424 a) die Berechtigung zum Hausirgewerbe im Allgemeinen von der betreffenden Regierungsbehoͤrde erlangt, und b) zu Ausuͤbung dieser Berechtigung in einer bestimmten Gemeinde die besondere Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erhalten habe. Art. 135. Bedingungen der Concesston zum Hausirhandel. Die Berechtigung zum Hausirhandel (Art. 154, lit. a) kann nur an Leute von gutem Prädikate, deren Heimathrecht keinem Zweifel unterliegt, verliehen werden. Vorzugsweise sind hiebei solche Personen zu berücksichtigen, welche 1) in ihrem Wohnort einen zu ihrer Nahrung hinlänglichen Absat nicht finden können, und 2) ihren Unterhalt auf anderem Wege zu erwerben nicht im Stande sind. Zum Haustirhandel mit einfachen oder zusammengesehten Arzneimitteln für Menschen und Thiere, mit Giften oder sogenannten Arcanis wird niemals eine Berechtigung ertheilt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Ertheilung der Berechtigung zum Hausirhandel und die hiebei eintretenden Beschränkungen und Controlen sind Gegenstand der Verordnung. u Art. 136. Waaren-Niederlagen. Die Unterhaltung von Waaren-Niederlagen auferhalb des Wohnorts in Wirths“ oder Privathäusern ist dem Haustrer ohne besondere ortspolizeiliche Erlaubniß verboten- Art. 137. Ortspoligeiliche Erlaubniß. In jeder Gemeinde, wo der Hausirhändler von seiner Berechtigung Gebrauch machen will, hat er hiezu vor allen Dingen bei dem Ortsvorsteher die ortspolizeiliche Erlaubniß nachzusuchen, und sich über seine Berechtigung durch Vorlegung seines Patents auszuweisen. Der Ortsvorsteher hat diese Erlaubniß, sofern es entweder ohne Nachtheil der im Orte ansäßigen Gewerbsleute geschehen kann oder zum besonderen Vortheil der Gemeinde-Angehörigen gereicht, dem berechtigten Hausirhändler nicht zu verweigern.