40 *(2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen ider betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungs= Abgaben, jedoch stets unter Anwendung 'des worher (1) aufgestellten Grund- sabes, zur Folge. Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Aus- gleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den bethei, ligten Staaten und eine vollständige Nachweisung #der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des gegenwärten Vertrags vorausgehen. J) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabaksbau und Branntwein, so wie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und Bier (Malz-Aufschlag), sollen sedenfalls den höchsten Sa# des- jenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat oder künftig etwa einführen sollte, an Auegleichungs-Abgaben oon diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betref- fende Steuer des Staates., welcher die Ausgleichungs-Abgabe beziehr, diesen höchsten Sas übersteigen sollte. 4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, in sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die bethetligten Nachbar- Staaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grundsabe verelnigt haben. 5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabaks-Blätter, Tranbenmost und Wein soll unter keinen Umständen zeine Ausgleichungs- Abgabe gelegt werden. 6) In allen Staaten, in welchen von Tabak, Traubenmost und Wein eine Mus- gleichungs-Abgabe erhoben wird, soll von dlesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung ber Commune beibehalten oder eingefuͤhrt werden. 7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstaͤnde nicht unterworfen, von welchen auf die in der Joll-Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß