2 Ou G. 14. Bei einem in den genannten Gebäuden entstehenden Brande haben zu dessen Dämpfung die in der Stadt zum Löschen und zu den Lösch-Geräthschaften bestimmten Personen mit den bei der Stadt vorhandenen Lösch-Geräthschaften, so wie überhaupt jeder Einwohner eben so mitzuwirken, wie es bei jedem sonstigen Brand-Ungläck ihre Obliegenheit ist; daher es sich von selbst versteht, daß auch in dieser Hinsicht die beste- henden gesehlichen Vorschriften in ihrer vollen Kraft bleiben, wie denn auch die Stadt- Direktion in Hinsicht auf die zum Löschen erforderlichen Anordnungen, für die nöthige Lösch-Mannschaft, Lösch-Instrumente u. s. w. alle ihr an die Hand gegebenen Mirtel ohne Verzug in volle Wirkung setzen wird. K. 15. Die Personen, welche bei einem in den oben genannten e ẽbaͤuden entstehenden Brande außer den bereits genannten zu erscheinen haben, sind, neben dem gesammten Personal der Bau- und Garten-Direktion, die Schieferdecker, Kaminfeger, Hafuer, Zimmermann, Schreiner und Maurer, welche bei Hof arbeiten, mit ihren Gesellen. K. 16. Von diesen Personen hat die oberste Leitung der Vorstand der Bau= und Garten- Direktion in Gemeinschaft mit dem Stadt-Direktor; daher alle übrigen Personen, welchen irgend ein Geschäft beim Löschen u. s. w. angewiesen ist, nur einzig und allein von diesen zwei Personen Befehle anzunehmen, und somit Niemand anderem Folge zu leisien, auch sich aller eigenen Anordnungen zu enthalten haben. 9. 17. Alle Personen, welchen nach den bisherigen Vorschriften sowohl beim Retten der Effekten, als auch beim Löschen u. s. w. eine Verrichtung angewiesen ist, haben, mit Ausnahme der Hofdienerschaft, welche in ihrer Livrée zu erscheinen hat, und derjenigen, welche mir wassergefüllten Tragbutten oder Gölten erscheinen, so wie der Gesellen der oben genannten Handwerker, welche mit ihrem Handwerkszeug sich einsinden, eine rothe Vinde mit einer schwarzen Krone in der Mitte am linken Arm, die dirigiren- den Personen aber eine weiße, ohne welches Zeichen Niemand in die Spaliere, noch viel weniger in die Gebzude eingelassen werden darf. K. 18. Sobald in den genannten Gebäuden Feuer ausbricht, so ist, wenn es auch noch so unbedeutend scheint, oder wenn es auch sogleich wieder gedämpft würde, ohne allen