3  Uhr  in  der  Kanzlei  des  K.  Consistoriums  unfehlbar  einzufinden.  Die  Dekane
haben  hievon  ihre  Untergebenen  in  Kenntniß  zu  seßen  und  Jeden,  der,  ohne  sich  zuvor
schristlich  gemeldet  zu  haben,  zur  Prüfung  stellen  wollte,  über  die  Fruchtlosigkeit  seines
Versuchs  zu  belehren

S.tuttgart  den  2.  November  1854.  Mohl.

54.  Der  israelitischen  Ober-Kirchen-Behörde.
Bekanntmachung,  die  Besetzung  der  Rabbinate  betreffend.

In  Folge  der  Art.  52  und  62  des  Gesehßes  vom  25.  April  1828  sind  auf  den
Vorschlag  der  K.  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde,  von  dem  K.  Ministerium  des
Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  unter  dem  21.  d.  M.  folgende  Ernennungen
  ausf  Rabbinate  verfügt  worden:

1)  des  Rabbinen  Gabriel  Adler  in  Mühringen  auf  das  Rabbinat  Oberdorf;

2)  des  Rabbinen  Salomon  Wassermann  in  Laupheim  auf  das  Rabbinat

Mergentheim;
5)  des  Rabbinen  Jakob  Kaufmann  in  Buchau  auf  das  Rabbinat  Laupheim;
        <pb n="648" />
        588

4)  des  Rabbinen  Seligmann  Gruͤnwald  in  Braunsbach  auf  das  Rabbinat
Lehrensteinsfeld;

5)  des  Rabbinen  Maier  Mainzer  in  Weikersheim  auf  das  Rabbinat  Weikersheim;


6)  des  Rabbinen  Moses  Bloch  in  Oberdorf  auf  das  Rabbinat  Buchau,  und

7)  des  provisorischen  theologischen  Mitglieds  der  israelitischen  Ober-Kirchenbehörde,
Dr.  Maier,  auf  das  neu  errichtete  Rabbinat  Stuttgart,  übrigens  unter  Beibehaltung
  der  zuerst  erwähnten  amtlichen  Eigenschaft.

Stuttgart  den  24.  November  1834.  Steinhardt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  in  Erledigung  gekommene,  in  erster  Besoldungeklasse
stehende  Oberamtsrichterssielle  zu  Ellwangen  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei
dem  K.  Gerichtshofe  in  Ellwangen  zu  melden.

2)  Durch  Beförderungen  sind  drei  etatsmäßige  Kanzlei-Assistentenstellen,  eine  bei
der  Regierung  des  Reckarkreises,  und  zwei  bei  der  des  Jartkreises,  je  mit  dem  Normal-Gehalt
  von  600  fl.,  in  Erledigung  gekommen.  Die  Bewerber  um  dieselben  haben  ihre
Gesuche  innerhalb  drei  Wochen  bei  der  betrefsenden  Kreis-Regierung  vorschriftmafig
einzureichen.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Kleebronn,  Dekanats  Brackenheim,
  welche  15321  Pfarrgenossen  zählt,  und  mit  einem  in  Sportelpreisen  auf  603  fl.
berechneten  Dienst-Einkommen  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  vorschriftmäßig
  bei  dem  evangelischen  Consistorium  zu  melden.

4)  Die  Vewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Holzmaden,  Dekanats
Kirchheim,  welche  527  Pfarrgenossen  zählt,  und  deren  Einkommen  auf  956  fl.  in
Sportelpreisen  berechnet  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
Consistorium  vorschriftmäßbig  zu  melden.

5)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Bissingen,  Dekanats
Kirchheim,  welche  1680  Kirchengenossen  zählr,  und  mit  einem  auf  912  fl.  in  Sportelpreisen
  berechneten  Einkommen  an  Geld,  firen  Naturalien,  Güter-Genuß  und  Zehnten
        <pb n="649" />
        589

verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
vorschriftmaͤßig  zu  melden.

6)  Die  erledigte  Pfarrei  Deizisau,  Dekanatamts  Eßlingen,  zaͤhlt  mit  dem  Hofe
Sirnau  970  Kirchengenossen,  und  das  Einkommen  dieser  Stelle  ist  in  Sportelpreisen
auf  959  fl.  berechnet.  Die  Bewerber  haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen
  Consistorium  vorschriftmaͤßig  sich  zu  melden.

7)  Die  Bewerbung  um  die  erledigte  Pfarrei  Gruͤnthal,  Dekanats  Freudenstadt,
  deren  Verhaͤltnisse  in  Nr.  50  des  Regierungsblatts  vom  25  Oktober  d.  J.  angegeben
  sind,  wird  hiemit  nochmals  und  mit  dem  Anfuͤgen  eroͤffnet,  daß  auch  noch  nicht  Angestellte,
  aber  durch  mehrjaͤhrige  Leistungen  erprobte  Bewerber  zugelassen  werden.  Die
Bittschriften  sind  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  einzureichen.

8)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Dekanat-  und  Stadtpfarramt  Herrenberg
haben  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmaͤßig  sich
zu  melden.  Das  Dekanat  enthaͤlt  20  Dioͤcesanorte,  die  Stadt  Herrenberg,  in  welcher
ein  Diakonus  angestellt  ist,  2136  Pfarrgenossen.  Das  Einkommen  der  erledigten
Stelle  berechnet  sich  auf  1,200  fl.,  werunter  an  Raturalien  5  Scheffel  Roggen,  27  Scheffel
  Dinkel,  3  Klaster  Brennholz  und  der  Genuß  von  2  Viertel  Küchengarten  und  einem
Krautland  begriffen  nd.

9)  Die  Bewerber  um  das  erledigte  Diakonat  Balingen  haben  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  evangelischen  Consisiorium  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.  Das  Einkommen
  dieser  Stelle  ist  nach  Sportelpreisen  auf  717  fl.  berechnet.  Mit  derselben  ist
das  drei  Viertelstunden  entfernte  Filial  Hesselwangen  mit  550  Kirchengenossen  verbunden,
  in  welchem  an  Fest-,  Sonn=  und  Feiertagen,  mit  Ausnahme  der  Commhniontage,
in  Balingen  während  der  vier  Monate  November  bis  Februar  abwechselnd  eine  Predigt
  oder  Kinderlehre  mit  Altarrede,  auch  die  Tausen,  Confirmation,  Communionen
und  Trauungen,  deßgleichen  in  jeder  zweiten  Woche,  in  welche  nicht  ein  Fest=  oder
Feiertag  fällt,  ein  weiterer  Gottesdienst  zu  halten  ist.

10)  Die  katholische  Pfarrstelle  in  Frohnhofen,  Oberamts  und  Dekanats  Ravensburg,
  begreift  im  Pfarrort  86  und  in  23  Filialweilern  und  Höfen  455,  zusammen
541  Pfarrgenossen.  Sie  hat  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgesällen,  Besoldungen
  und  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  770  fl.  Die  Bewerber  haben  sich
binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.
        <pb n="650" />
        590

11)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Forstwartsstelle  zu  Kirchentellinsfurth,
Forsts  Tübingen,  mit  welcher  der  Normalgehalt  von  240  fl.  verbunden  ist,  haben  innerhalb
  vier  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Schwarzwaldkreises  vorschriftmäßig  sich
zu  melden.

Widerruflich  angestellte  Diener.

Unter  dem  17.  v.  M.  ist  die  gegenseitige  Versehzung  der  beiden  Hauptzollamts-Controleure
  Bühler  in  Enzberg,  und  Schmid  in  Mergentheim,  so  wie

der  Grenz-Controleure  Nast  im  Hauptzollamts-Bezirk  Enzberg,  und  Bothner
im  Hauptzollamts-Bezirk  Mergentheim,  verfügt  worden.

Durch  höchste  Entschließung  vom  24.  v.  M.  ist  die  erledigte  Controleurstelle  bei
dem  Hauptzollamt  in  Heilbronn  dem  bei  demselben  angestellten  Halloerwalter  Schnurrer
gnädigst  übertragen,  und

auf  die  dadurch  erledigte  Hallverwaltersstelle  der  Grenz-Controleur  Halder,  im
Hauptzollamts-Bezirk  Krauchenwies,  gnädigst  verseht  worden.

—

Berichtigung.

In  der  Nummer  56  des  Regierungs-Blatts  S.  578,  Linie  2  von  oben,  isi  siatt  „Forst-Jagd=Polizei“
  zu  lesen:  „Forst=  und  Jagd-olizei.“
        <pb n="651" />
        591
Nro.  58.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  VWürttemberg.

—...  -—.—

 

 

——

Mittwoch  den  24.  December  1834.

 

—.
Inhalt.

Königl.  Dekrete.  Ordens-Verleihung.  —  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departements.  Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  November
  und  December  1854.  —  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.  —  Belobung  des  Fabribanten
  Wieland  in  Ulm.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Medikamenten  =  Tare.  —  Termin  für  die
Diensiprüfung  der  israelitischen  Schulamts-Candidaten.  —  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von
der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Eiril-Staatsdiener  von  1833—54.

Dienst-Erledigungen.

Widerruflich  angestellte  Diener.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  DOekrete.
A)  Ordens-Verleihung.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  nach  höchstem  Dekrete  vom  26.  v.  M.
an  den  Ordens-Vicekanzler,  den  Königl.  Baperischen  Ober-Appellationsgerichts-Präsidenten,
  Freiherrn  v.  Welden  in  München,  zum  Ritter  des  Friederichs-Ordens  zu  ernennen
  geruht.

3)  Dlenst-Nachrichten.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.
die  erledigte  evangelische  Prrei  Bempflingen,  Dekanats  Urach,  dem  Rektor  Plank
in  Rürtingen,  und

die  erledigte  karholische  Pfarrei  Markelsheim,  Dekanats  Mergentheim,  dem  Pfarrer
Dimmler  in.  Harthausen,  desselben  Dekanats,  gnädigst  übertragen.
        <pb n="652" />
        592

Der  von  dem  Fuͤrsten  v.  Taxis  auf  die  katholische  Pfarrei  Blochingen,  Oberamts
  und  Dekanats  Saulgau,  ernannte  Pfarrer  Wendelin  Mayrhoͤfer,  der  Zeit
Pfarr-Verweser  daselbst,  erhielt  am  5.  d.  M.,  und

der  von  dem  Grafen  Reutner  v.  Weyl  auf  die  katholische  Pfarrei  Achstetten,
Oberamts  und  Dekanats  Wiblingen,  ernannte  Pfarrer  Heilig  zu  Altheim,  am  9.  d.  M.
die  landesherrliche  Bestätigung;  deßgleichen  wurde

die  patronatische  Nomination  des  Candidaten  der  Theologie,  Binder  von  Neuenstadt,
  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Maienfels,  Dekanats  Weinsberg,  so  wie

die  patronatische  Nomination  des  Pfarrgehülfen  Franz  Schmidlin  in  Klein-Ingersheim,
  Dekanats  Besigheim,  zu  der  evangelischen  Pfarrei  Neubronn,  Debanats
Balen,  den  9.  d.  M.  bestätigt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz=  Referendäre  im  November  und  December  18353.

Auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  409)  haben  sich  die
hiernach  in  alphabetischer  Ordnung  aufgeführten  eilf  Referendäre  zur  zweiten  Dienst-Prüfung
  gemeldet,  und  sind  in  Folge  dieser  am  25.  v.  M.  und  2.  d.  M.  vollzogenen
Prüfung  zu  Referendären  erster  Classe  bestellt  worden:

1)  Carl  Eberhard  Friedrich  Bechstein  von  Schorndorf;

2)  Eberhard  Bechstein  von  Schorndorf;

5)  Adolph  v.  Crailsheim  aus  Morstein,  O.  A.  Gerabronn;

4)  Johannes  Baptista  Fallati  von  Hamburg;

5)  Gottlob  Friedrich  Kurz  von  Groß-Sachsenheim;

6)  Carl  Lehr  von  Stuttgart;

7)  Adolph  Marz  von  Hall;

8)  August  Reuffer  von  Horrheim,  O.A.  Vaihingen;

9)  Johann  Sautter  von  Schorndorf;

10)  Julius  Werner  von  Veaihingenz

11)  Johann  Michael  Wiedenmann  von  Dischingen,  O.A.  Neresheim.
Stuttgart  den  9.  December  1834.  Schwab.
        <pb n="653" />
        593
B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.
Da  Seine  Königliche  Majestät  nachstehende  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  und  zwar:
1)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.  dem  Buchbinder  J.  N.  Schmid
in  Wiesensteig,  Oberamts  Geißlingen,  für  das  in  seinem  Berlag  erscheinende  Werk:
„Elementar-Unterricht  für  das  Leben,  von  Musterlehrer  Dreher  in  Gmünd,
drei  Bände,“  und
2)  vermöge  höchster  Entschließung  vom  10.  d.  M.  dem  Oberhelser  Knapp  in
Kirchheim  für  seine  bei  J.  G.  Neukirch  in  Basel  unter  dem  Titel:  „Christliche  Gedichte
  von  A.  K.,“  erscheinende  Gesammt-Ausgabe  von  Gedichten,  und  zugleich  auch
für  die  unter  dieser  Gesammt-Ausgabe  unter  dem  Titel:  „Neuere  Gedichte  von  A.  K.“
begriffene,  auch  abgesondert  auszugebende  Abtheilung,  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
zu  ertheilen  gnddigst  geruht  haben;  so  wird  solches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
  vom  25.  Februar  1315,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,
zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  11.  December  1834.  Schlayer.

b)  Belobung  des  Fabrikanten  Wieland  in  Ulm.

Der  Fabrikant  Philipp  Jakob  Wieland  von  Ulm,  dessen  Verdienste  um  den
baterländischen  Gewerbfleiß,  besonders  in  der  von  ihm  in  ausgedehnterer  Weise  betriebenen
Glocken-,  Stück=  und  Rothgießerei,  sodann  der  Bereitung  des  Messingbleches  und  der
Fabrikate  aus  demselben  bereits  rühmlichst  bekannt  sind,  und  die  gnädigste  Anerkennung
  Seiner  Königlichen  Majestät  durch  Verleihung  sowohl  der  silbernen  als
der  goldenen  Medaille  erhalten  haben,  hat  einen  abermaligen  Beweis  seines  rühmlichen
gemeinnützigen  Strebens  durch  die  von  ih  min  Gemeinschaft  mit  einigen  anderen  Ulmer
Bürgern  unter  der  Firma  „Wieland,  Feßer  und  Genossen“  unternommene  Errichtung
  einer  Kunstmühle  in  Söflingen  bei  Ulm,  gegeben.

Da  nun  Seine  Königliche  Majesiät  die  Höchstdenselben  hieron  unter  Vorlegung
  der  ersten  Proben  des  neuen  Werkbs  zugekommene  Anzeige  mit  Wohlgefallen
aufgenommen,  und  vermoge  höchster  Entschließung  vom  15.  d.  M.  zu  verfügen  gne-
        <pb n="654" />
        504
digst  geruht  haben,  daß  die  höchste  Anerkrunung  dieser  Verdienste  des  Fabrikanten
Wieland  mittelst  öffenrlicher  Belobung  desselben  ausgedrückt  werden  soll;  so  wird
dieses  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  17.  December  183.  Schlaper.

2.  Des  Medicinal-Colleglum.
Bekauntmachung,  bektreffend  die  Medikamenten-Ture.
Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom
6.  Angust  d.  I.,  betreffend  die  Taxe  der  Arzneimittel  (Reg.  Bl.  S.  468),  wird  hiemit
  bekannt  gemacht,  daß  die  Tare  der  Blutegel  für  die  nächsten  sechs  Mongte  auf
acht  Kreuzer  vom  Stück  festgesetzt  sey.
Stuttgart  den  17.  December  1834.  Walther.

5.  Der  K.  Commission  für  die  Prüfung  israelitischer  Schullehrer.
Termin  für  die  Dienstprüfung  der  israelitischen  Schulamts-Caudidaten.

Sämtliche  israelitische  Schulamts-Candidaten,  welche  sich  bei  der  unterzeichneten
Commission  um  die  Dienstprüfung  gemeldet  haben,  und  nicht  durch  besondere  Erlasse
mit  ihrer  Bitte  zurückgewiesen  worden  sind,  haben  sich  Montags  den  12.  Januar  1853
in  Sturtgart  Morgens  vor  acht  Uhr  in  dem  neuen  Kanzleigebäude  zur  Prüfung  einzufinden,
  und  nicht  nur  ihre  Geburtscheine,  sondern  auch  eine  schriftliche  Darstellung
ibrer  bisherigen  Berufs-Laufbahn,  nebst  versiegelten  amtlichen  Zeugnissen  über  ihre
Amtsführung  und  ihr  sittliches  Benehmen  vorzulegen.

Stuttgart  den  3.  December  1834.  d’'Autel.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.  .
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensions-Anstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Eivil-Staatsdiener
  von  1833—34.

In  Gemäßheit  des  Gesehes  über  die  Verhältnisse  der  Eivil-Staatsdiener  vom
28  Juni  1821,  &amp;amp;&amp;amp;.  A1—43,  wird  das  Ergebniß  der  Rechnung  über  die  Pensiono-Anstalt
  für  die  Hinterbliebenen  der  Eivil  -Saatsdlener  vom  Jahre  1832  darch  den  nachfolgenden
  Rechnungs-Auszug  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Sturtgart  den  12.  December  1834.  Herdegen.
        <pb n="655" />
        (505

Auszug  aus  der  Rechnung  über  die  Pensions-Austalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Eivil-Staatsdiener
vom  1.  Juli  1833  bis  30.  Juni  1834.
I.  Einnahmen  und  Ausgaben.
Einnahmen.
A.  Reste.
1)  Kassenbestand  am  50.  Juni  1833  0
2)  Aktiv-Ausstände:
a)  aus  der  Zeit  von  18442  87  fl.  22  kr.
b)  aus  der  Zeit  nach  1821:
Eintrittsgelder  1,883  fl.  24  kr.
jährliche  Beiträge  798  fl.  5  kr.

 

2,681  fl.  29  kr.

 

B.  Laufendes.
1)  Gesehßliche  Einnahmen:  «

a)  Eintrittsgelder  .  .  11,346  fl.  32  kr.
b)  jaͤhrliche  Beitraͤge.  33,189  fl.  49  kr.
)  Abzüge  von  Pensionen:
wegen  Alters-Ungleichheit  1,832  fl.  22  kr.
wegen  Pensions-Verzehrung
  im  Ausland  10s  fl.  9  kr.

.  ——-—-—46-473fc.52kr.
2)  Zinse  aus  den  zum  Fonds  angelegten  Cavitalien.

  ..  13,/400  fl.
3)  Aus  Suiftungen  .  ..  .  .5!zfl.47sr.
4)  Gesetzliche  Zuschuͤsse  von  der  Staatokase.  54,695  fl.  6kr.
119844872-3  fl.  45  kr.
Summe  der  Einnahmen  —:.  122,592  fl.  36  kr.
Ausgaben.
A.  Reste.
1)  Bezahlte  Pensions-Rückstinde  210  fl.  12  kr.
2)  Zu  viel  Angesestes  zurückbezahlt  83  fl.  36  kr.

 

297  fl.  48  kr.
        <pb n="656" />
        596
B.  Laufendes.

1)  Sterb-Nachgehallt.  3,  900  8  fl.  29  kr.
2)  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen  J3J5,  108  fl.  17  kr.
3)  Zu  viel  Angeseßtes  zurückbezahlt  ·
4)  Capital-Anlegung,  wozu  bestimmt  ist:
die  Einnahme
A.  Von  Resten.
oben  2)
a)  die  Aktiv-Ausstände  von
1811  gag  87  fl.  22  kr.
b)  an  den  Ausständen  nach
1821,  an  2,681  fl.  29  kr.
die  Hälfte  mit  1,  340  fl.  45  kr.

8.  Vom  Laufenden.

1)  Die  gesehlichen  Einnahmen

von  46,475  fl.  52  kr.  zur

Hälfte  mi  23956  fl.  56  kr.
2)  die  Zinse  aus  dem  Capitalfonds

  ganng.  1,/400  fl.

 

5)  aus  Stiftungen  54  fl.  47  kr.
Davon  Ausgaben  —.  45,  119  fl.  50  kr.
Reste

oben  A.  2)  an  zurückbezahlten
85  fl.  36  kr.  zur  Hälfte  Al  fl.  48  kr.
Laufendes  0,
worüber  zur  Capital-Anlegung
noch  verbleibern.  43,078  fl.  2kr.
79,016  fl.  46  kr.
        <pb n="657" />
        597

Ausgaben.
B.  Laufendes.
4)  Bei  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  wurden
im  Laufe  des  Rechnungsjahres  wirklich  angelegt  43,078  fl.  2kr.
122,  094  fl.  48  kr.

Summe  der  Ausgaben  —..  122,392  fl.  56  kr.
Demnach  Kassenbestand  o.

II.  Darstellung  des  Fonds.
A.  Capitalien,
welche  sämmtlich  bei  der  Sinateschulden  3ahlungekafs  stehen,
haben  im  vorigen  Jahr  betragen  .  ...459,340st.27kr.
dazuCapttaLAnlegungvonIZJZ..........!-3,078fc.2kr.

SummedesCapitalfonbd502,418fl.29kr.
B.  Aktiv-Ausstände.
an  Eintrittsgeldern  und  Beitrigen.  1,781  fl.  40  kr.
davon  unberichtigte  Ersabposten  (Rückzahlungen)  250  fl.
1551  fl.  40  kr.
wovon  nach  bewirktem  Einzuge  dem  Fonds  sein  Antheil  zuzuscheiden  ist.
III.  Personalbestand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder  und  zwar:
1)  normalmäßig  Angestelle  1196.
2)  nur  für  ihre  Person  als  Staatsdiener  brs
(Dienstpragmatik  g.5)  13.
5)  Quiescenten  und  Pensiondeer  296.

1655.
b)  Im  Pensions-Genusse  standen  am  Schlusse  des
Jahrs  1827:
Wittwen..  3385.
Waisen  ppP3900-
        <pb n="658" />
        698

Oienst-Erledigungen.

1)  Bei  der  Stadtdirektion  Stuttgart  ist  die  Stelle  eines  ersten  Aktuars  in  Erledigung
  gekommen,  mit  welcher  etatsmäßig  ein  Gehalt  von  800  fl.,  der  Titel  „Stadt-Direktions-Sekretär,“
  die  gesetzlichen  Rechte  der  Staatödiener  und  der  Rang  auf  der  neunten
Stufe  verbumen  sind:  Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben.  innerhalb  vierzehn  Tagen
  ihre  Gesuche  bei  der  Regierung  des  Reckarkreises  vorschriftmäßig  einzureichen.

2)  Da  zu  wünschen  ist,  daß.  noch  mehrere  für  die  Stelle  tüchtige  und  ganz  geeignete
  Bewerber  um  die  Pfarrei  Hohenstaufen,  Dekanats  Gdppingen,  sich  melden,
so  wird  die  Bewerbung  um  dieselbe  bei  dem  evangelischen  Consistorium,  unter  Anberaumung
  einer  Zeitfrist  von.  vier  Wochen  und  mit  Beziehung  auf  die  in  Nr.  48  des.
Reg.Blattes  vom  15.  Obtober  d.  J.  angegebenen  Verhältnisse,  hiemit  nochmals  eröffnet.

5).  Die  katholische  Pfarrei  Bubsheim,  Oberamts  und  Dekanats  Speichingen,
wird  wieder  beseht=  werden.  Dieselbe  begreift  im  Pfarrdorf  und  einer  nahe  gelegenen
Mühle  620  Pfarrgenossen  und  gewährt  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Grundgefällen,
Kapitalzinsen,  Besoldungen  und  Geböühren  ein  beständiges  Einkommen  von  900  fl.  Die
Bewerber  haben  sich  binnen  vier  Wochen  vorschristmäßig  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrath
  zu  melden.  .

4)  Die  wieder  zu  beseßende  katholische  Pfarrstelle  in  Groß-Schaffhausen,
Oberamts  und  Dekänats  Wiblingen,  begreift  im  Pfarrdorf  mit  zwei  nahe  gelegenen
Häusern  307  Pfarrgenossen,  und  gewährt  von  eigenen  Gütern,  Zehnten,  Sapitalzinsen,
Besoldungen  und  Gebühren  ein  beständiges  Einkommen  von  650  fl:  Die  Bewerber  haben
  sich  binnen  vier  Wochen  vorschriftmäßig  bei  dem.K.  katholischen  Kirchenrath  zu  melden.

5)  Der  Oberst  und  Kommandanr  des  vierten  Infanterie-Regiments,  v.  Loffler,
ist  am  15.  d.  M.  gestorben.

r□—
,  Widerruflich  angestellte  Diener.

Den  8.  d.  M.  wurde  zum  Stadtacciser  in  Heilbronn,  der  bisherige  Amtoverweser,
Ober-Umgelder  Laiblin,  vorbehältlich  der  ihm  in  letterer  Eigenschaft  zustehenden
Staatsdiener-Rechte,  ernaunt,  auch

die  erledigte  Forstwartsstelle  in  Baiersbronn,  Forstamts  Freudenstadt,  dem  biseherigen
  Verweser  derselben)  Forst-Candidaten  Gaus,  übertragen.
        <pb n="659" />
        599
Nro.  59.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

—.  —  —.
Montag  den  29.  December  1834.
—  —.——

 

Inbal  .
Königl.  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Revision  des  Gewerbe-Steuer-Catasters.
(Mit  Beilagen  4  bis  L.)

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Veisügung,  betreffend  die  Revision  des  Gewerbe-Steuer-Catasters.  (Mit  Beilagen  A  bis  I.)

Die  Erhaltung  einer  verhältnißmäßigen  Gleichheit  in  der  Steuerreichung  macht
es  nothwendig,  das  Gewerbesteuer-Cataster  einer  periodischen  Revision  zu  unterwerfen,
für  welche  bioher  ein  Zeitraum  von  sechs  Jahren  angenommen  worden  ist.

Nachdem  im  Jahr  1829  eine  solche  Revision  vorgenommen  und  mit  dem  Etats-Jahr
  1833  das  Ergebniß  derselben  erstmals  in  Anwendung  gebracht  worden  ist;  so
        <pb n="660" />
        600

tritt  mit  dem  Jahr  1855  wieder  der  Zeitpunkt  einer  neuen  Revision  ein,  welche  der
Steuer-Umlage  von  1825  an  zur  Grundlage  dienen  soll.

Zu  diesem  Behuf  i  die  auf  die  99.  12—15  des  Cataster-Gesehes  vom  15  Juli
1321  gebaute,  sowohl  für  die  Herstellung,  als  für  die  erste  Revision  des  Catasters  gegebene
  Instruktion  vom  24.  September  1821  und  31.  März  18329  durch  das  Königl.
Steuer-Collegium  nach  ben  inzwischen  gemachten  Erfahrungen  neu  durchgesehen,  und
nach  vorgängigem  Gutachten  des  K.  Geheimen  Raths  mit  höchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  15.  Oktober  d.  J.,  unter  Berücksichtigung
der  an  die  Regierung  gelangten  ständischen  Anträge,  in  elnigen  Beziehungen  abgcändert
  und  ergänzt  worden.

Indem  nun  die  hienach  erneuerte  Instruktion)  nachstehend  öffentlich  bekannt
gemacht  wird,  erhalten  die  Behörden  den  Auftrag,  für  das  mit  dem  Anfang  des  Jahrs
1835  zu  beginnende  Revisions-Geschäft  sofort  Einleirung  zu  treffen,  dem  Fortgange
desselben  sich  mit  Eifer  und  Umsicht  zu  widmen,  und  die  Arbeiten  so  zu  beschleunigen,
daß  die  Ergebnisse  zu  der  Steuer-Umlage  auf  das  Jahr  1.  Juli  1855—18356  zeitig
benüht  werden  können.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
6.  1.
Gegensiand  und  Begriff  der  Gewerbesteuer.
Der  Gegenstand  der  Gewerbesteuer,  so  wie  die  Eintheilung  der  Gewerbe  fuͤr  die
Besteurung  ist  in  den  IF.  12  und  15  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1821  näher  bezeichner.
Hienach  ruht  die  Gewerbesteuer
a)  auf  dem  Capitalgewinn  der  Gewerbetreibenden;
b)  auf  dem  Arbeitsverdienst  derselben,  wie  dieser  und  jener  hienach  unter  den
einzelnen  Abtheilungen  näher  bezeichnet  sind.
Haften  auf  dem  Gewerbekapital  Schulden,  so  werden  diese  so  wenig  in
Abzug  gebracht  als  die  Schulden  der  Gutsbesiher.
Die  Gewerbe  werden  nach  der  Verschiedenheit  ihrer  Verhältnisse  in  vier
Haupt-Abtheilungen  gebracht,  wovon
die  erste,  die  Handwerker  und  Kleinhändler,

*))  Die  frühere  Justruktion,  deren  Eintheilung  und  Paragraphenzahl  in  gegenwärtiger  beibehalten
worden,  ist  besonders  gedruckt.
        <pb n="661" />
        601

die  zweite,  die  Handlungen,  Fabriken  und  Manufaktnren,

die  dritte,  die  Muͤhlen  und  andere  Werke,  und

die  vierte,  die  Wirthschaftsgewerbe,  und  zwar

1)  die  Wirthschaftsgewerbe  im  engern  Sinne,
2)  die  Getränkefabriken,

umfaßt.

Jeder,  der  eine  Beschäftigung,  die  den  hier  aufgeführten  Categorien  angehbdrt,
gegen  Belohnung  für  Andere  ausübt,  unterliegt  der  Gewerbesteuer,  die  Belohnung
mag  dem  Stöck  nach  gehen,  oder  in  Tag-Wochen=  oder  Jahreslöhnen  bestehen;  aushenommen
  sind  nur  Diejenigen,  welche  sich  in  einem  häuslichen  Dienstverhältniß  befinden,
  wofern  sie  nicht  zu  den  unter  K.  14  bezeichneten  Gewerbsgehülfen  gehdren.

K.  2.
Gewerbesteucr-Ansätze.

Für  jede  Gattung  und  Art  der  Gewerbe  werden  hienach  besondere  Steuer-Ansäße
  regulirt  werden.  Da  jedoch  durch  den  F.5  des  Geseßes  derjenige  Antheil  an  der
jährlichen  Staatssteuer,  welcher  bis  auf  weitere  Verordnung  auf  die  Gewerbe  des  Königreichs
  im  Ganzen  umgelegt  werden  solle,  bereits  gesehlich  bestimmt  ist,  zum  Voraus
  aber  nicht  beurtheilt  werden  kann,  ob  der  Totalbetrag  der  Steuer-Ansäße  von
sämtlichen  Gewerben  des  Landes  gerade  jene  Summe  ausmache,  oder  ob  derselbe  mehr
oder  weniger  als  leßtere  betragen  wird;  so  sind  die  in  den  Classentafeln  enthaltenen
Ansäße  nur  als  Verhältnißzahlen,  auf  welche  dereinst  die  Umlage  geschehen  wird,  zu
betrachten.

C.  35.
Vollziehungs-Anordnungen.
1)  Notizen-Aufnahme.

In  allen  Oberämtern  findet  eine  neue  Aufnahme  und  Einschätzung  der  Gewerbe  statt.

Da  hiebei  der  bisherige  Organismus  beibehalten  wird,  und  namentlich  für  die
beziehungsweise  Leitung  und  Besorgung  des  Geschäfes  ein  besonderer  Commissär  in
jedem  Oberamt  aufzustellen  ist;  so  wird  es  nothwendig,  daß  alsbald  in  jedem  Oberamt
eine  Amrtsversammlung  veranstaltet  werde,  durch  welche  nach  Maßgabe  des  Gesetes
drei  tüchtige,  gesehlich  geprüfte  Individuen  zu  der  Stelle  eines  Oberamtssteuer-Com-
        <pb n="662" />
        602

missaͤrs  in  Vorschlag  zu  bringen  sind;  diesen  Vorschlag  hat  das  Oberamt  mit  seinem
Gutachten  über  die  moralische  und  intellektuelle  Qualisikation  eines  jeden  Vorgeschlagenen
  dem  K.  Steuer-Collegium  vorzulegen,  welches  sofort  darüber  entscheiden  wird.

Gleichzeitig  hat  die  Amtsversammlung  einen  Oberamrsschäßer  und  einen  Stellvertreter
  desselben,  welcher  den  erstern  bei  Verhinderungefällen,  insbesondere  aber  bei
den  Schätzungen  in  seinem  Wohnort,  zu  vertreten  hat,  zu  wählen  und  das  Oberamt
hat  diese  Wahl  dem  K.  Steuer-Collegium  anzuzeigen.  Es  ist  darauf  zu  wirken,  daß
nur  Männer  von  anerkannter  Rechtschaffenheit  und  Einsicht,  welche  namentlich  der
Gewerbe  des  Oberamts  kundig  sind,  zu  Oberamtsschähern  und  deren  Stellvertretern
gewählt  werden.

Die  Aufnahme  der  Notizen  ist  zwar  in  jedem  Ort  Sache  des  Gemeinderaths,
und  unter  demselben  der  Regel  nach  des  Rathsschreibers,  und  geht  auf  Kosten  der  Gemeinde-Casse;
  da  jedoch  die  durch  die  Rathsschreiber  gefertigten  Notizen  lehztmals
großentheils  sehr  unbefriedigend  ausgefallen  sind;  so  wird  den  Oberämtern  nachdrücklich
  empfohlen,  die  Rathsschreiber  nur  bei  voller  Ueberzeugung  der  Tüchtigkeit  dafür
zu  verwenden,  außerdem  aber  die  Notizen-Aufnahme  (übrigens  auf  Kosten  der  Gemeinden)
  den  Steuer-Commissären,  welche  jedenfalls  die  Prüfung  vorzunehmen  haben,  zu
übertragen.  ·

Was  die  Einrichtung  der  Notizen-Aufnahme  betrifft,  so  ist  auf  dem  Titel  jeder
Cataster-Tabelle,  wofür  in  den  Beilagen  A.  B,  C,  D,  k,  nach  der  Verschiedenheit  der
Gewerbe-Abtheilung  fünf  Formulare  gegeben  sind,  zu  bemerken,  ob  der  Ort  in  die
Elasse  der  Dörfer,  Landstädte  oder  größeren  Städte  gehöre,  sodann  sind

a)  die  Gewerbe  nach  den  unter  §9.1  bezeichneten  4  Haupt-Abtheilungen  und  die

Handwerber  insbesondere  nach  den  in  der  Beilage  Fbezeichneten  4  Unterabtheilungen
  aufzunehmen.  Die  Kleinhändler  sind  mit  namentlicher  Angabe
der  Gattung  des  Handels  einzutragen,  die  gleichartigen  Handelsartikel  müssen
zusammengestellt  werden,  und  die  Händler  ein=  und  ebendesselben  Artikels  aufeinander
  folgen.

b)  Die  Gewerbenden  werden  sowohl  in  den  Haupt=  als  Unter-Abtheilungen  nach

alphabetischer  Ordnung,  beziehungsweise  der  Gewerbe-Gattungen  und  der  Gewerbe-Inhaber,
  und  zwar  leßrere  mir  den  Vor=  und  Geschlechts-Namen,  und
        <pb n="663" />
        603

wenn  mehrere  gleichen  Namens  vorkommen,  mit  der  ortsüblichen  Bezeichnung
vorgetragen.  "

Bei  den  Handlungen  ist  anzugeben,  ob  sie  im  deieil  oder  en  gros  geführt
  werden,  namentlich  auf  welche  Artikel  und  ob  sie  nur  auf  einzelne  derselben,
  z.  B.  Tuch,  Leinwand,  Eisenwaaren  rc.  oder  vermischt  auf  mehrere  kaufmännische
  Artikel  sich  erstrecken.

Handlungen,  Fabriken  und  Manufakturen  sind  je  in  abgesonderter  Folge
vorzutragen,  und  die  gleichartigen  Geschäfte  aufeinander  folgen  zu  lassen.

Bei  den  Mühlen  sind  zuerst  diejeuigen  Werke,  welche  von  den  Eigenthümern
  selbst  betrieben  werden,  aufzuführen,  und  an  diese  diejenigen  anzureihen,
welche  verpachtet,  deren  Inhaber  aber  der  Steuer  unterworfen  sind;  der  Beschluß
  ist  mit  den  Pächtern  steuerfreier  Werke  zu  machen.

Bei  den  Wirtbschaften  ist  anzugeben,  von  welcher  der  in  der  Elassentafel
bezeichneten  Gattung  sie  seyen,  diese  verschiedenen  Gattungen  sind  nicht  unter
einander  vermischt,  sondern  jede  Gattung  ist  für  sich  in  ununterbrochener  Ordnung
  vorzutragen,  so  daß,  wenn  z.  B.  ein  Schildwirth  nebenbei  ein  Billard
hält,  dieses  nicht  bei  der  Schildwirthschaft,  sondern  besonder  aufgeführt  wird.

Die  Aufzählung  der  Getränke-Fabriken  geschiehet  unter  Angabe  der
Gattung  des  Getränbes  und  des  Fobrik-Inhabers.  ·

c)DerAufnahmeistdieneuesteSteuer-Nolcezun-.Grundzulegmundsolche
uͤber  die  seit  der  letzten  Revision  vorgegangenen  Veraͤnderungen  zu  berichtigen
und  zu  ergaͤnzen.  Der  Rathsschreiber  (beziehungsweise  der  Steuer-Cemmissär)
und  die  Urkunds-Personen,  welche  der  Gemeinderath  jenen  beizugeben  fuͤr  angemessen
  findet,  sind  fuͤr  die  Richtigkeit  und  Vollstaͤndigkeit  der  Notizen  verantwortlich
  und  haben  das  Verzeichniß  zu  beurkunden.

In  groͤßeren  und  gewerbreicheren  Orten  sind  die  Vorsteher  der  verschiedenon

  Gewerbe  insbesondere  zur  Auskunft  uͤber  die  Gehuͤlfenzahl  der  Gewerbetreibenden
  beizuziehen.

d)  Nach  jeder  Handwerksgattung  ist  in  der  Tabelle  einiger  Raum  zu  lassen,  und
die  Einträge  sind  so  zu  machen,  daß  bei  dem  späteren  Einschätungegeschäft  die
Gründe  für  die  Einschätzung  in  die  Elassen  und  Abstufungen  vollständig  und
deutlich  vorgetragen  werden  können.
        <pb n="664" />
        604

e)  In  den  Orten,  in  welchen  die  Notizen-Aufnahme  durch  den  Rathsschreiber  geschiebet,
  hat  der  Oberamts-Steuer-Commissär  dieselbe  nicht  blos  nach  deren  Vollendung
  zu  prüfen  und  mit  den  Vorschriften  der  Instruktion  in  Uebereinstimmung
  zu  bringen,  sondern  sich  auch  im  Verlauf  des  Geschäfts  zu  überzeugen,
ob  sie  unausgesehzt  und  zweckmäßig  bearbeitet  werde.  Ueber  Mängel  und  Zögerungen
  hat  er  die  Rathsschreiber  zu  belehren,  und  falls  dieß  keinen  genügenden
Erfolg  haben  sollte,  das  Oberamt  um  Einschreitung  anzugehen,  welches  sofort
die  geeigneten  Maaßregeln  zu  ergreifen  hat.

4.  55.
Fortseßzung.
2)  Einschähung.

Die  Einschätzung  selbst  geschiehet  auf  Kocken  der  Staatskasse,  unter  der  Leitung
des  Oberamts-Steuer-Commissärs  durch  einen  Oberamtsschäber  und  eine  Schätungs-Deputatlon
  von  vier  Mitgliedern,  welche  zur  Hälste  aus  der  Gemeinde  und  zur  Hälfte
aus  benachbarten  Orten  genommen  wird.

Die  Schähungs-Deputirten  dürfen  jedoch  nicht  gegenseitig  von  einer  Gemeinde  zur
andern  genommen  werden,  und  bei  der  Einschätzung  in  größeren  und  gewerbreicheren
Orten  sind  die  Zunft-Vorsteher  oder  andere  mit  den  Gewerbe-Verhältnissen  besonders
bekannte  Personen,  jedoch  nur  mit  berathender  Stimmmc,  beizuziehen.

Die  Ortsschäßer  werden  von  dem  Gemeinderath  und  Bürger-Ausschußf,  die  auswärtigen
  Schäßer  aber  von  dem  Steuer-Commissär  gewählt;  nur  da,  wo  der  leßtere
zugleich  Orts-Vorsteher  ist,  wählt  zur  Schäzung  in  seinem  Wohnort  das  Oberamt  die
auswärtigen  Schäßer.

In  der  Wahl  der  auswärtigen  Schäter  hat  der  Steuer-Commissär,  beziehungsweise
  das  Oberamt  auf  gewerbebundige,  unbefangene  und  rechtliche  Männer  zu  sehen,
und  wo  es  ausführbar  ist,  Leute  aus  angrenzenden  Oberämtern,  die  auch  dort  für  das
Schätungsgeschäft  gebraucht  werden,  zu.  wählen.

Der  Steuer-Commissär  und  Oberamtsschäßer  werden  von  dem  Oberamt,  die  übrigen
  Schäbungs-Deputirten  hingegen  von  dem  Oberamts-Steuer-Commissär  vor  dem  versammelten
  Gemeinderath  verpflichtet.
        <pb n="665" />
        605

Jeder  Schaͤtzer  hat  eine  zu  zaͤhlende  Stimme;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
der  Commissaͤr.

Der  Oberamts-Steuer-Commissaͤr  ist  in  Beziehung  auf  sein  Dienstverhaͤltniß  dem
K.  Steuer-Collegium  unmittelbar  untergeordnet,  an  welches  er  nicht  nur  in  Anstandssällen
  besondern,  sondern  auch  über  den  Fortgang  des  Geschäfts  je  nach  Ablauf  von
sechs  Wochen  ordentlichen  Bericht  zu  erstatten  hat.

Der  Oberamtsschätzer  und  die  Schätungs-Deputirten  sind,  was  den  Dienstgang
und  die  Anordnungen  zu  Vollziehung  des  Geschäfts  betrifft,  dem  Steuer-Commissär
untergeordnet.

Als  Velohnung  wird  ausgeseßt:

dem  Oberamts-Steuer-Commissär,  Taggeld  2  fl.  30  kr.,  Reisekosten  =  Ersaß  für  jede
Reisestunde  50  kr.;

dem  Oberamtsschäher  für  Alles  täglich  2  fl.;

den  übrigen  Schätzungs-Depmirten,  und  zwar

a)  denen  aus  der  Gemeinde,  jedem  täglich  40  kr.,

b)  denen  von  auswärtigen  Orten,  jedem  täglich  1  fl.  20  kr.

Mit  den  Schäßungen  ist  zu  beginnen,  sobald  so  viele  Norizen-Aufnahmen  vollendet
  sind,  daß  das  Schäbungs-Geschäft  ununterbrochen  fortgehen  kann.

Den  Schäbungs-Commissionen  wird  es  zur  dringenden  Pflicht  gemacht,  mit  allem
Ernst  auf  die  Herstellung  richtiger,  vollständiger  und  den  Instruktions-Bestimmungen
entsprechender  Cataster  hinzuwirken.  Sie  haben  zu  dem  Ende  nicht  nur  die  lebten
Steuer-Rollen  bei  den  einzelnen  Gewerben  sorgfältig  zu  vergleichen,  sondern  auch  die
Gewerbe-Verhältnisse  eines  jeden  Orts  und  der  verschiedenen  Gewerbszweige  in  demselben
  genau  ins  Auge  zu  fassen,  Vergleichungen  mit  den  Schäbungen  anderer  in  gleicher
  Gewerbslage  befindlicher  Orte  anzustellen,  auch  über  den  Umfang  und  die  Ergiebigkeit
  einzelner  bedeutender  Gewerbe  sichere  Erkundigung  einzuziehen.

Die  Oberamts-Steuer-Commissäre  benachbarter  Oberämter  haben  sich  im  Verlauf
des  Geschifts,  und  namentlich  der  ersten  Zeit  desselben,  die  Schäbungs-Resultate  und
ihre  Erfahrungen  über  einzelne  wichtigere  Gegenstände  gegenseitig  mitzutheilen,  zu  welchem
  Ende  sie  ermächtigt  werden,  an  angemessenen  Berührungs-Punkten  mit  zwei  bis
drei  ihrer  angrenzenden  Collegen  persônliche  Zusammenkünfte  zu  halten.
        <pb n="666" />
        606

Wuͤrde  sich  zeigen,  daß  die  Schaͤtzleute  von  den  Gewerbe-Verhältnissen  eines  Orts
unzureichende  Kenntnisse  haben,  oder  daß  sie  das  Bestreben  aͤußern,  diese  Verhaͤltnisse
zu  entstellen  und  allzu  niedrige  Schaͤtzungen  zu  bewirken;  so  hat  der  Steuer-Commissaͤr
nöthigenfalls  unter  Rücksprache  mit  dem  Oberamt  auf  anderem  geeignetem  Wege  jene
Notizen  sich  zu  verschaffen,  die  Gewerbsleute  selbst  vorzuberusen  und  über  ihre  Gewerbe-Verhältnisse
  zu  befragen,  die  Schäber  mit  Nachdruck  und  unter  Hinweisung  auf  den
abgelegten  Eid  an  gewissenhafte  Schähungen  zu  erinnern,  und  falls  diese  Erinnerungen
  nichts  fruchten  sollten,  das  Geschäft  abzubrechen  und  in  Gemeinschaft  mit  dem
Oberamt  unverzüglich  Bericht  an  das  Steuer-Collegium  zu  erstatten.

Ueber  das  Schäßungsgeschäft  ist  von  jedem  Ort  ein  kurzes  Protokoll  zu  führen,
welches  die  Wahl  und  Becidigung  der  Orts=  und  Nachbarschäßer,  so  wie  die  während
des  Geschäfts  vorkommenden  ausserordentlichen  Anstände  und  deren  Erledigung,  besonders
  aber  die  etwa  unvermeidlichen  Abweichungen  von  der  Instruktion,  unter  Angabe
der  Gründe,  enthalten  muß.

Auch  hat  der  Steuer-Commissär  sowohl  für  sich,  als  die  Schäbungs-Deputirten
ein  Diarium  zu  halten,  mit  welchem  die  Kosten-Rechnung  zu  belegen  ist;  die  Reisekosten-Berechnung
  des  Steuer-Commissärs  bedarf  hinsichtlich  der  Entfernung  der  einzelnen
  Orte  oberamtlicher  Beglaubigung.

.  4%.
Publikation  des  Einschätzungs-Resultats  und  Rekurs  Erledigung.

Das  vollzogene  Einschäbungsgeschäft  wird  in  jeder  Gemeinde  in  Gegenwart  des
Gemeinderaths  der  gesammten  Inwohnerschaft  von  dem  Steuer-Commissär  publicirt,
und  zu  Vorbringung  allen  falsiger  Einwendungen  ein  Termin  von  acht  Tagen  anberaumt.
  ·

Mit  der  Bekanntmachung  dieses  Termins  ist  zugleich  eine  Belehrung  über  die
Folgen  der  Reblamationen,  wie  solche  hiernach  näher  angegeben  sind,  zu  verbinden.

Werden  Einwendungen  vorgebracht,  und  lassen  sich  die  Reklamanten  durch  den
Steuer-Commissär  darüber  nicht  zurechtweisen;  so  wird  zu  einer  neuen  Einschätzung,
in  Beziehung  auf  die  angefochtenen  Ansäße,  geschritten.

Die  Schäbungs-Commission  wird  zu  diesem  Ende  mit  zwei  Mitgliedern  verstärkt,
wovon  das  eine  der  Steucr-Sommissär  in  oder  ausserhalb  des  Orts,  und  das  andere
        <pb n="667" />
        607

der  Gemeinderath  zu  wählen  hat,  und  das  Resultat  dieser  neuen  Einschaͤtzung  tritt  sodann
  in  Ausführung;  jedoch  bleibt  dem  Reklamanten  der  Rekurs  an  das  K.  Steuer-Collegium
  vorbehalten,  welchem  die  definitive  Entscheidung  zusteht.

Gewaͤhrt  die  neue  Einschaͤtzung  den  naͤmlichen  oder  einen  hoͤhern  Ansatz,  so  liegen
die  Kosten  dem  reblamirenden  Theile  ob,  wogegen  sie  der  Staat  uͤbernimmt,  wenn  ein
geringerer  Ansaß  bestimmt  wird.

!*  6.

Begutachtung  des  Einschätzungs-Resultats  und  definitive  Fesisetzung  des  Oberamts-Catasiers.

Sobald  sämmtliche  Einschätungen  vollzogen  und  die  Reklamationen  auf  obige
Weise  erledigt  sind,  tritt  unter  dem  Vorsitze  des  Oberamts  eine  Prüfungs-Commission,
bestehend  aus  dem  Oberamts-Steuer-Commissär,  dem  Oberamtsschäßer,  beziehungsweise
dessen  Stellvertreter,  und  drei  bis  fünf  Mitgliedern  der  Amtsversammlung,  welche  von
derselben  sogleich  bei  der  nach  g.  36  zu  veranstaltenden  Zusammenkunft  zu  wählen  sind,
zusammen,  wobei  die  Cataster-Ansäße  an  sich  und  insbesondere  nach  dem  Verhältniß  der
verschiedenen  Orte  gegen  einander  genau  zu  prüfen,  und  die  etwa  vorkommenden  Erinnerungen
  in  ein  Protoboll  niederzulegen  sind.

Die  Belohnung  des  Steuer-Commissärs  und  des  Oberamtsschätzers  von  dieser
Prüfung  Hird  von  der  Staatskasse,  die  der  übrigen  Mitglieder  der  Prüfungs-Commission
  aber  vön  der  Oberamtspflege  bestritten.

Zu  Erleichterung  der  fraglichen  Prüfung  hat  der  Steuer-Commissär  den  Eataster-Tabellen
  eines  jeden  Orts  eine  tabellarische  Uebersicht  beizulegen,  in  welcher  nach  der
Reihenfolge

I.  )  Handwerker,

b)  Kleinhändler;
II.  Handlungen,  Fabriken  und  Manufakturen;.
III.  a)  Mahlmühlen,
b)  andere  Werke;
IV.  a)  Wirthschaften:
a)  Schildwirthschaften,
8)  andere  Wirthschasten;
        <pb n="668" />
        608

5)  Getränke-Fabriken:
a)  Bierbrauereien  und  Esüigsiedereien,
6)  andere  Getränke-Fabriken,
in  vier  Haupt-Colonnen  anzugeben  ist:

1)  Zahl:  a)  der  Gewerbe,  b)  der  Gehülfen,

2)  Gesammt-Steueransaß,

5)  Durchschnitt  auf  ein  Gewerbe,

4)  Gesammt-Steueransaß  nach  dem  Cataster  von  1829.

Dieser  Uebersicht  ist  noch  die  Gesammtzahl  der  Gewerbe  des  Orts  und  der  Gesammtbetrag
  ihres  Stcuer-Ansatzes,  so  wie  der  Durchschnitt  desselben  auf  Ein  Gewerbe
beizufügen.

Aus  den  ortsweisen  Uebersichten  ist  eine  Zusammenstellung  rom  ganzen  Oberamt  zu
verfassen,  worin  die  einzelnen  Orte  in  folgender  Reihe,  nämlich:

a)  die  Oberamtsstadt,

b)  die  andern  Städte,

)  die  Marktflecken,  und

4)  die  übrigen  Orte  in  alphabetischer  Ordnung
mir  den  für  die  Ortstabelle  vorgeschriebenen  Notizen,  unter  Beifügung  der  Einwohnerzahl
  jeden  Orts,  vorzutragen  sind.

Nach  vollendeter  Prüfung  durch  die  hiezu  niedergesehte  Commission  hat  der  Oberamts-Steuer-Commissär
  über  den  Vollzug  und  die  Resultate  des  ganzen  Geschäfts,
unter  Anschluß  sämmtlicher  Abten,  einen  Schlußbericht  an  das  Steuer-Collegium  zu
erstatten,  und  darin  insbesondere  auch  die  im  Oberamt  vorherrschenden  Gewerbe  und
deren  Nahrungsstand,  überhaupt  die  Ursachen  sowohl  dauernder,  als  vorübergehender
Hemmung  oder  Belebung  einzelner  wichtiger  Gewerbszweige,  so  wie  die  bedeutenderen
  Anstände,  die  sich  bei  der  Einschähung  ergeben  haben,  unter  Beziehung  auf  die
Protokolle  vorzutragen,  und  diesem  Bericht  namenklich  auch  die  Kosten-Rechnungen  beizulegen.


Das  Steuer-Collegium  wird  sofort  das  Cataster  jedes  Orts  und  Oberamts  definltto
festsesen  und  die  geprüften  Kosten  auf  die  Cataster-Kasse  anweisen.

Die  von  der  Periode  einer  allgemeinen  Gewerbesteuer-Revision  zur  andern  in  den
Catastern  der  einzelnen  Orte  sich  ergebenden  Aendetungen  und  neuen  Ansätze  find  jedes-
        <pb n="669" />
        609

mal  unter  Festhaltung  der  Instruktions-Besitimmungen  und  der  in  der  Elassentafel  enthaltenen
  Ansäße  zu  machen.

II.  Besondere  Bestimmungen.
Erster  Abschnitt.
Handwerker  und  Kleinhändler.

S.  5.  1
Begriff  der  Handwerker.

Es  sind  bierunter  sämmtliche  Hanwerker  und  Professionisten,  welche  entweder  in
der  Beilage  F.  namentlich  aufgeführt  sind,  oder  in  die  Kategorie  der  namentlich  aufgeführten
  gehören,  sie  mögen  einer  Zunft  angehbren  oder  unzünftig  seyn,  verstanden.
Zu  den  Handwerkern  sind  auch  die  geringeren  Bleichen  zu  zählen,  d.  h.  diejenigen,
deren  Betriebs-Capital,  mit  Ausschluß  des  Bleichbodens,  die  Summe  von  1000  fl.  nicht
erreicht.

g.  6.
Ausnahmen.

Von  der  Gewerbesteuer  sind  ausgenommen:

1)  diejenigen  Personen,  welche  einen  Kunstzweig  als  wahre  Künstler  betrelben;

2)  Feld-Arbeiter,  Dienstboten,  Lohnbediente,  taglöhnende  Nätherinnen  und  Wescherinnen.

  (Geseß  F.  14.)
*êm-Begriff
  der  Kieinhändler.

Unter  Kleinhändler  werden  alle  diejenigen  Händler  gerechnet,  deren  Gewerbe-Capital
  die  Summe  von  200  fl.  nicht  erreicht,  sie  mögen  nun  den  Handel  durch  Haustren,
oder  auf  Jahr=  und  Wochenmärkten,  oder  in  einem  offenen  Laden  betreiben.

Händler,  welche  in  dem  Lande  angesessen  sind,  unterliegen,  wenn  sie  auch  ihre
Waare  im  Auslande  cin=  und  verkaufen,  gleichwohl  der  Gewerbesteuer.

K.  8.
Nähere  Bestimmungen  hierüber.

Zu  den  Kleinhändlern  sind  namentlich  zu  zählen:  Haustrer,  Krämer  oder  Händler
  mit  alt  Eisen  und  sonstigen  Metallen,  Asche,  Barometern,  Bälgen,  Brechen,  Bil-
        <pb n="670" />
        610
dern,  Bein,  Borsten,  Bierhefen,  Butter,  Branntwein  und  Essig,  diese  beide  für  den
Verkauf  nach  der  Eichmaß,  Drathwaaren,  Eiern,  Flören,  Fenchel.,  Federn,  Faden,
Fettwaaren,  Fischen,  Flachs,  Fellen,  Garn,  Geflügel,  Gemüse,  Gips=  und  Glaswaaren,
Hafnergeschirr,  Häuten,  Hanf,  Harz,  Hopfen,  Hirschhorn,  Haaren,  Horn,  Honig,
Käse,  Kienruß,  alten  Kleidern,  Kochlöffeln,  Körben,  Kupferstichen,  Landkarten,  Mausfallen,
  Mehl,  Mineralwasser,  Resteln,  Ofenröhren,  Obst,  Oblaten,  Pech,  Rechen,
Sämereien,  Salpeter,  Schachteln,  Schwefel,  Siegelwachs,  Schirmen,  Sieben,  Schmalz,
Spindeln,  Steinen,  und  zwar:  Bau-,  Schleif=  und  Mühlsteinen,  Strohhüten  und
andern  Strohwaaren,  Theer,  Vogelkäfigen,  Wannen,  Wachs,  Werg,  Wildbrät,  Weinstein,
  Zainen  und  andern  dergleichen  Artikeln;  sodann  inobesondere  Fürkäufler,  Marner
  und  Schäufler.  ·

HändlermitWachholderholz,Kümmclxasindnurdannznbcsiruermwennsiediesen

  Handel  durch  Aufkauf  von  Andern  als  regelmaͤßiges  Gewerbe  betreiben,  nicht
aber,  wenn  sie  nur  zuweilen  derlei  Gegenstaͤnde  selbst  sammeln  und  wieder  verkaufen.

Haufirer  und  Krämer  mit  andern  als  den  aufgezählten  Gegenständen  sind  nach
der  Analogie  derselben  zu  behandeln.

Wenn  Kleinhändler  ihre  Waaren  selbst  versertigen,  wenigstens  zum  größern  Theil,
so  gehdren  sie  zu  den  Handwerkern,  und  zwar  zu  der  der  Gattung  des  Fabrikats  entsprechenden
  Abtheilung,  in  keinem  Fall  dürfen  sie  doppelt,  nämlich  bei  den  Handwerkern
  und  bei  den  Kleinhändlern  besteuert  werden.

C.  9.
Ausnahmen.

Der  Handel  mit  Produkten  von  eigenen  oder  gepachteten  Gütern,  so  wie  mit  den
davon  ernährten  Thieren  und  deren  Erzeugnissen,  sey  es  nun,  daß  die  Produkte  roh,
oder  in  einem  andern  Zustande  verkauft  werden,  ist  der  Besteuerung  nicht  unterworfen.

Nicht  minder  sind  davon  ausgenommen  die  mit  einer  besondern  Accise  belegten
Wein=  und  Holzhändler,  also  namentlich  der  Handel  mit  Wein  und  Weinmost,  Obskmost,
  Bier;  ferner  mit  Wein=  und  Bierhefe,  Essig,  Branntwein  und  Liqueuren,  bei  diesen
  jedoch  nur  in  sofern  der  Verkauf  nach  der  Eichmaß  geschiehet,  und  bei  allen  aufgezählten
  Gegenständen  vorbehältlich  der  nach  Abschnitt  bestimmten  Besteuerung  der
Wirthschaften  und  Getränbe-Fabrikation;  sodann  der  Handel  mit  Brennholz,  Scheitern
und  Reisach,  mit  Baus,  Klotz-,  Handwerks=  und  sonstigem  Nutholz,  Schnittwaaren

S—
        <pb n="671" />
        611

aller  Art,  Faßtaugen,  Pfaͤhlen,  Teucheln,  Reifstangen,  Reifen,  Weiden,  Schindeln,
Rinden,  Besen,  Holzkohlen,  Steinkohlen,  Abholz,  Saͤgmehl,  Lohe  und  Torf  ꝛc.

Dagegen  sind  die  Frucht=  und  Viehhändler,  namentlich  auch  Schaafhaͤndler,  so
wie  die  Hopfen=  und  Oelhändler,  deren  Befreiung  in  Folge  der  Aufhebung  der
Accise  vom  Hopfen=  und  Oel-Verkauf  (nach  dem  Finanz-Geseß  vom  24.  December  1833
Reg.  Bl.  Nr.  57)  aufgehört  hat,  der  Besteuerung  unterworfen.

Frucht=  und  Viehhändler,  wenn  sie  zugleich  ein  Handwerk  treiben,  sind  wegen  des
letztern  in  die  geeignete  Handwerker-Abtheilung,  wegen  des  Handels  aber  zugleich  in
das  Cataster  der  Handlungen,  beziehungsweise  (nach  der  Größe  des  Betriebs-Capirals)
der  Kleinhändler  aufzunehmen.

Die  Beiziehung  der  von  der  Staats-Gewerbesiener  ausgenommenen,  mit  einer  besondern
  Accise  belegten  Wein=  und  Holzhändler  zu  den  Amts=  und  Gemeinde-Anlagen
ist  den  gesehmäßigen  Beschlüssen  der  Amts-Versammlungen  und  Gemeinden  vorbehalten.

.  10.
Normen  für  die  Besteucrung  der  Handwerker.
1)  Allgemeine.

Die  Besteuerung  der  Handwerker  geschiehr  zufolge  der  beigeschlossenen  Elassentafel
lit.  G  nach  &amp;amp;  Abtheilungen,  für  jede  der  angenommenen  9  Elassen,  welche  wieder  verschiedene,
  beziehungsweise  5  oder  6  Abstufungen  haben.

C.  11.
2)  Besondere.
a)  Abtheilungen.

Die  Eintheilung  der  Handwerker  in  die  3  Abtheilungen  ist  in  der  Beilage  oben  F.
angezeigt.

Die  geringen  Bleichen  (oben  F.  5)  sind  in  der  Regel  nach  der  dritten  Handwerker-Abtheilung
  zu  behandeln.

Nähere  Bestimmungen  für  einzelne  Handwerker  enthält  das  angeführte  Verzeichniß
  derselben.

Ueber  die  Eintheilung  der  bei  den  K.  und  den  Privat-  Berg-  Hammer-,  Drath-  c.
Hüttenwerken,  auch  Salinen,  angestellten  Arbeiter,  welche  weder  der  Besoldungssteuer
unterliegen,  noch  in  die  Elasse  gemeiner  Taglöhner  gehèren,  und  zu  den  nach  §F.14
        <pb n="672" />
        612

steuerpflichtigen  geheiratheten  Gehuͤlfen  zu  zaͤhlen  sind,  ist  da,  wo  sie  vorkommen,  unter
  Anfuͤhrung  der  verschiedenen  Categorien  und  der  einer  jeder  derselben  zukommenden
  Beschäftigungsart  besonderer  Bericht  an  das  K.  Steuer-Collegium  zu  erstatten.

-  g.12.

b)  Classen.
Fede  der  vier  Handwerks-Abtheilungen  erhält  9  Classen,  worin
die  erste  die  Gewerbe  mit  Beschränkung  im  Betrieb,

—  ohne  Beschränkung  aber  auch  ahne  Gehülfen,

—  zweite  —

—  dritte  —  —  mit  einem  Gehülfen,

—  vierte  —  —  —  2—5  —

—  fünfte  —  —  —  4—5  —

—  sechste  S  —  —  6—8  —

—  siebente  —  —  —  9—12  —-—

  achte  —  —  —  15—18  —

—  neunte  —  —  —  19—24  —  begreift.

Wenn  einzelne  ausgezeichnet  gute  Gewerbe  vorkommen,  welche  durch  die  in  der
Classentafel  vorgezeichneten  Elassen  nicht  vollständig  betroffen  werden  können,  namentlich
  solche,  die  mehr  als  das  angenommene  Maximum  von  24  Gehülfen  haben,  oder
welche  nach  der  Natur  ihres  Gewerbes  aus  dem  Betriebs-Capital  ihren  Haupt-Nugtzen
ziehen,  so  werden  die  Schätzungs-Commissionen  nach  Maßgabe  des  höheren  Ertrags
(übrigens  mit  Rücksicht  auf  die  Scale  der  Classentafel  und  so  weit  es  zuläßig  ist,
durch  Uebergreifen  in  die  höheren  Elassen)  außerordentliche  Ansäße  machen,  diese  Ausnahmen
  aber  durch  Beisäße  in  den  Cataster-Tabellen  genügend  erläurern.

K.  15.
U)  Absiufungen.

Theils  nach  den  auf  den  Gewerbsbetrieb  einwirkenden  örtlichen,  theils  nach  den
persönlichen  Verhältnissen  des  Gewerbe-Inhabers  finden  in  der  ersten  Elasse  5,  in  jeder
  der  folgenden  8  Elassen  aber  neben  jenen  5,  noch  eine  weitere  Stufe,  zwischen  der
vierten  und  fünften  Abstufung  (#  5),  also  zusammen  sechs  Abstufungen  statt.
        <pb n="673" />
        613

F.  14.
Normen  für  die  Anwendung  der  Classen.
Erste  Elasse.

In  die  erste  (niedrigste)  Classe  eignen  sich  alle  Meister  und  Gewerbende,  welche
nicht  nur  ohne  Gehülfen  ihr  Gewerbe  treiben,  sondern  auch

a)  entweder  sich  mehr  dem  Feldbau,  und  zwar  mit  eigener  Hand  und  eigenem
Vieh,  also  nicht  durch  Taglöhner  und  mit  Mieth-Vieh  widmen,  und  deßhalb
ihr  Gewerbe  nur  periodisch  und  zu  gewissen  Zeiten  betreiben;

b)  oder  obgleich  Meister,  doch  ihr  Gewerbe  meist  nur  gesellenweise  und  für  Rechnung
  anderer  Meister  oder  Werke-Inhaber  betreiben,  oder  ihre  Fabrikate  durch
eigenes  Hausiren  abzusehen  suchen  müssen;  diesen  gleich  zu  achten  sind  geheirathete
  Gehülfen  von  Meistern  und  solche  Gehülfen,  die  obwohl  nicht  geheirathet,
in  der  Art  angesessen  sind,  daß  sie  Bürger=  oder  Wohusteuer  bezahlen;

e)  oder  neben  dem  Gewerbe  mit  Taglohn  arbeiten,  Botengehen,  Stricken,  Spinnen
  um  den  Lohn,  einen  Verdienst  zu  machen  genöthiget  sind;

4)  oder  durch  hohes  Alter,  Kraftlosigkeit  oder  Leibesgebrechen  an  der  vollen
Gewerbsthätigkeit  gehindert  sind.  ·

Meister,  welche  das  Gewerbe  ganz  aufgegeben  haben  und  blos  noch  zum  Zunftverband
  halten,  sind,  wie  die  im  öffentlichen  Almosen  stehenden  Gewerbsangehbrigen,
von  der  Gewerbesteuer  frei  zu  lassen.

Dagegen  gehbrt  ein  Gewerbe  nicht  in  die  erste  Classe  aus  dem  Grunde,  daß
dasselbe  an  sich  und  seiner  Matur  nach  nur  zu  gewissen  Zeiten  betrieben  werden  kann,
oder  weil  es  uͤberhaupt  schlecht  geht,  noch  weil  es  an  obrigkeitliche  Preise  gebunden  ist.

C.  15.
Zweite  Elasse.

In  die  zweite  Classe  gehödren  Meister  und  Gewerbende:

a)  die  zwar  ohne  Gehülfen  arbeiten,  bei  denen  aber  auch  die  oben  berührten  vier
Beschränkungen,  welche  sie  in  die  erste  Classe  qualisictren,  nicht  vorliegen;

b)  alle  Meisters-Wittwen,  welche  nur  mit  Einem  Gesellen  arbeiten;

Wc)  alle  Meister,  welche  entweder  wegen  hohen  Alters,  Kraftlosigkeit  oder  wegen
körperlicher  Gebrechen  ihrem  Gewerbe  nicht  vorstehen  können,  und  deßhalb
einen  Gehülfen  haben;
        <pb n="674" />
        614
d)  diejenigen,  welche  zwei  verschiedene  Gewerbe  aus  einer  der  vier  Gewerbs-Abtheilungen,
  jedoch  beide  ohne  Gehuͤlfen  betreiben,  sind  fuͤr  das  Gewerbe  der
hoͤheren  Abtheilung  in  die  zweite  Classe  zu  setzen;  dagegen  ist  das  Gewerbe
aus  der  niedrigeren  Abtheilung  von  der  Besteurung  frei  zu  lassen.
K.  16.  6
Dritte  Elasse-Unter

  die  dritte  Elasse  sind  aufzunehmen:

a)  alle  Meister,  welche  mit  einem  Gehülfen  arbeiten,  wobei  die  Lehrlinge  vom

dem  zurückgelegten  ersten  Lehrjahr  an  gerechnet  werden;

b)  die  in  F.  15  unter  Ii.  b  undc,  für  die  zweite  Classe  notirten  Gewerbenden,  im

soferne  sie  mehr  als  einen  Gehülfen  haben.
K.  17.
Weitere  Elassen.

Bei  den  folgenden  Classen  werden  den  in  FJ.  15  lit.  c  bemerkten  Meistern  alle
Gehülfen,  wie  andern  Meistern,  gerechnet,  nur  den  Meisters-Wittwen  ist  ein  Gehülfe
ausser  Berechnung  zu  lassen.

.  18.
Berechnung  der  Gehülfen.  »

a)  Die  Gehuͤlfen  werden  nicht  gerade  nach  derjenigen  Zahl,  wie  sie  zur  Zeit  der
Catastrirung  gehalten  werden,  sondern  nach  derjenigen  gerechnet,  wie  sie  ein  Gewerbender
  nach  dem  dermaligen  Stand  seines  Geschaͤftes  gewoͤhnlich  zu  halten  pflegt.
Es  werden  daher  weder  in  Berechnung  gebracht  diejenigen  Gehuͤlfen,  welche  ein  Meister
  im  verflossenen  Jahre  blos  wegen  voruͤbergehender  Umstaͤnde  außerordentlicher
Weise  auf  einige  Wochen  zu  halten  veranlaßt  war,  noch  wird  darauf  Ruͤcksicht  genommen,
  daß  ein  Meister  gerade  im  Zeitpunkt  der  Catastrirung  weniger  Gehuͤlfen
hat,  als  er  sonst  ordentlicherweise  haͤlt.  In  Anstandsfaͤllen  wird  als  Norm  fuͤr  die
Einschaͤtzung  festgesetzt,  daß  so  viel  Gehuͤlfen  in  Berechnung  zu  bringen  sind,  als  der
Meister  im  verflossenen  Jahr  von  dem  Zeitpunkte  der  Catastrirung  an,  ruͤckwaͤrts  gerechnet,
  wenigstens  ein  halbes  Jahr  hindurch  gehalten  hat.

b)  Als  Gehuͤlfen  werden  einem  Gewerbe-Inhaber  sowohl  diejenigen,  die  von
ihm  verkoͤstigt  werden,  als  diejenigen,  die  sich  selbst  verkoͤstigen,  so  wie  jene  aufge-
        <pb n="675" />
        615

rechnet,  denen  die  Arbeit  ins  Haus  gegeben  wird,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sie
Meister  oder  Gesellen  seyen;  bei  Gewerben,  wo  statt  zünftiger  Gehülfen  oder  neben
solchen  andere  nicht  zünftige  Gehülfen  (Knechte,  Taglöhner)  ordentlicherweise  gebraucht
werden,  sind  dieselben  unter  der  Gehülsenzahl  in  Berechnung  zu  nehmen.  Dagegen
sind  als  Gehülfen  nicht  anzusehen  und  daher  auch  nicht  zu  zählen,  die  Familien-Mitglieder
  oder  Dienstboten  des  Meisters,  die  derselbe  bei  seinem  Handwerk  neben  ihren
bäuslichen  Arbeiten  und  nicht  so  benützt,  daß  sie  einen  Gehülfen  vertreten;  nur  wenn
dieses  der  Fall  ist,  sind  sie  als  solche  in  Berechnung  zu  nehmen.  Wenn  der  Sohn  als
Gesell  oder  Lehrling  beim  Vater  arbeitet,  kommt  er  für  die  Besteurung  ebenfalls  als
Gehülfe  in  Berechnung.

6.  19.
Normen  für  die  Anwendung  der  Abstufungen.

Die  Abstufungen  in  den  Classen  richten  sich

e)  nach  der  größeren  oder  geringeren  Sicherheit  des  Verschlusses  oder  dem  ununterbrochenen

  Fortgang  eines  Gewerbes,  so  wie

b)  nach  dem  höheren  oder  niedrigeren  Arbeitslohn;

)  nach  dem  auf  der  Personlichkeit  des  Gewerbe-Inhabers  beruhenden  stärkeren

oder  schwächeren  Gewerbebetrieb,  und

d)  in  der  dritten  und  den  folgenden  Classen  nach  dem  Umstand,  ob  die  Gehülfen

nur  Lehrjungen,  vder  ob  sie  Gesellen  sind,  auch  ob  solche  ausschließlich  für  das
Gewerbe  oder  theilweise  auch  für  die  Oekonomie  des  Gewerbe-Inhabers  benäßt
werden;  endlich

e.)  ob  in  der  Regel  blos  im  Kundenhaus  um  Taglohn,  oder  in  der  eigenen  Werkstätte

  gearbeitet  wird.

Um  diejenigen  Handwerker,  welche  neben  dem  Betrieb  ihres  Handwerks  noch
einen  Handel  mit  erkauften,  von  Andern  fabricirten  Waaren  treiben,  der  jedoch  nicht
die  Hauptsache  des  Gewerbes  ausmacht,  in  einem  richtigen  Verhältniß  treffen  zu
können,  wird  verordnet,  daß  alle  diejenigen,  welche  wenigstens  ein  Capital  von  200  fl.
im  Handel  mit  erkauften  Waaren  angelegt  haben,  je  nach  dem  Umfang  des  Capitals
in  höhere  Elassen  geseht  werden  sollen,  wobei  es  jedoch  in  dem  Falle,  wenn  der  Handel

5
        <pb n="676" />
        616

mit  fremden  Fabrikaten  das  Haupt-,  und  die  eigene  Fabrikation  blos  das  Neben-Geschäft
  ausmacht,  bei  der  (hienach  in  F.  29)  angeordneten  Besteurung  in  doppelter
Eigenschaft  sein  Verbleiben  hat.
Da  in  Städten  überhaupt,  und  insbesondere  in  volbreichen  Städten,  gewöhnlich
ein  besserer  Gewerbebetrieb  und  eine  bessere  Zahlung  als  auf  dem  Lande  statt  findet,
so  ist  die  niedrigste  Abstufung  in  jeder  Elasse  in  der  Regel  nur  für  Dorfgewerbe  bestimmt,
  und  zwar,  so  viel  die  erste  und  zweite  Elasse  betrifft,  nur  für  diejenigen,  bei
denen  meistens  nur  im  Taglohn  gearbeitet  wird,  für  junge  Anfänger,  die  noch  wenig
Kundschaft  haben,  und  für  Gewerbende,  denen  das,  zu  einem  der  Lokalität  entsprechenden
  Gewerbebetrieb  nèthige  Capital  fehlt,  für  diejenigen,  welche  ihr  Gewerbe  nur  selten
betreiben,  und  zunächst  blos  wegen  des  Zunftverbandes  zu  demselben  halten;  wogegen
auch  Dorfgewerbe,  bei  denen  solche  Hindernisse  eines  bessern  Betriebs  nicht  vorbommen,
  in  die  zweite,  und  wenn  der  Umfang  des  Gewerbes  nicht  an  die  Oertlichkeit  gebunden
  ist,  gleich  den  Gewerben  in  den  Land=  und  größern  Städten,  durchgreifend  in
die  höheren  Abstufungen  zu  sehen  sind.

Für  Gewerbe  in  Landstädten  bildet  der  Regel  nach  die  zweite  Abstufung  den
niedrigsten  Ansah;  sie  findet  namentlich  unter  den  so  eben  für  Dorfgewerbe  der  ersten
Absiufung  bezeichneten  Umständen  Anwendung,  so  wie  der  dritten  und  den  folgenden
Abstufungen  diejenigen  Gewerbe  in  Landstädten  angehdren,  die  nicht  an  den  angegebenen
  Hindernissen  leiden.

Für  größere  Städte  und  solche,  die  sich  durch  einen  verhältnißmäáßig  lebhaften
Verkehr  auszeichnen,  ist  in  der  Regel  die  dritte  Abstufung  zum  niedrigsten  Ansatz  bestimmt
  und  es  bann,  ohne  ganz  überwiegende  Gründe,  ein  Gewerbe  in  denselben  niemals
  in  die  niedersten  Abstufungen  einer  Elasse  geseht  werden;  je  nach  Verschiedenheit
  der  Ausdehnung  und  Ergiebigkeit  eines  Gewerbes  ist  sodann  zur  vierten  Abstufung
  a  und  b,  und  zur  fünften  auszusteigen.

Gewerbe  in  Landstädten  können  ausnahmsweise  in  die  erste,  und  Gewerbe  in
größeren  Städten  in  die  zweite  Abstufung  gesenzt  werden,  wenn  Gewerbende  in  der
ersten  und  zweiten  Elasse  sehr  arm  sind,  und  zugleich  ihr  Gewerbe  ganz  unbedeutend
betreiben.

Die  bürzere  oder  längere  Dauer  der  Beschäfrigung  eines  Gehülfen  ist,  in  so  weit
dadurch  keine  Elassen-Disferenz  begründet  wird,  bei  Festsesung  der  Abstufungen  zu
        <pb n="677" />
        617

beruͤcksichtigen,  und  zwar  ohne  Beschraͤnkung  auf  die  niedrigeren  Classen,  namentlich
aber  werden  in  die  der  Lokalitaͤt  entsprechenden  hoͤheren  Abstufungen  der  zweiten  Classe
diejenigen  Meister  gesetzt,  welche  zwar  nicht  regelmaͤßig  einen  Gehuͤlfen  halten,  und
daher  nicht  in  die  dritte  Classe  sich  eignen,  welche  dagegen  von  Zeit  zu  Zeit  sich  einer
Beihuͤlfe  fuͤr  ihr  Gewerbe  außerordentlicherweise  bedienen.
K.  20.
Normen  für  die  Besteuerung  der  Kleinhändler:

Für  die  kleineren  Händler  sind  nach  der  Beilage  6  sechs  Elassen  des  Ansates
regulirt,  die  nach  Verschiedenheit  des  im  Handel  enthaltenen  größeren  oder  kleineren
Capitals,  nach  dem  raschen  oder  langsamen  Umsah,  so  wie  darnach  anzuwenden  sind,
ob  der  Handel  nur  als  ein  Nebengewerbe,  nur  periodisch  betrieben  wird,  und  nur
dazu  dient,  um  das  Einkommen  aus  einem  anderwärtigen  Verdienst,  z.  B.  durch
Taglohnen,  Stricken,  Spinnen  oder  Handwerks-Arbeiten  zu  verbessern,  oder,  ob  er
den  Haupt-Nahrungszweig  eines  Händlers  gewährt,  auch  ob  der  Handel  blos  durch
Hausiren  oder  in  einem  offenen  Laden  getrieben  wird.

5  g.  21.
Aufnahme  der  Cataster-Tabelle.

Die  Ergebnisse  der  Einschaͤtzung  nach  den  vorstehenden  Normen  sind  von  dem
Oberamtssteuer-Commissär  in  die  Cataster-Tabelle  lit.  A  einzutragen,  für  deren  Gebrauch
  demselben  folgende  weitere  Vorschriften  gegeben  werden:

a)  in  Beziehung  auf  die  Handwerker:
1)  die  erste  Rubrik  wird  bei  der  Notizen-Aufnahme  nach  den  Bestimmungen  des
g.  5  ausgefüllt,  und  bei  der  Einschähung,  insoweit  es  nöthig  ist,  berichtiget;
2)  in  die  zweite  Rubrik  ist  die  Gehülfenzahl  nach  den  §.  18  angegebenen  Rücksichten
  und  mit  der  Unterscheidung,  ob  es  Gesellen  (wozu  auch  andere  diesen
gleich  zu  achtende  ordentliche  Gehülfen  gehèren),  oder  ob  es  Lehrlinge  sind;

5)  in  die  dritte  Rubrik  mit  gewöhnlichen  arabischen  Ziffern,  die  Elasse,  wie  sie

nach  §#.  14—17  ausgemittelt  worden,  und

4)  in  die  vierte  Rubrik  der  Grund  der  Elassifikation  einzutragen;

5)  in  die  fünfte  Rubrik  ist  die  Abstufung,  wie  sie  nach  Maßgabe  des  §.  19  von

der  Einschätzungs-Deputation  festgesebt  worden,  und
        <pb n="678" />
        618

6)  in  die  sechste  Rubrik  der  Grund  des  Ansatzes  einzusetzen.

Um  jedoch  eine  Vergleichung  der  in  die  gleichen  Elassen  kommenten  Handwerker
zu  erleichtern,  hat  der  Commissär  erst  nach  beendigter  Classisikation  der  Handwerker
auf  die  Einschäßung  in  die  betreffenden  Abstufungen  überzugehen,  und  tei  jedem  Handwerke
  zuvörderst  die  Angehörigen  desselben  in  gute,  mittlere  und  geringere  einzutheilen,
und  sodann  erst,  mit  den  geringeren  anfangend,  die  Abstufungen  für  Fden  bestimmen
zu  lassen.

Endlich  ist

7)  die  lehte  Rubrik  allenfallsigen  Bemerkungen  gewidmet.

hf)  In  Beziehung  auf  die  Kleinhändler.

DUUeber  den  Eintrag  in  die  erste  Rubrik  ist  unter  §.  36,  bei  den  Notizen-Aufnahmen
  das  Röthige  bestimmt;  außer  dieser  Rubrik  kôönnen  aber,  der  Netur  der  Sache
nach,  nur  die  dritte  und  vierte  Rubrik  in  Gemäßheit  des  §.  20  und  m  der  fünften
Rubrik  statt  der  Abstufungen  der  Ansat  ausgefüllt  werden.

Von  jeder  Gemeinde  ist  die  Tabelle  von  dem  Oberamtssteuer-Conmissär,  und  so
weit  solche  die  Notizen  betrifft,  also  in  Hinsicht  auf  die  erste  und  zwete  Rubrik  von
denjenigen  Personen,  welchen  in  Folge  des  Erlasses  vom  7.  d.  M.  die  Notizen-Aufnahme
  übertragen  worden,  in  Beziehung  auf  die  Einschäßung  selbst  aber  von  der
Einschähungs-Depuration  zu  unterzeichnen.

Zweiter  Abschnitt.
Handlungen,  Fabriken  und  Manufakturen.
(.  22.
Begriff  und  Umfang  der  Handlungen.

Zu  den  Handelsleuten  werden  gerechnet:

Diejenigen  Krämer,  welche  zwar  haufsiren  und  in  offenen  Stärden  und  auf
Märkten  verkaufen,  deren  Handels-Capiral  aber  wenigstens  200  fl.  beträgt,  sodann
überhaupt  alle  Krämer  und  Kaufleute  mit  kurzen  und  langen  Waaren,  Spezereien,
Südfrüchten,  Parfümerien,  Oelen  aller  Art,  Hopfen,  Taback,  Materialien,  Farbwaaren,
  Thran,  Quincaillerien,  lakirten  Blechwaaren,  Glaswaaren,  Tazeten,  Schreibmaterialien,
  Juwelen,  Bijouterien,  Put=  und  Meubles-Waaren,  Seid.,  Baumwolle,
Wolle,  Flachs,  Hanf,  Faden,  Garn,  Band,  Federn,  Roßhaare,  Leder;  ferner:  Buch-,
        <pb n="679" />
        619

Mustkalien-,  Kupferstich-,  Lithographie=  und  Kunsthandlungen;  Eisen-,  Erz-,  Porzellain-,
  Fayence=  und  Steingut-Händler,  Antiquariats-,  Wechsel-,  Speditions-  und  Commissions-Handlungen,
  Apotheker,  Vorkäufler  mit  alten  Kleidern,  Büchern,  Wictualien  rc.,
insofern  das  Gewerbe-Capital  die  Summe  von  200  fl.  erreicht;  endlich  die  Frucht=  und
Viehhändler,  welche  mit  aufgekauften  Produkten  einen  Handel  treiben.
K.  25.
Ausnahmen.

Wegen  Ausnahme  des  Handels  mit  Produkten  von  eigenen  oder  gepachteten
Gütern,  so  wie  mit  den  davon  ernährten  Thieren  und  deren  Erzeugnissen,  so  wir  des
Wein=  und  Holzhandels  von  der  direkten  Besteurung  wird  sich  theils  auf  den  §.  14
des  Cataster-Gesetzes,  theils  auf  den  9  9  gegenwärtiger  Instruktion  bezogen.

Vitriolhandlungen  sind,  wenn  auch  der  Inhaber  der  Handlung  zugleich  Besiber
des  Bergwerks  ist,  und  als  solcher  der  Grundsteuer  unterliegt,  unter  dem  gegenwärtigen
  Abschnitt  besonders  zu  besteuern.

K.  24.
Umfang  der  Fabriken  und  Manufaktmen.

Unter  Fabriken  und  Manufakturen  werden  in  Beziehung  auf  die  Besteuerung
verstanden:

Puloer=  und  Papiermühlen,  Glas=  und  Spiegelfabriken,  Fapence-,  Bijouterie-,
Drath-,  Maschinen=  und  Tapetenfabriken,  Blaufarbwerke,  Eisenschmelzwerke  und  Eisenhämmer,
  Salinen,  Bleiweisfabriken,  Tabaksfabriken,  Indienne-(Ziz=  und  Cattun-)
Fabriken,  Tuch-,  Zeug-,  Seiden-,  Floretseiden=  und  Leinwand-Fabriken,  Maschinen-Spinnereien,
  sodann  die  größeren  Bleichen.  Die  hier  aufgezäéhlten  Mühlen  und  andere
Werke  werden,  insofern  sie  ausschließlich  für  eigene  Produktion  benützt  werden,  in  dem
Fall,  wenn  die  Produktion  nicht  bedeutend  ist,  nach  den  Ansäßen  der  dritten  Handwerker-Abtheilung,
  in  dem  Fall  aber,  wenn  ihr  Geschäft  ins  Große  geht,  als  Fabriken
  nach  dem  Capital  behandelt.

Im  Zweiselsfall,  ob  ein  solches  Werk  als  Handwerk  dritter  Abtheilung  oder  als
Fabrik  zu  besteuern  sey,  entscheiden  die  Umstände,  ob  sich  in  demselben  (bei  Bleichen
mit  Ausschluß  des  Bleichbodens),  ein  BVetriebs-Capital  von  wenigstens  1000  fl.  befindet,
  und  ob  sie  zugleich  kanfmännisch  betrieben  werden.
        <pb n="680" />
        620

Wird  ein  Werk  theilweise  für  eigene  Fabrikation  und  theilweise  als  Kundenwerk,
jedoch  mehr  für  jenen  Zweck  benüht,  so  wird  es  nach  den  Normen  für  Fabriken  und
Manufakturen  besteuert,  zugleich  aber  wird  wegen  der  theilweisen  Benütung  als  Kundenwerk,
  wenn  dieselbe  wenigstens  zwei  Monate  des  Jahres  über  dauert,  ein  Zusat
zu  dem  Steuerbetreff  als  Fabrik  gemacht,  wobei  auf  die  Dauer  dieser  besondern  Benühung
  und  auf  die  Normen  der  Elassentafel  für  Kundenwerke  im  Allgemeinen  zu
sehen  ist.  5

K.  25.
Gegenstände  der  Besteuerung.

Gegenstände  der  Besteuerung  sind  das  Gewerbe-Capital  und  der  Arbeitsverdienst.
(Cataster-Gesetz  §.  12.)  ·

o)UnterdemGewerbe-Capitalistbcgrisscnalles,wasdemHandels-Inventari1cm

angehoͤrt,  es  sey  im  Wohnort  oder  auswaͤrts,  namentlich  auch  die  (von  dem
Gebäude-Cataster  ausgenommenen)  baulichen  Gewerbe-Einrichtungen,  Geräthschaften,
  Maschinen,  Instrumente,  sodann  die  Waaren-Vorräthe,  das  Geld-Capital,
  das  der  Gewerbende  für  den  Bertrieb  hält,  und  die  von  dem  Gewerbe
  herrührenden  unverzinslichen  Ausstände;  dagegen  ist  ausgeschlossen,  was
er  als  Gutsbesizer,  Kapitalist  rc.  besizt.  Haften  auf  den  Gewerbs-Capitalien
Schulden,  so  werden  diese  ebensowenig  in  Abzug  gebracht,  als  die  Schulden
anderer  Gewerbenden  und  der  Grundbesißer.

b)  Der  Arbeits-Verdienst  wird  für  den  Principal  selbst  und  für  die  Gehülsen  in

Besteuerung  gezogen.  «

Letztere  sind  in  zwei  Classen  eingetheilt:

aa)  Zu  den  Gehuͤlfen  erster  Classe  gehoͤren:
Packer,  Knechte,  Stoͤßer  bei  Apothekern,  Tabacksreiber  und  andere  blos  fuͤr
Neben-Arbeiten  zu  gebrauchende  Personen;  ferner  die  Lehrlinge  nach  dem
ersten  Lehrjahre,  so  lange  sie  die  Lehrzeit  nicht  erstanden  haben;  endlich  die
Laden-Mädchen.

bb)  Zu  den  Gehülfen  zweiter  Elasse  werden  gerechnet:
die  Procuraführer,  Buchhalter,  Commis,  Reisende.

Wird  das  Geschäft  von  Gesellschaftern  geführt,  so  werden  alle  Gesellschafter,

  welche  bei  dem  Geschäfte  thätig  sind  und  auf  dem  Comptoir  arbeiten,
        <pb n="681" />
        621

außer  Einem,  welcher  als  Principal  betrachtet  wird,  unter  den  Gehuͤlfen  zweiter
  Classe  aufgefuͤhrt.

ce)  Bei  den  Manufakturen  und  Fabriken  werden  die  wirklichen  Arbeiter  fuͤr
das  Gewerbe  nicht  unter  die  Gehuͤlfen  gerechnet,  und  es  werden  hier  als  Gehuͤlfen
  blos  die  Personen  in  Berechnung  genommen,  welche  fuͤr  das  Handelsgeschäft,
  für  den  Umfang  der  Fabrikation,  zur  Aufsicht  auf  den  Comptoirs,
zur  Abgabe  der  Fabrikations-Materialien,  zur  Verrechnung  des  Arbeitsverdienstes
  der  Arbeiter,  sodann  zur  Uebernahme  und  Magazinirung  der  Fabrikate
  und  zu  dergleichen  allgemeinen  Fabrik-Geschäften  gehalten  werden.

*m*
Einschätzungs  Normen,  Fassionen.

Die  sämmtlichen  Handelsgewerbe  werden  nach  der  angeschlossenen  Elassentafel

lit.  I  in  dem  Maaße  zur  Besteuerung  eingeschätt,  daß

a)  aus  Rücksicht  für  den  Handels-Credit  der  Individuen  dem  Steuerpflichtigen
gestattet  ist,  das  in  seinem  Handel  oder  Gewerbe  befindliche  Capital  in  eine  der
bezeichneten  Classen  schriftlich  auf  seine  Bürger=  und  Unterthanen-Pflichten  zu
fatiren,  und  eben  so  pflichtmäßig  die  Zahl  seiner  Gehülfen,  nach  dem  Stand
des  lehten  halben  Jahres  anzuzeigen.

Zur  Einreichung  dieser  Fasstonen  ist  den  Handelsleuten  von  dem  Steuer-Commissär
  eine  Frist  von  längstens  acht  Tagen  anzuberaumen.

Diese  Fassionen  werden  sodann:

b)  von  dem  Steuer-Commissär  und  den  beigezogenen  Steuerschägern  geprüft,  und
wenn  die  Mehrzahl  derselben  eine  Fassion  für  zu  niedrig  erkennt,  wird  eine
angemessene  Erhöhung  vorgenommen,  welche  so  lange  zu  Grunde  gelegt  wird,
bis  der  Fatent  durch  seine  Bücher  und  Waaren-Vorräthe  die  Richtigkeit  seiner
Fassion  erwiesen  haben  wird.

Zu  Führung  dieses  Beweises  ist  demselben  durch  den  Steuer-Commissär
eine  von  dem  Tage  der  Eröffnung  an  laufende  Frist  von  vierzehn  Tagen  mir
dem  Prjudiz  zu  gestatten,  daß  nach  Ablauf  derselben  die  Abschätzung  für  dasjenige
  Steuerjahr,  in  welchem  die  Umlage  nach  den  neuen  Normen  zum  erstenmal
  Sratt  habe,  nicht  mehr  geändert  werde.
        <pb n="682" />
        622

c)  Werden  gegen  zu  niedrige  Fasstonen  anderwärts  her,  als  durch  die  Steuerschäber
  Zweifel  erhoben,  so  werden  sie  von  diesen  geprüft,  und  die  darauf  erlassene
  Verfügung  wird  dem  Oberamt  angezeigt,  welches  dieselbe  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände  entweder  bestätigt,  oder  dem  K.  Steuer-Collegium  zur  Entschließung
  vorlegt.

d)  In  Ansehung  der  Apotheken  wird  insbesondere  bestimmt,  daß  aus  Rücksicht  auf  die
bei  diesem  Gewerbe  bei  gleichem  Capital  gegenüber  von  den  Handlungen  Statt  findende
  höhere  Arbeits-Rente  die  Steuer-Ansäße  für  den  Principal  und  seine
Gehülfen  erster  und  zweiter  Elasse  auf  das  Doppelte  der  in  der  Classentafel
enthaltenen  Ansäße  gebracht  werden  sollen.

In  sofern  diejenigen  Apotheken,  welche  von  Material-Handlungen  nicht  zu
entfernt  sind,  gewöhnlich  nur  kleine  Vorräthe  haben,  die  sie  in  kurzen  Zwischenräumen
  wieder  ergänzen  und  dieselben  daher  bei  Anwendung  des  Tarifs  für
das  Handlungs-Capital  nicht  gehörig  betroffen  werden;  so  sfind  solche  Apotheken
in  Ansehung  des  Capitals  nach  Maaßgabe  des  Gewinns  im  Verhältniß  zu  den
übrigen  Handlungen  zu  besteuern.

ee)  Dasselbe  ist  bei  den  Speditions-Handlungen,  bei  welchen  das  Handlungs-Capital
zu  dem  Gewinn  in  keinem  Verhältniß  steht,  anzuwenden.  Die  fraglichen  Gewerbe,
so  wie  die  größern  Bleichen,  bei  welchen  ähnliche  Verhältnisse  eintreten,  sind
daher  immer  zuleßt  einzuschäßten.

1)  Die  Pächter  der  für  eigene  Produktion  (im  Gegensaß  von  Kunden)  betriebenen
  Werke  steuerfreier  Eigenthümer  sind,  insofern  ihre  Produbtion  nicht  von
dem  Umfang  ist,  daß  sie  sich  unter  die  Elasse  der  Fabrikanten  eignen,  in  der
zweiten  Abtheilung  der  Handwerker  zu  besteuern;  diejenigen  hingegen,  die  sich
unter  die  Elasse  der  Fabrikanten  eignen,  sind  nicht  blos  für  die  Arbeitsrente  in
der  zweiten  Abtheilung  der  Handwerker,  sondern  auch  für  das  in  der  Fabrikation
  angelegte  Capital,  und  zwar  für  dieses  nach  den  allgemeinen  Normen  in
K.  25  nur  mit  der  Beschränkung  zu  besteuern,  daß  dabei  der  Werth  der  unter
dem  Pacht  begriffenen  Gewerbs-Einrichtungen,  Maschinen  2c.  ausgeschlossen
bleibt.  ·

Nach  diesen  Normen  sind  auch  die  Paͤchter  finanzkammerlicher  Brauereien
        <pb n="683" />
        623

zu  behandeln,  die  bisher  unter  der  vierten  Abtheilung  der  Handwerker  besteuert
wurden.
K.  27.
Fortsetzung.
Unter-Abtheilung  der  Classen.

Jede  Classe  enthält  drei  Unter-Abtheilungen  mit  besondern  Ansäten.  Es  ist  demnach,
  wenn  die  Elasse  des  Gewerbenden  bestimmt  ist,  noch  besonders  zu  entscheiden,  in
welche  Unter-Abtheilung  er  nach  der  Nartur  seines  Gewerbe-Geschäfts  gesetzt  werden
solle.  6
Hiebei  sind  vorzüglich  die  Umstände  zu  berücksichtigen,  ob  der  Kaufmann  seine
Waare  aus  erster  Hand  bezieht,  ob  die  Artikel,  womit  er  handelt,  gerade  im  jeßigen
Zeitpunkte  sehr  gesucht  sind  und  höheren  Gewinn  gewähren  als  andere;  ob  die  örtlichen
  Verhältnisse,  die  Größe  der  Orts-Bevölkerung,  die  günstigere  Lage  des  Orts  für
den  Absaß  einen  schnelleren  Umsat  des  Capitals  gestatten.  Diese  und  andere  Umstände,
welche  nach  der  Oertlichkeit,  nach  der  besondern  Natur  des  Gewerbezweigs,  der  Verbindung
  der  Spedition  mit  eigenem  Handel  2c.  in  jedem  Orte  sich  verschieden  darstellen,
sind  von  dem  Steuer-Commissär  den  Schäbern  zur  Erwägung  darzulegen.  Bei  Fabriken
ist  hauptsächlich  darauf  zu  sehen,  ob  das  rohe  Material  zu  allen  Zeiten  gut  und  sicher
zu  haben  sey,  ob  die  Arbeitslöhne  mäßig  seyen  und  die  Fabrikate  einen  sichern  Absatz
haben.  »

g.28.
Fortsetzung.
Vereinigung  mehrerer  Handelsgewerbe  in  Einer  Person.

Hat  ein  Gewerbender  an  einem  oder  an  mehreren  Orten  abgesonderte  Etablissements,
  welche  er  unter  verschiedener  Firma  oder  durch  Procur'  führer  besorgt;  so  wird
bei  jedem  ein  besonderer  Principal-Ansatz  berechner,  nach  Maaßgabe  der  Elasse,  in
welche  das  abgesonderte  Geschäft  nach  seinem  Capitalstock  kommt,  so  wie  überhaupt
jedes  auf  solche  Art  abgesondert  geführte  Geschäft  seinem  Capitalstock  nach  besonders,
und  zwar  in  dem  Orte,  wo  es  gelegen  ist,  klassificirt  und  abgeschätzt  wird.

Bloße  Faktorien  eines  Hauptgeschäfts  sind,  sie  mögen  im  In=  oder  Auslande  sich
befinden,  mit  jenem  als  eigenthümliche  Zugehbrden  desselben  zu  versteuern.

"6  4
        <pb n="684" />
        624

C.  29.  Z„
Fortsetzung.
Vereinigung  verschiedenartiger  Gewerbe  in  Einer  Person.

Wenn  Gewerbende  der  vorstehenden  Kategorien  daneben  Handwerke  oder  andere
Erwerbs-Geschäfte  treiben,  was  besonders  bei  Krämern  der  Fall  seyn  kann,  so  werden
sie  für  jedes  Gewerbe  mit  dem  geeigneten  Ansahz  besonders  besteuert.

Die  handelnden  Handwerker  hingegen,  welche  außer  ihren  eigenen  Fabrikaten  zu
Vervollständigung  ihres  Sortiments  auch  fremde  auf  den  Wieder-Verkauf  einkaufen,
werden  zwar,  in  sofern  dieser  Handel  nur  das  Neben-,  und  die  eigene  Fabrikation  das
Hauptgeschäft  ist,  unter  den  Handelsleuten  nicht  aufgeführt,  sondern  (nach  §.  19)  je
nach  Verschiedenheit  des  im  Hundel  mit  fremden  Fabrikaten  angelegten  Capitals  in
höhere  Elassen  der  Handwerker  geseht;  in  dem  Falle  hingegen,  wenn  der  Handel  mit
fremden  Fabrikaten  das  Haupt-,  und  die  eigene  Fabrikation  blos  das  Nebengeschäft
ist,  werden  solche  Individuen  auch  als  Handelsleute,  mithin  in  doppelter  Eigenschaft  be-Heuert.


.  50.
Aufnahme  der  Cataster-Tobelle.

Die  Resultate  der  Einschähung  werden  von  den  Oberamts-Steuer-Commissarien
in  die  Cataster-Tabelle  lit.  B  eingetragen,  für  deren  Anwendung  folgende  nähere  Vorschrifren
  ertheilt  werden:

1)  der  Eintrag  in  die  erste  Rubrik  wird  bri  der  Notizen-Aufnahme  nach  den  Bestimmungen

  unter  9.  34  gemacht  und  bei  der  Einschätung  rektifcirt.

2)  In  die  zweite  Rubrik  ist  die  Gehülfenzahl  erster  und  zweiter  Elasse  nach  den
Fassionen  oder  der  Abschätzung,  und

5)  in  die  dritte  die  Capitalklasse  mit  arabischen  Zahlen  einzutragen.  Die  Verkehrssumme
  der  Elasse  wird  nicht  eingeschrieben.  Die  Fassionszettel,  worauf  der  Eintrag
  in  diese  Rubrik  beruht,  sind  der  Cataster-Tabelle  beizulegen.

4)  In  die  vierte  Rubrik  wird  der  in  der  Classentafel  enthaltene  Ansaß  der  Unter-Abtheilung
  der  EClasse,  wie  solche  nach  K.  27  von  der  Schaͤtzungs-Deputation
festgesetzt  worden  ist,  eingetragen.

5)  In  der  fünften  Rubrik  sind  die  besondern  Umsiände  anzumerken,  wodurch  dieser
  Ansatz  motivirt  wurde.
        <pb n="685" />
        625

6)  Die  sechste  Rubrik  ist  für  den  Eintrag  des  Steuer-Ansahßes,  für  die  Arbeitsrente
  des  Gewerbs=  oder  Handels-Principals  bestimmt.  Dieser  richtet  sich  nach
den  Classen,  ohne  auf  die  drei  Unter-Abtheilungen  der  Elassen  Rücksicht  zu
nehmen.

7)  In  die  siebente  Elasse  sind  die  Steuer-Ansähe  von  der  Arbeitsrente  der  Gehülsen,
  wie  solche  in  der  Elassentafel  normirt  sind,  einzusehen,  und  endlich

8)  in  der  achten  Rubrik  die  Summe  von  der  vierten,  sechsten  und  siebenten  Rubrik
  in  einer  Total-Summe  auszuwerfen.

Die  Cataster-Tabelle  ist  von  dem  Steuer-  Commissaͤr  und  von  der  Schaͤtzungs-Deputation
  unterschriftlich  zu  beurkunden.

Dritter  Abschnitt.
Mühlen  und  andere  Werke.
6.  31.
Abtheilung  der  Werke  in  Beziehung  auf  Vesteuerung.

Diese  Werke  werden  entweder  für  eigene  Produktion,  oder  von  Andern  gegen  Lohn
(Kunden)  benüßt.

Fär  den  ersten  Fall  ist  unter  &amp;amp;.  25  und  folg.  Bestimmung  gegeben;  unter  der
vorliegenden  Abtheilung  werden  daher  nur  diejenigen  Werke  aufgeführt,  welche  mehr
für  Kunden  benüßt  werden,

g.  32.
Umfang  der  Kundenwerke.

Als  Kundenwerke  sind  zu  behandeln:
a)  unbedingt:

Saͤg-  und  Loh-Muͤhlen,  so  wie  Keltern;
b)  je  nachdem  ein  Werk  als  ausschließliches  Kundenwerk,  oder  theilweise  fuͤr

eigene  Rechnung  benuͤtzt  wird:

Im  ersteren  Fall  ausschließlich  nach  den  Normen  für  Kundenwerke,  im  leßteren

  Falle  aber  mit  einem  ausserordentlichen  Zusatz  zu  dem  aus  denselben  hervorgehenden

  Steuer-Ansaß,  und  zwar  nach  den  Bestimmungen  zu  99.  24  und  25,
        <pb n="686" />
        626

Schlelf-,  Krapp-,  Farb-,  Mahl-,  Gersten,,  Ründel-,  Tabak-,  Oehl=  und  Gips-Möhlen;z
  ferner  Hanfreiben  und  Walken.
Größere  Obstmost-Trotten,  welche  nicht  blos  für  den  eigenen  Gebrauch  der  Besißer,
  sondern  hauptsächlich  zum  Gebrauch  für  Fremde  gegen  Miethzinse  bestimmt
sind,  unterliegen  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Weinmost-Trotten.  G.  34.)

C.  33.
Gegenstände  der  Besteuerung.
Gegenstände  der  Besteuerung  sind:
a)  die  Zahl  der  Maschinen  und  Gänge,  durch  welche  ein  Verdienst  gewonnen
wird;
b)  der  Arbeitslohn  des  Müllers  und  seiner  Gehülfen.

K.  34.
Begriff  der  Maschinen  und  Gänge.

Als  Maschinen  oder  Gänge  werden  gezählt:

a)  bei  Mahlmöhlen  jeder  einzelne  Gang,  es  sey  ein  Gerb=  oder  Mahlgang;

b)  bei  Sägmühlen  jede  einzelne  Säge;  bei  Oehlmühlen  jede  einzelne  Presse;  bei
Steinwerken  jeder  einzelne  Stein;  bei  Hammerwerken  jeder  einzelne  Hammerz
bei  Keltern  jeder  einzelne  Baum,  und  bei  Stampsfwerken  je  6  S.tampfen  für
eine  Maschine.  Bei  Keltern  wird  ein  bleiner  Baum  oder  ein  anderes  kleines
Preßwerk  für  einen  halben  Gang  gerechnet,  und  es  werden  auf  einen  ganzen
Baum  zwei  große  Trotten  gezählt.

c)Als  Werke  und  Gänge  werden  alle  diejenigen  berechnet,  welche  wirklich  fär
den  Gebrauch  eingerichtet  sind,  sie  mögen  viel  oder  wenig  beschäftigt  seyn.

K.  35.
Einschätzung.
Die  einzelnen  Gänge  werden  nach  Maaßgabe  der  Classentafel  lit.  I  in  vier  Elassen,
wovon  jede  der  drei  ersten  drei,  und  die  lehte  fünf  Abstufungen  enthält,  eingeschägt.
        <pb n="687" />
        627

K.  36.
Normen  für  die  Enschätzung  in  die  Classen.

Betreffend  die  Einschäbungsgründe,  so  gebören:

a)  in  die  erste  (niedrigste)  Classe  diefenigen  Werke,  jedoch  mit  Ausschluß  der
Mahlmühlen,  welche  in  der  Regel  nur  wenige  Wochen,  oder  höchstens  drei
Monate  des  Jahres  gangbar  sind;

b)  in  die  zweite  Classe  die  Mahl-Mühlwerke,  welche  höchstens  drei  Monate  lang,
oder  andere  Werbe,  welche  höchstens  sechs  Monate  lang  gangbar  sind;

IP)  in  die  dritte  Elasse  diejenigen  Mahl-Mühlwerke,  welche  vier  bis  sechs  Monate
lang,  oder  andere,  welche  wenigstens  neun  Monate  lang,  oder  ohne  große  Unterbrechung
  das  ganze  Jahr  hindurch  gewöhnlich  gehen;

d)  in  die  vierte  Elasse  ausschließlich  diejenigen  Mahl-Mühlwerke,  welche  über  die
Hälfte  des  Jahres  hindurch  gehen.  .  "

Wenn  ein  Wasserrad  zwei  Gaͤnge  treibt,  so  sind  diese,  je  nach  der  Zeit
der  Gangbarkeit  der  uͤbrigen  Gaͤnge  desselben  Werks,  entweder  zusammen  nur
einfach,  oder  je  besonder  in  Berechnung  zu  nehmen;  naͤmlich  einfach,  wenn  die
uͤbrigen  Gaͤnge  so  viele  Zeit  das  Jahr  hindurch  gehen,  als  jene  beiden  zusammen,
  doppelt  aber,  wenn  die  andern  Gaͤnge  nur  so  lange  gehen,  als  jeder  der
von  einem  Rad  getriebenen  Gaͤnge  einzeln.

Werden  verschiedene  Werke  durch  ein  Wasserrad  in  der  Art  getrieben,
  daß  während  ein  Werk  geht,  die  übrigen  still  stehen  müssen,  so  werden
jene  Werke  nur  als  ein  Werk  gerechnet,  jedoch  ist  bei  der  Einschäßtung  in  die
Abstufung  die  wegen  der  Mannigfaltigkeit  der  Einrichtungen  gewöhnlich  erhöhte

Nubarkeit  zu  beachten.

Mühlen,  welche  mehrere  Gänge  mit  verschiedener  Gangbarkeit  haben,  werden
  nicht  auf  jeden  einzelnen  Gang  besonder,  sondern  das  Werk  wiro  in  seiner
Gesammtheit  in  die  der  Zeit  der  Gangbarkeit  entsprechende  Elasse  gesetzt,  wo,
bei  der  Durchschnitt  der  Gangbarkeit  der  einzelnen  Gänge  zu  beachten  ist.
        <pb n="688" />
        628

.  57.
Normen  für  die  Regulirung  der  Abstufungen.

Die  Einschähung  in  die  Abstufungen  der  verschiedenen  Elassen  bestimmt  sch  bei
allen  Werken  durchgängig

a)  durch  die  Nubbarkeit  des  Werkes  mittelst  besseren  oder  schlechteren  Betricbs  in

der  Zeit,  wo  die  Werke  gangbar  sind,  je  nachdem

aa)  die  Werke  Kunden  außerhalb  des  Orts  haben,  oder  blos  auf  den  Ort  beschränkt
  sind,  oder

bb)  viele  oder  wenige,  oder  keine  Bannkunden  haben,  oder

ccc)  besser  oder  schlechter  eingerichter  sind,  schneller  oder  langsamer  arbeiten,  bessere
  oder  geringere  Waaren  liefern,  und  ob  sie  an  einem  Fluß,  Bach  oder
See  liegen;  sodann

dd)  bei  Mahlmühlen  insbesondere  durch  den  Betrag  des  Milters  und  durch
den  Umstand,  ob  der  Müller  auf  seine  Kosten  die  Früchte  holen  und  das
Mehl  zurückbringen  muß,  oder  ob  dieß  auf  Kosten  der  Mühlkunden  geschiehr;

b)  durch  die  Größe  und  Beschaffenheit  der  Leistungen  des  Werk-Inhabers,  und

zwar:

aa)  die  Recognitions=  und  Grundzins-Abgaben  an  Geld,  Naturalien  und  persönlichen
  Diensten;

hb)  durch  die  mehr  oder  minder  kostspielige  Unterhaltung  des  Werkes.

6  K.  38.
Steuer  von  der  Arbeits-Rente.
a)  Im  Allgemeinen-Die

  Arbeits-Rente  des  Werk-Inhabers  und  seiner  Gehülfen  wird  nach  der  zweiten
Abtheilung  der  Handwerker  besteuert.  «

Sind  mehrere  Werke  verschiedener  Art  mit  einander  verbunden,  so  wird  die  Arbeits-Rente
  fuͤr  das  Ganze  bei  dem  Hauptgewerbe  berechnet.

Bei  der  Gehuͤlfenzahl  wird,  wie  bei  den  Handwerkern,  weder  ein  Unterschied  zwischen
  Gehuͤlfen  erster  und  zweiter  Classe,  noch  zwischen  Knechten  und  Meistern  gemacht,
und  es  werden  Alle,  welche  bei  dem  wirklichen  Betrieb  der  Werke  beschaͤftigt  sind,  zusammengerechnet.
        <pb n="689" />
        629

Aus  diesem  Grunde  wird  der  Eigenthuͤmer  nicht  gerechnet,  wenn  er  die  Werke
blos  durch  seine  Leute  betreiben  laͤßt.

Eben  so  wenig  werden  die  Gehuͤlfen  fuͤr  Nebengeschaͤfte  in  Berechnung  genommen.

Bei  solchen  Werken,  wo  weder  der  Inhaber  noch  ein  Gehuͤlfe  desselben,  sondern
blos  die  Kunden  arbeiten,  welchen  das  Werk  gegen  einen  gewissen  Lohn  zur  Benuͤ-tzung
  uͤberlassen  wird,  wird  kein  Gehuͤlfe  in  Berechnung  genommen,  und  keine  Arbeits-Rente
  berechnet.

“*'i’
b)  Insbesondere  von  Pächtern  steuerfreier  Werke.

Die  Pächter  von  Kundenwerken,  welche  dem  Staat  oder  einem  steuerfreien  Institut
  gehören,  werden  mit  der  Arbeits-Rente  in  der  zweiten  Abtheilung  der  Handwerker
  nach  der  Zahl  der  Gehülfen,  und  daneben,  in  so  fern  sie  die  Maschinen  und
Geräthschaften,  oder  wenigstens  einen  Theil  derselben  zu  unterhalten  haben,  mit  dem
vierten  bis  sechsten  Theil  des  für  die  einzelnen  Gänge  bestimmten  Ansahes  nach  den
auf  den  Gewerbebetrieb  einwirkenden  Umständen  in  der  geeigneten  Elasse  und  Abstufung
  angelegt.

Wegen  der  Pächter  von  den  der  eigenen  Produktion  gewidmeten  Werken  steuerfreier
  Eigenthümer,  ist  im  §.  26  lit.  (  das  Röthige  bestimmt.  Sollte  in  Ansehung  solcher
  steuerfreien  Bessungen  die  Bestimmung  eines  bestehenden  Pachtvertrags  der  alsbaldigen
  Anwendung  der  vorstehenden  Besteuerungs-Normen  entgegenstehen;  so  ist  wenigstens
  für  den  Fall  des  Ablaufs  der  Pachtzeit  deßhalb  das  Geeignete  vorzukehren.

Werke,  welche  von  einem  steuerpflichtigen  Eigenthümer  verpachtet  sind,  werden
jedenfalls  für  das  Ganze  nach  den  vorgeschriebenen  Normen  der  Besteuerung  unterworfen.


K.  30.
Aufnahme  der  Cataster-Tabelle.

Die  Ergebnisse  der  nach  vorstehenden  Normen  zu  beforgenden  Notizen-Aufnahme
und  Einschähung,  zu  welcher  der  Oberamtssteuer-Commissär  in  einzelnen  Füällen  nach
K.  5  Kunstverständige  beiziehen  kann,  sind  in  die  nach  dem  Formulare  l#.  C  eingerichtete
  Cataster-Tabelle  folgender  maßen  einzutragen:
        <pb n="690" />
        630

1)  Die  erste  Rubrik  wird  nach  den  Bestimmungen  des  §.  a  bei  der  Notizen-Aufnahme
  ausgefüllt;  ebenso

2)  die  zweite  Rubrik,  wobei  die  Vorschrift  des  §.  55  zu  beobachten  istz

5)  in  die  dritte  Rubrik  ist  die  eingeschäbte  Classe,  und

4)  in  die  vierte  der  Grund  der  Elassfikation  nach  Maßgabe  des  §.  36  einzutragen.

Die  Steueransätze,  wie  sie  nach  den  verschiedenen  Absiufungen  sich  darstellen,  und

von  den  Steuerschätzern  nach  den  Bestimmungen  des  F.  57  regulirt  werden  sind,  sind
in  der  fünften  Rubrik  einzusehen,  und  denselben  .

6)  in  der  sechsten  die  Motive  der  Einschätung  nach  den  angegebenen  Rückschten
in  gedrängter  Kürze  beizufügen.

7)  Betreffend  die  Steuer  von  der  Arbeitsrente,  welche  nach  H.  38  nach  den  bei
der  zweiten  Abtheilung  der  Handwerker  aufgestellten  Grundsätzen  behandelt  wird;
so  ist  in  die  erste  Unterabtheilung  der  siebenten  Rubrik  die  Elasse,  in  die  zweite
die  Abstufung,  und  in  die  dritte  der  Steueransaßz  selbst  einzutragen,  wobei
überall  das  oben  §.21  bei  den  Handwerkern  vorgeschriebene  Verfahren  anzuwenden
  ist.

Endlich  ist

8)  in  der  achten  Rubrik  der  Total-Steueransatz  von  den  Gängen  und  der  Arbeitsrente
  auszuwerfen.

Die  Tabelle  ist  sowohl  von  dem  Steuer-Commissär  als  der  Schätungs-Deputanion

  unterschriftlich  zu  beurkunden.

Vierter  Abschnitt.
Wirthschafts-Gewerbe.
.  41
Begriff  im  Allgemeinen.
Die  Besteuerung  der  Wirthschafts-Gewerbe  umfaßt  nicht  nur-A.

  die  Wirthschafts-Gewerbe  im  engern  Sinne,  sondern  auch
B.  die  Gerränke-Fgbrikationen.
        <pb n="691" />
        631

K.  415.
A.  Wirthschafts-Gewerbe  im  engern  Sinn.
Begriff.
Die  Besteuerung  der  Wirthschaftsgewerbe  im  engern  Sinne  bezieht  sich  auf
1)  den  Erwerb  aus  dem  Capital,  welches  in  der  Wirthschaft  angelegt  ist,  und
2)  den  Arbeitsverdienst  des  Wirths  und  seiner  Gehülfen,  welcher  durch  die  Bewirthung
  und  Beherbergung  gewonnen  wird.
Die  Merkmale  der  Steuerfähigkeit  finden  sich  daher
a)  in  der  Oertlichkeit
b)  in  der  Zahl  der  Gehülfen  und  der  Persönlichkeit  des  Wirths,
D)in  dem  Debit  oder  Wirthschaftsbetrieb,  und
d)  in  dem  Umfange  des  Wirthschafts-Gelasses.

S.  42.
Arten  der  Wirthschafts-Gewerbe.

Die  Wirthschaftsgewerbe  im  engern  Sinne  zerfallen  in  10  Abtheilungen:

1)  Schildwirthschaften,  «

2)Speise-Traiteurs-Wirthschaften,Kasseehäuser,

5)  Wein-,  Bier-,  Branntwein-,  Essig=  und  Obstmost-Schenken  (vereinigt),

4)  Wein-,  Branntwein-,  Essig=  und  Obstmost-Schenken  (vereinigt),

5)  Weinschenken,

6)  Bier-,  Branntwein-,  Essig=  und  Obstmost-Schenken  (vereinigt),

7)  Bier-Schenken,

8)  Branntwein-,  Essig=  und  Obstmost-Schenken,

9)  Billards,

10)  Bad-Einrichtungen.

Wenn  zwei  verschiedene  Wirthschaften  von  Einer  Person  neben  einander  betrieben
werden,  z.  B.  neben  Schildwirthschaft  eine  Kaffeewirthschaft,  oder  wenn  Billards  dabei
gehalten  werden,  so  werden  sie  abgesondert  nach  den  näheren  Bestimmungen  im  g.  49
besteuert.

5
        <pb n="692" />
        632

C.  45.
Ausnahmen.

Die  Weinbergbesißer,  welche  mit  ihrem  eigenen  Gewächs  einen  unbeständigen
Weinschank  treiben,  werden  in  den  Catastern  nicht  aufgeführt,  ebensowenig,  als  die
Apotheker,  Conditoren  und  Spezereihändler,  welchen,  vermöge  ihres  Gewerbes,  Liqueurs
und  Essig  gláschenweise  abzugeben,  erlaubt  ist.

Weinbergbesiher,  welche  neben  ihrem  eigenen  Erzeugniß  des  lehten  Jahres  auch
altern  selbsterzeugten  Wein  einige  Monate  des  Jahres  ausschenken  und  daher  wegen
des  lehztern  Concession  zum  Weinschank  haben,  sind  nach  den  individuellen  Umständen
zu  catastriren,  ohne  daß  hiefür  ddie  hienach  §.  45  bestimmten  Normen  unbedingt  bindend
  wären.

&amp;amp;.  u.
Gehülfen.

Die  Gehülfen  werden,  unter  Zugrundlegung  des  Standes  vom  leßten  halben
Jahre  nach  drei  Elasseu  abgetheilt.

Die  erste  Elasse  begreift  die  Hausknechte,  Wirthschafts-Mägde,  Kleider-,  Stiefel-Puber
  und  Lohnbediente,  sofern  sie  in  des  Wirths  Beköstigung  stehen.

Die  zweite  Elasse  enthält  die  Kellnerinen,  Köchinnen,  Marquecurs  und  die  Lehrjungen
  nach  dem  ersten  Lehrjahr.

Die  dritte  Classe  umfaßt  die  Oberkellner,  Kellner  und  Köche.

Werden  die  Marqueurs  der  Billards  auch  für  die  Wirthschaft  benützt,  so  werden
sie  bei  dieser  als  Gehülfen  zweiter  Elasse  behandelt,  bei  den  Billards  aber  nicht  in
Berechnung  genommen.

Zu  den  Hülfs-Personen  bei  den  Schildwirthschaften  werden  auch  die  gerechnet,
welche  hie  und  da  zu  landwirthschaftlichen  oder  zu  andern  häuslichen  Arbeiten  gebraucht
werden,  und  es  bleiben  nur  die  auoschließlich  für  die  Feldgeschäfte  des  Wirths  bestimmten
  Personen  außer  Berechnung.  Nie  aber  ist  der  Abzug  einer  solchen  Hölfsperson
  zuläßig,  wenn  der  Wirth  nicht  wenigstens  sechs  Morgen  Felder  oder  zwei
Stöück  Vieh  besißt.  «

Unter  die  Zahl  der  Gehuͤlfen  werden  die  nicht  aufgenommen,  welche  wegen  Alters,
Kraͤnklichkeit,  oder  auch  wegen  Unerfahrenheit  des  Wirths  oder  der  Wirthin  gehalten
werden  muͤssen.
        <pb n="693" />
        633

Die  Soͤhne  und  Toͤchter,  welche  in  den  Wirthschaften  regelmaͤßig  Dienste  leisten,
werden,  wenn  sie  das  164e  Jahr  erreicht  haben,  bei  den  Ansäßeu  ebenso,  wie  fremde
Gehülfen  behandelt.

K.  45.
Einschätzung.
Im  Allgemeinen.

Für  die  Schild=  und  Speise-Wirthschaften  bestehen  nach  der  Elassentafel  lit.  K
6  Classen,  und  für  die  Schenkwirthschaften  aller  Art  4  Elassen,  und  in  diesen  Elassen
bei  jenen  4,  und  bei  Weinwirthschaften  je  5  Abstufungen,  in  welche  die  Gewerbe  je
nach  der  Verschiedenheit  der  im  §.  41  bezeichneten  Momente  einzuschäßzen  sind.

Die  Ansätzez  für  die  Gewerbe-Inhaber  sowohl  als  deren  Gehülfen  sind  in  der  angeführten
  Elassentafel  enthalten,  für  deren  Gebrauch  folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt
  werden.

g.  46.
Einschaͤtzung  der  Classen.

Die  Einschaͤtzung  in  die  Classen  richtet  sich

a)  theils  nach  der  Oertlichkeit,

b)  theils  nach  der  Gehülfenzahl  und  der  Persönlichkeit  des  Wirthschafts-Inhabers.

K.  7%
Fortsetzung.

Die  erste  (niedrigste)  Elasse  kann  in  der  Regel  nur  angewendet  werden,  bei  Dôörfern
  und  Weilern,  welche  nicht  an  frequenten  Straßen  liegen.

Die  zweite  Elasse  findet  ihre  Anwendung  bei  großen  an  frequenten  Straßen  liegenden
  Dôrfern  und  Marktflecken;  bei  Amtsstädten  und  bei  solchen  Oberamtsstädten,
welche  sich  weder  durch  Bevölkerung  noch  durch  lebhafte  Passage  und  vorzüglichen  Gewerbebetrieb
  auszeichnen.

Mit  der  dritten  Classe  wird  angefangen  bei  größeren,  und  Hauptstädten,  so  wie
bei  denjenigen  Oberamtsstädten,  welche,  wenn  auch  keine  ausgezeichnet  große  Bevölkerung,
  doch  einen  lebhaften  Verkehr,  regelmäßige  Wochen-  und  Jahr-Maͤrkte  haben,
und  an  frequenten  Straßen  liegen.
        <pb n="694" />
        634

Je  nach  der  Verschiebenheit  der  weitern  hienach  bezeichneten  Verhaͤltnisse,  wird
nicht  nur  von  der  dritten,  sondern  auch  von  der  ersten  und  zweiten  Classe  in  die  hoͤheren
Classen  aufgestiegen.

K.  47  .
Fortsetzung.

Unter  Festhaltung  der  vorgezeichneten  Rücksichten  auf  die  Oertlichkeit  eignen  sich
nach  der  Gehülfenzahl  und  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Wirths,

1)  in  Dörfern  und  Weilern  in  die  erste  Classe;  in  größeren  an  frequenten  Strassen
  liegenden  Drfern  und  Marktflecken,  in  Amts-Städten  und  in  Oberamts-Städten,
  welche  sich  weder  durch  große  Bevölkerung,  noch  durch  lebhafte  Passage
  und  vorzüglichen  Gewerbebetrieb  auszeichnen,  in  die  zweite  Elasse;  sodann
  in  größeren  und  Hauptstädten,  welche  entweder  eine  große  Bebblkerung
oder  doch  einen  lebhaften  Verkehr,  regelmäßige  Wochen=  und  Jahrmärkte  haben,
  und  an  freqguenten  Straßen  liegen,  in  die  dritte  Elasse;

diejenigen  Wirthschaften,

a)  wo  der  Wirth  selbst  die  Bedienung,  und  die  Wirthin  die  Kuͤche  besorgt,
wo  also  keine  Wirthschafts-Gehülfen  vorhanden  sind;

b)  wo  wegen  Alrers  und  Kränklichkeit  des  Wirths  ein  Kellner,  oder  wegen
Alrers,  Kränklichkeit  oder  Unerfahrenhelt  der  Wirthin  ein  Koch  oder  eine
Köchin  gehalten  werden  muß.

2)  Beziehungsweise  nach  der  Oertlichkeit  in  die  zweite,  dritte  und  vierte  Classe
diejenigen  Wirthschaften,  wo

a)  eine  Hülfsperson  für  die  Bedienung  oder  für  die  Küche  gehalten  wird,  ohne
daß  die  Nothwendigkeit  durch  Alter,  Kränklichkeit  oder  Unerfahrenheit  des
Wirths  oder  der  Wirthin  nachgewiesen  wird;

b)  wenn  zwei  Küchenmägde  oder  mehr  als  ein  Hausknecht  auf  die  Wirthschaft
gehalten  werden.  .-3)

  Beziehungsweise  nach  der  Oertlichkeit  in  die  dritte,  vierte  und  fuͤnfte  Classe
Wirthschaften,  in  welchen
a)  sowohl  fuͤr  die  Bedienung,  als  fuͤr  die  Kuͤche,  wenigstens  ein  Gehuͤlfe,  oder

für  einen  der  beiden  Geschäftszweige  mehr  als  ein  Gehöülfe  neben  den  Küchenmägden
  und  Knechten  gebraucht  wird;
        <pb n="695" />
        635

b)  mehr  als  zwei  Kuͤchenmaͤgde  und  mehr  als  zwei  Knechte  gehalten  werden.

4)  Beziehungsweise  in  die  vierte,  fuͤnfte  und  sechste  Classe  sind  die  Wirthschaften

einzureihen,  wenn  sowohl  fuͤr  die  Bedienung  als  fuͤr  die  Kuͤche  wenigstens  zwei
Gehuͤlfen,  oder  fuͤr  einen  dieser  Geschaͤftszweige  mehr  als  zwei  Gehuͤlfen  gehalten
  werden.

Bei  den  Billards  ist  die  erste  Classe  anzunehmen,  wenn  regelmaͤßig  kein
Marqueur  auf  dasselbe  gehalten  wird;  die  zweite,  wenn  wenigstens  zu  Zeiten  ein
solcher  nöthig  ist,  oder  wenn  zwar  ein  Marqueur  beständig  darauf  gehalten,
aber  das  Billard  wenig  und  nicht  regelmäßig  besucht  wird;  die  dritte  und  die
vierte  höchste  Classe,  wenn  nicht  nur  Marqueurs  beständig  darauf  gehalten  werden,
  sondern  auch  das  Billard  regelmäßig  und  stark  besucht  wird.

64  48.
Einschätzung  in  die  Abstufungen.

Die  Anwendung  der  Abstufungen  in  den  einzelnen  Elassen  richtet  sich  nach  dem
größeren  oder  geringeren  Betrieb,  unter  Berücksichtigung  des  Wirthschaftsgelasses.

In  die  erste  Abstufung  sind  einzureichen,  die  Wirthschaften,  wenn  sie  sehr  wenig
besucht  werden  und  wegen  Armuth  des  Besiters  in  Abnahme  sind.

In  die  zweite  Abstufung,  wenn  die  Einkehr  zwar  gewöhnlich  nicht  stark  ist;  wenn
aber  die  Wirthschaft  bei  ausserordentlichen  Gelegenheiten,  als:  Märkten,  Hochzeiten,
Tänzen,  Zunfttägen  u.  s.  w.  stark  besucht  wird.

In  die  dritte  Abstufung,  wenn  die  Wirthschaft  gewöhnlich  und  regelmäßig  eine
gute  Einkehr  hat.

In  die  vierte  Abstufsung,  wenn  neben  einem  regelmäßig  guten  Gang  der  Wirthschaft
  dieselbe  auch  vollständigen  Gelaß  an  Zimmern  und  Stallungen  hat.

Für  die  beständigen  Weinwirthschaften  (bloßen  Weinschenken,  oder  vereinigt  mie
Branntwein,  Bier,  Essig  und  Obstmost)  bestehen  vier  Elassen,  je  mit  drei  Abstufungen.


Die  erste  Elasse  darf  in  der  Regel  nur  bei  Dörfern  und  kleinen  Städten  angewendet
  werden,  mit

der  zweiten  wird  bei  größeren  und  Hauptstädten  angefangen,  und  je  nach  der  Gehälfenzahl
  und  der  Personlichkeit  des  Wirths  zu  den  höheren  Elassen  aufgestiegen.
        <pb n="696" />
        636

Für  die  Anwendung  der  Abstufungen  entscheidet  vornaͤmlich  der  aus  den  Umgelds-Registern
  hervorgehende  Getraͤnke-Verschluß;  es  ist  aber  auch  zu  beachten,  ob  eine
Wirthschaft  mit  bedeutenden  grundherrlichen  Abgaben,  die  bei  der  Gebaͤude-Einschaͤtzung
unbeachtet  geblieben  sind,  belastet;  sodann,  ob  der  Wirth  zugleich  Weinhaͤndler,  Bierbrauer,
  Branntweinbrenner  ist,  und  also  mit  dem  naͤmlichen  Getraͤnke  selbst  handelt
oder  es  fabricirt,  oder  ob  er  in  Folge  einer  guͤnstigen  Vermoͤgenslage  die  Erfordernisse
fuͤr  den  Wirthschaftsbetrieb  in  großen  Vorraͤthen  einkauft.

Um  bei  saͤmmtlichen  Wirthschaftsgewerben  die  Abstufungen  richtig  treffen  und  begruͤnden
  zu  koͤnnen,  hat  der  Oberamts-Steuer-Commissaͤr  mit  dem  Umgelds-Commissaͤr
nicht  nur  uͤber  den  Betrieb  der  Wirthschaften  im  Allgemeinen  sich  zu  besprechen,  sondern
  auch  Notizen  uͤber  den  Ausschank  jedes  einzelnen  Wirths  im  letzten  Jahre  zu.
verlangen,  und  insbesondere  die  Hausbrauchs-Berechnungen  zu  vergleichen.

K.  49..
Einschätzung  der  mit  den  Wirthschaften  verbundenen  Neben,Gewerbe:

Ist  mit  einer  Schild-,  Speise-,  Wein=  oder  Bier-Wirthschaft  noch  besonders  eine-Caffee-Wirthschaft,
  d.  h.  ein  eingerichtetes  Caffeehaus  verbunden,  so  ist  für  das  Rebengewerbe,
  es  mag  solches  in  dem  letztern  oder  dem  erstern  Betriebe  bestehen,  die  Hälfte
des  AnfaWes  zu  berechnen.

Der  Ansaß  für  Billards  aber  bleibt  in  dieser  Hinsicht  der  gleich  große,  es  mag
dasselbe  mit  einer  andern  Wirthschaft,  von  welcher  Art  sie  sey,  verbunden  seyn  oder
nicht.

Bei  Einschähung  der  Bad-Einrichtungen  sind,  der  Hauptsache  nach,  die  für  die
Schildwirthschaftsgewerbe  bestehenden  Normen  anzuwenden,  und  der  größere  Ertrag
der  Bäder  durch  Annahme  höherer  Classen  und  Abstufungen  auszudrücken;  es  ist  jedoch
  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  einerseits,  daß  Bäder  als  solche  gewöhnlich  nur  einige
  Monate  des  Jahres  besucht  werden,  und  andererseits,  daß  inner  dieser  Zeit  auch
abgelegene  Bäder,  wenn  sonst  die  Verhältnisse  günstig  sind,  starken  Besuch  haben
können.

K.  50.
6  Aufnahme  der  Cataster-Tabelle..

1)  Zu  der  bei  der  Einschätuung  zu  präfenden  Notizen-Aufnahme  gehört  die  Ausfüllung

  der  ersten  Rubrik  und  der  für  die  Gehülfenzahl  bestimmten  ersten  Ab-
        <pb n="697" />
        637

theilung  der  drittten  Rubrik  der  Cataster,  Tabelle  lit.  D,  die  übrigen  Rubriken
sind  dem  Eintrag  der  Ergebnisse  der  Einschäbung  gewidmet;

2)  die  zweite  Rubrik  ist  für  die  Einschätzung  der  mit  arabischer  Zahl  einzusehenden
  Classe,  und

5)  die  zweite  Abtheilung  der  dritten  Rubrik  für  die  Anführung  des  Grundes  der
Classisikation  bestimmt;

4)  in  die  vierte  Rubrik  ist  der  Steuer-Ansatz  selbst  nach  den  Abstufungen,

5)  in  die  fönfte  der  Grund  dieses  Ansaßzes  nach  den  in  §&amp;amp;.  48  bezeichneten  Röcksichten;
  sodann

6)  in  die  sechste  Rubrik  der  Steuer-Ansatz  der  Gehülfen  nach  den  vorhandenen
Classen,  und  endlich

7)  in  die  siebente  Rubrik  der  Total-Steuer-Ansatz  einzutragen.

Die  Cataster-Tabelle  ist  neben  dem  Oberamts-Steuer-Commissär  von  den  SteuerschUern

  unterschriftlich  zu  beurkunden.

C.  51.
B.  Getränke-Fabriken.
Begriff.

Die  zweite  Abtheilung  der  Wirthschaftsgewerbe,  die  Getraͤnke-Fabriken,  unterliegen
  der  direkten  Besteuerung,  mit  Rücksicht  auf  die  darauf  gelegten  indirekten  Abgaben,
  nach  dem  Arbeits=  und  Capiral-Gewinn,  wobei  die  Masse  und  der  Werth  der
Fabrikation  den  Grad  der  Steüerfähigkeit  bestimmen.

g.  52.
Eintheilung  der  Getränke-Fübriken.

Die  Getränke-Fabriken  theilen  sich  in  Beziehung  auf  Besteuerung

1)  in  Bier=  und  Essig-Brauereien,

2)  in  Fabriken  von  Branntwein,  Liqueuren  und  moussirendem  Wein.

Wer  auoshließlich  von  eigenem  Erzesgniß  Branntwein,  Essig  oder  moufftrenden
Wein  fabricirt,  ist  der  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen.

G.  55.
Grundlage  der  Einschätzung.

Die  Masse  der  Fabrikation  wird  unter  Rücksprache  mit  dem  Umgelds-Commissär

und  unter  Erhebung  der  im  lehten  Jahre  bezahlten  Malzsteuer,  so  wie  der  Fabrika-
        <pb n="698" />
        638

tionssteuer  von  Branntwein  und  Essig  untersucht;  dem  Ermessen  der  Schaͤtzungs-Deputation
  bleibt  aber  uͤberlassen,  ob  nach  der  Lage  des  Gewerbes  eine  Erhoͤhung  oder
Verminderung  des  hieraus  hervorgehenden  Fabrikations-Quantums  in  Berechnung  zu
nehmen  seyh.

Bloße  Lohnbrenner  sind  in  der  zweiten  Abtheilung  der  Handwerker  zu  besteuern.

Wegen  Besteuerung  der  Pächter  von  Bierbrauereien,  die  dem  Staat  oder  einem
steuerfreien  Institut  gehören,  ist  im  §.  26  lit.  1,  Bestimmung  gegeben.

.  5.
Einschätzung.

Die  Einschäßtzung  geschicht  nach  der  Classentafel  lit.  L.  wobei  die  Quantität  des
Fabrikats  für  die  Elasse,  die  Qualität  aber  und  der  Werth  für  die  Abstufung,  deren
je  drei  für  eine  Classe  gegeben  sind,  als  vorzüglichster  Bestimmungsgrund  gilt.

Die  Resultate  der  Einschätzung  sind  in  die  Gataster-Tabelle  lit.  E  einzutragen,
deren  Gebrauch  aus  vorstehenden  Bestimmungen  sich  von  selbst  ergiebt.

Fabricirt  Jemand  Getränke,  welche  zwar  in  dieselbe  Abtheilung  gehören,  aber
von  verschiedenem  Werth  sind,  so  bestimmt  das  Gesammt-Quantum  die  Elasse,  es
wird  aber  unter  die  verschiedenen  Abstufungen  nach  dem  Verhältnisse  des  Werths  der
verschiedenen  Fabrikate  eingetheilt.

Die  Cataster-Tabelle  ist  von  dem  Oberamtssteuer-Commissär  und  der  Schäßungs-Deputation
  zu  unterzeichnen.

r—  rWG
2

Nach  Vorstehendem  haben  sich  nun  Diejenigen,  welche  es  angeht,  genau  zu  achten,
  und  es  wird  insbesondere  den  Steuerschätzern  und  den  sich  selbst  einschaͤtzenden
Gewerbenden  zur  pflichtmäßigen  Erwägung  gegeben,  daß  sie  durch  zu  geringe  Schaͤ-hungen
  und  Angaben  ihre  Mitbürger  und  Gewerbsgenossen  bevortheilen,  indem  für
die  Staatskasse  die  absolut  bestimmte  Steuersumme  auf  die  sich  ergebenden  Verhältnißzablen
  jedenfalls  vollständig  umzulegen  ist.  6  »

Stuttgart  den  13.  December  1834.  Herdegen.

Um  19.  d.  M.  sind  die  Rechts-Erkenntuisse  vom  Monat  Oktober  d.  J.  ausgegeben  worden.
        <pb n="699" />
        639
Nro.  00.

Regierungs-Blatt

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

—  —  ———

Mittwoch  den  31.  December  1834.

 

—

—.

 

In  halt.
Königl.  Dekrete.  Dienst-Nackrichten.  Mmi23  4
Verfüqungen  der  Departements.  Verfügung,  die  dießjährige  Ansnahme  des  Gangs  der  Bevölkerung
betreffend.  —  Milde  Stiftungen  des  versiorbenen  Regierungeratbe  Freiherrn  v.  Rieger.  —  Verfüqung,
betreffend  die  Aufsiellung  von  Kreis-Steuer-Commissiren  für  die  Revisson  des  Gewerbesteuer-Cakasters.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Dienst-Nachrichten,

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchsten  Dekrets  vom  22.  d.  M.
folgende  Beförderungen  bei  der  Infanterie  vorgenommen:

zum  Obersten  und  Commandanten  des  vierten  Regiments  rückt  der  Oberstlieutenant
  und  Bataillons-Commandant  des  ersten  Regiments,  v.  Hügel,  vor;

zum  Major  und  Bataillons-Commandanten  im  dritten  Regiment,  der  Hauptmann
erster  Classe,  v.  Könnericz,  im  zweiten  Regimenr;

zu  Hauptleuten  ersier  Elasse:

der  dem  drirten  Regiment  aggregirte  Hauptmann  zweiter  Elasse,  Graf  v.  d.  Lippe,
und

der  Hauptmann  zweiter  Elasse  im  zweiten  Regiment,  v.  Baldinger,  bei  diesem
Regiment;

zum  Hauptmann  zweiter  Elasse,  der  Oberlieutenant  und  Schöüßen-Offizier  im
zweiten  Regiment,  v.  Landauer,  bei  diesem  Regiment.
        <pb n="700" />
        640

Sodann  ist  der  Oberstlieutenant  und  Bataillons-Commandant  im  dritten  Regiment,
  Graf  v.  Bplandt,  als  solcher  zum  ersten  Regiment  verseht,

der  Unterlieutenant  v.  Starckloff  des  zweiten  Regiments,  zum  Schüten-Offizieernannt,
  und

der  bisher  dem  vierten  Regiment  aggregirte  Unterlieutenant  Mauch,  beim  zweiten
  Regiment  eingetheilt-Am

  16.  d.  M.  erhielten  die  landesherrliche  Bestärigung:

der  Vikar  Johann  Peter  Schaller  aus  Neuhausen,  d.  Z.  Pfarrverweser  zu
Mergentheim,  auf  die  katholische  Pfarrei  Bartenstein,  Oberamts  Gerabronn  und  Dekanats
  Mergentheim,  wozu  er  von  dem  Fürsten  von  Hohenlohe-Bartenstein  ernannt
  worden  ist;

der  von  dem  Fürsten  von  Waldburg-Zeil-Wurzach  auf  die  Kreubß-Kaplanei
in  Wurzach  ernannte  Vikar  Simon  Steinhardt  aus  Schelklingen,  d.  Z.  Pfarrverweser
  in  Merazhofen,  Dekanats  Leutkirch,  und

der  von  dem  Grafen  v.  Sternberg  auf  die  katholische  Kaplanei  zum  heiligen
Jodock  in  der  Stadt  Ravensburg  ernannte  Pfarrer  Heim  zu  Weissenau,  Dekanars
Ravensburg.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  die  dießjährige  Aufnahme  des  Gangs  der  Bevlkerung  betreffend.
Da  zur  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  in  Absicht  auf  den  Anfangs=  und  Endpunkt
des  für  die  jährliche  Aufnahme  des  Bevölkerungs-Ganges  neu  festgesesten  Termines
(Verfügung  vom  29.  August  d.  J.  §.  6,  Reg.  Bl.  S.  494)  in  dem  abgelaufenen  Jahre
Zweifel  obwalten;  so  wird  die  Erlduterung  ertheilt,  daß
1)  die  Aufnahme  des  Gangs  der  Bevölkerung  für  dießmal  den  Zeitraum  vom
1.  November  1853  einschließlich  bis  15.  December  1854  ausschließlich,  und

2)  in  Zukunft  die  Jahrs-Periode  je  vom  15.  Hecember  des  einen  bis  zum  14.  December
  des  folgenden  Jahrs,  beide  einschließlich,  zu  umfassen  hat.
Stuttgart  den  22.  December  18334.  Schlayer.
        <pb n="701" />
        641
2.  Der  Regierung  des  Neckar-Kreises.
Milde  Stiftungen  des  verstorbenen  Regierungsrathe,  Freiherrn  v.  Rieger.

Der  am  2.  December  1332  zu  Stuttgart  gestorbene  Regierungsrath  Freiherr
Immanuel  v.  Rieger  hat  in  seinen  letzten  Willens-Verordnungen  zu  milden  Zwecken
folgende  Stiftungen  und  Vermächtnisse  gemacht:

I.  eine  Stiftung  für  Studirende  aus  bestimmten  Familien,  bestehend  in  dem  Ueberrest
  seiner  Hinterlassenschaft,  nach  Abzug  der  Legate.
II.  Ein  für  allemal:

1)  der  Catharinen=  .Schule  ......  ......Z,000fl.

2)demCatharmenboIpttal...  ........600fl-5)

  dem  Institut  freiwilliger  Armen--Freunde  zu  Stuttgart  200  fl.

4A)  den  bedürftigsten  Haus-Armen,  neben

Kleider  und  Leibweißzerng  ..  400  fl,

5)  der  Schule  zu  Kornthal  3,000  fl.

6)  der  Kinder-Rettungsanstalt  auf  der  Schlotwiese  5000  fl.

7)  dem  Institut  für  arme  verwahrloste  Kinder  zu  Tuttlingen  b600  fl.

8)  der  Paulinenpflege  zu  Winneden  6000.0  fl.

9)  der  Rettungs-Anstalt  für  arme  v  Kinder  zu  Stammheim,

  O.  A.  Calw.  6060oofl.
10)  zu  Reparatur  der  Uff-  Kirche  za  zu  Cannstadr  1vv00000  fl.
III.  Auf  eine  Reihe  von  Jahren:
1)  vierzig  bedürftigen  Haus  ·  Atmen  zu  Stuttgart  auf  zehn  Jahre,

fährlich  160  fl.  1,600  fl.
2)  der  freiherrlich  v.  Gem  ming  er'schen  Suistung  zu  Etuttgart  fuͤr
arme  Blinde  auf  25  Jahre,  jaͤhrlich  60  fl.  ..  19500  fl.
3)  der  privilegirten  Bibel-Anstalt  zu  Stuttgart  auf  20  Jahre,  jaͤhrlich
  40  fl.  .  ..  .  ..  .  .  .  f900fl.
4)  der  Catharinen-  Schue  zu  Sturtgart:
a)für  arme  Mädchen  auf  15  Jahre,  jährlich  53  fl.  495  fl.

b),  zu  Prämien  für  weibliche  Kinder  auf  15  Jahre,  jährlich  *-  450  fl.
5)  den  ärmsten  Kindern  weiblichen  Geschlechts  in  den  dertschen  Schulen
  zu  Stuttgart  auf  10  Jahre,  jaͤhrlich  70  fl.  .  .  ..  .  700  fl.
        <pb n="702" />
        642

6)  der  Stiftung  fuͤr  Erziehung  armer  verwahrloster  Kinder  des  Amts-Oberamts

  Stuttgart  auf  10  Jahre,  jährlich  30  fll.  00  fl.
7)  den  8  fleißigsten  Mädchen  in  der  Schule  zu  korehet  auf  10  Jahre,

jährlich  22111.  ..  ...220fl.
8)  der  Retungs,  Anstal-  für  verwahrloste  Kinder  zu  Kornthal  auf

20  Jahre,  jaͤhrlich  4fl.  022000  fl.

 

17,465  fl.
Nachdem  die  hinsichtlich  einzelner  Legate  erhobenen  Anstände  beseitigt  sind,  werden
hiemit  diese  wohlthätigen  Handlungen  zur  ehrenden  Anerkennung  öffentlich  bekannt
gemacht.
Ludwigsburg  den  2.  December  1854.  Bühler.

B)  Des  Departements  der  Finanzen.

Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Kreis-Steuer-Commissären  für  die  §  ĩon  des  Gewerbesteuer-Cacasters.


Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Koniglichen  Majestät  vom  15.  ¾  M.
sind  zur  unmittelbaren  Beaufsichtigung  der  angeordneten  Reviston  der  Gewerbe-Cataster
in  den  einzelnen  Oberämtern,  und  insbesondere  zu  Bewirkung  genauer  und  gleichheitlicher
  Schähungen  in  den  verschiedenen  Bezirken  folgende  vier  Kreis-Steuer-Commissäre
auf  die  Zeit  der  Dauer  dieses  Revistons-Geschäfts  bestellt  und  der  unmittelbaren  Leitung
  des  Steuer-Collegiums  untergeordnet  worden:

1)  für  den  Reckar-Kreis:

der  bei  dem  Cataster-Büreau  angestellte  Steuer-Commissär  Geiger;
2)  für  den  Schwarzwald-Kreis:

der  Steuer-Commissär  bei  diesem  Büreau,  Wittichz
3)  für  den  Jaxt-Kreis:

der  Steuer-Commissär  desselben  Büreau,  Roth,  und
4)  für  den  Donau-Kreis:  «

der  Umgelds-Commissär  Reuchlin  in  Ulm.

Stuttgart  den  20.  December  1834.  Herdegen.
        <pb n="703" />
        Register
über
das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg

dom  Jahr  18  34.

J———

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1834  des  Regierungs-Blatts

emhaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1855.

.  Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung,  die  ebangelisch  theologische  Candidaten-Prüfung

  betreffend.  5.

General-Direktion  der  Königlich  Württembergischen  Posten.  Bekanntma-=chung
  in  Betreff  der  Stations-Distanz-Erhbhung  zwischen  Ellwangen  und  Aalen.  6.
Ministerium  des  Innern.  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrei  in  Oethlingen,  O..  Kirchbeim.
  5

Evangelisches  Consistorium.  Peränderungen  bei  den  Schul-Conferenz-Direktoren.  12.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  die  Unterdrückung

  der  zu  Darmstadt  erschienenen  Zeitblätter:  „Der  Beobachter  in  Hessen  bei  Rhein,“  und
„das  Neue  hessische  Volksblatt,“  betreffend.  3
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  in  Betreff  des  Salz-Verkaufes.  13.

.  Prools  orisches  Ge  setz  über  die  Notariats-Sporteln.  17.

Januar  1833.

.  Ministerinm  des  Innern.  Prbilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Deutschland

und  seine  Bewohner  2c.  von  K.  Fr.  Vollrath  Hoffmann.“  42.
        <pb n="704" />
        644

Justiz-Ministerium.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Ausleihung  pflegschaftlicher  Gelder.  10.
Finanz-Ministerium.  Bekauntmachung  der  in  den  Zollverein  eingeschlossenen  Laͤnder  und
Landestheile.  39.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  erleichterten  Verkebr  mit  der  Schweiz.  41.
Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffeud  den  Termin  für  die  nächste  Prüfung  der  Studien-Candidaten.
  38.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staaten
  für  gewisse  Gegensiände  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben.  42.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  von  Schifffahris-  Abgaben.  ah.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Zwangs  im  Verkebhr  mit  Lumpen,  als  Stoffen  der  Papierbereitung.
  39.

Justiz-Minisierium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendäre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtshdfen  zu  Oberamtsgerichten  betreffend.  57.

Ministerium  des  Innern.  Bekanmmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäager
  betreffend.  51.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Verfügung  der  K.  Bayern'schen  Regierung  hinsichtlich
der  Pässe  der  Lohnkutscher.  55.

Ebend.  Belobung  des  Schultheißen  Roth  zu  Renfrizhausen.  53.

Finanz,  Ministerium.  Nachtrag  zu  der  Verfügung,  betreffend  die  im  Verkehre  unter  den
zollvereinten  Staaten  für  gewisse  Gegenstände  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben.  46.
Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme
neuer  Zöglinge  in  die  Erziehungs-Anstalt  für  Vaganten-Kinder  in  Weingarten.  102.
Königliche  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses  Wardburg-Wuxzach
  betreffend.  65.  «

Finanz-Ministerium.  Verfuͤgung,  betreffend  die  den  Muͤllern  obliegende  Malzsteuer-Controle.
  55.

Ober-Rekrutirungsrath.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und
der  Musterung  für  die  dießjährige  Aushebung.  54.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Errichtung  von  Privatmühlen  zum  Malzschroten
betreffend.  56.  "
Justis-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Revision  der  von  den  Gerichts-  und  Amts-Notaren
  gestellten  Vormundschafts-Rechnungen  durch  die  Bezirkerichter.  0.

FKinanz=  Ministerium.  Verfügung,  betr.  die  Behandlung  der  vor  dem  1.  Januar  1834  elngeführten
  und  inzwischen  unvessteuert  auf  Hallen  gelagerten  preußischen  und  hessischen  Ergeugnisse.  6.
        <pb n="705" />
        18.

25.

24.

27.

28.

80.

**mi’

645

Justiz=  Ministerium.  Das  Resultat  der  Conkurs=  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  den
Monaten  December  1833  und  Jannar  1834  betreffend.  62.
Ebend.  Die  Bestellung  von  eilf  geprüften  Rechts  Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe

betreffend.  63.

Ministerium  des  Innnern.  Verfügung,  betreffend  die  Form  der  thierärztlichen  Recepte.  100.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  bei  J.  F.  Steinkopf
  zu  Stuttgart  erscheinenden  Hand-Ausgaben  würktembergischer  Gesetze.  101.
Königliche  Verordnung,  den  theilweisen  Vollzug  der  K.  Deklaratien  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  Fürsten  v.  Waldburg-Wurzach  betreffend.  97.
Evangelisches  Consistorium.  Bekanntmachung  der  Termine  für  die  Prüfung  der  35glinge
  des  Schulstandes.  102.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  der  Staatsschulden,Zahlungskasse  für  die
Etats-Jahre  1855—36  zugewiesenen  Einnahmen.  105.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung  über  die  Vergütung
  der  an  einquartierte  Soldaten  zu  leistenden  Verpflegung.  120.
Rektoratamt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche
von  deu  öffentlichen  und  Privat-Lehrern  der  Universität  für  das  nächste  Sommerhalbjahr  angekündigt
  sind.  139.
Ministerium  des  Innern.  Versägung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Rabbinats-Candi,
daten.  113.  4
Ebend.  Berichtigung  einer  Bekanntmachung  wegen  eines  gegen  den  Nachdruck  eines  Schulbuchs
des  Lehrers  Desaga  zu  Heidelberg  ertheilten  Privilegiums.  420.
kinanz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensions-Anstalt
für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  1832—33.  130.
Regierung  des  Jartkreises.  Bcekanntmochung,  die  Stiftung  des  Pfarrers  Häfele  zu
Laudenbach,  O.  A.  Mergentheim,  betreffend.  138.  3

Februar.
Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Verfüögung,  betreffend  die  Vollziehung  des
provisorischen  Notariats-Sportel-Gesetzes.  123.  «
MinisteriumdesJunenr.Verfügung,betreffenddieRcchnuIIgs-Abbök-undRuggekichm
Kosten  und  die  Belohnung  der  Verwaltungs-Aktuare  für  Verwaltungsgeschäfte.  128.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  der  Heil-Anstalt  Winnenthal  betreffend.  130,
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Kirchendiepsiprusung  der  kathelischen  Geistlichen
  betreffend.  438.
        <pb n="706" />
        44.

47.

21.

646

Cidil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals.  Gemeinbescheid,  betreffend  die  bei  Frist-Verlängerungen
  zu  beobachtenden  Grundsätze.  269.  «
Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung
des  für  die  39glinge  des  Taubstummen=  und  Blinden-Institurs  zu  Gmönd  zu  entrichtenden  Kostgelds.
  226.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekannemachung,  die  Vergütungs,
tare  bei  Vorspannsleistungen  für  das  K.  Militär  betreffend.  239.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  die  Personal-Bestellung  der  K.  Aussichts=Commission
  für  die  Heil-Anstalt  zu  Winnenthal  betreffend.  137.

Ebend.  Bekanntmachung  der  Verzichtleistung  auf  ein  Erfindungs-Patent.  457.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung  der  Verträge
über  den  Beitritt  des  Königreichs  Sachsen  und  der  den  Thüringen'schen  Jollverband  bildenden
Staaten  zu  dem  in  Gemeinschaft  mit  der  Krone  Bapern  abgeschlossenen  Joll-Vereinigungsvertrag
mit  der  Krone  Preußen,  dem  Kurfürstentbum  Hessen  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  und  der
Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Maaßregeln  zu  Unterdrückung  und  Verhinderung  des  Schleichhandels.
  1653.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Fürstenthums  Anhalt=  Bernburg  und  der
landgräflich  hessisch-homburgischen  Regierung  hinsichtlich  des  Obcramts  Meisenheim  zu  dem  Zoll-Cartel
  vom  41.  Mai  1835.  218.  «
Ministerium  des  Junern.  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  auf  eine  Sicherheits-Vorrichtung
  an  Gewehren  mit  Perkussionsschloͤssern.  160.

Finanz-Minister  ium.  Verfuͤgung,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  der  Postguͤter.  148.
Ministerium  des  Junern.  Verleihung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck  des  Werké:
„Reise  in  Chile,  Peru  und  auf  dem  Amazonenstrome,  von  Professor  Pözzig.“  160.
Finanz-Ministerium.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  neuen  Zoll-Grenzbezirks.
  160.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  die  Vergütungstare  bei  Vorspanns-Leistungen
  für  das  K.  Landjäger-Corps  betreffend.  224.

Ebend.  Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Relais-Posthalterei  zu  Groß-Oerlach,  O.  A.  Backnang,
  betreffend.  225.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  eines  Gebetbuchs  von  Pfarrer  M.  gapf  f  zu  Kornthal.
  225.

Ebend.  Prioilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  zweiten  umgearbeiteten  und  erweiterten  Auflage
von  „Wolfgang  Menzels  Geschichte  der  Deutschen.“  233.
        <pb n="707" />
        21.

22.

25.

647
Finanz-Min  isterium.  Verfögung,  betreffend  die  Annahme  der  verschiedenen  Münzen  bei
Jollzahlungen.  229.
Katholischer  Kirchenrath.  Dienstprüfung  der  katholischen  Schullehrer  und  Schal-ro
visoren.  235.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  Anmeldung  für  diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen
Schullehrerstande  widmen  wollen,  betreffend.  236.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer  Seminar  in  Gmünd
betreffend.  2536.
Königliche  Verordnung,  die  Einrichtung  der  Zoll-Verwaltung  und  des  Grenz-Aufsichtsdienstes
  betreffend.  219.
Evangelisches  Cousistorium.  Teimine  für  die  Anstellungs-Prüfung  der  Candidaten  des
Predigtamts.  225.
Ministerium  des  Junern.  Bekanntmachung  der  Ertheilung  eines  Patents  für  eine  Malzbrech-Mühle.
  254.  »
Ober-Rekrutirungs-Rath.  Repartition  der  Contingente  von  der  dießjährigen  Rekruten-Aushebung.
  227.

März.
Ministerium  des  Jnnern.  WVeränderungen  in  der  Gemeindebezirks-  Eintheilung  betreffend.
  234.
Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.  237.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erhebung  der  im  Verkehr  unter  den  goll
vereinten  Staaten  für  gewisse  Gegenstände  vorbehaltenen  Ausgleichungs,  Steuern.  245.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenhbeiten.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Beitritt  der  fürstlich  Anhalt-Dessau'schen  und  der  fürstlich  Anhalt-Köthen'schen  Regievungen  zu  dem
Vereins-Zoll-Cartel  vom  41.  Mai  1833,  so  wie  der  herzoglich  Sachsen-Coburg-Gotha'schen  Regierung
  wegen  des  Fürstenthums  Lichtenstein,  und  der  fürstlich  Waldeck'schen  Regierung  wegen  des
Fürstenthums  Waldeck.  244.
Ministerium  des  Junern.  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  den  Eisenwerks-Besitzer
  Chrisostomus  Maier  am  Bäumle  bei  Bregenz.  278.
Ebend.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Schultheißen  Lang  zu  Hausen  an
der  Zaber,  O.  A.  Brackenheim.  279.

.  Ebend.  Bekanntmachung,  die  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  betreffend.  295.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  der  neuen  JollVerwalzungsstelen.
  261.
        <pb n="708" />
        20.

25.

26.

27.

648

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  Stuttgurter  Allgemeinen  Anzeigen  betreffend.  208.
Ministerium  des  Innern.  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  der  allgemeinen  Brandschadens-Versicherungs-Kasse
  für  das  Jahr  1852—33.  279.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Wirksamkeit
des  Begnadigungsrechts  in  Beziehung  auf  die  der  Staatskasse  nicht  zustehenden  Theile  von  Geldbußen.
  297.

Ober-Rekrutirungs-Rath.  Berichtigung  der  Repartition  der  Contingente  von  der  dießjäh,
rigen  Rekruten-Aushebung.  270.

Israelitische  Ober-Kirchen  =  Behdrde.  Erste  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.
  290.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  Erleichterungen  im  Abfertigungs--Berfahren  für
die  auf  bestimmten  Straßen  gehenden  Transst=  und  Hallgüter.  271.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  außer  den  Hall-Verwaltern  noch  weiter
bestellten  Haupt-Zollamts-Assistenten.  291.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Beitritt  der  großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  zu  dem  Zoll-Cartel  vom  411.  Mai  1838.
hinsichtlich  des  Fürstenthums  Birkenfeld.  278.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme
einer  Prüsung  im  Baufache.  298.

Ministerium  des  Jnnern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  zweiten  verbesserten  und
vermehrten  Auflage  von  Hölders  praktischer  franzbsischer  Sprachlehre.  296.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Neue  Untersuchungen  der  Lehr-Gegensätze
  zwischen  den  Katholiken  und  Protestanten,  von  Professor  Dr.  Möbler.“  296.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  in  Betreff  der  Prüfung  der  Cameral-Dienst-Candidaten
und  der  Candidaten  für  Buchhalterstellen.  298.

Evangelisches  Consistorium.  Bekar“  lachung  des  Ergebnisses  der  Prüfung  der  Candidaten
  der  evangelischen  Theologie.  356.  6
Ministerium  des  Innern.  Nachtrag  zu  der  Instruktion  für  die  Vollziehung  des  Gesetzes,
die  Kosten  der  Gefangenen-Transporte  betreffend.  302.

Finanz-Ministerium.  WVerfügung,  betreffend  die  nähere  Bezeichnung  des  3oll-Grenzbezirks
und  die  Controlirung  der  Waaren-Transporte  in  demselben.  315.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichts-Maaßregeln  gegen  die  Schaaf-Raude.
  303.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  in  Betreff  der  Neben-Zollämter  im  Innern.  326.
        <pb n="709" />
        29

2

30.

649

Katholischer  Kirchenrath.  Einberufung  zu  den  Kirchendienst-Prüsungen  der  katholischen
Geistlichen.  336.  «
KdttiglicheVekocdnung,betreffenpdieAbänderungdel-Verordnungvom25.Mai.1826

«übekdieFotmunddieBekechkigungzuAbfassungvonBittschciftenundqudctenEingabcsI.327.-31



31

U.
is.

19.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  in  dem  Vereinstarife  fuͤr  mehrere  Handels-Gegenstände
  an  den  württembergischen  Grenzen  ausnahmswiise  festgesetzten  Zoͤlle.  337.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  die  Joll.  Erleichterungen  des  Verkehrs  mit  dem  angrenzenden
  Auslande  betreffend.  539.

April.
Ministerium  des  Innern.  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  alt  Schwanenwirth
  Balthas  Sktraib  zu  Mössingen.  344.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  Dr.  Katerkamps  PFirchengeschichte  des  Mittelalters.
  344.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  von  Schifffahrts-Abgaben.  347.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  verschiedene  Regulative  über  die  Joll-Begünstigungen  inländischer
  Gewerbe.  348.  «
Evangelisches  Consistorium.  Veränderungen  bei  den  Schul-Conferenz-Direktoren  betr.  357.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  von  zwei  im  Verlag  der
Buchhandlung  Dunker  und  Humblot  zu  Berlin  erscheinenden  Werken.  545.
Ebend.  Bekannmachung,  die  Herabsetzung  der  Extrapost-Tare  betreffend.  345.
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Gemeinschaftliche  Verfügung,  betreffend  den
Verein  zur  Fürsorge  für  entlassene  Straf-Gefangenc.  353.
Ebend.  Verfügung,  die  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdienst-Medaille  an  den  Antiqguar
Heußer  zu  Stuttgart  betreffend.  355.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Beschränkung  des  Haufir-Handels  im
Grenzbezirk.  355.
Justis  =  Ministerium.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz=Reserendäre.
  352.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Pröfung  der  Rechts-Candidaten  betreffend.  355.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntma  bung  einer  Abänderung  in  der  Classifikation  der
Stadtgemeinde  Gundelsheim,  O.  A.  Neckarsulm.  356.  .
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befoͤrderung  der  Zwecke  des  Vereins  zur  Fuͤrsorge  für
entlassene  Straf-Gesangene  durch  Geistliche.  356.
Ebend.  BVerleihnng  der  goldenen  Verdieust-Medaille  an  den  Stadtrath  und  Mühlen-Besitzer
Pfeiffer  zu  Rottenburg.  356.  2
        <pb n="710" />
        29.

*

650

Ministerinm  des  Innern.  Verleihung  der  goldenen  Civil=  Verdienst„  Medaille  an  den  Gemeinde-Vorsteher
  Hoffmann  zu  Kornthal.  362.

Studieurath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Conkurs-Prüsung  für  die  Aufnahme  in  die
niederen  evangelischen  Seminarien  (das  Land-Eramen).  364.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  französischen  Grammatik
von  Professor  Gôrard  in  Ludwigsburg  und  Abbé  Mozin  in  Stuttgort.  363.

Ebend.  ingu  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „der  Himmel,  seine  Welten  und  seine
Wunder,  von  J.  J.  Littrow.  363.

Ebend.  pnoiltzeam  gegen  den  Nachdruck  der  Eneyklopädie  der  theologischen  Wissenschaften,  von
Professor  Seaudenmoaier  in  Gießen.  365.

Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Versügung,  betreffend  den  Ansatz,  den
Einzug  und  die  Verrechnung  der  Sporteln  von  Stellung,  Revision  und  Abhoͤr  der  Voͤrmundschafts=
  und  Gant-Rechnungen.  577.

Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der
Justiz-Behörden  des  Königreichs  in  der  Periode  vom  1.  Juli  1832  bis  50.  Juni  1855.  376.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Beitritt  der  großherzgoglich  Mecklenbur3-Schwerin'schen  und  der  fürstlich  Lippe'schen  Regierungen
zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel  vom  41.  Mai  1835  wegen  ihrer  im  Königreiche  Preußen  gelegenen
Enklaven.  562.  "

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  in  Betreff  einer  veränderten  Einrichtung  in  der  Bekanntmachung
  der  Ediktalladungen  in  Gant=  und  außergerichtlichen  Schuldsachen.  368.

Commission  für  die  Erziehungshäuser.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der

Theilnahme  der  einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den  Staats-Waisenhäusern.  395.

Mai.  ·
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  neuen  verbesserten  und
vermehrten  Ausgabe  des  „dkonomischen  Handbuchs  für  Frauenzimmer.“  372.
Evangelisches  Consistorium.  Termiue  für  die  Conkurs-Präfungen  der  evangelischen
Schullehrer  und  Lehrgehülsen.  572.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Erleichterung  in  der  Form  der  Enrrichtung
  der  Holz-Accise  von  Schnittwaaren.  380.
Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung  der  zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen
Tbeologen.  378.
Ebend.  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  ber  ersten  Dienst-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das
Priester-Seminar  zu  Rottenburg.  385.
        <pb n="711" />
        29.

51.

651
Israelitische  Ober-Kirchen-Behörde.  Bekanntmachung,  das  Resultat  der  ersten  Dienst=Prüsung

  der  Rabbinats-Candidaten  betreffend.  379.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auszeichnung  einiger  Zoll-Bediensteten.
  386.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Werke:  „System  der
Präventio-Justiz  oder  Rechts-Polizei,  von  Professor  Dr.  Robert  Mehl,“  und  „Katechetik,  oder
der  Beruf  des  Seelsorgers,  die  ihm  anvertraute  Jugend  im  Christenthum  zu  unterrichten,  von
Mofessor  Dr.  Hirscher,  dritte  verbesserte  Auflage.“  390.
Katholischer  Kirchenrath.  Ergebniß  der  im  April  d.  J.  Statt  gefundenen  zweiten  katholisch-theologischen
  Dienstprüfung  zur  Anstellung  auf  Pfennstun.  597.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung  eines  Zusat
Artikels  zu  dem  unter  dem  5.  Januar  1826  mit  der  großherzoglich  Baden'schen  Regierung  abgeschlossenen
  Jurisdiktions-Vertrag.  589.
Finanz-  Ministerium.  Verfägung,  betresfend  die  Beaufsichtigung  der  verpachteten  Staatsgüter.
  413.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfung  der  Notariats-Candidaten.  388.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betr.  die  Aufnahme  unbemittelter,  an  Verkrümmungen
  des  Kdrpers  leidender  Personen  in  die  orthopädische  Heil-Anstalt  zu  Cannstadr.  391.
Ebend.  Verleihung  einer  Stiftsdamenstelle  an  dem  adelichen  Fräulein-Stift  Oberstenseld.  394.
Kriegs-Ministerium.  Bekaontmachung,  betreffend  die  Uebertragung  der  Leitung  und  Ober-Aufsicht
  über  die  gegenwärtig  zu  Stuttgart  befindliche  Militär,  Straf-Anstalt  an  das  Stadt-Commando
  daselbst.  403.
Regierung  des  Neckar-Kreises.  Verbot  der  Druckschrift:  „Einige  Beiträge  zur  Geschichte
Caspar  Hausers,  nebst  einer  dramaturgischen  Einleitung,  von  Joseph.  Garnier.“  402.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Königreichs
betreffend.  401.
Ebend.  Bekanntmachung  eines  Patenks  für  eine  neue  Art  von  Geireidemüblen  mit  vertikalem
Mahlstein,  von  R.  Couturier  in  Paris.  402.
Ebend.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Entfernung  zwischen  den  Poststationen  Aalen  und  Bopfingen.
  402.

Juni.
Ober-Rekrutirungs-Ratb.  Bekanntmachung  der  Loos-Nummern,  mit  denen  die  Contingente
  für  die  dießjährige  Aushebung  schließen.  40.
Katholischer  Kirchenrath.  Termin  zur  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar
  in  Gmünd.  412.
        <pb n="712" />
        652

Katbolischer  Kirchenrathb.  Ernennung  zu  Bezirks-Schul-Fnspektoren.  420.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einsendung  der  Geböhren  für  das  Regierungs-Blatt
  auf  das  zweite  Semester  1834.  400.

Ebend.  Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Mai  und  Juni  1835.  408.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anschaffung  der  Stuttgarter  Allgemeinen
  Anzeigen  durch  die  Gemeinden.  409.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Filialitäts,  Verbandes  der  Gemeinde  Oggenhausen

  mit  der  Pfarrei  Nattheim,  Dekanats  Heidenheim.  äd10.

Ebend.  Verleihung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck  der  zwei  Werke:  „Volks-Naturlehre
  von  Helmuth,  8ie  Avflage,  neu  bearbeitet  von  Fischer,  zwei  Theile,“  und  „Hand-Wörterbuch
  der  Chemie,  von  den  Professoren  Liebig  und  Poggendorf,  fünf  Bände.“  411.
Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung,  die  bevorstehende  Semester-Prüfung  der  Jusiiz-Referendäre
  betreffend.  409.

Ministerium  des  Innern.  Verfögung,  betreffend  die  Besorgung  des  Lohnwebens  groder
wollener  Tücher  und  leichter  Kreppe  für  das  Landvolk  durch  Leineweber.  411.

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  Vertheilung  der  Prelse  für  die  katholischen
Schullehrer  betreffend.  427.

Studienrath.  Bekanntmachung,  die  Vorprüfung  für  das  akademische  Studium  betr.  d1.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  bekr.  den  Besuch  der  Landes-Universität.  446.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Grammairo  practique  eic.,  par  Gérard  et  plusicurs
  autres  Grammairiens.  417.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift  des  Oberamts-Arzts  Dr.  Bodenmüller
in  Gmünd:  „Woher  rührt  die  unnakürliche  Sterblichkeit  der  Kinder  im  ersten  Lebensjahre?“  447.
Ebend.  Bekanntmachung,  die  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger  betreffend.  18.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  1834—1835.  420.
Kriegs-Ministerium.  Bekanmmachung,  die  Aufnahme  in  die  K.  Offiziers-Bildungs-Austalt
zu  Ludwigsburg  betreffend.  429.

Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Das  Haus-Leriken,
  vollständiges  Handbuch  praktischer  Lebens-Keuntnisse  für  alle  Stände.“  432.

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zehnten  Auflage  von  Rochows  Kinderfreund.  432.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  fl  lbernen  Verdienst=  Medaille  an  den
Papier-Fabrikanten  Gustap  Schäufelin  in  Heilbronn.  432.

Ebend.  Verfügung,  betreffend  den  Bezahlungs-Termin  für  die  an  die  Irren-Austalt  zu  Zwiefalten
  zu  entrichtenden  Verpflegungsgelder.  425.

Ebend.  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollzichung  der  K.  Deklaration  über  die  staarsrechtlichen
  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.  425.  «

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Patronatrecht  über  den  katholischen  Pfarr=  und  Schullehrerdienst
  zu  Niederstotzingen.  426.
        <pb n="713" />
        25.

28.

30.

653
Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dießjäbrigen  Pruͤfungen:  1)  fuͤr  die  Aufnabme
in  die  niederen  katbolischen  Convikte,  2)  für  die  Aufnahme  in  das  uiedere  evangelische  Seminar,
3)  für  die  Julassung  zu  akademischen  Studien,  4)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  cvangelische
Seminar.  428.
F#nanz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  die  Behandlung  der  Cameral-Ausstände.  454.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vervollständigung  der  Familien-Register
  binsichrlich  der  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Württemberger.  455.
Evangelisches  Consistorium.  Bekannmachung,  die  Vertheilung  der  Preise  für  evangelische
Schulmeister  und  Schulprovisoren  betreffend.  435.
Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gesäl-,  G  Gebaͤude-  und

Gewerbesteuer  auf  das  Jahr  1854—35.  455.

Ministerium  des  Inner  .  Verfügung,  betreffend  die  Vergütung,  welche  die  in  Militär=Spitälern
  verpflegten  kranken  Landjäger  zu  leisien  haben.  433.
Finauz-Ministerium.  Verfögung,  brtreffend  die  Strasen  wegen  Salz,  Einschwärzung.  448.
Studienrath.  Empfeblung  der  Schrift:  „Anleitung  zu  einer  schnellen  und  gründlichen  Erlernung
  der  Schönschreibekunst,  von  dem  Präzeptor  Nädelin.“  456.

Jurli.
Fustiz—  Ministerium.  Das  Resultat  der  Conkurs=  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  in  dem
Monat  Juni  1834  betreffend.  444.
Ebend.  Die  Besiellung  von  sechs  geprüften  Rechts-Candidaten  zu  Referendären  zweiter  Classe
betreffend.  44%.
Evangelisches  Consistorium.  Ergebniß  der  zweiten  evangelisch-theologischen  Diensiprüfung
in  den  Monaken  April,  Mai  und  Juni.  447.
Minisierium  des  Inne  rn.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten  umgcarbeiteten  Auflage
  der  Grammatik  oer  deutschen  Sprache  von  Dr.  Becker.  466.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „Kleine  Schul-Geographie
  von  Dr.  Schacht.“  446.
Ebend.  Piivilegium  gegen  den  Nachdruck  der  achten  vermebrten  Auflage  von  L.  Uhlands
Gedichten.  446.  "  «
Ebend»PrivilegiumgegendanachdkuckdeöWetkex,,Uniyeksal-LerikonderTonkuustec-,von
Dr.  G.  Schilling.“  447.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  den  Uebertritt  der  Referendaͤre  zweiter  Classe  von
den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts,Gerichten  betreffend.  445.
Ministerium  des  Innern.  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  unbemittelter,
  an  Verkrümmungen  des  Körpers  leidender  Personen  in  die  orthopädische  Anstalt  zu
Cannstadt.  454.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  eines  Ersindungs-Patents.  455.
        <pb n="714" />
        5

41.
16.

654

Criminal-Senat  des  K.  Ober-Tribunals.  Verfügung,  betreffend  die  Jurisdiktious=Verhälknisse
  der  Landjäger,  und  insbesondere  die  Auslegung  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juni
1825.  459.
Justiz-Ministerium.  Vekanntmachung  einer  Verfügung,  betreffend  den  Gerichtsstand  der  für
die  Jollschutzwache  verwendeten  Militär-Personen.  452.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Blitz-Ableitern  auf
den  im  Eigenthum  der  Gemeinden  und  Sliftungen  befindlichen  Gebäuden.  461.  ·
BehördefürdicK·Tbiek-Akzsieischule.Bekanatnmchung,dtcAufnabmevoIInglini
genindieK.Thier-ArzucischulefürdacnächsteSchttljabk1834-35beckcssetid.465.
Ministerium  des  Innern.  Resultat  der  bei  dem  Ministerium  des  Innern  stattgehabten
Dienstprüfung.  462.
Regierung  des  Donau-Kreifes.  Bekaumtmachung,  betreffend  das  Verbot  der  Druckschrift:
„Worte  eines  Gläubigen,  von  F.  la  Mennais.“  465.
Evangelisches  Consistorium.  Veränderungen  bei  den  Schullehrer-Conferenz-Dirckroren.  46.
Regierung  des  Neckar-Kreises.  Verbot  der  Diuckschriften:  „Karkerblumen  von  Dr.  Viktor
Amadeus  Coremans;“  und  „Stimme  aus  dem  Kerker  an  den  Kduig  Ludwig  von  Bayern,
don  Ebendemselben.“  462.
Ebend.  Verbot  der  Druckschrift:  „Briefe  aus  Paris  18532—1833,  von  Ludwig  Boͤrne,  Ster
und  6ter  Theil.“  465.  ,  -

August.
Ministerium  des  Inneru.  Privilegium  gegen  den  Nachdruc  der  Schrift:  „Die  Uebung
in  der  Schule  des  Lebens  2c.“  467.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Werkes:  „Das  erste  Schulbuch  fär  Elementarschulen
  2c.,  von  J.  R.  Wurst.“  468.
Regierung  des  Neckar-Kreises.  Verbot  der  Druckschrift:  „Die  sieben  Todsünden  der  Liberalen,
  von  Hartwig  Hundt-Radowsky.“  472.
Rektoratamt  der  Universität  Tübingen.  Bekanntmachung  der  Vorlesungen,  welche  von
den  öffentlichen  und  Privat-Lehrern  der  Universität  für  das  nächste  Winterhalbjahr  angekündigt
sind.  475.
Ministerium  des  Innern.  Verfögung,  betreffend  die  Tare  der  Arzneimittel.  468.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preise  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe.  475.
Evangelisches  Consistorium.  Berichtigung  der  Bekanntmachung  in-Betreff  der  Preise-Vertheilung
  an  ebangelische  Schulprovisoren.  489.
Studienrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Prüfung  für  die  Aufnahme  in
die  Gewerbeschule.  489.—
Finanz-Ministerium.  Termine  für  die  Pröfung  der  Bewerber  um  Forststellen.  485.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dienst-Thätigkeir  des  K.  Landjäger-Corps
  im  Etatsjahr  1833—33.  587.
        <pb n="715" />
        23

2
—

#
Or

11.
12.

45.

47.
49#.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

655

Katholischer  Kirchenrath.  Bekanntmachung,  die  theologische  Diensiprüfung  der  katholischen
Geistlichen  zur  Anstellung  auf  Pfarrämter  betreffend.  502.
Israelitische  Ober-Kirchen-  Behörde.  Bekanntmachung,  die  Vorsänger-Prüfung  betreffend.
  498.  «
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erldschung  eines  Erfindungs,
Patents.  489.  ·
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhöhung  der  Ertrapost-Tare.  8%.
Ebend.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  der  Bebblkerung  für  den  Zoll-Verein  und  die  Abfassung
  der  Bevdlkerungs-Listen.  492.
Ebend.  Bekanntmachung,  betr.  die  Stations=  Entfermung  zwischen  Hall  und  Künzelsau.  496.
Ebend.  Bekanntmachung  eines  Patents  für  ein  neu  erfundenes  Versahren  zu  Gewinnung  des
Zuckerstoffes  aus  Runkelrüben.  501.

September.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  dießjährige  Feier  des  lundwinbscheftichen  Festes
in  Caunstadt  betreffend.  495.
Katholischer  Kirchenrath.  Vekanntmachung,  die  dießiährige  Aufnahme  in  die  katholischen
niederen  Convikte  betreffend.  502.
Kriegs-Ministerium.  Verleihung  der  goldenen  Civil-Verdiensi-Medaille.  504.  »
Studicnkath.BekanntmachungchindaöScminarankachaufgenommenennglingr.509.,,
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegen  heiten.  Bekanntmachung,  betreffend  dle
Abzugsfreiheit  gegenüber  von  Griechenland.  515.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Filialitäts-Verbands
  des  Weilers  Gablenberg,  Stadt-Oekanats  Stutgar,  mit  der  Pfarrei  Gaisburg.  Amts  Dekanats
  Stuttgart.  513.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  in  der  Beil.  II.  zu  der  K.  Deklaration
über  die  staatsrechtlichen  Verhaͤltnisse  des  grähichen  Hauses  Rechberg  euthaltenen  Ausgleichung
wegen  der  gemischten  Gemeinde-Bezirke  für  die  Rechtspflege  und  Polizei-Verwaltung,  beziehungsweise
  deren  Surrogate.  522.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erfordernisse  bei  Dienst-  Anstellungs-  und
Befdrderungs-Gesuchen.  517.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  erledigt  gewessnen
  K.  fürstlich  Hohenlohe-Langenburg'schen  Amts  Weikersheim.  514.
Ebend.  Bekanmtmachung,  betreffend  den  im  Duuck  erschienenen  Catechismus  für  die  Leichenschauer,
  von  dem  versiorbenen  Oberamtsarzt  Dr.  Schütz  in  Maulbronn.  514.
Studienrath.  Bekanntmachung  der  zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.  515.
Verfügung,  in  Betreff  der  Weinlese.

  516.
        <pb n="716" />
        23.
25.

30.

656

Regierung  des  Donau-Krelses.  Milde  Stistung  des  verstorbenen  Pfarrers  Heinrich
Seeger,  von  Arnach.  525.  "
Evangelisches  Consistorium.  Resultat  der  ersten  theologischen  Dienstpruͤfung.  526.
Ministerium  des  Junern.  Belobung  des  Schultheißen  Teufel  in  Baisingen,  O.A.
Horb.  526.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Werfügung,  betreffend  die  bisherige  Verpflichtung
  der  Oberförster  und  Förster  zum  Erscheinen  bei  Brandfällen.  545.

Oktober.
Justig-Ministerium.  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten
betreffend.  525.
Finanz-Ministerium.  Verfögung,  in  Betreff  der  Weinlese.  528.
Ministerium  des  Innern.  Bekannmachung,  betreffend  die  Errichtung  ciner  katholischen
Pfarrei  zu  Unterdeufstetten,  O.  A.  Crailsheim.  531.
Finanz-Minisierium.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Annahme  preußischer  Thaler  bei

öffentlichen  Cassen.  533.

Katholischer  Kirchenrath.  Aufnahme  in  das  Wilhelmsstift  in  Tübingen.  532.
Studienrath.  Bekanntmachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,
  theils  zum  akademischen  Studium  der  Theologie  ermächtigten  Jünglinge.  532.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  der  katholischen  Kaplanci
  Wasseralfingen  zu  einer  selbstständigen  Pfarrei.  551.

Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den
Schultheißen  Kreh  zu  Lehrensteinsfeld,  O.  A.  Weinsberg.  545.

Ebend.  Verfügung,  die  Errichtung  einer  Parr-Verweserci  in  dem  Derfe  Ochsenwang  betreffend.
  836.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Forderung  des  Kelterns  des  diehibbrigen
Wein-Erzeugnisses.  534.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  bekreffend  die  Haltung  eines  Noth-Vorraths  von
Arzneimitreln  durch  die  Wundärgte.  559.

Katbolischer  Kirchenrath.  Weitere  Aufnahme  in  das  Wilbelmsstift  zu  Tübingen.  547.
Fustiz-Ministerium.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsien  Semester-Prüfung  der  Justiz=  Referendaͤre.
  538.  «  :
MittisiekiuntdeanneknPrivilkqiumgegendanachdtuckvonLiuchLihtbuchch
deutschengemcmcnLwthkozksscövsektkAuflagchxC

Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten  Auflage  einer  Gesammt-Ausgabe  von
Theodor  Körners  Werken.  546.

Ebend.  Trioilegium  gegen  den  Nachdruck  der  in  der  Rieger'schen  Buchhandlung  in  Angs:
burg  erscheinenden  drei  Schristen:  „Glocke  der  Andacht,  dritte  Auflage,“  „der  verlerene  Sohn“
und  „das  Thal  von  Almeria.“  547.

—
        <pb n="717" />
        23.

24

25.

27.

30

34

31

I

14.

657
Ministerium  des  Junern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  gesammelten  Gedichte  von
Friedrich  Rückert.  554.
Ebend.  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufenthalt  württembergischer  Handwerksgehülfen  im  Canton
Bern.  549.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Beschreibung  der  Entdeckungs-Reise  des  euglischen
Schiff-e-Capitains  John  Roß  in  die  Gewässer  des  Nordpols.  555.
Cioil.  Senat  des  K.Ober,  Tribun  als.  Belehrung  und  Weisung,  betreffend  die  Umgehung,
  der  speciellen  Aufführung  der  Unterpsänder  in  den  Protokollen  der  Unterpfands-Behörden.  555.
Studienrath.  Bekanmmachung,  betreffend  den  für  die  hiesige  Gewerbeschule  aufgestellten
Schulrath.  556.
Miunisterium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  unter  dem  Titel:  „die
Uebertretungen  der  Finanz-,  Polizei,  und  Regiminal-Gesetze,  nebst  den  Strafbefugnissen  der  Verwaltungs-Behörden,“
  erscheinenden  Gesetzes,  Sammlung.  555.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Bildung  eines  Frauen-Vereins  für  das  Zuchtbaus
  Gotteszell.  552.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berichtigung  einer  frühern  Bekanntmachung
  wegen  Vollzugs  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen
  Adels.  555.
Ebend.  Bekauntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  in  Hinznang,  O.  N.
Wangen.  556.
November.
Evangelisches  Consistorium.  Termine  für  die  Concurs,Prüfung  der  ebangelischen  Schul-Provisoren.
  587.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnisse  der
nur  gegen  ärztliche  Verordnung  aus  Apotheken  abzugebenden  Artikel.  560.
Ebend.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  „ouisens  Morgen=  und  Abendfeier,
von  dem  Verfasser  der  Glocke  der  Andacht.“  561.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  begünstigte  Einfuhr  Schweizerischer  Seide-Fabrikate.
  561.
Rektoratamt  der  Universität  Täbingen.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  572.
Justiz-Ministerium.  Bekanmmachung,  die  Korm  der  Anstellungs-Gesuche  betreffend.  568.
Regierung  des  Donau-Kreises.  Milde  Stiftung  des  verstorbenen  Carl  Leopold  Kies
ling.  579.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Bundestags-Beschluß  vom  30.  Oktober  1834.  563.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Zurücknahme  einer  Ermächtigung  zur
ärztlichen  Praris.  571.
5
        <pb n="718" />
        2

9.

20.

21.

24.
26.

27.

658

Ministerium  des  Junern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  K.  Deklaration
uͤber  die  staatsrechtlichen  Verhaͤltnisse  des  graͤflichen  Hauses  Quadt-Ißny.  577.
Ebend.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besetzung  des  erledigt  gewescnen  K.  fuͤrsilich  Hohenlohe-Langenburg'schen
  Amts  Langenburg.  578.
Justis-Mtnisterium.  Die  Entbindung  des  seitherigen,  verpflichteten  Dollmerschers  für  die
bei  den  Gerichten  einkommenden,  in  euglischer  und  holländischer  Sprache  abgefaßten  Urkunden,
und  die  Aufskellung  eines  neuen  Dollmetschers  hiefür  betreffend.  584.
Eben  d.  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Reglerungs,  Blatt  auf  das
Jahr  1835  betreffend.  577.  "
Ministerium  des  Junern.  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  des  Buches:  „Marianne
Strüf,  ein  wirthschaftliches  Haus=  und  Lrsebuch  für  Frauen  und  Tochrer  jeden  Standes,  von
Anne  Fürst.“  578.
Evangelische  Synode.  Stand  der  geistlichen  Wittwenkasse  auf  Martini  1833.  579.
Israelitische  Ober-Kirchen-Behbdrde.  Bekanntm.,  die  Besetzung  der  Rabbinate  betr.  387.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  bektreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Ciovil-Verdienst-Medaille
  an  den  Schultheißen  Bausch  in  Ochsenbach,  O.  A.  Vrackenheim.  585.
Ebend.  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nach  druck  betreffend.  586.

December.
Regierung  des  Neckar-Kreises.  Milde  Stiftungen  des  verstorbenen  Reglerungsraths,
Freiherrtn  v.  Rieger.  641.  v
Ebend.  Bekannemachung,  betreffend  das  Verbot  der  Druckschrift:  „Politische  Bekrach  tungen
über  die  Stiftung  einer  neuen  Hochschule  zu  Jürich  2c.,  von  Dr.  Joseph  Schauberg.“  586.
Fustiz-Ministerium.  Bekauntmachung,  die  bevorstehende  Semester-Prüfung.  der  Justiz-Referendäre
  betreffend.  585.
Commission  für  die  Prüfung  israelikischer  Schullehrer.  Termin  für  die  Dienst-Prüfung
  der  israelitischen  Schulamts-Candidaten.  594.
Fustiz-Ministerium.  Resultat  der  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  im  Nodember
und  December  1854.  592.
Ministerium  des  Innern.  Privilegium  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.  598.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung  der  Rechnungs-Ergebnisse  von  der  Pensions-Anstalt
für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener  von  1855—34.  593.
Ebend.  Versügung,  betreffend  die  Revision  des  Gewerbesteuer-Catasters.  599.
Ministerium  des  Innern.  Belobung  des  Fabrikauten  Wieland  in  Ulm.  893.
Medieinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Medikamenten-Tare.  595.
Finanz-Ministerium.  Verfögung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Kreis-Steuer-Commissären
für  die  Revision  des  Gewerbesteuer-Catasters.  632.  6
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  die  dießjährige  Aufnahme  des  Gangs  der  Bevölkerung
  betreffend.  640.
        <pb n="719" />
        659
II.

Alphabetisches  Sach-Register.

A.
Abfertigungs-Verfahren.  Erleichterungen  in  demselben  fuͤr  die  auf  bestimmten  Straßen  gehenden
  Transit-  und  Hallguͤter.  274.
Abzugsfreibeit  gegenüber  von  Griechenland.  515.
Accise  von  Schnittwaaren,  s.  Holz-Accife.
Adel.  Weitere  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollziehung  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels,  in  besonderer  Beziehung  auf  den  Grafen
v.  Maldeghen  und  die  Frciherren  v.  König.  425.  Berichtigung  einer  frühern  Bekanntmachung
  wegen  Vollzugs  dieser  Deklaration,  in  besonderer  Beziehung  auf  die  Rirterguts-Besitzer
  v.  Heider  und  die  Freiherren  v.  Pflummern.  555.  S.  auch  Standes,
berren.
VArzueimittel.  Abänderungen  in  der  Tare  derselben.  468.  Haltung  eines  Nothvorraths  von  Arzuelmitteln
  durch  die  Wundärzte.  539.  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnisse  der  nur  gegen  ärztliche
Verordnung  aus  Apotheken  abzugebenden  Artikel.  560.
Aerzte.  Aufnahme  ausübender  Aerzte,  s.  Prufungen  bei  dem  Medicinal-Collegium.
Zurücknahme  einer  Ermächtigung  zur  ärztlichen  Praris.  571.
Anstellungs=  Gesuche,  s.  Dienst-Anustellungs-Gesuche.
Apotheker.  Nachtrag  zu  dem  Veczeichnisse  derjenigen  Arzueimiktel,  welche  die  Apotheker  nur  gegen
ärgtliche  Verordnung  abgeben  dürfen.  560.  -
Aufsichts-Commission  für  die  Heil-Anstalt  zu  Winnenthal.  457.
Ausgleichungs-Abgaben.  Verfügung,  in  Betreff  derselben.  42.  Nachtrag  hiezu.  46.  Verfügung,
  die  Erhebung  derselben  betreffend.  245.
Ausbebung.  Vorladung  der  Militärpflichtigen  zu  der  Ziehung  des  Looses  und  der  Musterung.  54.
·  Repartition  der  Coutingente.  227.  Berichtigung  derselben.  270.  Bekanntmachung  der  Loos-Nummern,
  mit  denen  die  Contingente  schließen.  404.
Ausstände,  s.  Kameral-Ausstände.
Auswärtige  Berhältnisse;  mit
Anhalt-Bernburg.  Beitritt  desselben  zu  dem  Vereins-Joll-Cartel.  218.
Anhalt-Dessau.  Beitritt  desselben  zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel.  245.
Anhalt-Köthen.  Beitritt  desselben  zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel.  234.
        <pb n="720" />
        660

Baden.  Zusatz-Artikel  zu  dem  Jurisdiktions-Vertrag.  389.  (
Bern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufenthalt  württembergischer  Handwerksgehülfen  im
Canton  Bern.  549.
Griechenland.  Uebereinkunft  wegen  der  Abzugsfreiheit.  515.
Hessen-Homburg.  Beitritt  desselben  zu  dem  Joll-Cartel  hinsichtlich  des  Oberamts  Meisenheim.
  218.
Lippe.  Beilritt  desselben  zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel  wegen  seiner  im  Königreiche  Preußen  gelegenen
  Enklaven.  362.
Mecklenburg-Schwerin.  Beitritt  desselben  zu  dem  Vereine-Joll-Cartel  wegen  seiner  im  Königreiche
  Preußen  gelegenen  Enklaven.  362.
Oldenburg.  Beitrikt  desselben  zu  dem  Joll-Cartel  hinsichtlich  des  Fürstenthums  Birkenfeld.  278.
Sachsen  (Königreich).  Zollvereinigungs-Vertrag  mit  demselben.  164.
Sachsen-Coburg-Gotha.  Beitrikt  desselben  zu  dem  Vereins-Joll,  Cartel  wegen  des  Fürsienthums
  Lichtenstein.  244.
Die  den  Thüringen'schen  Jollverband  bildenden  Staaten.  Jollvereinigungs-Vertrag  mit  denselben.
  188.  Zoll-Cartel  mit  denselben.  210.
Schweiz.  Bekanntmachung,  den  erleichterten  Verkehr  mit  derselben  betreffend.  41.  Verfägung,
  betreffend  die  begünstigte  Einfuhr  Schweizerischer  Seide-Fabrikate.  561.
Waldeck  (Fürstenthum).  Beitritt  desselben  zu  dem  VPereins-Zoll-Cartel.  244.
B.
Beförderungs-Gesuche,  .  Dienst-  Anstellungs-Gesuche.
Beguadigung.  Wirksamkeit  der  Begnadigung  in  Bezichung  auf  die  der  Staatskasse  nicht  zustehenden
  Theile  von  Geldbußen.  297.
Belobungen,  öffentliche,  und  Belohnungen.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.
  51.  418.  Belobung  des  Schultheißen  Roth  zu  Remfrizhausen.  53.  Deßgl.  des  Schultbeißen
  Teufel  in  Baisingen.  526.  Deßgl.  des  Fabrikanten  Wieland  in  Ulm.  593.
Bevölkerung.  Aufnahme  der  Bevolkerung  für  den  Zollverein,  und  Abfassung  der  Bevblker  ungslisten.
  492.  Termin  für  die  Aufnahme  des  Bebölkerungs-Gangs.  640.
Bittschrisften.  Abänderung  der  Verordnung  vom  25.  Mai  1826  über  die  Form  und  die  Bercchtigung
  zu  Abfassung  von  Bittschristen  und  andern  Eingaben.  327.
Blitz-Ableiter.  Errichtung  von  solchen  auf  den  im  Eigenthum  der  Gemeinden  und  Silftungen
befindlichen  Gebäuden.  461.
Blutegel.  Tare  derselben.  596.
Brandfälle.  Verfügung,  betreffend  die  bisherige  Verpflichtung  der  Oberförster  und  hörster  #m  Erscheinen
  bei  Brandfällen.  543.
        <pb n="721" />
        661

Brand-Bersichernungs-Anstalten.  Rechenschaft  uͤber  die  Verwaltung  der  allgem.  Brandschadens-Versicherungskasse
  für  das  Jahr  1832—33.  279.  Brandschadens-Umlage  fuͤr  1834  —  385.  420.
Bundes-Beschlüsse.  Bekanntmachung  des  Beschlusses,  die  Unterdruͤckung  der  Zeitblaͤtter:  „Der
Beobachter  in  Hessen  bei  Rhein,“  und  „das  Neue  Hessische  Volksblatt“  betreffend.  3.
Bundestags-Beschluß  vom  30.  Oktober  1833,  die  Bestellung  von  Schiedsgerichten  betreffend.
  563.  ·
C.

Civil-Verdienst-Medallle,  s.  Verdienst,  Medaille.

Consuln.  Entlassung  des  Consuls  Maier  zu  Rio  de  Janeiro.  473.

Convikte.  Aufnahme  in  die  niedem  katholischen  Convikte.  502.  Deßgl.  in  den  höheren.  552.  547.

D.

Damenstift,  s.  Fräuleinstift.

Dienst--Anstellungs-Gesuche.  Verfügung  des  Finnanz-Ministerium,  in  Betreff  der  Dienst-Anstellungs=
  und  Beforderungs-Gesuche.  5317.  Verfögung  des  Justiz-Ministerium,  in  Betreff
dieses  Gegenstandes.  568.

Dollmetscher.  Ausstellung  eines  neuen  Dollmetschers  für  die  bei  den  Gerichten  einkommenden  Ur,-kunden
  in  englischer  und  holländischer  Sprache.  3585.

Domainen,  s.  Staatsgüter.

Druckschriften.  Verbot  der  Druckschrift:  „Einige  Beiträge  zur  Geschichte  Caspar  Hausers  2c.
von  Joseph  Garnier.“  602.  Deßgl.  der  Druckschriften:  „Kerkerblumen  von  Dr.  V.  A.
Coremanns;“  und  „Stimme  aus  dem  Kreker  2c.,  von  Ebendemselben.“  462.  Deßgl.
der  Druckschrift:  „Briefe  aus  Paris  1852—14833,  von  L.  Börne;  öter  und  6ter  Theil.“
463.  Deßgl.  der  Druckschrift:  „Worte  eines  Gläubigen,  von  F.  Ja  Mennais.“  463.
Debßgl.  der  Druckschrist:  „Die  sieben  Todsünden  der  Liberalen,  von  Hartwig  Hundt-Radowekp.“
  472.  Deßgl.  der  Druckschrift:  „Politische  Betrachtungen  über  die  Stiftung
  einer  neuen  Hochschule  zu  Zürich  2c.,  von  Dr.  Joseph  Schauberg.“  586.  S.  auch
JZeitschriften.

E.

Ediktalladungen.  Veränderte  Einrichtung  in  der  Bekanntmachung  der  Ediktalladungen  in  Gantund
  außergerichtlichen  Schuldsachen.  368.

Eingaben,  s.  Bittschriften.

Einquartierung.  Bekanntmachung  über  die  Pergütung  der  an  einquartirte  Soldaten  zn  leistenden
Verpflegung.  120.  «

crziehungs-AnstaltfütVagankensKiuver.Ausnahmeneuetsdglingeindieselbe.ioz
        <pb n="722" />
        662

Familien-Register.  Versügung,  betreffend  die  Vervollständigung  derselben  hinsichtlich  der  im  Auslande
  sich  aufhaltenden  Württemberger.  433.

Feldjäger.  Gerichtsstand  der  zum  Forstschutze  verwendeten  Feldjäger.  453.

Filialitäts-Verband.  Auflösung  des  Filialitäts-Verbändes  der  Gemeinde  Oggenhausen  mie  der
Pfarrei  Nattheim.  410.  Debgl.  des  Weilers  Gablenberg  mit  der  Marrei  Gaisburg.  543.

,]Eorstwesen.  Termine  für  die  Prüfung  der  Bewerber  um  Forststellen.  485.

Förster.  Verfügung,  betreffend  die  bisherige  Verpflichtung  derselben  zum  Erscheinen  ?  bei  Brandfällen.
  545.

Frauen-Verein.  Bildung  eines  solchen  für  das  Zuchthaus  zu  Gokteszell.  552.

Fräuleinstift  zu  Oberstenfeld.  Verleihung  einer  Stiftsdamenstelle.  394.

Fremde.  Verfügung,  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Königreichs  betreffend.  401.

Fristverlängerungen.  Gemeinbescheid  des  Civil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals,  in  Betreff  der
dabei  zu  beobachtenden  Grandsätze.  269.

G.

Gantsachen.  Veränderte  Einrichtung  in  der  Bekanntmachung  der  Ediktalladungen.  568.  Versügung,
die  Sporteln  für  Gantrechnungen  betreffend.  577.

Gebäude,  öffentliche.  Errichtung  von  Blitz-Ableitern  auf  solchen.  461.

Gesangene.  Nachtrag  zu  der  Instruktion  für  die  Vollziehung  des  Gesetzes,  die  Kosten  der  Gefangenen-Transporte
  betreffend.  302.  Verfügung,  den  Verein  zur  Fürforge  für  entlassene  Straf-Gefangene
  betressend.  555.  Beförderung  der  Zwecke  dieses  Vereins  durch  Geistliche.  556.

Geisteskranke,  s.  Irren-Heil-Anstalt.

Geldbußen.  Wirksamkeit  des  Begnadigungsrechts  in  Beziehung  auf  die  der  Staat  kasse  nicht  zustehenden
  Theile  von  Geldbußen.  297.

Gemeindebezirks-Eintheilung.  Veränderüngen  in  derselben.  254.  Abänderung  in  der  Elassifikation
  der  Stadtgemeinde  Gundelsheim.  356.

Gerichtsstand.  Gerichtsstand  der  für  die  Zollschutzwache  verwendeten  Militär-Personen.  452.  Deßgl.
der  zum  Forsischutze  verwendeten  Feldjäger.  4553.  Deßgl.  der  Landjäger.  459.

Gewerbe.  Bekanntmachung,  betreffend  verschiedene  Regulative  über  die  Zollbegünstigungen  inländischer
Gewerbe.  348.

Gewerbeschule.  Einrichtung  der  Pröfung  für  die  Aufnahme  in  dieselbe.  489.  Bekanntmachung,
betreffend  den  für  dieselbe  aufgestellten  Schulrath.  556.

Gewerbesteuer  =  Cataster.  Verfügung,  betreffend  die  Revision  desselben.  599.  Aufstellung  von
Kreis=  Steuer-Commissären  für  die  Revisson  des  Gewerbesteuer,  Catasterg.  642.

Grenzbezirk,  s.  Jollwesen.
        <pb n="723" />
        663

Handwerksgehülfen.  Warnung  derselben  vor  dem  Aufenthalt  im  Canton  Bern.  549.
Hausapotheken,  der  Wandärzte.  539.

Hausirhandel.  Verfügung,  betreffend  die  Beschränkung  desselben  im  Grenzbezirk.  355.
Holz-Accise.  Erleichterung  in  der  Form  der  Entrichtung  der  Holz-Accise  von  Schnittwaren.  380.
J.

Irren.  Austalt  zu  Zwiefalten.  Zahlungstermin  für  die  zu  entrichtenden  Verpflegungsgelder.  425.

Jrren-Heil-Anstalt,  zu  Winnenthal.  Erödffnung  derselben.  130.  Personal-Bestellung  der
K.  Aufsichts-Commission  für  diese  Heil-Anstalt.  137.

Jurisdiktions-Verhältnisse,  s.  Gerichtsstand.

Justiz-Behörden,  s.  Rechtspflege.

Kameral-Ausstände  WVerfögong,  die  Behandlung  derselben  betreffend.  336.

Keltern.  Verfügung,  die  Förderung  des  Kelterns  betreffend.  5346.

Kirchen  wesen,  evangelisches.  Errichtung  einer  Pfarrei  in  Oethlingen.  5.  Auflbsung  des  Filialitits=
  Verbandes  der  Gemeinde  Oggenhausen  mit  der  Pfarrei  Naktheim  410.  Debßgl.  des
Weilers  Gablenberg  mit  der  Pfarrei  Gaisburg.  643.  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  in
dem  Dorfe  Ochsenwang.  546,  .

Kirchenwesen,  katholisches.  Errichtung  einer  Pfarrei  in  Bavendorf.  314.  Bekanntmachung  der
zur  Priesterweihe  zugelassenen  katholischen  Theologen.  378.  Errichtung  einer  Parrei  in
Unterdeufstetten.  551.  Dehßgl.  in  Hinzuang.  556.  Erhebung  der  Kaplanei  Wasseralfingen
zu  einer  selbstständigen  Pfarrei.  551.

Kreis-Steuer-Commissäre.  Ausstellung  von  solchen  für  die  Revision  des  Gewerbestruer-Ca,
tasters.  642.

Kuhpocken,  s.  Schutzpocken.

L.

Land-Eramen,  s.  Prüfungen.

Landjäger-Corps.  Belohnung  und  Belobung  mehrerer  Landjäger.  541.  418.  Vergütungstare  bei
Vorspannsleistungen  für  das  K.  Landjäger-Corps.  22ä.  Vergütung,  welche  die  in  Militär=Spitälern
  verpflegten  kranken  Landjäger  zu  leisten  haben.  633.  Jurisdiktions-Perhältnisse
der  Landjäger.  459.  Dienstthätlgielt  des  K.  Landjäger-Corps  im  Etatsjahre  1833—34.  487.

Landwirkhschaftliches  Fest.  Feier  desselben.  495.

Leichenschau.  Bekanntmachung,  betreffend  den  im  Druck  erschienenen  Catechismus  für  die  Le#chenschauer
  von  dem  verstorbenen  Oberamtsarzt  Dr.  Schütz  in  Maulbronn.  514.
        <pb n="724" />
        664

Leineweber.  Besorgung  des  Lohnwebens  grober  wollener  Tuͤcher  und  leichter  Kreppe  fuͤr  das  Laudvolk
  durch  Leineweber.  411.

Lohnkutscher.  Verfüg  ung  der  K.  Bayern'schen  Regierung  hinsichtlich  der  Pässe  der  Lohnkutscher.  53.

Lumpen.  Gesetz,  betreffeud  die  Aufhebung  des  Zwangs  im  Verkehr  mit  Lumpen,  als  Stoffen  der
Paplerbereitung.  49.

M.

Malzschroten.  Verfügung,  die  Errichtung  von  Privatmühlen  zum  Mahschroten  betreffend.  56.

Malzsteuer.  Verfügung,  betreffend  die  den  Müllern  oblicgende  Malzsteuer-Controle.  55.

Medikamenten  are.  Abänderungen  in  derselben.  468.  594.

Militär-Straf-Anstalt  zu  Stut  gart.  Uebertragung  der  Leitung  und  Ober-Aufsscht  über
dieselbe  an  das  Stadt-Commando  zu  Stuttgart.  403.

Militärwesen.  Vergütungstare  bei  Vorspannsleistungen  für  das  K.  Militär.  239.  S.  auch  Aus
bebung.  .

Muͤhlen.  Verfuͤgung,  die  Errichtung  von  Privatmuͤhlen  zum  Malzschroten  betreffend.  56.

Müller.  Verfügung,  betreffend  die  den  Müllern  obliegende  Malzsteuer-Controle.  55.

Mänzen.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  verschiedenen  Münzen  bei  Jollzahlungen.  229.

Notariats-Candidaten.  Prüfung  derselben.  368.

Notariats-Sporteln.  Provisorisches  Gesetz  darüber  sammt  Tarif.  17.  Verfügung,  die  Vollziehung
  dieses  Gesetzes  betreffend.  124.

O.

Oberförster.  Verfägung,  betreffend  die  bisherige  Verpflichtung  derselben  zum  Erscheinen  bei  Brandfällen.
  543.

Offiziers-Bildungs-Anustalt.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  in  dieselbe.  429.

Orden.  Werleihung  des  Ordens  der  württembergischen  Krone.  2.  51.  112.  225.  301.  451.  507.  519.
520.  Deßgl.  des  Friedrichs-Ordens.  1.  2.  111.  223.  519.  591.  Erlaubniß  zu  Annahme
fremder  Orden.  225.  295.  345.  491.  490.  529.  551.

Orthopädische  Heil-Anstalt.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  unbemirtelter  Personen  in
dieselbe.  391.  Nachtrag  zu  dieser  Verföügung.  454.

Papier  fabriken.  Gesetz,  betreffend  die  Aufbebung  des  3Zwangs  im  Verkehr  mit  Lumpen.  49.

Pässe.  Verfügung  der  K.  Bapern'schen  Regierung  hinsichtlich  der  Pässe  der  Lohnkutscher,  55.

Patente.  Verzichtleistung  des  Bächsenmachers  Peter  auf  ein  Erfiudungs-Patent  für  die  Sicherheits-Vorrichtung
  bei  den  Hahnen  der  Perkussions-Schlösser,  137.  Ertheilung  eines  Erfindungs-
        <pb n="725" />
        665

Patents  an  den  Büchsenmacher  Klawltter  auf  eine  Sicherheits-Vorrichtung  an  Gewehren
  mit  Perkussions-Schlössern.  160.  Deßgl.  an  die  Mechaniker  ZJimmermann  und
Kolb  für  #s#e  Malzbrechmühle  256.  Deßgl.  an  den  Fabrikanten  Schäuffelen  für  eine
verbesserte  Feucrungs-Einrichtung.  295.  Deßgl.  an  R.  J.  N.  Couturier  aus  Paris  für
eine  neue  Art  von  Getreidemühlen.  402.  Erlöschung  des  dem  Schreinermeister  Scheiffele
ertheilten  Erfindungs-Patents  auf  eine  Malzreinigungs-Maschine.  355.  Deßgl.  des  dem
Schubmacher  F.  Ritter  zu  Rottenburg  ertheilten  Patents  auf  eine  Arbeits-Maschine  für
Schuhmacher,  480.  Erhheilung  eines  Patents  an  den  Kanzleirath  Schoder  auf  ein  neu
erfundenes  Versahren  zu  Gewinnung  des  Zuckerstoffes  aus  Runkelrüben.  501.

Patronatrechte.  Uebergang  des  Patronatrechts  über  den  katholischen  Pfarr=  und  Schullehrerdienst
zu  Niederstotzingen  auf  den  Grafen  v.  Maldeghem.  426.

Pensions,  Anstalt.  Rechnungs,  Ergebniß  der  Pensions-Anftalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Civil-=Staatsdiener
  von  1832—33.  130.  Deßgl.  von  1855—53.  594.

Pfandsachen,  s.  Unterpfandswesen.

Pfarrstellen.  Errichtung  einer  evangelischen  Pfarrei  in  Oethlingen.  3.  Deßgleichen  einer  katholischen
  in  Bavendorf.  344.  Aufhebung  des  Flilialitäts-Verbands  der  Gemeinde  Oggenhausen
  mit  der  Pfarrei  Nattheim.  410.  Deßgleichen  des  Filialitärs-Verbands  des  Weilers
  Gablenberg  mit  der  Pfarrei  Gaisburg.  543.  Errichtung  eince  katholischen  Pfarrei  in
Unterdeufstetten.  551.  Deßgleichen  in  Hinznang.  556.  Erhebung  der  katholischen  Kaplanei
Wasseralfingen  zu  einer  selbstständigen  Pfarrei.  551.  Errichtung  einer  Pfarrverweserei  in
dem  Dorfe  Ochsenwang.  546.

Erledigte  Pfarrstellen.  Aidlingen.  373.  Mlhengstätt.  48.  Apfelbach.  458.  Balingen,
Diak.  589.  Bavendors.  349.  Bempflingen.  535.  Besigheim,  Diak.  358.  Beutelsbach.  449.
Bissingen,  Dekanats  Kirchheim.  588.  Bolheim.  299.  Brackenheim,  Stadtpfarrei  und  Dekanat.
  598.  Braunsbach.  518.  Bubsheim.  598.  Calw,  Diakonat.  430.  Dachtel.  358.
Degerloch.  308.  Deizisau.  589.  Ebersberg.  410.  Ebersthal.  232.  Effringen.  359.
Ehingen,  Kaplanei.  330.  Ellenberg.  518.  Endersbach.  153.  Ennabeuren.  458.  Erzingen.
  449.  Fleinheim.  96.  Friedingen,  Stadtpfarrei.  5326.  Frohnhofen.  589.  Frommenbausen.
  544.  Gemmrigheim.  466.  Gerlingen.  525.  Gmünd,  Kaplanei,.  556.  Grimmelfingen.
  134.  Großbottwar,  Stadtpfarrei.  486.  Großschaffhausen.  508.  Grünthal.
548.  589.  Harthausen.  122.  Heidenheim,  Diakonat.  429.  Herrenberg,  Dekanat  und
Stadtpfarrei.  589.  Herrenberg,  Diakonat.  4154.  Hefen.  349.  Höfingen.  526.  Hohenbaslach,
  505.  Hohenstaufen.  555.  598.  Holzelfingen.  466.  Holzheim.  121.  Holzmaden.
  409.  588.  Horb,  Dekanat  und  Stadtpfarrei.  16.  Jesingen.  3568.  Klcebronn.  588.
Kleversulzbach  338.  Knittlingen,  Diakonat.  429.  Laufen,  Stadtpfarrei.  548.  Lombach.

5
        <pb n="726" />
        666

A57.  Ludwigsburg,  am  Arbeitshaus.  124.  Markelsheim.  544.  Markgroͤniugen,  Diakonat.
  7.  Mdckmühl,  Stadepfarreie  276.  Mdckmühl,  Diakonat.  381.  Mörsingen.  110.
Münsingen,  Dekanat  und  Stadtpfarrei.  365.  Münsingen,  Helserstelle.  365.  Naßgenstadt.
674.  Nattheim.  422.  Nellingen.  7.  Neuhanfen,  Dekanats  Stuttgart.  576.  Obergröningen.
  486.  Oberdischingen.  110.  Oberkochen.  122.  Obertürkheim.  525.  Oethlingen.
230.  Owen,  Diakonat.  122.  Peterzell.  AA9.  Ravensburg,  katholische  Pfarrei  und  Dekanat.
  365.  Reutlingen,  karholische  Stadtpfarrei.  5168.  Schnaith.  381.  Schwaikheim.
47.  Setzingen.  276.  Sontheim,  Dekanats  Münsingen.  38.  Söüflingen.  398.  Spraitbach.
  574.  Stümpfach.  458.  Stubersheim.  121.  Stinttgart,  katholische  Stadtpfarrei
und  Dekanat.  505.  Tektnang,  Dekanat  und  Stadtpfarrei.  457.  Truchtelfingen.  242.
Unterdeufstetten.  544.  Untergröningen.  430.  Unterlenningen.  548.  Umt#ertürkheim.  365.
Villingendorf.  450.  Wallhausen  und  Schainbach.  109.  Weigheim,  526.  Wendlingen.
548.  Winnenthal.  518.  Winnenden,  Helferat.  7.  Winterbach.  373.  Winzerhausen.  524.
Wittendorf.  472.  6

Pflegschafts-Wesen,  s.  Vormundschafts-Wesen.

Pocken,  s.  Schutzpocken.

Polizeiliche  Verfügungen.  Verfügung,  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Königreichs  betreffend.
  401.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufenthalt  württembergischer  Handwerksgehülfen
  im  Canton  Bern.  549.  "

Polizei-Verwaltung.  Wiederbesetzung  des  K.  fürstlich  Hohenlohe-Langenburg'schen  Amts  Weikersbeim.
  514.  Abänderung  der  in  der  Beilage  lIl.  zu  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  enthaltenen  Ausgleichung  wegen  der
gemischten  Gemeindebezirke  für  die  Rechtspflege  und  Polizei-Verwaltung.  522.

Postgüter.  ZJollamtliche  Behandlung  derselben.  148.  «

Postwesen.  Erhöhung  der  Stations-Distanz  zwischen  Ellwangen  und  Aalen.  6.  Deßgl.  zwischen
Aalen  und  Bopfingen.  402.  Deßgl.  zwischen  Hall  und  Künzelsau.  494.  Errichtung  einer
Relais-Posthalterei  zu  Groß-Oerlach.  224.  Herabsetzung  der  Ertraposttare  345.  Erhdhung
derselben.  489.

Preise.  BVertheilung  der  Preise  für  die  katholischen  Schullehrer.  427.  Dehgl.  für  die  evangelischen
Schulmeister  und  Schulprovisoren.  455.  Berichtigung  der  Bekanntmachung  in  Betreff
dieses  letztern  Gegenstandes.  489.  Bewilligung  der  Preise  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker
  Kühe.  475.  Vertheilung  der  akademischen  Preise.  572.

Preßsachen,  s.  Druckschriften.

Priester-Seminar.  Aufnahme  in  dasselbe.  385.

Priester  weihe.  Bekanntmachung  der  hiezu  zugelassenen  katholischen  Theologen.  378.

Privilegien.  Verleihung  eines  solchen  gegen  den  Nachdruck  des  Werks:  „Deutschland  und  seine
Bewohner  rc.  von  K.  Fr.  Vollr.  Hoffmann.“  42.  Deßgl.  der  bei  J.  F.  Steinkopf
        <pb n="727" />
        667

zu  Stuttgart  erscheinenden  Hand-Ausgaben  württembergischer  Gesetze.  101.  Berichtigungeiner
  Bekauntmachung  wegen  eines  gegen  den  Nachdruck  eines  Schulbuchs  des  Lehrers
Desaga  zu  Heidelberg  ertheilten  Privilegiums.  120.  Verleihung  eines  Privilegiums  gegen
den  Nachdruck  des  Werks:  „Reise  in  Chile  2c.  von  Professor  Pôzzig.“  160.  Deßgl.
eines  Gebetbuchs  von  Pfarrer  M.  Kapff  zu  Kornthal.  225.  Deßgl.  der  zweiten  umgearbeiteten
  und  erweiterten  Auflage  von  Wolfgang  Menzels  Geschichte  der  Deutschen.  238.
Deßgl.  einer  zweiten  Auflage  von  Hölders  praktischer  sianzösischer  Sprachlehre.  296.
Deßgl.  der  Schrift:  „Neue  Untersuchungen  der  Lehrgegensätze  zwischen  den  Katholiken  und
Motestanten,  von  Professor  Dr.  Möhler.  296.  Deßgl.  der  besondern  Auflage  der  Belehrung
  des  K.  Medicinml-Collegiums  über  die  Natur  und  Behandlung  der  Schafraude.
314.  Deßgl.  der  Kirchengeschichte  des  Mittelalters  von  Dr.  Katerkamps.  344-  Deßgl.
der  dreizehnken  Auflage  von  Dr.  Heinsius  kleinen  deutschen  Sprachlehre  und  der  Auleitung
  zur  Kenn'niß  der  in  der  pharmacop##  Borussica  aufgeführten  officinellen  Gewächse,
von  Professor  Kunthb.  545.  Dewßgleichen  der  französischen  Grammatik  von  Poofessor
Gérard  und  Abbe  Mozin.  363.  Deßgleichen  des  Werks:  „der  Himmel,  seine
Welten  und  seine  Wunder,  von  J  J.  Littrow.“  565.  Deßgleichen  der  Encyklopädie
der  tbeologischen  Wissenschaften,  von  Professor  Staudenmaier.  363.  Deßgl.  einer
neuen  Ausgabe  des  ökonomischen  Handbuchs  für  Frauenzimmer.  372.  Deßgl.  der  Werke:
„System  der  Präventiv-Justiz,  von  Professor  Mohl,  und  Katechetik  2c.,  von  Professor
Hirscher,  dritte  Auflage.“  590.  Deßgl.  der  zwei  Werke:  „Volks-Naturlehre  von  Hellmuth,
  achte  Auflage,“  und  „Handwörterbuch  der  Chemie,  von  den  Professoren  Liebig
und  Poggendorf.  411.  Dehgl.  der  Grammoaire  pratiquc  etc.,  Par  Gérard  et  plusicurs
autres  Grammairiens.  417.  Deßgl.  einer  Schrist  des  Oberamtsarztes  Dr.  Bodenmüller.
  417.  Deßgl.  des  Werks:  „das  Hauslerikon  2c."“  452.  Deßgl.  der  zehnten  Auflage
von  Rochow's  Kinderfreund.  432.  Deßgl.  der  dritten  Auflage  der  Grammatik  der  deutschen
  Sprache  ven  Dr.  Becker.  446.  Deßgl.  der  Schrift:  „Kleine  Schul-Geegraphie
von  Dr.  Schacht.“  546.  Deßgl.  der  achten  Auflage  von  L.  Uhlan  d's  Gcdichten.  456.
Deßgl.  des  Werks:  Universal-Lerikon  der  Tonkunst  2c.  von  Dr.  G.  Schilling.  447.
Debgl.  der  Schrift:  „die  Uebung  in  der  Schule  des  Lebens.“  467.  Dehbgl.  des  Werks:
„das  erste  Schulbuch  für  Elementarschulen  2c.  von  J.  R.  Wurst.“  468.  Deßgl.  der
vierten  Auflage  von  Lindes  Lehrbuch  des  Civil-Progesses.  546.  Deßgl.  der  zweiten  Auflage
  einer  Gesammt-Ausgabe  von  Theoder  Körners  Worken.  546.  Deßgl.  der  drei
Schristen:  „Glocke  der  Andacht,  dritte  Auflage,“  „der  verlorene  Sohn“  und  „das  Thal
von  Almtria.“  547.  Dehgl.  der  gesammelten  Gedichte  von  Friedrich  Rückert.  654.
Deßgl.  der  Enddeckungs-Reise  des  Capitäns  John  Roß.  555.  Deßgl.  der  unter  dem  Titel:
  „die  Uebertretungen  der  Finanz-,  Polizei=  und  Regiminal-Gesetze,  nebst  den  Strafbefugnissen
  der  Verwaltungs-Behörden“  erscheinenden  Gesetzes-Sammlung.  555.  Dehgl.  der
Schrift:  „Louisens.  Morgen=  und  Abendfeier,  von  dem  Verfasser  der  Glecke  der  An-
        <pb n="728" />
        668

dacht.“  561.  Deßgl.  des  Buchs:  „Marianne  Strüf  2c.,  von  Anue  Fürst.“  578.  Deßgl.
der  vierten  Auflage  von  Möhlers  Spmbolik,  des  Werks:  „der  wohlberathene  Bauer
Simon  Strüf,  von  J.  E.  Fürst,“  der  vierten  Auflage  von  Chr.  Martins  Anleitung
zum  Referiren,  und  der  vierten  Auflage  von  Martins  Lehrbuch  des  Criminal-Prozesses.
586.  Deößgl.  der  Werke:  „Elemenkax-Unterricht  für  das  Leben,  von  Musierlehrer  Dreher
in  Gmünd“  und  „SÖhrisiliche  Gedichte  von  A.  K.“  593.

Prüfungen.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Rabbinats-Candidaten.  113.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Conkurs-Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  evangelischen  Se,
minarien  (das  Land-Eramen).  564.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Notariats=Candidaten.
  388.  Bekanntmochung,  die  Vorprüfung  für  das  akademische  Studium  betreffend.
  312.  Einrichtung  der  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  Gewerbeschule.  489.

Einzelne  Prüfungen.

A)  Im  Justiz-Departement.
Resultate  der  Conkurs=  Pröfungen  der  Rechts-Candidaten.  62.  444.  Deßgl.  der  Justig-Referendäre.
  408.  502.  Termine  zur  Vornahme  der  Semester-Prüfungen  der  Jusiig-Referendäre.
  552.  538.  Anordnung  der  Semester-Prüfungen  der  Rechts-Candidaten.  353.  525.
Deßgl.  der  Justiz-Referendäre.  409,  585.
)  Im  Departement  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesenc.

Bei  dem  Ministerium  des  Innern.
Resultat  der  Diensipröfung.  462.

Bei  dem  Medicinal-Collegium.
Resultäte  der  dort  vorgenommenen  Prüfungen.  36.  564.  403.  474.  579.

Bei  dem  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung,  die  evangeltsch  -theologische  Candidaten-Prüfung  betreffend.  5.  Termine
für  die  Prüfung  der  Zöglinge  des  Schulstandes.  102.  Deßgl.  für  die  Anstellungs-Prüfung
der  Candidaten  des  Predigtamts.  225.  Ergebnisse  der  ersten  theologischen  Dienstprüsung.
356.  526.  Deßgl.  der  Anstellungs-Prüfung.  447.  Termin  für  die  Pröfungen  der  evangelischen
  Schullehrer  und  Lehrgehülfen.  372.  Termine  für  die  Prüfung  der  Schulprovisoren.  587.

Bei  dem  katholischen  Kirchenrathe.
Bekanntmachung,  die  Dienstprüfung  der  katholischen  Geistlichen  betreffend.  158.  Termine
für  die  Dienstprüsung  der  Schullehrer  und  Provisoren.  235.  Einberufung  zu  den  Kirchen-Dienstprüfungen.
  356.  502.  Ergebniß  der  ersten  Dienstpröfung  für  die  Aufnahme  in  das
Priester-Seminar.  385.  Ergebniß  der  Anstellungs-Prüfung.  397.  Termin  zur  Prüfung
für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar.  412.

Bei  dem  Studienrathe.
Terminc  für  die  Prüfung  der  Universstäts-Candidatev.  38.  428.  Resultate  dieser  Prüfungen.
  237.  515.  Termine  zu  den  Prüfungen  o)  für  die  Aufnahme  in  die  niederen  katholi-
        <pb n="729" />
        669

schen  Convikte,  b)  in  das  niedere  evangelische  Seminar,  c)  für  die  Zulassung  zu  akademischen
  Seudien,  J)  für  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische  Seminar.  428.  #
Bei  der  israelitischen  Ober-Kirchen-Behörde.
Termine  für  die  ersie  Dienstprüfung  der  Rabbinats-Candidaten.  290.  Resultat  dieser  Prüsung.
  379.  Termin  für  die  Vorsänger-Prüfung.  498.
Bei  der  Commission  für  die  Prüfung  israelitischer  Schullehrer.
Termin  für  die  Dienstprüfung  der  israelitischen  Schulamts  Canudidaten.  594.
C)  Im  Finanz-Departement.
Verfügung  in  Betreff  der  Prüfung  der  Cameraldienst-Candidaten  und  der  Candidaten
für  Buchhaltersiellen.  298.  Termine  für  die  Prüfung  der  Bewerber  um  Forsistellen.  485.
D)  In  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Voknahme  ciner  Prüfung  im  Baufache.  298.

O.
Quartier,  s.  Einquartierung.
R.
Rabbinate.  Besetzung  derselben.  587.
Rabbinats-Candidaten.  Verfügung,  betreffend  die  Pröfungen  derselben.  113.  Termine  für  die
erste  Dienstprüfung  derselben.  290.  Resultat  dieser  Müfung.  379.
Recepte.  Form  der  thicrärztlichen  Recepte.  100.
Rechnungs-Abhören.  Verfügung  in  Betreff  der  Kosten  derselben.  128.
Rechts-Candidaten,  s.  Prüfungen.
Rechts-Consulenten.  Wohnsitz-Veränderungen  derselben.  4.  136.  159.  278.  205.  561.  377.  388.
501.  512.  513.  525.  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.  3.
Rechtspflege.  Uebersichten  über  die  Geschäfts-Thätigkeit  der  Justiz-Behörden  in  der  Periode  vom
1.  Juli  1832  bis  30.  Juni  1835.  376.  Bekanntmachung  eines  Zusatz-Urtikeks  zu  dem  Jurisdikcions-Vertrag
  mit  Baden.  889.
Referendäre.  Uebertritt  der  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe  von  den  Gerichtshöfen  zu  Oberamts-Gerichten.
  37.  45.  Bestellung  von  Justiz-Referendären  zweiter  Classe.  63.  645.
Regierungs-Blatt.  Aufforderung  zu  Einsendung  der  Gebühren  für  dasselbe.  400.  577.
Ritterschaft,  s.  Adel.
Ruggerichts-Kosten.  Verfügung  in  Betreff  derselben.  128.
S.
Salz.  Verfügung  in  Betreff  des  Salz-Verkaufs.  13.  Verfügung,  betreffend  die  Strafen  wegen  Salz-Einschwärzgung.
  448.
Schaafraude.  Verfügung,  betreffend  die  Vorsichtsmaaßregeln  dagegen.  303.  Belehrung  über  die
Natur  und  Behandlung  der  Schaafraude.  309.
        <pb n="730" />
        670

Schiedsgerichte.  Bundestags-Beschluß  vom  30.  Oktober  1834,  die  Bestellung  von  solchen  betreffend.
  563.  .

Schifffahrts-Abgaben.  Verfögung,  den  Erlaß  derselben  betreffend.  A.  Weitere  Versügung,  diesen
  Gegenstand  betreffend.  547.

Schnittwaaren.  Erleichterung  in  der  Form  der  Entrichtung  der  Holz-Accise  von  solchen.  380.

Schul-Conferenz-Direktoren.  Bestellung  von  solchen  in  den  Bezirken:  Besigheim.  12.
Brackenheim.  357.  Calw.  464.  Göôppingen.  12.  Künzelsau.  3567.  Marbach.  12.  Münsingen.
  364.  Nagold.  465.  Neuenstadt.  357.  Nürtingen.  557.  Stuttgart,  Amt.  464.
Waiblingen.  463.

Schulosachen,  s.  Ediktalladungen.

Schulwesen,  evangelisches.  Vertheilung  der  Preise  für  evangelische  Schullehrer  und  Schulprovisoren.
  455.  Berichtigung  hiezu.  489.  Empfehlung  der  Schrift:  „Anleitung  zu  einer
schnellen  und  gruͤndlichen  Erlernung  der  Schoͤnschreibekunst,  von  dem  Präzeptor  Nädelin.
456.  S.  auch  Pruͤfungen  bei  dem  evangelischen  Consistorium.

Schulwesen,  katholisches.  Anmeldungsfrist  fuͤr  diejenigen,  welche  sich  dem  Schullehrerstande
widmen  wollen.  236.  Deßgleichen  für  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar.  236.
Ernennung  von  Bezirks-Schul-Inspektoren.  420.  Vertheilung  der  Preise  für  die  katholischen
Schullehrer.  327.  S.  auch  Prüsungen  bei  dem  katholischen  Kirchenrathbe.

Schutzpocken.  Bewilligung  der  Preise  für  die  Anzeige  natürlich  pockenkranker  Kühe.  475.

Seide-Fabrikate,  schweizerische.  begünstigte  Einfuhr  derselben.  561.

Seminare.  Aufnahme  neuer  Zoͤglinge  in  das  Seminar  zu  Urach,  509.  Deßgl.  in  dasjenige  zu
Tübingen.  552.

Silbermünzen.  Annahme  preußischer  Thaler  bei  den  öffentlichen  Kassen.  554.

Sporteln.  Moovisorisches  Gesetz  über  die  Notariats-Sporteln  sammt  Tarif.  17.  Verfügung,  die  Wollziehung
  dieses  Gesetzes  betreffend.  124.  Verfügung,  betreffend  den  Ansatz,  den  Einzug  und
die  Verrechnung  der  Sporteln  von  Stellung,  Revisson  und  Abhör  der  Veormundschaftsund
  Gant-Rechnungen.  577.

Staatsgüter.  Beaufsichtigung  der  verpachteten  Staatsgäter.  313.

Staatsschulden-Zahlungskasse.  Verfügung,  betr.  die  derselben  für  die  Eratsjahre  1833  —36
zugewiesenen  Einnahmen.  103.

Standesherren.  Königliche  Deklaration,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses
Waldburg-Wurxzach  betrefsend.  65.  Königliche  Verordnung,  den  theilweisen  Vollzug
dieser  Deklaration  betreffend.  97.  Wiederbesetzung  des  K.  fürstlich  Hohenlohe-Langenburg'schen
  Amts  Weikersheim.  514.  Abänderung  der  in  der  Beilage  ll.  zu  der  K.  Deklaration
  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Rechberg  enthaltenen
Ausgleichung  wegen  der  gemischten  Gemeindebezirke.  522.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Vollzug  der  Königlichen  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  gräflichen
        <pb n="731" />
        671

Hauses  Quadt-Ißny.  577.  Wiederbesetzung  des  K.  fürstlich  Hobenlohe-Langenburg'schen
  Amts  Langenburg.  578.  6

Steuern.  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  das  Jahr  1834—35.  435.

Stiftsdamen,  (.  Fräuleinstift.  #

Stiftungen,  milde.  Stiftung  des  Pfarrers  Häfele.  158.  Deßgl.  des  verstorbenen  Pfarrers
Seeger.  523.  Deßgl.  des  verstorbenen  Carl  Leopold  Kießling.  579.  Deßgl.  des  verstorbenen
  Regierungsraths,  Freiherrn  v.  Rieger.  641.

Straf-Austalten,  s.  Militär-Straf-Anstalt.

Strafen.  Verfügung,  betreffend  die  Strafen  wegen  Salz-Einschwärzung.  448.

Strafgefangene.  Verfügung,  den  Verein  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgesangene  betr.  353.
Beförderung  der  Zwecke  dieses  Vereins  durch  Geisiliche.  356.

Stutrgarter  allgemeine  Anzeigen.  Erneuerung  der  Uebereinkunft  in  Betreff  derselben.  268.
Anschaffung  derselben  durch  die  Gemeinden.  409.

Taubstummen=  (und  Blindene)  Anstalt.  Aufnahme  in  diese  Anstalt,  und  Festsetzung  des  Kostgeldé.
  226.  .

Thaler,  preußische.  Annahme  derselben  bei  den  oͤffentlichen  Kassen.  534.

Thier-Arzneischule.  Eroͤffnung  eines  neuen  Lehrkurses.  465.

Tierärztliche  Recepte.  Form  derselben.  100.

Tuchweber,  s.  Weber.  u

Universität.  Bekanntmachung  der  angekuͤndigten  Vorlesungen.  139.  475.  Bekanntmachung  der
zu  akademischen  Studien  ermächtigten  Jünglinge.  237.  515.  Anzahl  der  Seudirenden.  416.
Bekannemachung  der  theils  in  das  evangelische  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommenen,
theils  zum  akademischen  Studium  der  Theologie  ermächtigten  Jünglinge.  532.  Vertheilung
der  akademischen  Preise.  572.

Unterpfan  dswesen.  Belehrung  und  Weisung,  betreffend  die  Umgehung  der  speciellen  Aufführung
der  Unterpfänder  in  den  Protokollen  der  Unterpfands-Behörden.  558.

Vaganten-Kinder.  Aufnahme  neuer  35glinge  in  die  Erziehungs-Anstalt  für  Vaganten-Kinder.  102.
Perdienst-Medaille.  Verleihung  der  goldenen  Tivil-  Verdienst-Medaille  an  den  Eisenwerks-Besitzer
Maper  am  Bäumle  bei  Bregenz.  278.  Deßgl.  der  silbernen  an  den  Schultbeißen  Lang
zu  Hausen  an  der  Jaber.  279.  Deßgl.  der  silbernen  an  alt  Schwanenwirth  Balthas
Straib  zu  Möfssingen.  344.  Deßgl.  der  gold.  an  den  Antiquar  Heußer  zu  Stuttgart.
555.  Ferner  der  goldenen  an  den  Stadtrath  Pfeiffer  zu  Rottenburg  356.  Deßgl.  der
goldenen  an  den  Gemeinde-Vorsteher  Hoffmann  zu  Kornthal.  362.  Deßgl.  der  goldenen
an  den  Grenz-Controleur  Halder  in  Krauchenwies,  und  der  sildernen  an  den  Grenz-Auf-
        <pb n="732" />
        672

seber  Locher  in  Friedrichshafen.  386.  Deßgl.  der  silbernen  an  den  Papier-Fabrikanten
Schäufelen  in  Heilbronn.  432.  Deßgl.  der  goldenen  an  den  Unterarzt  Zummer.  504.
Deßgl.  der  silbernen  an  den  Schultheihen  Kreh  zu  Lehrensteinsfeld.  545.  Deßgl.  der  fibernen
  an  den  Schultheißen  Bausch  in  Ochsenbach.  585.

Verwaltungs-  Aktuare.  Verfögung,  betr.  die  Belohnungen  derselben  für  Verwaltungsgeschäfte.  128.

Volksfest,  s.  landwirthschaftliches  Fest.

Vormundschaftswesen.  Ausleihung  vormundschoftlicher  Gelder.  10.  Verfügung,  betreffend  die
Revision  der  von  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren  gestellten  Vormundschaff-Rechnungen
durch  die  Bezirks-Richter.  99.  Verfögung,  die  Sporteln  von  Stellung,  Revision  und  Abhör
der  Vormundschafts-Rechnungen  betreffend.  377.

Vorsänger.  Bekanntmachung,  die  Prüfung  derselben  betreffend.  498.

Vorspannsleistungen.  Vergütungstare  bei  Vorspannsleistungen  für  das  K.  Militär.  239.  Deßgl.
für  das  K.  Landjäger-Corps.  224.

Waisenhäuser.  Uebersicht  der  Theilnahme  der  einzelnen  Oberamts-Bezirke  an  den  Staats-Waisenhäusern.
  594.

Weber.  Besorgung  des  Lohnwebens  grober  wollener  Tücher  und  leichter  Kreppe  für  das  Landvolk  durch

4  Leineweber.  411.

Weinlese.  Versügung,  die  zweckmäßige  Behandlung  derselben  betreffend.  516.  Vorschriften  für  die
Cameralämter.  528.  Verfügung,  die  Förderung  des  Kelterns  betreffend.  533.

Wetter-Ableiter,  s.  Blitz-Ableiter.

Wilhelmsstift.  Aufnahme  in  dasselbe.  5532.  Weitere  Aufnahme  in  dasselbe.  547.

Winnenthal.  Eröffnung  der  dortigen  Heil-Anstalt  für  Geisteskranke.  130.  Personal-Bestellung  der
K.  Aufsichts-Commission  für  diese  Heil-Anstalt.  457.

Wittwenkasse,  geistliche.  Stand  derselben  auf  Martini  1835.  579.

Wundärzte.  Haltung  eines  Noth-Vorraths  von  Arzneimitteln  durch  dieselben.  359.

4

Zeugweber,  s.  Weber.  ·  ,

Zeitschriften.UnterdrückungdesBiobachteröinHessenbeineinnndbecNeucaHrssischm
Volksblatts.  4

Zollschutzwache.  Gerichtsstand  der  für  die  Jollschutzwache  verwendeten  Militär-Personen.  452.

Zollwesen.  Bekanntmachung  der  in  den  Jollverein  eingeschlossenen  Länder  und  Landestheile.  39.
Bekanntmachung,  betreffend  den  erleichterten  Verkehr  mit  der  Schweiz.  34.  Verfügung,
betreffend  die  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staaten  für  gewisse  Gegenstände  vorbehaltenen
  Ausgleichungs-Abgaben.  32.  Nachtrag  zu  dieser  Verfügung.  56.  Verfügang,
betreffend  den  Erlaß  von  Schifffahrts-Abgaben.  44.  Weitere  Verfügung,  diesen  Gegenstand
  betreffend.  357.  Behandlung  der  vor  dem  1.  Januar  1834  eingesührten  uvd  iuzwi-
        <pb n="733" />
        673

schen  unversteuert  auf  Hallen  gelagerten  preussischen  nud  hessischen  Erzeugnisse.  64.  Zolb
amrliche  Bebandlung  der  Postgüter.  148.  Feststellung  des  neuen  Joll-Grenz-Bezirks.  160.
Joll-Vereinigungs-Vertrag  mit  dem  Königreich  Sachsen.  1604.  Deßgl.  mit  den  den  Thüringen'schen
  Zollverband  bildenden  Staaten.  188.  Zoll-Cartel  mit  diesen  Staaten.  210.
Bekannmachung,  betreffend  den  Beitrikt  des  Fürstenthums  Anhalt,  Bernburg  und  der  landgräflich
  Hessen=  Homburg'schen  Regierung  hinsichtlich  des  Oberamts  Meisenheim  zu  dem
oll-Cartel  vom  11.  Mai  1855.  218.  Königl.  Verordnung,  die  Einrichtung  der  Jollverwaltung
  und  des  Erenz-Aufsichtedienstes  betreffend.  219.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme
  der  verschiedenen  Münzen  bei  Zollzahlungen.  229.  Beitritt  der  fürstlich  Anhalr=Dessau'schen
  und  der  fürstlich  Anhalt-Köthen'schen  Regierungen  zu  dem  Verecius-Zoll-Cartel
vom  11.  Mai  1833,  so  wie  der  Herzogl.  Sachsen=  Coburg.  Gotha'schen  Regierung  wegen
des  Fürstenthums  Lichtenstein,  und  der  fürstlich  Waldeckschen  Regierung  wegen  des
Fürstenthums  Waldeck.  244.  Verfügung,  betreffeud  die  Erhebung  der  Ausgleichungssteuern.
  245.  Verzeichnig  der  Uebergaongestraßen.  254.  Tarif  der  Auegleichungs-Abgaben.
255.  Allgemeine  Bestimmungen  für  die  Controle  des  Waaren-Transporkts  im  Innern  der
Königl.  Preussischen  und  Sächsischen,  der  churfürsll.  und  großberzogl.  Hessischen  und  der
Thüringen'schen  Vereinslande.  247.  Besetzung  der  neuen  Zoll-Verwaliungs-Stellen.  261.
Erleichterungen  im  Abfertigungs-Verfahren  für  die  auf  bestimmten  Straßen  gehenden  Transit=
  und  Hallgüter.  271.  Beitritt  der  großberzogl.  Oldenburgischen  Regierung  zu  dem
Zoll-Cartel  vom  11.  Mai  1853,  hinsichtlich  des  Fürstenthums  Birkenfeld.  278.  Ernennung
der  außer  den  Hallverwaltern  noch  weiter  bestellten  Hauptzollamts-Assistenten.  294.  Nähere
Bezeichnung  des  Joll-Grenz=  Bezirks  und  Controlirung  der  Waaren-Transporte  in  demselben.
  315.  Verzeichniß  der  innerhalb  des  zu  Verbütung  des  Schleichhandels  angeordneten
Grenzbezirks  sallenden  Orte.  318.  Vexrzeichniß  der  von  der  Grenze  zu  den  Hauptzollämtern
  und  Nebenzollämtern  erster  Classe  führenden  Jollstraßen  für  den  größeren  Güter-Verkehr.
  323.  Bekannmachung  in  Betreff  der  Nebenzollämter  im  Innern.  326.  Verfögung,
betreffend  die  in  dem  Vereins-Tarife  für  mehrere  Handelsgegenstände  an  den  württembergischen
  Grenzen  ausnahmsweise  festgesetzten  Zolle.  337.  Jollerleichterungen  in  dem  Verkehr
mit  dem  angrenzenden  Ausland.  339.  Bekanntmachung,  betreffend  verschiedene  Regulative
über  die  ZJollbegünstigungen  inländischer  Gewerbe.  348.  Verfügung,  betreffend  die  Beschränkung
  des  Hausirhandels  im  Grenzbezirk.  355.  Beitritt  der  großherzogl.  Meklenburg-Schwerin'schen
  und  der  fürstl.  Lippeschen  Regierungen  zu  dem  Vereins-Zoll-Cartel  vom
41.  Mai  1833,  wegen  ibrer  im  Königreich  Preußen  gelegenen  Enklaven.  362.  Auszeichnung
  einiger  Jollbediensteten.  386.  Aufnahme  der  Bevölkerung  für  deu  Zollverein  und  Abfassung
  der  Bevolkerungslisten.  492.  Begünstigte  Einfuhr  schweizerlscher  Seide-Fabrikate.  561.

Zuchtbaus.  Bildung  eines  Frauen-Vereins  für  dasselbe.  552.

Swiefalten.  Zahlungstermin  für  die  au  die  dortige  Irren-Anstalt  zu  entrichtenden  Verpflegungsgelder.
  425.  —
        <pb n="734" />
        Abel  356.

Adam  572.

Ade  406.

Adler  587.
Aigner  136.  466.
Akerknecht  262.  486.
Albrecht  264.
Allgayer  572.
Andrassy  344.
v.  Arand  335.
Arlt  522.  560.
Arnold  455.
Auberlen  291.
Autenrieth  562.

Bächler  368.

v.  Bacmeister  2.

v.  Baldinger  550.  639.
Balz  578.

Bandel  555.

v.  Bär  521.  538.
Bardili  424.  584.

v.  Barth  583.

Barth  520.

v.  Batz  61.  417.
Bauder  513.

v.  Bauer  3584.

Bauer  263.  455.  526.
Bäuerle  292.
Baumann  526.

v.  Baumbach  232.
Baumgärtner  356.

674
III.

Baur  423.

Bausch  585.

Bechstein  58  (2).

Becker  446.

Behler  427.

Beil  427.

Bek  261.

Belser  226.

Bender  573.

Benneder  527.

Benkiser  375.

Berger  360.  455.

Bergmann  265.  486.  490.

v.  Berndes  501.

Graf  v.  Beroldingen  293.  519.
529.

v.  Besserer  575.

Bettenmann  556.

Beuerlen  384.

v.  Biberstein  325.

Bicheler  427.

Bieg  500.

Bierhals  456.

Biersack  225.

v.  Bilfinger  520  (2).

Bilfinger  62.  292.

Binder  416.  427.  500.  592.

Birkler  327.

Birkmaier  855.

Graf  v.  Bissingen=  Nippenburg
576.

Bitzer  550.

Blaicher  292.

Personen-Register.

Blau  530.
Bleicher  576.
Bloch  588.
Blochinger  336.
Blöst  560.
Bodeumüller  417.
Bofinger  456.
Bohle  291.
Bohnenberger  112.  378.
Boller  508.
Bollstetter  425.
Vörne  465.
Bosch  427.
Bothner  590.
Braisch  583.
Brand  360.

Brandauer  62.

v.  Braun  223.  234.  265.
Braun  46.  400.
Breitkopf  432.

d.  Breitschwerdt  357.
Brielmaier  549.
Brunner  575.

Brünet  463.

Brüstle  456.

v.  Buhl  556.

v.  Bübler  292.  376.
Bühler  264.  527.  590.
Bührlen  48.

Bullinger  568.

v.  Bünau  96.

Buob  112.

Burger  96.
        <pb n="735" />
        Burkhardt  400.  500.
Butscher  427.

Buttersack  503.

Butterstein  336.

Buzorini  388.

Graf  v.  Bylandt  521.  650.

Caspart  268.

Claß  264.

Clemm  416.

Cleß  12.  384.

Coremans  462.

Cdtta  255.  261.  268.  409.  446.
Couturier  402.

v.  Crailsheim  38.

Cranz  46.  245.

Cronberger  265.

Danner  277.

Denk  300.
Deprezin  424.
Desaga  120.
Dettinger  356.
Detzel  427.

v.  Diedel  538.
Dierlam  385.
Dietcrich  2.  416.  501.  527.
Dietlen  568.
Dietrich  159.
Dictter  266.
Dietzsch  399.

Diez  474.

Diezel  263.
Dillenius  408.
Dimmler  400.  591.

675.

Dirlewanger  361.
Dobelmann  2091.
Dollmetsch  527.
v.  Döring  501.  576.
Dorn  376.
Dorner  406.
Dörner  10.  412.
Dreher  595.
Dreis  351.
Drescher  354.
Duelli  427.
Dünger  136.
Dunker  345.
Dür  377.

Egelhaaf  339.

Eggel  514.

Ehmann  10.  266.  295.  431.
Ehrenfeuchter  456.
Ehrle  364.

Eidenbenz  262.  490.
Eisenbach  486.

v.  Eisendecher  575.
Eisenlohr  12.  457.
Elsäßer  508.
Elsenhans  62.

Elser  268.  »
v.  Ellrichshausen  559.
Enchelmayer  261.
Engel  112.

Enslin  557.  527.  576.
Erath  262.  «

Erbe  292.  295.

Escher  277.

Essig  573.

v.  Etzel  557.
Eptel  527.

Faber  112.  262.  295.

Failmetzger  544.

v.  Falkensiein  268.  576.

Fallati  58.

v.  Faulhaber  266.

Federer  3.  425.

Febleisen  374.

Fein  568.

Fetzer  554.  593.

Fcuerle  508.

v.  Fiuckh  537.

Finckh  361.  462.  555.

Fink  8.

Finsterlin  343.

Firderer  250.

v.  Fischer  2.

Fischer  2.  245.  336.  A1.  427.
511.  537.

Fleischer  160.

v.  Fleischmann  524.

Fleischmann  552.

Köhr  527.

v.  Forstner  424.

Fortenbach  514.  578.

Forthuber  301.

Fraas  527.

Frank  356.  376.

Frankfurter  379.

Frasch  àl4.

Frey  384.  475.

Frchbler  300.

Frisoni  573.

Friz  550.
        <pb n="736" />
        v.  Froriep  520.
Frdsner  568.  570.
Frost  265.

Fachs  356.  388.
Fuchtmann  335.  538.
Fürst  578.  586.
Füßli  ös6.

Gaab  487.

Gall  549.

Gallmann  46.
Garnier  402.

v.  Gärttner  354.
Gärttner  266.  292.  382.
Gaupp  45.  296.  499.
Gaus  598.

Gebel  485.

Geiger  350.  662.
Geist  552.

v.  Gemmingen  2.  387.  394.  491.
Georgii  351.  527.
Gerard  365.  417.
v.  Gersdorf  225.

Geß  354.

Geßner  462.

Geycr  277.  292.

v.  Giegling  301.

v.  Gimmi  354.

Glaser  252.  388.
Glaß  511.

Glock  335.  368.
Glöckler  335.
Gläckherr  427.
Gmelin  2.  10.
Gueiting  96.

Gbbel  508.

676

Goll  456.
Gbltenbach  436.
Graf  500.  573  (2).
Gramm  261.
Gräter  367.

Grauer  456.  552.
Greiner  265.
Griesinger  424.
Gronmaier  584.

v.  Gros  520.

Gros  266.  527  (2).
Grünwald  588.
Guiguer  de  Prangins  232.
Guilhard  262.

v.  Gültlingen  2.
Guͤndele  292.
Gunzert  61.
Günzler  520.
Gußmann  560.
Gutekunst  491.

Haas  426.  530.  572.
Habermaas  335.
Häberle  583.

Häfele  438.

Hahn  261.  339.  501.
v.  Hailer  2653.

Hailer  262.  430.
Halberstadt  522.
Haldenwang  464  (2).
Halder  262.  386.  420.  800.
Hammer  854.  576é.
Hanisch  10.

Hardegg  360.

v.  Harling  522.
Härle  474.

Härlin  45.  96.  266.
Harter  456.

Härtel  432.
Hartmaier  261.
Hartmann  500.  357.
v.  Harmann  3.  519.  529.
Haßler  295.  336.
Hauber  62.  95.  223.  343.  510.
Hauff  576.

Haug  399.

Hausch  384.  360.
Hauschel  296.
Hauser  502.  527.

r.  Hayn  360.  537.
Hebra  291.

Heid  336.

v.  Heider  266.  555.
Heider  554.

Heigelin  542.

Heilig  592.

Heim  640.  464.
Heine  391.  427.
Heinsius  345.
Heinzmann  291.
Held  261.

Heller  265.

Helmuth  441.

v.  Herdegen  2253.  549.
Herlikofer  500.

v.  Hermann  424.
Hermann  356.

*

Herrmann  446.  337.

Herzog  567.
Hettler  504.
ö.  Hetzel  261.
Heuß  262.

Heußer  355.
        <pb n="737" />
        Heyd  357.

v.  Hiller  511.

Hinderer  456.

Hinrichs  160.

Hintrager  300.

Hirsch  375.

Hirscher  390.

Hirschmann  456.

Hirzel  550.

Hofacker  265.

Hosfmann  8.

Hoffmann  6.  412.  136.  362.  3652
500.

Högelmayer  538.

Fürst  v.  Hohenlohe=  Bartenstein
640.

Holbein  584.

Hölder  296.

v.  Holz  560.  537.  576.

Holginger  3864.  386.

Hopfengärtner  136.

Hornberger  45.

Hörner  552.  558.

Hoyer  354.

Huber  235.  475.

Huberich  424.

bv.  Hügel  142.  233.  639.

Humblot  345.

Hummel  530.

Hundt-Radoweky  472.

Hutzel  527.

Jakob  425.

Jäger  264  (2).  295.  356.
Jehle  384.

Jenisch  364.

677

Imle  363.  417.  467.
Jobst  3.  557.
Jordan  b4.

Joͤrres  54.
Josenhans  527.
Juncker  263.
Jungiuger  263.  544.

Käferle  827.

Kaiser  557.
Kallmann  379.

v.  Kapff  520.

Kapff  225.  522.
Kapp  421.
Katerkamp  345.
Kaufmann  356.  587.
Kausler  3.

v.  Kechler  9.  522.
Kehle  336.

Keller  46.  292.  512.
Kempff  424.
Kettner  265.
Kielmaier  233.
Kieser  243.  500.
Kiesling  579.
Kinzelbach  265.
Klawitter  460.
Klett  354.
Klingenmaler  421.
Knapp  2.  266.  527.  595.
Knecht  464.

b.  Kubrzer  524.
Kober  368.

Koch  207.

Köbler  508.

Kolb  61.  234.  456.

v.  Koͤnig  426.

Koͤnig  466.

v.  Könneritz  539.

Konzet  512.

Koreman  462.

Körner  546.

v.  Köstlin  437.

Köstlin  137.  527.

Kower  530.

Kraft  527.

Krais  26é4.

Kraus  265.  417.  407.

Krauß  12.  296.  363.  447.  467.
527.  «

Kreh  545.

Krehl  354.

Kreußer  301.

Krieger  450.

Kriegstètter  572.

Kubach  367.

Küchle  427.

Knenz  544.

Kuhlmaier  225.

Kuhn  408.

Kuͤhne  223.

Kuhnle  230.

Kunth  345.

Kunze  446.  «

Kupferberg  296.  363.  586.

Kurz  10.  38.

Kuttroff  508.

Lalblin  598.

v.  Landauer  639.

Kang  279,  450.  542.  521.  527.
584.  ·
        <pb n="738" />
        Lange  4.

Langlois  472.

v.  Laßberg  50  1.—
Laupp  590.

Lebret  560.

Lechler  327.  572.
Lehner  576.

Lehr  38.

Leisinger  265.

Lempp  507.

v.  Lenz  521.

Leske  4.

Leube  527.

Leute  327.

Graf  v.  Leutrum  520.
Leypold  579.
Liebig  4  11.

Lienhardt  112.

Linde  556.

v.  Linden  2.  225.  538.  552.
v.  Lindenmaier  263.
Lindenmayer  584.
Lindner  598.

Lipp  135.

Graf  v.  d.  Lippe  639.
Littrow  365.

Locher  386.  427.
Lochner  2.

v.  Löffler  598.

Löffler  527.

Löfflund  296.  447.
Fürst  v.  Löwenstein-Wertheim-Freudenberg

  2.
v.  Ludwig  157.
Luz  456.

—

673

Maaßen  223.

Mäck  474.

Mäcken  468.

Magenau  421.

Maier  264.  475.  588.
Mailänder  266.

Mainzer  588.

Maisch  362.

Majer  382.

v.  Malchus  268.  511.  576.
Graf  v.  Maldeghem  425.  426.
Malte  292.

Mammel  474.  500.  505.

Märklin  429.  500.  567.

v.  Märklin  520.

Markus  546.

v.  Martens  521.

Martin  586.

Martz  38.  576.

v.  Massenbach  232.

Mauch  294.  360.  640.

May  552.

Mayer  278.  326.  427.  445.  520,
521  (2).

Mayrhöfer  592.

Mederle  545.

Meecbold  579.

v.  Memminger  360.

v.  Mennais  465.

Menzel  234.

Merkle  356.  508.

Metzger  265.  376.  545.

Metzler  514.

Meuret  265.

Michaelis  223.

v.  Mieg  519.

Mieg  559.

Micter  432.

v.  Milkau  233.

Miller  531.  538.

Mögling  572.

Mohl  96.  98.  268.  390.
Möhler  296.  586.

Prinz  v.  Montfort  557.  548.

Meörike  6.  266.  384.

Moser  356.  508.  567.

Moczheim  382.

v.  Mosthaf  2.

Mozin  365.  á17.

Mugler  3.

v.  Müller  520.

Mäller  278.  336.  354.  376.  444.
474.  475.  525.

Münch  520.

v.  Mundorf  538.

b.  Mutschler  1536.

Mutschler  512.

Nachbauer  336.

Nädelin  456.

Nassger  474.

v.  Naso  395.  .

Nast  265.  266.  294.  588.  590.
Neckermann  551.

Neidhardt  522.

Nellmann  407.

Neubrand  336.

v.  Neubronn  522.

Neuer  421.

Neuffer  10.  38.  232.  Aud.  527.
Neukirch  593.

Neuscheler  262.

Nieffer  291.
        <pb n="739" />
        v.  Niethbammer  2.  265.

Nicthhammer  451.
Nikolai  546.
Nuhan  527.

Oberreuter  472.
Hechslin  264.  567.
HOesterlin  575.  579.
Osiander  2.  265.
Oßwald  120.
Ostermaier  261.  506.
Ostertag  557.
HOoelog  3.,

v.  Ow  2.  291.

v.  Palm  61.  575.
Paulus  575.
Payer  527.

Peierle  244.

Peter  437.  560.
Pfahler  350.
Mannenschmid  300.
Pfeffer  573.
Pfeifer  353.
Peiffelmann  522.
Pfeiffer  556  (2).
Peilstiker  36.
Pizenmajer  46.
Pfizer  518.

v.  Pflummern  556.
v.  Phull  576.

v.  Pistorius  520.
Mistorius  267.  451.
Plank  591.

v.  Pleßen  2.

*  679

Mieninger  368.

Plochmann  449.

Poggendorf  411.
Poôppig  160.
Preis  384.
Preßel  295.
Preu  225.
Preyß  2.

v.  Prieser  520.
v.  Prümmer  462.
Pustel  586.

Graf  v.  Quadt-Ißuy  577.

NRaach  417.

Rahn  2635.

v.  Raiser  507.

Raiser  500.

Rappold  456.

Rau  606.  äd14.  426.  492.  512.
527.

Rebmann  398.

Graf  v.  Rechberg  522.

Rechenberg  262.

Reichert  265.  403.

Reiching  508.

Reinbeck  585.

Graf  v.  Reischach  360.  384.  576.
v.  Reischach  521.

v.  Reitzenstein  435.

Renz  527.

Reuchlin  642.

Neusch  527.

Reuschle  527.  572.

Reuß  558.

Graf  Reutner  v.  Weil  592.
Repyscher  521.

Rbeineck  364.

Rhodius  558.

Rieckher  382.

Riedle  474.

Riedlinger  98.

v.  Rieger  61.

Rieger  547.  561.
Riegger  158.

Ritter  427.  489.

Ritz  356.  552.

v  Rochow  452.

b.  Röder  500.

Romig  261.  461.
Rooschütz  354.

Roscher  558.
Rosenlöcher  588.
Rbsler  567.

Röslin  354.

Roß  554.

v.  Roszuer  und  Roszenek  111.
Roth  53.  158.  642.
Rückert  555.
Ruckhäberle  265.
Rümelin  235.  584.
Ruthardt  400.

v.  Sailer  266.

Sailer  451.
Salenbauch  427.
Sandberger  354.

v.  Sartorius  538.
Sautter  38.

Schacht  340.

v.  Schäffer  224.  268.
        <pb n="740" />
        Schaͤffer  261.  266.  294.

Schaffrath  427.

Schall  263.

Schaller  640.  4

Graf  v.  Schäsberg-Thannheim  2.

Schauberg  586.

Schauder  336.

Schäuffelen  295.  432.

Schauffler  424.

Scheffold  407.

Scheiffele  455.

Scheler  402.

v.  Schelling  431.

Schelling  383.

Scherer  336.

Schickhardt  559.

Schilling  427.  447.

v.  Schlagenhauf  224.

v.  Schlayer  519.  521.

Schliz  426.

Schmid  243.265.  356.  361.  415.
427.  464  (2).  512.  883.  590.
595.

Schmidlin  360.  462.  592.

Schmidt  360.

Schmohl  561.

Schneckenburger  361.

Schneider  360.

Schnurrer  265.  590.

Schoder  501.

Schoffer  501.

Scholl  254.  854.  520.

Schongar  527.

Schönhardt  530.  558.

Schöninger  837.

v.  Schönlin  2.

Schoͤnlin  456.

680

Schöpf  262.

v.  Schott  360.

Schott  123.  530.
Schübler  360.  557.
Schüle  315.

Schuler  464.
Schultes  399.
Schumm  ö1.  60.
Schur  267.

Schurer  233.
Schuster  527.

v.  Schütz  123.  357.
Schüz  514.

Schwarz  406.  522.
Schwarzmann  8.  528.
Schweikhardt  358.
Schweikle  326.
Schweppe  512.

v.  Seeger  520.
Seeger  525.
Seemann  466.
Seibold  583.
Seiferbeld  344.

Seitz  136.  508.

v.  Seutter  8.  295.  538.
v.  Seybothen  400.

v.  Seyffer  557.

Sick  360.

Siebold  244.

Siegel  585.

v.  Sigel  292.

Sigel  262.  291.  567.
Sigwart  231.  875.  400.  512.
Simeon  233.

Sinz  268.

Sitzler  262.

v.  Soden  499.

Som  339.

Sommer  265.

v.  Sonntag  345.
Sontag  361.

Graf  v.  Sontheim  519.
Späth  2.

Speidel  156.  445.  538.,
Spengler  376.

Sperl  521.

v.  Speth  521.

Speth  5605.

v.  Spizemberg  519.
Sprdsser  520.

Stahl  233.  344.

Staͤhle  367.

Staiber  464.

Staiger  427.

Stang  264.  265.  486.  576.
Staͤngel  354.

v.  Stapff  232.

v.  Starckloff  640.
Staudacher  542.
Staudenmaier  363.
Stauß  326.

Steiger  4.

Stein  474.

Steinhardt  98.  337.  475.  641.
Steinhauser  244.
Steinheil  300.
Steinhilber  232.
Steinhofer  294.  523.
Steinkopf  104.  372.  344.
Graf  v.  Steruberg  660.
v.  Sternenfels  500.

v.  Stetten  424.

Stetten  575.

Siigliz  265.
        <pb n="741" />
        Stimmel  365.
Stockmayer  36.  512.
Stohrer  456.

Straib  34.

Straub  330.
Straubenmüller  421.
Streckfuß  546.
Ströbel  520.

Strüf  578.  586.
Stumpff  526.
Stürm  302.

Stüt  421.

v.  Suckow  521.
Suppan  490.
Süskind  416.  462.
Sußdorf  292.
Süger  261.

Teuffel  339.  526.
Theising  344.
Theurer  335.
Thon  3.

Thum  600.

v.  Thumb-Neuburg  255.

v.  Trembley  245.
Triebig  464.
Tritschler  232.
Troll  528.

v.  Trott  519.  551.
v.  Troyff  521.

Uhl  528.
Uhland  405.  446.
Ulmer  46.

Paihinger  357.  567.
v.  Valois  360.

681

Vanotti  520.

v.  Varnbüler  584.
Vayhbinger  507.

Veiel  520.

v.  Beihelmann  261.

Peit  366.

Pestner  522.

Vetter  232.  296.  474.  508.
Bieweg  411.  ·
Vischer  292.  450.  500.  530.  576.
Vogel  265.  559.

Woggel  427.

Vogt  266.  506.

Völter  357.

Volz  360.

v.  Wächter  360.

Wächter  2.  5.  12.

Wacker  456.

v.  Wagemann  232.  242.

Wagenmann  571  (2).  575.

Wagner  51.  344.

Färst  v.  Waldburg-Wurxzach  65.
97.  640.  êq  6

Walser  427.

v.  Walsleben  512.

Wangenmüller  337.

Wassermann  379.  587.

Weber  263.  529.

Weegmann  456.  489.

Weckherlin  136.

Weigle  296.

Weil  500.

Weinbrenner  489.

v.  Weinland  292.

Weinland  291.

Weiß  4&amp;amp;21.  492.  520.
Weißmann  266.  292.
v.  Welden  591.
Welebil  501.

Wenzel  224.

Werner  38.  232.  399.
Wesener  432.
Wettenmann  2435.
Wetzel  576.
Wetzenmaier  387.
Wibbeking  582.
Widenmann  157.
Widmann  262.  337.
Wiedenhbfer  557.
Wiedenmann  38.  456.
Wieland  595.

Winter  2.  359.  360.  586.
Wirth  3554.

Witt  357.

Wittich  642.

Wittmer  265.

Wocher  268.  551,  530.
Wolff  10.  295.  464.
Mölfing  265.
Wöllwarth  559.

Wuͤrnle  456.

Wurst  468.

Herzog  Paul  von  Wuͤrttemberg
Hoheit  1.

Minz  Friedrich  von  Würktemberg
Königl.  Hoheit  1.  521.

Graf  Wilhelm  von  Württemb.  521.

Jaiser  415.
Zeller  9.  42  (2).  437.  233.  243.
385.  520.
6
        <pb n="742" />
        Zenneck  399.
v.  Zeppelin  277.
v.  Ziegesar  360.

Aalen  6.  402.
Abtsgmünd  358.
Achstetten  592.
Affalterried  531.
Aich  514.
Vichsietten  245.
Aidlingen  424.
Alpirsbach  220.  263.  545.
Althengstätt  245.
Altthau  530.
Amtzell  233.
Apfelbach  512.
Arnach  376.  525.
Attenweiler  302.
Aufhausen  292.  382.

Backnang  300.  407.  538.
Baiereck  508.
Baiersbronn  598.
Baindt  350.  430.
Balingen  504.  552.
Beärenthal  486.
Bartenstein  660.
Bavendorf  314.  388.
Beinstein  10.
Bempflingen  592.
Bergenweiler  501.

682

Ziegler  292.  358.
Ziller  368.
Zimmer  403.  504.

 

IV.

Orts-Register.

Berkbeim  245.
Bernhardsweiler  531.
Besigheim  385.
Beutelsbach  500.
Biberach  220.  266.  361.
Bissingen  546.
Blaubeuren  112.  270.
Blizenreuthe  277.
Blochingen  592.
Bodnegg  531.
Bolheim  388.
Bonhausen  314.
Bopfingen  402.
Brackenheim  508.
Braunsbach  552.
Buchau  588.
Bukenweiler  531.

Calmbach  558.
Calw  220.  266.  500.

Cannstadt  220.  266.  292.  641.

Cleversulzbach  384.
Crailsheim  558.

Dachtel  399.
Degerloch  508.

Zimmerle  568.
Zimmermann  238.  427.
Sipheli  10.

Dornstetten  513.  521.
Dörrenzimmern  351.
Dbrzbach  486.  490.

Ebersbach  450.

Ebersberg  301.

Ebersthal  376.

Ebingen  326.

Effringen  399.

Ebingen  2.  242.  388.  508.

Elchingen  376.

Ellenberg  568.

Ellwangen  6.  138.  230.  449.  518.
588.

Emerkingen  492.

Emerlanden  556.

Endersbach  335.

Ennabeuren  508.

Enzberg  220.  263.  292.  590.

Erzhäusle  531.

Erzingen  500.

Eschau  314.

Essingen  51.

Eßlingen  220.  266.  326.

Ettmannsschmid  314.

Felldorf  492.

Felsenmöhle  534.
        <pb n="743" />
        534.

244.
220.  263.  291.  562.
250.

384.
220.  264.  291.

  

506.  .
Frommenhausen  584.
Fürfeld  220.  265.  544.

515.

   
 
   
 
 
    
   
   

515.

4r

50.  576.
512.

598.  545.  557.

576.  c
220.  266.  505.  570.
585.

451.
220.  266.  358.  585.
51.  55

531.

551.
267.  495.  505.  568.

531.
294.
67.
220.  266.  500.
3.  109.  220.  264.  268.
270.  292.  349.  506.  414.  690.
598.
45.
531.
514.

9.
500.  530.  "%
344.—

 

Jartheim  368.

Fesingen  399.

Ingenhard  235.
Ißgazhausen  556.

Ißny  220.  266.  326.  336.

Kapfenburg  48.  295.
Kirchberg  376.
Kirchentellinesurt  590.
Kißlecg  512.
Klein-Allmendingen  112.
Klein-Sießen  512.
Klingenberg  368.
Kniktlingen  220.  264.  500.
Kornthal  641.  652.
Krauchenwies  262.  291.
Krettenbach  531.
Künzelsau  421.  496.

 

eeaee.

  
 
   

261.  220.
518.  567.

443.

54.  578.
138.
587.
551.
576.
245.
588.

        
  

777.
390.  557.
z0s.

Lorch  570.
Ludwigsburg  121.  220.  266.  326.
384.

Maͤhringen  10.  112.

Maienfels  592.

Marbach  576.

Markelsheim  591.

Markgröningen  436.

Marlach  265.  220.

Massendach  584.

Matzensägmühle  531.

Maulbronn  8.  295.  357.  508.

Mazenbach  551.

Melbersmühle  531.

Mengen  359.

Mergentheim  220.  265.  292.421.
570.  587.  590.

Merklingen  265.  220.

Meßsterten  490.

Möckmühl  368.  331.

Mörsingen  268.

Münsingen  415.  424.

Murrhardt  490.

Nagold  511.

Nattheim  410.  500.

10.  295.
267.

   

243.
500.
Nenningen  388.

Neresheim  6.  223.  523.  574.
Neubronn  592.

Neuenbürg  220.  265.  538.  558.
Neuhaus  531.

Neumühle  551.

Neunkirchen  400.
Niederstotzingen  326.
Nürtingen  62.  276.  368.
Nußdorf  45.

  

 

Oberdeufstetten  531.
Oberdischingen  295.
        <pb n="744" />
        Oberdorf  587.

Oberensingen  414.
Obergröningen  530.
Oberkochen  294.

Oberndorf  10.  505.  557.  583.
Obertürkheim  576.
Oberweiler  314.
Ochsenhausen  276.  367.  424.
Ochsenwang  546.

Oehlmühle  534.

Oethlingen  5.  388.
Oggenhausen  8.  410.
Ostelsheim  45.

Ostrach  262.

Owen  294.

Mterzell  500.  -,,
Pfaͤrrich  302.

Plattenhardt  382.
Pluͤderhausen  472.  530.

 

Ravensburg  220.  261.  508.  536.
640

Reichenbach  62.  531.  536.  583.
Renauer  514.

Reahardtsweiler  361.
Reutlingen  220.  266.  374.  508.

-  535.  552.
Riesen  314.
Rosenfeld  50ä.  560.
Rotb  am  See  230.
Rdthhardt  551.
Röthenberg  531.

r

6

 

Röthlein  531.

Rortenburg  98.  510.  568.
Rottweil  98.  220.  265.  360.  421.
500.

 

   

349.  414.  s24.
220.  263.i291.  486.

Schumacher  514.
Schussenried  485.  560.
Schwaigern  361.  424.
Schwaikheim  232.
Segnar  3513.
Setzingen  567.
Sigmaringen  262
Simmozheim.  96.
Sirchingen  414.
Sbflingen  500.
Sontheim  232.
Spaich'ngen  550.
Spizenmühle  551.
Stafflangen  531.
Stammheim  641.
Steinbach  339.
Stetten  587.
Stimpsach  508.
Stubersheim  294.
Stuttgart  62.  220.245.  265.292.
380.  384.  442.  588.  598.  601.
Sulz  270.
Sulzbach  234.

74  *r

2

Tettnang  549.

Thuningen  262.  220.

Truchtelfingen  361.

Tübingen  220.  266.  356.  339.
405.  529.

Tuttlingen  220.  261.  291.  406.
486.  641.  «

Uigendorf  361.

Ulm  51.  95.  26.  220.  266.  292.
506.  567.

Unterdeufstetten  u.  584.

Untergrhningen  500.

Unterkochen  358.

Unterschwarzach  376.

Untertürkheim  &amp;amp;15.

Urach  112.  429.  530.  552.

WVillingendorf  500.

Waldsee  62.  158.  449.  490.  500.
550.

Waldstetten  234.

Wallhausen  294.

Wangen  276.  384.

Wasseralfingen  531.

Weidenfeld  551.

Weigheim  387.

Weickersheim  515.  588.

Weingarten  102.  458.

Weißach  508.

Wildberg  61.  560.

Wildenstein  531.

Winnenden  136.  422.  500.  661.

Winnenthal  9.  10.  96.  150.  136.
157.  568.

Winterbach  424.

Wintersictten  556.

Winzerhausen  576.

Wittendorf  512.

Wittlingen  299.  375.

Wolfegg  512.

Wurmlingen  374.  501.

Wurgach  640.

Zepfenhan  136.

In  den  Nummern  12,  14,  25,  26,  50  und  57  des  Regierungsblatts  sind,  je  am  Ende  der  Blätz
ter,  Berichtigungen  und  Druckfehler  angezeigt.
      </div>
    </body>
  </text>
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