152 ) Der Departements der Justiz und des Innern. Der Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, betreffend die Bernehmung der Vormumschafts-Behörden über nachgesuchte Minderfährigkeits= Dispensationen. Da man zu bemerken gehabt hat, daß Dispensatienen von der Minderjährigkeit in Fällen, wo der Minderjährige ein unter vormundschaftlicher Aufsich: stehendes Verms- gen besitt, zuweilen ohne vorgängige Vernehmung des Gutachtens der Vormundschafts- Behörde ertheilt werden, so werden die betreffenden Behörden auf dieses in den bemerk- ten Fällen durch die Natur der Sache begründete Erforderniß der Instruirung eines Erkenmnisses über Entbindung von dem Volljährigkeits-Gesetz unter folgenden näheren Vorschristen aufmerbsam gemacht: 1) 7 Bei Dispensations-Gesuchen von Minderjährigen, welche keinen befreiten Gerichtsstand, oder aber einen solchen vor dem Bezirks-Gericht (Exemte II. Classe) genießen, hat das Oberamt im ersten Fall die gutächtliche Aeußerung des Gemeinderaths, im andern die des Bezirks-Gerichts, unter dessen Aufsicht die vormundschaftliche Vermögens-Verwaltung steht, zu den Akten zu bringen. Genießt der Minderjährige einen befreiten Gerichtsstand bei dem Kreis- Gericht (Exemte I. Classe), in welchem Falle das Erkenntniß über die Ent- bindung von der Minderjährigkeir mit Ausschluß des Bezirks-Amts der Kreis- Regierung zusteht (Ministerial-Verfügung vom 7. August 1828, Reg-Bl. S. 635), so sendet das Oberamt seinen an die leßtere gerichteten Bericht über das Embindungs-Gesuch unter Umschlag an den die vormundschaftliche Verms- gens-Verwaltung leitenden Pupillen-Senat des betrefsenden Gerichtshofes, beziehungeweise des Ober-Tribunals, ein; von diesem werden die Abten mit seiner in möglichst abgekürzter Form beizufügenden gutächtlichen Ansicht der Kreis-Regierung zuge fertigt. Von der ertheilten Minderjährigkeits-Dispensation gibt bei Minderjährigen, die zu den Exemten I. Elasse gehèren, die Kreis-Regierung dem zuständigen Pupillen-Senar, bei sonsiigen Minderjährigen das Oberamt entweder dem Bezirks-Gericht, wenn der Diepensirte von der Gerichtsbarkeit der Orts-