B) Des Departements des Innern. Des Ministerium des Innern. Privilegien gegen den Buͤcher-Nachdruck. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 27. d. M. gegen den Nachdruck nachgenannter schriftstellerischer Werke Mioilegien auf die Dauer von je sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht: 1) dem Buchhändler Belser zu Stuttgart für die in seinem Verlag heraus- kommende „Allgemeine Geschichte der Staaten und Religionen, von Ludwig Bauer, Professor am Catharinenstifte zu Stuttgart,“ 2) dem Buchhändler Sauerläánder in Aarau für die bei ihm erscheinende „vollständige Anleitung zur französischen und deutschen Conversationssprache von M. Fries, Professor in Paris.“ Es wird dieses unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Pritilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Rachachtung bekannt gemacht. Stuttgart den 29. Januar 1836. Schlayer. C) Der Departements des Innern und der Finanzen. Der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, betreffend das Verfahren bei dem Abverdienen öffentlicher Schuldigkeiten. In der Absicht, das Verfaheen bei dem Abverdienen öffentlicher Schuldigkeiten, insbesondere bei der Absendung und dem Transport der Strafschuldner auf die Arbeits- Pläße, zu ordnen, wird Folgendes verfügt: 1) Schuldigkeiten an Geldstrafen und Untersuchungskosten in Straffachen werden, wenn sie auf andere Art uneinbringlich sind, durch Leistung von Arbeiten für Zwecke und Bedürfnisse der Staats-Verwaltung abverdient.