277 Ansuchen gemaͤß zum Referendär zweiter Elasse bestellt, auch für die erste Hälfte feines Dienstprobejahrs dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zugetheilt worden isi; so wird sol- ches nachträglich zu den Bekanntmachungen vom 2. d. M. (Reg. Bl. S. 256) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Stuttgart den 18. Juli 1836. Für den Departements-Chef2# Pistorius. :8) Der Departements der Justiz und des Innern. Der Ministerien der Justiz und des Innern. Verfügung, betreffend die Curatel-Bestellung für Geisteskranke, welche einer Staats-Irrenanstalt anvertrauft werden. Zur Sicherstellung der ökonomischen Verhältnisse der den Staats-Irrenanstalten anvertrauten Geisteskranken wird Nachstehendes vorgeschrieben: 1) Aus Anlaß der Einbringung eines Geisteskranken in eine Staats-Irrenanstalt ist, sofern derselbe nicht bereits unter Curatel sich befindet, die Frage: ob Grund zur Bestellung einer solchen vorhanden sey? jedesmal durch die zustän- dige Pupillenbehörde in Erwägung zu ziehen. 2) Dem mit der Einbringung des Kranken in die Staats-Frrenanstalt beschäftig- ten Bezirks-Polizeiamte liegt es ob, zu dieser Erwägung bei Personen, welche unter der Gerichtsbarkeit der Ortsbehörde stehen, durch Aussorderung des Ge- meinderaths, bei Exemten erster oder zweiter Elasse durch Rücksprache mit dem Oberamtsgerichte Einleitung zu treffen, und von dem Ergebniß die Anstalt- Behörde in Keuntniß zu setzen. Bei dieser Einleitung kann indeß von den nur fuͤr die Anstaltbehoͤrde be- stimmten ärztlichen Krankheits-Beschreibungen kein Gebrauch gemacht werden, sondern es ist die zum Erkenntnitz der Pupillenbehörde erforderte ärztliche Krankheits-Beurkundung besonders auczufertigen.