365. zu erheben Und die Wiethschufts-Abgaben zu contrbliren haben, so find. von denselben Ratt der- bisherigen blettelzabrigen ·kunstig nur jährliche Rechnun- gen abzuülegen. Siämtliche Acciser haben daher bom 1. Juli ¾! J. an a) vierteljährig aus ihren, wie bisher zu führenden Journalen über die im Laufe der / letztverflossenen dret Monare rhobenen Gefälle und über hie hievon bestrit- Lene# Ausgaben blaß einfache Ausxüge #an das ihnen. vorgeseczte Cameralamr, welches sofort Duplikate dieser Nächweisungen an das Accise-Revisorat über- geben wird, einzusenden; b) fährlich nur einmal, und zwar vier Wochen vor dem auf den 30. Juni eintre- tenden Schlusse des Rechnungsjahrs, sich persönlich bei dem Cameralamt zur Abrechnung einzusinden und zum Behuf der von diesem zu übernehmenden Stellung der Jahresrechnungen ihre Rechnungspapiere und Zeichenvorräthe nebst dem Cassenbestand zu übergeben; inzwischen aber e) die bestehende Vorschrift vom 20. December 1832 (Reg. Bl. S. 551), wonach der Cassenbestand, sobald er auf 50 fl. angewachsen ist, auch im Laufe des Jahres durch die Post oder sichere Boten an das. Cameralamt abgeliefert wer- den soll, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen genau zu beobachten. Die Cameralämter werden die von ihnen zu stellenden Jahresrechnungen über die Accise und die Hundeauflage pätestens in der sechsten Woche nach dem Ende des Etatsjahrs an das Steuer-Collegium einsenden. Stuttgart den 18. August 1836. Herdegen. b) Verfügung in Betreff der Copik#l= zund Besaldungssteuer. Zur Vollziehung der, nach dem Finanzgesete vom 22. v. M. Art. 5 und nach em Gesetze vom nämlichen Tage in Betreff der Besteuerung der Aknis-Sapstallen und soldungen vom 1. Juli 1836 an eintretenden Aenderungen in der Capital- und esblbungssteuer (Res vpu S. 285 urd. 294) werden den Beherden folgende Weisu, * W.—’“ "r J#= Ausehung der Krelie er, welche von ilhrlichen 12kr. auf 6 kr. von n. SCapital herabgesetzt worden ist#- " 5