Nro. 33. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. Donnerstag den 28. Juli 1836. –]. — — — —— —. 8 Juhalt. Königl. Dekrete. Finanzgesetz für die drei Jahre 1857„ (Mit Beilage.) — Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen über die Besieuerung der Activ= Capitalien und Besoldungen betreffend. — Gesetz in Betreff einiger Alinderungen des Wirthschaftsäbgaben-Gesetzes. — Geset, betreffend einige Abän- derungen des prerisorisehen Gesetzes über die Netariats= Sporteln. Verfügungen der Derartements. Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebände, und Gewerbesteuer auf das Jahr 181#. (Mit Beilage.) — I. Unmittelbare Ködnigliche Dekrete. a)Finanzgesetz für die drei Iqhre 1856 —39. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 6 Zu Fesiltellung des Staatehauohaltes für den dreifährigen Zeitraum vom 1. Juli 1336 bie 30. Juni 1339 verordnen und versügen Wir, nach Anhdrung Unsore# Geheimeurathes und uuter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie solg:,