448 5) die Ausarbeitung des rechtlichen Theils solcher Relationen. Gegen den Schluß seiner Dienstzeit bei dem Gerichtshofe ist Bedacht darauf zu nehmen, daß der Referendär ssh auch 4) mit den den Pupillen-Senaten öbertragenen Geschäftszweigen, so wie 5) mit dem Gange des ehegerichtlichen Verfahrens durch eigene Anschauung, jedoch ohne Uebernahme von Referaten, bekannt mache. Die im Vorstehenden erwähnten Arbeiten werden unter steter Aufsicht und Leitung des Collegial-Mitgliedes, aus dessen Referate die zugetheilten Gegenstände gewählt wurden, beforgt. Insbesondere sind die Anträge des Referendärs jedesmal zuvor dem Reserenten zur Durchsicht vorzulegen, worauf erst, im Beiseyn des leßteren, der Vortrag durch den Referendär im Collegium erfolgt. Der Referent erklärt am Schlusse des Vortrags seine zustimmende oder abweichende Ansicht, wobei es sich von selbst persteht, dat bei der Entscheidung nur seine Stimme gezählt wird. Z Während dieser zweiten Periode ist dem Referendär gestattet, zu Hause zu arbei ten, soweit nicht die Ausfertigung ihm obliegender Expeditions-Geschäfte seine Anw““ senheit in dem Lokale des Gerichtshofs erfordert (vergl. oben A. I. 5). #. Bei den Bezirksgerichten erfolgt I. die Einleitung in den sogenannten laufenden Dienst der Regel nach in den ersten drei Monaten. Auch hier wird der Anfang 1) mit der Kenntniß der Geschaͤftsformen gemacht. Zu diesem Zwecke hat der Referendaͤr zuvoͤrderst die zur Verhandlung vorliegenden Criminal- und Civil- Akten durchzusehen, ingleichen von der Registratur Einsicht zu nehmen und in deren Besorgung Beihuͤlfe zu leisten, auch eine Zeitlang die Eintraͤge in die eingeführten Prozeßlisten und andere Geschäftsbücher zu übernehmen. Hiernächst wird ihm: 2) die Fertigung leichterer Expeditionen, z. B. von Aktenverzeichnissen, Inqutsktions“ Kostenzetteln, Requisttions-Schreiben, Beantwortung solcher, Vorladungen und dergl. anvertraut; worauf 3) zu leichteren Berichten und Anzeigen an die höheren Behörden, so wie