274 C) Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Verbindlichkeiten der Bewohuer von Staatsgebäuden. In Ansehung der kleinen baulichen Ausbesserungen, welche nach den Verordnungen vom 2. Oktober 1817 und vom 28. November 1820 (Reg. Vl. S. 657) den Bewoh- nern und Nußnießern von Staatsgebäuden oblicgen, hat bisber in dem Falle eine un- gleiche Behandlung stattgesunden, wenn dergleichen Ausbesserungen in den Amtszim' mern der Beamten und den Studierzimmern der Geistlichen vorzunehmen waren; doch sind die Kosten solcher Ausbesserungen bisher schon größern Theils auf die Staats= Casse übernommen worden. Um mun hierin eine der Billigkeit entsprechende Gleichförmigkeit herzustellen, wird hiemit im Allgemeinen verfügt, daß in Staatsgebduden die Kosten der kleinen bauli- chen Ausbesserungen in den Amtszimmern der Veamten und in den Studierzimmern der Geistlichen künftig auch da, wo solches bisher nicht der Fall war, auf die Staats- Casse übernommen werden. Ausgenommen hievon bleiben Beschädigungen, welche durch Unvorsihhtigkeit, Nachläßigkeir oder Muthwillen verursacht worden sind. In diesem Falle hat der Schuldhafte die Kosten der Wiederherstellung zu tragen, wobei der Beamte oder Geistliche für seine Familienglieder, Amtsgehülfen und Dienstboten ein" zutreten hat. Stuttgart den 5. Juli 1836. Herdegen. * #. Widerruflich angestellte Diener. Die bei der K. Regierung des Jartkreises erledigte etatsmäßige Copistenstelle is unter dem 15. Juli d. J. dem Dekopisten Stieff in Stuttgart übertragen worden-