89 Prof. Dr. v. Hirscher wird die zweite Haͤlfte der christlichen Moral in sechs woͤchentlichen Stunden vortragen. Derselbe wird in zwei woͤchentlichen Stunden seine praktische Erklaͤrung der sonntaͤglichen Perikopen fortsetzen. Prof. Schöninger trägt die Homiletik viermal und die Privat-Seelsorge zweimal wöchentlich vor. Auch erbietet sich derselbe zu Vorlesungen über Liturgik (eine bis zwei Stunden wöchentlich). G. Rechtswissenschaft. Encyklopädie und Methodologie des Rechts lehrt nach Falk (dritte Auflage), viermal wöchentlich von 5—4 Uhr, Prof. Dr. Lang. Naturrecht und Geschichte des Naturrechts, unter Zuziehung von Gros Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft (Stuttgart 1822), fünfmal wöchentlich von 10—11 Uhr, Prof. Dr. Hepp. Die Institutionen des Röôömischen Rechts trägt (nach seinem Grundrisse vor, sechsmal wöchentlich von 11—12 Uhr, Prof. Dr. Mayer. Die Pandekten, mit Ausnahme des Erbrechts, nach Mühlenbruch, täglich um 9, 11 und 3 Uhr, Prof. Dr. v. Schrader. . Die erste Haͤlfte der Pandekten, nach Wening-Ingenheim Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (vierte Auflage, Muͤnchen 1831) taͤglich um 9 und 11 Uhr, Prof. Dr. Lang. Das römische Erbrecht, viermal wöchentlich von 5—6 Uhr, Prof. Dr. Mayer. Das deutsche Privatrecht lehrt nach seinem Grundriß, unter Beiziehung von Mittermaiers Grundsätzen (dritte Auflage), fünfmal wöchentlich von 10—11 Uhr, und Donnerstags von 8—9 Uhr, Prof. Dr. Michgelis. Das gemeine deutsche und das württembergische Lehenrecht nach seinem Grund- riß, unter Beiziehung von Päs Lehrbuch, viermal wöchentlich von 8—9 Uhr, Derfselbe. Dieselbe Vorlesung hält viermal wöchentlich von 8—9 Uhr Prof. Dr. Reyscher. . Wuͤrttembergisches Privatrecht, mit Ausnahme des Lehenrechts, traͤgt vor sechsmal wöchentlich, nach seinem Lehrbuch, von A—-b Uhr (Donnerstags von 8—9 Uhr) Prof.-Dr. Reyscher. Das württembergische Pfandrecht, zwei, bis dreimal wöchentlich nach seinem Grundriß, in noch zu bestimmenden Stunden, Prof. Dr. Michaelis. 2