402 an Einzelne auf eine bestimmte Quantitaͤt beschraͤnkt waren, oder wonach in der Zeit des Feilhaltens auf Maͤrkten ein Vorrecht der Ingesessenen vor den Auswaͤrtigen stattfand, sind aufgehoben. Art. 61. Fortsetzung. Das Feiltragen der Waaren und das demselben gleich zu achtende Aufsuchen von Arbeitsbestellung unterliegt den fuͤr den Hausirhandel bestehenden Vorschriften (Art. 131 ff.) Nur den Meistern derjenigen Handwerke, deren der Landbewohner zu seinem Lebensunterhalt oder zu sonstigem täglichen Bedarf benöthigt ist, wird ausnahmsweise gestartet, auch ohne besondere Bestellung in denjenigen Orten, wo sich kein zünftiger Meister ihres Gewerbes findet oder die im Orte befindlichen Meister das Gewerbe nicht auf eine dem Ortsbedarf genügende Weise betreiben, mit Genehmigung der Onts- Obrigkeit ihre Waaren feil zu bieten oder zur Verfertigung derselben eingerichtele Werkstätten zu unterhalten. Art. 62. Erweiterung der Handelsbefugnisse der zünftigen Handwerker. Unter den Bestimmungen der nächst vorhergehenden Art. 60 und 61 ist jeder zünftige Handwerksmeister zum Handel nicht blof mit den eigenen, sondern auch mit fremden Fabrikaten seines Gewerbes berechtigt. C. Verlust des Meisterrecht. Art. 65. Freiwilliger Verzicht auf das Meisterrecht. Der zönftige Meister kann seinem Meisterrechte zu jeder Zeit entsagen. Als stillschweigende Entsagung kann die Nichrbezahlung der zur Zunstkasse schuldigen Ab- gaben, das mehrmalige Ausbleiben von den Zunftversammlungen oder die Verrichtuns von Gehuͤlfenarbeit bei einem andern Meister nicht betrachtet werden. Dem Meister, der dem Meisterrecht entsagt, bleiben die Rechte eines zuͤnftigen Gesellen vorbehalten. Die Wiederaufnahme in das Meisterrecht kann ihm nicht verweigert werden, so lange er zur Ausuͤbung desselben gesetzlich befaͤhigt ist. Jedoch ist er schuldig fuͤr