62 Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chaus- seen, als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage bei- behalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828 beste- hende Chausseegeld soll als der höchste Saßs angesehen und hinfüro in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden. « Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben, und die Orts-Pflaster den Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Art. 11. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wollen Ihrerseits auch mitwirken, daß in allen Ländern der kontrahirenden Regierungen ein gleicheo Münz-, Maß= und Gewicht-System in Anwendung komme, und an den hierüber ein- zuleitenden Unterhandlungen Theil nehmen. Höchstdieselben treten der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft bei, wonach der Großherzogl. Hes- sische Centner, welcher dem Herzoglich Rassauischen Centner gleich ist, als Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. Die Deklaration, Messung. und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Gegenstände wird im Herzogthum Nassau im landesgeseßlichen Maße so lange erfolgen, bis man über ein geweinschaft- liches Maß ebenfalls übereingekommen seyn wird. Die Herzoglich Nassauische Regierung wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren, und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollgätten, die Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahiren= den Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Herzoglich Nassauischen Zollämter, als des handeltreibenden Publikums amtlich bekanm machen lassen. So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem überelngekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben wie in den ande-