58. Durchlaucht dem Herzoge von Nassau als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssäße hergestellt zu sehen, und es wird daher auch Ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmä- Kigkeit gerichtet sepn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Ver- meidung aller Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Ver- hältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= und Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenstän- den erhoben werden: a) im Königreich Preußen von. Bier, Branntwein Taback, Traubenmost und Wein; 5) im Königreich Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz; o) im Königreich Sachsen don Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein; 4) im Königreich Württemberg vom Bier, Branntwein) geschrotetem Malzz e) im Großherzogthum Baden von Bierz ) im Kurfürstenthum Hessen von: Bier, Branntwein,