462 K. 1. Die Auslieferung von Ausländern wegen eines im Auslande begangenen, nicht gegen den Württembergischen Staat oder Angehèrige Württembergs gerichteten Verbrechens oder Vergehens findet auf ergangene Requistion, unter Voraussebung der Reciprocität, gegen jeden Staat des deutschen Bundes statt, in welchem oder gegen welchen und dessen Angehbrige ein solches Verbrechen oder Vergehen verübt worden ist. (. 2. Ist jedoch der Ausländer zugleich eines in Wärttemberg begangenen, oder auch im Auslande gegen den Württembergischen Staat oder dessen Angehb#rige verübten Verbrechens oder Vergehens rechtlich angeschuldigt, so erfolgt die Auslieferung erst nach der Vollziehung des diesseits gefällten Straferkenntnissesz es wäre dann, daß wegen des der auswärtigen Gerichtsbarkeit unrerliegenden Verbrechens die Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe voraussichtlich ausgesprochen würde, während das von den Württembergischen Gerichten abzurügende Vergehen nur eine zeitliche Frei- heits= oder sonst eine geringere Strafe nach sich zöge. Für den Fall, daß die vorerwähnte Voraussehung bei der nachherigen Fällung des Urtheils sich nicht bestätigen sollte, ist bei schwereren Vergehungen gegen den dies seitigen Staat die Wiederauslieferung nach Erstehung der auswärts gefällten Strafe jedesmal ausdrücklich zu bedingen. G. 3. Einer von der zuständigen ausländischen Behörde gestellten allgemeinen oder beson- deren Requisition um Auslieferung (Ersuchungsschreiben, Steckbrief) ist nur dann zu entsprechen, wenn 1) das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen die Auslieserung verlangt wird, durch namentliche Angabe bescheinigt, und 2) die Identität der Person des Angeschuldigten mit dem Auszuliefernden, zu welchem Zwecke mit demselben jederzeit ein kurzes Verhör vorzunehmen, hin“ länglich konstatirt ist. Auch ist » 3) der Ersatz der Haft-, Unterhalts= und Transportkosten gegenüber von denjeni- gen Staaten, mit welchen dießfalls nicht besondere Vertraͤge bestehen, aus-