354 schafts-Rechnungen, so wie der betreffenden Revisionsgebuͤhren, Reisekosten und Tas- gelder wird Folgendes verfuͤgt: a) Die Verzeichnisse der Sporteln und der davon zu bezahlenden Gebuͤhren sind nach dem angeschlossenen Formular Lit. A. auszufertigen, und jedesmal mit den vierteljährigen Reisekosten-Verzeichnissen dem zustaͤndigen Gerichtshofe zur Genehmigung vorzulegen. b) In den Reisekosten-Verzeichnissen sind die aus der Sportelkasse zu bezahlenden Reisekosten von Abhoͤren innerhalb Falzes aufzufuͤhren. e) In die Sportelrechnungen ist, unter Beilegung der genehmigten und zur Zah- lung angewiesenen Verzeichnisse, nur der reine Ertrag der Rechnungsstell-, so wie der Revisions- und Abhoͤrsporteln summarisch aufzunehmen. d) Den Bezirksgerichten ist gestattet, sogleich bei der Abhoͤr die angesetzten Spor- teln einzuziehen und hievon die Gebuͤhren des Waisengerichts-Personals zu berichtigen. e) Die Revidenten sind, wenn die Abhoͤr der gepruͤften Rechnungen voraussichtlich nicht gleichbald erfolgen kann, ermaͤchtigt, ihren Sportelantheil aus der vor- mundschaftlichen Casse auf kuͤnftige Abrechnung an der Gesamtsportel zu erheben. Vorstehende Bestimmungen beziehen sich auf die mit dem 1. Januar 1854 und nachher angefallenen Rechnungen; hinsichtlich der fruͤheren Rechnungen sind, wenn solche jetzt er zur Abhoͤr kommen, die fruͤher bestandenen Vorschriften elnzuhalten. Stuttgart den 15. August 1336. Der provisorische Cbef des Justiz-Deparrements: Der Chef des Finanz-Departements: Geheimer Rath v. Schwob. Geheimer Rath v. Herdegen.