1359 Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein; d) im Königreich Württemberg vom Bier, Branntwein, geschrotetem Matkzz 6e) im Großherzogthum Baden von Bierz H im Kurfürstenthum Hessen vom Bier, Branntwein, Tabak, Traubenmost und Weinz to0 im Großherzogthum Hessen vom Bierz , h). in den zu dem Thäüringischen Vereine geh örigen Stgaten von Bier, Branntwein, Tabak, Traubenmost und Weinz.- B. in der Stadt Frankfurt vom Bier. Ee foll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden Grundsätzen verfahren werden: 1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen- diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ists 2