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Taback, 
Traubenmost und Wein; 
g) im Großherzogthum Hessen von 
Bier; 
h) in den zu dem Thuͤringen'schen Vereine gehoͤrigen Staaten von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
Im Herzogthum Nassau werden, da weder die Produktion des Weins und Ta- 
backs, noch die Fabrikation von Bier und Branntwein daselbst mit besonderen Steuern 
belaster ist, keine Ausgleichungs-Abgaben erhoben. Für den Fall jedoch, daß die Her- 
zogliche Regierung es künftig angemessen finden sollte, jene Erzeugnisse sämtlich oder 
zum Theil bei sich mit einer Produktions= oder Fabrikations-Steuer zu belegen, bleibt 
derselben auch das Recht zur Erhebung von Ausgleichungs-Abgaben unter denselben 
Umständen vorbehalten, unter welchen die anderen Vereinsstaaten solches gegen einan- 
der ausüben. 
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Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsätzen verfahren werden: 
1) die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesehlichen Steuer 
im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer 
im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälrnisse gegen die- 
jenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer 
auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der be- 
theiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungs- 
Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten Grund- 
sates zu Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe 
zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genom- 
men wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und 
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