b) Verfligung, betreffend die Bemerkung der Strafzeit und Zablungsfahigkeit der Verurtheilten auf den den Cameralaͤmtern zu uͤbergebenden s gekof bnung Da aus mehrfachen Anzeigen sich egien, daß auf den den Cameralämtern zugehenden Untersuchungskosten-Rechnungen die zum Wiedereinzug der Kosten dienenden Notizen häufig nicht bemerbt sind, und dadurch dieser Einzug erschwert wird; so werden die betreffenden Gerichtsstellen hiemit angewiesen, auf diesen Rechnungen künftig jedesmal kurz zu bemerken, welche Freiheitsstrafe die in die Kosten verurtheilten Personen zu erstehen haben, wie lange solche daure, und wann sie ihren Anfang genommen habe, auch ob die Verurtheilten schon nach den Untersuchungsakten als zahlungsunfähig oder nicht anzusehen seyen. Stuttgart den 21. Mai 1836. Schwab. :8) Der Departements der Justiz und des Innern. Der Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, betreffend die Ablieserung der von Strafgefangenen in den Strafanstalten geborenen Kinder an ihre Heimathgemeinde. Zu Beseitigung der Anstände, welche in Bezlehung auf die Ablieferung der von Strafgefangenen in den Strafanstalten geborenen Kinder an ihre Heimathgemeinde entstanden sind, wird hiemit verfügt, daß die in der Ministerialverfügung vom 51. December 1826 (Reg. Bl. vom Jahr 1827, S. 5—7) hinsichtlich der Kinder unbemittelter gerichtlicher Untersuchungsgefangenen ertheilten dießfälligen Vorschriften auch auf die in den Strafanstalten von Strafgefangenen geborenen und von da aus an die Gemeinde ihrer Heimath abzuliefernden Kinder ihre Anwendung finden sollen- Stuttgart den 4. Mai 1836. Schwab. Schlaper.