234 S 1. Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen Waaren ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einer hoͤheren Eingangsabgabe, als sieben Gulden (vier Thaler) vom Centner belegt ist, und ihre Menge einen Viertelcentner uͤbersteigt, verbunden, die im Grenzbezirk empfangene Bezettelung innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der darin genannten Dienststelle, oder sofern keine be- nannt ist, derjenigen Dienststelle, an welche der Bestimmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, und zwar vor der Abladung, zum Visiren vorzulegen. Auf Erfordern sind auch dte Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur Revision zu stellen. Kann für solche Waaren ein einziger Vestimmungsort nicht angegeben werden, so müssen sie der Dienststelle desjenigen Orts zur Besichtigung gestellt werden, wo der erste Absatz von den geladenen Waaren geschehen soll. +. 2. Wer im Binnenlande folgende Waarenartikel, als: 1) baumwollene Stuhlwaaren und baumwollene mit Seide oder Wolle gemischte Zeuge, D2) gucker aller Art, 3) Kaffee, 4) Tabaks-Fabrikate, 5) Wein, und 6) Branntwein aller Art versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge, sowie des Zuckers, einen halben Centner, und die der anderen Waaren einen Centner über“ steigt, mit einem Frachtbriefe versehen. Derselbe mug enthalten: a) die Vor= und Zunamen des Waarenführers und des Waarenempfängers, b) die Menge der Waaren (beziehungsweise nach Centnern und Pfunden oder Eimern) in Buchstaben, e) die Gattung der Waaren, d) die Anzahl der Colli und deren Zeichen und Nummern, e) den Bestimmungsort und den Ablieferungstermin, den, letzteren mit Buchsta“ ben, und