295 den steuerpflichtigen Gehalten (von mehr als 300 fl.) gehörigen Naturallen werden künftig vollständig zur Besteuerung gezogen. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesehzes beauftragt. Gegeben Bad Gastein den 22. Juli 1836. Wilhelm. Der Chef des Finanz-Departements: Geheimer Rath Herdegen. Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretär: Vellnagel. c) Gesetz, in Betreff einiger Abänderungen des Wirthschaftsabgaben-Gesetzes. von Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir haben Uns veranlaßt gefunden, in dem Wirhhschaftsabgaben-Geses vom 5 Juli 1827 hinsichtlich der Weinwirthschaftsgewerbe einige Abänderungen eintreten zu lassen, und verordnen und verfügen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen- aths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Zu Art. 15 des Wirthschaftsabgaben-Gesetzes von 1827. 6 Wenn in einzelnen Fällen nachgewiesen wird, daß der Hausbrauch und gewöhn= che Abgang eines Weinwirths den in dem Artikel 15 des Gesetzes von 1827 auf chstens 10 Eimer bestimmten Jahresbetrag uͤbersteigt, so kann dieser von der Verwal- lungs-Behörde auch höher bemessen werden.