149 a) die Verhandlung uͤber alle Beschwerden und Maͤngel, welche in Beziehung auf die Ausfuͤhrung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkuͤnfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem oder dem anderen Ver- einsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahrs in Folge der daruͤber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen gefuͤhrten Correspondenz erledigt worden sind; b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaft- liche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehoͤrden aufgestell- ten, durch das Central-Bureau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Pruͤfung erheischt; c) die Verathung uͤber Wuͤnsche und Vorschlaͤge, welche von einzelnen Staats- Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zoll-Ordnung, des Zolltarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kon- trahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über die zweck- mäßige Entwicklung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zoll- Systems. Art. 28. Treten im Laufe des Jahrs außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Conferenz-Vevollmaͤchtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzuͤgliche Maß- regeln oder Verfuͤgungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile daruͤber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außer- ordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmaͤchtigten veranlassen. Art. 29. Die freie Stadt Frankfurt verpflichtet sich, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesamtvereins durch die Einführung oder Anhäufung unverzollter, oder gegen geringere Steuersaͤtze, als der Vereinstarif enthaͤlt, verzollter, zur Zeit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Vertrages in derselben befindlicher Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden. * Art. 30. Der für den Fall gerroffenen Verabredung, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den durch die Verträge vom 22. und 50. März