Ueberdieß nimmt er 7) an Haltung der sogenannten Amtstage, unter Leitung des Oberamtsrichters, welcher ihn in seiner Gegenwart Anfragen der Parteyen beantworten laͤßt, Antheil, so wie er 8) den Gerichtssitzungen waͤhrend dieser ganzen Periode mit berathender Stimme anwohnt. Gegen den Schluß seiner Dienstzeit wird ihm 9) zur näheren Kenntniß der den Bezirkögerichten obliegenden Geschäfte der frei- willigen Gerichtsbarkeit Anleitung gegeben. Namentlich werden ihm nicht nur Entwürfe von Verfügungen auch in solchen Gegenständen übertragen, sondern er hat auch einigen Pflegrechnungs-Abhören in der Oberamtsstadt an' zuwohnen. Ebenso hat er, 10) um sich mit den notariatamtlichen Geschäften insbesondere bekannt zu machen, einige Inventuren und Theilungen durchzugehen, auch, wo möglich, bei der Aufnahme solcher Verhandlungen durch den Gerichtsnotar zugegen zu seyn; so wie ihm ferner 11) von den Geschäftsbächern des Stadtraths der Oberamtsstadt, den Raths" Protokollen, Contrakt-, Pfand-, Güterbüchern u. s. w. Einsicht zu verschaffen ist. Endlich ist demselben Gelegenheit zu geben, 12) von den bei den Bezirksgerichten vorkommenden ehegerichtlichen Verhandlun-“ gen, so wie 13) von der Einrichtung des Rechnungs= und Cassewesens bei denselben sich die noͤthige Kenntniß zu erwerben. Wie bei der Besorgung von Collegial-Arbeiten, so treten aber auch hier dieselben Controle-Maßregeln ein. Richt nur in den oben (B. II. 1 und 2) in dieser Beziehung ausdrücklich hervorgehobenen Fällen hat der Oberamterichter oder der Aktuar die von dem Referendär gelieferte Arbeit zu prüfen und die Verantwortlichkeit dafür zu über“ nehmen, sondern es findet das Gleiche auch bei allen weiteren Ausfertigungen und Verfügungen desselben statt. Die Vorträge für die Gerichtssizungen (Ziffer. 4 und 5) legt er zwar selbst ab, jedoch nur nach vorgängiger Durchsicht und Prüfung, durch einen der gedachten Beamten und ohne entscheidende. Stimme. Bei den ihm zur