510 Art.# 5. Die nach Art. 1 und 2 verwirften Strafen werden auf den hälftigen Betrag ge' mildert, wenn die Schuldigen zur Zeit des Vergehens rechtsgültig mit einander ver- lobt waren. Art. 6 Gegen Eheleute, die sich vor ihrer Verehelichung eines einfachen Unzuchtvergehens schuldig gemacht. haben, kann eine Strafe weder erkannt, noch eine früher erkannte vollzogen werden. Art. 7. In allen im Art. 1 genannten Faͤllen ist das Bezirks-Polizeiamt, bei welchem zuerst die Anzeige geschieht, sowohl für die Untersuchung, als für das Straferkenntniß die zuständige Behörde. Trifft jedoch das Vergehen des unehelichen Beischlafs mit Vergehen und Verbre' chen zusammen, deren Natur die richterliche Zuständigkeit begründet, so unterliegt das selbe der gerichtlichen Untersuchung und Erledigung. Art. 8. Gegen Unteroffiziere und Soldaten des K. Militärs wird die Untersuchung wegen unehelichen Beischlafs in dem Fall von der Eioilbehörde geführt, wenn dieselben zur Zeit der zu erlassenden Ladung im Urlaub # ch befinden, ohne bereits wieder zur Fahne einberufen zu seyn. Wo hienach das Bezirks-Polizeiamt die Untersuchung gegen einen Unterofficier oder Soldaten geführt hat, da stehr ihm gegenüber von demselben auch das Erkenntniß zu. Hiebei hat es sich indeß, wenn es sich von der Abrügung des dritten oder eines weitern Rückfalls handelt, auf den Ansatz der gesehlich verwirkten Geldstrafe zu be' schränken, und in seinem Erkenntniß nicht zugleich die an die Stelle der Geldstrafe in dem oben Art. 2 bemerkten Fall tretende Freiheitsstrafe auszudrücken, vielmehr, wenn die von ihm erkannte Geldstrafe in der hiezu anzuberaumenden vierzehntägigen Frist, von der Eroͤffnung des Erkenntnisses an gerechnet, nicht entrichtet wuͤrde, die Akten der Militaͤrstelle zum Erkenntniß der nach Art. 2 eintretenden Freiheitsstrafe zu uͤber- geben.