463 druͤcklich anzubedingen, und fuͤr die Erfuͤllung dieser Bedingung zu gehoͤriger Zeit Sorge zu tragen. K. 4. Zu Verfügung einer Auslieferung (99. 1 u. 2) sind die Regiminalbehoͤrben und, wenn der Verbrecher in gerichtlicher Haft oder Untersuchung stehr oder denselben zu unterwerfen wäre, die Justizbehörden ermächtigt. K. 5. Die Bezirksbehörden (K. Oberämter, Oberamts= und Amtzgerichte) sind die ihnen angesonnene Auslieferung selbst zu verfügen befugt, wenn der Auszuliefernde 1) aus der Haft der requirirenden ausländischen Stelle entsprungen, oder 2) eines nach diesseitigen Grundsähen zur gerichtlichen Competenz gehörigen Ver- gehens gegen Personen oder Eigenthum angeschuldigt ist. In allen öbrigen, so wie in Anstandsfällen haben sie an die vorgesehte Kreisstelle zu berichten. K. 6. Die Kreisstellen haben über die an sie gelangenden Anfragen und über die nicht zur Competenz der Bezirksbehörden gehörigen Fälle zu entscheiden; wenn sie aber selbst Anstände bei einer Requisttion finden, solche dem betreffenden Ministerium vor- zulegen. 6 K. 7. Von jedem Fall einer bewilligten oder verweigerten Auslieferung ist dem betref- fenden Ministerium, und wenn die Bezirksbehörde selbst verfügt hat C. 5), auch der Kreisstelle, unverzüglich Anzeige zu machen, ohne daß jedoch hiedurch der gefaßte Be- schlus gehemmt würde. Ebenso sind die Ministerien von jeder, einer solcher Requisition einer Württem- bergischen Stelle entgegengesebten Weigerung in Kenntniß zu sebhen. K. 8. Wenn die Requisttion von einer nicht deutschen Behörde ausgeht, so ist die ache jedenfalls dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.