204 Kellern aufbewahrten, fremden Personen gehoͤrigen Getränke nur alsdann von der Behandlung als Wirthseigenthum freigelassen werden, wenn sowohl der Umgeldskommissaͤr, als der Ortsvorstand und Acciser sich nach eingezo- genen sichern Nachrichten oder aus notorischen Verhaͤltnissen uͤberzeugt haben, daß dabei durchaus kein Mißbrauch zum Nachtheil der Wirthschaftsabgaben zu befuͤrchten sey, was von diesen Beamten jedesmal im Kellerregister oder in einer demselben beizulegenden Urkunde ausdruͤcklich zu bestaͤtigen ist; im entgegengesetzten Falle sind dergleichen Getraͤnke ebenso zu behandeln, wie oben bereits vorgeschrieben ist. Stuttgart den 4. Mai 1836. Herdegen. Dienst-Erledigung. Die Bewerber um die durch Entlassung des Forstwarts Grüninger erledigte Forstwartsstelle in Asch, Forstbezirks Blaubeuren, haben sich binnen vier Wochen bei der Finanzkammer des Donaukreises zu melden. # - I s Widerruflich angestellte Diener. Durch hoͤchste Entschließung vom 28. März d. J. ist die in Schussenried, Forst- Bezirks Ochsenhausen, errichtete Forstwartsstelle dem übernommenen Gräfl. v. Stern- berg'schen Revierjäager Müller daselbst übertragen worden.