[ 69 wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Ge- meinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gesällen in Abzug brin- gen kann. 3) Bei dieser Ausmittlung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts- Bedürfnissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- Geschäften überhaupt entspricht. 4) Man wird sich mit der Herzoglich Nassauischen Regierung über allgemeine- Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und Auflichts-Behörden auch in Beziehung auf das Herzog- ihum Nassau in moͤgllchste Uebereinstimmung zu bringen. Art. 27. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt- Zollaͤmtern auf den Grenzen anderer Vereinsskaaten Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Abferri- gungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung. eines geseglichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwir- ben, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten „haben. Einer naͤher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und wel- chen Antheil dieselben am den laufenden Geschäften zu nehmen haben. - Art. 28. Der Herzoglich Nassauischen Regierung steht das Recht zu, an die Joll-Direk- tionen der kontrahirenden Vereinsstaaten, wie umgekehrt den lehteren an die Herzog- lich Nassauische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen. vorbommendeh Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver- trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschifts-Verhäliniß dieser Beamten wird, öbereinstimmend mit demjenigen, welches. für die Abgeordneten bei den Zoll-Direkrionen der anderen Vereinsglieder bereits be- stehr, durch eine besondere Instruktion näher bestimmt werden, als deren Grundlage.