391 keinem andern Meister oder Fabrikanten desselben Gewerbes in die Lehre genommen werden. .-: Art. 19. Fortsetzung. Wenn der Lehrmeister durch unterbliebene Erfüllung uͤbernommener Verbindlich- keiten, durch Mißhandlungen, Vernachlaͤßigung des Unterrichts ober, auf andere Weise dem Lehrling gegruͤndete Ursache zum Austritte gibt, so kann nicht allein der Lebrling von der so eben erwaͤhnten Nachbezahlung entbunden, fondern auch der Meister nach dem Grade feiner Verschuldung angehalten werden, dem Lebrling das verfallene Lehr- geld (Art. 16) ganz oder zum Theil nachzulassen oder zurückzubezahlen. Jedoch soll die nachzulassende oder zurückzubezahlende Summe den dritten Theil des ganzen behrgeldes nicht übersteigen. Art. 20. Fortse ßung. Will der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder Berufe übergehen, so kann er nach vorheriger vierwoͤchiger Aufkuͤndigung gegen Bezahlung des verfallenen Lehrgeldes Art. 16) austreten. Art. 21. Fortsetzung. Wird der Lehrling ohne seine Zustimmung von dem Lehrmeister vor beendigter Lebrzeit entlassen, ohne solches erweislichermaßen durch koͤrperliche oder geistige Unfaͤ- igkeit, durch Traͤgheit odet uͤble Auffuͤhrung, durch unterbliebene Erfuͤllung seiner usagen rc. selbst verschuldet zu haben, so finden die Vestimmungen des Art. 18 ihre nwendung. Art. 22. EIIIII Um die in. den garhergebenden Avtikeln 18, 19 und. 21 festgesetzten Ansprüche geltend machen zu können, muß beziehungsweise der Lehrmeister oder der Lehrling von em geschehenen Austritte oder der erfolgten Entlassung spätestens binnen acht Tagen em Zunftvorstande oder dem Ortsvorstande, des Lehrmeisters Anzeige machen.