59 Taback, Traubenmost und Wein; g) im Großherzogthum Hessen von Bier; h) in den zu dem Thuͤringen'schen Vereine gehoͤrigen Staaten von Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein. Im Herzogthum Nassau werden, da weder die Produktion des Weins und Ta- backs, noch die Fabrikation von Bier und Branntwein daselbst mit besonderen Steuern belaster ist, keine Ausgleichungs-Abgaben erhoben. Für den Fall jedoch, daß die Her- zogliche Regierung es künftig angemessen finden sollte, jene Erzeugnisse sämtlich oder zum Theil bei sich mit einer Produktions= oder Fabrikations-Steuer zu belegen, bleibt derselben auch das Recht zur Erhebung von Ausgleichungs-Abgaben unter denselben Umständen vorbehalten, unter welchen die anderen Vereinsstaaten solches gegen einan- der ausüben. □ Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden Grundsätzen verfahren werden: 1) die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesehlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälrnisse gegen die- jenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der be- theiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungs- Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten Grund- sates zu Folge. Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genom- men wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und 2