311 Art. 9. Die Vollstreckungskosten der wegen einfacher Unzuchtvergehen erkannten Gefaͤngniß- strafen sind bei zeitiger oder dauernder Unvermöglichkeit der Schuldhaften von der Oberamtepflege vorzuschießen oder definitiv zu übernehmen, wogegen dieselbe alle von dem Bezirks-Polizeiamte angesehten Geldbußen dieser Art zu beziehen hat. Der reine Ertrag der lehteren ist zu wohlthätigen Zwecken und vorzugsweise zur Erziehung der dem Bezirke mit Heimathrecht angehdrigen, den ffentlichen Kassen zur Last fallenden unehelichen Kinder zu verwenden. In standesherrlichen und ritterschaftlichen Polizeiamtsbezirken bezieht das betref- fende Rentamt die Geldstrafen, welches dagegen die Vollziehungskosten vorzuschießen, und solche im Fall der Unvermögenheit der Verurtheilten zu übernehmen hat. An den Geldbußen sindet außer dem Fall der Königlichen Begnadigung kein Nachlaß statt. Art. 10. Die älteren Gesehe und Verordnungen über Bestrafung der einfachen Unzucht- bergehen, namentlich das Gesetz vom 31. Juli 1806, mit Ausnahme der die Bestrafung des Ehebruchs betreffenden Bestimmungen, so wie die Verordnung vom 22. Mai 1811 eg. Bl. Seite 261), sind aufgehoben. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Bad-Gastein der 22. Juli 1836. Wilhelm. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Geheimer Rath Schlaper. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär: Vellnagel.