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Nro. 5. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Samstag den 9. Januar 1836. 
  
In halt. 
Königl. Dekrete. Keine. 
Verfügung des K. Ober-Hofraths. Bekanntmachung einer erneuerten Hof-Feuer-Polizei= und Feuer- 
lösch-Ordnung. 
— 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügung des Königlichen Ober-Hofraths. 
Bekanntmachung einer erneuerten Hof-Feuer-Polizei: und Feuerlösch= Ordnung. 
Nachstehende auf den Grund der bisherigen Erfahrungen erneuerte, von Seiner 
Königlichen Majestät genehmigte Hof-Feuer-Polizei= und Feuerlösch-Ordnung 
wird höchstem Befehle vom 27. November 1835 gemäß, hiemit öffentlich bekannt 
gemacht. 
Stuttgart den 143. December 1835. 
Seckendorff. 
Hof-Feuer-Polizei= und Feuerlösch-Ordnung. 
Da bei einem Brand-Unglück, selbst bei dem besten Willen und größten Eifer 
zur Dämpfung des Feuers und zur Rettung der Effekten, so leicht Unordnungen