394. Art. 26. Lehrlingsprüsung. Die Anordnung einer Lehrlingsprüfung, so wie die Bezeichnung derjenigen Gewerbe, bei welchen sie stattsinden soll, bleibt der Regierung vorbehalten. Zweite Unterabtheilung. Gesel len. Art. 27. Uebergang vom Lehrlings= zum Gehlenstande. Rach vollbrachter Lehre erhält der Lehrling die Eigenschaft eines Gesellen un- mittelbar und ohne alle Mitwirkung von Seiten der Mitgesellen. Auch dem bisheri- gen Lehrmeister ist er nur im Fall einer besonders eingegangenen Verbindlichkeir (Art. 24) zu fernerer Arbeit verpflichtet. Art. 28. Freie Wahl der Beschaͤftigung. Die Eigenschaft eines zuͤnftigen Gesellen geht durch die Arbeit im Dienst eines nicht zuͤnftigen Meisters oder durch eine dem Gewerbe fremde Beschäftigung nicht verloren. Art. 29. " Unterstützung wandernder Gewetbegebülfen. Wandernde Gewerbegehöülfen erhalten, soweit ihr Fortkommen auf der Reise, oder Krankheits= und ähnliche Nothfälle es erfordern, von der Zunstkasse oder aus gesam' melten Gesellen-Beiträgen Unterstüßungen, wozu nöthigenfalls (wenn der Zustand der Zunftkassen es erfordert) aus örtlichen oder Bezirks-Armenkassen Beihölfe geleistet wird. Das Nähere hierüber bleibt der Verordnung überlassen. Art. 50. Gleichstellung der aus gewerbefreien Staaten kommenden Wandergesellen. Ein Wandergesell, der die Handwerkslehre im Auslande von einem nicht zünf tigen Lehrmeister empfangen hat, darf darum weder in der Reichung. der in dem vor- bergehenden Artikel erwähnten Unterstützungen, noch überhaupt in der handwerksmäßigen