15 Nro. 5. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Samstag den 9. Januar 1836. In halt. Königl. Dekrete. Keine. Verfügung des K. Ober-Hofraths. Bekanntmachung einer erneuerten Hof-Feuer-Polizei= und Feuer- lösch-Ordnung. — I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. II. Verfügung des Königlichen Ober-Hofraths. Bekanntmachung einer erneuerten Hof-Feuer-Polizei: und Feuerlösch= Ordnung. Nachstehende auf den Grund der bisherigen Erfahrungen erneuerte, von Seiner Königlichen Majestät genehmigte Hof-Feuer-Polizei= und Feuerlösch-Ordnung wird höchstem Befehle vom 27. November 1835 gemäß, hiemit öffentlich bekannt gemacht. Stuttgart den 143. December 1835. Seckendorff. Hof-Feuer-Polizei= und Feuerlösch-Ordnung. Da bei einem Brand-Unglück, selbst bei dem besten Willen und größten Eifer zur Dämpfung des Feuers und zur Rettung der Effekten, so leicht Unordnungen