307 Nro. 33. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Montag den 1. August 1836. Inhalt. Königl. Dekrete. Geseth, betreffend die verlängerte Dauer der — einzelnen Unterpfandsbehörden burch Gulfs- beamte zu leistenden unterstützung. — Geseg, betreffend die Bestrafung der einfachen Unzuchtvergehen. — Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit der Gemeinden hinsichtlich der, Geburtohülfe. — Provisorisches Geset wider den Büchernachdruck. — Dienst-Nachrichten. 4 ' etfügungenvchepartenIcIItH.Beka1111t11m1)1111g,bctkcssenddiethtsiösungdcsSalincnsGerichtqu Hall. — Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Notariats-Candidaten, welche in dem Schwarzwald- RKreise ihren gesehlichen Wohnort haben. — Weitere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. Deklaration ber die staatsrechtlichen Verhältnisse des ritterschaftlichen Adelc. — Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 22. Juli. 1856 über Bestrafung der einfachen Unzuchtvergehen. — Verfügung, betrefend die Vollziehung des provisorischen Gesehes gegen den Büchernachdruck vom 22. Juli 1856. — Veränderung dieunden Shwitegrer Lon *ê I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Geseh, berreffend die verlängerte Dauer der — einzelnen Unterpfandsbehörden durch Hülfsbeamte zu leistenden Unterstützung. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. du In Beziehung auf die — einzelnen Unterpfandobehörden zu leistende Unterstützung Drch Hülfobeamte verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen= aths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß die Vorschriften der .—