4253 Die Erlaubnißertheilung geschieht mittelst unentgelblichen Eintrags in das Hausir- Patent, unter sedesmaliger Bemerkung der Zeit, für welche die Erlaubniß zum Hau- stren ertheilt wird. Art. 138. Strafbestimmungen. Die Uebertretung vorstehender Bestimmungen wird mit folgenden Strafen gerügt: 1) Wenn der Hausirhändler mit keinem Patente versehen ist, und somit gegen die Vorschriften in den Art. 1531—133 und 134 lit. a sich verfehlt hat, so verfällt er in eine Geldstrafe von drei Gulden bis dreißig Gulden, oder in eine Gefängnißstrafe von zwei bis vierzehn Tagen. Diese Strafe wird nach dem größeren oder geringeren Grade der Verschuldigung oder bösen Absicht, nach dem Schaden, der nach Beschaffenheit der Waare durch die Uebertretung verursacht wird, und nach der Menge der abgesehten Waaren bemessen. 2) In die gleiche Strafe verfällt der Hausirhändler, der die Bestimmungen seines Patents übertritt, und entweder mit anderen Waaren oder in einem anderen Bezirke, als ihm in seinem Patente vorgeschrieben sind, oder nach Ablauf der Zeit des Patents sich auf dem Hausirhandel betreten läßt. 5) Dem Händler, welcher, dem oben (Art. 135) ausgesprochenen Verbote zuwider, über dem Haustren mit Arzneimitteln, Giften und sogenannten Arcanis ergrif- fen wird, ist neben der Verurtheilung in die so eben Nr. 2 festgesetzte Strafe sein ganzer Vorrath an solchen Waaren hinwegzunehmen, und insofern deren Verwerthung nicht ohne Gefahr gestattet werden kann, von Polizei wegen zu vernichten. Hat der unerlaubte Verkauf dieser Gegenstände für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen nachtheilige Folgen gehabt, so hat der Verkäufer statt der Polizeistrase eine seinem Vergehen angemessene gerichtliche Strafe zu erwarten. 4) Wenn dem Hauftrhändler blot der Mangel der ortspolizeilichen Erlaubniß zur Last fällt, so verfällt er in eine nach obigen Rücksichten zu bemessende Geldstrafe von einem Gulden bis fünfzehn Gulden, oder in eine Gefängnißstrafe von zwölf Stunden bis acht Tagen. 6