137 Art. 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in sedem der koptrahirenden Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. Art. 7 In Betreff des Salzes tritt die freie Stadt Frankfurt der zwischen den kontra- birenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredung, soweit letztere auf dortige Verhältnisse Anwendung findet, in folgender Art bei: a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbrigen Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinigten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 5b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichts-Maßregeln stattfinden, welche von denselben für nörthig erachtet werden. uc) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehbrige Staaten ist frei. d) Was den Salz-Handel innerhalb der Vereins-Staaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen. o) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Srtaats, oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von bffentlichen Behörden begleitet werden. 1 Wenn, ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehbrige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorhergängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den