393 2) wenn der Lehrling ohne gegruͤndete Ursache aus der Lehre tritt, so wird die dem Lehrmeister nach Art. 18 zu leistende Entschädigung unter Zugrundlegung der ausgedrückten Lehrgeldsesumme berechnet; 5) stirbt der Meister vor beendigter Lehrzeit mit Hinterlassung einer Wittwe, welche das Gewerbe fortseht und dem Lehrling die Vollendung der Lehrzeit in ihrer Werkstätte anbietet, so hat der leßtere, wenn er dieses Erbieten nicht annimmt, der Wittwe für die bereits abgelaufene Lehrzeir den nach der Regel des Art. 16 verfallenen Theil der ausgedrückten Lehrgeldssumme zu vergüten. Sollte in einem der vorbenannten Fälle, der Vorschrift ungeachtet, das durch die verlängerte Lehrzeit zu vertretende Lehrgeld in dem Lehrvertrag nicht ausgedrückt seyn, so ist dessen Betrag zunächst durch einen friedensgerichtlichen Ausspruch des Zunftvorstandes (Art. 86, Ziff. 6), und wenn die Betheiligten hiebei sich nicht beruhigen, durch das Ermessen der zuständigen Verwaltungs- stelle (Art. 161) zu bestimmen. 4) Wird die Lehrzeit aus irgend einem andern Grunde abgebrochen, so kann der Lehrmeister wegen des ihm entgehenden Lehrgeld-Surrogats keinen Ersaß in Anspruch nehmen. « Art. 25. b) Für den Fall, daß der Lehrling einen Lohn vom Meister bezieht. Wenn ausnahmsweise der Lehrling vom Lehrmeister einen Lohn bezieht, so hat 1) der Lehrling, der ohne gegröndete Ursache aus der Lehre trirt (Art. 138), dem Lehrmeister, und umgekehrt 2 der Lehrmeister, der den Lehrling ohne dessen Verschulden zum Austritr nöthigt (Art. 19 und 21), dem lehteren nach Befinden der Umstände eine Enrschädigung zu leisten, welche den Vetrag eines halben Jahrlohns nicht öber- steigen kann; 4 3) die Bestimmungen der Art. 20 und 25 finden auch hier ihre Anwendung. Unter dem Lohne, den der Lehrling vom Lehrmeister bezieht, wird in den voranstehenden Fällen das Kostgeld, welches etwa der letztere seinem Lehrlinge- statt der Naturalverpflegung begahlt, nicht begriffen. 2