361 Gegenstand der Sportel. Insbesondere ist zu entrichten: ) für die Revision und Abhör einer Anstands-Rechnung b) für die Reviston u. Abhör einer Grundstocks, Nachweisung. Sodann ist c) fuͤr die Revision und Abhoͤr der Rechnung einer Curatel, deren Beaufsichtigung von Seite des Staats nicht auf einem gesehlichen Grunde, sondern auf dem Wunsche der Betheiligten beruhr .·.... . zu bezahlen. Der höchste Vetrag der Sportel zu 2) darf die Summe von ' Ufcunb insbesondere zu a) die Summe von —: 60 fl. zu b) die Summe von —: 15 fl. und zuc) beziehungsweise die Summe von 90 fl., 120 fl. und 50 fl. nicht uͤbersteigen. Voun der Revisions- und Abhoͤrsportel werden zwei Fuͤnftheile fuͤr die Revision, inschließlich der vor der Abhoͤr zu besorgenden Eroͤrterung der evisions, Ausstellungen, und drei Fünftheile für die Abhör der Rechnung ausgeschieden. Veträgt die Summe des zu besportelnden Aktiv-Vermögens J 300 fl. und weniger, so wird zu 1) und 2) keine Sportel für die Sportel-Casse bezogen. ubringen s In ventare, (. (Beibringens-) Inventare. Zur Beglaubigung: Sportel-Betrag. Procente. J fl. etr. Vier Drittel zder vorbe- merkten Ein Drittel) Sportel. das Doppelte der Sportel Die Kanzleidirektion des K. Juftiz-Ministerium: Herbort.