143 Senat der freien Stadt wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren, und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt, als des handeltreibenden Publikums amtlich bekannt machen lassen. Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silber-Münzen der sämtlichen kontrahiren= den Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei den Hebestellen der freien Stadt Frankfurt, so wie bei allen Hebestellen des Gesammt-Vereins, und von allen Zahlungs-Pflichtigen ohne Unterschied zur Berichtigung der tarifmäßigen gollgesälle angenommen, und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Einigung stattgefunden hat, in der freien Stadt Frankfurt öffentlich bekannt gemacht werden. Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Weggeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der- jenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions. Gebühren), sind von der Schiff- fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Verträge Anwendungen finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim- mungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. In leßterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Nebenfluß des Rheins betriffr, die konrrahirenden Theile unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämtlichen Vereinslande auf den genannten Flässen in den Schiff- fahrts Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird. Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner Unter- thanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu gute kommen. Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Akte, noch andere Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den prioativen Anordnungen der betressenden Regierungen erhoben, doch sollen auch auf diesen Flässen