285 b) die Acclse vom Holzverkauf (Accisegesetz von 1824 F. 9) aufgehoben, wogegen der gewerbemäßige Wein= und Holzhandel zur Gewerbesteuer beizuziehen sind; e) die Accise von Schlachtvieh und Fleisch wird auf die Hälfte des bisherigen oder auf ein Viertheil des ursprünglichen Betrags- (Accisegesetz von 1824 §. 8) herabgeseßt. Art. 5. Aus den Mitteln der Restverwaltung werden für besondere Zwecke ausgeseht: 1) dem Ministerium des Innern: a) zu allmähliger Herstellung eines korrekteren Standes der Staatsstraßen 500,000 fl. b) für die Schiffs= und Floßstraße des Neckars, namontlich zu den Kosten einer zwischen Heilbronn und Cannstadt herzustellenden steinernen Schleusse 42. 000 fl. e) zu Foͤrderung und Unterstuͤtzung der Eisenbah 100,000 fl. Zusammen — 442000 fl. 2) dem Kriegs-Ministerium: zu den Kosten des Neubaues eines Militärspitals in Stuttgart! 11,000 fl- und · SUVetbesserungjderFoarniturenbesselbens....3,000fc; Zusammen—:·114000fl 58) Dem Finanz-Ministerium, in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: a) zu einem neuen Gebäude für die Kunstschule und Kunstsammlungen 80, 000 fl. b) zu Erweiterung des Staatsgebäudes für die Naturaliensammlungen 18,000 fl. e) für die Erweiterung und beslere- Einrichtung des Gymnasiumsgebaͤudes in 40,000 fl. Stuttgart M zur EEIT Irrenheilanstalt zu Winnenthal und zu baulicher Verbesserung jener in Zwiefalten 12,800 fl. und 15,000 fl. 26, 800 fl.