156 Vom vrenßilchen sangshtse, Wthlr. Sor.. #. reichischen Grenzen bis zur Donau oder stromwärts aalli der Donau eintreten, und innerhalb der ebenbezeichneten Grenzlinie wieder austretenn. — — 135 ingleichen, welche 1 h) rheinwärts eingeführt aus dem Freihafen in Bieberich, Mainz, Höchst oder Frankfurt a. M., landwärts auf der Grenze von Eimeldingen bis Mittenwald wieder aus- . geführt werden, oder welche umgekehrt auf lehtgedachter Grenzlinie in das Vereinsgebiet eingeführt, und von demn Freihafen zu Frankfurt a. M., Höchst, Mainz oder Bieberich stromwärts wieder ausgeführt werdenrn— 4231— |154 3) In den Fällen zu 1) und 2) vom Vieh., und zwar: Vom Stück. von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, 5 . Kuhenundedern... .... l — 3 von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Shafoieh Diese neuen Tarifbestimmungen werden hiemit zur Nachachtung bekaint gemech, Stuttgart den 25, März 1836. Herdegen. # Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit dem Herzogkhum Nassau und der freien Stadt Frankfurt. Nach erfolgtem Beitritt des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt zum Zollverein wird hiemit unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 8. De- cember 1835 (Reg. Bl. S. 460) zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Bestim- mungen jener Bekanntmachung Punkt lI. bis III. wegen gleichmätiger Behandlung der vereinsländischen Handlungsreisenden, Kaufleute, Fabrikanten, Professionisten, Händler oder Producenten mit den in demselben Gewerbs,Verhältnisse stehenden eigenen Unter- thanen, nunmehr auch im Verkehr mit Nassau und Frankfurt Anwendung finden, und die dießfalls vorgeschriebenen obrigkeitlichen Zeugnisse im Herzogthum Nassau von den Amtmännern und Saadtschultheißen, in der freien Stadt Frankfurt aber von dem dortigen Polizeiamt ausgestellt werden.