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Nro. 33. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Montag den 1. August 1836. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Geseth, betreffend die verlängerte Dauer der — einzelnen Unterpfandsbehörden burch Gulfs- 
beamte zu leistenden unterstützung. — Geseg, betreffend die Bestrafung der einfachen Unzuchtvergehen. — 
Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit der Gemeinden hinsichtlich der, Geburtohülfe. — Provisorisches Geset 
wider den Büchernachdruck. — Dienst-Nachrichten. 4 ' 
etfügungenvchepartenIcIItH.Beka1111t11m1)1111g,bctkcssenddiethtsiösungdcsSalincnsGerichtqu 
Hall. — Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Notariats-Candidaten, welche in dem Schwarzwald- 
RKreise ihren gesehlichen Wohnort haben. — Weitere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. Deklaration 
ber die staatsrechtlichen Verhältnisse des ritterschaftlichen Adelc. — Verfügung, betreffend die Vollziehung 
des Gesetzes vom 22. Juli. 1856 über Bestrafung der einfachen Unzuchtvergehen. — Verfügung, betrefend 
die Vollziehung des provisorischen Gesehes gegen den Büchernachdruck vom 22. Juli 1856. — Veränderung 
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I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geseh, 
berreffend die verlängerte Dauer der — einzelnen Unterpfandsbehörden durch Hülfsbeamte zu leistenden 
Unterstützung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
du In Beziehung auf die — einzelnen Unterpfandobehörden zu leistende Unterstützung 
Drch Hülfobeamte verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen= 
aths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß die Vorschriften der 
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