136 trages angesehen werden sollen, gleichzeitig mit letzterem publiciren und in Ausfuͤhrung bringen lassen. Art. 3. Veraͤnderungen in der Vereins-Zoll-Gesetzgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifs und der Zollordnung, sowie Zusäße und Ausnahmen, koͤnnen nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämtlicher Glieder des Gesammt-Vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesete erfolgt. Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-Verwal-= tung allgemein abändernde Normen aufstellen. Art. 4. Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahirenden Vereinsstaaten und der freien Stadt Frankfurt Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie Beides in den folgenden Artikeln bestimmt ist. Art. 5. Mit dem Eintritte des freien Verkehrs hören alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landes-Grenzen des bisherigen Zoll- Vereins und der freien Stadt Frankfurt auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: a) der zu den Staats-Monopolien gehèrigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach Maßgabe der Art. 6 und 7; b) der im Inneren der kontrahirenden Staaten gegenwärtig mit Sreuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deßhalb einer Ausgleichungs-Abgabe unter- worfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 8, und endlich Wch) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden Staaten ertheilten Erändungs-Privileglen (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlos- sen bleiben müssen.