61 8) Die Ausgleichungs Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete des leßteren erfolgen. 9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gele- gensten Joll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch An- meldung sicher gestellt werden kann. 10) So lange bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetz seyn werden, bleibt der Verkehr mir Gegenständen, welche einer Ausgleichungs- Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daßz dieselben, ohne Unterschied der transportirten Quantitären, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staats nur unter Innehaltung besonders zu bestimmender Straßen und auf den schiffbaren Strômen eingeführt, und an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen. Art. 9. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer von anderen, als den im Art. 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegen- ständen in solchen Ländern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben werden, wird im Verhältnisse der kontrahirenden Vereinsstaaten zu dem Herzogthum Nassau eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben nicht überhaupr nach der Bestimmung des Art. 8, Nro. 6 unzulässig sind. Art. 10. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen