173 B) Des Departements des Innern. 1. Des Ministerium des Innern. a) Bekanntmachung, betreffend die Aussetzung von Preisen fuͤr die Hervorbringuug vorzuͤglichen Flachses. Um das Interesse für die Verbesserung des Flachsbaus und der Flachsbereitung zu befördern, werden mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät für diejenigen, welche im Laufe dieses Jahrs den besten Flachs bereiten, acht Hreise ausgeseßt, und für die Bewerbung um diese Preise folgende Bestimmungen gegeben: 1) von den Preisen sind vier, nämlich der erste von —:. 80 fl. der zweite von —:. 60 fl. der dritte von —; -0 fl. und der vierte von —. 50 fl. für im Wasser gerösteten Flachs, und die vier weiteren, nämlich von 50 fl., 40 fl., 50 fl. und 20 fl. für im Thau gerösteten Flachs bestimmt. 2) Wer sich um Einen dieser Preise bewerben will, muß eine Probe des von ihm gepflanzten und bereiteten Flachses in einer Quantität von wenigstens 50 Pfund an die K. Commission für die Verbesserung der Leinwand-Gewerbe in Stuttgart noch vor dem ersten December dieses Jahrs portofrei einsenden. 3) Der Flachs muß im Lande erzeugt und bereitet, und bis zum Verspinnen zu- gerüstet seyn. Er soll wenigstens den zur Ausspinnung von zehn Schnellern aus dem Pfund erforderlichen Feinheitsgrad bestßen, durchaus rein gehechelt seyn, auch weder eine dunkelgraue, noch rothe Farbe haben. 4) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amt- lichen Siegel des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen, und auf der- selben der Rame des Preisbewerbers beigesetzt sepn. 5) Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung des Flachses eingeschlossen seyn darf,