294 b) Gesetz, 1. I - 2 die Abänderungen einiger Bestimmungen uͤber die Besteuerung der Aktiv.Capitalien und Besoldungen betreffend. von Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir finden Uns bewogen, die über die Besteuerung der Aktiv-Capitalien und Besoldungen bestehenden Normen in einzelnen Bestimmungen abzuändern, und verord- nen und verfuͤgen daher, nach Anhoͤrung Unseres Geheimenraths und unter Zustim- mung Unsesrer getreuen Staͤnde, wie folgt: Art. 1. In Absicht auf die Besteuerung der Capitalien wird der K. 8 Ziffer 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1821 in Verbindung mit der Verordnung vom 16. Juni 1830 dahin abgeaͤndert, daß diejenigen Wittwen, Waisen und gebrechlichen Personen, welche nicht uͤber 3000 fl. Capitalvermoͤgen besitzen und deren uͤbriges Einkommen nicht mehr beträgt, als der Zins aus einem Capitalvermögen von 5000 fl., von der Capitalsteuer frei zu lassen sind. Art. 2. An den bisherigen Befreiungen von der Besoldungssteuer 9. 27 des Gesetzes vom 29 Juni 1821 wird Folgendes geaͤndert: ") Besoldungen, Pensionen und andere Gehalte, F. 26 Lit. a. b. des genannten Gesetzes, welche den jaͤhrlichen Betrag von 300 fl. nicht uͤbersleigen, sind von der Steuer frei zu lassen; b) die Bestimmung wegen Freilassung der Naturalbesoldungen bis auf den Betrag von 300 fl. (Gesetz vom 9. Juni 1827, Art. 6) ist aufgehoben und die zu