14 entstehen können, wenn nicht bestimmte Vorschriften gegeben sind, wonach sich ein Jeder bei einem solchen Unglücksfall genau zu achten hat; so steht der Ober-Hofrath sich veranlaßt, in Betreff der Kron-Gebäude zu Stuttgart, Berg, Rosenstein, Cannstadt, Rothenberg, in der erotischen Baumschule zu Hohenheim, in dem Thiergarten bei der Solitude und in der Fasanerie Herdle, so wie der der Hof-Domänen-Kammer zugehö- rigen Gebäude in und bei Stuttgart, nachstehende Verordnung bekannt zu machen, welche an die Stelle der Hof-Feuer-Polizei= und Feuerlösch-Ordnung vom 23. November 1818 tritt, und nach welcher sich Jeder und insbesondere alle diejenigen, welche in einem dieser Gebäude wohnen, oder denen irgend eine Aufsicht oder Verrichtung darin an- gewiesen ist, bei einem in diesen Gebäuden, oder in der Nähe ausbrechenden Brande, so wie überhaupt in Allem, was auf Feuer und Licht Bezug hat, genau zu achten haben. Die Gebaude, auf welche diese Verordnung der Zeit allein Bezug hat, sind folgende: I. Kron-Gebäude. 1) Das neue Schloß. 2) Das alte Schloß. 3) Der Schloßbau. 4) Das Theater-Gebäude. 5) Der Marstall. 6) Der Redouten-Saal mit dem Hinter-Gebäude. 7) Das Fürstenhaus mit dem Neben-Gebäude. 8) Das alte Kanzlei= Gebaude. 9) Das Hof-Pfarrhaus. 10) Das Eisgruben-Gebäude hinter der Münze. 11) Das Hofwasch-Gebäude bei der Garnisons-Kirche. 12) Das Geflögelhof-Gebäude hinter der Allee an der Militärstraße. 15) Das Magazins-Gebäude neben dem Geflägelhof. 14) Die Gebäude in dem K. Küchen-Garten außerhalb des Calwer-Thores. 15) Die Gebäude im botanischen Garten. 16)0 Das Orangeriehaus und die zwei Wachhäuschen im innern Schloß-Garten. w