105 Nro. 12. Regierungs-Blatt fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg. Mittwoch den 9. Maͤrz 1836. Inhal!t. Königl. Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Verbots des sechsten Zinsguldens. — Ordens- Verleihung. — Dienst-Nachrichten. Verfügungen der Departements. Verbot der Druckschrift: „Wallv, die Zweislerin, von C. Guhkow.“ Bekanntmachung des Ergebnisses der mit dem Architekten Bruckmann von Ulm vorgenommenen Prüfung Dienst- Wöel Migungen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Verbots des sechsten Zinsguldens. ilheilm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Veranlaßt durch neuere Erfahrungen über die Wirkung der bestehenden geseßlichen Vorschriften binsichtlich des sechsten Zinsguldens und durch die über die Auslegung bieser Vorschriften entstandenen Meinungs-Verschiedenheiten, verordnen und verfägen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: