405 105, 110—112, 116—120), auf eigene Rechnung nur von demjenigen, welcher das Meisterrecht erlangt hat, und auch von diesem außerhalb des Orts seiner Niederlas- sung nur unter den Bestimmungen der Art. 60 und 61 ausgeübt werden. Art. 71. Ausnahmen vom Zunftzwange. Ausgenommen sind von der so eben (Art. 70) festgesetzten Regel: 1) diejenigen Arbeiten, welche Jemand für sich oder für seine Hausgenossen selbst berrichtet, oder durch lehtere verrichten läßt; die entgegenstehenden Bestimmun- gen einzelner Zunft-Ordnungen sind aufgehoben; 2) Arbeiten, die für einen Dritten unentgeldlich verfertigt werden; 5) diejenigen Arbeiten, welche für die Bedürfnisse einer Straf= oder Wohlthatig= keitsanstalt durch Personen, welche diese Anstalt ganz oder zum Theil unter- hält, geliefert werden; 4) diejenigen Arbeiten, welche für die Bedürfnisse des Militärs oder einer Staats- Anstalt durch eigens zu diesem Zwecke angestellte Arbeiter geleistet werden; 5) diejenigen öffentlichen Anstalten, welchen zur vollständigern Erreichung ihrer Zwecke das Recht zur Ausübung zünftiger Gewerbe oder einzelner Zweige derselben von der Regierung verliehen worden ist; 6) Erfindungen im Gebiet eines zünftigen Gewerbes, so lange sie unter den Mei- stern dieses Gewerbes im Lande noch nicht in Ausübung geseßt sind; 7) diejenigen Gewerbe, zu deren fabrikmäßigem Betriebe der Unternehmer beson- dere Concession von der Regierung erhalten hat; 8) in Orten, wo ein einzelnes zünftiges Gewerbe von keinem daselbst ansätzigen Meiister betrieben wird, ist es dem Meister eines technisch verwandten Gewer- bes erlaubt, für die Bewohner des Orts die Arbeiten jenes Gewerbes zu verrichten. Art. 72. Besondere Bestimmung für die Leinwandweberei. Die Leinwandweberei kann auch ohne Meisterrecht als Zwischenbeschäfrigung neben der Landwirthschaft oder neben einem anderen, nicht in Weberei bestehenden besteuerten ewerbe in der Art ausgeübt werden, daß der unzünftige Weber neben der Fertigung des