51#. 0) GSesetz, betreffend die Verbindlichkelt der Gemeinden hinsichtlich der Geburtshülse. Wilheilm, von Gottes Gnaden König von Wurttemberg. Zu besserer Bestellung der Geburtshülfe in den Gewmeinden des Königreichs verord nen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und mit Zustim- mung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Artt. 1. Jeder Gemeinde liegt ob, dafür zu sorgen, daß in ihrer Mitte immer eine dem örtlichen Bedürfnissen entsprechende Zahl von Hebammen vorhanden sey. Fuͤr diesen Zweck sind nöthigenfalls auf Kosten der Gemeinde Frauenspersonen in der Geburtshülfe unterrichten zu lassen, und Wartgelder für obrigkeitlich bestellte Hebammen aus den örtlichen Cassen, abzureichen. Art. 2. Die Wahl der auf öffentliche Kosten in der Geburtshülfe zu unterrichtenden Frauenspersonen, so wie die Wahl der obrigkeitlich zu bestellenden Hebammen und die Berleihung der für diese ausgesebten Gehalte, steht dem Stiftungsrathe zu. Art. 3. Wählbar sind alle Frauenspersonen, welche einen unbescholtenen Ruf haben, und sich öber ihre Bildungsfähigkeit für den Beruf einer Hebamme oder über die bereits erlangte Besähigung zu Ausübung dieses Berufs ausweisen können. Art. 4. Der Unterricht einer Hebamme auf Kosien der Gemeinde darf nur in einer öffent- lichen (mit einem Gebärhaus in Verbindung geseßbten) Hebammenschule stattfinden. Art. ö. Für die Unterhalrung solcher Schulen wird vom Staate gesergt. Die Ertheilung des Unterrichts in deuselben ist unentgeldlich. Für die übrigen Bedürfnisse, welche