360 Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. Bei einem Vermögen von —iesm und darüber ist der hoͤchste Betrag dieser Gebuͤhr begruͤndet. Insbesondere sind a) bei Anstands-Rechnungen. b) bei bloßen Gfundstocks-Nachwelsunggen anzusehen und c) fuͤr die Abscheidung eines wegen besonderer Verhaͤltnisse gemeinschaftlich verwalteten sieoei wie sind die Rechnungsstellug *- 2) für die Revision und Abhör der Vormundschafts-Rechnun- gen ist mit Ausschluß aller sonstigen Anrechnungen, nament- lich unter Aufhebung des früher noch als Sportel beibehal- . tenen Stempel-Surrogats, als Sportel zu entrichten: bei einem Aktiv-Vermoͤgen von 00 fl. und darunter je. von 100 fl. von 400 fl. an bis auf 800 fl. von jedem weiteren 100 fl. — 800 ffl. — — 1,200 fl. — — — — 1,200 fl. — — a, ooo fl. — — — — 4,000 fl. — — 10. ooo fl. — — — und von lehterer Summe an . . so daß die Sportel betraͤgt bei einem Vermoͤgen von ½% 1. . 1, 84 . ssoooflks .«- 10.ooofl.. 50.000 fl. u. s. f Procente.kr# 51 Vier Drittel dieser G ebuͤhr oder — bis.55 Eim rittel oder.—1 bis 8. — bis 25.— l z — 12 1ð — 6 75 — 4 * — 2 7# — 1 fre# – — — a48 — 113 — 1 24 — 2 20 — 5 20